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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 161/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 139
BGB § 157
ZPO § 1031
ZPO § 1031 Abs. 1 1. Alt.
ZPO §§ 1034 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 161/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26. April 2006

Verkündet am 26. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die über eine Niederlassung in S... verfügt, auf Vergütung von Arbeiten anlässlich der Verbreiterung und Instandsetzung der Strombrücke M... in Anspruch.

Die Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts Göttingen und machte insoweit geltend, es bestehe aufgrund ihrer gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 in den Vertrag einbezogenen "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung. Dem hielt die Klägerin entgegen, ein Vertragsschluss sei nicht bereits mit Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls erfolgt, zumal der für sie tätige Mitarbeiter K... nicht bevollmächtigt gewesen sei, sondern erst mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 31. März 2000 durch die Beklagte. Infolge dessen gälten die Geschäftsbedingungen der Mitgliedsfirmen des Konditionenkartells "F... (F...)" (im Folgenden: Geschäftsbedingungen F...), wonach das Landgericht Göttingen für zuständig erklärt werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht Potsdam, an das das Landgericht Göttingen den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. November 2003 verwiesen hatte, hat die Klage aufgrund der für wirksam erachteten Schiedsgerichtsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob aufgrund der Unterzeichnung der mit Auftragsbestätigung vom 31. März 2000 übermittelten Geschäftsbedingungen F... von einer Abänderung des im Verhandlungsprotokoll vorgesehenen Gerichtsstandes S... auszugehen und welche Geschäftsbedingungen als vorrangig anzusehen seien. Die Geschäftsbedingungen F... regelten nämlich allein die örtliche Zuständigkeit und stünden damit nicht in Widerspruch zu der in den AGB der Beklagten enthaltenen Schiedsgerichtsabrede. Auf den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Göttingen könne sich die Klägerin nicht stützen, denn darin sei über die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsabrede nicht entschieden worden - und habe auch nicht entschieden werden können.

Die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung sei nach dem AGBG unbedenklich, denn Schiedsgerichtsabreden seien unter Kaufleuten - wie hier - weder überraschend noch unangemessen. Der Einwand, diese seien im Baugewerbe unüblich, entbehre jeglicher Substantiierung und sei angesichts der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in BauR 2002, 1890, auch unzutreffend. Von dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide sich der vorliegende lediglich darin, dass hier die Schiedsgerichtsregelung und die örtliche Gerichtsstandbestimmung nicht in einem einheitlichen Vertragswerk enthalten gewesen seien. Entscheidend sei, dass mit der Formulierung "Gerichtsstand S..." keine Abweichung von der sachlichen Schiedsgerichtzuständigkeit getroffen worden sei. Auch die in den Geschäftsbedingungen F... enthaltene Gerichtsstandbestimmung lasse nicht den Schluss zu, eine Schiedsgerichtsregelung sei damit ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, die vorrangig geltenden Geschäftsbedingungen F... schlössen schon aufgrund der Abwehrklausel der Ziffer I eine Schiedsgerichtsregelung aus. Ohnehin sei die in Ziffer 9 der AGB der Beklagten enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung nichtig, weil das zur Entscheidung berufene Gericht weder bestimmt noch bestimmbar sei. Jedenfalls sei die Schiedsabrede mit der Gerichtsstandbestimmung "S..." unvereinbar, weil die Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V. die ständige Einrichtung eines Schiedsgerichts vorsehe, dessen Obmann Rechtsanwalt S... in Düsseldorf sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 79.374,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2002 aus 68.523,97 € sowie aus weiteren 10.850,27 € seit dem 8. Februar 2003 zu zahlen,

2. an sie 23.084,63 € Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse in dieser Höhe als Sicherheit für eventuell bestehende Sachmängelgewährleistungsansprüche aus dem Bauvorhaben "Verbreiterung und Instandsetzung der Strombrücke M... (Auftragsnummer 303722) vom 31. März 2000 zu zahlen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht eine über die örtliche Zuständigkeitsbestimmung hinausgehende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen vom 12. November 2003 verneint.

Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann nicht nur hinsichtlich der Zuständigkeitsfragen bindend, deretwegen verwiesen wurde, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, wenn und soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft hat (BGH NJW-RR 1998, 1219). Die Frage der Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte wegen Durchgreifens der Einrede einer Schiedsabrede (§ 1032 ZPO) hat das Landgericht Göttingen indes unzweifelhaft nicht geprüft.

2.

Der Senat teilt im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung die Auffassung des Landgerichts, wonach die Parteien wirksam eine Schiedsgerichtsabrede getroffen haben.

a) Ob ein Vertrag bereits - was die Kammer offen gelassen hat - mit Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls vom 28. März 2000 (Bl. 52 ff. d.A.) zustande gekommen - und damit durch Einbeziehung der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" der Beklagten in den Vertrag die Schiedsgerichtsabrede getroffen worden - ist, ist allerdings zweifelhaft.

aa) Mit ihrem Einwand, der für sie handelnde Fachbauleiter K... sei zum Abschluss rechtsverbindlicher Verträge ohnehin nicht bevollmächtigt gewesen, kann die Klägerin allerdings nicht durchdringen.

Es bestehen ohnehin angesichts des Umstands, dass die handschriftlich ergänzte Auftragsbestätigung Nr. 303722 der Klägerin vom 31. März 2000 (Bl. 6 ff. d.A.), die nach Ansicht der Klägerin den maßgeblichen Vertragsinhalt wiedergibt, und die für die Klägerin allein durch Herrn K... unterzeichnet wurde, erhebliche Bedenken an der Wahrhaftigkeit dieser Behauptung. Die Klägerin muss ihren Fachbauleiter K... aber auch aus den vom Landgericht Göttingen in seinem Hinweisschreiben vom 10. Oktober 2003 ausgeführten Erwägungen als von ihr bevollmächtigt gelten lassen: Jener war - wenn auch nicht allein - bereits bei Abgabe des Leistungsangebotes vom 7. Oktober 1999 als Vertreter der Klägerin aufgetreten. Die Klägerin hat Herrn K... sodann allein zu den Vertragsverhandlungen am 28. März 2000 geschickt und damit mit einer Aufgabe betraut, deren ordnungsgemäße Erfüllung beim Verhandlungspartner das Vorliegen einer Vollmacht - auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen - erwarten lassen, zumal, wenn der Handelnde - wie hier - mit einem Firmenstempel ausgestattet war.

bb) Zweifel am Zustandekommen eines Vertrages bereits mit Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls vom 28. März 2000 bestehen aber trotz des handschriftlichen Zusatzes zu Ziffer 20 "Bindungsfrist", "der Auftrag wurde mündlich vorab erteilt", deshalb, weil bei Bestehen einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung für die Bestimmung einer - ausdrücklich und handschriftlich in das Formular eingefügten - "Bindungsfrist" bis zum 30. Mai 2000, bis zu deren Ablauf sich die Beklagte "gemäß diesem Verhandlungsprotokoll und die in dieser Verhandlung abgegebenen Erklärungen gebunden" hält, keine Veranlassung bestanden hätte. Eine solche "Bindungsfrist" macht nur dann Sinn, wenn der Erklärende davon ausgeht, dass das beabsichtigte Rechtsgeschäft noch nicht zustande gekommen ist.

Gegen die Annahme eines rechtswirksamen Vertragsschlusses über die Verbreiterungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Vorland- und Strombrücke M... bereits zum 28. März 2000 spricht darüber hinaus der Wortlaut der in Ziffer 20 ("Vertragsbestandteile") des Verhandlungsprotokolls getroffenen Regelung. Danach sollten die aufgeführten Vertragsbestandteile "in nachfolgender Reihenfolge" Geltung beanspruchen, mithin in erster Linie das unter lit. a) genannte "Auftragsschreiben". Hieraus wird deutlich, dass selbst die Beklagte, um deren Formular es sich bei dem Verhandlungsprotokoll handelte, eine schriftliche Auftragserteilung erwartete.

b) Letztlich kann der Senat jedoch offen lassen, ob der Bauvertrag unter dem 28. März 2000 oder erst mit Unterzeichnung der - handschriftlich leicht geänderten - Auftragsbestätigung der Klägerin vom 31. März 2000 durch die Beklagte geschlossen wurde. Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" der Beklagten, die die Schiedsabrede enthielten, sind nämlich auch im letztgenannten Fall - nachrangig zu den Geschäftsbedingungen F... -wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Entscheidend für die Auslegung eines mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom 31. März 2000 zustande gekommenen Vertrages ist gemäß den §§ 133, 157 BGB, wie die Beklagte als Empfängerin der "Auftragsbestätigung" Nr. 303722 dieses Angebot auf Abschluss eines Vertrages vor dem Hintergrund der im Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 dokumentierten Vertragsverhandlungen verstehen durfte und verstanden hat.

Bereits der klare Inhalt des Eingangssatzes der "Auftragsbestätigung", "hiermit bestätigen wir Ihren Auftrag für das v.g. Bauvorhaben", der sich zudem ausweislich der Bezugszeile auf das Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 bezog, spricht dafür, dass die Klägerin mit dem Inhalt der im Verhandlungsprotokoll niedergelegten vertraglichen Regelungen, mithin auch mit der Einbeziehung der dort - allerdings aufgrund der Reihenfolge in der Aufzählung der Vertragsbestandteile in Ziffer 20 nachrangig zu den Geschäftsbedingungen F... - Bezug genommenen "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" der Beklagten einverstanden war.

Dem steht nicht entgegen, dass sich in dem Text nach "der Auftrag umfasst folgende Teilleistungen" kein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung dieser "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" wiederfindet. Die Beklagte konnte und durfte die "Auftragsbestätigung" gleichwohl dahin verstehen, dass - abgesehen von den ausdrücklichen und klar erkennbaren Änderungen - sämtliche Bestandteile des Verhandlungsprotokolls vom 28. März 2000 Vertragsinhalt werden sollten. Nach dem Inhalt der "Auftragsbestätigung" ging es der Klägerin nämlich in erster Linie darum, ein von der Beklagten unterschriebenes Dokument zu erhalten, in dem diese ausdrücklich der Geltung der Geschäftsbedingungen F... zustimmt. Dies ergibt sich aus dem Textzusammenhang, namentlich daraus, dass die Klägerin ihre Bitte um "schnellstmögliche Rückgabe der (...) unterschriebenen Zweitschrift" damit begründete, dass sie "zwingend verpflichtet" sei, "bei allen Verträgen die Geschäftsbedingungen des Konditionenkartells zugrunde zulegen". Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte der Nichtaufnahme ihrer "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" in die nach der Auftragsbestätigung der Klägerin erfassten "Teilleistungen" - ebenso wenig wie dem Fehlen der Vertragsstrafenregelung, der Verpflichtung zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, der Einbeziehung der Ausschreibungsunterlagen des Bauherrn und der Gerichtsstandvereinbarung "S...", die sämtlich Gegenstand der Verhandlungen am 28. März 2000 gewesen waren - nicht die Bedeutung beimessen, dass diese Bestimmungen keine Geltung mehr haben sollten. Dies mag insbesondere im Hinblick auf die allein in dem Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 aufgeführten Ausschreibungsunterlagen des Bauherrn einleuchten, denn diese enthielten gegenüber den Leistungsbeschreibungen in der "Auftragsbestätigung" die konkreten Angaben zur Art und Weise der Bauausführung. Auf die Wirksamkeit der handschriftlich in das Verhandlungsprotokoll eingefügten Gerichtsstandbestimmung "S..." beruft sich im Übrigen auch die Klägerin selbst - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich als vorrangige Individualvereinbarung der sachlichen Zuständigkeit, mit der die formularmäßige Schiedsabrede unvereinbar sei.

Hätte die Klägerin ihre "Auftragsbestätigung" vom 31. März 2000 dahingehend verstanden wissen wollen, dass außer den ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen keinerlei weitere Regelungen aus dem in Bezug genommenen Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000 hätten Vertragsinhalt werden sollen, hätte sie dies hinreichend deutlich machen müssen. So, wie die "Auftragsbestätigung" formuliert war, musste die Beklagte die Auflistung der vom Auftrag "umfassten Teilleistungen" nicht als eine abschließende Regelung verstehen; sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass diejenigen Bestimmungen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000, soweit sie nicht ausdrücklich in der "Auftragsbestätigung" eine Änderung erfahren haben, weiter gelten sollten.

c) Die Schiedsabrede in Ziffer 9 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" der Beklagten ist auch unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt wirksam.

aa) Soweit es die von der Klägerin in erster Instanz angeführte vermeintliche AGBG-Widrigkeit angeht, verweist der Senat vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, gegen die die Klägerin im Berufungsrechtszug auch keine Einwände mehr erhebt.

bb) Auch die Schriftform des § 1031 ZPO ist gewahrt.

Bei Annahme eines Vertragsschlusses durch Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls durch die - von Herrn K... vertretene - Klägerin liegt ein Fall des § 1031 Abs. 1 1. Alt. ZPO vor.

Dem Schriftformerfordernis ist indes auch in dem Fall Genüge getan, dass der Vertrag erst mit Unterzeichnung der "Auftragsbestätigung" vom 31. März 2000 zustande gekommen ist.

Grundlage des Vertragsangebotes der Klägerin in der "Auftragsbestätigung" vom 28. März 2000 war das seitens der Beklagten unterzeichnete Verhandlungsprotokoll vom 28. März 2000, das die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" der Beklagten und damit die darin enthaltene Schiedsabrede einbezog. Die schriftliche Annahmeerklärung muss den Text der Schiedsabrede nicht noch mal wiedergeben (Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 2002 § 1031 Rdnr. 2, Anhang § 1061, Rdnr. 52; Münchner Kommentar-Gottwald ZPO 2. Aufl. 2001 UNÜ Art. II Rdnr. 11).

cc) Der Senat teilt auch weiterhin - wie bereits im Verhandlungstermin vom 5. April 2006 erörtert - die Auffassung der Kammer, dass weder die Gerichtsstandbestimmung in Ziffer X der Geschäftsbedingungen F... noch die in Ziffer 21 des Verhandlungsprotokolls vom 28. März 2000 getroffene Regelung "Gerichtsstand: S..." der Wirksamkeit der Schiedsabrede entgegenstehen.

(1) Die Schiedsabrede in den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" der Beklagten ist nicht wegen des Vorrangs der Geschäftsbedingungen F... oder wegen der darin enthaltenen Abwehrklausel nicht wirksam geworden. Die Gerichtsstandregelungen in den Geschäftsbedingungen F... widersprechen den insoweit in den Formularbestimmungen der Beklagten getroffenen Regelungen nicht.

Eine Vereinbarung des Inhalts, dass "Gerichtsstand" für alle oder bestimmte Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ein bestimmtes "Gericht" sein soll - wie es Ziffer X der Geschäftsbedingungen F... vorsieht -, beinhaltet weder nach Wortlaut noch nach dem allgemeinen Sinngehalt den zwingenden Ausschluss einer Schiedsabrede. Allein die formularmäßig getroffene Bestimmung eines "Gerichts" enthält keine Zuweisung der Streitigkeiten an die ordentliche Gerichtsbarkeit; im Hinblick auf die funktionale Zuständigkeit ist die Regelung vielmehr verständnisneutral. Treffen die Vertragsparteien in einem solchen Fall keine Schiedsvereinbarung, läuft die vertragliche Bestimmung, dass "Gerichtsstand (...) das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht" sein soll, letztlich zwar darauf hinaus, dass damit sowohl der Ort des Gerichts als auch die funktionale Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte feststehen. Letzteres hat allerdings seinen Grund allein darin, dass mangels einer abweichenden Vereinbarung für Streitigkeiten der vorliegenden Art über Inhalt eines (Werk-)Vertrages und mangelfreie Ausführung der Leistungen stets die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. "Gericht" ist nach dem hier maßgeblichen Verständnis im kaufmännischen Bereich eben nicht lediglich das Zivilgericht, sondern auch - gerade weil ein solcher, die funktionale Zuständigkeit konkretisierender Zusatz fehlt - das Schiedsgericht.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art jedenfalls insoweit der Regelfall ist, als der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit durch Schiedsgerichtsvereinbarung einer - formbedürftigen - Parteivereinbarung bedarf. Dieses - wie die Klägerin bei der Erörterung im Termin und in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2006 betont - Regel-Ausnahme-Verhältnis rechtfertigt es indes nicht, die Formulierung, "Gerichtsstand ist das für (...) zuständige Gericht" dahin auszulegen, dass damit zwingend die funktionale Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestimmt sei. Ein derartiger absoluter Ausnahmecharakter, der dieses Verständnis der Begrifflichkeit "Gericht" nahe legte, lässt sich für Schiedsvereinbarungen im Baubereich - auch und gerade bei Großprojekten wie dem vorliegenden - nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht feststellen.

Es kommt hinzu, dass der Schwerpunkt der in Ziffer X der Geschäftsbedingungen F... vorformulierten Gerichtsstandbestimmung nach ihrem Wortlaut in der örtlichen Bestimmung des "Gerichts" liegt. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende nicht wesentlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2001 (13 U 27/01, BauR 2002, 1890) zugrunde lag, mag in jenem Fall das Auslegungsergebnis auch deshalb um so überzeugender erscheinen, als die entsprechenden Klauseln in einem einzigen Vertragswerk enthalten waren. Scheidet vorliegend die (zusätzliche) Erwägung, dass den Abreden der Vertragsparteien im Zweifel eine rechtserhebliche Bedeutung beikommen soll, aus, lässt sich aber jedenfalls feststellen, dass die Formulierung, "Gerichtsstand ist (...) das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht", erkennbar in erster Linie sicherstellen sollte, dass die Streitigkeiten an einem "Gericht" in der Nähe des Unternehmenssitzes des Verwenders ausgetragen werden.

(2) Die Klägerin kann auch mit ihrem Einwand, die individuell am 28. März 2000 "ausgehandelte" Gerichtsstandbestimmung "S..." stünde der Wirksamkeit der Schiedsabrede entgegen, nicht durchzudringen. Der klare und eindeutige Wortlaut der im Verhandlungsprotokoll dokumentierten Regelung lässt bereits eine Auslegung dahin, dass über die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes hinaus überhaupt eine weitere Regelung getroffen sei, nicht zu. Auch die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien geben keinen Anlass, am Bedeutungsinhalt dieser Bestimmung zu zweifeln.

Auch die Erwägung der Klägerin, mit der Gerichtsstandvereinbarung "S..." sei unvereinbar, dass sich nach der von der Klägerin eingereichten Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V. der Sitz des Obmanns des - ständigen -Schiedsgerichts in Düsseldorf befindet, vermag ein anderes Verständnis nicht zu begründen. An der Örtlichkeit "S..." befindet sich nämlich auch kein ordentliches Gericht, weder ein Amtsgericht, geschweige denn ein Landgericht des Landes Brandenburg hat in "S..." seinen Sitz.

Der Schiedsgerichtsordnung der Wirtschaftsvereinigung Bauindustrie e.V., durch deren Schiedsgericht gemäß den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer" die Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag entschieden werden soll, lässt sich, worauf die Beklagte bereits im Verhandlungstermin am 5. April 2006 zu Recht verwiesen hat, zudem nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht nicht an einem anderen Ort als dem Sitz des Obmanns tagen kann. Im übrigen vertritt der Senat - auch dies ist im Verhandlungstermin erörtert worden - die Auffassung, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen - ohnehin fakultativen - Verfahrensvereinbarung nicht gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Schiedsabrede als solcher führt, denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien in erster Linie ihr Streitverhältnis den ordentlichen Gerichten entziehen wollten mit der Folge, dass anstelle der unwirksamen Vereinbarungen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der §§ 1034 ff. ZPO Anwendung finden; Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Parteiwillen liegen nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) zugelassen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt gibt Veranlassung zur Klärung der für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Frage, inwieweit die Formularklausel "Gerichtsstand ist das für (...) zuständige Gericht" den Ausschluss einer - ebenfalls formularmäßig, aber vom Vertragspartner eingeführten - Schiedsabrede bewirkt. Der Senat geht davon aus, dass eine Vertragskonstellation mit einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inhalts wie den vorliegenden nicht lediglich einen Einzelfall darstellt.

Der Gegenstandswert wird, da es sich nicht lediglich um den Zulässigkeitsstreit gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO handelt (zum Streitwert in diesem Fall vgl. Zöller-Herget 25. Aufl. 2005 § 3 Rdnr. 16 Stichwort: "schiedsrichterliches Verfahren"), gemäß den §§ 47, 48, 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 102.458,87,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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