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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 3 U 38/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BKleingG, SchuldRAnpG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 342
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 45
BGB § 415
BGB § 419
BGB §§ 421 ff.
BGB § 985
BKleingG § 20 a
BKleingG § 20 a Nr. 4
BKleingG § 20 b
SchuldRAnpG § 8 Abs. 1
SchuldRAnpG § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 38/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.09.2001

verkündet am 05.09.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2001 durch

den Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Februar 2001 - 3 U 38/00 - wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Von der Abfassung des Tatbestandes ist gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen worden.)

Entscheidungsgründe:

Der form- und fristgerecht eingelegte und begründete Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Februar 2001 versetzt den Rechtsstreit in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand, § 342 ZPO.

Die zulässige (vgl. §§ 516 ff. ZPO) Berufung der Kläger führt zum Erfolg. Sie ist insgesamt begründet, weshalb das die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abändernde Versäumnisurteil des Senats aufrechtzuerhalten war.

1.

Der Beklagte ist als Besitzer nach § 985 BGB den Klägern als Eigentümern gegenüber zur Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Grundstücke verpflichtet.

a)

Die Kläger sind Eigentümer der herausverlangten Immobilien. Sie haben ihre Rechtsstellung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges (Bl. 10 f. d.A.) nachgewiesen.

b)

Der Beklagte ist auch Besitzer der Grundstücke. Zwar ist er aufgrund der unbestritten gebliebenen Unterverpachtung von Grundstücksparzellen nicht unmittelbarer Besitzer derselben. Auf der Basis der Unterpachtverträge ist er jedoch mittelbarer Besitzer geblieben, weil die Unterpächter ihm gegenüber besitzen Mittelbarer Besitz genügt indes im Rahmen von § 985 BGB.

c)

Der Beklagte kann des weiteren nicht mit Erfolg einwenden, er sei den Klägern gegenüber zum Besitz der Pachtgrundstücke berechtigt (§ 986 Abs. 1 BGB).

aa)

Ein solches ergibt sich insbesondere nicht auf der Grundlage des Nutzungsvertrages zwischen der LPG (P) W und dem Kreisverband O der K (nachfolgend - VK O), durch den dem VK O die streitigen Grundstücksflächen mit Wirkung ab 15. Februar 1987 zur Nutzung übertragen worden waren.

(1)

Dieser Nutzungsvertrag ist wirksam abgeschlossen worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die LPG(P) W im Verhältnis zu den Klägern berechtigt war, den Vertrag abzuschließen. Entscheidend für dessen Wirksamkeit ist aufgrund seiner schuldrechtlichen Ausgestaltung lediglich der Umstand, daß die LPG tatsächlich in der Lage war, die Grundstücke dem VK O zur Nutzung und zum Gebrauch zu überlassen. Dies ist unstreitig der Fall gewesen.

(2)

Der Beklagte ist jedoch nicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen der LPG W und dem VK O eingetreten. Eine Auswechslung der Partei des Nutzers ist zum einen nicht schon aufgrund des Inhaltes der Satzung des Beklagten eingetreten. Zwar enthält diese in § 1 Ziff. 1 den Programmsatz, daß der Beklagte in das Vereinsregister des Kreisgerichts O als ordnungsgemäßer Rechtsnachfolger des VK O, eingetragen sei; weiterhin ist in § 1 Abs. 2 der Satzung auch bestimmt worden, daß der Beklagte Rechtsnachfolger aller vom VK O für die Fachrichtungen Kleingarten- und Siedlungswesen abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen werde. Es fehlt jedoch am erforderlichen Nachweis, daß entsprechende Vereinbarungen mit dem VK O. tatsächlich abgeschlossen worden sind und insbesondere die LPG (P) W als Gläubigerin ihr zugestimmt hätte.

Der Beklagte ist auch nicht auf der Basis des Auflösungsbeschlusses des VK Zentralvorstandes vom 27. Oktober 1990 und der am 29. Oktober 1990 an ihn erfolgten Übergabe der streitbefangenen Grundstücke in den Nutzungsvertrag mit der LPG (P) W eingetreten. Zwar kann aus dem vom Beklagten vorgelegten Auflösungsbeschluß geschlossen werden, daß er für das Altkreisgebiet O Rechtsnachfolger des VK werden sollte. Er mag auch die streitbefangenen Grundstücke tatsächlich zur Nutzung übergeben erhalten haben. Ohne die Zustimmung der LPG als Gläubigerin hatten diese Rechtsakte jedoch im Hinblick auf eine Überleitung der vertraglichen Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag keine Bedeutung.

So liegen etwa die Voraussetzungen einer wirksamen Vertragsübernahme nicht vor. Wenn auch Rechtsprechung und Lehre im Wege der Rechtsfortbildung den nunmehr allgemein anerkannten Grundsatz herausgebildet haben, daß die rechtsgeschäftliche Übertragung eines ganzen Schuldverhältnisses, insbesondere auch eines Pachtverhältnisses, zulässig ist (vgl. BGHZ 95, 94; BGH LM § 581 Nr. 16), so erfordert sie doch letztlich einen "dreiseitigen Vertrag" (vgl. BGHZ 96, 302); jedenfalls bedarf die Verfügung über das Schuldverhältnis im Ganzen der Zustimmung aller Beteiligten. Dazu hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Es bleibt offen, ob die LPG (P) W bzw. ihre Rechtsnachfolger als Gläubiger des Nutzungsvertrages einer Auswechslung des Nutzungsberechtigten zugunsten des Beklagten zugestimmt haben.

Die Rechtsgrundsätze der Vertragsübernahme wären allerdings nur dann anwendbar, wenn es sich bei dem VK O und dem Beklagten um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelte, also keine bloße Umbenennung stattgefunden hat. Zur Namensänderung hat der Beklagte aber ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Zudem spricht gegen eine Identität des VK O mit dem Beklagten, daß beide Vereine noch im Vereinsregister eingetragen sind. Handelte es sich insofern um dieselbe Rechtspersönlichkeit, erklärte sich zudem nicht, warum die zu nutzenden Grundstück am 29. Oktober 1990 gerade dem Beklagten übergeben worden sind.

Soweit auf der Grundlage des Auflösungsbeschlusses vom 27. Oktober 1990 und der Grundstücksübergabe vom 29. Oktober 1990 der Abschluß eines Schuldübernahmevertrages nach § 415 BGB angenommen werde könnte, begründete dies ferner bereits von Rechts wegen kein Recht des Beklagten zum Besitz der streitbefangenen Objekte. Denn abgesehen davon, daß der Beklagte keine Genehmigungserteilung durch die LPG (P) W vorgetragen hat (vgl. § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB), wäre der Beklagte auf diese Weise nicht in das bestehende pachtvertragsähnliche Schuldverhältnis eingetreten. Die Schuldübernahme führt nämlich unter Wahrung der Identität der Schuld lediglich zu einem Schuldnerwechsel. Übernommen wird die Schuld, wie sie bei der Übernahme besteht. Es handelt sich insofern nicht um eine Rechtsnachfolge im Gesetzessinne (vgl. BGHZ 61, 140). Vielmehr wird ein vom ursprünglichen getrenntes neues Rechtsgeschäft abgeschlossen, was sich u. a. daran zeigt, daß der Übernehmende nicht alle Einwendungen des ursprünglichen Schuldners aus seiner Rechtsbeziehung zum Gläubiger geltend machen kann. Nicht der ursprüngliche Nutzungsüberlassungsvertrag wäre im Falle der Schuldübernahme also auf den Beklagten als Schuldner übergegangen, sondern lediglich die durch ihn begründeten Leistungspflichten.

Schließlich ist der Beklagte auch nicht im Wege der Vermögensübernahme (§ 419 Abs. 1 BGB) in das Rechtsverhältnis mit der LPG (P) W eingetreten. Die Vermögensübernahme scheitert zwar nicht daran, daß § 419 BGB im Zuge der Insolvenzrechtsreform mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten ist. Er bleibt nämlich auf Vermögensübernahmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 weiterhin anwendbar (vgl. § 170 EGBGB). So liegt der Fall hier, da der Beklagte eine im Jahre 1990 stattgefundene Vermögensübernahme behauptet hat. Indes stellt die Vermögensübernahme lediglich eine gesetzlich ausdrücklich geregelte Form des rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritts dar. Der Mitübernehmer tritt neben den bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein; beide werden Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. Anders als bei der Vertragsübernahme wird der Beitretende also nicht unmittelbar Partei desjenigen Rechtsverhältnisses, für dessen Erfüllung auf Schuldnerseite er miteintreten will. Der Beklagte hätte auf dieser Basis selbst im Fall der Übernahme des Vermögens des VK O kein eigenes Besitzrecht aus dem 1987 abgeschlossenen Nutzungsvertrag.

bb)

Die Kläger und der Beklagte haben auch nicht stillschweigend einen Pachtvertrag über die streitgegenständlichen Grundstücke abgeschlossen. Die Kläger sind zwar auf der Grundlage von § 20 b BKleingG i.V.m. § 8 Abs. 1, 2 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 1995 in die Rechte und Pflichten der LPG (P) W als ursprünglicher Verpächterin eingetreten. Auf diese Weise hätten sie berechtigterweise einen Nutzungsvertrag mit dem Beklagten abschließen können. Sie haben dies aber nicht getan. Als letztlich einziges Indiz für den stillschweigenden Abschluß eines Pachtvertrages kann die Annahme und Verbuchung der beklagtenseits geleisteten Pachtzinszahlungen angesehen werden. Unbestrittenermaßen haben die Kläger die Geldleistungen des Beklagten aber ausdrücklich lediglich als Nutzungsentschädigung angenommen. Sie haben auf diese Weise zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht vertraglich binden wollten. Im Gegenteil haben sie im anderen Zusammenhang stets betont, den Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Beklagten prüfen zu wollen. Zu einem entsprechenden Vertragsschluß ist es tatsächlich jedoch nicht mehr gekommen.

cc)

Der Beklagte ist am Ende auch nicht kraft Gesetzes in die Rechtsbeziehungen des VK O, mit der LPG (P) W eingetreten. Das Zwischenpachtprivileg des VK O hätte zwar nach Maßgabe des § 20 a Nr. 4 BKleingG auf den Beklagten übergeleitet werden können. Daß dies geschehen sei, haben die Parteien aber nicht vorgetragen. Insofern gilt der - nach dem Vereinsregister auch existente - VK O weiterhin als im Rechtssinn zur Zwischenverpachtung berechtigt, obwohl sein "Dachverband" sich und seine Untergliederungen mit Beschluß vom 27. Oktober 1990 für aufgelöst erklärt hat. Ist nämlich eine zwischenpachtberechtigte Untergliederung des VK aufgelöst worden, findet ihre Liquidation statt mit der Folge, daß die aufgelöste Organisation bis zur Beendigung der Abwicklung als zwischenverpachtungsprivilegierter Liquidationsverein fortbesteht. Erst mit Beendigung der Liquidation erlischt die Kleingärtnerorganisation (zutreffend Mainczyk, BKleingG, Praktiker-Kommentar, 7. Aufl. 1997, § 20 a, Rz. 19 a).

Von diesem Liquidationsverein leiten die jeweiligen Kleingartenpächter ihre Pacht - auch gegenüber den Klägern - weiterhin ab.

Auch vereinsrechtlich konnte der VK die streitbefangenen Nutzungsverhältnisse nicht wirksam auf den Beklagten übertragen. § 45 BGB läßt nämlich für den Fall der Vereinsauflösung lediglich die Übertragung des Vermögens bzw. von Vermögensteilen auf einzelne Vereinsmitglieder, nicht aber eine entsprechende Übertragung von Rechten - also etwa des Zwischenverpachtungsprivilegs -, zu.

Rechtlich geschützt ist der Besitz des Beklagten - im Gegensatz zum Besitz des Liquidationsvereins - danach nicht.

2.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 28. Februar 2001 war aufgrund dessen mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge aufrechtzuerhalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3.

Den Wert der Beschwer des Beklagten hat der Senat nach Maßgabe von § 546 Abs. 1 ZPO bestimmt. Dabei hat der Senat davon abgesehen, die Revision der Beklagten gegen seine Entscheidung zuzulassen. Die Zulassung hätte lediglich erfolgen müssen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung gehabt hätte oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre und auf dieser Abweichung beruht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vor allem hat der Rechtsstreit der Parteien keine grundsätzliche Bedeutung. Er betrifft auslaufendes Recht der früheren DDR, wie bereits die Sonderregelungen in § 20 a, b BKleingG zeigen.

4.

Der Gebührenstreitwert II. Instanz beträgt 1.000,81 DM (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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