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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 228/05
Rechtsgebiete: HwiG, VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

HwiG § 1 Abs. 1
HwiG § 1 S. 1 Nr. 1
HwiG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
HwiG § 2 Abs. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 2 a. F.
BGB § 246 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 228/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.01.2007

Verkündet am 17.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen

auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.11.2005 - 14 O 76/05 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 13.02./23.02.1997 zur Kontonummer 301.24.4063-6 anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % jährlich schuldet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hatte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor ihrer Vollstreckung in Höhe von 120 % des für sie vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat, die Feststellung seines Nichtbestehens und die Feststellung des Nichtbestehens von Zinszahlungs- und Tilgungspflichten.

Die Klägerin, eine damals 30-jährige Krankenschwester und ihr früherer Mann, ein damals 31-jährige Angestellter, wurden im Januar 1997 von einem Vermittler geworben, sich an einem in Form einer Kommanditgesellschaft betriebenen geschlossenem Immobilienfonds zu beteiligen. Sie unterzeichneten am 29.01.1997 einen Antrag auf Eintritt in eine KG mit einer Kommanditeinlage von 40.000,00 DM (vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte), die nach einer Gesprächsnotiz des Vermittlers gleichen Datums finanziert werden sollte (vgl. Bl. 130 der Gerichtsakte). Nach einem undatierten Auftragsbeiblatt des Vermittlers übergaben sie diesem zwei letzte Einkommenssteuerbescheide sowie Kopien des Personalausweises (vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte). Den von der Rechtvorgängerin der Beklagten am 13.02.1997 erstellten und unterschriebenen Darlehensvertrag unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann, nachdem die KG ihre Beitrittserklärung am 14.02.1997 angenommen hatte (vgl. Bl. 6 rück der Gerichtsakte), am 23.02.1997 zur Finanzierung ihres Beitritts (vgl. Bl. 7 ff der Gerichtsakte), gemeinsam mit einem Legitimationsprüfungsbogen (vgl. Bl. 12 der Gerichtsakte), da es sich um einen Erstkontakt zwischen den Kreditvertragsparteien handelte.

Der Darlehensvertrag führt einen Nennbetrag von 40.000,00 DM auf, eine Darlehenslaufzeit bis zum 30.03.2012, eine Zinsfestschreibung bis zum 30.03.2007 und einen Nominalzinssatz von 8,65 % p.a. Bei einer Tilgung von 3,21 % beginnend ab dem 01.03.1997 nennt der Vertrag als Gesamtbetrag einen Abschnittsgesamtbetrag von 47.439,60 DM. Die Restschuld bei Ablauf der Zinsfestschreibung beträgt nach dem Vertrag 19.699,39 €. Der Darlehensvertrag war zur sichern durch stille Abtretungen aus Arbeitseinkommen und Sozialleistungen der Darlehensnehmer sowie durch Verpfändung des finanzierten Fondsanteils. Das Darlehen wurde zur Finanzierung der Beteiligung an der KG gewährt und an eine Fondstreuhandgesellschaft valutiert. Seite 5 des Darlehensvertrages (vgl. Bl. 11 d. Ga) enthält eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise lautet:

"Der Lauf der (Widerrufs-) Frist beginnt mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Belehrung, die vom Darlehensnehmer auf einem weiteren, bei der Bank verbleibenden Exemplar zu unterschreiben ist ... Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch die Beteiligung im geschlossenen Immobilienfonds nicht wirksam zustande. Ist das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits durch Überweisung an die Fondsgesellschaft ausbezahlt worden, ist die Rückzahlung dieses Betrages durch den Darlehensnehmer nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs."

Mit Schreiben vom 08.03.2004 (vgl. unbenannte Anlage zur Klageschrift, Bl. 14 der Gerichtsakte) und abermals mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.02.2005 (vgl. unbenannte Anlage zu Klageschrift, Bl. 16 der Gerichtsakte) widerrief die Klägerin ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG).

Sie hat behauptet, der Zeuge R... D..., ein ...-Vermittler, habe sie am 29.01.1997 in ihrer Wohnung aufgesucht und ihr die Beteiligungsmöglichkeit unaufgefordert vorgestellt, ebenso wie die Möglichkeit zu deren Finanzierung durch die Beklagte. Um die Finanzierung habe sich der Zeugen "gekümmert", dem die Beklage ihre Vertragsformulare überlassen habe und der mit dem vollständig ausgefüllten Darlehensvertrag bei der Klägerin erschienen sei.

Die Beklagte hat einen Besuch des Zeugen bei der Klägerin am 29.01.1997 bestritten, ebenso eine Überlassung ihrer Vertragsunterlagen an ihn. Den Darlehensvertrag habe sie selbst der Klägerin mit einem begleitenden Anschreiben (vgl. Anlage B1, Blatt 63 der Gerichtsakte) übersandt. Sie hat sich hilfsweise gegen die Kausalität eines Gesprächs vom 29.01.1997 für den Abschluss des Darlehensvertrages am 23.02.1997 gewand. Zudem seien die Widerrufserklärungen der Klägerin verfristet, da zum einen die ihr erteilte Belehrung den Erfordernissen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprochen habe und zum anderen aufgrund Gesetzesänderungen das Widerrufsrecht hier mit Ablauf des 30.06.2003 geendet habe. Schließlich hat sie die Ansicht vertreten, Fondsbeitritt und dessen Finanzierung stellten kein verbundenes Geschäft dar.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Darlehensvertrag sei mangels rechtzeitigen Widerrufs wirksam. Die Frist habe gem. § 2 Abs. 1 HwiG zu laufen begonnen, da die der Klägerin erteilte Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Die Widerrufserklärungen seien verspätet. Zudem habe die Klägerin nicht für ihren Ehemann den Widerruf erklären können (§§ 425, 428, 429 Abs. 3 BGB).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rückabwicklungsbegehren, gerichtet auf Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich anzurechnender Fondsausschüttungen sowie auf Feststellung des Nichtbestehens des Darlehensvertrages und daraus fließender Zahlungspflichten weiter.

Sie macht geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung übergangen, indem es die Formulierung "Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Belehrung, die vom Darlehensnehmer auf einen weiteren, bei der Bank verbleibenden Exemplar zu unterschreiben ist, gänzlich ungeprüft gelassen habe." Die Verneinung der Kündigungsbefugnis wegen der fehlenden Mitwirkung ihres inzwischen geschiedenen Ehemannes sei überraschend. Der Ehemann sei gemäß einer Telefax-Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 05.02.2002 (vgl. unbezifferte Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 214 der Gerichtsakte) mit der diese der Umschreibung des KG-Anteils allein auf die Klägerin zugestimmt hat, ausgeschieden (vgl. unbezifferte Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 214 der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt,

das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 76/05, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.374,84 € Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung der Klägerin am ... Renditefond 6 KG, Anteilsnummer 60.666/Beteiligungssumme 20.451,68 €, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 13.02.1997 mit der Kontonummer 301.24.4063-6 über den Bruttokreditbetrag in Höhe von 47.439,60 DM wirksam widerrufen wurde und nicht besteht.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin an die Beklagte keine weiteren Zins- und Tilgungsraten zu erbringen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.... Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist er auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie, insoweit auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, auf sein Terminsprotokoll vom 20.12.2006.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

1. Der Feststellungsantrag ist teilweise, hinsichtlich der geschuldeten Zinsen, begründet. Die Klägerin schuldet der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % jährlich, § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F., § 246 BGB a. F. Nach der erstgenannten Bestimmung ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zu Grunde gelegte Zinssatz auf den seinerzeit gültigen Zinssatz, wenn die Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 b) fehlt. Die danach erforderliche Gesamtbetragsangabe ist nicht nur unvollständig, sondern fehlt, wie der BGH wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04 = NJW 2006, 1788; Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = NJW-RR 2006, 1419) und wie im Termin ausführlich erörtert, wenn bei Kreditverträgen mit einer längeren Laufzeit als der zunächst vereinbarten Zinsbindungsfrist der Vertrag nur den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Teilbetrag ausweist. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf den Schutzzwecknorm keine Sanktionen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtberücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes nur auf die vertraglich festgelegte Zinsbindungsfrist, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes, als der Gesamtbetrag angegeben (vgl. BGH Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = NJW-RR 2006, 1419).

Die danach erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, denn die Angaben in Ziffer 14 des Darlehensvertrages beziehen sich hier nur auf eine Teilabschnittsfinanzierung; sie enthalten als Abschnittsgesamtbetrag lediglich die Summe der Zins- und Tilgungsraten bis zum 30.03.2007, dem Ende der Zinsfestschreibungsfrist (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte). Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt im Übrigen auch dann, wenn sie sich aus einer einfachen Addition der Beträge aus dem Abschnittsgesamtbetrag und der Restschuld errechnen ließe (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, Ziffer 28 m.z.w.N.).

2. Die weitere Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen und besteht fort.

a) Die Klägerin hat kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HwiG. Die Kausalität einer Haustürsituation für den Abschluss des Darlehens durch die Klägerin lässt sich nicht feststellen.

Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gem. § 1 S. 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhanges vom Gesetz nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = WM 2006, 1243).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Zwischen dem behaupteten erstmaligen Ansprechen am 29.01.1997 und der Annahmeerklärung der Klägerin zum Darlehensvertrag am 23.02.1997 liegt bereits ein Zeitraum von mehr als drei Wochen. Darüber hinaus bestehen neben dem Schwinden der dadurch nachteilig betroffenen Indizwirkung weitere Umstände, die den von den Antragstellern behaupteten Kausalzusammenhang nachhaltig in Frage stellen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (s. etwa MüKo BGB Ulmer, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn, wie hier, den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten (vgl. BGH a.a.O.).

Die Klägerin hat sich nicht wie eine typisch überrumpelte Verbraucherin verhalten. Vielmehr hat sie ihre Erklärung zum Fondsbeitritt (vgl. unbezifferte Anlage zur Klageschrift, Blatt 6 der Gerichtsakte) nicht widerrufen, obwohl sie über ihre Widerrufsmöglichkeit ordnungsgemäß belehrt worden ist. Ein Verbraucher, der bei einem Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, tut dies regelmäßig bewusst. Hierbei bezieht er normalerweise auch die wirtschaftlich damit eng verbundene Finanzierungsentscheidung in seine Überlegungen mit ein ( vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 114/05 = BKR 2006, 405).

Die ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin steht aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die Klägerin hat die Widerrufsbelehrung (vgl. deren Ablichtung Blatt 351a der Gerichtsakte, Anlage zum Protokoll vom 20.12.2006) selbst unterschrieben, wie sie gegenüber dem Senat eingeräumt hat. Die Widerrufsbelehrung ist auch bei der Klägerin für die Dauer der Widerrufsfrist verblieben. Sie war, wie der Zeuge D... bekundet und anhand des ihm noch als Durchschrift zugänglichen Formularbogens näher erläutert hat, ebenso wie der Zeichnungsschein Bestandteil des Anlageprospektes und in diesem zunächst eingeheftet. Nach Unterzeichnung der in ihm enthaltenen Formulare durch den Kunden verblieb der Prospekt regelmäßig bei diesem, nachdem die für den Fonds und den Vertrieb bestimmten Exemplare aus der Heftung getrennt worden waren. Der Erhalt des Prospektes ist urkundlich belegt durch die Unterschrift der Klägerin unter die Gesprächsnotiz zur Beratung zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vom 29.01.1997 (vgl. unbezifferte Anlage zum Klägerschriftsatz vom 01.08.2005, Blatt 130 der Gerichtsakte).

Ferner enthält diese übersichtlich und gut gegliederte Gesprächsnotiz als gesonderten Gliederungspunkt D) ausdrücklich die für eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die hier klar beschrieben ist als einer langfristigen Kapitalanlage mit einer Anlagedauer von mindestens 20 bis 25 Jahren, unverzichtbaren Voraussetzungen, nämlich ausreichende Liquidität, solides Grundvermögen und eine langfristige hohe Steuerlast. Auch diese zutreffend und klar hervorgehobenen und zwingend zu bedenkenden Anlagekriterien sprechen vorliegend gegen eine Überrumpelung der Klägerin.

Ob die Belehrung zum Kreditvertrag vom 13./23.02.1997 gegen das Verbot verstieß, keine anderen Erklärungen zu enthalten (§ 2 Abs. 1 S. 3 HWiG) und oder irreführend war, kann mangels Bestehens eines Widerrufsrechtes offen bleiben.

b) Dass die Antragsgegnerin auf Schadensersatz haften müsste, weil sie durch die Verletzung von eigenen Aufklärungspflichten oder durch sonstiges Fehlverhalten einen Schaden verursacht hätte, lässt sich dem Antragstellervorbringen nicht entnehmen.

c) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Fondsbeteiligung sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beklagte unterliegt hinsichtlich der Feststellungsklage nur geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch unentschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung in den berührten Rechtsgebiet neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.

Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen, für die erste Instanz insoweit in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 16.11.2005 (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG), auf bis zu 30.000 € festgesetzt. Der Zahlungsantrag ist entsprechend seiner Bezifferung zu berücksichtigen ( § 48 Abs. 1 GKG , § 3 ZPO, vgl. Musielak-Heinrich, ZPO, 5. Auflage, § 3, Rn. 3 m.w.N. ). Der Feststellungsantrag ist nach dem vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen, weil es sich um eine negative Feststellungsklage handelt. Hier haben die Kläger bislang 17.180,99 € (vgl. 4 der Gerichtsakte), also etwa 85 Raten zu je 395,33 DM geleistet. Das verbleibende Darlehenskapital schätzt der Senat bei einer Anfangstilgung von 3,21 % (vgl. 7 der Gerichtsakte) und einer vertraglich vereinbarten Verzinsung von 8,65 % per anno gemäß § 287 ZPO auf 14.000 €. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht. Sie werden bei einer negativen Feststellungsklage, die das Stammrecht betrifft, nur als Nebenforderungen geltend gemacht. Die Nebenforderungen bleiben gemäß §§ 48 Abs. 1 , 43 Abs. 1 GKG , § 4 Abs. 1 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht. Die Rechtsschutzform, in der die Nebenforderung erhoben wird, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistungs- oder eine Feststellungsklage handelt (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., § 4 Rn. 31). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 4 Abs. 1 ZPO, der eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen will (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2005, 353).

Ende der Entscheidung

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