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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 4 U 147/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 157
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 166
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 172
BGB § 177
BGB § 177 Abs. 1
BGB §§ 182 ff.
BGB § 184 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 705
BGB § 709
BGB § 714
BGB § 727
BGB § 730
BGB § 1988 Abs. 1
ZPO § 66
ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 74 Abs. 1
ZPO § 308
HGB §§ 128 f.
HGB § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 147/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 06.10.2004

Verkündet am 06.10.2004

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004

durch die Vorsitzende Richterin, die Richterin den Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Streithelfers der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juli 2003 - 17 O 288/02 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

a) die Gerichtskosten der Berufungskläger zu 1. (Dr. T.) zu 1/6 und der Streithelfer der Beklagten zu 5/6,

b) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Berufungskläger zu 1. zu 1/4 und der Streithelfer der Beklagten zu 3/4,

c) die außergerichtlichen Kosten des Berufungsklägers zu 1. und des Streithelfers der Beklagten diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streithelfer der Beklagten kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) die Abgabe der für die Auflassung der im Grundbuch von V. auf Blatt X eingetragenen Grundstücke der Flur 1, Flurstücke 58 und 63/1 an die GbR erforderlichen Willenserklärungen.

Nach Ausschreibung des Objektes "Hotel Schloß V." veräußerte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 26. November 1993 die genannten, bebauten Grundstücke und das darauf betriebene Unternehmen "Hotel Schloß V." zu einem Kaufpreis von insgesamt 2.386.000,00 DM (Grund und Boden: 293.000,00 DM, Gebäude: 2.093.000,00 DM) an Dr. T. und V.S. als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Die durch den Streithelfer der Klägerin in erster Instanz beurkundeten Willenserklärungen gab dabei seitens der GbR Dr. Reiner Treise für sich selbst und als bevollmächtigter Vertreter des V.S. ab. Bei der Beurkundung legte Dr. T. eine ihm selbst am 30. Oktober 1993 erteilte Ausfertigung der notariellen Vollmacht des V.S. vom 05. Mai 1992 - UR-Nr. 694/1992 der Notarin J. - vor. Diese Vollmacht lautete u.a. wie folgt:

"Hiermit bevollmächtige ich, V.S., Herrn Dr. Reiner Treise mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die Grundstücke betreffen, als deren Eigentümer wir gemeinsam eingetragen sind oder welche wir noch in Eigentumsgemeinschaft erwerben"

Der Streithelfer der Klägerin in erster Instanz übersandte den Vertragsparteien, auch V.S. selbst, mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 eine Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages. Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1993 gründeten Dr. T. und V.S. die "Hotel-Schloß-V. GmbH" zum Betrieb von Handelsgeschäften aller Art, insbesondere den von Hotel- und Gastronomieeinrichtungen. Bei der Beurkundung trat Dr. T. "aufgrund mündlich erteilter Vollmacht" für V.S. auf; letzterer "bestätigte" mit notarieller Urkunde vom 9. März 1994 die "behauptete Vollmacht" des Dr. T..

Dr. T. und V.S. hatten seit Anfang der 90er Jahre diverse Grundstückskäufe gemeinsam getätigt. Bei den Beurkundungen waren sie z.T. beide erschienen (Kaufverträge vom 05.09.1991), teilweise hatte Dr. T. die Willenserklärungen als vollmachtloser Vertreter des V.S. abgegeben und dieser genehmigte die Erklärungen (Kaufverträge vom 08.07.1991 und 10.01.1991); bei dem am 3. Juni 1993 mit der Gemeinde V. geschlossenen Kaufvertrag über eine Teilfläche des Flurstücks 65/3 der Flur 1 - eines an die streitgegenständlichen angrenzenden Grundstücks - war V.S. von Dr. T. unter Verwendung der Vollmacht vom 5. Mai 1992 vertreten worden.

V.S. verstarb zwischen dem 27. und 29. April 1994. Nachdem die Landesbank Schleswig-Holstein am 7. Dezember 1993 aufgrund einer am 15. Oktober 1993 mit Dr. T. und V.S. getroffenen Abrede die in § 4 (9) des notariellen Kaufvertrages vereinbarte selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises gestellt und die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden war, wurde am 6. Mai 1994 zugunsten "Dr. T. und V.S. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Am 15. September 1994 traf die Klägerin mit Dr. T. und dem vollmachtlos vertretenen Notar Wiesmann als Nachlaßverwalter für den Nachlaß nach V.S. mit notarieller Urkunde des Nebenintervenient zu 1. - UR-Nr. 258/1994 - eine Änderungs-, Teilaufhebungs- und Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 26. November 1993, die u.a. zum Inhalt hatte, dass der Grundstückskaufvertrag, soweit er V.S. betraf, aufgehoben wird. Der Vertrag stand unter der Bedingung, dass die Landesbank Y eine auf Dr. T. allein ausgestellte Bürgschaft stellt (Ziffer V 2. a.E.). Da noch vor Genehmigung des Nachlaßverwalters das Konkursverfahren über den Nachlaß eröffnet und der Streithelfer der Beklagten als Konkursverwalter eingesetzt worden war, vereinbarten dieser, Dr. T. und die Klägerin am 29. März 1995, dass die vom Nachlaßverwalter Wiesmann abgegebenen Erklärungen als für und gegen den Konkursverwalter über den Nachlaß des V.S. abgegeben gelten sollen. Die für die Wirksamkeit des Vertrages vom 15. September 1994 erforderlichen Bedingung - Stellung einer Bürgschaft durch die Landesbank Y - trat indes nicht ein.

Der Streithelfer der Beklagten hielt die Klage bereits für unzulässig, weil die verklagte Abwicklungsgesellschaft nicht existent sei. Zwischen Dr. T. und V.S. sei weder vor oder mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 26. November 1993 noch danach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Er hat zudem in Abrede gestellt, dass die notarielle Vollmacht vom 05. Mai 1992 den Erwerb von Grundstücken erfasst habe und die vorgelegte Ausfertigung überhaupt Grundlage einer wirksamen Vertretung des V.S. gewesen sein könne, weil diese nicht mit Wissen und Wollen des V.S. an Dr. T. ausgereicht worden sei. V.S. habe die von Dr. T. abgegebenen Erklärungen auch nicht genehmigt. Des weiteren hat der Streithelfer der Beklagten die Auffassung vertreten, der Kaufvertrag sei gemäß § 138 nichtig, denn der Wert des Grundstücks nebst Gebäude und Sachanlage habe nach Ertragswertgesichtspunkten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich lediglich 625.000,00 DM betragen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem - berichtigten - angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Kammer hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten hätten Dr. T. und V.S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 705 BGB gegründet, die aufgrund des Ablebens eines der beiden Gesellschafter in einer Liquidationsgesellschaft gemäß den §§ 727, 730 BGB umgewandelt worden sei. Das Handeln des Dr. T. sei zwar von der am 5. Mai 1992 erteilten Vollmacht nicht gedeckt, aber von V.S. gemäß den §§ 177, 182 ff. BGB konkludent genehmigt worden. Die Genehmigung durch V.S. ergebe sich aus den Gesamtumständen. Unstreitig habe der Streithelfer der Klägerin in erster Instanz V.S. mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 eine Ausfertigung der Vertragsurkunde übersandt. Dies begründe die Annahme, dass V.S. der Vertragsinhalt bekannt gewesen sei. Jedenfalls seien beide Gesellschafter an die Landesbank Schleswig-Holstein herangetreten und hätten um die Übernahme der zur Sicherung des Kaufpreises erforderlichen Bürgschaft in Höhe von 2,5 Mio DM gebeten. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass ein derartiger Vertrag ohne Einverständnis mit dem Erwerb des zu sichernden Grundstücks unterzeichnet werde. Aus der Existenz des Rahmenkreditvertrages mit der Landesbank lasse sich zudem der Schluss ziehen, dass sich Dr. T. und V.S. gemeinsam auf die Ausschreibung der Klägerin beworben hätten. Schließlich sei der Erwerb des Grundstücks Flurstück 65/3, das in der Ausschreibungsbewerbung erwähnt wurde, Indiz dafür, dass der Kaufvertrag vom 26. November 1993 mit Wissen des V.S. angebahnt gewesen sei.

Auch der Streithelfer der Beklagten habe mit Genehmigung sämtlicher vom Nachlassverwalter Wiesmann zur Vereinbarung vom 15. September 1994 abgegebenen Erklärungen konkludent den Kaufvertrag vom 26. November 1993 genehmigt. Die Vereinbarung vom 15. September 1994 mache nur dann einen Sinn, wenn vom Bestand des Kaufvertrages ausgegangen werde; V.S. hätte aus dem Kaufvertrag nicht entlassen werden müssen, wenn dieser nicht wirksam zustande gekommen wäre. Jedenfalls sei das Geltendmachen der Unwirksamkeit des von dem Nachlaßkonkursverwalter selbst genehmigten Vertrages rechtsmissbräuchlich. Den ebenfalls unter Verwendung der Vollmacht vom 5. Mai 1992 geschlossenen Kaufvertrag vom 3. Juni 1993 habe der Streithelfer der Beklagten nicht angegriffen und er hätte die Genehmigung nicht abgeben dürfen, ohne die Rechtslage zu prüfen.

Der Kaufvertrag sei schließlich nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig, denn den später vereinbarten Kaufpreis hätten die Gesellschafter selbst angeboten.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Dr. T. und des Streithelfers der Beklagten. Letzterer verfolgt mit seiner Berufung - Dr. T. nahm sein Rechtsmittel noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurück - sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Streithelfer der Beklagten vertritt die Auffassung, die Streithilfe des Gesellschafters im Rechtsstreit der Gesellschaft sei zulässig. Dies entspreche der allgemeinen Meinung. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe er ausdrücklich für die beklagte Gesellschaft Berufung eingelegt. Hierzu habe es nicht der Zustimmung des Mitgesellschafters bedurft. Der Berufungsrücknahme sei auch kein Widerspruch des Dr. T. gegen die Durchführung des Berufungsverfahrens zu entnehmen. Die Zulässigkeit der Berufungseinlegung ergebe sich schließlich daraus, dass er - der Streithelfer - die Nichtexistenz der Beklagten geltend mache.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Streithelfer der Beklagten vor:

Die Vollmacht habe sich nicht auf den Erwerb von Eigentum bezogen, sondern auf alle Maßnahmen, die nach einem Eigentumserwerb zu treffen waren. Andernfalls hätte dies in der Urkunde ebenso klar Ausdruck gefunden, wie die Nichtberechtigung zur Veräußerung von Grundstücken und Teilen davon, und der Wert der Vollmacht wäre nicht lediglich mit 100.000,00 DM angegeben worden. Die Vollmacht vom 5. Mai 1992 habe auch nicht zur Gründung einer GbR berechtigt. Hierfür hätte die Vollmacht etwas zur inhaltlichen Ausgestaltung der zu gründenden GbR enthalten müssen. V.S. habe auch nicht gemeinsam mit Dr. T. mit der Landesbank Y verhandelt. Der Streithelfer der Beklagten bestreitet mit Nichtwissen die Behauptung der Klägerin, dass Rechtsanwalt R. bei der Beurkundung vom 26. November 1993 zugegen gewesen sei, Dr. T. und V.S. vertreten und das Handeln des Dr. T. gebilligt habe. Die Ausfertigung der Vollmacht, die am 26. November 1993 vorgelegt wurde, habe die Notarin Dr. T. ohne entsprechende Weisung ausgehändigt.

Der Streithelfer der Beklagten tritt der Auffassung entgegen, die im notariellen Vertrag vom 26. November 1993 abgegebenen Erklärungen seien genehmigt worden: Ein Zugang der vermeintlichen Genehmigung bei der Klägerin sei ebensowenig festgestellt wie das Bewußtsein des V.S. von der Genehmigungsbedürftigkeit. Die Annahme einer Kenntnis des V.S. von dem Vertragsinhalt sei spekulativ. Auch eine konkludente Genehmigung des Streithelfers der Beklagten lasse sich aus den notariellen Urkunden vom 15. September 1994 und 26. Mai 1995 nicht herleiten; die darin enthaltenen Billigungen von Willenserklärungen bezögen sich ausdrücklich auf andere Gesichtspunkte.

Für die Anwendung des § 242 BGB zu seinen Lasten sei hier kein Raum. Er sei zur Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages vom 26. November 1993 nicht verpflichtet gewesen und die Berufung auf die Unwirksamkeit dieses Vertrages sei auch nicht unredlich, vielmehr dem sachgerechten Interesse, den Nachlass von Verpflichtungen freizuhalten, geschuldet.

Der Streithelfer der Beklagten meint, die Kammer habe seinen Vortrag zur Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages übergangen, und wiederholt und vertieft sein Vorbringen, Grundstück, Gebäude und Sachanlagen erreichten lediglich einen Ertragswert von 625.000,00 DM und es sei mit dem Geschäftsbetrieb Hotel Schloss V. mittelfristig kein positives Ergebnis zu erwirtschaften gewesen. Die Klägerin habe den Erwerbsinteressenten des Grundstücks das Gutachten der K. aushändigen und auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts hinweisen müssen; Dr. T. und V.S. hätten bei Kenntnis des Gutachtens vom Vertragsschluß Abstand genommen. Das Verkehrswertgutachten des Gutachters Weise sei untauglich, denn es berücksichtige nicht die mangelnde Ertragsfähigkeit des Hotels Schloss V..

Eine Verurteilung der Gesellschafter zur Abgabe der Auflassungserklärung verstoße gegen § 308 ZPO. Die Klägerin müsse die Kosten der noch in erster Instanz zurückgenommenen, auf Feststellung der Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages gerichteten Zwischenfeststellungsklage tragen, denn es handle sich nicht um einen mit dem Auflassungsbegehren identischen Streitgegenstand.

Er beantragt,

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen und

2. die Streithilfe zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Streithilfe des Streithelfers der Beklagten zurückzuweisen.

2. die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten mangels eines rechtlichen Interesses für unzulässig. Eine Bindungswirkung etwa im Sinne einer akzessorischen Haftung des Streithelfers der Beklagten könne das angefochtene Urteil nicht entfalten. Mittelbar führe die Verurteilung der GbR zwar zum Eigentumserwerb an dem Grundstück. Rechtsträger sei aber die GbR, so dass sich der Ausgang des Rechtsstreits lediglich wirtschaftlich auswirken könne. Dies genüge den Anforderungen der §§ 74 Abs. 1, 66 ZPO nicht.

Die Berufung sei unzulässig. Eine wirksame Berufung für die Beklagte scheide wegen der erforderlichen Gesamtvertretung der Gesellschafter der GbR spätestens mit Rücknahme der von Dr. T. eingelegten Berufung aus. Auch eine wirksame Berufung des Streithelfers liege nicht vor. Die Einlegung der Berufung im eigenen Namen sei nur bei streitgenössischer Nebenintervention möglich, die hier nicht vorliege. Ferner stelle sich der Streithelfer in Widerspruch zur Hauptpartei, denn nach Berufungsrücknahme des Mitgesellschafters Dr. T. sei ein Wille der GbR zur Durchführung des Berufungsverfahrens nicht mehr festzustellen.

Jedenfalls sei die Berufung unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten erfasse die Vollmacht vom 5. Mai 1992 auch den Erwerb von Grundstücken. Dies ergebe sich insbesondere aus der Bevollmächtigung zur Finanzierung solcher Erwerbsgeschäfte, die andernfalls jeglichen Sinns entbehrte. Als Erwerbsvollmacht sei die Vollmacht zunächst von allen Beteiligten, auch dem Streithelfer der Klägerin in erster Instanz, verstanden worden.

Im übrigen sei von einer Genehmigung durch V.S. auszugehen. Die beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages vom 26. November 1993, die ihm mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 übersandt wurde, ist - unstreitig - nach seinem Tode von der Kriminalpolizei beschlagnahmt und später an den Streithelfers der Beklagten herausgegeben worden. V.S. sei durch Rechtsanwalt R., der die Beurkundung gebilligt habe, zusätzlich im Beurkundungstermin vertreten gewesen. Schließlich sei das Verhalten des Streithelfers der Beklagten treuwidrig. Dieser habe, obgleich ihm bereits im Jahre 1996 sämtliche die Unwirksamkeit begründenden Umstände bekannt gewesen seien, mindestens bis Anfang 1997 gegenüber der Klägerin die Auffassung vertreten, der Vertrag sei wirksam.

Der Kaufvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Bei einer Veräußerung im Wege öffentlicher Ausschreibung sei die für die Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung nicht gegeben. Das Gutachten der K., das sowohl Dr. T. als auch V.S. vorgelegen habe, prognostiziere nur bei gleichbleibender Bettenkapazität - deren Erhöhung mit dem Zuerwerb des Flurstücks 65/3 beabsichtigt war - eine schlechte Ertragslage. Des weiteren sei in dem K.-Gutachten der Wert des Grundstücks, der nach dem Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. Weise vom 9. März 1993 2.700.000,00 DM betrage, nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

Der Beitritt des Streithelfers der Beklagten zum Rechtsstreit wird zugelassen, denn er hat ein rechtliches Interesse an dessen Ausgang.

Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann in einem anhängigen Rechtsstreit einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei in dem Rechtsstreit obsiege. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten besteht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt; nicht ausreichend ist demgegenüber ein bloß ideales, ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse (Zöller-Vollkommer 24. Aufl. 2004 § 66 ZPO Rdnr. 8 ff.).

Hier liegt ein Interventionsgrund für den Streithelfers der Beklagten vor. Ein der beklagten GbR günstiges Urteil ist für dessen Rechtsstellung insofern von Bedeutung, als es für die Beziehungen des Streithelfers der Beklagten - als Konkursverwalter über den Nachlaß des vermeintlichen Gesellschafters V.S. - zur Klägerin vorgreiflich ist.

Entsprechend den zur Haftung der Gesellschafter einer OHG nach den §§ 128 f. HGB entwickelten Grundsätzen kann der Gläubiger einer von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschuldeten Leistung deren Gesellschafter persönlich und unbeschränkt in Anspruch nehmen; für den Bestand der persönlichen Haftung des Gesellschafters ist mithin der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld maßgeblich (vgl. BGHZ 146, 341, 359). Ein gegen die GbR ergangenes Urteil wirkt in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB insoweit für und gegen die Gesellschafter, als diese Einwendungen nicht mehr geltend machen können, die der GbR durch die Rechtskraft abgeschnitten sind. Diese Akzessorietät der Gesellschaftsschuld und der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer GbR reicht zur Bejahung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 ZPO aus.

2.

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten ist zulässig; insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass Dr. T. das von ihm eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Ein Nebenintervenient kann namens der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen und begründen. So war es hier, denn nach der Berufungsschrift vom 25. September 2003 hat der Streithelfer der Beklagten die Berufung ausdrücklich "für die Beklagte" eingelegt. Mit der Einlegung der Berufung und der weiteren Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach Rücknahme der von Dr. T. eingelegten Berufung setzte sich der Streithelfer der Beklagten auch nicht in Widerspruch zur unterstützten Hauptpartei - der beklagten GbR. Die bloße Rücknahme des von der Hauptpartei eingelegten Rechtsmittels läßt nach h.M. (siehe nur Nachweise bei Zöller-Vollkommer a.a.O. § 67 Rdnr. 5) nicht den Schluß zu, dass diese mit einem Rechtsmittelverfahren nicht einverstanden ist. Der Nebenintervenient ist daher in der Regel selbst dann an der Durchführung der von ihm eingelegten Berufung nicht gehindert, wenn die unterstützte Hauptpartei ihre Berufung zurückgenommen hat.

Der Berufungsrücknahme durch Dr. T. läßt sich aber auch deshalb kein Widerspruch der Hauptpartei mit der Durchführung des Rechtsmittels entnehmen, weil Dr. T. die Hauptpartei - die GbR - weder vertreten wollte und konnte, noch (alleine) vertreten hat. Anhaltspunkte dafür, dass Dr. T. entgegen § 709 BGB die alleinige Geschäftsführung für die GbR übertragen worden (§ 710 BGB) und er damit im Zweifel nach § 714 BGB auch vertretungsbefugt oder aber von seinem Mitgesellschafter bevollmächtigt worden war, liegen nicht vor. Im übrigen hat Dr. T. seine Berufung ausweislich seiner Berufungsschrift vom 24. September 2003 ausdrücklich nur im eigenen Namen ("namens und in Vollmacht des Beklagten zu 1.a) und Berufungsklägers Dr. T.") eingelegt.

3.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der für die Auflassung der im Grundbuch von V. auf Blatt 185 eingetragenen Grundstücke der Flur 1, Flurstücke 58 und 63/1, erforderlichen Willenserklärungen aus § 11 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages vom 26. November 1993 gegen die beklagte GbR zu; mit der Tenorierung in dem angefochtenen Urteil ist das Landgericht auch nicht entgegen § 308 ZPO über den Antrag der Klägerin hinausgegangen, ein solcher Verstoß wäre im übrigen dadurch genehmigt, dass die Klägerin sich die Änderung der Klage mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu eigen gemacht hätte.

Die Klage richtet sich gegen eine existente Partei - ist damit zulässig - und es ist ein wirksamer Vertrag zwischen der Klägerin und der GbR zustande gekommen, denn der Vertragsschluß wurde jedenfalls von dem Mitgesellschafter V.S. genehmigt und der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig und damit nichtig.

a) Die ausschließlich gegen die GbR, bestehend aus Dr. T. und V.S., gerichtete Klage ist zulässig, denn die Gesellschaft wurde konkludent jedenfalls mit Abschluß des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 wirksam als Außengesellschaft gegründet. V.S. wurde zwar bei Vertragsschluß von Dr. T. nicht wirksam vertreten, weil die notarielle Vollmacht vom 5. Mai 1992 jedenfalls einen Grundstücks- und Unternehmenserwerb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erfasste; er hat jedoch dem notariellen Vertrag vom 26. November 1993 nachträglich zugestimmt und damit dem Vertrag rückwirkend zum 26. November 1993 (§ 184 Abs. 1 BGB) Wirksamkeit verschafft.

aa) Die von Dr. T. am 26. November 1993 vor dem Nebenintervenienten zu 1. auch namens des V.S. abgegebenen und notariell beurkundeten Willenserklärungen enthielten neben den auf Abschluß eines Kaufvertrages über ein Grundstück und das Unternehmen "Hotel Schloß V." gerichteten Erklärungen konkludent die für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB erforderlichen Erklärungen.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Gesellschaftsgründung gemäß § 705 BGB ist ein gegenseitiger Vertrag mindestens zweier Beteiligter, der darauf abzielt, gemeinsame Vermögensinteressen zu fördern.

Hier läßt sich sowohl dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 - danach handelten die Käufer "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" - als auch dem Charakter des Erwerbsobjektes entnehmen, dass die Erwerber der Klägerin als Veräußerer nicht als Einzelpersonen gegenübertraten, sondern mit dem Erwerb des Objektes "Hotel Schloß V." einen gemeinsamen und auf Dauer angelegten Zweck, nämlich die Sanierung und Bewirtschaftung des "Hotel Schloß V.", verfolgten. Kaufobjekt war neben den Grundstücken Flurstücke 58 und 63/1 nämlich der vollständige Geschäftsbetrieb des "Hotels Schloß V.", zugunsten dessen zudem die in dem notariellen Vertrag unter § 20 aufgeführten Investitionen getätigt und das in der Anlage 4 zum Kaufvertrag beschriebene Vorhaben - Entwicklung eines Tagungshotels mit gehobenem Komfort und Gebäudeneubau auf angrenzenden Grundstücksflächen - zu realisieren waren. Dr. T. und V.S. sollten nach dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 mithin nicht nur eine bloße gemeinschaftliche Berechtigung an den zu erwerbenden Grundstücken erhalten. Insbesondere die in § 20 des Vertrages übernommene Verpflichtung zu weitreichenden Investitionen in das Objekt und die Übernahme von Arbeitnehmern einschließlich einer befristeten Beschäftigungsgarantie machen deutlich, dass mit dem Vertragsschluß gemeinsame vermögenswerte Ziele von gewisser Dauer verfolgt wurden. Erwerb und Realisierung des geplanten Vorhabens erforderten eine Zusammenarbeit, die über eine bloße gleichartige Beteiligung des Dr. T. und V.S. an dem Kaufobjekt weit hinausging. Dies genügt für die Annahme des gemeinsamen Gesellschaftszweckes und, da der Vertragsschluß der künftigen Gesellschafter auch konkludent erfolgen kann und eine Stellvertretung zulässig ist, für die Gründung einer GbR.

bb) Die von Dr. T. konkludent abgegebene Willenserklärung auf Abschluß eines Gesellschaftsvertrages wirkte allerdings nicht gemäß § 164 Abs. 1 BGB für und gegen V.S., denn die am 5. Mai 1992 erteilte notarielle Vollmacht des Dr. T. erfasste die zum Gründungsakt erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht.

(1) Eine ausdrückliche Berechtigung des Dr. T. zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit V.S. durch die am 5. Mai 1992 erteilte Vollmacht lag zweifellos nicht vor. Eine Bevollmächtigung des Dr. T. zum Abschluß eines Gesellschaftervertrages ergibt sich aber auch nicht durch Auslegung der Vollmachtsurkunde gemäß den §§ 133, 157 BGB.

Maßgebend für die Auslegung der Vollmacht ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte. Bei einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht kommt es ebenso wie bei einer nach außen kundgegebenen Vollmacht auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners an (BGH NJW 1991, 3141), wobei Inhalt und Zweck des zugrundeliegenden Geschäfts mitberücksichtigt werden können. Allerdings dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die demjenigen, dem gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird, bekannt sind.

(a) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze erscheint die Annahme, die notarielle Vollmacht vom 5. Mai 1992 enthalte die Befugnis des Dr. T., namens des Vollmachtgebers V.S. Grundstückserwerbsgschäfte zu tätigen, vertretbar.

Nach ihrem Wortlaut war die Vollmacht auf die Vertretung in allen Angelegenheiten beschränkt, "die Grundstücke betreffen, als deren Eigentümer wir gemeinsam eingetragen sind oder welche wir noch in Eigentumsgemeinschaft erwerben". Die Formulierung, "welche wir noch erwerben" läßt eine Auslegung des Vollmachtumfangs sowohl dahingehend zu, dass damit der künftige Grundstückserwerb gemeint ist ("Grundstücke betreffen, die wir noch erwerben werden"), als auch dass damit lediglich diejenigen Grundstücksangelegenheiten erfasst sein sollten, die künftig von Vertreter und Vertretenem - ohne die Vollmacht - erworbene Grundstücke betreffen. Der Senat tendiert im Anschluß an die Rechtsausführungen der Parteien im Termin vom 25. August 2004 und in Abweichung der dort zu Beginn der Erörterung der Sach- und Rechtslage geäußerten Rechtsauffassung dazu, diese unter den Parteien streitige Frage im erstgenannten Sinne zu beantworten und der Vollmacht die Bedeutung einer Grundstückserwerbsvollmacht beizumessen.

Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Vollmacht, die in ihrem ersten Absatz die generelle Befugnis für "alle" Grundstücksangelegenheiten enthält, die in den folgenden Absätzen Konkretisierungen erfahren, ausdrücklich nur die Befugnis zur Veräußerung von Grundstücken ausschließt. Der Erwerb von Grundstücken findet indes in den die Befugnisse konkretisierenden Absätzen 2-5 der Vollmacht keine weitere Erwähnung. Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass der Vollmachtgeber die Befugnis zum Grundstückserwerb erteilen wollte, denn für eine bloße Verwaltungsvollmacht hätte es eines ausdrücklichen Ausschlusses der Befugnis zur Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen, wie sie hier in Absatz 5 der Vollmacht erfolgt ist, nicht bedurft. Hätte die Vollmacht nur die Befugnisse zur Vertretung für - zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung oder in Zukunft - bereits erworbene Grundstücke erfassen sollen, hätte es nahegelegen, auch für erst nach der Vollmachterteilung erworbene Grundstücke an die Begrifflichkeit der "Eintragung" anzuknüpfen und die betroffenen Angelegenheiten etwa in der Weise zu beschreiben, dass es sich um solche Grundstücke handelt, "als deren Eigentümer wir gemeinsam eingetragen sind oder eingetragen sein werden".

Es kommt hinzu, dass auch für eine ausdrückliche Erwähnung der Befugnis zur Verwaltung der Grundstücke (Absatz 3 der Vollmacht) keine Veranlassung bestanden hätte, wenn die Vollmacht ohnehin als bloße Verwaltungsvollmacht hätte verstanden werden sollen. Demgegenüber erscheint der für eine Erwerbsvollmacht relativ geringe Wert, der in der Urkunde mit 100.000,00 DM angegeben war, von lediglich untergeordneter Bedeutung für die Auslegung des Umfangs der Vollmacht. Die Wertangabe ist in erster Linie für die Bemessung der Gebühren des Notars bedeutsam und hängt ihrerseits maßgeblich von den Angaben des gegebenenfalls an geringen Gebühren interessierten Vollmachtgebers zum Wert der mit der Vollmacht abzuschließenden Geschäfte ab.

(b) Letztlich bedarf die Frage, ob die notarielle Vollmacht vom 5. Mai 1992 einen Grundstückserwerb umfasste, indes ebensowenig einer abschließenden Beurteilung wie die daran anschließende Streitfrage, inwieweit sich der Umstand, dass Dr. T. am 26. November 1993 eine ihm erteilte Ausfertigung vorlegte, im Hinblick auf die Rechtsscheinhaftung nach § 172 BGB auf die Wirksamkeit der Vertretererklärungen auswirkt.

Der Vollmacht vom 5. Mai 1992 läßt sich jedenfalls die - hier allein maßgebliche - Befugnis zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, der nicht nur den Erwerb eines Unternehmens, sondern auch die Übernahme von erheblichen Investitionsverpflichtungen zum Inhalt hatte, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht beimessen.

Der notarielle Kaufvertrag vom 26. November 1993 ging über den bloßen Erwerb von Grundstücken weit hinaus, und beinhaltete den Erwerb des Unternehmens "Hotel Schloß V." einschließlich der Übernahme der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Hotelangestellten, sonstiger "Dauerschuldverhältnisse sowie alle(r) übrigen Forderungen und Verbindlichkeiten" (Präambel Abs. 7). In § 20 des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 hat der Erwerber zudem - wie in derartigen Verträgen der Treuhandanstalt üblich - die Verpflichtung übernommen, weitreichende Investitionen in das Kaufobjekt zu tätigen und in den folgenden vier Jahren eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen. Der Erwerb des Unternehmens "Hotel Schloß V.", die Investitionsverpflichtung und die Beschäftigungsgarantie waren hier zwar durch den Kaufvertrag vom 26. November 1993 mit dem Erwerb der Grundstücke der Flur 1, Flurstücke 58 und 63/1, verknüpft; es handelt sich aber um Rechtsgeschäfte, die mit einem Grundstückserwerb als solchem nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher von der am 5. Mai 1992 erteilten notariellen Vollmacht nicht gedeckt waren. Insbesondere läßt sich weder der Erwerb eines gesamten Unternehmens noch eine Beschäftigungsgarantie unter den Begriff einer "Angelegenheit, die Grundstücke betreffen" erfassen.

cc) Eine wirksame Vertretung des V.S. durch Dr. T. bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 ist auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründet.

Die Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Die den Vertrauenstatbestand begründenden Umstände müssen hierzu bereits bei Vertragsschluß vorgelegen haben und der Geschäftsgegner muß sie gekannt haben. Dies läßt sich hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Auch die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht liegen hier nicht vor. Die Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Hier fehlt es an dem für die Annahme einer Anscheinsvollmacht erforderlichen Verhalten von gewisser Dauer oder Häufigkeit, das auf Seiten der Klägerin den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Dr. T. zur Gründung einer GbR hätte begründen können.

dd) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003 unter Beweisantritt - Vernehmung des Dr. T. als Partei - vorträgt, V.S. habe diesen ausdrücklich und persönlich beauftragt und bevollmächtigt, die fraglichen Grundstücke für beide gemeinschaftlich zu erwerben, handelt es sich zwar um schlüssiges Vorbringen einer ausdrücklich erteilten Vollmacht zum Abschluß des notariellen Vertrages vom 26. November 1993. Dieser Vortrag ist in Zusammenschau mit den - ebenfalls unter Beweis gestellten - Ausführungen in dem Schriftsatz des Streithelfers der Klägerin erster Instanz vom 23. Januar 2003, bei der Beurkundung habe der sowohl Dr. T. als auch V.S. vertretende Rechtsanwalt R. die Beurkundung mit V.S. abgestimmt, dahin auszulegen, dass eine Bevollmächtigung zum Vertragsabschluß vom 26. November 1993 vorgelegen haben soll.

Gleichwohl bedurfte es der Erhebung der angebotenen Beweise nicht, denn die Wirkung der am 26. November 1993 von Dr. T. im Namen des V.S. abgegebenen Willenserklärungen für und gegen diesen resultiert aus der nachträglich erteilten Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB.

(1) Eine Genehmigung des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 ist allerdings nicht durch den Nachlaßverwalter W. erfolgt.

Den Erklärungen, die im Namen des Nachlaßverwalters für den Nachlaß nach V.S., Notar W., im Rahmen der Änderungs-, Teilaufhebungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 15. September 1994 - UR-Nr. 258/1994 - zum Vertrag vom 26. November 1993 abgegeben wurden, kommt die Bedeutung einer Genehmigung für und gegen die Erben des V.S. schon deshalb nicht zu, weil die Vereinbarung vom 15. September 1994 mangels Genehmigung durch den bei Vertragsschluß vollmachtlos vertretenen Nachlaßverwalter W. nicht wirksam wurde. Dieser erteilte die gemäß § 177 BGB für die Wirksamkeit der Änderungs-, Teilaufhebungs- und Ergänzungsvereinbarung erforderliche Genehmigung nicht, weil am 28. September 1994 das Nachkonkursverfahren eröffnet und der Streithelfer der Beklagten zum Konkursverwalter bestellt worden war. Mit der Eröffnung des Nachlaßkonkurses endete die Nachlaßverwaltung, § 1988 Abs. 1 BGB.

(2) Auch der Streithelfer der Beklagten hat den Vertrag vom 26. November 1993 nicht gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.

Da eine ausdrückliche Genehmigung fehlt, kommt hier nur eine konkludente Genehmigung durch den Abschluß des notariellen Vertrages vom 29. März 1995 in Betracht, mit dem der Streithelfer der Beklagten - sowie die Klägerin und Dr. T. - erklärten, dass die vom Nachlaßverwalter W. am 15. September 1994 abgegebenen Erklärungen als für und gegen den Streithelfer der Beklagten als Konkursverwalter über den Nachlaß des V.S. abgegeben gelten sollen.

Der Annahme einer konkludenten Genehmigung steht indes bereits entgegen, dass Anhaltspunkte dafür, dass sich der Streithelfer der Beklagten der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages vom 26. November 1993 bewußt war oder zumindest damit rechnete, weder dargetan noch ersichtlich sind. Soweit die Klägerin und der Nebenintervenient zu 1. die Auffassung vertreten, eine Zustimmung mit dem Inhalt des Vertrages vom 26. November 1993 sei darin zu sehen, dass der Streithelfer der Beklagten ausdrücklich darauf verzichtet habe, die zunächst im Faxschreiben vom 16. März 1995 (Anlage S 31) erhobenen Vorbehalte in den Vertrag aufzunehmen, folgt der Senat dem nicht. Der in dem genannten Faxschreiben gewählte Zusatz zum Vertragstext, "die Ausführungen in (...) beruhen auf dem seitherigen Kenntnisstand des NL-Konkursverwalters", sind offensichtlich allein der notariellen Vorsicht geschuldet und stellen kein Indiz für Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 dar.

Die teilweise Aufhebung des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 läßt sich aber auch nicht als Ausdruck des Willens sehen, ein bisher als unverbindlich angesehenes Geschäft verbindlich zu machen. Vielmehr machen gerade die den eigentlichen Änderungs- und Aufhebungsvereinbarungen vorangestellten Vertragsbestimmungen deutlich, dass der Streithelfer der Beklagten ebenso wie die übrigen Beteiligten davon ausgegangen ist, dass der notarielle Kaufvertrag vom 26. November 1993 wirksam zustande gekommen ist und eine GbR zwischen Dr. T. und V.S. bestand. So wird etwa in Ziffer I. 2. der notariellen Urkunde vom 15. September 1994 Bezug genommen auf die GbR bestehend aus V.S. und Dr. T., die allerdings "keinen schriftlicher BGB-Gesellschaftsvertrag geschlossen" und "für den Fall des Todes eines Gesellschafters auch keine besonderen mündlichen Abreden getroffen" haben, so dass "die Gesellschaft gem. § 727 BGB durch den Tod von Herrn V.S. aufgelöst ist".

Schließlich steht der Umstand, dass mit der Vereinbarung vom 29. März 1995 eine Entlassung der Erben des V.S. aus seinen vermeintlich am 26. November 1993 eingegangenen Vertragsverpflichtungen beabsichtigt war, der Annahme einer konkludenten Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Streithelfers der Beklagten entgegen. Der Vertragsschluß am 29. März 1995 erfolgte ausschließlich zu dem ausdrücklich erklärten Zweck, die unbekannten Erben des V.S. von den Verpflichtungen aus dem notariellen Kaufvertrag vom 26. November 1993 zu entbinden, zu deren Einhaltung sie unter anderem wegen der ungeklärten finanziellen Situation des Nachlasses nicht in der Lage waren. Angesichts dessen kann den im Rahmen des Vertrages vom 29. März 1995 abgegebenen Erklärungen des Nachlaßverwalters nicht ernsthaft eine Bedeutung beigemessen werden, die im völligen Widerspruch zu diesem ausdrücklich erklärten Willen steht.

(3) Die Geltendmachung der fehlenden Vollmacht bzw. Genehmigung des vollmachtlos geschlossenen Vertrages durch den Streithelfers der Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Streithelfers der Beklagten läßt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus herleiten, dass dieser vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages vom 29. März 1995 gerichteten Willenserklärungen die Rechtslage nicht hinreichend geprüft habe. Aus keinem Rechtsgrund, auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war der Streithelfer der Beklagten gegenüber der Klägerin verpflichtet, die Wirksamkeit des am 26. November 1993 geschlossenen notariellen Vertrages zu prüfen. Eine Prüfungspflicht bestand für den Streithelfers der Beklagten als Nachlaßkonkursverwalter allein gegenüber dem Nachlaß, nicht aber gegenüber Dritten. Der Streithelfer der Beklagten verfügte auch nicht gegenüber der Klägerin - der Bundesrepublik Deutschland - über ein überlegenes Wissen, aus dem sich eine Prüfungs- und Aufklärungspflicht betreffend die Wirksamkeit des Ende 1993 geschlossenen notariellen Vertrages ableiten ließe.

Der Streithelfer der Beklagten verhält sich schließlich auch nicht deshalb nicht treuwidrig oder widersprüchlich, weil er sich auf die fehlende Bevollmächtigung bzw. Genehmigung beruft. Er hat zu keinem Zeitpunkt einen Vertrauenstatbestand dahingehend erweckt, dass der Vertrag vom 26. November 1993, soweit es V.S. betrifft, durchgeführt werden soll. Wie dargelegt, hat er vielmehr mit Abschluß der Teilaufhebungsvereinbarung vom 29. März 1995 deutlich zu erkennen gegeben, dass aus dem Vertrag vom 26. November 1993 keinerlei Rechtswirkungen für und gegen die Erben des V.S. eintreten sollen.

(4) Die vollmachtlos von Dr. T. im Namen des V.S. abgegebenen Erklärungen sind durch - konkludente - Genehmigung des V.S. rückwirkend wirksam geworden.

(a) Zwar genügt das nach Vertragsschluß am 26. November 1993 bis zu seinem Tod - zwischen dem 27. und 29. April 1994 - gezeigte Verhalten des V.S. nicht, um eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln annehmen zu können.

Entgegen der Behauptung des Streithelfers der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass V.S. die für die Annahme einer nachträglichen Zustimmung zum Vertragsschluß erforderliche Kenntnis vom Inhalt des am 26. November 1993 in seinem Namen geschlossenen Vertrages hatte, denn unbestritten hat er die ihm vom Streithelfer der Klägerin in erster Instanz unter dem 2. Dezember 1993 übersandte Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten. Im übrigen gehörte die Vertragsurkunde unstreitig zu den von der Kriminalpolizei bei V.S. beschlagnahmten Gegenständen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vertrag vom 26. November 1993 erst nach dem 27. April 1994 in den (früheren) Einflußbereich des V.S. gelangt sein soll.

Der als schlüssige Handlung einzig in Betracht kommenden notariellen "Vollmachtsbestätigung" vom 9. März 1994 kommt eine Genehmigungswirkung indes nicht zu. Mit dieser notariellen Urkunde "bestätigte" V.S., dass die von Dr. T. bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Hotel-Schloß-V. GmbH am 14. Dezember 1993 behauptete Bevollmächtigung durch ihn - V.S. - bestand. Der damit von V.S. genehmigte Abschluß des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der "Hotel Schloß V. GmbH" genügt trotz des offenkundigen Bezugs zu dem Hotel Schloß V. nicht für eine Genehmigung auch des Vertrages vom 26. November 1993, denn der Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1993 enthält keinerlei Bezugnahme auf die Vertragsurkunde vom 26. November 1993, die damit erworbenen Gegenstände oder die darin übernommenen Verpflichtungen.

(b) Gleichwohl steht nach Auffassung des Senats fest, dass V.S. den durch Dr. T. in seinem Namen geschlossenen Vertrag vom 26. November 1993 stillschweigend - nämlich durch Unterlassen - genehmigt hat. Die Klägerin konnte und durfte seinen fehlenden Widerspruch nach Zusendung der Vertragsurkunde als Einverständnis mit dem Vertrag verstehen, denn V.S. war aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, einen eventuell abweichenden Willen zu äußern.

Der Senat verkennt - entgegen der im Schriftsatz vom 27. September 2004 geäußerten Ansicht des Streithelfers der Beklagten - nicht, dass - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens - dem bloßen Schweigen nur dann die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zukommen kann, wenn der Betreffende nach Treu und Glauben zu einer Äußerung verpflichtet gewesen wäre, und die bloße Zusendung einer Vertragsurkunde durch einen Notar eine solche Verpflichtung nicht zu begründen vermag (vgl. BGHZ 110, 241). Der hier vorliegende Sachverhalt weicht von dem vom Bundesgerichtshof am 9. Februar 1990 entschiedenen Fall insoweit - und damit entscheidend - ab, als bereits vor Zusendung und Kenntnisnahme der Vertragsurkunde vom 26. November 1993 durch den Notar ein Vertrauen geschaffen wurde, das die Verpflichtung zur Äußerung eines abweichenden Willens begründete. Hier hatte V.S. durch sein Verhalten vor Vertragsschluß durch Dr. T. als Vertreter ohne Vertretungsmacht ein Vertrauen der Klägerin darauf begründet, dass er - V.S. - das Ausschreibungsobjekt "Hotel Schloß V." gemeinsam mit dem Dr. T. zu erwerben beabsichtigt.

Zwar sind die von den Parteien eingereichten Schriftstücke, die die Ausschreibungsbewerbung betrafen, ausnahmslos ausschließlich von Dr. T. allein unterschrieben. Namentlich das Schreiben vom 1. Juni 1993 nebst "Grundkonzept zur Entwicklung der Schloßanlage V.", mit dem Dr. T. für sich und - unter Vorlage der ihm am 5. Mai 1992 erteilten Vollmacht - V.S. als "Investoren" ein Kaufgebot für das Ausschreibungsobjekt abgab, hatte allein Dr. T. unterzeichnet.

Bereits aus der von der Klägerin vorgelegten - vorläufigen - Finanzierungszusage der Landesbank Y vom 3. Juni 1993 ergibt sich indes, dass Dr. T. und V.S. beabsichtigten, "das Schloß V. über die Teilnahme an der Ausschreibung der Treuhand zu erwerben". Weiterer vertrauensbegründender Umstand war die von der Landesbank Schleswig-Holstein am 8. Juli 1993 "im Auftrag der Herren Dr. T. und V.S." erteilte Bürgschaft über 125.000,00 DM. Bei dieser zugunsten der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH erteilten Bürgschaft handelte es sich um diejenige Bankbürgschaft in Höhe von 5 % der Gebotssumme, die gemäß Ziffer 7 der Ausschreibungshinweise zu Beginn der Ausschreibungsverhandlungen von jedem Bieter gestellt werden mußte, was sich bereits aus dem Text der Bürgschaftsurkunde ("ist für die Dauer der Verkaufsverhandlungen zur Unterlegung der Ernsthaftigkeit der Kaufabsichten (...) eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Gebotssumme zu stellen") selbst ergibt. Da die Bürgschaftsübernahme zudem "im Auftrag" von Dr. T. und V.S. erfolgte, konnte die Klägerin aufgrund dieses Umstandes - also unabhängig von dem Umfang der der Ausschreibungsbewerbung beigelegten Vollmacht vom 5. Mai 1992 - jedenfalls davon ausgehen, dass die Teilnahme an der Ausschreibung mit einem Gebot bis zu 2,5 Mill. DM tatsächlich vom Willen beider in der Ausschreibungsbewerbung genannten Investoren gedeckt ist.

Auch mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung der Landesbank Y (Anlage S 4) am 15. Oktober 1993, die V.S. mit Dr. T. abschloß, hat V.S. deutlich zu erkennen gegeben, dass er gemeinsam mit Dr. T. das Ausschreibungsobjekt "Hotel Schloß V." zu erwerben beabsichtigt. Es kann angesichts des Wortlautes der Betreffzeile der Rahmenvereinbarung kein Zweifel daran bestehen, dass sich die darin vereinbarte Bürgschaftsübernahme auf den Erwerb des Schlosses V. bezog ("Bürgschaftsübernahme gegenüber der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH wg. Schloß V."). Diese Rahmenvereinbarung mit der Landesbank Y war unstreitig Grundlage der am 7. Dezember 1993 von der Landesbank übernommenen Bürgschaft zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs gemäß § 4 Ziffer 9 des notariellen Kaufvertrages vom 26. November 1993, die bei dem anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken mußte, dass auch V.S. mit dem Vertragsschluß einverstanden ist.

Unter diesen Umständen ist es nach Treu und Glauben gerechtfertigt, V.S. nach Übersendung der Vertragsurkunde vom 26. November 1993 die Verpflichtung aufzuerlegen, einen eventuell entgegenstehenden Willen zu äußern. Er selbst hat mit der Beauftragung der Landesbank Y, die für die Teilnahme an den Ausschreibungsverhandlungen erforderliche Bürgschaft zu stellen, und dem Abschluß der Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage die Kaufpreissicherungsbürgschaft übernommen wurde, bei der Klägerin den Rechtsschein gesetzt, dass die Teilnahme an der Ausschreibung von seinem Willen gedeckt ist und der Erwerb des "Hotel Schloß V." in GbR mit Dr. T. mit seinem Einverständnis erfolgt.

Mit Übersendung der Vertragsurkunde vom 26. November 1993 war für V.S. aber auch offensichtlich, dass die Vertragschließenden davon ausgingen, der Vertragsschluß werde - durch die notarielle Vollmacht vom 5. Mai 1992 - von seinem Willen gedeckt. Der andere Vertragsteil - die Klägerin - wußte offenkundig nicht, dass eine für V.S. nicht wirksame Willenserklärung abgegeben wurde; sämtliche an dem Beurkundungstermin Beteiligten - einschließlich des beurkundenden Notars - gingen ersichtlich davon aus, dass es nur einer Genehmigung der seitens der Verkäuferin durch deren vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Willenserklärungen bedurfte, um dem bis dahin schwebend unwirksamen Vertrag Wirksamkeit zu verleihen. V.S. mußte erkennen, dass er selbst mit seinem vorangegangenen Verhalten - der Erteilung einer Vollmacht mit nicht eindeutigem Umfang und den (auch) von ihm in Auftrag gegebenen Bürgschaften der Landesbank Y - maßgeblich dazu beigetragen hat, dass bei der Klägerin der Eindruck entstand, er werde gemeinsam mit Dr. T. das Objekt "Hotel Schloß V." erwerben.

Soweit der Streithelfer der Beklagten in Abrede stellt, dass V.S. die ihm Anfang Dezember 1993 übersandte Vertragsurkunde tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es sich um pauschales Bestreiten "ins Blaue hinein" handelt. Dass der Briefumschlag, in dem sich die Vertragsurkunde befand, ungeöffnet bei V.S. aufgefunden wurde, wird von dem Streithelfer der Beklagten nicht behauptet. Vor dem oben geschilderten Hintergrund der Bürgschaftsübernahmen, die eine Kenntnis des V.S. von den von Dr. T. im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für das "Hotel Schloß V." geführten Verhandlungen, wenn auch gegebenenfalls nicht in allen Einzelheiten, zumindest nahelegen, erscheint es aber auch nicht plausibel, dass V.S. die notarielle Vertragsurkunde, die dieses Objekt betrifft, nicht zur Kenntnis nahm. Die objektiven Umstände sprechen auch dagegen, dass V.S. sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Vertragsurkunde bereits in solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und sich der Verfolgung durch Staatsanwaltschaft und Polizei ausgesetzt sah, dass er zu einer - sorgfältigen - Bearbeitung seiner geschäftlichen Angelegenheiten außerstande war, wie es der Streithelfer der Beklagten glauben machen will. Dass V.S. auch in dem Zeitraum nach Abschluß des notariellen Vertrages die eigenen geschäftlichen Angelegenheiten "im Griff" hatte und die unternehmerischen Vorhaben konsequent weiterverfolgte, läßt sich darin erkennen, dass er noch 1/4 Jahr nach Zusendung des notariellen Vertrages vom 26. November 1993, am 9. März 1994, mit der "Vollmachtsbestätigung" den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der "Hotel Schloß V. GmbH" bekräftigte.

b) Mit den obigen Ausführungen (3. a)) zur wirksamen Gründung der beklagten GbR steht zugleich der wirksame Vertragsschluß zwischen der Klägerin und der beklagten GbR fest.

c) Der notarielle Kaufvertrag ist nicht sittenwidrig und damit nichtig, § 138 BGB.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGHZ 10, 232; 69, 297). Liegen die Voraussetzungen für ein wucherisches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB nicht vor, wie es hier der Fall ist - von einer Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten kann angesichts der diversen Grundstücksgeschäfte, die Dr. T. und V.S. vor dem 26. November 1993 getätigt hatten, und den ausweislich der notariellen Kaufverträge ausgeübten Berufen "Unternehmer" bzw. "Kaufmann", nicht ausgegangen werden - kann gleichwohl bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zu bejahen sein. Allerdings führt ein auffälliges Mißverhältnis allein nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB; hinzutreten müssen vielmehr weitere Umstände, etwa eine verwerfliche Gesinnung. Ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der begünstigte Vertragspartner die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur unter Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt.

aa) Eine solcherart verwerfliche Gesinnung der Klägerin bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 26. November 1993 kann hier nicht festgestellt werden.

(1) Soweit der Streithelfer der Beklagten sich darauf beruft, dass bei Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, was regelmäßig bei einer Wertdifferenz von knapp 100 % anzunehmen ist, eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (BGH NJW 2002, 429, 4306) bestünde, greift die Vermutungswirkung im vorliegenden Fall nicht ein, weil das Objekt im Wege einer öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage eines Gebotes des Erwerbers veräußert wurde.

(2) Im übrigen stehen auch die folgenden Umstände dagegen, dass die Klägerin aus verwerflicher Gesinnung handelte.

(a) Nach Würdigung des gesamten Parteivorbringens ist davon auszugehen, dass V.S., zumindest aber Dr. T. die "gutachterliche Stellungnahme über den Unternehmenswert des Geschäftsbetriebes des Hotel Schloß V." der K. vom 30. Juni 1993 (Anlage B 5) bekannt war, aus der sich der Ertragswert des Objektes und das - unter den zugrundegelegten Bedingungen der geringen Zimmerkapazität und ohne Berücksichtigung der Liegenschaften (S. 16 d.Gutachtens) - mittelfristig nicht positiv zu erzielende Betriebsergebnis ergaben. Der Umstand, dass der Streithelfer der Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen das sogenannte K.-Gutachten aus dem Bestand der bei V.S. beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt erhielt, legt nahe, dass V.S. sich ebenfalls im Besitz dieses Gutachtens befand. Jedenfalls läßt sich aus dem Faxschreiben des Dr. T. vom 4. August 1993 an den Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin Ko. der Schluß ziehen, dass diesem das K.-Gutachten, wie von der Klägerin behauptet, zuvor zugesandt worden war. In dem Faxschreiben bedankt sich Dr. T. für "das Wirtschaftsgutachten bezüglich des Hotelbetriebes "V.". Es ist nicht ersichtlich und wird auch von keiner der Parteien behauptet, dass die Klägerin ein weiteres "Wirtschaftsgutachten" über das Hotel Schloß V. eingeholt und Dr. T. übersandt hatte. Auch der Inhalt des Faxschreibens vom 4. August 1993, in dem Dr. T. auf die schlechte Zukunftsprognose in dem ihm übersandten "Wirtschaftsgutachten" Bezug nimmt, spricht dafür, dass es sich hierbei um das K.-Gutachten handelte.

(b) War Dr. T. aber der Inhalt dieses Gutachtens mit der ungünstigen Rentabilitätsprognose bekannt, fehlt es an dem für § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Element, denn der GbR standen damit ausreichende Erkenntnismöglichkeiten zur Abschätzung des von ihr zu übernehmenden Risikos zu Verfügung.

In entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB muß sich V.S. dessen Kenntnis von dem Inhalt des K.-Gutachtens zurechnen lassen. § 166 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung beauftragt, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muß. Überläßt der Verkäufer die Verhandlungsführung und den tatsächlichen Vertragsabschluß vollständig einer mit der Sachlage allein vertrauten Hilfsperson, muß er sich deren Wissen auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 1992, 441). Entsprechendes muß gelten, wenn der Käufer sich bei den Verhandlungen und der Vertragsunterzeichnung einer Hilfsperson bedient. Die Zurechnung des Kenntnisstandes des Handelnden ist darüber hinaus entgegen der im Schriftsatz vom 27. September 2004 geäußerten Auffassung des Streithelfers der Beklagten auch dann vorzunehmen, wenn die Hilfsperson - wie hier - ohne Abschlußvollmacht gehandelt hat und der Scheinvertretene den Vertragsschluß später genehmigt hat (BGH NJW 1992, a.a.O.). Insoweit kann die vom Streithelfer der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht die im Schriftsatz vom 27. September 2004 vertretene Rechtsauffassung stützen.

Sowohl bei Dr. T. als auch bei V.S. konnte die Klägerin davon ausgehen, dass diese über hinreichende Geschäftserfahrung verfügten, um das Risiko, das sie mit dem Erwerb eines solchen - in der Bausubstanz und dem Unternehmen selbst - erheblich sanierungsbedürftigen Hotelbetriebes eingingen. Ausweislich der Berufsbezeichnungen in den Kaufverträgen und der Ausschreibungsbewerbung waren V.S. als Kaufmann und Dr. T. als Unternehmer tätig, letzterem läßt sich auch eine Geschäftserfahrung im Hotel- und Gaststättengewerbe im weitesten Sinn nicht absprechen, denn nach dem Firmenaufdruck auf dem Faxschreiben vom 4. August 1993 war er Geschäftsführer der "T. GmbH ". Auch das Sanierungskonzept, mit dem Dr. T. und V.S. an der Ausschreibung teilnahmen, läßt darauf schließen, dass die GbR jedenfalls über den Gesellschafter Dr. T. auf Geschäftserfahrungen in der Hotelentwicklung und dem Hotelbetrieb zurückgreifen konnte. So war das Sanierungskonzept des Dr. T. vom 1. Juni 1993 etwa darauf ausgerichtet, die - in der gutachterlichen Stellungnahme der K. als unrentabel bewertete - geringe Zimmerzahl des bestehenden Hotelbetriebes u.a. durch den Ankauf des Grundstücks 65/3 und Aus- und Umbau des aufstehenden Speichers erheblich zu erhöhen.

Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Unkenntnis des Erwerbers ausgenutzt oder sich auch leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, die GbR habe sich nur aufgrund ihrer schwächeren Lage auf den Vertrag vom 26. November 1993 eingelassen.

cc) Im übrigen hält der Senat auch das Vorbringen des Streithelfers der Beklagten zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen eines nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts für unzureichend. Der Streithelfer der Beklagten behauptet, Grundstück, Gebäude und Sachanlagen hätten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26. November 1993 einen tatsächlichen, unter Ertragswertgesichtspunkten zu ermittelnden Wert von höchstens 625.000,00 DM und der Geschäftsbetrieb "Schloß V." gar keinen Ertragswert gehabt; er setzt sich indes weder mit der gutachterlichen Stellungnahme der K., die entgegen seiner Behauptung den Grundstückswert nicht in die Bewertung einbezog (S. 16 des Gutachtens), noch mit dem Verkehrswertgutachten des Gutachters Veise konkret auseinander.

d) Der auf Abgabe von Willenserklärungen gerichteten Klage steht schließlich nicht die "dolo agit"-Einrede entgegen, weil - wie der Streithelfer der Beklagten meint - die Klägerin pflichtwidrig über die Unrentabilität des Objekts "Schloß V." nicht aufgeklärt habe und die Beklagte deshalb die Rückgängigmachung des am 26. November 1993 geschlossenen Kaufvertrages verlangen könne.

Die Klägerin ist nach den Ausführungen unter 3. c), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Vorwurf, sie habe Aufklärungspflichten verletzt, nicht zu machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Eine Auferlegung der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten auf die beklagte GbR gemäß § 101 ZPO kam nicht in Betracht, weil die GbR als Hauptpartei kein Rechtsmittel eingelegt hatte.

Eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz war im Ergebnis nicht veranlasst, denn die Auferlegung der gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz - mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Rostock entstandenen und den Kosten des Streithelfers der Beklagten - auf die Beklagte ist gemäß §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt. Das Unterliegen der Klägerin infolge Rücknahme der Zwischenfeststellungsklage war lediglich geringfügig, weil der Feststellung der Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 26. November 1993 gegenüber der auf Vornahme der zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Handlungen gerichteten Klage keine eigene Bedeutung beikam.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, denn der Senat hat insbesondere bei der Frage, inwieweit einem Schweigen ausnahmsweise ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt, ausschließlich auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und ist entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten auch insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Die besonderen Umstände des Rechtsstreits begründen auch weder - wie vom Streithelfers der Beklagten befürchtet - eine Wiederholungsgefahr noch sind Nachahmungen erwarten.

Der Gegenstandswert wird auf 1.219.942,40 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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