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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 4 U 135/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2
BGB §§ 1371 ff.
BGB § 1378 Abs. 1
ZPO § 148
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.07.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 437/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Aufwendungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beklagten nach dem Scheitern der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter der Klägerin in Anspruch.

Der Beklagte war seit 1989 mit der Tochter der Klägerin, der Zeugin S. B., verheiratet. Im Jahr 2001 wurde ihm von seinem Vater das damals unbebaute und nunmehr von ihm bewohnte Grundstück übertragen, auf dem er im gleichen Jahr ein Einfamilienhaus errichtete. Das Einfamilienhaus war im Dezember 2001 fertig gestellt und wurde von dem Beklagten und der Tochter der Klägerin mit den gemeinsamen Kindern bezogen.

Die Klägerin hatte zu dem Hausbau erhebliche finanzielle Mittel aus eigenem Vermögen beigesteuert, wobei das Landgericht einen Betrag von 111.225,23 € als unstreitig festgestellt hat.

Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus dem Einfamilienhaus aus und lebte seit dem von dem Beklagten getrennt. Versöhnungsversuche fanden nicht mehr statt, so dass die Ehe im Jahr 2005 geschieden wurde.

Seit dem 01.04.2008 ist ein von der Tochter der Klägerin gegen den Beklagten geführtes Zugewinnausgleichsverfahren bei dem Amtsgericht Lübben - 30 F 92/08 - anhängig, das aber mit Rücksicht auf den hier zu entscheidenden Prozess wegen Vorgreiflichkeit ruhend gestellt wurde. In diesem Verfahren hat die Tochter der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. gut 63.000 € geltend gemacht. Bei ihrer Berechnung hat sie im Endvermögen des Beklagten den Wert des bebauten Grundstückes mit knapp 196.000 € angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieses Zugewinnausgleichanspruchs wird auf Bl. 747 f. d.A. Bezug genommen. In jenem Verfahren behauptet der Beklagte, keinen Gewinn erzielt zu haben. Die wesentlichen Abweichungen bei der Berechnung seines Endvermögens im Vergleich zu den Berechnungen der Tochter der Klägerin bestehen in dem mit nur 143.000 € angenommenen geringeren Wert seines Grundstückes und dem Abzug der Forderung der Klägerin aus diesem Verfahren in Höhe von knapp 128.000 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnungen des Beklagten wird auf Bl. 768 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, insgesamt 138.529,01 € für den Hausbau aus dem eigenen Vermögen aufgebracht zu haben. Wegen der einzelnen Teilbeträge wird auf den Klageschriftsatz vom 08.11.2004, S. 2 bis 6 (Bl. 2-6 d.A.) und die Einzeldarstellung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Anlass für diese Zuwendungen - so die Klägerin - sei die Erwartung gewesen, dass ihre Tochter und der Beklagte ihre Ehe aufrechterhalten und mit den gemeinsamen Kindern in dem erbauten Familienheim zusammenleben würden. Diesen Anlass habe der Beklagte bereits vor den jeweiligen Zuwendungen gekannt. Soweit der Beklagte behaupte, die Ehe sei bereits im Jahr 2001 zerrüttet gewesen und hierfür auf eine außereheliche Beziehung der Tochter der Klägerin mit einem anderen Mann verweise, sei diese Beziehung nach dem Tod jenes Mannes im Jahre 1999 längst beendet gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls angenommen, dass eine Krise innerhalb der Ehe überwunden gewesen sei.

Der Beklagte hat behauptet, der Grund für die Zuwendungen der Klägerin sei gewesen, dass diese sich moralisch verpflicht gefühlt habe, ihn finanziell zu unterstützen, weil er in den Jahren 1997 bis 2001 zahlreiche Arbeiten zur Erhaltung des Hauses der Klägerin in W. erbracht habe, als er noch mit der Tochter der Klägerin und den gemeinsamen Kindern dort gewohnt habe. Der Wert dieser Leistungen betrage mindestens 35.000 €.

Der Beklagte hat ferner die Auffassung vorgetragen, ein Ausgleich der Zuwendungen könne allenfalls im noch nicht durchgeführten Zugewinnausgleichsverfahren zwischen ihm und der Tochter der Klägerin erfolgen.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den behaupteten Anlass für die Zuwendungen der Klägerin sowie über die behaupteten Zuwendungen selbst und über die Höhe des objektiven Mietwerts für die Nutzung des Einfamilienhauses des Beklagten durch Vernehmung der die Tochter der Klägerin. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2006 (Bl. 364 ff. d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.11.2006 (Bl. 465 ff. d.A.) und vom 27.06.2008 (Bl. 656 f. d.A.), ferner auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. H. T. vom 06.12.2007 (Bl. 563 ff. d.A.).

Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat es dem Klagebegehren überwiegend stattgegeben und den Beklagten mit am 18.07.2008 verkündeten und ihm am 11.08.2008 zugestellten (Bl. 694 d.A.) Urteil zur Zahlung von 114.868,14 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es angeführt, die Klägerin habe - je nach rechtsdogmatischem Ansatz - entweder einen bereicherungsrechtlichen Anspruch wegen Zweckverfehlung der Zuwendungen oder einen inhaltsgleichen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Schwiegereltern könnten Zuwendungen zum Erwerb eines Familienheimes auf dem sich allein im Eigentum des Schwiegerkindes befindenden Grundstück zurückverlangen, wenn der Anlass der Zuwendung die bestehende Ehe mit dem Kind der Schwiegereltern und dieser Zweck bzw. diese Grundlage der Zuwendung dem Schwiegerkind bekannt gewesen sei sowie die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind hiernach endgültig zerrüttet gewesen bzw. geschieden worden sei und nunmehr die Beibehaltung der durch die Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalles den Schwiegereltern nicht zuzumuten sei. All diese Voraussetzungen hat das Landgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen erachtet.

Es war weiterhin der Ansicht, dass ein solcher Anspruch der Klägerin auch ohne Durchführung eines gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahrens zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten bestehe, weil die Klägerin keinen Einfluss auf die Durchführung eines solchen Verfahrens habe, ihr aber ein effektiver Rechtsschutz gewährt werden müsse. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in der NJW 1995 auf den Seiten 1889 bis 1891, entgegen, denn dieses Urteil habe inzident einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage lediglich deshalb verneint, weil die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten der Schwiegermutter jenes Verfahrens nicht gegeben gewesen seien.

Schließlich hat das Landgericht jedoch Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten nur in dem tenorierten Umfang für erwiesen angesehen. Wegen der Einzelheiten dieser Positionen und der Beweiswürdigung des Landgerichts wird auf die Darstellung in den dortigen Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Mit seiner am 11.09.2008 eingelegten (Bl. 724 ff. d.A.) und am Montag, den 13.10.2008 (Bl. 734 ff. d.A.), begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klagabweisung weiter. Er hält seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht und trägt ergänzend vor, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder ebenso auszugleichen seien wie ehebezogene Zuwendungen. Ob sich nach den dafür aufgestellten Grundsätzen ein Ausgleichsanspruch ergebe, hänge davon ab, ob die durch Zuwendung geschaffene Vermögenslage für den Zuwendenden schlechthin unangemessen und untragbar sei. Für die insoweit vorzunehmende Abwägung sei das güterrechtliche Ergebnis im Verhältnis der Eheleute maßgebend. In dem nunmehr anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren mache die Tochter der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 63.250,72 € geltend, den sie u.a. darauf stütze, dass sich durch die Zuwendungen der Klägerin der Verkehrswert des Grundstückes des Beklagten erhöht habe. Der Fall wäre auch nicht anders zu beurteilen, wenn die Zahlungen der Klägerin zu Gunsten beider Eheleute B. erfolgt wären. Es sei mithin nicht vorgetragen und auch nicht nachgewiesen, dass der Zugewinnausgleich zu untragbaren Ergebnissen führe.

Ferner habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendung gewusst, dass die Ehe zerrüttet gewesen sei. Dies ergebe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.09.2004 (Bl. 135 ff. d.A.).

Hinsichtlich des von den Zuwendungen abzuziehenden Nutzungswerts der Immobilie sei auch die Zeit nach der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe anzusetzen, da die Klägerin hätte jederzeit zurückkehren können. Der seit dem Auszug nicht mehr gezogene Nutzungsvorteil bleibe auch für die Zeit des Getrenntlebens bei der Bestimmung des Wohnwertes als ein Posten bei der Errechnung der unterhaltspflichtigen Einkünfte des zurückgebliebenen Ehegatten außer Betracht. Dieses "tote Kapital" dürfe daher auch hier nicht berücksichtigt werden.

Weiterhin trägt der Beklagte vor, dass erstinstanzlich lediglich Zuwendungen i.H.v. 106.376,42 € unstreitig gewesen seien. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bestreitet der Beklagte aber nicht mehr, dass die Klägerin folgende Rechnungen/Leistungen bezahlt habe:

- an die Fa. R. (Bl. 52 ff., 468 ff., 687 f. d.A.) 19.562,24 DM

- an die Ri. GmbH Rechnung vom 22.11.2001 (Bl. 72 f., 433 ff., 688 f. d.A.) 3.400,00 DM

- an die K. GmbH September/Oktober 2001 (Bl. 93 f., 435 f., 454 f., 689 f. d.A.) 10.900,00 DM

Im Übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die weiteren von der Klägerin behaupteten, streitigen Zuwendungen nicht bewiesen seien, und führt dies im Einzelnen aus (Bl. 743 f. d.A.).

Der Beklagte beantragt,

das am 18.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 437/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass der Beklagte in dem zwischenzeitlich anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren einen Anspruch der Tochter der Klägerin auf Zugewinnausgleich bestreite und sich hierfür darauf berufe, dass sein Endvermögen negativ sei. In die Berechnung seines Endvermögens habe er die Forderung der Klägerin als Abzugsposten eingestellt. Weder an die Klägerin noch an ihre Tochter flösse daher ein Teil der gewährten Zuwendungen zurück, so dass es der Klägerin nicht zuzumuten sei, dass an den gegenwärtigen Verhältnissen festgehalten werde.

Im Übrigen sei es der Tochter der Klägerin nicht möglich gewesen, in das Haus des Beklagten nach ihrem Auszug zurückzukehren, weil dieser die Schlösser ausgetauscht habe (Bl. 763 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Rückzahlung ihrer Zuwendungen.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Zeckverfehlung einer etwaigen Schenkung der Klägerin. Für eine Zweckschenkung fehlt es schon an einer Erklärung über eine schenkweise Hingabe des Geldes. Eine solche ausdrückliche Erklärung hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch von den erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht bekundet worden. Auch stillschweigend hat die Klägerin derartiges nicht erklärt. Dafür wäre nämlich erforderlich, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll (BGH, Urteil vom 12.04.1995 - XII ZR 58/94 - Rn.12, zit. nach juris = NJW 1995, 1889, 1890; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 7 U 185/03 - Rn. 22, zit. nach juris). Daran fehlt es hier. Nach dem Vortrag der Klägerin sollte die Zuwendung auf Dauer der Ehegemeinschaft zwischen dem Beklagten und der Tochter der Klägerin dienen und damit von deren Bestand abhängig sein. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsgrund solcher Zuwendungen in einem im Gesetz nicht geregelten familienrechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art angenommen und damit einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung beim Scheitern der Ehe zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgegeben (BGH, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie ist praxisgerecht, denn - worauf der Bundesgerichtshof zu Recht hinweist - kann so besser dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der begünstigte Ehegatte die Zuwendung jedenfalls insoweit behalten darf, als die Ehe Bestand gehabt hat und daher der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht worden ist, und dass im Falle einer Scheidung deswegen in der Regel das Zugewendete nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen fortgeführt (BGH, Urteil vom 04.02.1998 - XII ZR 160/96; Urteil vom 08.11.2002 - V ZR 398/01; Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05). Dem folgen auch die Obergerichte (vgl. z.B. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Celle Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 - m.w.N.).

2. Die Klägerin hat aber auch nach den von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage keinen Rückzahlungsanspruch.

Nach der soeben dargelegten Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist.

a) Dabei geht der Senat davon aus, dass der Bestand der Ehe und die gemeinsame Nutzung des Hauses als Familienheim Geschäftsgrundlage der Zuwendungen der Klägerin war. Die jedenfalls im Berufungsverfahren in Höhe von 128.101,14 € unstreitigen Zuwendungen der Klägerin stellten für den Beklagten erkennbar unbenannte Zahlungen mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Klägerin und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens dar. Hiervon ist das Landgericht im Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausgegangen. Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen des Landgerichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

aa) Insbesondere ist die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Zuwendungen nicht davon ausgegangen, dass die Ehe ihrer Tochter bereits zerrüttet war. Davon sind noch nicht einmal die Eltern des Beklagten ausgegangen, wie sich aus deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2006 ergibt (Bl. 361 ff. d.A.).

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine außereheliche Beziehung seiner Ehefrau anspielt, hat er dem Vortrag der Klägerin, dass diese seit mindestens 1999 und damit zwei Jahre vor dem Hausbau beendet war, nichts Substanzielles entgegengehalten. Die Klägerin hat daher davon ausgehen können, dass die Ehe noch oder wieder intakt war, zumal unstreitig beide Eheleute in das als gemeinsam angesehene Familienheim einziehen wollten und letztlich auch eingezogen sind und immerhin dort noch etwa weitere zwei Jahre zusammen lebten. Dagegen spricht auch nicht die Wortwahl des Schreibens der Klägerin vom 02.09.2004. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht der Kontext des gesamten Schreibens dafür, dass die Klägerin nur in einer Rückschau die Ehe des Beklagten mit ihrer Tochter als bereits im Jahr 2001 zerrüttet angesehen hat. So schreibt die Klägerin dort im gleichen Zusammenhang, dass sie seinerzeit von den Leuten ausgelacht worden sei. Dies spricht dafür, dass sie jedenfalls selbst im Zeitpunkt ihrer Zuwendungen im Jahr 2001 daran geglaubt hat, dass die Ehe noch intakt war. Auch objektiv ist nicht erkennbar, warum die Klägerin derart erhebliche Zuwendungen gemacht haben sollte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass diese ihrer Tochter nicht einmal mehr mittelbar zugute kommen.

bb) Vielmehr ergibt sich gerade objektiv der Charakter der Zuwendungen der Klägerin als "ehebedingt" daraus, dass deren Zahlungen sämtlich auf das Grundstück des Beklagten bezogen waren und die Leistungen der Klägerin direkt der Begleichung von Rechnungen dienten, die im Zusammenhang mit Bauwerksleistungen am Haus des Beklagten standen. Bereits damit liegt es auf der Hand, dass die Klägerin den Beklagten bei der Errichtung eines Familienheims für ihn und ihre Tochter sowie deren gemeinsame Kinder unterstützen wollte, zumal die Eheleute in dieses Familienheim auch eingezogen sind und dort jedenfalls knapp zwei Jahre gemeinsam gelebt haben.

Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten substantiiert dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit ihrer Tochter die Klägerin hätte veranlassen können, dem Beklagten Zuwendungen in diesem erheblichen Umfang von unstreitig gut 128.000 € zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des OLG Celle vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 - Rn. 35, zit. nach juris). Ein solcher Grund ist insbesondere nicht mit den von dem Beklagten behaupteten Leistungen im Umfang von "ca. 35.000 €" zugunsten des Grundstückes der Klägerin vorgetragen, denn schon die unstreitigen Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten sind mehr als dreimal so hoch. Darauf, ob der Beklagte die von ihm behaupteten Leistungen in dem dargelegten Umfang erbracht hat, kam es auch aus diesem Grunde nicht an, zumal er konkrete Gegenrechte (Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht o.ä.) nicht geltend macht hat.

b) Mit dem Scheitern der Ehe ist mithin die Geschäftsgrundlage für die Zuwendungen der Klägerin entfallen.

c) Der Senat brauchte jedoch nicht mehr, in eine Beweisaufnahme über die im Berufungsverfahren noch streitig gebliebenen Zuwendungen zu treten, denn ein Ausgleichsanspruch der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheitert daran, dass der Senat nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien davon ausgeht, dass ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich zwischen dem Beklagten und der Tochter der Klägerin erfolgt und sich die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögenslage nicht als unzumutbar erweist.

aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 12.04.1995 - XII ZR 54/94 - ausgeführt, dass ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zwar neben den Zugewinnausgleich treten kann. Dies aber nur, wenn und soweit das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig erscheint (Rn. 18, zit. nach juris). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bis heute festgehalten (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.02.1998 - XII ZR 160/96 - zit. nach juris; zuletzt im Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 - zit. nach juris).

Es geht bei dieser Frage nicht etwa um einen verfahrensrechtlichen Vorrang des Zugewinnausgleichs, so dass sich die Frage einer etwaigen Aussetzung nach § 148 ZPO nicht stellt. Vielmehr hat der güterrechtliche Ausgleich materiell-rechtlich Vorrang. Sonderregelungen schließen die Geschäftsgrundlagenlehre als allgemeines Rechtsinstitut aus (Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 313 Rn. 16 bzw. für die Zeit vor der Geltung des § 313 BGB: Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 242 Rn. 115). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich solche Sonderregelungen im Güterrecht: Ehebedingte Zuwendungen, deren Geschäftsgrundlage der Bestand der Ehe ist, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (BGHZ 65, 320, 324 f. = NJW 1976, 328; BGHZ 82, 227, 232 ff. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 136 = BGH NJW 1991, 2553, 2554 m. zahlr. w. N.).

In der hier relevanten Konstellation ist die Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten (BGH, Urteil vom 12.04.1995 - XII ZR 54/94 - Rn. 18, zit. nach juris), mithin an denjenigen der Tochter der Klägerin zu messen. Dies ergibt sich bereits aus der Gleichstellung der Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes mit ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten. Dieser Gleichstellung liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsgrund der Zuwendung der Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigner Art ist, wie es der Bundesgerichtshof für Zuwendungen unter Verlobten angenommen hat (BGH, Urteil vom 12.04.1995 - XII ZR 58/94 - Rn. 12, zit. nach juris). Den Schwiegereltern geht es bei diesen Zuwendungen darum, die Ehegemeinschaft ihres Kindes zu begünstigen. Aus diesem Grunde ist die durch derartige Zuwendungen geschaffene Vermögenslage für die Schwiegereltern nicht unzumutbar unbillig, wenn ihr Kind im Falle der Auflösung der durch die Zuwendungen der Schwiegereltern begünstigten Ehegemeinschaft im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs an diesen Zuwendungen in einer Weise teilhat, die zu keinem für das Kind unangemessenen Ergebnis führt.

bb) Zu einem solch unangemessen Ergebnis, das für die Tochter der Klägerin und damit auch für die Klägerin selbst unzumutbar unbillig ist, führt jedoch der Zugewinnausgleich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auch in dem danach für die Tochter der Klägerin anzunehmenden ungünstigsten Fall nicht.

aaa) Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die Klageschrift ihrer Tochter vor dem Amtsgericht Lübben vorgetragen, dass diese dort zu ihren Gunsten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von i.H.v. 63.250,72 € errechnet. Die Tochter der Klägerin bekäme daher in etwa die Hälfte des von der Klägerin dem Beklagten zugewandten Betrages zurück. Diese Ausgleichsquote entspricht indessen dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs nach § 1378 Abs. 1 BGB. Von einem unangemessenen Ergebnis kann in solch einem Falle daher keine Rede sein (vgl. u.a. auch OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 - Rn.37 ff., zit. nach juris).

bbb) Aber auch nach den von beiden Parteien hier übereinstimmend vorgetragenen Berechnungen des Beklagten in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Lübben ergibt sich kein unzumutbar unbilliges Ergebnis. Dem steht nicht entgegen dass der Beklagte sich dort darauf beruft, keinen Zugewinn erzielt zu haben, denn dies beruht ausweislich der Anlage K 4 (Bl. 768 d.A.) darauf, dass der Beklagte lediglich von seinem Endvermögen einen Betrag von 127.777,76 € für die hier streitgegenständliche Forderung der Klägerin abzieht. Eine derartige Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen Forderung im Endvermögen des Beklagten kommt aber erst dann in Betracht, wenn dieser rechtskräftig zur Zahlung dieser Forderung verurteilt ist und daher die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bestünde.

Aus den Berechnungen des Beklagten ergibt sich jedoch auch - rechnet man die dort vom Endvermögen abgezogene Forderung der Klägerin heraus - immerhin noch ein Zugewinn von etwa 64.000 €, so dass der Tochter der Klägerin ein Zugewinnausgleich von rund 32.000 € zustünde, was etwa einem Viertel des von der Klägerin zugewandten Betrages entspricht. Auch ein solches Ergebnis ist für sich betrachtet noch nicht unzumutbar unbillig, sondern kann normale Folge des Zugewinnausgleichs sein. Nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 304 ff. = NJW 1977, 1234; BGHZ 82, 227, 236 f. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 138 = BGH NJW 1991, 2553, 2555) wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit nicht bereits dann überschritten, wenn der Ausgleichsanspruch des Zuwendenden hinter einem Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung zurückbleibt. Es müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe können nach BGH, NJW 1991, 2553, 2555 etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ähnlich verhält es sich, wenn der Zugewinnausgleich allein wegen der hohen Verschuldung des Zuwendungsempfängers zu keiner angemessenen Begünstigung führt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995 - XII ZR 58/94 - Rn. 18. zit. nach juris).

Hier sind derartige besondere Umstände jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr beruht der maßgebliche Unterschied zwischen den Berechnungen des Beklagten und der Tochter der Klägerin in der Bewertung des Grundstückes, den der Beklagte mit über 50.000 € geringer angibt, als die Tochter der Klägerin. Sollte der vom Beklagten behauptete Wert seines Grundstückes, tatsächlich dem im Zugewinnausgleichsverfahren anzusetzenden Wert entsprechen, bedeutete dies lediglich, dass sich die Zuwendungen der Klägerin entweder von vorneherein nur anteilig auch in dem Wert des Grundstückes des Beklagten widergespiegelt haben oder dass die in den Wert des Grundstückes eingegangenen Zuwendungen durch Zeitablauf oder aus anderen Gründen einer Entwertung unterlegen sind. Auch dann aber partizipiert die Tochter der Klägerin im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit einem Anspruch in Höhe von rund 32.000 € gleichwohl an den Zuwendungen der Klägerin zugunsten des Beklagten, und zwar in dem Maße, in dem sich die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes (§ 1375 Abs. 1 S. 1 BGB) noch auf den Wert des Grundstückes ausgewirkt haben. Dies ist aber kein unzumutbares Ergebnis, weil die Tochter der Klägerin damit noch immer hinreichend an deren Zuwendungen teilhat. Zudem ist solch ein Ergebnis in dem Zugewinnausgleich nach den §§ 1371 ff. BGB typischerweise angelegt und beruht nicht auf besonderen Umständen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zwingend gebieten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 114.868,14 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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