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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 3 W 49/05
Rechtsgebiete: HwiG, WertV, BGB, VerbrKrG, HypBG


Vorschriften:

HwiG § 1
HwiG § 1 S. 1 Nr. 1
HwiG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
HwiG § 2
HwiG § 3
HwiG § 3 Abs. 1 S. 1
WertV § 18 Abs. 3 d
BGB § 278
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 4
VerbrKrG § 9 Abs. 3 S. 1
VerbrKrG § 18 Satz 2
HypBG § 11
HypBG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

3 W 49/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Prozesskostenhilfesache

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen

am 31.01.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 07.07.2005, Eingang beim Landgericht 11.07.2005, gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.06.2005 - 8 O 32/05 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A

Die Antragsteller (fortan: Kläger) verlangen, im Hauptvorbringen gestützt auf Schadensersatz, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den ihr die Antragsgegnerin zu 2 (fortan: Beklagte zu 2) zur Finanzierung des Kaufpreises eines Anteils eines Wohnungserbbaurechtes als Vorausdarlehen gewährt hat, und das mit Bausparsummen aus zwei Bausparverträgen mit der Antragsgegnerin zu 1 (fortan Beklagte zu 1) getilgt werden soll. Hilfsweise beantragen sie unter anderem die Feststellung, dass sie keine weiteren Zahlungen an die Beklagte zu 1 aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu leisten haben und der Beklagten zu 1 hieraus ihnen gegenüber keinerlei Rechte mehr zustehen.

Im Juni 1995 trat ein Vermittler mit dem Angebot zur Vermittlung einer vermieteten Immobilie zum Zwecke der Steuerersparnis und der Altersvorsorge an die Kläger heran. Diese unterzeichneten am 24.06.1995 einen Bericht über einen Besuch des Vermittlers, der die Vermittlung einer Wohnung ... Straße 5 in O... zum Gegenstand hat (vgl. Anlage D3), eine Vereinbarung über eine Mietenverwaltung mit einer H... GmbH (vgl. Anlage D4), die einseitigen Risikohinweise bei Nutzung durch Vermietung, sowie die ebenfalls einseitigen Zusatz-Risikohinweise bei Erwerb eines hälftigen Anteils an einer Eigentumswohnung (vgl. Anlage D2).

Am 24.07.1995 ließen die Kläger ihre Annahme eines notariell beurkundeten Kaufangebotes einer L... GmbH über je 1/4 ideellen Anteil an einem Wohnungserbbaurecht bestehend aus einem 1255/100.000stel Miterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Kellerraum, gelegen in O..., ... Str. 5, notariell beurkunden (vgl. Anlage A6). Am gleichen Tag unterzeichneten sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen von 136.000 DM mit einem Disagio von 8.160 DM (vgl. A7). Der anfängliche effektive Jahreszins betrug bei einer Zinsbindung von fünf Jahren 8,09%. Als Kreditsicherheit war eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der Erstbeklagten über 136.000 DM vereinbart. Mit Schreiben vom 14.05.2002 ließen die Kläger das Vorausdarlehen durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf § 1 HwiG widerrufen.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten ihnen gegenüber wegen vielfältiger Verletzungen ihrer Aufklärungspflichten auf Schadensersatz zu haften. Hilfsweise haben sie sich auf einen Rückabwicklungsanspruch aus § 3 HwiG gestützt, sowie eine Neuberechnung des Darlehns beansprucht; im Beschwerdeverfahren haben Sie darüber hinaus hilfsweise ein negatives Feststellungsbegehren angekündigt.

Die Beklagten haben sich gegen das Bestehen von Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern sowie gegen deren Verletzung gewandt. Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz lägen nicht vor. Schließlich haben die Beklagten die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit den angefochtenen Beschlüssen, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Antragstellervorbringens verweist, zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz der Kläger wegen eines Aufklärungsverschuldens der Beklagten seien nicht hinreichend dargelegt, ein Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestehe nicht und den Klägern stünde kein Einwendungsdurchgriff zu.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vertiefen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Antragsgegner verteidigen die landgerichtliche Entscheidung.

B

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

I. Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bestehen nicht.

1. Ein Beratungsvertrag zwischen den Klägern und den Beklagten über die streitgegenständliche Immobilien-Kapitalanlage liegt nicht vor. Ein ausdrücklicher Vertragsabschluss ist nicht nachvollziehbar behauptet. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist unstreitig nicht geschlossen. Ein mündlicher Vertragsabschluss scheidet aus, da die Prozessparteien unstreitig keinen mündlichen Kontakt hatten. Eine Bevollmächtigung des Vermittlers A... B... durch die Beklagten haben diese bestritten, ohne dass die Kläger daraufhin hierzu einlassungsfähigen oder gar beweisbewehrten Tatsachenvortrag erhoben hätten.

Ein stillschweigender Vertragsabschluss zwischen den Prozessparteien über einen Beratungsvertrag über die streitgegenständliche Immobilien-Kapitalanlage kommt hier nicht in Betracht. Ein Verhalten der Beklagten, dass die Kläger nach Treu und Glauben als gerichtet auf den Abschluss eines Beratungsvertrages mit ihnen verstehen durften, ist nicht ersichtlich. Der Besuchsbericht vom 24.06.1995 führt die Beklagte zu 2 unter ihrer damaligen Firmierung lediglich als Empfängerin von Mietüberweisungen auf. In gleicher Funktion erscheint dort die Beklagte zu 1. Die Kläger selbst haben sich erstmals mit einem bereits spezifizierten Darlehensantrag entsprechend der Anlage B13 (vgl. Blatt 117 der Gerichtsakte) an die Beklagten gewandt. Dass die Kläger ungeachtet ihres bereits ausdifferenzierten Finanzierungswunsches einen fortbestehenden Beratungsbedarf gehabt und sich deshalb an die Beklagten gewendet hätten, war für diese nicht zu erkennen. Im Übrigen haben die Kläger die I... GmbH und Baufinanz GmbH mit der Vermittlung des Objekts und der dazu erforderlichen Finanzierung beauftragt (vgl. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag vom 24.07.1995, Anlage D5). Dass sie neben der dort genannten Auftragnehmerin die Beklagten als Partner eines gesonderten Beratungsvertrages angesehen hätten, liegt gleichfalls fern.

2. Eine Haftung der Beklagten wegen einer eigenen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht lässt sich nicht feststellen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

b) Ein solches Aufklärungsverschulden bei den hier in Betracht kommenden Aufklärungspflichten liegt nicht vor.

aa) Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172, Textziffer 21 m.w.N.). Wie die Beklagten nach außen erkennbar Funktionen oder Aufgaben eines Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollen, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dartun können. Mit der Bedingung in § 3 des Darlehensvertrages, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in einen Mietpool abhängig ist, gehen die Beklagten über ihre Rolle als Finanzierungsbank nicht hinaus. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).

bb) Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand, wie er etwa zu bejahen ist, wenn es Kreditinstitute das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. BGH Urteil vom 18.11.2003 a.a.O.), kann gegeben sein, wenn sich die Bank alle Forderungen des Partners des Kreditnehmers abtreten lässt und dessen Partner damit jeder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt, oder wenn die Verwirklichung des zu finanzierenden Unternehmens bei Valutierung schon nicht mehr möglich war (vgl. von Heymann, NJW 1999, 1577 m.w.N.). Derartiges lässt sich nicht feststellen. Einen solchen oder damit vergleichbaren Gefährdungstatbestand haben die Beklagten entgegen der Ansicht der Kläger weder durch die Auszahlungsvoraussetzung in § 3 des Darlehensvertrages noch sonst wie geschaffen. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihnen erworbene Immobilie ... Str. 5 in O..., durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Auch für eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Mietpools für diese Immobilie ist nichts vorgetragen. Außerdem ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass sie sich von dem Mietpool, dem sie, wie die Beklagten unwidersprochen vorbringen, bereits am 24.06.1995, also geraume Zeit vor Abschluss des Darlehensvertrags beigetreten waren, im Falle einer Aufklärung über eine etwaige Verschuldung des Mietpools noch hätten lösen können. Dass Grundstücksverkäuferin im Jahre 1995 von den Beklagten ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt und hierdurch die Verwirklichung des Grundstücksverkaufs gefährdet gewesen wären, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar dargetan.

cc) Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Partners ihres weiteren Kreditnehmers ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.01. 2004 - XI ZR 37/03). Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694). Gegen die Annahme, die Beklagten könnten das Risiko notleidend gewordener Kreditengagements an die H... ... Gruppe auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht schon die jahrelange umfangreiche weitere Marktteilnahme dieser Kreditnehmer der Beklagten nach dem streitgegenständlichen Grundstücksverkauf.

dd) Die Beklagten traf auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs.

(1) Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(2) Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Schon daran fehlt es.

Wesentliche Parameter der Verkehrswertermittlung in der Klageschrift sind nicht nachvollziehbar, wie sich bereits unmittelbar aus den einschlägigen Verordnungen, Richtlinien und Anlagen hierzu ergibt. Die angeblich objektbezogenen Daten, die die Kläger über den Gutachterausschuss der Stadt O... ermittelt haben wollen, beziehen sich nach dem Klägervortrag zudem auf ein Objekt H... Str., Os..., nicht hingegen auf die streitgegenständliche Immobilie in O.... Auch haben die Kläger weder die Anfrage noch die Stellungnahme des Gutachterausschusses inhaltlich konkretisiert, geschweige denn vorgelegt, so dass Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung fehlen. Die von den Klägern behauptete bei Vermietung angeblich angemessene Nettokaltmiete von 3,90 € pro Quadratmeter monatlich lässt nicht einmal das nachgefragte Jahr erkennen und spricht im Übrigen schon aufgrund der mitgeteilten Währung gegen einen einschlägigen Zeitraum. Im selben Schriftsatz (Blatt 63 des Klageentwurfes) behaupten die Kläger für das Erwerbsjahr sogar einen Nettomietertrag in Höhe von nur 3,90 DM /m² und einen kalkulierbaren den Nettomietertrag von nur noch 2,32 DM /m². Die Kläger lassen sogar ausführen, der Mietspiegel der Stadt O... lege bei guter Wohnlage, nahe der Innenstadt eine Rohmiete (Nettokaltmiete) auf das Basisjahr 1997 für kleinere Wohnungsgröße bis etwa 0 m² von 0,0 bis 0,0 € zu Grunde (vgl. Blatt 120 GA).

Weiterhin sind die Beklagten dem Klägervorbringen zu einer angeblich angemessenen Nettokaltmiete ausdrücklich entgegengetreten, ohne dass die Kläger ihre tatsächlich erzielte Nettokaltmiete, die bei einer vermieteten Eigentumswohnung auch bei einer professionellen Mietenverwaltung in ihrem Wahrnehmungsbereich liegt, offen gelegt hätten. Sie haben nicht einmal irgendwelche einschlägigen Erträge des Mietpools mitgeteilt. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Diplom-Ingenieur P... R... hat in einem Verkehrswertgutachten des Amtsgerichts Osnabrück - 28 K 34/99 - für den Wertermittlungsstichtag 16.06.1999 seinem Rohertrag für eine vergleichbare Immobilie auf dem gleichen Grundstück eine monatliche Miete von 11,50 DM /m² zu Grunde gelegt (vgl. Anlage D13, Gutachten Seite 12).

Desgleichen haben die Kläger in der Klageschrift durchschnittliche Betriebskosten von 10% des Rohertrags als Bewirtschaftungskosten angegeben (vgl. 121 GA), obwohl diese in § 18 Abs. 3 der Wertermittlungsverordnung - WertV vom 6.12.1988 definierten Bewirtschaftungskostenbestandteile bei der Wertermittlung nur einzusetzen sind, soweit sie üblicherweise nicht vom Eigentümer auf die Mieter umgelegt werden (vgl. 3.5.2.2 Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2006). Bei einer Vermietung - auch von Wohnungen - werden Betriebskosten allgemein bekannt in erheblichem Umfang vom Eigentümer auf die Mieter umgelegt. Der von den Klägern behauptete prozentuale Ansatz ist daher bei der ihnen vermieteten Eigentumswohnung von vornherein verfehlt, nicht nachvollziehbar und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Das Gleiche gilt für den Ansatz eines Mietausfallwagnisses. Nach der Anlage 3 III. zu Nummer 3.5.2.5 WertR können als Erfahrungswerte angesetzt werden: 2% der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischten Grundstücken und 4% der Nettokaltmiete (Rohertrag) bei Geschäftsgrundstücken. Wieso unter Berücksichtigung der örtlichen Mietenmarktlage und der bisherigen durchschnittlichen Vermietungsdauer der Eigentumswohnungen im Rahmen der Mieteinnahmegemeinschaft das Mietausfallwagnis, wie die Kläger behaupten, mit mindestens 15% zu veranschlagen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Immobilie befindet sich in guter Wohnlage, nahe der Innenstadt. Auf der S. 11 des insoweit nur fragmentarisch vorgelegten notariellen Kaufvertragsangebotes vom 03.07.1995 erkennen die Käufer im letzten Satz eines insoweit nicht zur Akte gereichten § 10 "diesem damit weit über die gesetzlichen Schutzbestimmungen hinausgehenden Mieterschutz als für sich verbindlich an." (vgl. Anlage A5)

Selbst unter Berücksichtigung eines ersichtlich vermuteten Rohertrags von nur 2100,36 € ergeben sich bei Korrektur der ebenfalls lediglich geschätzten Werte für Betriebskosten und Mietausfallwagnis bei im Übrigen unveränderten Ansätzen aus dem Rechenwerk der Kläger ein Verkehrswert von 34.753,01 € und einer Überteuerung von nicht einmal 65%:

 Bodenwert 8.852,33 €
Rohertrag: 2.100,36 €
Bewirtschaftungskosten -483,08 €
Mietausfallwagnis -42,01 €
Reinertrag/Grundstück 1.575,27 €
Verzinsungsbetrag/Bodenwert 62,38 €
Reinertrag/bauliche Anlage 1.512,89 €
Ertragswert/bauliche Anlage17,1225.900,68 €
Verkehrswert 34.753,01 €
Kaufpreis  57.245,77 €
Überteuerung  64,72%

Die späteren Verkehrswerteschätzungen der Wirtschaftsprüfer D... & T... sowie der K... basieren auf dem 30.06.2001 als Stichtag (vgl. D... & T... S 8 = Blatt 406R der PKH-Akte). Wegen eines allgemein bekannten zum Teil drastischen Wertverfalls auf dem Grundstücksektor für vermietete Immobilien sind diese Angaben für einen Jahre zurück liegende Verkaufsvorgang ohne hinreichende Aussagekraft.

(3) Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagten aufgrund der Ermittlung ihres Beleihungswertes Kenntnis von einem gegenüber dem Verkehrswert angeblich um 110,45% überhöhten Kaufpreis für gerade diese Immobilie gehabt haben sollen.

ee) Die Beklagten haften schließlich auch nicht für ein Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs aufgrund widerleglich vermuteter Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Rn. 50 ff.).

(1) Nach dieser Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f.).

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es.

Dass der Vermittler A... B... gegenüber den Klägern unzutreffende Angaben über die Miethöhe gemacht hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Besuchsbericht vom 24.06.1995 enthält lediglich als monatliche Abbuchungsbeträge, die den Zinsaufwand der Kläger senken, die Summe von 424 DM (Anlage D3). Inwieweit es sich dabei um mehr als ein Rechenbeispiel oder eine werbende Anpreisung der Immobilie handelt, ist schon nicht einlassungsfähig dargetan. Nach § 9 des von ihnen notariell angenommenen Kaufvertrages, den die Kläger unvollständig, nämlich ohne dessen S. 10 und damit weitgehend auch ohne dessen § 10, der ersichtlich ein bestehendes Mietverhältnis über die verkaufte Wohnung zum Gegenstand hat, zur Akte gereicht haben, übernahm der Verkäufer keine Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit der Investitionen (Rentabilität, Liquidität, Steuereffekte) und seine Vertriebsbeauftragten waren nicht ermächtigt, hierzu verbindliche Aussagen zu treffen (vgl. Anlage A5). Dass die Beklagten eine Miete von 9 DM /m² angenommen hätten, so die Kläger, rechtfertigt gleichfalls keinen Schluss, der Vermittler hätte die Kläger über die Miethöhe arglistig getäuscht. Ferner erlauben die klägerisch genannten Zahlen, mangels jedweder Angabe zu ihren tatsächlich erzielten Mieteinnahmen keinen Schluss auf eine objektive oder gar evidente Unrichtigkeit. Im Übrigen liegt die nach klägerischen Vorbringen von den Beklagten angenommene Miete von 9 DM /m² monatlich sogar noch deutlich unter derjenigen, die der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige P... R... auf den Wertermittlungsstichtag 16.06.1999 mit 11,50 DM /m² angesetzt hat (Anlage D13).

2. Soweit der Vermittler hier auch Kreditvermittlungstätigkeiten für die Beklagten entfaltet hat, haben diese für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB lediglich für diejenigen Erklärungen einzustehen, die die Anbahnung des Kreditvertrages betreffen. Anhaltspunkte für eine Täuschung über maßgebliche Kreditbedingungen, wie etwa die Höhe eines Disagios, die Valutierungsvoraussetzungen, die Zinshöhe, die Zinsbindungsfrist, die Laufzeit oder die Kündigungsbedingungen bestehen nicht. Die Einzelheiten des Kredits sind vielmehr jeweils ausdrücklich im Darlehensvertrag aufgeführt, der im Übrigen auch keine feste Laufzeit vorsieht, wobei dies schon wegen der im Bausparbereich regelmäßig nicht präzise vorhersagbaren Zuteilungsfähigkeit der hier zur Tilgung bestimmten Bausparkredite allgemein bekannt ohnehin fern liegt.

Im übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit der Bank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und Vermittler verlässt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr haben die Beklagten den ihnen zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Vorausdarlehen ohne jeden Kontakt mit den Klägern zugesagt. Der Darlehensantrag, dessen sich die Kläger nach ihrem Vorbringen bedient haben, war ausdrücklich auf ein "Finanzierungsmodell VD2-Aufteilung der Bausparsumme zu je 1/2 mit dynamischer Ansparung" gerichtet (vgl. Anlage B13, 217 GA). Die Kläger sind also - gegebenenfalls über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - mit einem vollständigen - die Tilgung des Vorausdarlehens durch zwei hintereinander geschalteten Bausparverträge vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagten herangetreten und haben ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht. Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durften die Beklagten davon ausgehen, dass auf Seiten der Kläger insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Vorausdarlehens mit zwei hintereinander geschalteten Bausparverträgen schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht.

Im Übrigen würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch der Kläger auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Diese haben die Kläger nicht substantiiert dargetan. Ihr Vergleich mit einem Annuitätendarlehen reicht hierzu nicht aus. Welches Finanzierungsmodell für den Interessenten günstiger ist, muss individuell und nachvollziehbar durchgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 = NJW 2003, 2529; OLG Köln WM 2000, 127, 129). Auch hier sind in die Rechenparameter der Kläger vielfach ersichtlich ins Blaue hinein behauptet. So lassen sie bei ihrer Berechnung beispielsweise die sich mangels annuitätischer Tilgung ergebenden höheren Steuervorteile unberücksichtigt, desgleichen die ihnen eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen, die ersichtlich Gegenstand des Besuchsberichtes gewesen ist (vgl. D3). Fehlerhaft rechnen Sie mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,09% für die gesamte Laufzeit des Vorausdarlehens, obwohl dessen Zinsbindungsfrist auf fünf Jahre beschränkt gewesen ist und sodann neu vereinbart werden konnte. Auch sind Annuitätendarlehen bei vorzeitiger Rückführung mit Vorfälligkeitsentschädigungen kalkuliert und lassen sich deshalb ohne einen Aufschlag nicht mit Darlehen vergleichen, die flexibler tilgbar sind.

3. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung über das Widerrufsrecht nach § 2 HwiG sind nicht feststellbar. Es fehlt bereits an einer Kausalität. Die Kläger haben den Darlehensvertrag erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages abgeschlossen, wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben.

II. Auch das Hilfsvorbringen greift nicht durch.

1. Die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch der Kläger aus § 3 Abs. 1 S. 1 HwiG lassen sich nicht feststellen. Die von den Klägern behaupteten mündlichen Verhandlungen angeblich in ihrem Hause wären für den Abschluss des Darlehensvertrages durch die Annahmeerklärung der Kläger am 24.07.1995 nicht ursächlich gewesen. Ein Widerrufsrecht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gem. § 1 S. 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhanges vom Gesetz nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = WM 2006, 1243).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Hier lag ein ganzer Monat zwischen den urkundlich dokumentierten Verhandlungen am 24.06.1995 angeblich in ihrer Privatwohnung und dem Vertragsabschluss durch ihre Annahmeerklärung vom 24.07.1995. Überdies bestehen neben dem Schwinden der dadurch nachteilig betroffenen Indizwirkung weitere Umstände, die den von den Antragstellern behaupteten Kausalzusammenhang nachhaltig in Frage stellen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (s. etwa MüKo BGB Ulmer, 3. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn, wie hier, den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten (vgl. BGH a.a.O.).

Die Antragsteller haben sich nicht wie typisch überrumpelte Verbraucher verhalten. Sie haben mehrere ausführliche Risikohinweise ausdrücklich zur Kenntnis genommen. In diesen war umfangreich auf Schwankungen des Immobilienmarktes hingewiesen, auf die Möglichkeit eines Wertverlustes bei Veräußerung, auf das Risiko versteckter Immobilienmängel, ebenso wie auf die mögliche Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit durch eine Finanzierung des Kaufpreises bezüglich der Anschaffungsnebenkosten bei zu wenig oder ohne Eigenkapital. Der Risikohinweis erstreckte sich ferner auf Unwägbarkeiten bei der Vermietbarkeit, bei öffentlichen Lasten sowie bei Instandhaltungsrücklagen, ebenso wie bei der steuerlichen Beurteilung. Die Zusatz-Risikohinweise umfassten die Besonderheiten beim Erwerb von Bruchteilseigentumsanteilen (vgl. Anlage D2). Ein Verbraucher, der ein Anlagegeschäft trotz dieser ausführlichen, umfangreichen und weitgehenden Risikobelehrung abschließt, tut dies regelmäßig bewusst. Hierbei bezieht er normalerweise auch die wirtschaftlich damit eng verbundene Finanzierungsentscheidung in seine Überlegungen mit ein.

2. Ein Widerruf des Kaufvertrages nach dem HWiG scheidet aufgrund seiner notariellen Beurkundung aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG) und auch sonstige Unwirksamkeitsgründe brauchen sich die Beklagten nicht als Einwendungsdurchgriff (§ 9 VerbrKrG) entgegenhalten zu lassen; ebenso wenig steht den Klägern ein Rückzahlungsverweigerungsrecht nach § 9 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG hinsichtlich des Kredites zu, oder ein Neuberechnungsanspruch nach § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG. Diese Bestimmungen finden auf den vorliegenden Kreditvertrag keine Anwendung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

a) Der Kredit ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht, da die Vertragsparteien in § 2 des Darlehensvertrages eine Grundschuldeintragung zu Gunsten der Beklagten zu 1) vereinbart haben. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger auch dann, wenn - wie diese behaupten - der Wert der Wohnung sich auf nur 53.201,94 DM (= 27.201,72 €) beliefe, was indessen - wie bereits erörtert - mit Sicherheit auszuschließen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 146, 5, 9 f.; BGH, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588; BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, aaO). Das Überschreiten der in § 18 S.2 VerbrKrG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenze hat der BGH in einem Fall verneint, in dem eine Grundschuld über 134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastete, deren Wert möglicherweise nur 40.000 DM betrug (BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172), also bei einem dinglichen Sicherungsbeitrag von nicht einmal 30%. Demgegenüber belief sich hier der Sicherungsbeitrag des belasteten Wohnungseigentums schon nach dem Klägervortrag zu einem angeblichen Verkehrswert der sichernden Eigentumswohnung von nur 53.201,94 DM auf mehr als 39% des zu sichernden Darlehens über 136.000 DM.

b) Das Darlehen vom 24.07.1995 über 136.000 DM ist zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden, auch wenn der effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelte Streubreite für Hypothekarkredite mit vergleichbarer Zinsbindungsfrist geringfügig überschreitet.

Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (BGH, Urteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.; Beschluss vom 5. Februar 2002 -XI ZR 327/01, WM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen oberhalb der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln WM 2000, 2139, 2145; LG Stuttgart WM 2000, 1103, 1105). Die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu. Hierbei kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (BGH, Urteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247) - in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 -XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1581; OLG Köln aaO).

In Fällen mit einem erhöhten Risiko des Kreditgebers, etwa wenn - wie hier - die Beleihungsgrenze von 60% des Grundstückswerts gemäß §§ 11, 12 HypBG nicht eingehalten, sondern der Kaufpreis der Eigentumswohnung zu 100% fremdfinanziert worden ist, können bei bloß geringfügigen Abweichungen die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze mit Rücksicht darauf, dass sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten.

Die Erheblichkeit einer Überschreitung hat der BGH in einem Fall bejaht, nachdem er den vereinbarten effektiven Jahreszins, der die Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um rund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte überschritt, auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige Zinsfestschreibung interpoliert und so eine Überschreitung von deutlich mehr als 1 Punkt ermittelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 422/01 = NJW 2003, 2093).

Hier hat die Beklagte zu 2 nicht nur den Kauf der Immobilie vollständig finanziert, für die die Kläger einen Kaufpreis von 111.963 DM zu zahlen hatten (vgl. Anlage A5), sondern zur Finanzierung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden Aufwendungen den Klägern insgesamt ein Darlehen über 136.000 DM gewährt. Zudem erhöhte die Tilgungsaussetzung das Rückerlangungsrisiko der Kreditgeberin.

Die Streubreitenüberschreitung lag hier deutlich unter einem Prozentpunkt und entgegen der Auffassung der Kläger, die im Übrigen selbst davon ausgehen, dass eine erhebliche Abweichung des Vertragszinses von der oberen Streubreite erst vorliegt, wenn der vereinbarte effektive Jahreszins um mehr als einen Prozentpunkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraum maßgeblichen Streubreite liegt, ist hier kein "Kombinationszinssatz" zu Grunde zu legen. Namentlich lässt sich das Vorausdarlehen nicht als Zwischenkredit auffassen. Nach ihrer eigenen Laufzeitbetrachtung sollte seine erste Hälfte erst nach 12 Jahren und seine zweite Hälfte erst nach 20 Jahren getilgt werden.

Ende der Entscheidung

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