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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 100/05
Rechtsgebiete: BGB, KomVerf.DDR, Sächs.GemO, AGBG, BbgGO, VwVfG, GrdstVG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 139
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 813
BGB § 821
KomVerf.DDR § 45
KomVerf.DDR § 45 Abs. 1
KomVerf.DDR § 45 Abs. 2
Sächs.GemO § 83
AGBG § 3
AGBG § 6
AGBG § 9
AGBG § 24
BbgGO § 86
VwVfG § 44
GrdstVG § 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 100/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23. November 2005

Verkündet am 23. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2005

durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Tilgungs- und Zinsleistungen, welche sie auf einen Kredit erbracht hat, der aus einer Umwandlung einer nach Auffassung der Klägerin nicht bestehenden Bürgschaftsschuld der Klägerin gegenüber der Beklagten stammt. Außerdem verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Zinsnutzungen aus den geleisteten Zahlungen.

Unter dem 25.07.1991 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin im Rahmen des Projektes "C...", der IS...-Planungsgesellschaft ... mbH, die später in In...-Planungsgesellschaft für ... mbH (im Folgenden: In... Planungsgesellschaft) umbenannt wurde, den Auftrag zur Erarbeitung der erforderlichen Flächennutzungs- und Bebauungspläne zu erteilen sowie im Hinblick auf eine durch die IS... Planungsgesellschaft für das Projekt beabsichtigte Kreditaufnahme in Höhe von 2,5 Mio DM eine Bürgschaft zu übernehmen.

Tatsächlich schlossen die Klägerin und die zu diesem Zeitpunkt schon umfirmierte In... Planungsgesellschaft unter dem 20.08.1991 insgesamt sechs Verträge über verschiedene Architekten- und Ingenieurleistungen mit einer Gesamthonorarsumme von 2,5 Mio. DM. In jedem dieser Verträge vereinbarten sie, dass die Klägerin von einer Zahlung der Planungsleistungen durch eine Bürgschaft zugunsten der C... GmbH & Co KG (im Folgenden: C...) befreit werde, allerdings bei Nichterteilung der Baugenehmigung für die einzelnen Projekte die Planungskosten aus dem Vertrag übernehmen sollte. Nach Vorlage bestandskräftiger Baugenehmigungen sollte eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem jeweiligen Vertrag vom 20.08.1991 erlöschen.

Unter dem 23.09.1991 beantragte die Klägerin beim zuständigen Landratsamt F... die "Ermächtigung des Landrates zur Bürgschaftsaufnahme", wobei sie in dem Antrag das Vorhaben darstellte und in der Anlage die bereits geschlossenen Planungsverträge, den Gemeindevertreterbeschluss und den Finanzierungsvorschlag beifügte.

Unter dem 27.09.1991 erteilte der Landrat eine Genehmigung mit folgendem Wortlaut:

"Gemäß § 45 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und des Landkreises vom 17. Mai 1990 genehmige ich hiermit im Rahmen des Beschlusses der Gemeindevertretung C... - B 23/91 - die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gemeinde C... gegenüber der IS...-Planungsgesellschaft ... mbH zur Erarbeitung der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung für die Entwicklungskonzeption "C... " in Höhe von 2.500.000,00 DM (in Worten: Zweimillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark)."

Ebenfalls unter dem 27.09.1991 übernahm die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Bürgschaft in Höhe von 2,5 Mio DM zzgl. Nebenleistungen. Als Sicherungszweck wurde in dem offensichtlich vorformulierten Bürgschaftsformular die Sicherung "aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und/oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner In...-Planungsgesellschaft ..." angegeben. Unter Ziffer 3 des Formulars "selbstschuldnerische Bürgschaft" findet sich ein Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

Mit weiterem Vertrag vom 27.09.1991 gewährte die Beklagte der In...-Planungsgesellschaft ein zu verzinsendes Festdarlehen in Höhe von 2,5 Mio DM, das allerdings in der Folgezeit nicht zur Finanzierung der Vergütung für Planungsleistungen der In...-Planungsgesellschaft verwandt wurde, sondern als Festgeld zur Sicherung eines durch die Beklagte der C... gewährten und an diese ausgezahlten Darlehens in Höhe von 2,5 Mio DM angelegt wurde.

Am 09.10.1991 erteilte der Landrat eine - mit derjenigen vom 27.09.1991 wortgleiche - Genehmigung einer Bürgschaft für ein Darlehen der In...-Planungsgesellschaft.

Die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin, der In...-Planungsgesellschaft und der C... scheiterte bereits Frühjahr/Sommer 1992 zu einem Zeitpunkt, zudem nur ca. 1/5 der Planungsleistungen erbracht war. Die In... Planungsgesellschaft fiel später in Insolvenz.

In den Jahren 1992 und 1993 verhandelten die Parteien über eine Inanspruchnahme der Klägerin aus der erteilten Bürgschaft.

Unter dem 20.08.1993 beschloss die Gemeindevertreterversammlung "die Umschuldung des durch Bürgschaft gesicherten Kredits in Höhe von 2,8 Mio DM zum Kommunalkredit". Unter dem 31.08.1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten "die Gewährung eines Kommunalkredits über 2,8 Mio DM zur Befreiung aus der Bürgschaftsschuld" und erklärte weiter: "Die Zahlung auf die Bürgschaftsschuld erfolgt vorbehaltlos.". Gleichzeitig beantragte die Klägerin beim Landrat die Genehmigung zur Aufnahme eines Kommunalkredits in Höhe von 3.179.850,89 DM.

Unter dem 26.10.1993 genehmigte der Landrat die Kreditaufnahme zur Umschuldung der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von 2,5 Mio DM.

Unter dem 26.11.1993 unterzeichnete die Klägerin einen Schuldschein mit Festzins über ein ihr gewährtes Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM, wobei die Parteien unter Ziff. 8 folgende Regelung trafen: " Mit Valutierung dieses Darlehens verzichtet die Kreissparkasse F... auf ihre Rechte aus der Bürgschaftserklärung des Darlehensnehmers vom 27.09.1991 unter dem Vorbehalt des Fortbestandes der Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde vom 09.10.1991 und vom 26.10.1993."

Auf dieses Darlehen zahlte die Klägerin, beginnend ab dem 01.12.1993, vierteljährliche Zinsraten in Höhe von insgesamt 812.500,00 DM. Am 30.08.1998 erhielt die Beklagte infolge einer weiteren Umschuldung auf eine andere Bank die komplette Darlehenssumme in Höhe von 2.500.000.00 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Rückzahlung der auf den Kommunalkredit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie zur Herausgabe der (Zins-)Nutzungen verpflichtet. Die mit der Erklärung vom 27.09.1991 übernommene Bürgschaft sei mangels ausreichender Genehmigung der Aufsichtsbehörde unwirksam, was die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten im Einzelnen ausgeführt hat.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch schon deshalb nicht zu, weil Rechtsgrund der Zahlungen an die Beklagte nicht die Bürgschaft vom 27.09.1991, sondern der Darlehensvertrag vom 26.11.1993 gewesen sei. Diesen Darlehensvertrag könne die Klägerin jedoch nicht kondizieren. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Rechtsgrund für den Abschluss des Darlehensvertrages ein mit Schreiben der Klägerin vom 31.08.1993 abgegebenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewesen sei, das als solches nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 812 Abs. 2 BGB - der Kondiktion unterliege.

Im Übrigen sei der Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 wirksam. Er bedürfe bereits keiner kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung. Auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung könne es nicht ankommen, da die Genehmigung bestandskräftig und auch nicht nichtig sei. Schließlich sei die am 09.10.1991 erteilte Genehmigung aber auch rechtmäßig gewesen und habe die von der Klägerin erklärte Bürgschaftsübernahme in ihrem gesamten Umfang umfasst. Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Verwirkung erhoben und sich darauf berufen, jedenfalls stehe ihr hilfsweise ein Gegenanspruch auf Ersatz ihres Vertrauensschadens zu, da sie auf die Wirksamkeit der Genehmigung vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen. Schließlich hat die Beklagte die Klageforderung der Höhe nach in Bezug auf die Zinsnutzungen bestritten.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2005 abgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne nicht gemäß § 813 BGB das zur Erfüllung des Darlehensvertrages Geleistete zurückfordern, da ihr weder gegenüber diesem Darlehensvertrag noch gegenüber dem Anerkenntnis vom 31.08.1993 die Bereicherungseinrede zugestanden habe. Rechtsgrundlage für das Anerkenntnis und den Darlehensvertrag sei vielmehr die von der Klägerin übernommene Bürgschaft vom 27.09.1991 gewesen, die nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf die nach § 45 der Kommunalverfassung der DDR erforderliche Genehmigung, unwirksam sei.

Soweit die Klägerin eine über die erteilte Genehmigung hinausgehende Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegenüber der In...-Planungsgesellschaft übernommen habe, könne sie daraus nichts herleiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe es nicht darum, durch Auslegung die Reichweite der Genehmigung des Landrates zu ermitteln, sondern um die Reichweite der Bürgschaft. Eine Auslegung der Parteierklärungen im Hinblick auf die Reichweite der Bürgschaft unter Einbeziehung des AGBG führe jedoch auf der Grundlage der insoweit anwendbaren aktuellen Rechtsprechung des BGH dazu, dass die Bürgschaft sich lediglich auf die Anlassforderung beziehe. Die Reichweite der Genehmigung und der rechtswirksame Inhalt der Bürgschaft stimmten deshalb überein. Im Übrigen würde die Diskrepanz zwischen der Genehmigung und der Bürgschaft auch nicht dazu führen, dass die Bürgschaft insgesamt mangels Genehmigung unwirksam wäre, sondern lediglich insoweit, als sie über die Genehmigung hinausgehe.

Entsprechendes gelte auch, soweit in der Genehmigung lediglich der Betrag von 2,5 Mio DM genannt sei, während sich die Bürgschaft nach ihrem Wortlaut auf einen Betrag von 2,5 Mio DM zzgl. Nebenleistungen erstrecke.

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass die Bürgschaft nicht das Darlehen sicherte, das unmittelbar zur Durchführung des Investitionsprojektes diente. Soweit das durch die Bürgschaft gesicherte Darlehen dazu diente, ein anderes Darlehen zu sichern, aus dem die Investition finanziert werden sollte, habe die Bürgschaft mittelbar der Finanzierung des Projektes gedient. Für die finanzielle Belastung der Klägerin und das von ihr übernommene Risiko mache es keinen Unterschied, ob die eine oder andere Konstruktion gewählt werde. Eine (zumindest teilweise) Unwirksamkeit der Bürgschaft ergebe sich auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut der Genehmigungserklärung eine Bürgschaft zur Erarbeitung der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung genehmigt worden sei. Aufgrund der Darstellung in dem Ermächtigungsantrag vom 23.09.2001 habe der Landrat gewusst, dass der Kredit in Höhe von 2,5 Mio DM sich auf das Gesamtprojekt und damit nicht lediglich auf die Planungskosten, sondern die Gesamtkosten beziehe. Entsprechend könne man auch die Genehmigung nur dahin auslegen, dass sie sich auf die gesamten Projektkosten beziehe. Dies habe auch die Klägerin offenbar zunächst so gesehen, da sie sich in Kenntnis der Genehmigung des Landrates über 2,5 Mio DM verbürgt habe.

Schließlich ergebe sich die Unwirksamkeit der Bürgschaft auch nicht daraus, dass die Klägerin sich selbst schuldnerisch verbürgt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften im Wirtschaftsleben die Regel sei, könne die Genehmigungserklärung nicht dahin verstanden werden, dass sie nicht eine selbstschuldnerische Bürgschaft abdecke.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Genehmigung müsse sich auf das konkrete abzuschließende oder abgeschlossene Rechtsgeschäft mit all seinen vertraglichen Regelungen beziehen und diese zum Gegenstand haben. Dies sei jedoch bei den Genehmigungen vom 27.09.1991 oder vom 09.10.1991 nicht der Fall. Der Ermächtigungsantrag der Klägerin, auf den sich die Genehmigungen vom 27.09.1991 und vom 09.10.1991 bezögen, sei - dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2005 entsprechend präzisiert - nicht auf die Genehmigung des konkreten Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 gerichtet, sondern lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Bürgschaftsübernahme; für den konkreten am 27.09.1991 unterzeichneten Bürgschaftsvertrag fehle es deshalb an einer Genehmigung. Der konkrete Vertrag und sein Inhalt seien der Rechtsaufsichtsbehörde nicht mitgeteilt oder sonst bekannt geworden. Für die Notwendigkeit der Vorlage des konkreten Vertragstextes bzw. zumindest dessen wesentlicher Eckwerte beruft sich die Klägerin auf eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Ministeriums der Finanzen vom 26.08.2003 zu kommunalwirtschaftlichen und rechtsaufsichtlichen Beurteilung von Cross-Border-Leasing-Transaktionen und vertritt die Auffassung, die dort geregelten Grundsätze müssten im Rahmen des § 45 Kommunalverfassung der DDR gleichermaßen gelten, zumal diese Regelung derjenigen in den Absätzen 1 bis 3 des § 83 Sächsische Gemeindeordnung und ebenso den heutigen Regelungen im Land Brandenburg entspreche. Dem Landgericht könne auch nicht dahin gefolgt werden, dass die Bürgschaft nur insoweit als nicht genehmigt anzusehen sei, als sie von den Eckwerten der Genehmigung vom 09.10.1991 abweiche. Eine Abweichung von der Genehmigung führe vielmehr zur Notwendigkeit eines Genehmigungsnachtrages, bei dessen Fehlen das Rechtsgeschäft insgesamt unwirksam sei. Dafür spreche auch die Regelung in § 139 BGB.

Gegen die Annahme des Landgerichts, die Genehmigung decke auch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, spreche, dass eine Gemeinde nach der herrschenden Auffassung in den Kommentierungen zu den Gemeindeordnungen verschiedener Länder eine Bürgschaft nur als Ausfallbürgschaft oder als einfache Bürgschaft übernehmen dürfe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin die Bürgschaft im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung bzw. einer Beteiligung am Wirtschaftsleben übernommen habe. Die Übernahme der Bürgschaft sei vielmehr ebenso wie der Abschluss der Planungsverträge, bei denen es sich tatsächlich um Gewährverträge im Sinne des Kommunalrechts gehandelt habe, im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 2 Kommunalverfassung der DDR erfolgt.

Im Übrigen greift die Klägerin die Argumentation des Landgerichts im Einzelnen, insbesondere in Bezug auf die sogenannte "Anlassrechtsprechung" des BGH, im Wesentlichen mit den bereits in der ersten Instanz ausgeführten Argumenten an.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.500.847,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 sowie zur Zahlung weiterer 5.964,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 05.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, soweit Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Genehmigung bestünden, gingen diese zu Lasten des Landrats und damit letztlich zu Lasten der Klägerin. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf § 139 BGB berufen. Zum Einen sei hier die Sondervorschrift des § 6 AGBG zu beachten. Darüber hinaus sei jedenfalls in Bezug auf die Frage der Übernahme der Bürgschaft im Hinblick auf die Zinsverpflichtung festzustellen, dass die Beklagte auch ohne diese Verpflichtung den Bürgschaftsvertrag geschlossen hätte, was die Klägerin im Hinblick auf das Eigeninteresse der Beklagten an der Erwirtschaftung von Gewinnen über die Zinsansprüche sowie das nur in Höhe von 150.000,- DM bestehende Stammkapital der In... Planungsgesellschaft bestreitet.

Die Beklagte erhebt hilfsweise auch in der Berufungsinstanz den Einwand der Verwirkung und vertritt äußerst hilfsweise die Auffassung, für den Fall, dass der Anspruch der Klägerin begründet und nicht verwirkt sei, stehe der Beklagten jedenfalls der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend als Grundlage für das Begehren der Klägerin nur einen Anspruch aus § 813 BGB in Betracht gezogen, diesen jedoch als unbegründet erachtet.

Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 812 Abs. 1, S. 1 BGB - auch nicht in Verbindung mit § 812 Abs. 2 BGB - stützen, da gegen die Wirksamkeit des am 26.11.1993 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages, der letztlich den Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin darstellt, auch aus deren Sicht keine Bedenken bestehen. Gemäß § 813 BGB können zwar auch Leistungen zurückgefordert werden, die zum Zwecke der Erfüllung eines Anspruchs erbracht worden sind, dem eine dauernde Einrede entgegenstand. Eine solche dauernde Einrede besteht jedoch für die Klägerin nicht.

1. Eine dauernde Einrede der Klägerin gegen die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag könnte hier nur aus § 821 BGB herzuleiten sein, wenn die Klägerin die Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag ohne rechtfertigenden Grund eingegangen wäre. Dies könnte, da der Darlehensvertrag zum Zwecke der "Umschuldung" der Verbindlichkeiten der Klägerin aus dem Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 geschlossen wurde, anzunehmen sein, wenn der Bürgschaftsvertrag - wie die Klägerin meint - mangels ausreichender kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung unwirksam war.

a) Zwar ist der Klägerin die Möglichkeit der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nicht von vornherein deshalb verwehrt, weil ihre mit Schreiben vom 31.08.1993 abgegebene Erklärung, dass die Zahlung auf die Bürgschaftsschuld vorbehaltlos erfolge, als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen ist, und zwar angesichts ihres offensichtlichen Zwecks, die über einen längeren Zeitraum geführten Auseinandersetzungen der Parteien über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin aus der Bürgschaft zu beenden.

aa) Zweifelhaft ist bereits, ob dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis seinem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt nach die Wirkung haben kann, die nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Einwendung der Unwirksamkeit der Bürgschaft wegen des Fehlens der erforderlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung auszuschließen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt grundsätzlich nur solche Einwendungen aus, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. auch insoweit nur: Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 781 Rn. 4). Ob die Klägerin am 31.08.1993 die Einwendung der (möglichen) Unwirksamkeit im Hinblick auf den Inhalt und/oder die Reichweite der kommunalrechtlichen Genehmigungen vom 27.09.1991 bzw. 09.10.1991 kannte oder zumindest mit ihr rechnete, ist angesichts der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 10.09.1992 - Bl. 114 d.A. - und vom 30.09.1992 - Bl. 168 d.A. -; Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.11.1992 - Bl. 170 d.A. - und an den Landrat vom 10.03.1993 - Bl. 189 d.A.) fraglich. Gegenstand der Auseinandersetzung war ausweislich dieser Korrespondenz nämlich im Wesentlichen die Frage, welchen Darlehendarlehensvertrag welchen Inhaltes die Bürgschaft sicherte. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Klärung.

bb) Jedenfalls kann das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Klägerin vom 31.08.1993 der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Bürgschaft vom 27.09.1991 nicht entgegenstehen, weil es - vorausgesetzt die Auffassung der Klägerin zur Unwirksamkeit der Bürgschaft träfe zu - seinerseits unwirksam wäre.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann nämlich nicht nur dann unwirksam sein, wenn es selbst nichtig ist, sondern auch dann, wenn es sich auf ein nichtiges Ausgangsverhältnis bezieht und diese Nichtigkeitsgründe auch bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses noch fortbestehen. Dies hat der BGH etwa angenommen, wenn das Ausgangsverhältnis, auf das sich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bezieht, gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB oder gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB verstößt (BGHZ 104, 18, 24/25). Zur Begründung hat der BGH überzeugend ausgeführt, aus dem Umstand, dass das deklaratorische Schuldanerkenntnis in der Vertragsfreiheit wurzele, folge, dass es ein Schuldverhältnis auch nur insoweit wirksam feststellen und dem Streit entziehen könne, als es der Dispositionsfreiheit der Parteien unterliege; zwingende Rechtssätze und festgelegte Schranken der Vertragsfreiheit seien jedoch der Disposition der Parteien entzogen.

Diese Erwägungen können auch auf die vorliegende Problematik der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts einer Gemeinde wegen Fehlens der gemäß § 45 Abs. 2 der Kommunalverfassung der DDR erforderlichen kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung übertragen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass in der Kommunalverfassung der DDR dazu eine ausdrückliche Regelung fehlt, wird auch ein gemäß § 45 Abs. 2 KomVerf. DDR genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft erst und nur dann wirksam, wenn die Genehmigung erteilt wird (dazu ausführlich BGHZ 142, 51, 53 ff.). Die Genehmigungsbedürftigkeit unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts.

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, auf die Frage des Vorliegens einer ausreichenden kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung könne es nicht ankommen, weil es sich bei der Bürgschaft der Klägerin vom 27.09.1991 überhaupt nicht um ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 Abs. 2 KomVerf. DDR gehandelt habe.

Auch wenn der Zweck des - mit der heute geltenden Regelung in § 86 BbgGO inhaltsgleichen - § 45 KomVerf.DDR darin besteht, dass eine Gemeinde nicht auf Kosten des Steuerzahlers durch die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter wirtschaftliche Risiken für fremde Interessen übernehmen soll, denen in der Regel keine unmittelbare Gegenleistung oder ein vermögensmäßiger Zuwachs zugunsten der Gemeinde gegenüber steht (so Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, GO § 86 10.86 Anm. 1), rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass die Bestellung einer Sicherheit, für die die Gemeinde eine Gegenleistung erhält, nicht der Genehmigungspflicht des § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 KomVerf.DDR unterfiele. Selbst wenn man insoweit der Beklagten folgen wollte, wäre aber jedenfalls die Gegenleistung, die die Klägerin für die Übernahme der Bürgschaft erhalten hat, nämlich die Befreiung von ihrer Verpflichtung aus den am 20.08.1991 geschlossenen Verträgen zur Zahlung der Vergütung für die Planungsleistungen im Falle der Erteilung entsprechender Baugenehmigungen, nicht ausreichend, um den Schutzzweck des § 45 KomVerf.DDR entfallen zu lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Klägerin aus den Planungsverträgen vom 20.08.1991 nur dann zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen wäre, wenn und soweit die In... Planungsgesellschaft entsprechende Planungsleistungen erbracht hätte. Mit der Bürgschaft übernahm sie demgegenüber das Insolvenzrisiko der In... Planungsgesellschaft in der vollen Höhe von 2,5 Mio DM - unabhängig davon, ob sie im Gegenzug Planungsleistungen erhielt.

c) Das Landgericht hat deshalb zutreffend entscheidend darauf abgestellt, ob die von der Klägerin unter dem 27.09.1991 übernommene Bürgschaft von einer ausreichenden Genehmigung durch den Landrat des Kreises F... als zuständiger Genehmigungsbehörde gedeckt ist. Dies hat das Landgericht - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren - jedoch zu Recht bejaht.

aa) Bei den Erklärungen des Landrats vom 27.09.1991 und 09.10.1991 handelt es sich um die gemäß § 45 Abs. 2 KomVerf.DDR erforderlichen Genehmigungen des im Namen der Klägerin unterzeichneten Bürgschaftsvertrages vom 27.09.1991 und nicht - wie die Klägerin meint - lediglich um im Vorfeld einer endgültigen Genehmigung eines konkreten Bürgschaftsvertrages abgegebene Erklärungen über die grundsätzliche Möglichkeit der Klägerin zur Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung.

Die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 45 Abs. 2 KommVerf. DDR stellt - wie die entsprechenden Genehmigungen in den heute geltenden Kommunalverfassungen der Länder - einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen sich ausschließlich nach dem öffentlichen Verfahrensrecht richten (allg. Auff. vgl. nur Muth, a.a.O., § 122, 10.122 Anm. 5; MK-Schramm, BGB, 4. Aufl., Vor § 182 Rn. 25; Staudinger-Gursky, BGB, Vorbem zu § 182 ff. Rn. 60). Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist im Wege der Auslegung zu bestimmen - d.h. danach, wie Adressaten und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten und durften (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 19; Knack-Henneke, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 7).

Legt man die Erklärungen des Landrates vom 27.09.1991 und vom 09.10.1991 nach dem Empfängerhorizont der Klägerin aus, konnte diese die Erklärungen nur so verstehen, dass damit den Erfordernissen des § 45 Abs. 2 KomVerfDDR für die Wirksamkeit der von ihr am 27.09.1991 unterzeichneten Bürgschaft Genüge getan war. Etwas anderes lässt sich nicht daraus schließen, dass der Klägerin bekannt war, dass Grundlage der Genehmigung ihr Ermächtigungsantrag vom 23.09.1991 war, mit dem sie lediglich - unter Hinweis auf eine im Rahmen einer Vorstellung des Projektes am 24. und 25.07.1991 bereits erteilte Zustimmung des Landrates zu der Gesamtkonzeption und dem daraus entstehenden Finanzierungsmodell für die Planungskosten sowie zu einem Bürgschaftsantrag und unter Vorlage der Planungsverträge, des Gemeindevertreterbeschlusses und des Finanzierungsvorschlages - um Ermächtigung des Landrates zur Bürgschaftsübernahme nachgesucht hatte. Der Umstand, dass die Klägerin danach wusste, dass sie dem Landrat weder vor der Erteilung der Genehmigung vom 27.09.1991, noch vor der Erteilung der Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Person des durch die Bürgschaft begünstigen Hauptschuldners vom 09.10.1991 den konkreten Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 vorgelegt hatte, gab der Klägerin insbesondere keinen Anlass anzunehmen, dass mit den Erklärungen des Landrates nur allgemein die Möglichkeit einer Bürgschaftsübernahme bescheinigt worden sei, der konkrete mit der Beklagten geschlossenen Vertrag aber zur Herbeiführung seiner Wirksamkeit noch einer weiteren konkreten Genehmigung bedurfte. Dagegen spricht bereits, dass die Erklärungen des Landrates vom 27.09.1991 und vom 09.10.1991 ausdrücklich mit "Genehmigung" überschrieben worden sind und in ihrem weiteren Text keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass zur Wirksamkeit eines geschlossenen oder noch zu schließenden Bürgschaftsvertrages noch eine weitere, von der Vorlage des konkreten Textes der Bürgschaftsbedingungen abhängige Genehmigung erforderlich sei. Dafür, dass die Klägerin die Erklärungen vom 27.09.1991 und 09.10.1991 nicht nur als endgültige Genehmigungen der von ihr eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung verstehen konnte und durfte sondern alle Beteiligten die Erklärungen auch in diesem Sinne verstanden haben, spricht im Übrigen auch ihr Verhalten in der Folgezeit. Anders lässt sich nicht erklären, dass sich weder die Klägerin im Rahmen der in den Jahren 1992 und 1993 mit der Beklagten geführten Auseinandersetzung noch der ausweislich des Schreibens vom 10.03.1993 (Bl. 189) über die Auseinandersetzungen informierte Landrat jemals darauf berufen haben, die Bürgschaft sei mangels Genehmigung des konkreten Vertrages unwirksam, der Landrat vielmehr sogar die auf die Bürgschaft bezogene Umschuldung am 26.10.1993 genehmigt hat.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Genehmigung der Bürgschaft sei verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäß erteilt worden, weil dem Landrat der konkrete zu genehmigende Bürgschaftsvertrag weder in seiner endgültigen Form, noch auch nur in einem Entwurf vorgelegen habe. Soweit die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit in Rede steht, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Zustandekommens des privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes, aber auch die verfahrensrechtlichen Folgen sich ausschließlich nach öffentlichem Recht richten. Da der Umstand, dass dem Landrat vor Erteilung der Genehmigung der konkret zu genehmigende Bürgschaftsvertrag nicht vorgelegen hat, aber nicht - dies macht auch die Klägerin nicht geltend - die Nichtigkeit der Genehmigung gemäß § 44 VwVfG zur Folge hat, ist die Genehmigung in Bestandskraft erwachsen und damit als wirksam zu erachten.

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur die Nichtigkeit einer Genehmigung für den Fall angenommen wird, dass einer Genehmigungsbehörde ein unvollständiger oder unrichtig beurkundeter Vertrag vorgelegt worden ist (so Staudinger-Gursky, a.a.O., Vorbem. zu §§ 182 ff. Rn. 63; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 275 Rn. 37). In der von Heinrichs zum Beleg für die vertretene Auffassung zitierten Entscheidung (BGH NJW 1981, 1957) hat der BGH zur Frage der Wirksamkeit der dort streitigen Grundstücksverkehrsgenehmigung als solcher nur im Hinblick auf die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG Stellung genommen. Im Übrigen hat der BGH ausgeführt, dass die im Hinblick auf einen sog. Schwarzkauf erteilte Genehmigung sich lediglich auf das als Urkunde vorgelegte, nicht gewollte Scheingeschäft beziehe und damit das tatsächlich gewollte Rechtsgeschäft gar nicht betreffe. Diese Situation ist jedoch mit der hier zu entscheidenden Sachlage nicht vergleichbar. Auch wenn dem Landrat die zu genehmigende Bürgschaft weder in Form der konkreten Vertragsurkunde noch in Form eines Entwurfs vorlag, so genehmigte er doch - wie bereits ausgeführt - die von den vertragschließenden Parteien gewollte Bürgschaft und nicht ein aliud.

cc) Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die vom Landrat erteilte Genehmigung - unabhängig davon, ob man auf die Erklärung vom 27.09.1991 oder vom 09.10.1991 abstellt - inhaltlich mit den in dem Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt.

aaa) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme der Deckungsgleichheit der Genehmigung mit dem am 27.09.1991 geschlossenen Bürgschaftsvertrag nicht entgegen, dass sich die Genehmigung auf "die Übernahme einer Bürgschaft ... zur Erarbeitung der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung" bezieht, während die mit der Bürgschaft gesicherten Darlehensmittel in Höhe von 2,5 Mio. DM nach den zwischen der Klägerin und der In... Planungsgesellschaft geschlossenen Verträgen vom 20.08.1991 Planungsleistungen zur Erstellung eines Flächennutzungs- und Bebauungsplanes nur in einer Höhe von 140.000,- DM betrafen.

Legt man die Genehmigung - wie ausgeführt - nach dem Empfängerhorizont der Klägerin aus, konnte diese die Erklärung trotz der ausdrücklichen Betonung des Zwecks der Erarbeitung der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung nur dahin verstehen, dass damit eine Bürgschaftsübernahme in Höhe des ebenfalls ausdrücklich genannten Betrages von 2,5 Mio. DM zur Sicherung der Finanzierung der gesamten in den sechs Verträgen vom 20.08.1991 vereinbarten Planungskosten gedeckt sei.

Dieser Auslegung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Auslegung eines Verwaltungsaktes gegen den erklärten Willen der Verwaltungsbehörde nicht möglich und es nicht zulässig sei, inhaltliche Unklarheiten durch vernünftig erscheinende Ergebnisse zu korrigieren.

Dem Umstand, dass sich die Genehmigung dem Wortlaut nach auf die Übernahme einer Bürgschaft "zur Erarbeitung der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung" bezieht, ist bereits objektiv - und erst Recht aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin - nicht zu entnehmen, dass der Wille des Landrates dahin ging, eine Bürgschaft nur in Höhe der gerade für die Erstellung eines Flächennutzungs- und Bebauungsplanes erforderlichen Planungskosten zu genehmigen. Dem Landrat war nämlich bei Erteilung der Genehmigung aufgrund der dem Ermächtigungsantrag vom 23.09.1991 beigefügten Verträge bekannt, dass die vorgesehenen Kosten für die Erstellung eines Flächennutzungs- und Bebauungsplanes nur 140.000,- DM betragen sollten und sich die Differenz zu den gesamten Planungskosten für das Projekt "C... " in Höhe von 2,5 Mio. DM auf anderweitige Ingenieur- und Architektenleistungen bezog. Genehmigte er gleichwohl eine Bürgschaftsübernahme in Höhe von 2,5 Mio. DM, kann dies nur dahin verstanden werden, dass die Genehmigung auch die Bürgschaft für die Finanzierung der über die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung hinaus erforderlichen Planungskosten erfassen sollte. Angesichts dessen konnte die Klägerin den Hinweis auf die Erarbeitung der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung - unabhängig davon, ob er sich damit erklären lässt, dass der Landrat unreflektiert die entsprechende Formulierung der Klägerin aus dem Ermächtigungsantrag übernahm oder es für notwendig hielt, einen Bezug zu der Erfüllung der Aufgaben der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 2 KommVerf. DDR herzustellen - nicht als Einschränkung ihrer Befugnisse zur Bürgschaftsübernahme verstehen. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine im Wege der Auslegung eines Verwaltungsaktes nicht mögliche Korrektur einer Unstimmigkeit oder Unklarheit, sondern um ein eindeutiges - jedenfalls nach dem Empfängerhorizont der Klägerin - dem Willen des Landrates entsprechendes Auslegungsergebnis.

bbb) Aus entsprechenden Gründen steht der Annahme der Deckungsgleichheit der Genehmigung und des Bürgschaftsvertrages auch nicht entgegen, dass sich die Genehmigung auf die Übernahme einer Bürgschaft "gegenüber der IS... ..." bzw. "gegenüber der In... Planungsgesellschaft ... zur Erarbeitung der ... -planung" bezog, während die Bürgschaft vom 27.09.1991 tatsächlich ein der In... Planungsgesellschaft durch die Beklagte gewährtes Festdarlehen sicherte, das seinerseits zur Sicherung eines weiteren Darlehens zugunsten der C... diente.

Auch diese Vertragskonstruktion war nämlich bereits in den Verträgen vom 20.08.1991 angelegt, die dem Landrat bei Erteilung der Genehmigung bekannt waren, da sie dem Ermächtigungsantrag vom 23.09.1991 beigefügt waren. Bereits in den Verträgen vom 20.08.1991 war vereinbart worden, dass für die laufenden Zahlungen an den Auftragnehmer (d.h. die In... Planungsgesellschaft) die C... verantwortlich zeichnete und diese - unter der Bedingung der Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen - auch endgültig die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der In... Planungsgesellschaft tragen sollte. Beantragte die Klägerin vor dem Hintergrund dieser Verträge - wenn auch in Abweichung von der in den Verträgen getroffenen Regelung, wonach sie durch eine "Bürgschaft an das C... ... ..." von ihren Verpflichtungen zur Bezahlung der Planungsleistungen befreit werden sollte - eine Bürgschaft für einen von der In... Planungsgesellschaft aufzunehmenden Kredit in Höhe von 2,5 Mio. DM und wurde dieser vom Landrat genehmigt, ohne den Begünstigen in Frage zu stellen, kann die Genehmigung nur dahin ausgelegt werden, dass damit auch eine Bürgschaft für einen Kredit der In... Planungsgesellschaft gedeckt war, der seinerseits dazu diente, der C... die Beschaffung der Mittel zur Bezahlung der Planungsleistungen zu ermöglichen.

ccc) Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Genehmigung in Höhe von 2,5 Mio. DM decke die in dem Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 getroffene Vereinbarung deshalb nicht, weil diese sich über den Hauptforderungsbetrag von 2,5 Mio. DM hinaus auch auf Zinsen und Nebenforderungen beziehe.

Insofern kann dahinstehen, ob dem Landgericht dahin gefolgt werden kann, dass der Bürgschaftsvertrag jedenfalls mit dem genehmigten Inhalt einer Haftung für die Hauptforderung von 2,5 Mio. DM wirksam geworden ist oder ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, wonach im Falle einer bloßen Genehmigung der Übernahme der Bürgschaft in Höhe des Hauptforderungsbetrages wegen der weitergehenden Haftungsübernahme für Zinsen und Nebenforderungen eine Nachtragsgenehmigung hätte eingeholt werden müssen, bis zu deren Erteilung der gesamte Vertrag schwebend unwirksam gewesen und mit dem Eintritt des Sicherungsfalls endgültig unwirksam geworden wäre.

Auf diese Fragen kommt es schon deshalb nicht an, weil die Genehmigung des Landrats bei einer Auslegung nach den bereits dargestellten Grundsätzen dahin zu verstehen ist, dass sie auch die von der Klägerin eingegangene Verpflichtung zur Haftung für Zinsen und Nebenforderungen umfasst. War dem Landrat nämlich aufgrund der Ausführungen in dem Ermächtigungsantrag der Klägerin bekannt, dass die In... Planungsgesellschaft ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM aufnehmen wollte und sollte die von der Klägerin zu übernehmende Bürgschaft die Verbindlichkeiten aus diesem Darlehensvertrag sichern, so musste ihm auch klar sein, dass die beabsichtigte Darlehensaufnahme nur unter Vereinbarung von Zinsen und Nebenforderungen und unter der Voraussetzung möglich sein würde, dass die von der Klägerin zu übernehmende Bürgschaft über die Darlehenshauptforderung hinaus auch die Zinsen und Nebenforderungen sicherte. Hätte er die Genehmigung angesichts dieser ihm bekannten Umstände auf den bloßen Hauptforderungsbetrag von 2,5 Mio. DM beschränken wollen, hätte es deshalb gegenüber der Klägerin jedenfalls eines klarstellenden Hinweises bedurft.

ddd) Das Landgericht hat die Genehmigung des Landrats - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend dahin ausgelegt, dass sie auch die Übernahme ein selbstschuldnerischen Bürgschaft umfasste.

Zwar mag insoweit der Begründung des Landgerichts nicht zu folgen sein, der Umstand, dass die Genehmigung sich nicht ausdrücklich auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft beziehe, sei bereits deshalb unschädlich, weil die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft im Wirtschaftsleben die Regel sei. Das, was im Wirtschaftleben unter Privatpersonen üblich ist, muss nicht zwangsläufig auch für eine - und sei es auch privatrechtliche - wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gelten. Kommunen sind vielmehr bereits aus haushaltswirtschaftlichen Gründen gehalten, gerade im Rahmen der Übernahme von Sicherheiten zugunsten Dritter ihre Risiken so gering wie möglich zu halten. Deshalb sind Kommunen - dies ist dem Senat durch eine Vielzahl von Fällen bekannt und von der Klägerin durch Inbezugnahme von Kommentierungen zu den Gemeindeordnungen verschiedener Länder belegt - gehalten, Bürgschaften grundsätzlich nur in Form von Ausfallbürgschaften oder einfachen Bürgschaften zu übernehmen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin die Genehmigung des Landrates, die hinsichtlich der Art der Bürgschaft keine Einschränkung erkennen lässt, dahin verstehen durfte, dass sie in der konkreten Situation auch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft umfasste. Wenn auch - wie ausgeführt - die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Kommune üblicherweise nur in Form einer Ausfallbürgschaft oder einer einfachen Bürgschaft in Betracht kommt, schließen die Regelungen der Gemeindeordnungen der Länder und auch § 45 KomVerf.DDR die Übernahme von selbstschuldnerischen Bürgschaften gleichwohl nicht gänzlich aus. Im Ausnahmefall kann vielmehr auch eine Gemeinde eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Einen solchen Ausnahmefall konnten jedoch die an den streitgegenständlichen Vorgängen Beteiligten durchaus annehmen. Hier bestand nämlich die Besonderheit, dass - was dem Landrat bei der Erteilung der Genehmigung aufgrund der mit dem Ermächtigungsantrag vorgelegten Verträge vom 20.08.1991 bekannt war - die Übernahme der Bürgschaft dazu dienen sollte, die Klägerin von ihren bereits eingegangenen Verpflichtungen aus den Planungsverträgen zu befreien. Hatte damit die Klägerin aber ein vom Üblichen abweichendes eigenes finanzielles Interesse an der Ausstattung der In...planungsgesellschaft bzw. der C... mit ausreichenden finanziellen Mitteln zur Durchführung der Verträge vom 20.08.1991, konnte sie auch die Übernahme eines erhöhten Risikos in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gegenüber der Beklagten als finanzierender Bank als gerechtfertigt ansehen und die entsprechende ohne Einschränkung erteilte Genehmigung des Landrates in diesem Sinne verstehen.

Dem kann die Klägerin auch weder mit Erfolg entgegenhalten, bei den Planungsverträgen vom 20.08.1991 handele es sich um Gewährverträge im Sinne des § 45 Abs. 2 KomVerf. DDR, die ihrerseits der Genehmigung bedurft hätten, noch dass die Klägerin sich bei Abschluss dieser Verträge im Rahmen ihrer kommunalen Aufgaben gehalten habe und deshalb auch die Bürgschaftsübernahme lediglich im Rahmen der kommunalen Aufgaben der Klägerin und somit im Rahmen des Üblichen erfolgt sei.

Ob die Planungsverträge als solche als Gewährverträge gemäß § 45 Abs. 2 KomVerf. DDR der genehmigungsbedürftig und damit möglicherweise unwirksam waren, ist für die Frage der Auslegung des Inhalts und der Reichweite der Genehmigung des Landrates für den erst in der Folge der Planungsverträge eingegangenen Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 unerheblich.

Erheblich kann insoweit lediglich sein, dass die an der Übernahme der Bürgschaft Beteiligten einschließlich des Landrates offensichtlich von der Wirksamkeit der Planungsverträge ausgingen.

Auch der Umstand, dass die Klägerin sich sowohl bei Abschluss der Planungsverträge als auch bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages im Rahmen ihrer kommunalen Aufgaben gehalten hat, steht der Annahme, dass die Befreiung von der Verpflichtung aus den Planungsverträgen ausnahmsweise die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft rechtfertigte, nicht entgegen. Der kommunale Zweck der Verträge ändert nämlich nichts daran, dass die Klägerin, - anders als bei üblichen Bürgschaften zugunsten Dritter, die immer im Rahmen ihrer kommunalen Aufgaben liegen müssen -, hier bereits eine eigene Zahlungsverpflichtung eingegangen war, von der sie sich nur durch die Übernahme der Bürgschaft - bei erfolgreicher Durchführung des Projektes aber auch endgültig - befreien konnte.

eee) Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Genehmigung des Landrates und der Bürgschaftsvertrag seien deshalb nicht deckungsgleich, weil sich die Genehmigung nur auf die Übernahme einer Bürgschaft für die Kosten der von der In... Planungsgesellschaft zu erbringenden Planungsleistungen beziehe, während die Bürgschaft vom 27.09.1991 auf die Haftung für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen die In... Planungsgesellschaft gerichtet sei.

Zwar kann unter diesem Gesichtspunkt die Genehmigungserklärung des Landrates nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die Übernahme einer Bürgschaft mit dem dem Text des Bürgschaftsvertrages entsprechenden umfassenden Sicherungszweck deckte.

Gleichwohl ist dem Landgericht in der Annahme zu folgen, dass auch in Bezug auf den Sicherungszweck der Umfang der übernommenen Bürgschaft demjenigen der dafür erteilten Genehmigung entspricht. Eine Deckungsgleichheit von Genehmigung und Bürgschaft liegt nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nur dann vor, wenn die Genehmigung dahin auszulegen ist, dass sie dem Inhalt der Bürgschaft entspricht, sondern auch dann, wenn der Inhalt der Bürgschaft aus anderen Gründen mit dem Inhalt der Genehmigung übereinstimmt.

Dies ist jedoch der Fall, weil die Bürgschaft infolge der vom Landgericht zu Recht herangezogenen sog. Anlassrechtsprechung des BGH nicht mit dem Inhalt der dem Wortlaut entsprechenden umfassenden Sicherungszweckerklärung, sondern nur mit dem dem Anlass entsprechenden Inhalt einer Verbürgung für die Forderungen der Beklagten gegen die In... Planungsgesellschaft aus dem ebenfalls am 27.09.1991 geschlossenen Darlehensvertrag wirksam geworden ist, der seinerseits das der C... zur Zahlung für die Planungsleistungen aus den Verträgen vom 20.08.1991 sicherte. Mit diesem Inhalt entspricht die Bürgschaft aber - wie bereits ausgeführt - dem Inhalt der vom Landrat erteilten Genehmigung.

Auf der Grundlage der Anlassrechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH NJW 1996, 924 ff.) ist der Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991, soweit er die Haftung der Klägerin für die über den Anlass der Bürgschaftsübernahme hinausgehenden Forderungen der Beklagten gegen die In... Planungsgesellschaft betrifft, gemäß §§ 3, 9 AGBG, die gemäß § 24 AGBG auch auf gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwandte AGB anwendbar sind, unwirksam.

Der Heranziehung der Anlassrechtsprechung des BGH steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht entgegen, dass diese erst im Jahr 1995 entwickelt worden ist, bzw. genau genommen erst ab dem Jahr 1995 als gefestigt angesehen werden kann (Urteil des IX Zivilsenats des BGH vom 18.05.1995 - Az: IX ZR 108/94 = BGHZ 130, 19 ff. unter Bezugnahme auf eine bereits zuvor bestehende Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH). Grund für die Annahme der Deckungsgleichheit der Bürgschaft und der Genehmigung ist hier nämlich nicht die Auslegung der jeweiligen Erklärungen - nur für diese wäre entscheidend auf den Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Erklärungen abzustellen -, sondern die Rechtsfrage des Umfangs der Wirksamkeit der Bürgschaft. Insoweit wirkt sich aber die Anlassrechtsprechung des BGH selbst unter Berücksichtigung der Grenzen der Rückwirkung für vor Änderung der Rechtsprechung geschlossene Bürgschaftsverträge (vgl. dazu nur die überzeugenden Ausführungen des BGH, NJW 1991, 924, 925) auch auf den in Rede stehenden Bürgschaftsvertrag vom 27.09.1991 aus. Dies gilt um so mehr als es für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 813 BGB und die insoweit entscheidungserhebliche Bereicherungseinrede nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin die infolge der Umschuldung vom 26.11.1993 in den Jahren 1993 bis 1998 erbrachten Zahlungen zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgt sind, sondern darauf, ob die Beklagte das daraus Erlangte behalten darf. Für diese Frage ist aber die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich.

2. Steht der Klägerin danach aber ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des aufgrund des Darlehensvertrages vom 26.11.1993 Geleisteten nicht zu, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien diskutierten Fragen der Darlegungserfordernisse in Bezug auf den Anspruch auf Zinsnutzungen, der möglichen Verwirkung der Ansprüche oder eines möglichen Gegenanspruches der Beklagten aus Verschulden bei Vertragschluss nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO)

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.506.812,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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