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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 4 U 159/07
Rechtsgebiete: BGB, HPflG


Vorschriften:

BGB § 831
BGB § 836 Abs. 1
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
HPflG § 2
HPflG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 159/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.04.2008

verkündet am 30.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Oberlandesgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 31.08.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Beklagten zu 1. bis 7. wegen eines Wasserschadens in Anspruch genommen, der im Keller ihres Hauses Alte Heerstraße 22 in ... eingetreten ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2008 hat die Klägerin ihre Berufung im Hinblick auf die Beklagten zu 1. bis 3. sowie die Beklagten zu 6. und 7. zurückgenommen und das streitige Verfahren nur noch in Bezug auf die Beklagten zu 4. und zu 5. fortgeführt.

Bei der Beklagten zu 4. handelt es sich um die Gemeinde, in der das Haus der Klägerin liegt.

Die Beklagte zu 5. ist ein Unternehmen, das nach der bestrittenem Behauptung der Klägerin mit dem Beklagten zu 1. oder der Beklagten zu 4. einen Betriebsführungsvertrag in Bezug auf die Wasserleitung in dem öffentlichen Straßenbereich in der Nähe des Hauses der Klägerin geschlossen hat.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 31.08.2007 sein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 15.12.2006 im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. bis 3. aufrechterhalten und die insoweit nach Erlass des Versäumnisurteils erweiterte Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 4. bis 7. abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, in Bezug auf den Beklagten zu 1. habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, dass dieser Eigentümer des Grundstücks sei, von dem die Wassereinwirkung auf das Grundstück und Wohnhaus der Klägerin ausgegangen sei; ein Anspruch aus § 906 BGB komme deshalb nicht in Betracht. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1. unwidersprochen vorgetragen, dass hinsichtlich der Wasserleitungen ein Betriebsführungsvertrag geschlossen worden sei, so dass eine Haftung gemäß § 2 HPflG die Betriebsführungsgesellschaft treffen würde.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. sowie zu 6. und 7. scheide eine Haftung aus, da die Klägerin nur mutmaße, dass eine der Firmen bzw. einer der Auftraggeber der Firmen die Verpressarbeiten unsorgfältig ausgeführt bzw. beauftragt habe. Einen haftungsbegründenden Tatbestand habe die Klägerin nicht dargelegt; sie habe insbesondere offen gelassen, ob die Arbeiten der Beklagten zu 6. oder der Beklagten zu 7. zum Schaden geführt hätten. Darüber hinaus könnten sich die Beklagten zu 2. und zu 3. gemäß § 831 BGB darin exkulpieren, dass sie die beauftragten Firmen sorgfältig ausgewählt hätten.

Eine Haftung der Beklagten zu 4. scheide bereits deshalb aus, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht Eigentümerin des Grundstücks sei.

Gegenüber der Beklagten zu 5. habe die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Rechtsnachfolgerin der in dem Betriebsführungsvertrag vom 11.11.1997 genannten und daraus verpflichteten Havelländische ... sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzlich zuletzt geltend gemachtes Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie vertritt die Auffassung, ihr erstinstanzlicher Sachvortrag sei für eine Inanspruchnahme der Beklagten ausreichend gewesen; die Beklagten seien ihrer Darstellung vielmehr nicht hinreichend entgegengetreten. Im Hinblick auf die Schadensgründe und deren kausale Verknüpfung meint die Klägerin, sich bereits auf einen Anscheinsbeweis berufen zu können.

Die Beklagte zu 4. hafte für den der Klägerin entstandenen Schaden. Immerhin habe der Beklagte zu 1. behauptet, die Beklagte zu 4. sei Eigentümerin der Straße. Unabhängig davon sei die Beklagte zu 4. Besitzerin und habe mit der Beklagten zu 5. einen Betriebsführungsvertrag geschlossen. In Bezug auf die Beklagte zu 5. habe der Beklagte zu 1. mit einem weiteren Schreiben vom 31.03.2006 ausdrücklich bestätigt, dass diese die maßgebliche Betriebsführungsgesellschaft und damit passiv legitimiert sei.

Nach Rücknahme ihrer Berufung im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. bis 3. sowie 6. und 7. beantragt die Klägerin im Verhältnis zu den verbliebenen Beklagten zu 4. und zu 5.,

1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.08.2007 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.12.2006 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 16.584,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den Schadensereignis, beginnend ab Juni/Juli 2005, am Hausgrundstück der Klägerin Alte Heerstraße 22, ..., noch entstehen wird,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 745,00 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

4. hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei ..., in Höhe von 740,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 4. verteidigt das Urteil des Landgerichts und weist insbesondere daraufhin, das Gericht sei daran gebunden, wenn die Klägerin - wie erstinstanzlich mehrfach und ausdrücklich geschehen - die Eigentümerstellung der Beklagten zu 4. hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Wasserrohrleitung befinde, bestreite. Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehe gegenüber der Beklagten zu 4. nicht. Anspruchsverpflichteter und ausgleichpflichtig sei der die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmende Nutzer des imitierenden Grundstücks, also derjenige, der durch seine Nutzung die Störung verursache. Auf Besitz und Eigentum komme es bei der Verpflichtung zum Ausgleichsanspruch nicht an. Darüber hinaus ergebe sich aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Schadensersatz, sondern lediglich ein Ausgleichsanspruch in Geld. Auch ein Anspruch aus § 2 HPflG komme gegenüber der Beklagten zu 4. nicht in Betracht. Anspruchsverpflichteter nach dem Haftpflichtgesetz sei nur der Inhaber der Anlage.

Die Beklagte zu 5. bestreitet weiterhin, Partei des Betriebsführungsvertrages zu sein, den der Beklagte zu 1. vorgelegt habe. Die Beklagte zu 5. sei auch nicht durch einen anderen Betriebsführungsvertrag mit den Parteien des Rechtsstreits verbunden. Die Klägerin habe für ihre Behauptung, die Beklagte zu 5. sei Betriebsführerin betreffend die streitgegenständliche Anlage, im Übrigen keinen Beweis angetreten.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 hat die Klägerin für ihre Behauptung, zwischen der Beklagten zu 4. und der Beklagten zu 5. bestehe ein Betriebsführungsvertrag Beweis angetreten durch Zeugnis des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 5., Herrn ...

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung, die sich nach Rücknahme des Rechtsmittels im Übrigen nur noch gegen die Beklagten zu 4. und zu 5. richtet, ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob alle vier Anträge der Klägerin zulässig sind - namentlich darüber, ob die Klägerin das für ihren Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt hat. Die Anträge sind jedenfalls nicht begründet.

Der Klägerin stehen Ansprüche wegen des an ihrem Haus entstandenen Wasserschadens weder gegen die Beklagte zu 4. noch gegen die Beklagte zu 5. zu.

1. Ansprüche gegen die Beklagte zu 4.

a) Die Beklagten zu 4. haftet für die geltend gemachten Schäden am Haus der Klägerin nicht gemäß § 2 HPflG.

Anspruchsverpflichteter in Bezug auf einen Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ist der Inhaber einer Rohrleitungsanlage für Elektrizität, Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Inhaber einer Anlage im vorgenannten Sinne ist nur derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage im Sinne einer eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Herrschaft zusteht. Er muss nach außen hin als der für die Anlage Verantwortliche auftreten und sie auf eigene Rechnung betreiben (vgl. nur Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 45, 46).

Inhaber der in der Straße nahe dem Haus der Klägerin verlegten Rohrleitungsanlagen für Strom und Gas sind danach ohne Zweifel die Beklagten zu 2. und zu 3. als Betreiberinnen der jeweiligen Netze und nicht die Beklagte zu 4.

Aber auch, soweit der Schaden auf das aus den im Bereich der Straße verlegten Wasserleitungen ausgetretene Wasser bzw. die Wasserleitungsanlage als solche zurückzuführen ist, fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte zu 4. Inhaberin der Wasserleitungsanlage ist.

Die Beklagte zu 4. hat insoweit unter Bezugnahme auf den Vortrag des Beklagten zu 1. geltend gemacht, in Bezug auf die Wasserleitungsanlage bestehe ein ursprünglich zwischen der Gemeinde H...und der Havelländische ... geschlossener Betriebsführungsvertrag. Hat danach die Beklagte zu 4. als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H... die Unterhaltung der örtlichen Wasserversorgungsanlagen einschließlich des Wasserleitungsnetzes mittels eines Betriebsführungsvertrages auf ein privatrechtlich tätiges Unternehmen übertragen, ist allein dieses Unternehmen als Inhaber der Wasserleitungsanlage anzusehen (vgl. nur Filthaut, a.a.O., § 2 Rn. 46). Tatsachen dafür, dass der von der Beklagten zu 1. als Anlage B 1 (Bl. 90 d. A.) vorgelegte oder ein anderer vergleichbarer Betriebsführungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, die Beklagte zu 4. vielmehr das Wasserleitungsnetz im Bereich des Hauses der Klägerin wieder selbst betreibt, hat die als Anspruchsstellerin insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 4. besteht auch nicht gemäß § 836 Abs. 1 BGB.

Zwar könnte die von der Klägerin vorgetragene Schadensursache in Form eines Wasseraustritts aus der Trinkwasserleitung infolge eines verbogenen Fassungsrandes einer Muffe sowie eines 1,5 cm langen Haarrisses in dem Anschlussbereich des Wasserrohres - ebenso wie dies für einen Rohrbruch anerkannt ist - als Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder Werkes im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB anzusehen sein. Ablösung in diesem Sinne ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung eines Teils vor dem im Übrigen unversehrten Ganzen oder die Aufhebung seines eigenen inneren Zusammenhangs (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 836 Rn. 7; zum Bruch einer Wasserrohrleitung: BGH, Urteil vom 25.01.1971 - III ZR 208/68 - Rn. 15; BGH, Urteil vom 17.03.1983 - III ZR 116/91 - Rn. 9 zitiert nach Juris).

Für einen Anspruch aus § 836 BGB fehlt es jedoch an einem hinreichenden Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 836 Rn. 9) Klägerin dazu, dass der Wasseraustritt aus dem Trinkwasserrohr aufgrund der festgestellten Beschädigungen der Muffe bzw. des Anschlussstückes Folge einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung der Wasserleitung ist. Dies hat die Klägerin zwar pauschal behauptet. Diese Behauptung steht jedoch in Widerspruch zu ihrer in Bezug auf alle Beklagten tragenden Behauptung, die Beschädigung der Muffe bzw. des Anschlussstückes sei durch eine unsachgemäße Verdichtung bei dem Zuwerfen der Baugrube nach Verlegung der Gas- und Stromleitungen im Auftrag der Beklagten zu 2. und zu 3. erfolgt. Angesichts dieses Vortrages einer konkreten Ursache für das schädigende Ereignis, die nichts mit einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung der Wasserleitung zu tun hat, kann der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder deren Unterhaltung sowie deren Ursächlichkeit für den Schaden zugute kommen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Vortrag der Klägerin zu einem nicht ordnungsgemäßen Verfüllen oder Verdichten nach den Verlegearbeiten für die Strom- und Gasleitungen als solcher ebenfalls nicht ausreichen könnte, um dessen Kausalität für die im Keller des Hauses der Klägerin eingetretenen Schäden zu begründen.

Darauf, ob die Klägerin hinreichend vorgetragen hat, dass die Beklagte zu 4. Besitzerin im Sinne des § 836 BGB und damit für diesen Anspruch passiv legitimiert ist, kommt es danach nicht mehr an.

c) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 4. sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs oder eines Anspruchs aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG begründet.

Nach dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die Beschädigung des Eigentums der Klägerin an ihrem Haus - sei es aufgrund der Bauarbeiten im Bereich der Straße oder sei es aufgrund der Beschädigung der Trinkwasserleitung als solcher - unmittelbar von einer hoheitlichen Maßnahme der Beklagten zu 4. ausgegangen wäre (zur erforderlichen Unmittelbarkeit für einen enteignungsgleichen Eingriff vgl. nur: BGH, Urteil vom 27.01.1994 - III ZR 158/91 - Rn. 10) oder auf einer Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 4. beruhen könnte.

d) Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 4. auch keinen Anspruch aus § 906 Abs.2 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches zu.

Dieser Anspruch kommt gegenüber einer öffentlich rechtlichen Körperschaft - in Abgrenzung zu der unter c) angesprochenen Haftung für hoheitliches Handeln - nur in Betracht, soweit es um vom Grundstücksnachbar nicht abwehrbare Immissionen im Zusammenhang einem privatwirtschaftlichen Tätigwerden der öffentlich-rechtlichen Körperschaft geht (vgl. nur: BGH, Urteil vom 11.06.1999 - V ZR 377/98 - Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2006 - 1 U 104/06 - Rn. 46; OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2001 - 11 U 190/99 - Rn. 33). Dies wäre im Hinblick auf den Austritt von Wasser aus der beschädigten Trinkwasserleitung etwa dann der Fall, wenn die Beklagte zu 4. die Wasserversorgungseinrichtungen einschließlich des Leitungsnetzes selbst errichtet und betrieben hätte (vgl. dazu etwa: OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 - 4 U 281/00 - Rn. 63 ff). Davon kann hier jedoch aufgrund des von der Klägerin nicht widerlegten Vortrages der Beklagten zu 4., sie habe im Hinblick auf die Unterhaltung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage einen Betriebsführungsvertrag mit einem Privatunternehmen geschlossen, nicht ausgegangen werden. Ist aber aufgrund des Betriebsführungsvertrages ein Privatunternehmen Nutzer des Grundstücks, von dem Immissionen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, so ist auch allein dieses Unternehmen Anspruchsverpflichteter im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nicht in gesamtschuldnerischer Haftung auch die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die - wie hier die Beklagte zu 4. - das Grundstück zur Nutzung überlassen hat.

2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 5.

Auch gegen die Beklagte zu 5. steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Ein Anspruch aus § 2 HPflG ist auch gegenüber der Beklagten zu 5. nicht begründet, weil es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass es sich bei der Beklagten zu 5. um die Inhaberin der Wasserleitungsanlage handelt.

Die Klägerin hat insoweit in der ersten Instanz lediglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten zu 1. und den von diesem mit Schriftsatz vom 12.10.2006 vorgelegten Betriebsführungsvertrag zwischen der Gemeinde H... und der Havelländischen ... vorgetragen, die Beklagte zu 4. habe die Beklagte zu 5., bei der es sich um eine Umfirmierung der Havelländischen ... handele, im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages beauftragt, den technischen und kaufmännischen Betrieb der Wasseranlagen der Gemeinde durchzuführen. Diesen Vortrag hat die Beklagte zu 5. jedoch bereits mit Schriftsatz vom 06.06.2007 (Bl. 192 ff d. A.) mit der Begründung bestritten, sie habe weder mit dem Beklagten zu 1. noch mit der Beklagten zu 4. oder der ehemaligen Gemeinde H...einen Betriebsführungsvertrag geschlossen. Es treffe auch nicht zu, dass die Havelländische ... nunmehr unter den Namen der Beklagten zu 5. firmiere; bei der Beklagten zu 5. handele es sich vielmehr um eine rechtlich selbständige juristische Person. Diese sei lediglich mit der Störungsbeseitigung beauftragt gewesen.

Angesichts dieses Bestreitens der Beklagten zu 5. hätte es der Klägerin oblegen, bereits in der ersten Instanz ihren Vortrag zum Bestehen eines gerade mit der Beklagten zu 5. geschlossenen Betriebsführungsvertrages - sei es durch Untermauerung der behaupteten Identität der Beklagten zu 5. mit der Havelländische ... oder sei es durch Vortrag zu einem anderweitigen der Beklagten zu 5. geschlossenen Betriebsführungsvertrages - zu untersetzen und für ihre bestrittene Behauptung Beweis anzutreten. Einen derartigen Vortrag ist die Klägerin jedoch sowohl in ihrem Schriftsatz vom 03.08.2007 in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren schuldig geblieben.

In der Berufungsbegründung hat sich die Klägerin lediglich zusätzlich auf ein Schreiben des Beklagten zu 1. vom 31.03.2006 gestützt, wonach dieser der Beklagten zu 5. die Funktion als Betriebsführer zuschreibt und mitteilt, die Beklagte zu 5. habe den Schaden bei ihrer Versicherung angemeldet. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Darstellung aus Sicht des Beklagten zu 1., nicht um zusätzliche Tatsachen, die geeignet wären, die von der Beklagten zu 5. auch im Berufungsverfahren bestrittene Existenz eines mit ihr geschlossenem Betriebsführungsvertrages oder ihre Stellung als mit der Havelländische ... identisches oder als Rechtsnachfolge fungierendes Unternehmen zu belegen. Ebenso ist das - in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 auf den Hinweis des Senat betreffend den unzureichenden Vortrag der Klägerin erfolgte - Bestreiten des Nichtbestehens eines Betriebsführungsvertrages zwischen der Beklagten zu 4. und der Beklagten zu 5. unter Beweisantritt durch Benennung des Zeugen H angesichts der auf Seiten der Klägerin liegenden Darlegungs- und Beweislast unbehelflich.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 5. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.04.2007 (Bl. 171 d. A.) - nicht anwaltlich vertreten - erklärt hat, es treffe zu, "dass wir einen Betriebsführungsvertrag für das Wassernetz haben." Abgesehen davon, dass die Klägerin die Erklärung in ihrem eigenen Vortrag nicht einmal aufgegriffen hat, reicht diese Erklärung angesichts der ausdrücklichen Behauptung der Beklagten zu 5., sie sei lediglich von der Havelländische ... mit der Störungsbeseitigung bzw. - so in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 - mit einzelnen technischen Leistungen beauftragt worden, nicht aus, um die Mängel im Vortrag der Klägerin zu kompensieren.

b) Ist danach - mangels anderweitigen Vortrages der Kläger - davon auszugehen, dass die Beklagte zu 5. lediglich mit einzelnen technischen Leistungen in Bezug auf die Wasserleitungsanlage beauftragt ist, ist die Beklagte zu 5. auch nicht Inhaberin der Anlage im Sinne des § 2 HPflG ist (vgl. auch dazu nur: Filthaut, a.a.O., § 2 Rn. 46). Ebenso ist sie allein aufgrund einer derartigen Beauftragung auch weder Besitzerin des Straßengrundstücks, in dem sich die Wasserleitung befindet, im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB Nutzerin im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.04.2008 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Schriftsatz enthält keine neuen Tatsachen. Es gibt vielmehr wiederum nur die Sichtweise des Beklagten zu 1. zu den von der Beklagten zu 5. bestrittenen Tatsachen wieder.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsberichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.584,43 € festgesetzt (Zahlungsantrag 16.584,43 €; Feststellungsantrag 5.000,00 €).

Ende der Entscheidung

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