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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 156/05
Rechtsgebiete: GmbHG, HGB, ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

GmbHG § 5 Abs. 4
GmbHG § 7
GmbHG § 8
GmbHG § 9 Abs. 2
GmbHG § 16 Abs. 2
GmbHG § 16 Abs. 3
GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 6
HGB § 257 Abs. 4
ZPO § 296 a
ZPO § 373
ZPO § 533 Nr. 1
BGB § 12 Abs. 2
BGB § 195 n.F.
BGB § 267
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 826
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 156/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006

Verkündet am 05.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.07.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 3.834,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 8.947,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 2.556,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger 1.278,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 24 %, der Beklagte zu 1. zu 17 %, die Beklagte zu 2. zu 41 %, der Beklagte zu 3. zu 12 % und der Beklagte zu 4. zu 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden dem Kläger zu 60 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. werden dem Kläger zu 50 % auferlegt.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20.07.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinnützige P...- und U... GmbH (künftig: Schuldnerin), die durch notariellen Vertrag vom 02.12.1991 gegründet wurde. Er nimmt die Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerin wegen - wie er meint - rückständiger Stammeinlagen auf Zahlung in Höhe der von ihnen zuletzt gehaltenen Geschäftsanteile in Anspruch, den Beklagten zu 4., bezüglich dessen er eine Einzahlung in Höhe von 7.500,00 DM/3.834,69 € eingeräumt hat, jedoch nur anteilig in Höhe von 5.000,00 DM/2.556,46 €.

Gründungsgesellschafter der Schuldnerin waren die Firma Ge... GmbH (später firmierend unter L... GmbH) mit einem Geschäftsanteil von 20.000,00 DM, der Förderwerk ... e.V. i.G. mit einem Geschäftsanteil von 10.000,00 DM, der Beklagte zu 1. mit einem solchen von 5.000,00 DM sowie die Beklagten zu 3. und 4. mit Geschäftsanteilen von jeweils 7.500,00 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren die jeweiligen Stammeinlagen als Bareinlagen in voller Höhe sofort einzuzahlen.

Anlässlich der Registeranmeldung am 02.12.1991 erklärte der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. Z..., dass die Stammeinlagen voll einbezahlt seien.

Im Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 28.10.1993 über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.1991 und 31.12.1992 heißt es auf Seite 2 unter B. 4. "Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt DM 50.000,00" sowie auf Seite 9 unter C. 24. "Die zum 31.12.1991 noch ausstehenden Einzahlungen auf das Stammkapital wurden Anfang 1992 geleistet". Ferner wurde auf Seite 20 bezüglich des Jahresabschlusses zum 31.12.1992 ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Mit notariellem Vertrag vom 12.09.1994 wurde der Geschäftsanteil der Gründungsgesellschafterin Ge... GmbH in Höhe von 20.000,00 DM geteilt und es wurden Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 2.500,00 DM an die Beklagten zu 1., 3. und 4. sowie an den weiteren Gründungsgesellschafter Förderwerk ... e.V. i.G. abgetreten. In der notariellen Urkunde ist eine Erklärung des Dr. Z... enthalten, dass die Stammeinlagen voll einbezahlt seien.

Mit weiterem notariellen Vertrag vom 15.12.1997 trat die Ge... GmbH ihren verbliebenen Geschäftsanteil von 10.000,00 DM in Höhe von jeweils 2.500,00 DM an die Beklagten zu 3. und 4. sowie in Höhe von 5.000,00 DM an den Qualifizierungsverein ... e.V. ab.

Mit einem an die Schuldnerin gerichteten Schreiben vom 19.11.2001 erklärte der Beklagte zu 1. die Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.2001 und bot den anderen Gesellschaftern eine Abtretung seines Geschäftsanteils in Höhe von 7.500,00 DM an. Daraufhin teilte die Schuldnerin dem Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 11.07.2002 mit, dass die Gesellschafterversammlung die Übernahme seiner Geschäftsanteile durch die anderen Gesellschafter beschlossen habe. Eine Auszahlung des Geschäftsanteiles an ihn sei jedoch nicht möglich, dieser werde vielmehr mit gegenüber der Schuldnerin bestehenden Restschulden aufgerechnet. Letztlich wurde der Beschluss über die Übernahme der Geschäftsanteile des Beklagten zu 1. durch die anderen Gesellschafter - was in der Berufungsinstanz unstreitig ist - nicht vollzogen.

In der von der Steuerberaterin der Schuldnerin unter dem 13.03.2002 erstellten Bilanz per 31.12.2001 waren keine offenen Stammeinlagen ausgewiesen. In der Schlussbemerkung heißt es:

"Der Jahresabschluss wurde aufgrund der von mir gefertigten Buchführung (EDV-DATEV), der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte erstellt. Ich habe die Unterlagen und Wertansätze auftragsgemäß im eingeschränkten Umfang geprüft."

Mit notariellen Vertrag vom 01.07.2003 traten der Qualifizierungsverein ... e.V. sowie der Förderwerk ... e.V. ihre Geschäftsanteile von 5.000,00 DM bzw. 12.500,00 DM an die Beklagte zu 2. ab.

Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren die Beklagten danach mit folgenden Geschäftsanteilen an der Schuldnerin beteiligt:

- der Beklagte zu 1. mit 7.500,00 DM/3.834,69 €, die er in Höhe von 5.000,00 DM als Gründungsgesellschafter und in Höhe von 2.500,00 DM von der Ge... GmbH durch notariellen Vertrag vom 12.09.1994 erworben hat;

- die Beklagte zu 2. mit 17.500,00 DM/8.947,61 €, die er in Höhe von 7.000,00 DM vom Qualifizierungsverein ... e.V. und in Höhe von 12.500,00 DM vom Förderwerk ... e.V. erworben hat;

- die Beklagten zu 3. und 4. in Höhe von jeweils 12.500,00 DM/6.391,15 €, die sie jeweils mit 7.500,00 DM als Gründungsgesellschafter und in Höhe von jeweils 2.500,00 DM von der Ge... GmbH durch die notariellen Verträge vom 12.09.1994 und 15.12.1997 erworben haben.

Nach entsprechender Aufforderung des Klägers, Belege über die ordnungsgemäße und vollständige Einzahlung der Stammeinlagen vorzulegen, übersandte der Beklagte zu 3. dem Kläger mit Schreiben vom 08.11.2004 die als Anlagenkonvolut B 3 (Bl. 82 ff) zur Akte gereichten Unterlagen, nämlich

- einen Überweisungsauftrag vom 01.04.1992 über 7.500,00 DM mit Verwendungszweck "Gesellschafteranteil FV ..." nebst entsprechendem Kontoauszug (Bl. 83),

- einen Kontoauszug vom 08.01.1993 betreffend "Überweisung an GPU ... Restbetrag aus dem Jahre 1992 Gesellschafteranteil FV..." in Höhe von 2.500,00 DM (Bl. 84)

sowie

- einen Kontoauszug vom 09.01.1998 betreffend "Überweisung an L... GmbH Geschäftsanteile GPU gem. Beschluss v. 02.10.1997" in Höhe von 2.500,00 DM (Bl. 85).

Der Beklagte zu 4. übersandte dem Kläger mit Schreiben am 09.11.2004 eine Kopie des Prüfberichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 28.10.1993 sowie die als Anlagenkonvolut B 4 (Bl. 87 ff) überreichten Unterlagen, nämlich

- einen Kontoauszug vom 06.02.1995 betreffend "Überweisung GPU Erhöhung des Gesellschafteranteil" in Höhe von 2.500,00 DM (Bl. 88),

- einen Kontoauszug vom 25.11. bis zum 09.12.1997 sowie einen Überweisungsbeleg vom 28.11.1997 über eine Zahlung von 2.500,00 DM an die L... GmbH betreffend "Übernahme Gesellschafteranteile GPU" (Bl. 89/90).

Der vom Beklagten zu 3. weiterhin übersandte Kontoauszug vom 28.08.2002 (Bl. 86), ebenso der Kontoauszug des Beklagten zu 4. vom 12.07.2002 (Bl. 91), betreffen nach einer Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.07.2005 (S. 2 2. Absatz des Protokolls) nicht die streitgegenständlichen Ansprüche.

Mit seiner am 30.12.2004 beim Landgericht eingereichten und den Beklagten zu 1., 2. und 3. am 11.02.2005 sowie dem Beklagten zu 4. am 23.03.2005 zugestellten Klage, hat der Kläger die Beklagten unter näherer Darlegung der Höhe ihrer Beteiligung an der Schuldnerin auf Zahlung der Stammeinlagen in Anspruch genommen, wobei er die jeweils beklagte Partei nicht ausdrücklich in den Klageanträgen zu 1. bis 4. bezeichnet hat. Er hat behauptet, die Stammeinlagen seien - mit Ausnahme der auf den Beklagten zu 4. als Gründungsgesellschafter entfallenden Einlage in Höhe von 7.500,00 DM - vollständig nicht eingezahlt worden.

Die Beklagten haben demgegenüber eine vollständige Einzahlung der Stammeinlagen behauptet. Zum Beleg dafür haben sie sich auf die Erklärung des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin anlässlich der Registeranmeldung vom 02.12.1991, dass alle Stammeinlagen eingezahlt worden seien, sowie auf dessen gleichlautende Erklärung in der notariellen Urkunde vom 12.09.1994 berufen. Weiterhin haben sie auf den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... hinsichtlich der Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.1991 und 31.12.1992 sowie auf die Bilanz der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2001 Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1. hat sich als Beleg für die Einzahlung der Stammeinlage des Weiteren auf das Schreiben des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 11.07.2002 berufen. Die Beklagte zu 2. hat ergänzend darauf hingewiesen, dass in dem Prüfbericht über den Jahresabschluss seines Rechtsvorgängers, des Förderwerk ... e.V., die Einzahlung der Stammeinlagen in Höhe von 12.500,00 DM bestätigt worden sei.

Die Beklagten zu 3. und 4. haben zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen auf die dem Kläger vorgerichtlich übersandten Unterlagen verwiesen. Alle Beklagten haben darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Stammeinlagen zustehe, da nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen sei, dass die Beklagten ihre Stammeinlagen in voller Höhe eingezahlt hätten, so dass die Forderung der Schuldnerin erloschen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Beklagten - soweit der Kläger eine Einzahlung der Stammeinlage in Abrede stelle - nicht allein darauf zu verweisen, Belege über die erfolgte Einzahlung ihrer Stammeinlagen vorzulegen. Sie könnten diese Einzahlung vielmehr auch durch andere Beweismittel oder entsprechende Indizien nachweisen. Derartige Indizien ergäben sich zwar nicht aus den Erklärungen des früheren Geschäftsführers im Rahmen der Registeranmeldung der Schuldnerin vom 02.12.1991 bzw. aus seinen Erklärungen im Rahmen der Beurkundung des notariellen Vertrages vom 12.09.1994. Denn beide Unterlagen bewiesen als private bzw. öffentliche Urkunden lediglich, dass der frühere Geschäftsführer entsprechende Erklärungen abgegeben habe, nicht jedoch, dass diese auch der Wahrheit entsprächen. Allerdings komme dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... sowie der Bilanz der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2001 ausreichende Indizwirkung hinsichtlich der Einzahlung der Stammeinlagen zu. Diese Indizwirkung der Unterlagen sei vom Kläger nicht in ausreichender Weise angegriffen worden. Der Kläger habe im Verhandlungstermin lediglich darauf verwiesen, dass seiner Erfahrung nach Jahresabschlüsse und Prüfberichte jeweils so erstellt würden, wie es der Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft wünsche und deswegen diese Berichte nicht zwingend zutreffen müssten. Der Kläger habe indessen nicht ausreichend dargelegt, dass und weshalb dies auch hinsichtlich der in Rede stehenden Unterlagen der Schuldnerin der Fall gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den Jahresabschlüssen der Schuldnerin zum 31.12.1991 und 31.12.1992 sowie die Bilanz der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2001 als ausreichenden Beweis für die behauptete Einzahlung der Stammeinlagen angesehen habe. Der Prüfbericht sei bereits selbst in sich unschlüssig. Im Hinblick darauf, dass die Einzahlungen des Stammkapitals erst Anfang 1992 geleistet worden sein sollen, hätten bei ordnungsgemäßer Bilanzierung und Prüfung zum Bilanzstichtag 31.12.1991 die zu diesem Stichtag noch offenen Stammeinlageforderungen ausgewiesen werden müssen. Außerdem ergebe sich aus dem Prüfbericht nicht, dass der Wirtschaftsprüfer für alle Bilanzpositionen die von der Schuldnerin gebuchten Belege auf ihre ordnungsgemäße Verbuchung geprüft und insbesondere die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlagen geprüft habe. Schließlich seien die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers auch derart unsubstanziiert, dass sie zum Beweis nicht ausreichen könnten. Im Hinblick darauf, dass die Ausführungen im Prüfbericht sowie der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substanziiert seien, sei auch die Auffassung des Landgerichts, es hätte ihm - dem Kläger - oblegen, den Behauptungen der Beklagten entgegenzutreten, unzutreffend. Schließlich sei die schlichte Ausweisung in der Jahresbilanz, dass die Einlageschuld erfüllt sei, zum Nachweis der Erfüllung der Stammkapitalforderung nicht ausreichend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 2 O 561/04 - vom 27.07.2005 abzuändern und

- den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 3.834,69 € (7.500,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

- die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 8.947,61 € (17.500,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

- den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an ihn 6.391,15 € (12.500,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

- den Beklagten zu 4. zu verurteilen, an ihn 2.556,46 € (5.000,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3. und 4. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.03.2006 zudem behauptet, die in dem Kontoauszug des Beklagten zu 3. vom 09.01.1998 (Bl. 85) ausgewiesene Zahlung in Höhe von 2.500,00 DM sei an die L... GmbH auf entsprechende Verbindlichkeiten der Schuldnerin geleistet worden. Entsprechendes gelte bezüglich der Zahlung von 2.500,00 DM, die in dem vom Beklagten zu 4. vorgelegten Überweisungsbeleg vom 28.11.1997 (Bl. 90) ausgewiesen sei.

Die Beklagte zu 2. hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.03.2006 Kontoauszüge der Schuldnerin vom 23.01.1992 und 17.02.1992 vorgelegt, mit der Erklärung, dass es sich bei den dort verbuchten Zahlungen der Ge... GmbH in Höhe von 20.000,00 DM und des Förderwerk ... e.V. in Höhe von 10.000,00 DM um deren als damalige Gründungsgesellschafter zu leistenden Stammeinlagezahlungen handele.

Dieses Vorbringen haben sich die Beklagten zu 3. und 4. mit - ebenfalls nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 28.03.2006 zu eigen gemacht.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat sie bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. insgesamt sowie bezüglich der Beklagten zu 3. und 4. teilweise Erfolg.

Der Beklagte zu 1. ist dem Kläger wegen des Gründungsanteiles von 5.000,00 DM/2.556,46 € aus § 19 Abs. 1 GmbHG und wegen des später durch notariellen Vertrag vom 12.09.1994 von der Ge... GmbH erworbenen Anteils von 2.500,00 DM/1.278,23 € aus § 16 Abs. 3 GmbHG, insgesamt also in Höhe von 7.500,00 DM/3.834,69 € zur Zahlung verpflichtet.

Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist aus § 16 Abs. 3 GmbHG vollumfänglich begründet, mithin in Höhe von 17.500,00 DM/8.947,61 €.

Von dem Beklagten zu 3. kann der Kläger lediglich wegen der durch die notariellen Verträge vom 12.09.1994 und 15.12.1997 von der Ge... GmbH erworbenen Geschäftsanteile von jeweils 2.500,00 DM, zusammen also in Höhe von 5.000,00 DM/2.556,46 €, Zahlung aus § 16 Abs. 3 GmbHG verlangen. Hinsichtlich der originären Stammeinlage des Beklagten zu 3. von 7.500,00 DM/3.834,69 € besteht ein Anspruch auf Nachzahlung nicht, da insoweit eine Erfüllung der Einlageverpflichtung durch den Einzahlungsbeleg vom 01.04.1992 (Bl. 83) ausreichend nachgewiesen ist.

Der Beklagte zu 4. ist dem Kläger lediglich wegen des durch notariellen Vertrag vom 15.12.1997 von der Ge... GmbH erworbenen Anteils von 2.500,00 DM/1.278,23 € aus § 16 Abs. 3 GmbHG zur Zahlung verpflichtet. Hinsichtlich des von der Ge... GmbH durch notariellen Vertrag von 12.09.1994 abgetretenen weiteren Geschäftsanteiles von 2.500,00 DM hat er die Einlageverpflichtung ausweislich des Kontoauszuges vom 06.02.1995 (Bl. 88) erfüllt.

Im Umfange der jeweils zuerkannten Zahlungsverpflichtungen sind die Beklagten zu 1. bis 4. mit ihrer Behauptung, die Stammeinlagen seien vollständig geleistet worden, beweisfällig geblieben.

Im Einzelnen:

Es entspricht herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei dem sich darauf berufenden Gesellschafter liegt (BGH NJW 1992, 2698, 2699; BGH, DStR 2004, 2112, 2113; OLG Koblenz, NZG 2002, 821, 822; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 402, 403; OLG Frankfurt am Main, NZG 2002, 822, 823; OLG Köln, NZG 2000, 489, KG NZG 2005, 46, 47; Großkommentar zum GmHG, Bearbeiter Ulmer , § 19 GmbHG, Rz. 12; Lutter/Hommelhoff, 16. Aufl., § 19 GmbHG, Rz. 12; Baumbach/Hueck, 18. Auflage, § 19 GmbHG, Rz. 9). Dies gilt nicht nur für behauptete Einzahlungen und das Erbringen von vereinbarten Sacheinlagen, sondern auch für die Erfüllungswirkung anderer Leistungsvorgänge wie z.B. die Zahlung an einen Gläubiger der Gesellschaft (Großkommentar zum GmbHG, Bearbeiter Ulmer, a.a.O.), und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Zahlungsvorgänge sehr lange Zeit zurückliegen (BGH, DStR 2004, 2112 f). Dabei ist es nach der letztgenannten Entscheidung des BGH eine Frage des von dem Tatrichter zu bestimmenden Beweismaßes, wie viele Umstände dargelegt und bewiesen werden müssen, wobei dem Gesellschafter gegebenenfalls auch die Grundsätze der sekundären Beweislast zu Gute kommen können. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Gesellschafter dadurch, dass nach früherem Recht Einlageansprüche erst nach 30 Jahren verjährten, die Aufbewahrungsfristen für entsprechende Zahlungsbelege nach § 257 Abs. 4 HGB aber nur 10 Jahre betragen, im Einzelfall hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Einlageverpflichtungen in erhebliche Beweisnot geraten konnten. Aus diesem Grunde wurden den Gesellschaftern in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise in solchen Fällen gewisse Beweiserleichterungen bezüglich des Nachweises der Einzahlung der Stammeinlagen eingeräumt, in denen die behaupteten Einzahlungsvorgänge 20 Jahre oder mehr zurücklagen und vom Insolvenzverwalter keine substanziierten Anhaltspunkte für eine nicht erfolgte Einzahlung dargetan wurden. So haben der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 26.07.2000 (NJW-RR 2001, 402 f) sowie der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 28.02.2002 (NZG 2002, 822 f) in derartigen Fällen als Indizien für die Erfüllung der Einlagepflichten Bilanzen und geprüfte Jahresabschlüsse der Gesellschaft, aus den sich keine ausstehenden Einlageforderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter ergaben, genügen lassen. Das Kammergericht (Urteil vom 13.08.2004, NZG 2005, 46 f) hat es in einem Fall, in dem seit den behaupteten Stammeinlageeinzahlungen mehr als 20 Jahre vergangen waren, es bezüglich der Einzahlung der Mindesteinlagen im Sinne des § 7 GmbHG ausreichen lassen, dass der Gesellschafter sich im Wege des Anscheinsbeweises auf die von Mitgesellschaftern oder Dritten als Geschäftsführer nach § 8 GmbHG abzugebende Versicherung berufen hat. Das OLG Koblenz hat indessen in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 (NZG 2002, 821 f), die Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 13.09.2004 (DStR 2004, 2112 f) war, hinsichtlich der Beweiskraft von nach Begründung der Einzahlungsverpflichtung erstellten Bilanzen und Jahresabschlüssen eine strengere Auffassung vertreten und diese auch bei lange zurückliegenden Zahlungsvorgängen als Nachweis der Einzahlung nicht ausreichen lassen. Dem ist der BGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2004 im Grundsatz nicht entgegengetreten (vgl. insoweit Anmerkung zum Urteil von RiBGH Prof. Dr. Goette). Zwar hat er das Urteil des OLG Koblenz mit der Begründung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, dass dem Beweisantritt des Gesellschafters nachzugehen sei, dass der die Bilanzen prüfende Steuerberater nicht lediglich einen Prüfvermerk angebracht habe, sondern sämtliche Bilanzpositionen zuvor anhand der Buchführung der Gesellschaft auf ihre Richtigkeit überprüft habe. Aus diesem Vorgehen ergibt sich aber zugleich, dass der BGH den vom Einlageschuldner zu führenden Beweis nicht schlechthin bereits dadurch für erbracht hält, dass in der oder den nach Begründung der Einzahlungsverpflichtung erstellten Bilanzen die Zahlung verzeichnet ist (vgl. Goette, a.a.O.).

Die vorgenannten Ausführungen vorangestellt, ergibt sich nach Auffassung des Senats im Streitfall bezüglich der einzelnen Beklagten Folgendes:

Beklagter zu 1.:

Der Beklagte zu 1., der für die Einzahlung der Stammeinlage in Höhe von 5.000,00 DM/2.556,46 € originär nach § 19 Abs. 1 GmbHG und bezüglich des übernommenen Anteils von 2.500,00 DM/1.278,23 € aus § 16 Abs. 3 GmbHG verpflichtet ist, hat den Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Einlageverpflichtungen nicht geführt.

Davon, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Gesellschafter der Schuldnerin war, ist aus den vom Landgericht im 2. Absatz der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dargelegten zutreffenden Erwägungen, die der Beklagte zu 1. in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen hat, auszugehen.

Bei dieser Sachlage lässt sich weder die Einzahlung der originären Stammeinlage durch den Beklagten zu 1. noch die Erfüllung der auf den von ihm übernommenen Geschäftsanteil der Ge... GmbH entfallenden Stammeinlage von 2.500,00 DM aus den Erklärungen des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin, Dr. Z..., anlässlich der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister und anlässlich der notariellen Beurkundung vom 12.09.1994, die Stammeinlagen seien voll einbezahlt, herleiten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diesen Erklärungen kein Beweiswert beizumessen. Beide Urkunden erbringen nur den Beweis dafür, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin die Erklärungen abgegeben hat, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Beweiskraft des Schreibens der Schuldnerin vom 11.07.2002.

Indessen vermag sich der Senat der Auffassung des Landgerichts, der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 28.10.1993 und die Bilanz der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2001 stellten ausreichende Indizien für den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen dar, nicht anzuschließen. Weder der Prüfbericht noch die Bilanz sind schlechthin geeignet, den vom Beklagten zu 1. - und den weiteren Beklagten - als Gesellschafter zu führende Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen als erbracht anzusehen (so - allgemein - auch Goette in Anmerkung zu BGH, DStR 2004, 2112, 2113).

Dies folgt hinsichtlich der Bilanz bereits daraus, dass es in der dortigen Schlussbemerkung der Steuerberaterin heißt, sie habe die Unterlagen und Wertansätze auftragsgemäß nur in einem eingeschränkten Umfange geprüft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von dem Beklagten zu 1. - sowie den übrigen Beklagten - auch nicht ausreichend dargelegt, dass und in welcher Weise sich die Steuerberaterin von der tatsächlichen Erbringung der Stammeinlagen überzeugt hat. Auch aus dem Prüfbericht vom 28.10.1993 geht nicht hervor, dass die von den Beklagten in Bezug genommenen Erklärungen der Wirtschaftsprüfer erfolgten, nachdem diese zuvor sämtliche Positionen der Jahresabschlüsse zum 31.12.1991 und 31.12.1992 anhand der Buchführung der Schuldnerin und vorhandener Belege auf ihre materielle Richtigkeit überprüft hätten.

Zudem liegen im Streitfall aber auch in zeitlicher Hinsicht nicht die Voraussetzungen vor, die den 16. und 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in den vorgenannten Entscheidungen veranlasst haben, den Gesellschaftern Beweiserleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Einlageverpflichtungen einzuräumen. Während diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen es um 20 bzw. 28 Jahre zurückliegende Zahlungsvorgänge ging, sind im Streitfall seit den behaupteten Einlagezahlungen bis zur Geltendmachung der rückständigen Einlageverpflichtungen durch den Kläger nicht einmal 13 Jahre verstrichen. Bei dieser Sachlage ist weder ersichtlich noch wird dies im Ansatz vom Beklagten zu 1. dargelegt, dass und aus welchem Grunde es ihm nach 13 Jahren nicht mehr möglich sein soll, die Einzahlung der von ihm als Gründungsgesellschafter zu erbringenden originären Einlageschuld durch aussagekräftige Unterlagen, z.B. Überweisungsbelege und Kontoauszüge, nachzuweisen. Er trägt noch nicht einmal vor, dass er überhaupt entsprechende Bemühungen, Bankbelege zu erhalten, angestellt hat, und dass und warum diese gleichwohl erfolglos geblieben sind. Dies gilt entsprechend, soweit es um den von der Ge... GmbH übernommenen Geschäftsanteil in Höhe von 2.500,00 DM geht, für dessen Einzahlung der Beklagte zu 1. nach § 16 Abs. 3 GmbHG haftet. Auch insoweit fehlt jeglicher konkreter Vortrag dazu, dass und wann die Ge... GmbH die Stammeinlageschuld erfüllt haben soll. Dem Beklagten zu 1. wird dadurch, dass von ihm ein konkreter Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen durch aussagekräftige Bankbelege gefordert wird, auch nichts Unmögliches abverlangt. Denn im Hinblick darauf, dass nach dem früheren Recht Einlageansprüche - abweichend von der 10jährigen Dauer der Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs. 4 HGB - erst nach 30 Jahren verjährten, musste ihm als juristischer Person bewusst sein, dass im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter einen Nachweis für die Einzahlung verlangen würde. Es lag daher im eigenen Interesse des Beklagten, nicht nur entsprechende Belege über die Erbringung der originären Einlageschuld über die gesetzliche Frist des § 257 Abs. 4 HGB hinaus aufzubewahren, sondern auch von der Ge... GmbH, von der er den Geschäftsanteil von 2.500,00 DM übernommen hat, entsprechende Belege zu verlangen.

Schließlich können zu Gunsten des Beklagten zu 1. auch nicht die Regeln über die sekundäre Behauptungslast herangezogen werden. Dem steht bereits entgegen, dass der Beklagte zu 1. noch nicht einmal ansatzweise vorträgt, wann er oder die Ge... GmbH die in Rede stehenden Einlageschulden bezahlt haben sollen. Bei dieser Sachlage und angesichts des Umstandes, dass der Kläger selbst an den Geschehnissen im Jahre 1992 nicht beteiligt war, ist es ihm, nicht zuzumuten, die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin auf etwaige Zahlungseingänge hin zu überprüfen, zumal auch völlig unklar ist, dass sich aus den ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen die behaupteten Einzahlungen der Stammeinlagen überhaupt ergeben. Mangels eines annähernd substanziierten Vortrages des Beklagten zu 1. zum genauen Zeitpunkt der Zahlungen ist auch sein Antrag auf Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 22.07.2005, dem Kläger die Vorlage der Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.1991 und 31.12.1992 aufzugeben, unbehelflich. Der Beklagte zu 1. verkennt - wie auch die anderen Beklagten -, dass er nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Einlageschuld trägt und ihm Beweiserleichterung nur unter engen Voraussetzungen, die hier indessen nicht gegeben sind, zu Gute kommen könnten.

Beklagte zu 2.:

Auch die Beklagte zu 2., die für die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlagen in Höhe der von ihr durch notariellen Vertrag vom 01.07.2003 von dem Qualifizierungsverein ... e.V. und dem Förderwerk ...e.V. übernommenen Geschäftsanteile von 5.000,00 DM und 12.500,00 DM gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG haftet, hat den Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Einlageverpflichtungen nicht in prozessual beachtlicher Weise erbracht.

Soweit sie erstmals mit Schriftsatz vom 23.03.2006 Kontoauszüge der Schuldnerin vom 23.01.1992 und 17.02.1992 vorlegt, auf denen ausweislich des Buchungstextes die Einzahlungen der Gründungsgesellschafter Ge... GmbH und Förderwerk ... e.V. auf ihre Einlageverpflichtungen in Höhe von 20.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM vermerkt sind, kann dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO vom Senat bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, da es nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Der Senat hat zwar eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen, hiervon aber im Ergebnis abgesehen, da sie verfahrensfehlerfrei geschlossen wurde. Insbesondere greift der Vorwurf der Beklagten zu 2., der Senat habe auf seine vom Landgericht abweichende Auffassung erst im Termin hingewiesen und ihr dadurch die Möglichkeit genommen, die nunmehr mit dem Schriftsatz vom 23.03.2006 eingereichten Belege rechtzeitig einzureichen, nicht durch. Die Beklagte zu 2. verkennt, dass es ihr - wollte sie sich nicht dem Vorwurf verspäteten Vorbringens und des Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht ( § 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ) aussetzen - bereits erstinstanzlich oblegen hätte, die zum Nachweis der Erfüllung der Einlagepflicht geeigneten Unterlagen einzureichen, da ihr insoweit die volle Darlegung- und Beweislast obliegt. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte zu 2. - sollten die Gründungsgesellschafter Ge... GmbH und F... e. V. tatsächlich ihre originären Stammeinlageverpflichtungen erfüllt haben und die Schuldnerin damit befriedigt sein - sich ggfls. gegen eine Vollstreckung aus dem vorliegenden Urteil nach § 826 BGB zur Wehr setzen könnte. Im Übrigen gelten auch bezüglich der Beklagten zu 2. die obigen Ausführungen zum fehlenden Beweiswert der Erklärungen des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin sowie zur unzureichenden Indizwirkung des Prüfberichtes und der Bilanz als Nachweis der behaupteten Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gründungsgesellschafter entsprechend.

Auch bestand - worauf ergänzend hingewiesen wird - kein Anlass, dem Beweisantritt der Beklagten zu 2. im 3. Absatz auf Seite 2 der Berufungserwiderung vom 05.12.2005 nachzugehen. Die Voraussetzungen, unter denen der BGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2004 (DStR 2004, 2112 f) eine Beweiserhebung über die Behauptung des dortigen beklagten Gesellschafters, im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse habe der Prüfer auch die inhaltliche Richtigkeit der Bilanzpositionen anhand der ihm vorgelegten Belege geprüft, gefordert hat, sind im Streitfall nicht gegeben. Der vorgenannte Beweisantritt entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 373 ZPO, da nicht die damaligen Prüfer, deren Namen ausweislich des Prüfberichtes aber bekannt sind, als Zeugen benannt sind, sondern deren "Rechtsnachfolgerin P... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch deren Vorstand, vertreten durch deren Vorsitzenden Wirtschaftprüfer und Steuerberater H... W...". Dieser Beweisantritt ist indessen unbehelflich, da nur die damaligen Prüfer überhaupt Auskunft darüber geben können, in welcher Weise die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgt ist, und ob sie - was alleine entscheidend ist - die Einzahlung der Stammeinlagen anhand von Belegen und Buchführungsunterlagen inhaltlich geprüft haben. Überdies hat die Beklagte zu 2. aber auch nicht hinreichend konkret dargetan, dass die damaligen Prüfer überhaupt die Zahlung der Stammeinlagen in der vorgenannten Weise inhaltlich kontrolliert haben. Ihr Vorbringen in der Berufungserwiderung erschöpft sich in der bloßen pauschalen Behauptung, der im Prüfbericht testierte Sachverhalt sei ordnungsgemäß. Die Beklagte zu 2. ist in der Senatssitzung auf die Unerheblichkeit des Beweisantrittes unter den beiden vorgenannten Gesichtspunkten eingehend hingewiesen worden, ohne dass es ihr gelungen wäre, die aufgezeigten Bedenken des Senats im Rahmen der Erörterung auszuräumen.

Des Weiteren kann sich die Beklagte zu 2. zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen durch ihren Rechtsvorgänger, den Förderwerk ... e.V., auch nicht mit Erfolg auf den Prüfbericht über dessen Jahresabschluss zum 31.12.1999 (Anlage B 3/Bl. 66 ff) berufen. Diesem Prüfbericht kommt aus den bezüglich der Bilanz und der Jahresabschlüsse der Schuldnerin genannten Gründen kein ausreichender Beweiswert zu.

Schließlich war auch dem Beweisantritt des Beklagten zu 2. auf Seite 1 unten des Schriftsatzes vom 19.05.2005 "Zeugnis des Dr. Z..." nicht Folge zu leisten. Die dort unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten zu 2. , sein Rechtsvorgänger, der Förderwerk ... e.V., habe die Stammeinlage von 17.500,00 DM bereits im Jahre 1991 gezahlt, ist mangels Angabe des genauen Zeitpunktes nicht nur unsubstanziiert, sondern in der Sache selbst auch widersprüchlich, weil der Förderwerk ... e.V. als Gründungsgesellschafter nur mit einem Geschäftsanteil von 10.000,00 DM an der Schuldnerin beteiligt war.

Beklagter zu 3.:

Der Beklagte zu 3. hat lediglich hinsichtlich der von ihm als Gründungsgesellschafter geschuldeten Stammeinlage von 7.500,00 DM den Nachweis der Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung geführt, und zwar durch den entsprechenden Überweisungsbelegt vom 01.04.1992, auf dem unter Verwendungszweck "Gesellschafteranteil FV ..." vermerkt ist. Der Kläger hat diesen Beleg zusammen mit dem ebenfalls überreichten Kontoauszug vom 07.04.1992 grundsätzlich als Nachweis gelten lassen, ist jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass er den Beklagten zu 4. betreffe, mit der Folge, dass der Kläger diesen nur auf Zahlung von 2.556,46 €/5.000,00 DM in Anspruch nimmt. Wie in der Senatssitzung vom 15.03.2006 im Einzelnen erörtert wurde - ohne dass der Kläger dem nachfolgend entgegengetreten ist -, hat der Beklagte zu 4. aber - anders als der Beklagte zu 3. - sich hinsichtlich der Einzahlung der von ihm als Gründungsgesellschafter geschuldeten Stammeinlage nur auf den Prüfbericht und die Bilanz berufen.

Indessen sind die vom Beklagten zu 3. weiterhin vorgelegten Belege, nämlich der Kontoauszug vom 08.01.1993 über eine Zahlung von 2.500,00 DM an die Schuldnerin (Bl. 84) sowie der Kontoauszug vom 09.01.1998 über eine Zahlung in Höhe von weiteren 2.500,00 DM an die L... GmbH (Bl. 85) zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage nicht geeignet.

Zwar greift der vom Kläger in der Senatssitzung gegen die Zahlung vom 08.01.1993 pauschal erhobene Einwand, es handele sich hierbei um eine unwirksame Voreinzahlung, da der von dem Beklagten zu 3. übernommene Geschäftsanteil der Ge... in Höhe von 2.500,00 DM erst durch den notariellen Vertrag vom 12.09.1994 wirksam übertragen worden sei, nicht durch. Auch wenn zutreffend ist, dass die Abtretung des Geschäftsanteiles durch die Ge... GmbH an den Beklagten zu 3. erst durch den Vertrag vom 12.09.1994 wirksam erfolgt ist und dem vom Beklagten zu 3. - unsubstanziiert - in Bezug genommenen Gesellschafterbeschluss vom 25.06.1992 insoweit keine Bedeutung beizumessen ist, so kann die Zahlung des Beklagten zu 3. vom 08.01.1993 grundsätzlich als Zahlung eines Dritten gemäß § 267 BGB auf die Einlageschuld der Ge... GmbH zulässig sein (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff-Pentz, Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 19 Rz. 54). Eine Haftung des Beklagten zu 3. aus § 16 Abs. 3 GmbHG würde dann jedoch nur ausscheiden, wenn die Zahlung vom 08.01.1993 im insoweit nach § 16 Abs. 3 GmbHG maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Abtretung des Geschäftsanteiles bei der Schuldnerin unverbraucht oder wenigstens wertmäßig noch im Vermögen der Schuldnerin vorhanden gewesen wäre. Dafür trägt der Beklagte zu 3., der gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG für alle bei der Anmeldung der Abtretung fälligen Einlagenpflichten haftet, die Darlegungs- und Beweislast. Dieser hat er jedoch im Ansatz nicht genügt.

Unabhängig davon hat er aber auch nicht hinreichend nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass es sich bei der Zahlung vom 08.01.1993 tatsächlich um eine solche auf eine Einlagepflicht des Beklagten zu 3. oder der Ge... GmbH handelt. Denn es genügt nicht, wenn der Gesellschafter irgendwelche Zahlungen an die Gesellschaft oder deren Gläubiger nachweist und diese als seine Einlageleistung bezeichnet. Vielmehr ist im Streitfalle darzulegen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, dass die betreffende Leistung gerade auf die Einlageverbindlichkeit erfolgt ist. Auf eine eigene Einlagepflicht des Beklagten zu 3. kann die Zahlung vom 08.01.1993 aber nicht erfolgt sein, da er seine originäre Stammeinlage in Höhe von 7.500,00 DM bereits am 01.04.1992 beglichen hatte und ein zeitlicher Zusammenhang mit den Erwerb des Geschäftsanteils der Ge... GmbH von 2.500,00 DM durch den Vertrag vom 12.09.1994 nicht festgestellt werden kann. Als eine anteilige Zahlung eines Dritten im Sinne von § 267 BGB auf die originäre Einlagepflicht der Ge... GmbH kann der Vorgang vom 08.01.1993 aber auch nicht zweifelsfrei gewertet werden. Hiergegen spricht schon die Formulierung des Buchungstextes "Restbetrag aus dem Jahre 1992 Gesellschafteranteil FV ...". Denn den Geschäftsanteil der Ge... GmbH hat der Beklagte zu 3. nicht 1992, sondern erst durch Vertrag vom 12.09.1994 erworben.

Auch durch den Kontoauszug vom 09.01.1998 vermag der Beklagte zu 3. seine Haftung nach § 16 Abs. 2 GmbHG für den durch notariellen Vertrag vom 15.12.1997 übernommenen weiteren Geschäftsanteil der Ge... GmbH nicht zu widerlegen. Soweit er sich mit Schriftsatz vom 28.03.2006 ergänzend das Vorbringen der Beklagten zu 2. hinsichtlich der Zahlung der Ge... GmbH vom 23.01.1992 zu eigen gemacht hat, ist dies - gleiches gilt bezüglich des Beklagten zu 4. - aus den zum Beklagten zu 2. genannten Gründen prozessual unbeachtlich ( § 296 a ZPO ). Dass die Ge... GmbH ihre originäre Stammeinlage als Gründungsgesellschafterin geleistet hat, hat der Beklagte zu 3. im Übrigen aus den bezüglich des Beklagten zu 1. genannten Gründen ( vgl. S. 15 oben 7. Zeile ), die auch vorliegend entsprechend gelten, nicht zu beweisen vermocht. Der Kontoauszug vom 09.01.1998 weist zudem lediglich eine Zahlung des Beklagten zu 3. an die L... GmbH (frühere Ge... GmbH) aus, ist mithin als Beleg der Einzahlung der Stammeinlage durch die Gründungsgesellschafterin Ge... GmbH ungeeignet. Vielmehr dürfte es sich bei der Zahlung vom 09.01.1998 um den Kaufpreis für den durch Vertrag vom 15.12.1997 erworbenen Geschäftsanteil handeln. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3. erstmals in der Senatssitzung vom 15.03.2006 behauptet hat, bei der Zahlung vom 09.01.1998 handele es sich um eine solche auf gegenüber der L... GmbH bestehende Verbindlichkeiten der Schuldnerin, ist auch dieser Einwand unbehelflich. Der Zahlung eines Gesellschafters auf eine Forderung eines Gläubigers der Gesellschaft kommt nur dann die Wirkung einer befreienden Leistung auf eine Einlageverpflichtung zu, wenn sie auf Veranlassung der Gesellschaft bzw. auf Weisung des Geschäftsführers erfolgt (Rowedder, Schmidt-Leithoff-Pentz, a.a.O., Rz. 52; Großkommentar zum GmbHG, Bearbeiter Ulmer, § 19 GmbHG, Rz. 52). Der Beklagte zu 3. hat indessen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die befreiende Wirkung seiner Zahlung vom 09.01.1998 nicht genügt. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass die Zahlung auf eine entsprechende Anweisung des Geschäftsführers der Schuldnerin hin erfolgt ist. Ohne eine Veranlassung der Gesellschaft könnte die Zahlung des Beklagten zu 3. nur als eine Sacheinlage bewertet werden, die hier jedoch wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 GmbHG unzulässig wäre, weil nach dem Gesellschaftsvertrag die Stammeinlagen ausschließlich in bar zu erbringen waren. Zudem kommt einer Zahlung eines Gesellschafters auf eine Forderung eines Gläubigers der Gesellschaft mit Rücksicht auf das zwingende Gebot der Sicherung effektiver Kapitalaufbringung befreiende Wirkung nur dann zu, wenn die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft vollwertig, liquide und fällig ist (a.a.O.). Auch dies hat der Beklagte zu 3. nicht dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt.

Beklagter zu 4.:

Vom Beklagten zu 4. kann der Kläger aus § 16 Abs. 3 GmbHG Zahlung nur bezüglich des durch den Vertrag vom 15.12.1997 übernommenen Geschäftsanteiles der Ge... GmbH in Höhe von 1.278,23 €/2.500,00 DM verlangen.

Insoweit ist der Überweisungsbeleg vom 28.11.1997 (Bl. 90), der eine Zahlung von 2.500,00 DM an die L... GmbH ausweist, als Nachweis der Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung nicht geeignet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen bezüglich des Beklagten zu 3. im Zusammenhang mit dem Kontoauszug vom 09.01.1998 verwiesen, die vorliegend entsprechend gelten.

Indessen hat der Beklagte zu 4. durch den Ersatzkontoauszug vom 06.02.1995 (Bl. 88) die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung bezüglich des durch Vertrag vom 12.09.1994 von der Ge... GmbH übernommenen Geschäftsanteiles in Höhe von 2.500,00 DM nachgewiesen. Die im Buchungstext des Kontoauszuges enthaltene Formulierung "Überweisung GPU ... Erhöhung des Gesellschafteranteils" weist einen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang zu der Abtretung des Geschäftsanteils durch Vertrag vom 12.09.1994 auf, so dass es dem Kläger insoweit oblegen hätte, substanziiert darzulegen, aus welchem Grunde dieser Zahlung gleichwohl keine Erfüllungswirkung hinsichtlich der Einlageverpflichtung beizumessen ist. Hieran fehlt es aber. Allein der Zeitraum von etwa 5 Monaten zwischen der Übernahme des Geschäftsanteiles und der Zahlung vom 06.02.1995 ist nicht derart ungewöhnlich, dass es berechtigt wäre, die Erfüllungswirkung der Zahlung in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Kläger in der Senatssitzung die Auffassung vertreten hat, er habe hinsichtlich des Beklagten zu 4. nur einen Betrag geltend gemacht, der - im Hinblick auf den bislang tatsächlich fehlenden Nachweis der Erbringung der originären Stammeinlageschuld in Höhe von 7.500,00 DM - hinter dem Gesamtforderungsbetrag zurückbleibe, so dass der Beklagte zu 4. - trotz der der Zahlung vom 06.02.1995 beizumessenden Erfüllungswirkung - zur Zahlung des geltend gemachten Betrages von 2.556,46 € verpflichtet sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn der Kläger hat den Streitgegenstand der gegen den Beklagten zu 4. gerichteten Klage auf rückständige Einlagepflichten betreffend die von der Ge... GmbH durch die Verträge vom 12.09.1994 und 15.12.1997 übernommenen Geschäftsanteile beschränkt. Hieran ist er gebunden. Er kann den Streitgegenstand nicht einseitig ohne Einwilligung des Beklagten zu 4. in der Berufungsinstanz auf die originäre Stammeinlageverpflichtung ändern. Eine Klageänderung ist auch nicht sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO. Zum einen würde eine Zulassung der Klageänderung den Rechtsstreit verzögern, weil dem Beklagten zu 4. nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, die Einzahlung der originären Stammeinlage nachzuweisen, wozu er bislang keine Veranlassung hatte, da der Kläger ihn insoweit nicht auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Zum anderen ist eine Zulassung der Klageänderung aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht veranlasst. Denn es ist zu erwarten, dass der Kläger gegen den Beklagten zu 4. wegen der originären Stammeinlagepflicht in Höhe von 7.500,00 DM/3.834,69 € voraussichtlich ohnehin eine neue Klage erheben wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten greift die von ihnen erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Die Verjährung des Einlageanspruches war im Gesetz bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht geregelt. Bis dahin wurde daher nach ganz herrschender Meinung die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist herangezogen (Baumbach/Hueck, 17. Aufl., § 19 GmbHG, Rz. 9 a; Großkommentar zum GmbHG, Bearbeiter Ulmer, § 19 GmbHG, Rz. 10). Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG wurde vom Bundesgerichtshof abgelehnt (BGH, NZG 2000, 1226, 1228). Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unterlag der Einlageanspruch für die Zeit ab dem 01.01.2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der neuen Regelverjährung des § 195 BGB a.F.. Ob diese durch Einreichung der Klageschrift am 30.12.2004 rechtzeitig gehemmt worden ist, was der Senat bezüglich aller Beklagter bejahen würde, kann letztlich dahinstehen. Denn die Verjährung des Anspruches auf Zahlung der Stammeinlage ist seit dem am 15.12.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 19 Abs. 6 GmbHG geregelt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung war die 3-jährige Regelverjährung in § 195 BGB n.F. nicht verstrichen. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 12 Abs. 2 BGB gilt für die Verjährung am 15.12.2004 noch nicht verjährter Einlageansprüche, für die nach Ansicht des Gesetzgebers zuvor die kurze Regelverjährung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt, nunmehr die längere Frist von 10 Jahres des Abs. 6, wobei Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmt, dass die bereits vor dem 15.12.2004 verstrichenen Verjährungszeiträume auf die 10-Jahres-Frist anzurechnen sind (Baumbach/Hueck, 18. Aufl., § 19 GmbHG, Rz. 12; Thiessen, NJW 2005, 2120 ff).

Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Klage gegen Beklagten zu 1.: 3.834,69 €

Klage gegen Beklagten Klage gegen Beklagten Klage gegen Beklagten Gesamtstreitwert:

zu 2.:|8.947,61 € zu 3.:|6.391,15 € zu 4.:|2.556,46 € |21.729,91 €

Ende der Entscheidung

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