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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 134/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB a.F. § 463
BGB a.F. § 463 S. 1
BGB a.F. § 463 S. 2
BGB a.F. § 459
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 123
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 477 Abs. 1
BGB § 242
ZPO § 531 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
VerbrKrG § 1 Abs. 1
VerbrKrG § 1 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Im Namen des Volkes

Urteil

4 U 134/05

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 14.06.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger begehrt die Rückabwicklung eines finanzierten Kaufes eines Gebrauchtwagens.

Mit Kaufvertrag vom 13.11.2000 erwarb der Kläger von der Beklagten den Gebrauchtwagen Opel Omega Caravan, Fahrzeug-Ident-Nr. WOL 000022 V 1133738, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Im Kaufvertragsformular war eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 130.000 km angegeben. Die Rubrik "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" enthielt keine Angaben. Unter der Rubrik "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" war die Alternative "nein" angekreuzt. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug ausweislich der an die "Firma B... und S... A... B..." gerichteten Rechnung der Beklagten vom 14.11.2000 22.300,57 DM, wobei die Beklagte den Altwagen des Klägers für 1.000,00 DM in Zahlung nahm, was auf dem Kaufvertragsformular vom 13.11.2000 handschriftlich vermerkt wurde. Der Kauf des Pkw Opel wurde über die N... Bank finanziert, bei der bezüglich des Altwagens noch ein weiterer Darlehensvertrag lief, der durch Umfinanzierung in Höhe von 4.597,43 DM abgelöst wurde, so dass sich ein Finanzierungsbetrag von 25.898,00 DM ergab (= Kaufpreis von 22.300,57 DM abzüglich Inzahlungnahme Altwagen für 1.000,00 DM zuzüglich Umfinanzierung des Altwagens in Höhe von 4.597,43 DM). Weiterhin ist im Darlehensantrag - durch maschinenschriftliches Hinzusetzen eines " Ja" - angegeben , dass das Darlehen "für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers" bestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kaufvertragsformular vom 13.11.2000 (Anlage K 1/Bl. 6 ff), auf die Rechnung der Beklagten vom 14.11.2000 (Anlage B 1/Bl. 27) sowie auf den Darlehensantrag (Anlage B 2/Bl. 28) Bezug genommen.

Die Beklagte hatte das Fahrzeug Ende September 2000 von einer Frau I... S... erworben. In dem dabei von der Beklagten erstellten Bewertungsblatt ist unter der Rubrik "unfallfrei ja/nein" vermerkt: "? prüfen". Vor der Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger führte die Beklagte unter dem 06.10.2000 eine sog. "Gebrauchtwageninspektion" durch, wobei wegen der Einzelheiten der dabei vorgenommenen Tätigkeiten auf die Anlage B 5/Bl. 71 Bezug genommen wird.

Am 20.06.2002 wurde das Fahrzeug - mit einem klägerseits behaupteten Tachostand von 175.355 km - stillgelegt, wobei dies nach dem - erstinstanzlich nicht bestrittenen - Vorbringen der Beklagten auf Veranlassung der N... Bank erfolgt ist, nachdem der Kläger seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr erfüllt hatte.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.09.2002 unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem von ihm erworbenen Pkw um einen Unfallwagen handele, den Kaufvertrag wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft und wegen arglistiger Täuschung angefochten, die Rückzahlung des Betrages von 25.898,00 DM/13.241,44 € begehrt und zugleich die Rückgabe des Pkw angeboten. Dem ist die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2002 entgegengetreten.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von 13.241,44 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Opel und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf den Eigentumserwerb in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

Er hat behauptet, der Pkw Opel habe im August 1998 bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn einen erheblichen Frontschaden erlitten. Die Kosten für die Reparatur hätten bei ca. 6.500,00 DM gelegen. Für einen Fachmann seien die durchgeführten Reparaturen im Rahmen einer Prüfung nicht übersehbar gewesen. Die Beklagte habe ihm die Unfallfreiheit zugesichert. Ihr - namentlich nicht mehr bekannter - Verkäufer habe am 13.11.2000 erklärt, dass das Fahrzeug genauestens untersucht worden sei und dabei keine Unfallschäden festgestellt worden seien. Deshalb sei im Kaufvertrag auch vermerkt worden, dass dem Verkäufer auch auf andere Weise Unfallschäden nicht bekannt geworden seien.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an den Kläger einen Unfallschaden erlitten habe. Sie hat behauptet, das Fahrzeug auf erkennbare Mängel untersucht zu haben; dabei seien Unfallschäden jedoch nicht ersichtlich gewesen. Weiterhin hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Schließlich hat sie ausgeführt, von den Darlehensverbindlichkeiten des Klägers in Höhe von insgesamt 25.898,00 DM/13.241,44 € seien noch 12.294,20 € nebst näher bezeichneter Zinsen offen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Kläger mit seinem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.05.2005 die Voraussetzungen eines Anspruches aus § 463 BGB a.F. oder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ausreichend dargelegt habe, denn jedenfalls stünde dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 13.241,44 € Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Pkw deswegen nicht zu, weil der Kläger selbst keine Zahlungen auf den Kaufpreis in Höhe von 22.300,57 DM erbracht habe. Dieser sei vielmehr insgesamt von der den Kaufvertrag finanzierenden N... Bank an die Beklagte geleistet worden. Dafür, dass der für die Inzahlungnahme des Altwagens verrechnete Betrag von 1.000,00 DM entgegen der Regelung des § 366 Abs. 2 BGB nicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auf die neue, durch den Kaufvertrag vom 13.11.2000 begründete Verbindlichkeit angerechnet werden sollte, fehle jeglicher Vortrag des Klägers.

Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf das Darlehen gezahlter Kreditraten. Zwar könne der Kläger im Falle einer Rückabwicklung des finanzierten Kaufvertrages von der Beklagten grundsätzlich die an die N... Bank bereits gezahlten Nettokreditraten zurückverlangen. Dass er Ratenzahlungen an die finanzierende Bank erbracht habe, habe der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er in erster Linie sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt, dass das Urteil auf Rechtsfehlern beruhe sowie auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts durch das Landgericht. Hinsichtlich seiner Behauptungen, das Fahrzeug habe bereits vor dem Verkauf einen Unfallschaden erlitten, den die Beklagte auch habe erkennen müssen, wiederholt er sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend zu diesem trägt er vor, dass die Nieten, mit denen die Typenbeschilderung mit Fahrgestellnummer auf dem Kühler befestigt werden, im Originalzustand mit Wagenfarbe überlackiert seien, wohingegen die entsprechenden Nieten am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht in Wagenfarbe lackiert seien. Im Übrigen tritt er der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen und vertritt insoweit die Auffassung, dass die seitens der N... Bank an die Beklagte geleistete Zahlung in Höhe von 21.300,57 DM als Leistung des Klägers auf die Kaufpreisverbindlichkeit anzusehen sei. Dementsprechend habe die Beklagte an ihn dasjenige zurückzugewähren, was sie in Erfüllung des - nichtigen - Kaufvertrages, wenn auch durch die Zahlung eines Dritten, erlangt habe. Dies sei der Betrag von 21.300,57 DM sowie der auf den Kaufpreis angerechnete Betrag von 1.000,00 DM für die Inzahlungnahme des Altwagens. Weiterhin sei die Beklagte ihm ab dem 28.09.2002 zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 22.300,57 DM/11.402,10 € verpflichtet, was bis einschließlich 21.09.2005 einen bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3.204,49 € ergebe. Von diesem Betrag macht er - neben den 11.402,10 € - einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 1.839,34 € geltend. Er behauptet, dass das Fahrzeug für seine Einzelfirma erworben worden sei. Im Zeitraum Januar bis Dezember 2001 habe er insgesamt 5.700,09 DM/2.560,08 € aufgrund des Darlehensvertrages an die N... Bank gezahlt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 ( Az.: 5 O 130/04 ) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.241,44 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Opel Omega Caravan, Fahrgestellnummer WOL 000022 V 1133738, und Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf den Eigentums erwerb an diesem Fahrzeug;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Hilfsweise beantragt er,

das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 ( Az.: 5 O 130/04 ) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.560,08 € und weitere 10.681,36 € an die R... C... I... Banque, ..., K..., Amtsgericht Köln, HRB 28673, zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Opel Omega Caravan , Fahrgestellnummer WOL 000022 V 1133738, und Übertragung des Anwartschaftsrechtes auf den Eigentumserwerb an diesem Fahrzeug durch ihn sowie Rückübereignung des Fahrzeuges durch die R... C... I... Banque.

Äußerst hilfsweise beantragt er,

das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 ( Az.: 5 O 130/04 ) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die R... C... I... Banque, ..., K..., Amtsgericht Köln, HRB 28673, 13.241,44 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Opel Omega Caravan, Fahrgestellnummer WOL 000022 V 1133738.

Höchst hilfsweise beantragt er,

das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 14.06.2005 ( Az.: 5 O 130/04 ) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.560,08 € zu zahlen und ihn im Übrigen von jeglicher Inanspruchnahme seitens der N... Bank, Geschäftsbereich der Niederlassung der R... C... I... Banque, ..., K..., Amtsgericht Köln, HRB 28673, resultierend aus dem Darlehensvertrag vom 14.11.2000 über ursprünglich 32.836,32 DM/16.788,94 € nebst Zinsen freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung - auch mit den Hilfsanträgen - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig. Hinsichtlich der klägerseits erstmals im Berufungsrechtszug behaupteten Ratenzahlungen sowie hinsichtlich seiner Behauptung, das Fahrzeug sei für seinen Gewerbebetrieb erworben worden, verweist die Beklagte darauf, dass dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zulassungsfähig sei. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem wegen gezogener Gebrauchsvorteile auf 3.932,49 € bezifferten Nutzungsentschädigungsanspruch.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.04.2006 ( Bl. 229 f d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2006 ( Bl. 250 f d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist mit den Haupt - und Hilfsanträgen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 13.11.2000 nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 11.402,10 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW gemäß den - nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf den Streitfall anwendbaren - §§ 463 S. 1, S. 2, 459 BGB a. F. zu. Er kann von der Beklagten auch nicht Zahlung eines erststelligen Teilbetrages des bezifferten Zinsanspruches in Höhe von 1.839,34 € aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Denn der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte einen offenbarungspflichtigen Fehler des PKW beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat ( § 463 S. 2 BGB a. F. ).

Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf einen Anspruch aus den §§ 463 S. 1, 459 BGB a. F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft - hier Unfallfreiheit - beruft, steht dem nach § 477 Abs. 1 BGB a. F. die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Bei dieser Sachlage bleiben sowohl der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Feststellungsantrag als auch die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 28.02.2006 ohne Erfolg.

Nunmehr im Einzelnen:

1. Zwar ist der Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichtes - hinsichtlich der mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsansprüche aktivlegitimiert.

a. Dies ergibt sich hinsichtlich des Betrages von 1000,- DM/511,29 € für die Inzahlungnahme des Altwagens bereits daraus, dass er eine Form des Kaufpreisersatzes darstellt, d.h. der zunächst in Geld bestimmte Preis wird durch eine andersartige Leistung - nämlich die Inzahlungnahme eines Pkw - ersetzt, und zwar hier an Erfüllungs statt (vgl. Palandt-Putzo, 65. Aufl., § 433 Rz. 40; § 480 Rz. 6). Der Kaufpreis für den PKW betrug nach den Angaben der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.05.2005 unstreitig 22.300,57 DM. Er setzte sich aus dem laut Schreiben der N... Bank vom 17.11.2000 an die Beklagte ausgezahlten Betrag von 21.300,57 DM und dem für die Inzahlungnahme des Altwagens angerechneten Betrag in Höhe von 1.000,- DM zusammen. Demgegenüber bezieht sich der weitere finanzierte Betrag von 4.597,43 DM ausschließlich auf den Altvertrag des Klägers mit der N... Bank, dessen Ablösung der Betrag diente.

b. Die Aktivlegitimation des Klägers ist aber auch bezüglich des weiteren Kaufpreisanteils in Höhe von 21.300,57 DM/10.890,08 € zu bejahen.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Naumburg vom 22.11.2001 ( OLGR Naumburg 2003, 87f ) in letzter Konsequenz zu folgen oder ob nicht vielmehr der Gegenauffassung von Reinking/Eggert ( Der Autokauf, 7. Auflage, Rz. 308 ) der Vorzug zu geben wäre.

(2) Denn das VerbrKrG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, so dass auch die Erwägungen des OLG Naumburg im Streitfall nicht zum Tragen kommen können.

Der Kläger war beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist der Kreditnehmer nicht Verbraucher im Sinne des VerbrKrG - mit der Folge dessen Unanwendbarkeit -, wenn der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.

Zwar haben die Parteien erstinstanzlich hierzu nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen, dies ist klägerseits erstmals auf Seite 8 im 4. Absatz der Berufungsbegründung (Bl. 181) geschehen und wurde beklagtenseits auf Seite 9 oben der Berufungserwiderung (Bl. 208) mit Nichtwissen bestritten.

Dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Darlehensnehmers - des Klägers - diente, wurde jedoch im Darlehensantrag bejaht (vgl. Bl. 20 d. A.). Dabei ist der Zusatz "falls zutreffend, durch ankreuzen kennzeichnen" nicht so zu werten, dass das "ja" hätte angekreuzt werden müssen. Denn das "ja" ist keine auf dem Original des Darlehensantrages vorgedruckte Alternative, sondern wurde

- wie auch die anderen vertragsspezifischen Angaben, z.B. Gebrauchtwagen, Kontoinhaber etc. - nachträglich maschinenschriftlich eingesetzt. Dafür, dass das Darlehen tatsächlich für eine selbständige berufliche Tätigkeit diente, spricht auch der Umstand, dass die Rechnung vom 14.11.2000 (Bl. 27) an eine Firma B... und S... gerichtet ist. Diese Beweisanzeichen wurden von der Beklagten, die nach allgemeinen Grundsätzen für die Anwendbarkeit des VerbrKrG die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht widerlegt. Nach eingehender Erörterung im Termin vom 08.03.2006 hat sie erklärt, zur Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht weiter vortragen zu können.

(3) Auch die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffes - wie er von der Rechtsprechung für Fälle des finanzierten Abzahlungskaufes auf der Grundlage des § 242 BGB außerhalb des Verbraucherkreditgesetzes entwickelt worden ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage Überblick vor § 311 Rz. 18) und der auch im Streitfall gegebenenfalls eine Heranziehung der vom OLG Naumburg getroffenen Erwägungen in Betracht kommen ließe - liegen nicht vor.

Der Einwendungsdurchgriff besagt, dass im Hinblick auf die rechtliche Trennung des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages Mängel des Kaufvertrages in erster Linie im Verhältnis der Parteien des Kaufvertrages zu berücksichtigen sind, ein "Durchgriff" auf den Darlehensvertrag ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn

- der Käufer kein Kaufmann ist

und

- es dem Käufer rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, seine Rechte gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen, oder

- dem Käufer eine Inanspruchnahme des Verkäufers nicht zugemutet werden kann, weil eine Befriedigung der Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in angemessener, absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rz. 281).

Die Voraussetzungen des 2. und 3. Spiegelstriches sind vorliegend indessen nicht gegeben.

c. Nach alledem ist der Kläger zur Geltendmachung des Anspruches auf Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises sowohl nach den §§ 463, 459 BGB a.F. als auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aktivlegitimiert. Auch bei Annahme eines Bereicherungsanspruches nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB hätte der Bereicherungsausgleich im Verhältnis Käufer und Verkäufer, also Kläger und Beklagter, stattzufinden, d.h. in dem maßgeblichen Leistungsverhältnis. Denn die finanzierende Bank erbringt durch die Direktzahlung des Kaufpreises an den Verkäufer keine eigene Leistung gegenüber dem Verkäufer, sondern eine Leistung für den Käufer.

2. Der Kläger hat jedoch nicht den Nachweis geführt, dass die Beklagte einen Fehler des PKW beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat, was Anspruchsvoraussetzung sowohl für einen Anspruch aus den §§ 463 S. 2, 459 BGB a. F. als auch für einen Anspruch aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 123 BGB ist.

a. Zwar hat der glaubwürdige Zeuge S... glaubhaft bekundet, dass der streitgegenständliche PKW im August 1998 einen Unfall erlitten habe, bei dem er auch beschädigt worden sei. Dass das Fahrzeug - wie vom Kläger behauptet - bei diesem Unfall einen schweren Frontschaden erlitten hat, hat der Zeuge jedoch nicht zu bestätigen vermocht. Er konnte weder hinreichend konkrete Angaben zum Umfang der Unfallschäden noch zu den zu deren Beseitigung erforderlichen Reparaturkosten machen. Er hat lediglich bekundet, dass das Fahrzeug " ein, zwei Beulen" gehabt habe.

Daran, ob die Scheinwerfer des Fahrzeuges beschädigt wurden, konnte er sich nicht erinnern. Dagegen - und damit auch gegen einen schweren Frontschaden - spricht, dass die Eheleute S... - wie der Zeuge bekundet hat - nach dem Unfall mit dem Fahrzeug noch weiterfahren konnten, obgleich es im Unfallzeitpunkt bereits dunkel war. Wären die Scheinwerfer bei dem Unfall beschädigt worden, wäre eine Weiterfahrt bei Dunkelheit jedoch nicht möglich gewesen. Dass die Eheleute S... ihre Fahrt mit dem PKW letztlich nicht mehr bis nach Hause fortgesetzt haben, lag nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S... nicht etwa an der fehlenden Verkehrs- bzw. Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, sondern beruhte auf der unfallbedingten Nervosität der Fahrerin.

Gegen die Annahme, dass der PKW bei dem vom Zeugen S... bestätigten Unfall im August 1998 einen schweren Frontschaden erlitten hat, sprechen aber auch die von ihm geschilderten Unfallumstände. Nach den Angaben des Zeugen fuhr seine Ehefrau mit Schrittgeschwindigkeit beim Passieren einer Unfallstelle im Kolonnenverkehr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, als dieses bremste. Dabei seien er und seine Ehefrau keineswegs nach vorne geschleudert worden, auch die Airbags, über die das Fahrzeug verfügt habe, seien nicht ausgelöst worden. Wenn dieser Auffahrunfall - wie der Kläger behauptet - tatsächlich zu einem schweren Frontschaden geführt haben soll, bei dem u. a. auch die Quer- und Längsträger beschädigt worden sein sollen, dann wäre der Aufprall aber auch so stark gewesen, dass zumindest die Airbags ausgelöst worden wären.

Bei dieser Sachlage hat der Zeuge S... die unter Ziffer I. 1. des Beweisbeschlusses vom 19.04.2006 dargestellte Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Dies gilt umso mehr, als er auch bekundet hat, problemlos aus der Beifahrertür herausgekommen zu sein, was gegen die vom Kläger behauptete Beschädigung der rechten Tür sprechen dürfte. Unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen S... ist auch nicht erwiesen, dass der Kühler des Fahrzeuges bei dem Unfall beschädigt worden ist. Denn wäre dies der Fall gewesen, wäre das Fahrzeug wegen des Verlustes der Kühlerflüssigkeit nicht mehr fahrtauglich gewesen. Nach der Aussage des Zeugen S... kann lediglich davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von ihm geschilderten Geschehen um einen Bagatellunfall handelte, bei dem an dem Fahrzeug auch bloße Bagatellschäden entstanden sind.

Mit der Aussage des Zeugen B... hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis, dass das Fahrzeug bereits vor Abschluss des Kaufvertrages einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat, ebenfalls nicht geführt. Der Zeuge B... konnte insgesamt zu den klägerseits in sein Wissen gestellten Behauptungen keine Angaben machen.

b. Aufgrund des vorgenannten Beweisergebnisses zu den unter Ziffer I. 1. bis 3. des Beweisbeschlusses vom 19.04.2006 dargestellten Behauptungen des Klägers ist er - ohne dass es noch der Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens bedürfte ( vgl. Ziffer III. des Beschlusses vom 19.04.2006 ) - für seine Behauptung, die Beklagte habe den Unfallschaden des Fahrzeuges arglistig verschwiegen, beweisfällig geblieben.

Zwar muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf ausdrückliches Befragen auch einen sog. Bagatellunfall vollständig und richtig angeben, sofern ihm ein solcher bekannt ist oder er mit dessen Vorhandensein rechnet ( BGH, WM 1987, 137, 138; Palandt-Heinrichs, 65. Auflage, § 123, Rz. 7 ). Ein Gebrauchtwagenhändler muss sogar einen bloßen Verdacht offenbaren ( OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1999, 1064 ).

Dass die Beklagte bzw. der für sie tätige Mitarbeiter, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, nach Unfallschäden ausdrücklich gefragt worden ist, kann aufgrund der Angaben im Kaufvertragsformular unter der Rubrik " Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" zugunsten des Klägers unterstellt werden.

Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer den Mangel entweder kennt oder mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte ( BGH, NJW 2001, 2326, 2327 ).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger jedoch nicht bewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein ( Bagatell)Unfallschaden des PKW positiv bekannt war, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht ausreichend dargelegt. Zwar käme im Streitfall ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers durch die Beklagte in Betracht, wenn sie entgegen der ihr als Gebrauchtwagenhändlerin obliegenden Untersuchungspflicht eine Untersuchung - in Gestalt einer Sichtprüfung von außen und innen und einer Funktionsprüfung (OLG Köln, OLGR 2001, 233, 234 - unterlassen oder nur so oberflächlich durchgeführt hätte, dass sie schuldhaft einen Schaden übersehen hätte. Ein derartiges Verhalten wäre als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, wenn eine Aufklärung über die nur oberflächliche Überprüfung - wie hier - nicht geschieht (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Dass die Beklagte das Fahrzeug im vorgenannten Sinne überhaupt nicht oder lediglich oberflächlich einer Untersuchung unterzogen hat, kann jedoch nicht festgestellt werden, was auf folgenden Erwägungen beruht:

Der Zeuge B... hat - wie bereits ausgeführt - die klägerischen Behauptungen zu Ziffer I. 2. und 3. des Beweisbeschlusses vom 19.04.2006 nicht bestätigt.

Danach ist der Kläger aber mit seiner Behauptung, bei einer sachgerechten Untersuchung des Fahrzeuges hätte der anlässlich des Unfalles im August 1998 entstandene Unfallschaden erkannt werden können, beweisfällig geblieben. Sein diesbezüglicher Beweisantritt " Einholung eines Sachverständigengutachtens", den er im Schriftsatz vom 30.06.2006 nochmals wiederholt hat, ist unbehelflich. Denn der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - seine Behauptung, dass Fahrzeug habe bei dem Unfall im August 1998, d. h. vor Abschluss des Kaufvertrages bzw. vor Gefahrübergang, einen schweren Frontschaden erlitten, bei dem die Motorhaube, der Grill, der Stoßfänger, der rechte Kotflügel, die rechte Tür, der Kühler sowie die Quer- und Längsträger beschädigt worden seien, nicht bewiesen. Die Beweisführung hinsichtlich dieser Behauptung wäre jedoch Voraussetzung dafür gewesen, dem Beweisantritt " Einholung eines Sachverständigengutachtens" nachzugehen. Wenn bereits nicht feststeht, welche konkreten Schäden das Fahrzeug bei dem Unfall im August 1998 erlitten hat, fehlen die erforderlichen sicheren Anknüpfungstatsachen für die beantragte Begutachtung durch einen Sachverständigen, durch welche der klägerseits erhobene Vorwurf eines arglistigen Verhaltens der Beklagten bewiesen werden soll. Denn eine arglistige Täuschung setzt in jedem Fall voraus, dass der PKW im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. des Gefahrüberganges solche Schäden aufwies, aus denen ein Fachmann bei sachgerechter Untersuchung auf einen Unfallschaden hätte schließen können. Da aber nicht bewiesen ist, dass der heutige Zustand des Fahrzeuges tatsächlich auf dem Unfallereignis aus August 1998 beruht, sondern auch die Möglichkeit verbleibt, dass es nach Gefahrübergang auf den Kläger einen weiteren Unfall erlitten hat, bei dem die vom Kläger bezeichneten Schäden entstanden sind, wäre der dem Kläger obliegende Beweis eines arglistigen Verhaltens der Beklagten selbst dann nicht geführt, wenn ein Sachverständiger die unter Ziffer III. des Beschlusses vom 19.04.2006 dargestellte Behauptung des Klägers tatsächlich bestätigen sollte. Aus den gleichen Gründen ist auch der Beweisantritt " Einholung eines Sachverständigengutachtens" bezüglich der Behauptung des Klägers zu Ziffer I. 1. des Beschlusses vom 19.04.2006 unbehelflich. Ein Sachverständiger mag zwar feststellen können, ob der PKW die behaupteten Unfallschäden aufweist oder nicht, nicht aber auch, dass diese auf das Unfallereignis im August 1998 zurückzuführen sind. Dem Senat ist aus vergleichbaren Fällen bekannt, dass ein KFZ-Sachverständiger keine verlässlichen Angaben zum Alter eines Unfallschadens machen kann. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als seit Abschluss des Kaufvertrages bereits annähernd 6 Jahre verstrichen sind.

3. Mangels Nachweises eines der Beklagten vorzuwerfenden arglistigen Verschweigens des Unfallschadens steht dem Kläger auch ein Anspruch aus den §§ 463 S. 1, 459 BGB a. F. nicht zu. Einer Beweiserhebung darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert hat, bedarf es nicht. Denn dem Anspruch aus § 463 S.1 BGB a. F. steht nach § 477 Abs. 1 BGB a. F. die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

4. Nach alledem bleiben auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 28.02.2006 ohne Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.741,44 € ( Klageantrag zu 1) 13.241,44 € ; Klageantrag zu 2) 500,- € ) festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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