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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 182/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 90
BGB § 251 Abs. 1
BGB § 278 Satz 1
BGB § 537 a.F.
BGB § 538 Abs. 1 a.F.
BGB § 538 Abs. 1 Alt. 1 a.F.
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 287 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 182/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden, des Richters am Oberlandesgericht ... und des Richters am Landgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 02. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 277/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer sonstigen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank mit Sitz im Inland oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Deutschland.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt - teils aus eigenem und teils aus abgetretenem Recht - von der Beklagten als Grundstückseigentümerin und Vermieterin Schadensersatz wegen eines Brandes in einem Werkstattgebäude, durch den unter anderem Sachen vernichtet worden sind, die er als gewerblicher Mieter und seine Mitarbeiter in das Objekt eingebracht haben.

Mit schriftlichem Vertrag vom 18. November 1997/01. Januar 1998 (Ablichtung GA I 17 ff.) hatte der Kläger zum Betrieb seines Personennahverkehrs-Unternehmens von der Beklagten 182 m² Gewerbefläche im Werkstattgebäude und 100 m² Freifläche auf dem Anwesen K...straße/Ecke M... Straße in ... G... angemietet. In der Vertragsurkunde heißt es unter anderem:

"§ 7 ...4. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (§ 538 BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen."

"§ 21 ...5. ... Der Mieter schließt eine Inhaltsversicherung und betriebliche Haftpflichtversicherung ab. Diese sind dem Vermieter vorzulegen."

Am 01. Juli 1998 brannte - kurz nach dem Tageswechsel - das Werkstattgebäude, in dem sich die vom Kläger gemieteten Gewerbeflächen befanden, vollständig aus. Der Sachverständige Dr.-Ing. ... M... kam auf Seite 25 f. seines für das Polizeipräsidium ... erstellen Gutachtens zur Brandursache vom 15. August 1998 (Kopie GA I 21, 45 f. = Original in Beiakte StA ... (Az.... , nach Bl. 12) zu folgendem Ergebnis:

"3. Als Brandausbruchbereich wurde der nicht begehbare Dachraum des Werkstattgebäudes zwischen den Aluminium-Wellblechplatten und den Wellfaserplatten, nördlicher Gebäudeabschnitt, etwa zwischen Fenster F5 und Fenster F8 ermittelt.

4. Eine Eingrenzung auf eine Brandausbruchstelle war aufgrund der Zerstörungsgrades im Brandausbruchbereich nicht möglich.

5. Nach Ausschluss anderer Möglichkeiten blieb als mögliche Zündquelle eine elektrische Fehlerleistung an der Elektroinstallation im Deckenbereich. Eine weitere Differenzierung bezüglich der Ursache für die elektrische Fehlerleistung war aufgrund des Zerstörungsgrades nicht möglich."

Der Kläger hat vorgetragen, der Dachraum, in dem das Feuer ausgebrochen sei, gehöre nicht zur Mietsache, weil er - der Kläger - hinsichtlich dieses Gebäudeteils weder Zutritt noch die Möglichkeit zur Einsicht gehabt habe. Die Brandausbruchstelle liege deshalb im Gefahrenbereich der Beklagten. Diese treffe auch ein Verschulden an der Entstehung des Brandes, weil sie die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der Elektroanlage - weder nach aufgrund Bestandsschutzes fortgeltenden TGL-Bestimmungen noch nach VDE-Vorschriften - habe vornehmen lassen. In dem Mietobjekt hätten sich Werkzeuge und Maschinen, Reinigungs- und Hilfsmaterial, Mess- und Spezialwerkzeuge sowie Fahrzeugersatzteile und Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von DM 140.381,06 befunden (Einzelauflistung GA I 3 ff.). Diese seien nach dem Brand entweder vernichtet oder völlig unbrauchbar gewesen. Außerdem habe das Feuer Gegenstände im Gesamtwert von DM 4.759,85 zerstört, die Eigentum seiner - des Klägers - Angestellten G... W..., J... R..., M... V... und L... G... gewesen seien (Einzelaufstellung GA I 11 ff.). Diese hätten ihm durch Vereinbarungen vom 31. Mai 2001 (Kopien GA I 95 ff.) ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 145.500,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab 17. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, die Brandursache stamme nicht aus einem ihr zurechenbaren Risikobereich. Ihren Vermieterpflichten sei sie - die Beklagte - ordnungsgemäß nachgekommen. Insbesondere habe sie die Mietsache warten und auf Schäden überprüfen lassen. Am 18. August 1997 sei - was durch eine Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) belegt werde (Kopie GA I 107) - durch die E ... GmbH eine Instandsetzung der Elektroanlage in der Werkstatt vorgenommen worden. Kleinere Instandhaltungen - wozu auch die Wartung der Leitungen für Elektrizität zähle - hätten nach § 3 Nr. 6 des Mietvertrages dem Kläger obgelegen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 538 Abs. 1 BGB a.F. sei in § 7 Nr. 4 des Mietvertrages wirksam abbedungen worden. Die Höhe des behaupteten Schadens treffe nicht zu; sie sei insbesondere nach dem Neuwert der zerstörten Gegenstände berechnet worden.

Mit dem angefochtenen Urteil, das beiden Parteien - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 27. November 2001 zugestellt worden ist und auf das hiermit wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf § 538 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. könne der Anspruch, so wurde von der Zivilkammer begründend ausgeführt, nicht gestützt werden, weil sich die - für den Brand wahrscheinlich ursächliche - fehlerhafte Elektroleitung nicht in der vom Kläger gemieteten Werkstatt, sondern im darüber liegenden Dachraum befunden habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung müsse die Beklagte nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Zur Darlegung einer Pflichtverletzung genüge - insbesondere unter Berücksichtigung des von der E... GmbH ausgestellten Belegs - die Behauptung, dass die Beklagte die vorgeschriebenen Überprüfungen unterlassen habe, nicht. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Nachweis für die Kausalität zwischen der von ihm angenommenen Pflichtverletzung und dem Eintritt des schadensstiftenden Ereignisses erbracht. Eine Umkehr der Beweislast trete - entsprechend § 282 BGB a.F. - nur hinsichtlich der Frage ein, ob der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen dem Gläubiger auch hinsichtlich des Zurechnungszusammenhanges Beweiserleichterungen gewährt würden, liege hier nicht vor. § 287 ZPO sei ebenfalls nicht einschlägig. An einem Kausalitätsnachweis fehle es schon deshalb, weil nicht mit sicherer Wahrscheinlichkeit feststehe, dass eine Elektroleitung brandursächlich gewesen sei. Der Sachverständige habe eine elektrische Fehlerleistung lediglich als mögliche Zündquelle in Betracht gezogen. Nicht festgestellt werden könne ferner, dass jene wiederum auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei.

Der Kläger hat am 21. Dezember 2001 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist - zuletzt bis zum 07. März 2002 - mittels eines an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatzes begründet. Er ficht das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens in vollem Umfange an. Dazu trägt er vor, die Zivilkammer habe zu Unrecht Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung verneint. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliege dem Schuldner die Beweislast, wenn ihm eine objektive Pflichtverletzung zur Last falle oder die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen sei. Im Streitfall stehe nach dem Brandgutachten vom 15. August 1998 fest, dass sich die Zündquelle außerhalb des Mietobjekts - im nicht begehbaren Dachraum des Werkstattgebäudes zwischen den Aluminium-Wellblechplatten und den Wellfaserplatten - befunden habe. Da die Brandursache allein aus dem Gefahrenbereich der Beklagten stamme, sei der Schluss auf eine Pflichtverletzung von ihr gerechtfertigt. Auch eines besonderen Kausalitätsnachweises bedürfe es nicht, wenn der Schaden - wie hier - bei der Abwicklung eines Vertrages entstanden sei. Die Bescheinigung der E... GmbH genüge zur Exkulpation nicht; sie beziehe sich nicht auf das gesamte Werkstattgebäude, sondern nur auf den vertragsgegenständlichen Teil. Die durch den Brand vernichteten Gegenstände seien mit ihrem Zeitwert per 01. Juli 1998 in Ansatz gebracht worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn € 74.393,43 (DM 145.500,91) nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab 17. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das angefochtene Urteil. Dazu trägt sie vor, der Sachverständige habe in seinem Gutachten nur einen möglichen Brandausbruchbereich und eine mögliche Zündquelle benennen können; zu einer genauen Eingrenzung der Brandausbruchstelle sei er aufgrund des Zerstörungsgrades nicht in der Lage gewesen. Schon deshalb könne nicht angenommen werden, dass die Schadensursache in ihrem - der Beklagten - Verantwortungsbereich liege. Zudem habe sich im Streitfall eine Gefahr verwirklicht, mit der der Vermieter nicht rechnen brauche und die er nicht beherrschen könne. Die gesamte Elektroanlage sei ordnungsgemäß instandgehalten und überprüft worden. Im Übrigen habe sich der Kläger mietvertraglich verpflichtet, die eingebrachten Gegenstände und das Inventar zu versichern, was nicht geschehen sei. Zum Zeitwert der Sachen habe er nicht nachvollziehbar vorgetragen; es sei davon auszugehen, dass die meisten Gegenstände infolge des täglichen Gebrauchs längst abgenutzt und ohne Wert gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Terminsprotokolle beider Instanzen, auf die angefochtene Entscheidung und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Ermittlungsakte (Az ...) der Staatsanwaltschaft ... lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Für das Berufungsverfahren sind gemäß § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO n.F. die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung weiter anzuwenden; die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil verkündet wurde, ist vor dem Stichtag - dem 01. Januar 2002 - geschlossen worden. Das Rechtsmittel des Klägers ist nach altem Recht zulässig; es wurde von ihm insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516 ff. ZPO a.F.).

II. In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Schadensersatz für die ihm und seinen Mitarbeitern gehörenden Gegenstände verlangen, die durch den Brand vernichtet worden sind, der sich am 01. Juli 1998 in dem Werkstattgebäude auf dem Grundstück K...straße/Ecke M... Straße in ... G... ereignet hat. Der Ersatz von Folgekosten kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Auch der Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass sich die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beklagte für den eingetretenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung aufkommen müsste, im Streitfall nicht feststellen lassen. Der Kläger nimmt bei dem hier gegebenen Sach- und Streitstand für seine Rechtsverfolgung zu Unrecht hinsichtlich des objektiven Geschehens Beweiserleichterungen für sich in Anspruch.

a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, trägt der Mieter, der - wie hier der Kläger - aus einer positiven Forderungsverletzung des Vermieters Schadensersatzansprüche herleitet, grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit; exkulpieren muss sich der Vermieter prinzipiell nur bezüglich seines Verschuldens (arg. § 282 BGB a.F.; vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1978 - VIII ZR 263/76, NJW 1978, 2197 = WuM 1978, 168 [Baumwollballenbrand in Garage]; Urt. v. 20.06.1990 - VIII ZR 182/89, WM 1990, 1977 = NJW-RR 1990, 1422 [RP-Virus im Pferdestall]). Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Pflichtverletzung in einem Unterlassen besteht und der Anspruchsteller deshalb so genannte negative Tatsachen darzulegen und nachzuweisen hat; hierbei auftretende Schwierigkeiten sind dadurch zu beheben, dass der Anspruchsgegner nach Lage des Falles die Behauptung substanziiert bestreiten und der Anspruchsteller die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH WM 1990, 1977 = NJW-RR 1990, 1422 [RP-Virus im Pferdestall]). Zu entlasten hat sich der Anspruchsgegner ausnahmsweise dann, wenn die Sachlage zunächst den Schluss rechtfertigt, dass er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und die Schadensursache aus einem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den er im Zweifel die Verantwortung trägt (vgl. BGH NJW 1978, 2314 = WuM 1978, 168 [Baumwollballenbrand in Garage]; WM 1990, 1977 = NJW-RR 1990, 1422 [RP-Virus im Pferdestall]). Speziell bei Brand- und Wasserschäden kommt jedoch regelmäßig eine aus dem Mietgebrauch herrührende Ursache ebenso in Betracht wie eine in die Risikosphäre des Vermieters fallende (vgl. dazu BGHZ 126, 124, 128 f.; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 359). Analog der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Mieters für Schäden am Mietobjekt bei ungeklärter Ursache muss deshalb in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Vermieter wegen Schäden am Eigentum des Mieters in Anspruch genommen wird, zunächst der Mieter eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache ausräumen.

b) Im Streitfall ist es dem Kläger nicht gelungen, alle ernsthaft in Betracht zu ziehenden Schadensursachen, die aus seinem Verantwortungsbereich stammen können, auszuschließen. Bei seiner rechtlichen Argumentation setzt er im Kern den Brandausbruchbereich als solchen bereits ohne Weiteres mit der Risikosphäre im Sinne der höchstrichterlichen Judikatur gleich. Dem kann nicht beigetreten werden.

aa) Dem Sachverständigen Dr.-Ing. ... M... ist es ausweislich seines Gutachtens vom 15. August 1998 infolge des hohen Zerstörungsgrades des Werkstattgebäudes nicht gelungen, eine (konkrete) Brandausbruchstelle zu ermitteln; anhand von Spuren vermochte er lediglich - nach der Ausschlussmethode - (näherungsweise) den Bereich einzugrenzen, in dem es zuerst gebrannt hat (vgl. dazu Gutachten Seite 21 f. = GA I 41 f.; grafisch dargestellt auf Seite 47 f. der Anlage zum Gutachten = GA I 92 f.). Hierbei handelt es sich aber nur um eine Lokalisierung der ersten Schadensfolgen. Denn der Brand im nicht begehbaren Dachraum zwischen den Aluminium-Wellblechplatten und den Wellfaserplatten, der sich nachfolgend auf das gesamte Werkstattgebäude ausweiten konnte, hatte selbst eine (primäre) Ursache. Dies ist - technisch betrachtet - die Zündquelle. Insoweit kommt der Sachverständige - ebenfalls im Ausschlussverfahren - zu dem Ergebnis, dass als solche eine elektrische Fehlerleistung nicht auszuschließen ist (vgl. Gutachten Seite 23 = GA I 43). Hierfür sprach nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass im Brandausbruchbereich eine größere Anzahl von Kabeln installiert war, die - was die ausgelösten Schmelzsicherungen bewiesen - zum Brandzeitpunkt unter Spannung standen. Die elektrische Fehlerleistung konnte wiederum - so führt der Gutachter (aaO) aus - zurückzuführen sein auf

- Isolierungsschäden infolge Materialalterung, Tierfraß oder betriebliche Überlastung des Leistungsquerschnitts;

- Leitungsunterbrechung infolge Wackelkontakt in Verteilerdosen und an Klemmstellen;

- widerstandsbehaftete Übergangsstellen infolge Querschnittsreduzierung an den Verbindungsstellen;

- Funken- oder Lichtbogen infolge fehlerhaften Stromüberganges (Kurzschluss).

bb) Welcher Art die elektrische Fehlerleistung im Streitfall war, konnte der Sachverständige nicht feststellen, weil sich die Brandausbruchsstelle nicht eingrenzen ließ. Gewiss sind Materialalterung, Tierfraß, Wackelkontakte, Querschnittsreduzierungen in den Verbindungsstellen und möglicherweise auch Kurzschlüsse, die zu Funken- oder Lichtbögen führen, im Zweifel dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzurechnen. Durch den Mietgebrauch kann es jedoch zur betrieblichen Überlastung des Leitungsquerschnitts gekommen sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger oder seine Angestellten, deren Verschulden er sich nach § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 278 Rdn. 16, m.w.N.), zu viele oder nicht voll funktionstüchtige Geräte an der Elektroanlage betrieben haben. Es gibt zwar keinen Anhaltpunkt dafür, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs - am 01. Juli 1998 gegen 01:10 Uhr - in der in ländlicher Gegend befindlichen Werkstatt gearbeitet worden ist. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an. Denn einerseits können auch in der Nacht elektrische Geräte in Betrieb sein, die nicht ständig von Menschen überwacht werden müssen. Andererseits - und dies dürfte hier der wesentlichere Punkt sein - führt der Sachverständige die betriebliche Überlastung des Leitungsquerschnitts als Beispiel für Isolierungsschäden an. Es erscheint deshalb möglich, dass die Überlastung schon zuvor - während der gewöhnlichen Arbeitszeit - eintrat. Dies muss wiederum keineswegs am 30. Juni 1998 gewesen sein. Denn Isolierungsschäden können allmählich - über einen längeren Zeitraum - entstehen, ohne dass schon dies den Schluss rechtfertigt, der Eigentümer beziehungsweise Vermieter habe seine Instandhaltungs- und Wartungspflicht verletzt. Den Zustand der elektrischen Leitungen im nicht begehbaren Dachbereich eines Werkstattgebäudes muss er jedenfalls nicht in relativ kurzen Intervallen prüfen lassen.

2. Auf andere Anspruchsgrundlagen als das Rechtsinstitut der positiven Forderungsverletzung kann sich der Kläger bei seiner Rechtsverfolgung ebenfalls nicht stützen.

a) § 538 Abs. 1 BGB a.F. ist im Streitfall, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und was vom Kläger selbst in der Berufungsbegründung als zutreffend bezeichnet wird, nicht anwendbar. Die Vorschrift setzt durch ihre Verweisung auf § 537 BGB a.F. - vom hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft abgesehen - einen Mangel der vermieteten Sache voraus, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert. Unter der Mietsache ist - entsprechend dem Sinn und Zweck eines Mietvertrages - dasjenige zu verstehen, was der Vermieter während der Mietzeit dem Mieter vereinbarungsgemäß zum Gebrauch zu überlassen hat und was diesem danach zur Nutzung zur Verfügung stehen soll (arg. § 535 Satz 1 BGB a.F.). Das können auch Teile einer Sache im Sinne der Definition des § 90 BGB sein (vgl. Jauernig/Teichmann, BGB, 9. Aufl., Vor § 535 Rdn. 1; Palandt/Weidenkaff aaO, § 535 Rdn. 2). Demnach gehören all jene Teile eines Grundstücks, die - wie hier der Dachraum des Werkstattgebäudes zwischen Aluminium-Wellblechplatten und Wellfaserplatten - nicht begehbar und zur zweckentsprechenden Nutzung nicht erforderlich sind, mangels anderweitiger Absprachen, für die es im Streitfall keinen Anhaltspunkt gibt, regelmäßig nicht zum Mietobjekt. Durch eine schadhafte Elektroleitung, wie sie hier als Brandursache im Betracht kommt, die sich in einem nichtvermieteten Gebäudeteil befindet, wird die Mietsache selbst jedenfalls solange nicht fehlerhaft, wie dort keine akuten Störungen der Versorgung mit Elektroenergie auftreten. Hierfür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Garantiehaftung der Beklagten für anfängliche Sachmängel nach § 538 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. durch § 7 Nr. 4 des Mietvertrages der Prozessparteien wirksam abbedungen worden ist. Dies kann nach wohl ganz herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, auch formularmäßig geschehen, weil diese verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters eine für das gesetzliche Haftungssystem untypische Regelung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 04.10.1990 - XII ZR 46/90, BGHR BGB § 538 Abs. 1 Mangel, anfänglicher 2; Urt. v. 27.01.1993 - XII ZR 141/91, NJW-RR 1993, 519 = WM 1993, 914; ferner Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, BGB § 538 Rdn. 13; Harz/Schmidt, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietrecht, Teil III Rdn. 122).

b) Eine deliktische Haftung der Beklagten für die durch den Brand eingetreten Schäden besteht ebenfalls nicht. Auch Anspruchsgrundlagen wie § 823 Abs. 1 BGB setzen - unter anderem - voraus, dass es dem Geschädigten gelingt, einen objektiven Geschehensablauf darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, wonach ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) des in Anspruch Genommenen schadensursächlich geworden ist. Daran fehlt es jedoch - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Streitfall.

3. Die Klage muss ferner deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger - nach wie vor - zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht hinreichend vorgetragen hat. Selbst unter Berücksichtigung von § 287 Abs. 1 ZPO ließe sich - sofern die Beklagte dem Grund nach für den Schaden aufzukommen hätte - kein Betrag bestimmen, der dem Kläger als Mindestersatz zugesprochen werden könnte.

a) Eine Schadensschätzung durch das Gericht ist - nach allgemeiner Auffassung, die der Senat teilt - unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen würde" (vgl. u.a. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rdn. 4, m.w.N.). Im Streitfall kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, dass eine Wiederherstellung (also die Reparatur) der Sachen, die sich in dem - vollständig ausgebrannten - Gebäude befunden haben, nicht mehr möglich ist (vgl. dazu die Fotografien auf Seite 4 ff. der Anlage zum Sachverständigengutachten = GA I 50 ff.). Zu ersetzen hat der Schädiger aber gemäß § 251 Abs. 1 BGB den Wiederbeschaffungswert; das ist der Verkehrswert der Sache vor ihrer Zerstörung (vgl. Palandt/Heinrichs aaO, § 251 Rdn. 10). Auf den Zeitwert (Neupreis minus Abschreibung), den der Kläger nach seinem Vortrag geltend macht, kann nur abgestellt werden, wenn für gebrauchte Gegenstände mangels ausreichender Nachfrage ein Marktpreis fehlt (vgl. Palandt/ Heinrichs aaO). Das ist zumindest für einen Großteil der Positionen, die der Kläger in seiner Schadensaufstellung anführt (GA I 3 ff.), nicht anzunehmen. Jedenfalls hat sich der Kläger, obwohl er von der Beklagten wiederholt auf den Vortragsmangel hingewiesen wurde, zur Wertermittlung bezüglich der Einzelposten nicht näher geäußert. Weder der Wiederbeschaffungs- noch den Zeitwert lassen sich jedoch bestimmen, wenn nicht dargetan wird, um welche Fabrikate es sich bei den jeweiligen Sachen handelte und wann sie zu welchem Preis angeschafft wurden.

b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger und seine Mitarbeiter - unverschuldet - in einer schwierigen prozessualen Lage befinden. Für viele der Gegenstände, wie sie hier nach dem Klagevorbringen durch den Brand vernichtet worden sind, werden Anschaffungsbelege üblicherweise nicht längere Zeit aufbewahrt. Möglicherweise sind noch vorhanden gewesene Unterlagen ebenfalls verbrannt. Dennoch muss nach den für den Zivilprozess geltenden Grundsätzen von der klagenden Partei verlangt werden, dass sie die anspruchsbegründenden Tatsachen vorträgt. Da der Kläger und seine Angestellten die nach ihrem Vortrag vernichteten Sachen im Einzelnen - mit einer Wertangabe versehen - auflisten konnten, hätten sie lediglich ergänzend vortragen müssen, um welches Fabrikat es sich jeweils handelte, wie alt die Gegenstände am 01. Juli 1998 ungefähr gewesen sind und wie viel sie in etwa bei der Anschaffung gekostet haben. Einschätzungen der vom Kläger benannten Zeugen zur Höhe des Zeitwertes können den erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen. Im Zivilprozess darf erst dann Beweis erhoben werden, wenn die Darlegungen der klagenden Partei - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss zulassen, dass die Klage begründet ist. Darüber hinaus können Zeugen nur zu Tatsachen gehört werden; Wertungen - wie sie die Feststellung des Wiederbeschaffungs- oder Zeitwertes erfordert - sind nur im Rahmen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens möglich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach muss der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels tragen, weil er es eingelegt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO a.F. Art und Höhe der Sicherheitsleistung sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bestimmt worden.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Für deren Zulässigkeit gilt im Streitfall das neue - am 01. Januar 2002 in Kraft getretene - Zivilprozessrecht (arg. e c. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundlegenden Rechtsfragen, auf deren Beantwortung das vorliegende Berufungsurteil beruht, sind bereits höchstrichterlich entschieden worden. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.

V. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG € 74.393,43 (DM 145.500,91).

Ende der Entscheidung

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