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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 3 U 141/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB, HGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 195 n.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 214
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 607 Abs. 1
BGB § 765
BGB § 766
BGB § 768
ZPO § 156
ZPO § 283
ZPO § 296
ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
HGB § 166
AGBG § 3
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 141/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.11.2007

Verkündet am 07.11.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2007 unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Bunge, des Richters am Oberlandesgericht Hüsgen und des Richters am Amtsgericht Hering

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.8.2006, Az. 8 O 631/05, unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die in erster Instanz unterlegene Klägerin nimmt den Beklagten auf Grundlage seiner selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft für gewährte Darlehen in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse T... (im Folgenden: Klägerin). Der Beklagte war Kommanditist der F... Service KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin), deren Komplementär der Bruder des Beklagten war. Der Beklagte selbst war Gesellschafter und Geschäftsführer der F... technik GmbH. Die Klägerin gewährte der Hauptschuldnerin am 11.05.2001 und am 30.05.2001 insgesamt drei Darlehen, eines davon unter der Darlehens-Nr. 3172030414 als ein Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von 350.000,00 DM (Bl. 42 - 43 d.A.). Der Beklagte unterzeichnete am 08.06.2001 eine Bürgschaftserklärung, mit der er sich bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 DM selbstschuldnerisch gegenüber der Klägerin verbürgte. Die Bürgschaftserklärung gab als Zweck die Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung an (Bl. 7 d.A.). Nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin beantragt wurde, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2002 die Darlehensverträge fristlos und stellte die Rückzahlung fällig. Die Hauptschuldnerin zahlte zunächst nicht. Das Insolvenzgericht lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab; die Hauptschuldnerin blieb jedoch weiterhin im Handelsregister eingetragen.

Im gerichtlichen Mahnverfahren hat die Klägerin zunächst einen Teilbetrag der erstinstanzlich beanspruchten Klageforderung in Höhe von 25.000,00 € gegen den Beklagten als Bürgen geltend gemacht. Der entsprechende Mahnbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 25.08.2005 ist dem Beklagten am 16.09.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat den Beklagten im anschließenden streitigen Verfahren in erster Instanz auf Zahlung von 76.693,78 € (entsprechend 150.000 DM) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich auf Verjährung der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin berufen. Ihm seien die Darlehen der Hauptschuldnerin und deren Valutierung nicht bekannt gewesen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Verjährung der Darlehensforderung gegenüber der Hauptschuldnerin sei jedenfalls in Höhe von 20.000 € infolge eines am 17.11.2005 der Hauptschuldnerin zugestellten Mahnbescheides, der auf diesen Betrag laute (Bl. 75 d. A.), gehemmt.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen des weiteren Parteivortrages erster Instanz Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageforderung sei nicht durchsetzbar, da sich der Beklagte gemäß § 768 BGB auf Verjährung der Hauptforderung berufen könne. Es könne offen bleiben, ob die Bürgschaftserklärung überhaupt die streitgegenständliche Hauptforderung sichere. Der Lauf der Verjährungsfrist sei im Hinblick auf die Hauptforderung nicht gehemmt worden. Die Verjährung der Hauptschuld sei nicht durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gehemmt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten als Bürgen nicht zur Hemmung der Verjährung der Hauptforderung geeignet. Nur, wenn der Hauptschuldner wegen Vermögenslosigkeit untergehe, wie dies bei Kapitalgesellschaften nach deren Löschung im Handelsregister der Fall sei, werde die Bürgschaftsforderung unabhängig von der Existenz der weggefallenen Hauptforderung. Nur dann genügten verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Bürgen, um auch die Verjährung der Hauptforderung zu hemmen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, denn die Hauptschuldnerin sei als Personenhandelsgesellschaft nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Handelsregister gelöscht worden. Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt habe, sie habe einen Teilbetrag von 20.000 € aus dem Konto 3172030414 gegen die Hauptschuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulieren lassen, so rechtfertige dies keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da die gesamte Hauptforderung 585.707,62 € betrage und die Bürgschaftsforderung bei Weitem übertreffe. Die Forderungen aus den übrigen Darlehensverträgen seien damit verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie auf 20.000,00 € nebst Zinsen, nämlich den im Vollstreckungsbescheid gegen die Hauptschuldnerin genannten Betrag, beschränkt. Die Klägerin bringt - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages - vor, die Hauptforderung sei insgesamt nicht verjährt, da aufgrund des Erlöschens der Hauptschuldnerin die gegen den Beklagten als Bürgen gerichteten Maßnahmen auch den Lauf der Verjährungsfrist im Hinblick auf die Hauptschuld gehemmt habe. Zumindest in Höhe der gegenüber der Hauptschuldnerin titulierten 20.000 € sei die Hauptforderung nicht verjährt. Die Angabe des Sicherungszwecks in der Bürgschaftserklärung des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der sog. Anlassrechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, da der Beklagte Mitgesellschafter der Hauptschuldnerin sei. Bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages habe ihre Mitarbeiterin, die Zeugin S..., klargestellt, dass die Bürgschaft des Beklagten vom 08.06.2001 die Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin habe sichern sollen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30.08.2006, Az. 8 O 631/05, zu verurteilen, an sie 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er behauptet, bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages habe er mit der Mitarbeiterin der Klägerin lediglich über Kredite der F... technik GmbH gesprochen. Er sei davon ausgegangen, dass sich seine Bürgschaft auf deren Kreditverbindlichkeiten beziehe.

Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll erster Instanz vom 21.06.2006 (Bl. 52 - 53 d. A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senates vom 10.10.2007 (Bl. 166 - 174 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2007 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, er habe nunmehr die Kontoauszüge der Hauptschuldnerin herausgesucht. Hieraus habe sich ergeben, dass die Darlehen in den Monaten Juli bis August 2001 ausgezahlt worden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M... S.... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden, §§ 517 ff. ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen unverjährten Bürgschaftsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 20.000,00 € gemäß §§ 765, 607 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gelangt hier altes Darlehensrecht zur Anwendung, da das Dauerschuldverhältnis vor dem 01.01.2003 gekündigt wurde. Die Voraussetzungen eines Darlehens-Rückzahlungsanspruches der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus dem wirksam vereinbarten Darlehen vom 11.05.2001 (Bl. 42 d.A.) mit der Darlehens-Nr. 3172030414 gemäß § 607 Abs. 1 BGB (a.F.) liegen vor. Zwar hat sich der Beklagte hinsichtlich des Abschlusses eines Darlehensvertrages mit Nichtwissen erklärt, jedoch hat die Klägerin dessen Abschluss durch Vorlage des Darlehensvertrages in Ablichtung belegt. Insoweit ist hervorzuheben, dass es der Klägerin - jedenfalls in der Berufungsinstanz - lediglich um diesen einen der insgesamt drei vorgelegten Darlehensverträge geht, denn nur dieses Darlehen ist im Mahnbescheid des Amtsgerichts Potsdam vom 25.08.2005 (Bl. 1 d. A.) und auch in dem Vollsteckungsbescheid gegen die Hauptschuldnerin (Kopie Bl. 75 d.A.) aufgeführt.

Die Klägerin hat die Darlehensvaluta aus dem Vertrag vom 11.05.2001 (Darlehens-Endziffer -414) auch an die Hauptschuldnerin ausgezahlt. Zwar hat sich der Beklagte auch insoweit zunächst mit Nichtwissen erklärt. Ob dies vor dem Hintergrund der bestehenden Auskunftsansprüche des Beklagten aus § 166 HGB gegen die Hauptschuldnerin und deren Komplementär noch als wirksames Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) angesehen werden konnte, muss dahinstehen. Denn der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Senatstermin vom 10.10.2007 eingeräumt, dass die Darlehensvaluta aus den drei vereinbarten Darlehen in den Monaten Juli und August 2001 ausgezahlt worden seien. Der Beklagte hat angegeben, entsprechende Kontounterlagen der Hauptschuldnerin aufgefunden zu haben. Er hat den Vortrag der Klägerin damit zugestanden.

Das Darlehen war auch zur Rückzahlung fällig. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag wirksam mit Schreiben vom 12.09.2002 (Bl. 8 d.A.) aus wichtigem Grund gekündigt, wozu sie gemäß § 26 der einbezogenen Sparkassen-Geschäftsbedingungen aufgrund der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Hauptschuldnerin berechtigt war.

Zwischen den Prozessparteien besteht ein wirksamer Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 BGB, der die genannte Hauptforderung sichert. Die Klägerin hat eine gemäß §§ 766, 126 BGB formgerechte schriftliche Bürgschaftserklärung des Beklagten in Kopie vorgelegt (Bl. 7 d.A.). Die Bürgschaft sichert die Hauptschuld, den Rückzahlungsanspruch betreffend das Darlehen mit der Endnummer -414.

Der Beklagte weist jedoch - insoweit zu Recht - darauf hin, dass die Vereinbarung des weit gefassten Sicherungszwecks der Bürgschaft vom 08.06.2001 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, gemäß §§ 3 und 9 AGB-Gesetz unwirksam ist mit der Folge, dass der Bürge lediglich für die Hauptforderung haftet, die Anlass der Bürgschaft war (vgl. etwa BGHZ 143, S. 95, Juris-Tz. 19 - 21 und 28; ausführlich Nobbe, IKR 2002, Seite 747 m.w.N.). Denn bei der Bürgschaftserklärung des Beklagten handelt es sich der äußeren Form nach um eine von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingung, die der Inhaltskontrolle des § 9 AGB-Gesetz (entsprechend § 307 BGB n.F.) unterliegt. Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise einen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz für Bürgschaften von Gesellschaftern der Hauptschuldnerin verneint (vgl. etwa BGHZ 130, 19, 30), so gilt diese Ausnahme nicht, wenn es sich bei dem Bürgen lediglich um einen Kommanditisten der Darlehensnehmerin handelt, da Kommanditisten und Minderheitsgesellschafter in der Regel keinen bestimmenden Einfluss auf die Kreditgeschäfte der Hauptschuldnerin haben (vgl. etwa BGHZ 130, 19, Juris-Tz. 24).

Vorliegend steht fest, dass es sich bei dem Darlehensvertrag vom 11.05.2001 (Bl. 42 d.A.) um den Anlass der Bürgschaft des Beklagten vom 08.06.2001 (Bl. 7 d.A.) handelt. Bei der Bestimmung, welche Schuld der Anlass einer übernommenen Bürgschaft ist, differenziert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, danach, ob sich der Bürge bei Übernahme der Bürgschaft überhaupt Gedanken darüber gemacht hat, für welche Schuld des Hauptschuldners er sich verbürgt. Hat sich der Bürge keine Gedanken gemacht, war ihm also nicht bekannt, welche konkreten Forderungen des Gläubigers im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsvertrag gegen den Hauptschuldner entstanden, ist der Anlass objektiv nach dem Sicherungsbedürfnis zu bestimmen (vgl. etwa BGHZ 142, S. 213, Juris-Tz. 15). Andernfalls ist der Anlass nach dem subjektiven Kenntnishorizont zu bestimmen. Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass in dem Vertragsgespräch, das zur Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung führte, über deren Zweck gesprochen wurde. Lediglich die Frage, auf welche Verbindlichkeit hierbei Bezug genommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter Bestimmung des Anlasses der Bürgschaftsübernahme nach subjektiven Kriterien steht fest, dass die Zeugin S... als Mitarbeiterin der Klägerin und der Beklagte bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages über die drei der Hauptschuldnerin gewährten Darlehen und damit auch über das hier maßgebende Tilgungsdarlehen mit der Darlehens-Endnummer -414 gesprochen haben und dies nach den Vereinbarungen am 08.06.2001 die Grundlage für die Übernahme der Bürgschaft gewesen ist. Denn die Zeugin M... S... hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet, sie könne sich an den Geschäftsvorgang noch erinnern. An dem Tage, als der Beklagte die gegenständliche Bürgschaftsurkunde unterzeichnet habe, und zwar in der Filiale in G..., habe er noch weitere Urkunden zur Unterzeichnung vorgelegt erhalten. Es habe sich hierbei um Darlehen der von ihm geführten GmbH und auch insoweit um Bürgschaftsurkunden gehandelt. Es habe hier aber keine Verwechslung gegeben, die Ausweisung des Hauptschuldners sei jeweils eindeutig erfolgt. Insbesondere seien die einzelnen Vertragsdaten mit dem Beklagten besprochen worden. Mit dem Begriff Vertragsdaten, so erklärte die Zeugin etwas später, meine sie die einzelnen Punkte hinsichtlich des Kredites und bei der Bürgschaft ebenfalls die Höhe der Bürgschaft und die einzelnen Bedingungen. Bei dem Termin sei ausdrücklich besprochen worden, dass der Beklagte eine Bürgschaft für die KG, mithin für die Hauptschuldnerin, unterzeichne. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Der Umstand, dass sich die Zeugin nicht mehr an alle Einzelheiten des Gespräches erinnerte, steht der Überzeugungskraft der Aussage nicht entgegen. Insbesondere sind keine Sprünge in der Erinnerungsdichte zutage getreten, auch hat sich die Zeugin mit Bewertungen zurückgehalten und Erinnerungslücken offen eingeräumt.

Hieraus kann - unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Darlehensvertrages auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten - geschlossen werden, dass die Zeugin mit dem Beklagten über das konkrete Darlehen der Hauptschuldnerin gesprochen hat und nicht über sonstige Kredite der Hauptschuldnerin. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet hat, bei dem Gespräch sei nur über Darlehen der von ihm geführten GmbH gesprochen worden, ist diese Behauptung durch die Zeugenaussage widerlegt.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verjährung der Hauptschuld berufen, §§ 768, 214 BGB. Der gegenteiligen Betrachtungsweise der ersten Instanz kann nicht gefolgt werden. Die gemäß § 195 BGB (n.F.) geltende dreijährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Hauptforderung begann nach der Kündigung des Darlehensvertrages durch Schreiben vom 12.9.2002, somit mit Ablauf des 31.12.2002 (§ 199 Abs. 1 BGB), und lief Ende des Jahres 2005 ab. Die Klägerin hat rechtzeitig vor Ablauf der Frist - in Höhe des in der Berufungsinstanz noch verlangten Betrages - durch Zustellung des Mahnbescheides vom 07.11.2005 an die Hauptschuldnerin - eine Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist bewirkt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung ausnahmsweise wegen Vermögenslosigkeit der Hauptschuldnerin und ihres angeblichen Erlöschens durch Zustellung des Mahnbescheides gegen den Beklagten als Bürgen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt werden konnte (vgl. hierzu BGHZ 153, 337, Juris-Tz. 19). Der Vortrag der Klägerin zur Zustellung des Mahnbescheides an die Hauptschuldnerin ist zwar erst nach dem Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung und außerhalb einer gemäß § 283 ZPO gewährten Frist mit Schriftsatz vom 14.07.2006 erfolgt, in dem die Klägerin die Kopie eines an die Hauptschuldnerin gerichteten Vollstreckungsbescheides über 20.000 € nebst Zinsen vorgelegt und dessen Inhalt vorgetragen hat (Bl. 75 d.A.). Der in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Betrag deckt sich mit dem Betrag, den die Klägerin in der Berufungsinstanz noch verlangt. Der Vollstreckungsbescheid vom 21.04.2006 gibt hinsichtlich des zugrunde liegenden Mahnbescheides ein Zustelldatum vom 17.11.2005 an. Der betreffende Vortrag der Klägerin war novenrechtlich gemäß § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen. Denn das Landgericht hat diesen Vortrag nicht gemäß § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen, sondern - im Rahmen einer Ermessenserwägung zur möglichen Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung gemäß § 156 ZPO - für unerheblich gehalten. Hiernach scheidet die Annahme eines Ausschlusses des Vortrages der Klägerin in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 1 ZPO aus. Neuer Tatsachenvortrag, der erstmalig in der Berufungsinstanz eingeführt wird und unstreitig bleibt, ist zuzulassen. Die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheides an die Hauptschuldnerin ist unstreitig geblieben, wie sich insbesondere aus dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 04.12.2006 (Bl. 115 d.A.) ergibt.

Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, auf die Verjährungshemmung durch Zustellung des Mahnbescheides an die Hauptschuldnerin komme es nicht an, da der im Mahnbescheid aufgeführte Betrag von 20.000,00 € nur einen geringen Teil der gesicherten Hauptforderung bilde, ist diese Sichtweise mit dem Wesen der Höchstbetragsbürgschaft, nach der der Höchstbetragsbürge für die gesamte Hauptforderung haftet, jedoch nur bis zu der vereinbarten betraglichen Obergrenze, nicht zu vereinbaren (vgl. etwa Senat, Urteil vom 29.11.2006, Az. 3 U 213/06, Juris-Online).

III.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt 20.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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