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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 3 U 39/02
Rechtsgebiete: FinVO, BGB, ZGB, VermG, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

FinVO § 8
FinVO § 16
BGB § 3 Abs. 1 Satz 1
BGB § 398 Satz 1
BGB § 607 Abs. 1 a.F.
BGB § 873 Abs. 1
BGB § 891
BGB § 1142 Abs. 1
BGB § 1147
ZGB § 241 Abs. 1 Satz 3
ZGB § 243 Abs. 1
ZGB § 455 Abs. 1 Satz 1
ZGB § 455 Abs. 1 Satz 2
ZGB § 458
ZGB § 475 Nr. 3
VermG § 1 Abs. 4
ZPO § 284 Abs. 3 a.F.
ZPO § 288 Abs. 1 Satz 1
EGBGB § 1
EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 1
EGBGB § 6 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 39/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13.8.2003

verkündet am 13.8.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Dezember 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 a O 19/01, abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 32.200,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.8.2000 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch des Amtsgerichts O... von B... Blatt ... in Abteilung III unter laufender Nummer 6 bis 10 eingetragenen Rechten in das Grundstück Gemarkung B... Flur ..., Flurstück ..., wie folgt zu dulden:

a)

aus der unter laufender Nummer 6 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 60.000,00 Mark der Deutschen Notenbank nebst 4,5 % Zinsen wegen einer Forderung von 10.613,51 € (20.758,22 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4.074,71 € (7.969,44 DM) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.688,22 € (28.727,66 DM) seit dem 7.8.2000,

b)

aus der unter laufender Nummer 7 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 25.000,00 Mark der Deutschen Notenbank nebst 4,5 % Zinsen wegen einer Forderung von 6.391,15 € (12.500,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 2.453,67 € (4.798,96 DM) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.844,82 € (17.298,96 DM) seit dem 7.8.2000,

c)

aus der unter laufender Nummer 8 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 7.000,00 M/DDR nebst 4,5 % Zinsen wegen einer Forderung von 1.761,72 € (3.445,63 DM) nebst Zinsen in Höhe von 676,35 € (1.322,83 DM) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.438,07 € (4.768,46 DM) seit dem 7.8.2000,

d)

aus der unter laufender Nummer 9 eingetragenen Aufbauhypothek über 4.500,00 M/DDR nebst 4,5 % Zinsen wegen einer Forderung in Höhe von 1.150,41 € (2.250,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 441,66 € (863,81 DM) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.592,07 € (3.113,81 DM) seit dem 7.8.2000 sowie

e)

aus der unter laufender Nummer 10 eingetragenen Aufbauhypothek über 13.000,00 M/DDR nebst 4,5 % Zinsen wegen einer Forderung in Höhe von 2.176,84 € (4.257,53 DM) nebst Zinsen in Höhe von 835,68 € (1.634,45 DM) sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.007,45 € (5.882,07 DM) seit dem 7.8.2000.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/25 und die Beklagten als Gesamtschuldner 23/25 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer sonstigen dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank mit Sitz im Inland oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Deutschland zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung verschiedener Kredite sowie auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück F...allee 23 in B... aus mehreren im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten in Anspruch.

Eingetragener Eigentümer des im Grundbuch von B... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung B... , Flur ..., Flurstück ..., war ursprünglich Frau Hed... L... . In Abteilung III ist unter laufender Nummer 4 eine Hypothek über 11.000 Goldmark, ursprünglich zu Gunsten der S... AG, eingetragen. Am 1. November 1937 ist die Übertragung dieser Hypothek auf die D... AG und am 14. Juni 1949 die Übertragung auf die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in P... im Grundbuch eingetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Grundbuchauszug (Bl. 79 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Juni 1951 teilte die Deutsche Investitonsbank der Grundstückseigentümerin Hed... L... die Übernahme der Verwaltung der Hypothek von der Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg mit (Bl. 103 GA). Nachdem die Kreissparkasse O... die Verwaltung der Hypothek übernommen hatte, teilte diese mit Schreiben vom 20. März 1957 mit, dass die Hypothek zur Zeit mit 8.722,22 Mark valutiere (Bl. 106 GA).

Im Jahre 1961 verzog Hed... L... nach Westdeutschland. Die Verwaltung des Grundstücks wurde ab dem Jahre 1962 durch den Rat der Gemeinde B... übernommen. Die Kreissparkasse O... teilte dem Rat der Gemeinde mit Schreiben vom 20. August 1962 mit, dass die Hypothek noch mit 7.661,04 M valutiere. Weitergehende Zins- oder Tilgungsleistungen wurden nicht erbracht. Si werden von der Kreissparkasse O... mit Vermerk vom 7. Februar 1964 gemäß § 8 Finanzierungsverordnung gestundet (Bl. 262 GA).

In der Folgezeit wurden zwischen der Kreissparkasse O... und dem Rat der Gemeinde B... mehrere Kreditverträge zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit sowie für Umbau- und Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen. Gemäß Kreditvertrag vom 17. Februar 1964 gewährte die Kreissparkasse O... ein Darlehen bis zur Höhe von 60.800,00 DM/Ost, gemäß Kreditvertrag vom 16. März 1966 ein Darlehen über 25.000,00 Mark der Deutschen Notenbank (MDN) und mit Kreditvertrag vom 9. Juni 1975 ein Darlehen über 7.000,00 M/DDR. Über die jeweiligen Darlehen wurden Schuldurkunden erstellt, in denen die Grundstücksverwalterin bestätigte, die Darlehen erhalten zu haben. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurden auf Antrag der Grundstücksverwalterin jeweils Aufbaugrundschulden in entsprechender Höhe mit jährlich 4,5 % Zinsen und 1,5 % jährlicher Tilgung zu Gunsten der Kreissparkasse O... im Grundbuch eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin in Kopie sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Original vorgelegten Unterlagen (Bl. 112 bis 124, Bl. 263 sowie Bl. 450 ff. GA) verwiesen.

Die Kreissparkasse O... gewährte gemäß Kreditvertrag vom 11. August 1977 einen weiteren Kredit in Höhe von 4.500,00 M/DDR (Bl. 126 f. GA) und auf Antrag des VEB G..., der zwischenzeitlich die Verwaltung des Grundstücks übernommen hatte, mit Kreditvertrag vom 16. Juni 1982 einen weiteren Kredit für durchzuführende Instandsetzungsarbeiten über 13.000,00 M/DDR (Bl. 129 f. GA). Zur Sicherung dieser Darlehensforderungen wurden zu Gunsten der Kreissparkasse O... im Grundbuch unter laufender Nummer 9 und 10 Aufbauhypotheken über 4.500,00 M und 13.000,00 M jeweils mit 4,5 % Zinsen eingetragen.

Nach dem 3. Oktober 1990 wurde die Verwaltung des Grundstücks durch die B... er ... GmbH i.G. übernommen. Diese bestätigte am 18. September 1991 den Zugang einer Erklärung der Klägerin über die rückwirkende Zinsanpassung an die Marktzinsverhältnisse und die Weiterführung der Kredite zu einem Zinssatz von 9 % (Bl. 145 GA). Die B... er ... GmbH i.G. übergab das Grundstück den Beklagten als Rechtsnachfolgern der im Jahre 1968 verstorbenen Hed... L... am 5. Februar 1992 (Bl. 131 f. GA). Die Beklagten sind seit dem 30. September 1993 in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nachdem Verhandlungen mit den Beklagten über eine Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu keinem Ergebnis führten, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2000 gegenüber sämtlichen Beklagten die Kündigung und sofortige Fälligstellung der Darlehen (Bl. 135 f. GA).

Die Klägerin verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen sowie die Duldung der Zwangsvollstreckung aus den im Grundbuch eingetragenen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken. Den Darlehenssaldo betreffend die der Goldmark-Hypothek zugrunde liegende Forderung hat sie auf 8.976,03 DM und hinsichtlich der übrigen Darlehen auf 95.547,27 DM - jeweils unter Berücksichtigung angefallener Verzugszinsen, Kündigungsgebühren und Auslagen - beziffert. Insoweit wird auf die von der Klägerin in Kopie vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 147 ff. GA) verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, die Darlehen seien jeweils in voller Höhe ausgezahlt worden. Die der Goldmark-Hypothek zugrundeliegende Darlehensverbindlichkeit habe zum 30. Juni 1990 einen Soll-Saldo von 7.661,04 M/DDR ausgewiesen, der auf einen Betrag von 3.830,52 DM umgestellt worden sei. Bei den übrigen Darlehen, die über ein einheitliches Konto verbucht worden seien, habe der Soll-Saldo zum 30. Juni 1990 91.016,44 M/DDR betragen, der auf einen Betrag von 45.508,22 DM ungestellt worden sei. Als Beleg für die Kreditvalutierung hat die Klägerin als Anlage K 46 bis K 48 Tagesjournale sowie die jeweiligen Kontenblätter und Buchungsjournale (Anlagen K 59 und K 60) bis einschließlich 1. Juli 1990 sowie als Anlage K 61 eine handschriftlich gefertigte Aufstellung über den Kontoverlauf für den Zeitraum 31. Dezember 1973 bis 1. Juli 1990 vorgelegt.

Die Klägerin hat gemeint, sie sei hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Goldmark-Hypothek Rechtsnachfolgerin der begünstigten Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg geworden. Durch Anordnung über die Zuständigkeit der von den volkseigenen Kreditinstituten zu verwaltenden Forderungen vom 3. Februar 1955 sei ihr die Verwaltung und Einziehung der durch Grundpfandrechte an Wohngrundstücken gesicherten Darlehen der Rechtsträger von Volkseigentum und der juristischen Personen des Verwaltungsrechtes übertragen worden. Auf der Grundlage eines Rundschreibens vom 24. Juni 1959 sei die Forderung in das Eigengeschäft der Kreissparkasse O... übernommen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 104.523,30 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 7.7.2000 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus der im Grundbuch des Amtsgerichts O... von B... , Blatt ... , in Abteilung III

- unter laufender Nummer 4 eingetragenen Hypothek über 11.000 Goldmark nebst 8 % Zinsen seit dem 1.8.1929 wegen einer Forderung in Höhe von 8.976,03 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.7.2000,

- unter laufender Nummer 6 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 60.800,00 DM nebst 4,5 % Zinsen seit dem 1.7.1964,

- unter laufender Nummer 7 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 25.000,00 MDN nebst 4,5 % Zinsen seit dem 1.7.1966,

- unter laufender Nummer 8 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 7.000,00 M/DDR nebst 4,5 % Zinsen seit dem 1.11.1975,

- unter laufender Nummer 9 eingetragenen Aufbauhypothek über 4.500,00 M/DDR nebst 4,5 % Zinsen seit dem 11.8.1977 sowie

- unter laufender Nummer 10 eingeetragenen Aufbauhypothek über 13.000,00 M/DDR nebst 4,5 % Zinsen seit dem 16.6.1982

wegen einer Forderung von 95.547,27 DM nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.7.2000 in das Grundstück Flur .., Flurstück ... der Gemarkung B... zu dulden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat geltend gemacht, nicht passivlegitimiert zu sein, da sie mit notariellem Vertrag vom 14. April 2000 ihren Erbanteil veräußert habe.

Im Übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, die Klägerin sei hinsichtlich der Forderung über ehemals 11.000 Goldmark nicht aktivlegitimiert. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Forderung auf die Klägerin übergegangen sei. Sie haben bestritten, dass die Darlehen ausgezahlt worden seien. Darüber hinaus haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 31. August 2001 (Bl. 302 f. GA) durch Vernehmung der Zeugin ... A... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 14. November 2001 (Bl. 317 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem am 13. Dezember 2001 verkündeten Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 68.280,69 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7.7.2000 sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung in dem gemäß Urteilstenor näher bezeichneten Umfang verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Forderung aus dem durch die Hypothek über 11.000 Goldmark gesicherten Darlehen sei nach den vorgelegten Unterlagen auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Kreissparkasse O... übergegangen. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. sei nicht durch Veräußerung ihres Erbanteils entfallen. Die Forderung aus dem Darlehen sei infolge der Kündigung mit Schreiben vom 6. Juli 2000 fällig geworden. Der Zahlungsanspruch sei nicht verjährt, da sämtliche Leistungen auf das Darlehen seit 1964 bis zum 3. Oktober 1990 gestundet worden und die Verjährung dadurch gehemmt gewesen sei. Der sich danach ergebende Rückzahlungsanspruch der Klägerin setze sich aus einer offenen Hauptforderung in Höhe von 3.830,52 DM und Zinsen in Höhe von 1.470,58 DM zusammen. Darlehenszinsen könne die Klägerin erst ab 1. Januar 1996 verlangen, weitergehende Zinsansprüche seien verjährt.

Auch aus den Aufbaudarlehen stehe der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 62.979,59 DM zu. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Schuldurkunden, sowie nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme sei von einer Valutierung der Darlehen auszugehen. Die Vorlage der Kreditverträge, Kontenkarten, Darlehensjournale und Abrechnungslisten sowie die erfolgte Bestellung der Aufbauhypotheken seien ein Indiz dafür, dass die hierdurch gesicherten Darlehensforderungen tatsächlich ausgekehrt worden seien. Die Klägerin habe durch Vorlage der Tagesjournale dargelegt, dass die Kredite ausgezahlt worden seien, wobei das Aufbaudarlehen in Höhe von 13.000,00 M/DDR nur in Höhe von 8.515,06 M/DDR in Anspruch genommen worden sei. Der zuerkannte Betrag setze sich aus dem offenen Darlehensbetrag in Höhe von 45.508,22 DM sowie Darlehenszinsen in Höhe von 17.431,37 DM zusammen. Der Anspruch der Klägerin auf Durchführung der Zwangsvollstreckung ergebe sich für die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetragenen Grundschulden aus § 1192 Abs. 1 in Verbindung mit § 1147 BGB und für die unter Geltung des ZGB eingetragenen Aufbauhypotheken aus § 455 Abs. 1 Satz 1 ZGB. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 328 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen das ihnen zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten jeweils am 28. Januar 2002 zugestellte Urteil (Bl. 359, 360 GA) haben die Beklagten mit einem am 28. Februar 2002 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 362 GA) und ihr Rechtsmittel - nach Fristverlängerung bis dahin - mit einem am 1. August 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 387 a ff. GA).

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage in vollem Umfang unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Im Einzelnen machen sie geltend:

Das Landgericht sei zu Unrecht von der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich des mit einer Hypothek über 10.000 Goldmark gesicherten Darlehens ausgegangen. In der Übernahmeverordnung vom 25. Januar 1951 sei lediglich die Übernahme von Hypotheken und anderen dinglichen Rechten, nicht jedoch von Forderungen erwähnt. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Anordnung über die Zuständigkeit der von den volkseigenen Kreditinstituten verwalteten Forderungen vom 3. Februar 1955. Nach dieser Anordnung habe die Überleitung in Einzelvereinbarungen zwischen den Kreditinstituten zu erfolgen. Das Bestehen einer solchen Einzelvereinbarung sei von der Klägerin nicht behauptet worden.

Die Valutierung der zwischen dem Rat der Gemeinde B... und der Kreissparkasse O... geschlossenen Kreditverträge werde nach wie vor bestritten. Die von der Klägerin vorgelegten Schuldurkunden besagten gerade nicht, dass die nach dem Darlehensvertrag vom Darlehensgeber geschuldeten Geldbeträge auf den Darlehensnehmer übertragen worden seien. Die Erstellung einer entsprechenden Schuldurkunde sei Voraussetzung für die Ausreichung des Kreditbetrages gewesen und stelle daher keinen Nachweis für dessen Auskehrung dar. Die Urkunden seien zudem nicht unterschrieben. Aus den von der Klägerin vorgelegten Tagesjournalen lasse sich die Inanspruchnahme der weiteren Darlehen über 4.500,00 M/DDR und 13.000,00 M/DDR nicht nachvollziehen. Aus diesen Tagesjournalen sei nicht ersichtlich, dass die im Rahmen der an einem bestimmten Kalendertag vorgenommenen Buchungen überwiesenen Beträge zweckentsprechend verwendet worden seien. Die Zeugin A... habe nur die generelle Handhabung bestätigen können.

Die Beklagten berufen sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung. Hierzu führen sie aus, Gründe, die einer Kündbarkeit der Darlehen aus den Kreditverträgen vom 17. Februar 1964 und vom 16. März 1966 vor Ablauf des Jahres 1970 entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Kündbarkeit sei gegeben gewesen, als nach den jeweiligen Kreditverträgen die erste Tilgungsrate fällig gewesen sei und Zahlungen nicht erfolgt seien. Eine Hemmung der Verjährung dadurch, dass in der damaligen DDR die Geltendmachung oder Durchsetzung von Forderungen aus Aufbaudarlehen von Gesetzes wegen nicht vorgesehen gewesen sei, werde entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht begründet.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil in dem Umfang, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Ergänzend trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor:

Mit dem Rundschreiben vom 24. Juni 1959 sei eine Übernahme der zunächst treuhänderisch verwalteten Forderungen in das Eigengeschäft der jeweiligen Sparkassen auf dem Verordnungswege erfolgt, eines weiteren Umsetzungsaktes habe es nicht bedurft. Wegen der zu aufwändigen Praxis sei davon abgesehen worden, die ursprünglich vorgesehenen Einzelvereinbarungen zur Forderungsüberleitung vorzunehmen. Die ursprüngliche Grundstückseigentümerin Hed... L... habe in der Korrespondenz sowie durch ihre Zahlungsleistungen die Aktivlegitimation der Kreissparkasse O... anerkannt; an dieses Anerkenntnis seien die Beklagten gebunden.

Das Landgericht habe zu Recht in den von ihr - der Klägerin - vorgelegten Schuldurkunden eine Bestätigung und Quittung der jeweiligen erhaltenen Beträge gesehen. Die jeweiligen Kreditmittel seien dem Grundstücksverwalter zunächst auf einem Finanzierungskonto zur Verfügung gestellt worden, über das der Grundstücksverwalter allein verfügungsbefugt gewesen sei. Durch die Zurverfügungstellung auf dem Finanzierungskonto sei die Kreditmittelausreichung erfolgt. Dem Kreditinstitut habe nur noch oblegen, die Kreditmittelverwendung durch den Grundstücksverwalter auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Hierzu sei der Verwalter durch Übergabe von sachlich und rechnerisch geprüften Handwerkerrechnungen verpflichtet gewesen. Nach Prüfung der Rechnungen seien in einer zweiten Stufe die Kreditmittel auf Anweisung des Verwalters an die bauausführenden Rechnungssteller weiter geleitet worden. Mit den vorgelegten Schuldurkunden habe der Verwalter den Erhalt der Kreditmittel auf dem Finanzierungskonto bestätigt. Diese Vorgehensweise sei von der Zeugin A... im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt worden. Eine Prüfungspflicht, ob die aus den Rechnungen ersichtlichen Baumaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden seien, habe ihr - der Klägerin - nicht oblegen.

Die Verjährungseinrede greife nicht durch. Auf der Grundlage von § 8 der Finanzierungsverordnung seien nicht nur die Zinsleistungen, sondern auch die Tilgungsanteile gestundet worden, soweit das Wohngrundstück unrentabel gewesen sei. Unter dem 4. Oktober 1984 sei es zu einer vollständigen Stundung der Leistungsraten gekommen. Mit Ausspruch der vollständigen Stundung sämtlicher Leistungsraten sei eine Kündigung der Forderungen gemäß § 458 ZGB untersagt gewesen, so dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht habe in Gang gesetzt werden können.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 5. März 2003 (Bl. 446 f. GA) und vom 16. Juli 2003 (Bl. 488 f. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Auf das vorliegende Berufungsverfahren finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Die Berufung der Beklagten ist danach zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO a.F.).

B.

Die Berufung hat lediglich zum Teil Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten mit Erfolg Zahlung aus den streitgegenständlichen Kreditverbindlichkeiten nur in Höhe von 32.200,95 € gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F., Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 241 Abs. 1 Satz 3, 243 Abs. 1 ZGB verlangen. Ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück der Beklagten aus § 1192 Abs. 1 in Verbindung mit § 1147 BGB bzw. Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 455 Abs. 1 Satz 2 ZGB steht ihr nur in den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu. Soweit die Beklagten darüber hinaus die vollständige Abweisung der Klage begehren, ist die Berufung unbegründet.

I.

1. Gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht auf Zahlung aus einem durch die Hypothek über 11.000 Goldmark gesicherten Darlehen in Höhe von 2.710,41 € (5.301,10 DM) wenden sich die Beklagten mit Erfolg. Der Klägerin steht ein solcher Zahlungsanspruch nicht zu. Sie hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht darzulegen vermocht, dass sie Inhaberin der von ihr geltend gemachten und durch die in Abteilung III unter laufender Nummer 4 im Grundbuch eingetragene Hypothek gesicherten Darlehensforderung geworden ist.

a) Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin stand die von ihr geltend gemachte Forderung, hinsichtlich deren Begründung sie nichts vorgetragen hat, ursprünglich der D... AG zu. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug ist ersichtlich, dass die Hypothek über 11.000 Goldmark am 14. August 1946 an die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg abgetreten worden ist. Nach § 1138 in Verbindung mit § 891 BGB besteht somit die gesetzliche Vermutung, dass die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg Inhaberin der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Forderung geworden ist (§ 1154 Abs. 1 BGB). Diese gesetzliche Vermutung ist seitens der Beklagten nicht entkräftet worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Forderung von der Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg auf die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Kreissparkasse O... , übergegangen ist. Ein solcher Übergang der Forderung konnte nach den zum damaligen Zeitpunkt im Gebiet der späteren DDR weiterhin geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur durch eine Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger über die Abtretung der Forderung gemäß § 398 Satz 1 BGB oder durch Gesetz erfolgen. Dass im vorliegenden Fall ein derartiger Forderungsübergang erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich für einen Forderungsübergang zunächst auf § 3 der Übernahmeverordnung vom 25. Januar 1951 (Bl. 88 GA). Danach sind die von den Landesversicherungsanstalten verwalteten Vermögenswerte der in § 1 der Übernahmeverordnung bezeichneten Art - volkseigene Hypotheken und andere dingliche Rechte an Grundstücken - auf die Deutsche Investitionsbank übertragen worden, und zwar ausdrücklich nur zur Verwaltung. Über eine Übertragung der zugrunde liegenden Forderung enthält die Verordnung keine Regelungen, sie spricht ausdrücklich nur von der Übernahme von Hypotheken und dinglichen Rechten. Die Deutsche Investitionsbank hatte nach § 6 der ersten Durchführungsbestimmung zur Übernahmeverordnung auch nicht die Befugnis, die Forderungen abzutreten (Bl. 90 GA). Ein vollständiger Forderungsübergang kann daher in der Übernahmeverordnung nicht gesehen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Deutschen Investitionsbank geworden ist. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Anspruchsbegründung (Bl. 73 GA) ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Investitionsbank Berlin die Staatsbank Berlin, Filiale Potsdam.

Aus der Anordnung des Ministeriums der Finanzen für die Zuständigkeit der von den volkseigenen Kreditinstituten zu verwaltenden Forderungen vom 3. Februar 1955 (Bl. 96 ff. GA), den Rundschreiben Nr. 3/1955 vom 7. März 1955 (Bl. 243 ff. GA) und dem Rundschreiben Nr. 10/1959 des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 1959 (Bl. 252 ff. GA) lässt sich ein Übergang der streitgegenständlichen Forderung auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich lediglich um interne Verwaltungsvorschriften, die nicht Gesetzescharakter haben. Gegenstand der Zuständigkeitsanordnung vom 3. Februar 1955 sind Forderungen, die dem Staatshaushalt, der Deutschen Versicherungsanstalt oder der Zentralverwaltung der Sozialversicherung zustanden. Inwieweit die streitgegenständliche Darlehensforderung der Deutschen Versicherungsanstalt oder der Zentralverwaltung der Sozialversicherung zugestanden hat, kann der Anordnung nicht entnommen werden. Soweit Ziffer 1.5 der Zuständigkeitsanordnung auf die Übernahmeverordnung vom 25. Januar 1951 Bezug nimmt, bezieht sich diese Bezugnahme - wie bereits ausgeführt - lediglich auf die Hypotheken und sonstigen dingliche Rechte, die Gegenstand der Übernahmeverordnung vom 25. Januar 1951 waren. Schließlich lässt sich aus dem Rundschreiben vom 24. Juni 1959 ein Forderungsübergang ebenfalls nicht entnehmen. Nach Ziffer 311 des Rundschreibens sollen die von den Sparkassen bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch verwalteten Hypothekenforderungen der Deutschen Versicherungsanstalt in das Eigenvermögen der Sparkassen überführt werden. Dass dies tatsächlich geschehen ist, lässt sich der Anordnung jedoch nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Darlehensforderung von der Kreissparkasse O... für die Deutsche Versicherungsanstalt treuhänderisch verwaltet wurde, da nach dem Vortrag der Klägerin diese Forderung gerade der Deutschen Investitionsbank zur Verwaltung übertragen worden sein soll.

Da die Forderung zudem durch die im Grundbuch eingetragene Hypothek gesichert war, setzt die wirksame Übertragung der Forderung - da nach der Grundbucheintragung vom 14. Juni 1948 die Hypothek in eine Buchhypothek umgewandelt worden ist - gemäß § 1154 Abs. 3 in Verbindung mit § 873 Abs. 1 BGB die Eintragung der Abtretung im Grundbuch voraus. Die Kreissparkasse O... ist jedoch unstreitig zu keinem Zeitpunkt als Inhaber der Goldmark-Hypothek im Grundbuch eingetragen worden.

b) Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich weiterhin nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die frühere Grundstückseigentümerin Hed... L... , auch persönliche Schuldnerin der ursprünglich bestehenden Darlehensforderung gewesen ist. Aus dem Grundbuch ist zu entnehmen, dass Hed... L... erst mit Eintragung am 27. Mai 1940 Grundstückseigentümerin geworden ist, die Übertragung der Hypothek auf die D... AG dagegen bereits am 24. August 1937 bewilligt und am 1. November 1937 im Grundbuch eingetragen worden ist.

c) Aus den von der Klägerin vorgetragenen Zahlungen durch die seinerzeitige Grundstückseigentümerin kann ebenfalls nicht mit der hinreichenden Überzeugung auf das Bestehen eines Darlehensvertrages geschlossen werden. Da beim vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass Grundstückseigentümer und persönlicher Schuldner personenverschieden sind, können Zahlungen durch Hed... L... auf die Hypothek und nicht auf die zugrunde liegende Darlehensforderung erbracht worden sein (vgl. § 1142 Abs. 1 BGB).

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. April 2003 - offensichtlich hilfsweise - die Klageforderung in dieser Höhe auf ein von der Eigentümerin Hed... L... konkludent abgegebenes Anerkenntnis stützen will, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Bei diesem Hilfsvorbringen handelt es sich nicht um eine - im Übrigen nach §§ 523, 263 ZPO a.F. zulässige - Klageänderung, da die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch bei gleicher Tatsachengrundlage lediglich auf einen weiteren rechtlichen Aspekt stützt. Die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. liegen jedoch nicht vor. Soweit Hed... L... Zahlungen an die Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg geleistet hat, kann die Klägerin hieraus kein Anerkenntnis hinsichtlich des Übergangs der Forderung bzw. der Hypothek auf sich herleiten, da zum damaligen Zeitpunkt die Übernahme der Verwaltung durch die Kreissparkasse O... noch nicht erfolgt war. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, Hed... L... habe bis 1961 Zahlungen auf die Verbindlichkeit erbracht und damit die Aktivlegitimation der Kreissparkasse O... anerkannt. Die Annahme eines solchen Anerkenntnisses setzt voraus, dass Hed... L... zum damaligen Zeitpunkt mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass die Kreissparkasse O... möglicherweise nicht Inhaber der Darlehensforderung geworden ist, und dennoch im Bewusstsein der zweifelhaften Rechtslage Zahlungen an die Kreissparkasse vorgenommen hat. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB a.F. erforderlich, dass es gegenüber dem Berechtigten abgegeben wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 208 Rn. 7). Dass die Kreissparkasse O... zum damaligen Zeitpunkt berechtigte Forderungsinhaberin hinsichtlich der Darlehensforderung gewesen ist, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Aus diesem Grund kann etwaigen Zahlungen der vormaligen Grundstückseigentümerin Hed... L... keine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin zukommen.

2. Der Klägerin steht nach alledem auch kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der in Abteilung III des Grundbuchs unter laufender Nummer 4 eingetragenen Hypothek über 11.000 Goldmark in das Grundstück der Beklagten aus § 1147 BGB zu. Die Klägerin hat gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht dargetan, dass sie Gläubigerin der Hypothek geworden ist. Eine Eintragung der Kreissparkasse O... als Hypothekengläubigerin ist im Grundbuch unstreitig nicht vorgenommen worden.

Soweit die Klägerin mit der Berufungserwiderung Beweis für ihre Forderungsinhaberschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes angeboten hat (Bl. 408 GA), war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Die Frage der Sachlegitimation der Klägerin ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Klägerin die entsprechenden Tatsachen darlegen muss. Das Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt sich insoweit als Ausforschungsbeweis dar und ist daher unerheblich.

II.

Die weitergehende Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten zur Rückzahlung der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgereichten Aufbaudarlehen in Höhe von 32.200,95 € (62.979,59 DM) sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den eingetragenen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken verpflichtet sind.

1. Für die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossenen Kreditverträge ergibt sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus Art. 232 § 1 EGBGB, § 2 Abs. 2 EGZGB, § 607 Abs. 1 BGB a.F. Nach Art. 232 § 1 EGBGB ist für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandenen Schuldverhältnisse das bisherige Recht maßgebend. Nach § 2 Abs. 2 EGZGB galt das bis zum Inkrafttreten des ZGB zum 1. Januar 1976 geltende Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches für die vor dem Inkrafttreten begründeten Schuldverhältnisse fort. Danach findet für den Rückzahlungsanspruch § 607 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung.

Aus diesen vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossenen Darlehensverträgen besteht zu Gunsten der Klägerin eine fällige Rückzahlungsforderung in Höhe von 19.940,74 € (39.000,69 DM).

a) Zwischen der Kreissparkasse O... und Hed... L... bzw. nach deren Tod am 21. März 1968 mit ihren Erben sind wirksame Darlehensverträge auf der Grundlage des § 16 FinVO vom 28. April 1960 zustande gekommen. Durch die auf der Grundlage des § 16 FinVO geschlossenen Verträge wird der im Einzelfall betroffene Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH ZIP 1995, 167, 168; BGH ZIP 1999, 833, 835). Die Darlehensverträge und die darauf beruhenden Hypothekenbestellungen sind selbst dann wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 16 FinVO, wonach die Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung zu Lasten des Hauseigentümers davon abhängig war, dass der Hauseigentümer die Auftragserteilung für eine Baumaßnahme abgelehnt hatte, nicht eingehalten worden sind. Etwaige Verstöße gegen § 16 FinVO richten sich nach den im Bereich des damaligen Verwaltungsrechts der DDR entwickelten Grundsätzen, die nur bei besonders schwerwiegenden und objektiv unzweifelhaft erkennbaren Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeit vorsahen (BGH, a.a.O.). Für eine Nichtigkeit liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor.

In diese bestehenden Verträge sind die Beklagten im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 BGB eingetreten. Dass die Beklagte zu 1. ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag vom 14. April 2000 (Bl. 192 ff. GA) veräußert hat, führt nicht dazu, dass sie für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten nicht haftet. Gemäß §§ 2382 Abs. 1, 2385 Abs. 1 BGB besteht die Haftung des Erbschaftsverkäufers fort. Die Beklagte zu 1. kann gegenüber den übrigen Beklagten, die ihr Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB ausgeübt haben, allenfalls im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch nach § 2378 BGB geltend machen. Die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind von den Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Kreissparkasse O... aktivlegitimiert. Die Kreissparkasse O... hat gemäß § 20 des Sparkassengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 zunächst fortbestanden und ist durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 17. Juni 1991 mit vier weiteren Sparkassen mit Wirkung zum 1. Juli 1991 zur Klägerin vereinigt worden (vgl. Bl. 101 f. GA).

b) Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats die Auszahlung der Darlehen in der jeweiligen Höhe nachgewiesen. Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße, der eigenen Wahrnehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentationen des Kreditgebers nicht den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu stellen sind (vgl. BGH ZIP 1999, 883, 835; BGH WM 2000, 564, 565). Auch aus der Tatsache der grundpfandrechtlichen Sicherung der Darlehen kann die Klägerin für sich nichts herleiten (vgl. BGH WM 1995, 150, 152 = ZIP 1995, 167, 169). Dies schließt jedoch nicht aus, bei der Prüfung der Kreditvalutierung besondere, in der DDR bei der Kreditvergabe übliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen (vgl. BGH WM 2000, 564, 565). Hier hat die Klägerin vorgetragen, dass nach Abschluss des jeweiligen Kreditvertrages die Kreditmittel dem Grundstücksverwalter zunächst auf einem sogenannten Finanzierungskonto zur Verfügung gestellt worden sind. Über dieses Finanzierungskonto sei der Grundstücksverwalter allein verfügungsbefugt gewesen. Mit der Zurverfügungstellung der jeweiligen Kreditmittel auf dem Finanzierungskonto sei die Valutierung der jeweiligen Kreditmittel erfolgt. Dem Kreditinstitut - hier also der Rechtsvorgängerin der Klägerin - habe es nur noch gemäß § 4 der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 28. April 1960 oblegen, die Kreditverwendung des Grundstücksverwalters auf Plausibilität hin zu überprüfen. Hierzu habe der Grundstücksverwalter durch Übergabe von sachlich und rechnerisch geprüfter Handwerkerrechnungen die Objektbezogenheit der vergütet verlangten Leistungen nachweisen müssen. Aufgrund der vorgelegten Kostenvoranschläge, Baubeschreibungen und Rechnungen sei die ordnungsgemäße Kreditmittelverwendung überprüft worden. Auf Anweisung des Grundstücksverwalters seien die Kreditmittel sodann in einer zweiten Stufe an die jeweiligen Rechnungssteller ausbezahlt worden. Der Grundstücksverwalter habe den Erhalt der Beträge mittels Schuldurkunden bestätigt. Diese Handhabung ist im vorliegenden Fall durch die Zeugin A... im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht bestätigt worden. Die Klägerin hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Originale der unterschriebenen und notariell beglaubigten Schuldurkunden vorgelegt, mit denen der Rat der Gemeinde B... bestätigt hat, die Darlehen über 60.800,00 DM/Ost, 25.000,00 MDN und 7.000,00 M erhalten zu haben. Die vorgelegten Schuldurkunden stellen daher zumindest ein Indiz für die Valutierung der streitgegenständlichen Kredite dar. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der sich in einer Urkunde zu dem Empfang eines Darlehens bekennt, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Darlehen nicht ausgezahlt worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2571). Demzufolge obliegt die Beweislast dafür, dass entgegen den vorliegenden Schuldurkunden die jeweiligen Kredite nicht ausgezahlt worden sind, den Beklagten. Denn der Rat der Gemeinde B... hat diese Kredite aufgrund der Ermächtigung in § 16 FinVO als Bevollmächtigter des Grundstückseigentümers beantragt und in dieser Eigenschaft auch die entsprechenden Schuldurkunden abgegeben.

Schließlich hat die Klägerin die Valutierung der streitgegenständlichen Darlehen zur Überzeugung des Senats durch die von ihr vorgelegten Kontenblätter und Tagesjournale (Anlagenkonvolute K 59 bis K 61) hinreichend belegt. Dem als Anlage K 59 vorgelegten Kontoblatt lässt sich die Auszahlung des Darlehens bis zu einem Betrag von 60.993,95 DM/Ost bis zum 16. März 1966 nachvollziehen. An diesem Tag - am 16. März 1966 - hat die Kreissparkasse O... , nachdem der bestehende Kreditvertrag aufgebraucht war, einen weiteren Kredit über 25.000,00 MDN gewährt. Die weitere Kontenentwicklung lässt sich anhand der vorgelegten Kontenblätter ebenfalls nachvollziehen. Danach bestand zur Übernahme in die EDV-Abrechnung im Jahre 1973 ein Saldo in Höhe von 75.886,74 Mark. Dieser Betrag findet sich zu Beginn der handschriftlichen Auflistung (Anlagenkonvolut K 61) zum 31. Dezember 1973 wieder. Die weitere Valutierung des Kredites über 7.000,00 Mark/DDR gemäß Kreditvertrag vom 9. Juni 1975 lässt sich anhand der handschriftlichen Aufstellung und der Tagesjournale in Höhe von 6.891,24 M mit Buchungsdatum 23. Dezember 1976 belegen.

2. Die Klägerin hat ferner zur Überzeugung des Senats entsprechend dem Vorstehenden auch den Nachweis geführt, dass das mit Kreditvertrag vom 11. August 1977 gewährte Darlehen über 4.500,00 M/DDR in voller Höhe und das mit Kreditvertrag vom 16. Juni 1982 gewährte Darlehen über 13.000,00 M/DDR in Höhe von 8.515,06 M/DDR zur Auszahlung gelangt ist. In dieser Höhe hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehen aus Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 241 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 1 ZGB.

An die Darlegung und den Nachweis einer Valutierung der unter Geltung des ZGB ausgereichten Kredite sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als im Bereich des § 607 BGB a.F. (vgl. BGH ZIP 1999, 833, 834). Der Bestand dieser Forderung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Grundbuch unter laufender Nummer 9 und 10 der Abteilung III zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechende Aufbauhypotheken eingetragen sind. Bei den unter Geltung des ZGB eingetragenen Hypotheken gibt es eine dem § 1138 BGB in Verbindung mit § 891 BGB entsprechende Erstreckung der Richtigkeitsvermutung auf eine der Hypothek zugrunde liegende Forderung nicht. Der Hypothekengläubiger kann sich daher nicht für das Bestehen der gesicherten Forderung auf seine Eintragung im Grundbuch berufen, sondern muss das Entstehen der Forderung nachweisen (vgl. BGH ZIP 1995, 167, 169). Diesen Nachweis hat die Klägerin im vorliegenden Fall durch Vorlage der entsprechenden Tagesjournale, der handschriftlichen Aufzeichnungen des Kontoverlaufs sowie durch die Vernehmung der Zeugin A... in erster Instanz geführt. Die Klägerin hat vorgetragen, mit dem Darlehen über 4.500,00 M/DDR sei die Rechnung der Firma ... K... vom 9. August 1976 über 4.507,85 M/DDR für durchgeführte Heizungsarbeiten in der Wohnung des Mieters P... (Bl. 229 GA) beglichen worden. Nach dem vorgelegten Tagesjournal (Anlage K 60) und der handschriftlichen Aufstellung (Anlage K 61) lässt sich die Valutierung des Darlehens durch einen entsprechenden Buchungseintrag mit Datum vom 22. Dezember 1978 belegen. Bei dem Konto mit der Endnummer 93244 handelt es sich um das streitgegenständliche Kreditkonto. Die Zeugin A... hat bestätigt, dass Auszahlungen von diesem Kreditkonto nur vorgenommen wurden, wenn entsprechende auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüfte Rechnungen der beteiligten Handwerkerfirmen vorlagen. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall der Kredit valutiert worden ist, obwohl der Verwendungszweck nicht durch die von der Klägerin als Anlage K 38 vorgelegte Rechnung belegt war, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen von einer Valutierung des Kredites in vollem Umfang auszugehen. Hinsichtlich des Darlehens über 13.000,00 M/DDR lässt sich die von der Klägerin behauptete Teilvalutierung in Höhe von 8.515,06 M ebenfalls aus den jeweiligen Tagesjournalen, der handschriftlichen Aufstellung sowie den Bekundungen der Zeugin A... nachvollziehen. Die gemäß der handschriftlichen Aufstellung (Anlage K 39) vorgenommenen Buchungen, mit denen die Klägerin die zumindest teilweise Valutierung des Darlehens belegt, finden sich entsprechend in den Tagesjournalen sowie der handschriftlichen Aufstellung (Anlage K 61) wieder. So findet sich unter dem Datum 18. Januar 1984 eine Valutierung in Höhe von 4.271,06 M. Dies entspricht dem in der Anlage K 39 aufgeführten Saldo zum Datum 9. August 1983, der sich aus den vorangegangenen Buchungen zusammensetzt. Die weiteren Valutierungen - 24,01 M zum 23. Mai 1984, 534,77 M zum 20. Juni 1984 und 26,69 M zum 25. Juli 1984, die sich in der handschriftlichen Kontoaufstellung nachweisen lassen, entsprechen den in der Aufstellung K 39 vorgenommenen Buchungen. Unter Zusammenrechnung der seit dem 18. Januar 1984 gebuchten Valutierungen ergibt sich der vom Landgericht ebenfalls festgestellte Betrag von 8.515,06 M/DDR. Der Senat hat nach alledem keine Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Währungsumstellung am 30. Juni 1990 die Gesamtforderung der Klägerin - unter Berücksichtigung der sich aus den Kontenblättern ergebenden Rückzahlungen im Gesamtwert von 11.337,20 M, von dem ein Betrag in Höhe von 80,40 M auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen verrechnet worden ist - sich auf 91.016,44 M/DDR belief. Dies entspricht bei einer Umrechnung im Verhältnis 1 : 2 dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 45.508,22 DM. Auf diesen Betrag schulden die Beklagten - soweit entsprechende Forderungen noch nicht verjährt sind - Zinsen in Höhe von 8,5 % jährlich in Höhe von 3.868,20 DM gemäß der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 (Bl. 314 f. GA) vorgenommenen Forderungsberechnung, woraus sich der von dem Landgericht berechnete Betrag von 17.471,37 DM (4 x 3.868,20 DM + 1.998,75 DM) errechnet.

Soweit die Beklagten die Auszahlung der jeweiligen Darlehen bestreiten, hat die Klägerin den Nachweis zur Überzeugung des Senats durch die Vorlage der zu den Akten gereichten Unterlagen und die Aussage der Zeugin A... in erster Instanz nachgewiesen. Anlass für eine erneute Vernehmung der Zeugin gemäß § 398 ZPO bestand nicht, da der Senat den Inhalt der Aussage nicht anders würdigt als das Landgericht und Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht geführt worden sind. Der Einwand der Beklagten, aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, ob die jeweiligen Zahlungen zweckentsprechend für Verbesserungen des Grundstücks verwendet worden seien, bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die jeweiligen Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind, ist von der Frage, ob die Klägerin die Valutierung der streitgegenständlichen Kredite nachgewiesen hat, zu trennen. Letzteres ist - wie bereits ausgeführt - der Fall. Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Darlehensmittel durch den Grundstücksverwalter haben die Beklagten nicht vorgetragen. Unabhängig davon könnte eine etwaige zweckwidrige Verwendung der Mittel nicht der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zugerechnet werden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin ist ihren Verpflichtungen gemäß § 4 der ersten Durchführungsverordnung durch Prüfung der jeweiligen Rechnungen nachgekommen. Ob die zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich für wertverbessernde Maßnahmen ausgegeben wurden, hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dagegen nicht zu kontrollieren.

3. Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück aus den in der Abteilung III unter den laufenden Nummern 6 bis 10 eingetragenen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1976 eingetragenen Aufbaugrundschulden aus Art. 233 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 1192 in Verbindung mit § 1147 BGB, hinsichtlich der nach dem 1. Januar 1976 eingetragenen Aufbauhypotheken aus Art. 233 § 1 Satz 1 EGBGB, § 455 Abs. 1 Satz 1 ZGB.

Das Urteil des Landgerichts bedarf insoweit der Abänderung, als die Klägerin die Duldung der Zwangsvollstreckung aus den jeweiligen Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken nur in der Höhe verlangen kann, in der die zugrunde liegende Forderung noch valutiert. Da nach den eigenen Unterlagen der Klägerin der unter laufender Nummer III.8 eingetragenen Aufbaugrundschuld über 7.000,00 M/DDR eine Forderung zugrunde liegt, die lediglich in Höhe von 6.891,24 M/DDR besteht, besteht ein Duldungsanspruch ebenfalls nur in entsprechender Höhe von 3.445,63 DM nebst Zinsen in Höhe von 1.322,83 DM, insgesamt 4.768,46 DM. Entsprechend kann die Klägerin Duldung der Zwangsvollstreckung aus der unter III laufender Nummer 10 eingetragenen Aufbauhypothek über 13.000,00 M/DDR lediglich in Höhe von 4.257,53 DM (8.515,06 M/DDR : 2) verlangen. Entsprechend verringert sich der auf diese Forderung entfallende Zinsanspruch von 8,5 % Zinsen aus 4.257,53 DM auf 1.634,45 DM (361,89 DM jährlich = 1,05 DM täglich x 1.626 Zinstage). In diesem Umfang hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

Die sich aus den Kontenblättern ergebenden Tilgungsleistungen im Gesamtwert von 11.337,20 M sind zunächst auf die gemäß dem Inhalt der Kontenblätter aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 80,40 M und im Übrigen, da weitere Zinsen nach § 8 FinVO gestundet waren, gemäß § 366 Abs. 2 BGB gegen die älteste Hauptforderung, hier aus dem Darlehen vom 17. Februar 1964, zu verrechnen. Daraus ergibt sich eine restliche Forderung hinsichtlich des Darlehens vom 17. Februar 1964 in Höhe von 60.800,00 - 11.256,80 = 49.543,20 M/DDR, welches einem DM-Betrag von 24.771,60 entspricht. Soweit das Landgericht hinsichtlich des Duldungsanspruchs der Klägerin insoweit von einem Bestand der Hauptforderung in Höhe von 20.758,22 DM ausgegangen ist, hat die Klägerin gegen das Urteil ihrerseits keine Anschlussberufung eingelegt, so dass es dem Senat verwehrt ist, insoweit das landgerichtliche Urteil zu Gunsten der Klägerin abzuändern.

Ein weiterer Abschlag nach § 18 Abs. 2 VermG ist nicht vorzunehmen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kürzungsregelung des § 18 Abs. 2 VermG ist, dass ein staatlicher Verwalter Aufbauhypotheken oder vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten bestellt hat. Eine Grundschuldbestellung, die - wie im vorliegenden Fall - durch den Rat der Gemeinde B... auf der Grundlage des § 16 FinVO auf Rechnung des Grundstückseigentümers erfolgt ist, stellt keine staatliche Verwaltung des Grundstücks dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2000 - Az. 7 B 103/00; BVerwG, ZOV 1997, 281 = VIZ 1997, 532). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall eine staatliche Verwaltung im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 4 VermG angeordnet worden war. Eine solche Anordnung der staatlichen Verwaltung ist weder im Grundbuch eingetragen worden, noch nehmen die jeweiligen Bestellungsurkunden für die Aufbaugrundpfandrechte auf eine solche staatliche Verwaltung Bezug.

4. Die Forderungen der Klägerin sind - soweit sie im Berufungsverfahren noch streitig sind - nicht verjährt. Gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelten für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 hinsichtlich Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ZGB. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 475 Nr. 3 ZGB die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Gemäß § 243 Abs. 1 ZGB wurde der Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers, da ein fester Termin zur Rückzahlung nicht vereinbart worden war, mit der Kündigung durch den Kreditgeber fällig. Eine solche Kündigung ist unstreitig nicht ausgesprochen worden. Eine Kündigung war darüber hinaus gemäß § 458 ZGB, § 8 FinVO ausgeschlossen, da aufgrund der mangelnden Rentabilität des Grundstücks Tilgungsleistungen sowie Zinsen von Gesetzes wegen gestundet waren. Nach dem 3. Oktober 1990 richtet der Beginn der Verjährung und der Lauf der Verjährungsfrist nach dem BGB (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Danach hat die nunmehr gültige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) erst mit der Fälligstellung der Darlehen durch die Kündigung mit Schreiben vom 6. Juli 2000 zu laufen begonnen.

5. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 3 ZPO a.F. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin erst nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden ist, findet gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 284 Abs. 3 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung Anwendung. Demnach ist Verzug erst 30 Tage nach Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderungen eingetreten. Geht man von dem Zugang der Zahlungsaufforderung mit Kündigungsschreiben vom 6. Juli 2000 am folgenden Werktage aus, ist Verzug demnach gemäß § 284 Abs. 3 BGB a.F. erst mit Ablauf des 6. August 2000 eingetreten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Für deren Zulassung finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung (arg. e. c. § 26 Nr. 8 EGZPO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat weicht bei der Beurteilung des Falles nicht von der höchstrichterlich geklärten Rechtsprechung ab, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht nicht erforderlich ist.

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 ZPO auf 25.226,50 € (49.338,74 DM) festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung sind gemäß §§ 22 Abs. 1 GKG, 4 ZPO die vom Landgericht auf die jeweiligen Hauptforderungen zugesprochenen ausgerechneten Zinsen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1998, 2060, 2061 m.w.N.; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rn. 8). Da der Anspruch auf Durchführung der Zwangsvollstreckung mit der Zahlungsklage verbunden ist, bleibt eine Zusammenrechnung nach § 5 ZPO außer Betracht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Duldung").

Ende der Entscheidung

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