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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 148/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 177
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 346
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 355
BGB § 357
BGB § 357 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 2 Satz 1
BGB § 358 Abs. 2 Satz 2
BGB § 358 Abs. 2 Satz 3
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 358 Abs. 4 Satz 1
BGB § 358 Abs. 4 Satz 3
BGB § 488 Abs. 1
BGB § 491
BGB § 495
BGB § 495 Abs. 1
BGB § 488 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 148/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.03.2007

verkündet am 28.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.09.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger hat in der ersten Instanz sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau drei Beklagte, das Gebrauchtwagencenter E... GmbH als Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer als Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 3., im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw VW Variant sowie mit diesem Erwerb im Zusammenhang stehenden Darlehensverträgen in Anspruch genommen. Von der Beklagten zu 3., die im hiesigen Berufungsrechtszug die alleinige Beklagte ist, verlangt der Kläger Rückzahlung von 14.000,00 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger befand sich im Dezember 2005 im Besitz eines Pkw Citroen C3 Pluriel, dessen Erwerb er über die ...-Bank AG mit einem Kreditvertrag über ein Darlehen in Höhe von 14.900,00 € finanziert hatte. Der Pkw war unter Übergabe des Kfz-Briefes zur Sicherheit an die ...-Bank übereignet worden.

Aufgrund einer Internetanzeige der Beklagten zu 1. interessierte sich der Kläger am 28.12.2005 für einen von der Beklagten zu 1. zu einem Preis von 8.990,00 € angebotenen VW Golf Variant. Die Beklagte zu 1. ihrerseits hatte Interesse am Erwerb des im Besitz des Klägers befindlichen Pkw Citroen C3 Pluriel.

Der Kläger als Kreditnehmer zu 1. und seine Ehefrau als Kreditnehmerin zu 2. sowie die Beklagte zu 1. als Vertreterin der Beklagten zu 3. unterzeichneten am 28.12.2004 einen Darlehensvertrag, der ausweislich des Vertragstextes der Finanzierung des VW Golf Variant TDI dienen sollte. Der Kaufpreis wurde zunächst ebenso wie der Darlehensbetrag mit 12.000,00 € angegeben, später jedoch durch die Beklagte zu 1. sowohl hinsichtlich der Kaufpreissumme als auch hinsichtlich des Nettokreditbetrages auf 14.000,00 € geändert. Diese Änderung beruhte darauf, dass der für die Ablösung des Kredits bei der ...-Bank AG erforderliche Betrag nicht wie von den vertragsschließenden Parteien ursprünglich angenommen - nur 10.000,00 bis 12.000,00 € sondern entsprechend der schriftlichen Mitteilung der ...-Bank AG vom 30.12.2005 noch 14.721,96 € betrug.

Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag unter den Angaben zum Zahlungsplan kleingedruckt die Angabe "die K... Bank ist berechtigt, die Kreditvaluta an die Verkaufsfirma auszuzahlen".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragstextes wird auf die als Anlage K 5 (Bl. 14 d.A.) zur Akte gereichte Kopie des Vertrages Bezug genommen.

Unter dem 29.12.2005 - der Kläger behauptet, auch diese Vereinbarung sei bereits am 28.12.2005 getroffen worden - trafen der Kläger und die Beklagte zu 1. eine mit "Vollmacht" überschriebene Vereinbarung u.a. mit folgendem Wortlaut:

"Der Händler und Herr K... S... vereinbaren, dass der für den Pkw Citroen C3 Pluriel ... bei der ...-Bank bestehende Kreditvertrag Nr. ... von dem Händler abgelöst wird. Vorab erbitten wir die Ablösesumme per sofort! ..."

Im Übrigen wurde der Eigentumsübergang an dem Pkw auf die Beklagte zu 1. mit Zahlung des Ablösebetrages sowie die Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Herausgabe des Kfz-Briefes an die Beklagte zu 1. vereinbart.

Die Beklagte zu 3. zahlte am 29.12.2005 den Kreditbetrag von 14.000,00 € an die Beklagte zu 1. bzw. deren Geschäftsführer aus.

Unter dem 18.01.2006 schlossen der Kläger und seine Ehefrau einen weiteren Kreditvertrag mit der C...-Bank über einen Darlehensbetrag von 14.500,00 € und erteilten dieser gleichzeitig eine Vollmacht, den Kreditbetrag an die Beklagte zu 3. auszuzahlen. Ebenfalls unter dem 18.01.2006 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau den mit der Beklagten zu 3. geschlossenen Darlehensvertrag und kündigten gleichzeitig an: "Ein Ausgleich des Kreditkontos wird in Kürze erfolgen".

In der Folgezeit zahlte die C...-Bank den Kreditbetrag von 14.500,00 € an die Beklagte zu 3. aus. Die Beklagte zu 3. überwies einen Betrag von 500,00 € an den Kläger zurück.

Eine Ablösung des Kredits des Klägers bei der ...-Bank AG erfolgte dagegen nicht. Eine von der Beklagten zu 1. (angeblich) zunächst veranlasste Überweisung vom 20.01.2006 wurde infolge einer Pfändung der Konten der Beklagten zu 1. nicht ausgeführt. In der Folgezeit wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte zu 3. sei unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, die durch die C...-Bank erfolgte Zahlung von 14.000,00 € an den Kläger (und seine Ehefrau) zurückzuerstatten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 3. zunächst mit Teilversäumnisurteil vom 15.06.2006 antragsgemäß zur Zahlung von 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 20.05.2006 verurteilt.

Auf den Einspruch der Beklagten zu 3. hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit dem angefochtenen Teilurteil vom 06.09.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht bereits aus dem Kreditvertrag. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte zu 3. habe ihre Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens durch die Zahlung an die Beklagte zu 1. nicht erfüllt, treffe nicht zu. Die in dem Kreditvertrag vom 28.12.2005 enthaltene Auszahlungsklausel sei wirksam; sie verstoße nicht gegen die Regelungen des AGBG.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Bereicherungsrecht. Die Zahlung über die C...-Bank an die Beklagte zu 3. sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger bzw. seine Ehefrau hätten die C...-Bank angewiesen, den Darlehensbetrag an die Beklagte zu 3. auszuzahlen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im eigenen Interesse vor dieser Anweisung zu klären, wohin der Kreditbetrag aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 3. geflossen sei. Nach dem Widerruf des Kreditvertrages habe die Beklagte zu 3. auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages gehabt, den sie als Kredit ausgekehrt habe.

Auch der Hilfsantrag des Klägers führe nicht zum Erfolg. Es treffe zu, dass im Falle eines Widerrufs eines verbundenen Geschäfts der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch an das verbundene Geschäft nicht mehr gebunden sei. Die Beklagte habe jedoch zu Recht eingewandt, dass es nicht Wille des widerrufenden Klägers gewesen sei, dass gesamte verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Es sei vielmehr Absicht des Klägers und seiner Ehefrau gewesen, sich durch den Widerruf die Möglichkeit zu eröffnen, den Kauf des VW Golf Variant zu günstigeren Bedingungen umzufinanzieren.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel sowohl mit dem Hauptantrag gerichtet auf unbedingte Verurteilung der Beklagten als auch mit dem Hilfsantrag gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Golf Variant und Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten weiter verfolgt.

Er macht geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend zwischen seinem Hauptvorbringen und seinem Hilfsvorbringen differenziert. Vorrangig stütze sich der Kläger darauf, dass der im Namen der Beklagten zu 3. geschlossene Kreditvertrag nach den dazu zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. getroffenen Vereinbarungen nicht der Finanzierung des Erwerbs des VW Golf Variant, sondern der Ablösung des zwischen dem Kläger und der ...-Bank AG geschlossenen Kreditvertrages habe dienen sollen; hinsichtlich der Pkw Citroen C3 Pluriel und VW Golf Variant sei mit der Beklagten zu 1. lediglich ein Tauschgeschäft vereinbart worden. Das Landgericht habe die Auszahlungsklausel an die Verkaufsfirma in dem Kreditformular der Beklagten zu Unrecht als wirksam angesehen. Tatsächlich handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Die Klausel sei auch im Hinblick auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB nicht wirksam. Schließlich habe das Landgericht keine hinreichende Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB vorgenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 3. sei die Beklagte zu 1. auch gar nicht bevollmächtigt gewesen, Kredite zur Finanzierung von Ablösungen eines Kreditvertrages bei einem anderen Kreditinstitut zu vermitteln. Mangels Genehmigung sei der Kreditvertrag damit unwirksam.

Dem Landgericht könne im Hinblick auf das Hilfsvorbringen des Klägers auch nicht dahin gefolgt werden, dass es nicht Wille des Klägers gewesen sei, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages das verbundene Geschäft zu Fall zu bringen. Es liege kein Anhaltspunkt vor, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hätte, er wolle an dem Kaufgeschäft festhalten und nur den Kreditvertrag widerrufen. Die Anweisung des Klägers an die C...-Bank sei allein aufgrund der Vorstellung erfolgt, dass der Kläger die Darlehenssumme von der Beklagten zu 3. dadurch erhalten habe, dass diese der C...-Bank zur Verfügung gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.09.2006 zum Aktenzeichen 12 O 110/06 dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.06.2006 aufrecht erhalten wird,

hilfsweise

das Urteil vom 06.09.2006 dahin abzuändern, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.06.2006 mit der Maßgabe aufrechterhalten werde, dass die Beklagte zu 3. verurteilt wird, an den Kläger 14.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Golf Variant, Fahrzeugidentifizierungs-Nr.: ... zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte zu 3. hinsichtlich der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 3. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 3. verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 3. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 14.000,00 € - und zwar weder unbedingt noch entsprechend dem Hilfsantrag Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Golf Variant - zusteht.

Es kann auch dahinstehen, ob der Kläger die von ihm vorgetragenen Varianten der am 28.12.2005 getroffenen Vereinbarungen zulässigerweise im Wege eines Haupt- und eines Hilfsvorbringens geltend macht oder ob es sich nicht rechtlich eher um eine Frage der Auslegung der hinsichtlich der zu Grunde zu legenden Tatsachen unstreitig von den vertragsschließenden Parteien abgegebenen Erklärungen handelt.

Selbst wenn man beiden Auslegungsvarianten des Klägers nachgeht, besteht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 3. auf Zahlung von 14.000,- €.

A.

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe (entgegen dem Wortlaut des schriftlich fixierten Textes des Darlehensvertrages vom 28.12.2005) tatsächlich mit der Beklagten zu 1. als Vertreterin der Beklagten zu 3. vereinbart, dass das Darlehen nicht zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs des Pkw VW Variant gewährt werde, sondern zum Zwecke der Ablösung des für die Finanzierung des Pkw Citroen C3 Pluriel aufgenommenen Kredits bei der ...-Bank AG, während hinsichtlich der Pkw zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. lediglich ein Tauschvertrag vereinbart worden sei.

1. Aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.2005 kann der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu 3. auf Zahlung von 14.000,00 € selbst dann nicht herleiten, wenn seine Auffassung zuträfe, dass in der Zahlung des Betrages von 14.000,00 € durch die Beklagte zu 3. an die Beklagte zu 1. am 29.12.2005 keine gegenüber ihm und seiner Ehefrau wirksame Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB gesehen werden könnte.

Der Anspruch des Klägers und seiner Ehefrau gegen die Beklagte zu 3. aus dem Darlehensvertrag vom 28.12.2005 auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist nämlich jedenfalls mit der Erklärung des Widerrufs dieses Darlehensvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau vom 18.01.2006 erloschen. Gegen die Wirksamkeit dieses Widerrufs hat keine der Parteien Bedenken geltend gemacht.

2. Dem Kläger und seiner Ehefrau steht gegen die Beklagte zu 3. auch kein Anspruch auf (Rück-)Zahlung von 14.000,00 € aus § 812 Abs. 1 1. Alternative BGB zu.

a) Zwar hat die Beklagte zu 3. etwas, nämlich 14.000,00 €, erlangt. Sie hat diesen Betrag auch durch eine Leistung des Klägers und seiner Ehefrau, nämlich durch die Zahlung der C...-Bank erlangt, die ihrerseits auf Anweisung des Klägers und seiner Ehefrau vom 18.01.2006 handelte. Die aufgrund dieser Anweisung erfolgte Zahlung begründet ein Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau als Anweisenden und der Beklagten zu 3. als Empfängerin der Zahlung.

b) Die Leistung des Klägers und seiner Ehefrau ist im Verhältnis zur Beklagten zu 3. jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Rechtsgrund für diese Leistung ist ein Anspruch der Beklagten zu 3. auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 gewährten 14.000,00 € aus §§ 357 Abs. 1, 346 BGB.

aa) Bei dem Darlehensvertrag vom 28.12.2005 handelt es sich, auch wenn dieser zum Zwecke der Ablösung des Darlehensvertrages bei der ...-Bank AG geschlossen worden ist, um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB. Danach stand dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB im Sinne des § 355 BGB zu mit der Folge, dass nach Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 18.01.2006 gemäß § 357 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt und damit die Vorschrift des § 346 BGB Anwendung findet. Danach waren der Kläger und seine Ehefrau als Darlehensnehmer zur Rückzahlung der empfangenen Leistung, d.h. zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.

bb) Dem steht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht entgegen, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens selbstverständlich voraussetzt, dass das Darlehen, d.h. die Darlehensvaluta, zunächst durch die Beklagte zu 3. an den Kläger und seine Ehefrau ausgezahlt worden sein müsste. Eine solche Auszahlung durch die Beklagte zu 3. an den Kläger und seine Ehefrau ist mit der Auskehrung der 14.000,00 € durch die Beklagte zu 3. am 29.12.2005 an die Beklagte zu 1. erfolgt.

Die Zurverfügungstellung eines Darlehens im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB kann nicht nur durch eine Auszahlung an den Darlehensnehmer selbst erfolgen, sondern auch durch einen Auszahlung an einen Dritten, sofern diese auf einer wirksamen Anweisung durch den Darlehensnehmer beruht (vgl. nur BGH NJW 2003, 422; NJW 2006, 2099; ZIP 2006, 846).

Die Anweisung des Klägers und seiner Ehefrau an die Beklagte zu 3., die hier nur in der Klausel des Vertragstextes vom 28.05.2005 liegen kann, wonach "die K... Bank berechtigt ist, die Kreditvaluta an die Verkaufsfirma auszuzahlen" ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam.

aaa) Bei der Klausel handelt es sich um eine von der Beklagten zu 3. als Verwenderin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, die wirksam - dies stellt auch der Kläger nicht Abrede - in den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 28.12.2005 einbezogen worden ist.

bbb) Die Klausel ist auch nicht nach den Regelungen der §§ 305 c Abs. 1 oder Abs. 2 BGB oder gemäß § 307 BGB unwirksam.

(1) Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Klausel, die die Beklagte zu 3. berechtigt, die Kreditvaluta an die "Verkaufsfirma" auszuzahlen, im Rahmen eines Darlehensvertrages zur Ablösung eines Darlehens bei einem anderen Kreditinstitut objektiv ungewöhnlich ist, war die Klausel im vorliegenden Fall für den Kläger gleichwohl nicht überraschend.

Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte zu 3. an die Beklagte zu 1. nach den konkreten Vereinbarungen, die gerade auf der Grundlage des Vortrages des Klägers sämtlich am 28.12.2005 getroffen worden sein sollen, im eigenen Interesse des Klägers lag. Danach soll nämlich am 28.12.2005 nicht nur der Tausch der Pkw vereinbart worden sein, der die Ablösung des in Bezug auf den Citroen C3 Pluriel bei der ...-Bank AG bestehenden Kreditvertrages erforderlich machte, weil im Hinblick auf das zu Gunsten der ...-Bank AG bestehende Sicherungseigentum an dem Pkw nur auf diese Weise einen Eigentumsübergang auf die Beklagte zu 1. ermöglicht werden konnte. Es sollen auch die unter dem 29.12.2005 datierte Vollmacht und die darin getroffenen Regelungen vereinbart worden sein. Danach sollte aber der Kredit bei der ...-Bank AG nicht durch den Kläger, sondern durch die Beklagte zu 1. abgelöst werden. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - eindeutig. Nach Ziffer 1. sollte der bei der ...-Bank bestehende Kreditvertrag "von dem Händler" abgelöst werden. Händler ist jedoch nach dem Rubrum der Vereinbarung eindeutig die Gebrauchtwagencenter E... GmbH, d.h. die Beklagte zu 1.. Darüber hinaus erbittet die Beklagte zu 1. ausweislich des Absatzes 2 der Vereinbarung die Ablösesumme "per sofort", was nur bedeuten kann, dass die Ablösesumme von Seiten des Klägers zunächst an die Beklagte zu 1. gelangen sollte. Eine Auszahlung der zum Zwecke der Ablösung benötigten 14.000,00 €, d.h. der Valuta aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 3., an die Beklagte zu 1., entsprach deshalb gerade den Interessen des Klägers, da dieser seinerseits aufgrund der mit Vollmacht überschriebenen Vereinbarung verpflichtet war, die 14.000,00 € an die Beklagte zu 1. auszuzahlen, damit diese wiederum die Ablösung bei der ...-Bank AG vornehmen konnte.

Angesichts dessen kann eine Überraschung im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB auch nicht aus der äußeren Gestaltung der "Auszahlungsklausel" in dem Darlehensformular, d. h. der Stellung der Klausel und dem kleinen Druckformat, hergeleitet werden. Ebenso wenig kann es unter dem Gesichtspunkt einer Überraschung des Klägers darauf ankommen, dass in der Klausel "die Verkaufsfirma" nicht namentlich bezeichnet ist. An wen das Darlehen durch die Beklagte zu 3. ausgezahlt werden sollte, war dem Kläger angesichts der mit "Vollmacht" bezeichneten Vereinbarung klar, zumal sich der Umstand, dass mit "die Verkaufsfirma" im Sinne des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 nur die Beklagte zu 1. gemeint sein konnte, auch daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1. als Gebrauchtwagenhändler den Darlehensvertrag in Vertretung für die Beklagte zu 3. stempelte und unterzeichnete.

(2) Eine Unwirksamkeit der Auszahlungsklausel lässt sich auch nicht aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB herleiten.

Auch insoweit ist bei der Auslegung der Auszahlungsklausel zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. gerade nach dem Vortrag des Klägers bereits am 28.12.2005 Einigkeit darüber bestand, dass die Ablösung des Kredits bei der ...-Bank AG durch die Beklagte zu 1. erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Auszahlungsklausel trotz der Formulierung "Verkaufsfirma" nur so verstehen, dass damit eine Auszahlung an die Beklagte zu 1., wenn auch nicht tatsächlich als "Verkaufs"firma, so doch als "Ablösungs"firma, gemeint war. Nach dem Erkenntnishorizont des Klägers bestand damit aber auch keine Unklarheit oder gar Mehrdeutigkeit der Regelung.

(3) Die Auszahlungsklausel in dem Vertrag vom 28.12.2005 ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unwirksam.

Zwar knüpft § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlungspflicht aus einem Darlehensvertrag an die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer. Daraus hat der BGH in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 14.07.1998 - XI ZR 272/97 - abgeleitet, dass das Risiko des Verlustes der Valuta auf dem Weg zum Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zugewiesen sei. Als entscheidend für die Unwirksamkeit der von ihm zu prüfenden Klausel hat der BGH darauf abgestellt, dass "die kreditgebende Bank ihrerseits in einem eigenen Treuhandauftrag die Verfügung über die Darlehensvaluta zu Gunsten des Darlehensnehmers von der Erfüllung in ihrem Sicherungsinteresse liegender Treuhandauflagen abhängig gemacht hat". Bis zur Erfüllung dieser Auflagen sei (im entschiedenen Fall) der Notar Treuhänder der Bank und diese könne das Risiko von Veruntreuung des ihm anvertrauten Geldes nicht einseitig auf den Darlehensnehmer verlagern.

Diese vom BGH entschiedene Fallkonstellation ist mit der vorliegenden Konstellation und der vorliegenden Auszahlungsklausel nicht nur nicht identisch; sie ist damit auch nicht vergleichbar. Unwirksam ist vielmehr eine Auszahlungsklausel nur dann, wenn sie das Risiko des Verlustes der Darlehensvaluta bei einem "sozusagen als verlängerter Arm des Darlehensgebers tätig" gewordenen Dritten (so die Formulierung in dem Urteil des BGH vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05 - Rn. 16 zitiert nach juris) auf dem Weg zum Darlehensnehmer auf diesen verlagert, nicht aber, wenn der Dritte anstelle des Darlehensnehmers den Kreditbetrag erhalten soll, weil dies im Interesse des Darlehensnehmers liegt und/oder der Dritte im Interesse des Darlehensnehmers tätig werden soll. Letzteres ist aber bei der streitgegenständlichen Auszahlungsklausel der Fall.

Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass Zweck des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 die Ablösung des Kredits bei der ...-Bank AG war, diente die Auszahlung des Darlehensbetrages durch die Beklagte zu 3. an die Beklagte zu 1. (zumindest überwiegend) dem Interesse des Klägers, da dieser - wie bereits ausgeführt - aufgrund der unter dem 29.12.2005 datierten Vereinbarung verpflichtet war, den zur Ablösung des Kredits bei der ...-Bank AG erforderlichen Geldbetrag im Umfang von 14.000,00 € zunächst der Beklagten zu 1. zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlungsklausel vereinfachte damit nur im Interesse des Klägers den zur Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zu 3. gegenüber dem Kläger (und seiner Ehefrau) zur Auszahlung der Darlehensvaluta einerseits und der Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. zur Zurverfügungstellung des Ablösebetrages erforderlichen Zahlungsvorgang.

Hat danach der Kläger der Beklagten zu 3. eine wirksame Weisung erteilt, die Darlehensvaluta an die Beklagte zu 1. auszuzahlen, stand der Beklagten zu 3. zum Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung der C...-Bank AG aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der am 29.12.2005 an die Beklagte zu 1. ausgezahlten 14.000,00 € gegen den Kläger zu.

cc) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man mit dem Kläger annähme, dass der Vertrag mit dem Inhalt eines Darlehens zum Zwecke der Ablösung des Kredits bei der ...-Bank AG mangels Vertretungsmacht der Beklagten zu 1. und fehlender Genehmigung der Beklagten zu 3. gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam ist.

In diesem Fall bestünde für die Beklagte zu 3. ein Rechtsgrund, den aufgrund der Zahlung der C...-Bank erlangten Betrag von 14.000,00 € zu behalten, zwar nicht aufgrund eines Anspruches gegen den Kläger aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Beklagten zu 3. hätte jedoch in diesem Fall gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung durch die C...-Bank ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. Denn auch in diesem Fall hätte die Beklagte zu 3. mit der Auszahlung an die Beklagte zu 1. aufgrund des (vermeintlich) wirksamen Darlehensvertrages vom 28.12.2005 auf Weisung des Klägers und seiner Ehefrau eine Leistung an den Kläger erbracht.

Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass mangels Wirksamkeit des Darlehensvertrages auch die in der Auszahlungsklausel dieses Vertrages enthaltene Weisung an die Beklagte nicht wirksam geworden sein könnte. Jedenfalls haben der Kläger und seine Ehefrau mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 28.12.2005 den Rechtsschein einer wirksamen Weisung gesetzt. Nur wenn nicht einmal der Rechtsschein einer wirksamen Weisung des Klägers an die Beklagte zu 3. zur Zahlung an die Beklagte zu 1. vorläge, wäre der bereicherungsrechtliche Ausgleich wegen Unwirksamkeit des Deckungsverhältnisses (d.h. des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3.) aber nicht in diesem Verhältnis, sondern unmittelbar zwischen der Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 1. vorzunehmen (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 812 Rn. 51).

B.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des durch die C...-Bank an die Beklagte zu 3. gezahlten Betrages von 14.000,00 € auch dann nicht zu, wenn man seine zweite Auslegungsvariante zu Grunde legt, wonach der Darlehensvertrag vom 28.12.2005 entsprechend seinem Wortlaut zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufpreises von 14.000,00 € für den Erwerb des Pkw VW Variant geschlossen worden sein soll.

Auch auf der Grundlage dieses Vortrages käme für den Kläger nur ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB in Betracht, der allerdings bei dieser Variante von vornherein nur zur Begründetheit des Hilfsantrages führen könnte, da der Kläger im Rahmen einer Saldierung der gegenseitigen Leistungen jedenfalls Zug um Zug zur Herausgabe des Pkw verpflichtet wäre.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht jedoch auch bei Annahme eines Darlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises für den Erwerb des Pkw VW Variant für die Beklagte zu 3. ein Rechtsgrund, die auf Weisung des Klägers und seiner Ehefrau durch die C...bank gezahlten 14.000,00 € behalten zu dürfen. Auch in diesem Fall besteht für die Beklagte zu 3. ein Anspruch aus §§ 357 Abs. 1, 346 BGB.

1. Zwar hat der Kläger zu Recht geltend gemacht, dass es sich im Falle des Abschlusses eines Darlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung des Pkw VW Variant bei dem Darlehensvertrag einerseits und dem Kaufvertrag über den Pkw andererseits um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt mit der Folge, dass der Kläger als Verbraucher gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages auch an seine auf Abschluss des verbundenen Vertrages, hier des Kaufvertrages über den Pkw VW Variant, gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden wäre.

Dem kann die Beklagte zu 3. nicht mit Erfolg entgegen halten, der Kaufvertrag über den Pkw sei - anders als dies § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB voraussetze - nicht widerruflich gewesen mit der Folge, dass ein Durchschlagen des Widerrufs auf den Liefervertrag nach § 358 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht in Betracht komme. Die Regelungen des § 358 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB betreffen nur das Zusammentreffen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in Bezug auf den Verbraucherdarlehensvertrag mit eigenständigen Widerrufsrechten (etwa aus § 312 BGB) in Bezug auf das verbundene Geschäft. Dann soll - nur dies wird in § 358 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB geregelt - das Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB ausgeschlossen sein und der Widerruf des Darlehensvertrages als Widerruf des verbundenen Geschäfts gelten. Dies hat aber mit den Wirkungen eines Widerrufs gemäß § 495 BGB in Bezug auf den Wegfall der Bindung an die Willenserklärung hinsichtlich des verbundenen Geschäfts gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nichts zu tun.

Auch im Falle des § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich § 357 BGB entsprechend mit der Folge, dass gemäß § 346 BGB grundsätzlich die gegenseitigen Leistungen aus dem Darlehensvertrag - wie bereits unter 2. erörtert - zurückgewährt werden müssen. Die Besonderheit beim verbundenen Geschäft besteht lediglich darin, dass dann, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta bereits an den Verkäufer ausgezahlt hat, der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt. Dies wiederum bedeutet bezogen auf den vorliegenden Fall, dass der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, der Beklagten zu 3. anstelle der Rückzahlung der Darlehensvaluta lediglich den Pkw VW Variant zur Verfügung zustellen und ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. abzutreten, während die weitere Rückabwicklung des Darlehensvertrages dann im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 3. zur Beklagten zu 1. erfolgen müsste.

2. Diese Wirkungen des Widerrufs des Darlehensvertrages treten jedoch nicht zwingend ein. Der Verbraucher kann vielmehr wählen, ob er mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das finanzierte Geschäft zu Fall bringen will oder ob die Wirkungen seines Widerrufs auf den Darlehensvertrag beschränken und die ihm aufgrund des finanzierten Vertrages obliegenden Gegenleistung auf andere Weise erbringen will (so auch Bamberger/Roth-Müller-Wendehorst, BGB, § 358 Rn. 15; Soergel-Heuser, BGB, 12. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 51; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 358 Rn. 8; a.A. (ohne Begründung); MüKo-Habersack, BGB, 4. Aufl., § 348 Rn. 22).

Gerade der vorliegende Fall spricht dafür, dem Verbraucher eine solche Wahlmöglichkeit einzuräumen. Die Motivation des Klägers, den mit der Beklagten zu 3. geschlossenen Darlehensvertrag am 18.01.2006 zu widerrufen, beruhte unstreitig darauf, dass die Kreditbedingungen bei der C...-Bank günstiger waren als die mit der Beklagten zu 3. vereinbarten Bedingungen. Wollte man in einem solchen Fall, in dem der Verbraucher lediglich die Finanzierung auf einen anderen Darlehensvertrag mit einem anderen Finanzierungsunternehmen umstellen will, mit Habersack (a.a.O.) verlangen, dass auch der finanzierte Vertrag - hier der Kaufvertrag über den Pkw VW Variant - neu abgeschlossen werden muss, bedeutete dies für den Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Aufwand, dessen Sinn weder einem Pkw-Käufer, noch einem Kfz-Händler als juristischen Laien erklärlich sein dürfte.

Erforderlich dafür, dass die Wirkungen des Widerrufs des Kreditvertrages sich nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das finanzierte Geschäft erstrecken, ist deshalb allein eine Erklärung des Verbrauchers, die dahin auszulegen ist, dass er seinen Widerruf auf den Darlehensvertrag beschränken will.

Eine derartige Erklärung hat der Kläger abgegeben, in dem er (gemeinsam mit seiner Ehefrau) mit dem Schreiben vom 18.01.2006 gegenüber der Beklagten zu 3. nicht nur den Widerruf des Darlehensvertrages vom 28.12.2005 erklärt, sondern gleichzeitig angekündigt hat, ein "Ausgleich des Kreditkontos wird in Kürze erfolgen". Diese Erklärung konnte die Beklagte zu 3. - jedenfalls in Verbindung mit der Tatsache, dass der Kläger in einem zeitlichen Zusammenhang damit weder der Beklagten zu 3. noch der Beklagten zu 1. als Verkäuferin des Pkw und Vertreterin der Beklagten zu 3. gegenüber in irgend einer Weise Anstalten gemacht hat, auf den Kaufvertrag über den Pkw VW Variant rückgängig zu machen - nur dahin verstehen, dass er am finanzierten Geschäft, dem Kauf des PKW, festhalten wollte.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob er tatsächlich gewusst hat, dass ihm eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des finanzierten Geschäfts eröffnet gewesen wäre. Der Kläger hat selbst im Termin vom 28.02.2007 nicht in Abrede gestellt, dass er den Erwerb des Pkw VW Variant nicht in Zweifel gezogen hätte, wäre nicht die Überweisung des Ablösebetrages für den Pkw Citroen C3 Pluriel durch die Beklagte zu 1. - sei es aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2., oder sei es zufälligerweise, weil gerade zum Zeitpunkt der am 20.01.2006 veranlassten Überweisung eine Kontenpfändung erfolgt war - nicht ausgeführt worden.

Der Senat verkennt auch nicht, dass mit den Rechtsfolgen der §§ 358 Abs. 2 Satz 1 und 358 Abs. 4 Satz 2 und der dazu entwickelten Rechtsprechung des BGH zumindest auch bezweckt ist, das Insolvenzrisiko des Vertragspartners des Verbrauchers in Bezug auf das finanzierte Geschäft im Falle eines verbundenen Geschäfts dem Darlehensgeber aufzuerlegen, während dieses Risiko im vorliegenden Fall vom Kläger zu tragen ist. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich das Risiko der Insolvenz der Beklagten zu 1. im vorliegenden Fall nicht deshalb verwirklicht, weil es sich um ein verbundenes Geschäft gehandelt hat, sondern nur deshalb, weil der Kläger mit der Beklagten zu 1. zusätzlich (und unabhängig von dem verbundenen Geschäft) vereinbart hatte, dass diese mit der von der Beklagten zu 3. ausgezahlten Darlehensvaluta den Kredit bei der ...-Bank AG ablösen sollte. Nur deshalb ist der Kläger nunmehr sowohl den Ansprüchen der ...-Bank AG als auch den Ansprüchen der C...-Bank ausgesetzt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit § 358 Abs. 2 Satz 1 und § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB erörterten Fragen; auch insoweit handelt es sich um einen atypischen Sonderfall, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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