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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 4 U 125/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 488 Abs. 1 Satz 1
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 662
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
BGB § 818 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 125/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.07.2007

Verkündet am 18.07.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an Sie 9.881,35 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 27.08.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.06.2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche der Klägerin aus § 488 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nicht bestünden, da es an einer Valutierung des behaupteten Darlehens fehle. Ansprüche aus § 812 Abs. 1, Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 Satz 2 BGB seien nicht gegeben, da der Beklagte durch die Zahlung der Klägerin an die D... AG nicht etwas erlangt habe.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 20.07.2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 17.08.2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.10.2006 am 19.10.2006 begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2006 den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.881,35 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 27.08.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P... und T.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.06.2007 Bezug genommen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung vom 9.881,35 € kann nicht erkannt werden.

1.

Eine Zahlungspflicht des Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht, da der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien nicht angenommen werden kann.

a)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass im Dezember 2004 die darlehensweise Überlassung eines Geldbetrags in Höhe der Klageforderung vereinbart worden ist.

Diese Behauptung der Klägerin ist durch die Aussage des Zeugen P... nicht bewiesen worden. Der Zeuge hat zwar anschaulich und in Einzelheiten die Vorgänge um die Anschaffung des Fahrzeugs "Actros" und die Beendigung des Leasingvertrags für das Fahrzeug "MAN" dargestellt. Zu der - eigentlichen - Beweisfrage, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Zahlung von 9.881,35 € durch die Klägerin getroffen worden sei, hat er eine detaillierte und nachvollziehbare Aussage hingegen nicht treffen können, sondern sich auf die geradezu stereotyp wiederholte Formulierung zurückgezogen, dass der Betrag kreditiert worden sei. Zur Wahl dieses Ausdrucks hat der Zeuge zunächst (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007) bekundet, dass er sicher sei, ihn seinerzeit dem Kläger gegenüber verwandt zu haben. Auf weiteres Befragen hat er indes ausgesagt (Seite 5 des Protokolls), dass er sich an genaue Formulierungen nicht mehr erinnern könne; er meine jedoch, den seinem Wortschatz zugehörigen Begriff "kreditieren" benutzt zu haben. Die zum Inhalt der seinerzeit ausgetauschten Erklärungen damit nur ungenaue und von - verständlichen - Erinnerungslücken des Zeugen gekennzeichnete Aussage ist zum Beweis einer Darlehensvereinbarung nicht geeignet. Es kann nämlich nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, ausgeschlossen werden, dass der Zeuge in dem Gespräch nicht eine Ausdrucksweise gewählt hat, die beim Kläger den berechtigten Eindruck hinterlassen hat, dass die über den Teilbetrag von 5.000,00 € hinausgehende Sonderzahlung für das Fahrzeug "Actros" allein von der Klägerin aus dem Veräußerungserlös des Fahrzeugs "MAN" getragen werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkt sind nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen P... umso mehr angebracht, als die Zeugin T... bekundet hat, dass der Kläger ihr gegenüber unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Zeugen P... die Vereinbarung genau so dargestellt hat. Allein daraus, dass die Zeugin T... die Ehefrau des Beklagten ist, kann kein nachteiliger Schluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage oder Glaubwürdigkeit ihrer Person gezogen werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen P... in erster Instanz, wie sie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 10.05.2006 (Bl. 61 ff. d. A.) zu entnehmen ist. Auch dort hat der Zeuge keine näheren Angaben zum Wortlaut der zwischen ihm und dem Kläger ausgetauschten Erklärungen gemacht, sondern zu Beginn seiner Aussage (Bl. 62 d. A.) und in deren weiteren Verlauf (Bl. 64 d.A.) ebenfalls nur von einer Kreditierung des Differenzbetrags gesprochen. Insgesamt hat der Zeuge P... bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ebenfalls zwar insgesamt detailliert zu dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrags über das Fahrzeug "Actros" bekundet, ohne dabei jedoch - weitere - Einzelheiten zu der behaupteten Darlehensvereinbarung zu nennen. Nach alledem ist die Aussage des Zeugen P... auch im Lichte seiner erstinstanzlichen Bekundungen zum Beweis einer solchen Vereinbarung nicht geeignet.

b)

Die Vereinbarung einer Darlehensgewährung lässt sich auch nicht aus den weiteren Umständen des Falles herleiten. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin erbrachte Zahlung in Höhe der Klageforderung. Denn die Zahlung lässt keinen Rückschluss darauf zu, welchen Inhalts die dazu zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gewesen ist; der vom Zeugen S... quittierte Scheck vom 03.01.2005 (Bl. 77 d. A.) enthält keine Eintragungen, die einen Rückschluss darauf zulassen könnten. Das gilt auch im Lichte des - unstreitig - vom Beklagten selbst gezahlten Teilbetrags in Höhe von 5.000,00 € auf die Leasingsonderzahlung für das Fahrzeug "Actros". Das lässt es zwar nachvollziehen, dass die Leasingsonderzahlung teilweise vom Beklagten und teilweise von der Klägerin erbracht worden ist; darauf, ob und welche Vereinbarungen über die von der Klägerin erbrachte Zahlung mit dem Beklagten getroffen worden sein mögen, lässt die finanzielle Beteiligung des Beklagten an der Leasingsonderzahlung einen Schluss hingegen nicht zu. Andere Umstände, die auf ein darlehensweises Vorstrecken des Betrags von 9.881,35 € durch die Klägerin hindeuten, lassen sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.

2.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 662, 670 BGB. Dem steht ebenfalls entgegen, dass der Beweis für die behauptete Darlehensvereinbarung nicht geführt worden ist; sollte der Beklagte, wie es sein Vorbringen nahe legt und die Zeugin T... bekundet hat, die Äußerung des Zeugen P... berechtigt so verstanden haben, dass der Restbetrag für das Fahrzeug "Actros" von der Klägerin aus dem Verwertungserlös des Fahrzeugs "MAN" getragen werden sollte, ist für die Annahme eines Auftragsverhältnisses kein Raum.

3.

Erst recht kommen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 683, 677, 670 BGB nicht in Betracht. Denn die Klägerin trägt vor, dass die von ihr erbrachte Zahlung auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, was - ungeachtet des Umstands, dass sie diese Vereinbarung nicht hat beweisen können - eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.

4.

Dasselbe gilt auch für Ansprüche aus § 812 BGB, da nach dem Vorbringen der Klägerin, das insoweit vorrangig zu beachten ist, die in der Zahlung von 9.881,35 € liegende Leistung im Verhältnis zum Beklagten jedenfalls mit Rechtsgrund erfolgt ist.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.881,35 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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