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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 4 U 179/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, VerbrKrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 367
BGB § 488
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 607 a.F.
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 6
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 167
ZPO § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 179/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.05.2008

verkündet am 07.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Oberlandesgericht Woerner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 15.10.2007 abgeändert:

Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, an die Klägerin jeweils 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege einer Teilklage auf Rückzahlung von Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe eines jeweils letztrangigen Betrages von 10.000,00 € in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.10.2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Forderungen der Klägerin seien nicht verjährt. Ob auf die Darlehensverträge das Verbraucherkreditgesetz Anwendung finde und diese wegen eventuell fehlender Angaben unwirksam sein könnten, könne offen bleiben. Die Klägerin habe die Bereitstellung bzw. Auszahlung der Darlehen in Höhe von jeweils 180.000,00 DM nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Vortrag sei widersprüchlich.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie vertritt die Auffassung, sie habe hinreichend vorgetragen, dass die Beklagten die Darlehensvaluta empfangen hätten und beruft sich - wie bereits in der ersten Instanz - zum Beweis dafür, dass die den Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehensmittel weisungsgemäß und bestimmungsgemäß verwendet worden seien, auf eine eidliche Parteivernehmung der Beklagten zu 1. und zu 2..

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin jeweils 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruches - auch in der Sache Erfolg.

Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB begründet.

1. Die Klägerin ist im Verhältnis zu den Beklagten Darlehensgeberin im Sinne des § 488 BGB und damit aktivlegitimiert.

Die Darlehensverträge über die streitgegenständlichen Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von je 180.000,00 DM sind aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom 28.10.1996 und der Beklagten vom 07.11.1996 zwischen der Klägerin und den Beklagten und nicht etwa zwischen der I...bank des ... (im Folgenden: I...) und den Beklagten zustande gekommen.

Dem steht nicht entgegen, dass den vorgenannten Erklärungen eine Bewilligung der Eigenkapitalhilfe durch Bescheide der I... vom 05.12.1995 vorausgegangen war. Diese Bewilligung betrifft - wie sich aus Ziffer 3. der Bescheide (Anlagen B 6 und B 7; Bl. 146 und 146) ergibt - lediglich die Zusage eines Zinszuschusses verbunden mit der Erklärung der Bereitschaft I..., der Hausbank der Beklagten ein entsprechendes Darlehens zu verbilligten Zinskonditionen auszureichen. Entsprechend hat die I... der Klägerin mit Bescheiden vom 01.02.1996 die Gewährung von Refinanzierungsdarlehen zugesagt und dieser gemäß Ziffer 2. der Bescheide (Anlagen K 6 und K 7; Bl. 240 und 244) die Auflage erteilt "die Konditionen des Darlehens mit dem Endkreditnehmer .... entsprechend den Konditionen dieser Zusage zu vereinbaren". Diese öffentlich-rechtlich für die Gewährung der Förderung durch die I... erforderlichen Entscheidungen sind lediglich die Grundlage für die zivilrechtlich allein zwischen der Klägerin und den Beklagten aufgrund der Erklärungen vom 28.10.1996 und 07.11.1996 geschlossenen Darlehensverträge.

Vor diesem Hintergrund können aber auch die Schreiben der I... an die E... GmbH vom 06.09.1996 (Anlage B 1 bis B 3; Bl. 140 ff) und das damit wortgleiche Schreiben an die Klägerin (Anlage K 8; Bl. 248), mit denen jeweils die Überweisung von 180.000,00 DM abzüglich einer Bearbeitungsgebühr auf "Ihr Konto" bei der Klägerin mitgeteilt wird, nicht dahin verstanden werden, dass die I... die mit den Bescheiden vom 05.12.1995 zugesagten Eigenkapitalhilfedarlehen gewährt habe. Bei den in den vorgenannten Schreiben vom 06.09.1996 mitgeteilten Überweisungen kann es sich - so missverständlich die Formulierung "auf Ihr Konto" (auch) in den an die E... GmbH gerichteten Schreiben auch sein mag - nur um die Überweisungen der der Klägerin zur Refinanzierung zugesagten Beträge an diese gehandelt haben, da die I... nach den vorausgegangenen Schreiben nur an die Klägerin und nicht unmittelbar an die E... GmbH oder die Beklagten als deren Gesellschaftern zahlen sollte.

2. Die Beklagten sind aus den Darlehensverträgen vom 28.10./07.11.1996 hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsforderung auch passivlegitimiert.

Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der vorgenannten Erklärungen jeweils auch die E... GmbH Vertragspartnerin der Darlehensverträge geworden ist. Unstreitig haben über die GmbH hinaus auch die Beklagten die Annahmebestätigungen vom 07.11.1996 unterzeichnet.

Die Beklagten sind echte (Mit-)Darlehensnehmer und nicht lediglich Mitverpflichtete im Sinne einer einseitig verpflichtenden Mithaftungsübernahme. Die Qualifizierung einer übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob der neben einem anderen Verpflichtete einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte oder ob er aus dem Darlehensvertrag keine Rechte erwerben, sondern dem Darlehensgeber nur zu Sicherungszwecken in Höhe der offenen Darlehensschuld des Dritten haften sollte (BGH, Urteil vom 25.01.2005 - XI ZR 325/03 - Rn. 12).

Dass aus den Verträgen vom 28.10./07.11.1996 gerade die Beklagten als Gesellschafter der E... GmbH einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben sollten, ergibt sich aus dem Zweck der Darlehensgewährung zur Erhöhung des Eigenkapitals der E... GmbH. Eigenkapital einer GmbH ist dasjenige Kapital, das die Gesellschafter - sei es durch Einlagen oder durch (eigenkapitalersetzende) Gesellschafterdarlehen - der GmbH zur Verfügung stellen. Ein Eigenkapitalhilfedarlehen wird demgemäß gewährt, um den Gesellschaftern eine solche Gewährung von Kapital an die Gesellschaft zu ermöglichen. Auch wenn die von einer Bank als Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Geldmittel aufgrund der Zweckbindung des Darlehens in der praktischen Durchführung regelmäßig an die GmbH und nicht an die Gesellschafter persönlich "ausgezahlt" werden, ist es doch gerade der Anspruch der Gesellschafter auf Auszahlung, der dadurch erfüllt wird.

3. Zwar stellt sich die Frage, ob die Verträge über die den Beklagten als Privatpersonen gewährten Eigenkapitalhilfedarlehen den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entsprachen, auch wenn es sich bei den Beklagten um echte Mitdarlehensnehmer handelt. Darauf, ob die Verträge vom 28.10./07.11.1996 den Anforderungen des § 4 VerbrKrG entsprochen haben, kommt es jedoch gleichwohl nicht an, da - wie im Folgenden zu erörtern sein wird - die Beklagten die Darlehen empfangen haben. Die Verträge sind deshalb nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam, sondern gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig.

4. Die Beklagten haben die aufgrund der Verträge vom 28.10./07.11.1996 durch die Klägerin gewährten Eigenkapitalhilfedarlehen - jedenfalls in dem im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Umfang von je 10.000,- € - empfangen im Sinne der (zum Zeitpunkt des Empfangs geltenden und deshalb nach Artikel 229 § 5 EGBGB insoweit weiterhin anwendbaren) §§ 607 BGB a.F., 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es nicht an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu einem Empfang der Darlehen durch die Beklagten.

Der Vortrag der Klägerin ist wie folgt zu verstehen und weist danach auch keine Widersprüche auf:

Nachdem die I... die mit Bescheiden vom 01.02.1996 zugesagten Beträge von je 180.000,00 DM für jeden der Beklagten am 06.09.1996 an sie auf ihr (der Klägerin) Sammelkonto mit der Nummer 993101028 überwiesen habe, habe sie zunächst die Darlehensmittel für jeden der Beklagten auf zwei Konten in Höhe von je 144.000,00 DM und 36.0000,00 DM bereit gestellt. Dies gelte für den Beklagten zu 1. für das Konto mit der Endziffern 018 und einen Betrag von 144.000,00 DM sowie für das Konto mit der Endziffer 026 einen Betrag von 36.000,00 DM; für die Beklagte zu 2. für das Konto mit der Endziffer 010 und einen Betrag von 144.000,00 DM sowie für das Konto mit der Endziffer 028 und einen Betrag von 36.000,00 DM.

Von diesen Konten seien sodann

- am 30.10.1996 je 63.166,67 DM auf das Darlehenskonto Nummer 2954246076 überwiesen worden, wobei es sich bei diesem Konto um dasjenige betreffend einen von der Klägerin gewährten Zwischenfinanzierungskredit vom 17.07./19.07.1996 handele,

- am 23.12.1996 je 33.333,33 DM an die F... S... GmbH überwiesen worden,

- am 25.02.1997 je 45.000,00 DM an die F... GmbH überwiesen worden und

- am 02.07.1997 je 12.600,01 DM auf das Konto Nummer 999920 überwiesen worden, bei dem es sich unstreitig um ein Konto der E... GmbH handelt.

b) Gegenüber diesem schlüssigen Klägervertrag ist das Vorbringen der Beklagten unerheblich.

aa) Soweit die Beklagten meinen, aus dem Schreiben der I... vom 06.09.1996 ergebe sich, dass die Darlehen auf ein Konto der E... GmbH überwiesen worden sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie bereits unter 1. ausgeführt, mag die Formulierung "auf Ihr Konto" in den Schreiben der I... vom 06.09.1996, soweit sie an die E... GmbH gerichtet worden sind, missverständlich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die GmbH und die Beklagten diese Schreiben nicht so verstehen konnten, als seien die Darlehen tatsächlich bereits am 06.09.1996 an die GmbH ausgezahlt worden. Aufgrund der Zuwendungsbescheide der I... vom 05.12.1995 wussten sie, dass die I... die zinsverbilligten Darlehen "ihrer Hausbank", d.h. der Klägerin, ausreichen werde. Ein Zahlungsfluss unmittelbar von der I... an die Beklagten oder die E... GmbH war nicht vorgesehen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagten annehmen konnten, bei dem in dem Schreiben vom 06.09.1996 genannten Konto bei der Klägerin handele es sich um ein Konto der E... GmbH. Schließlich haben sich die Beklagten oder die E... GmbH auch der Folgezeit auch nicht so verhalten, als seien die Darlehen bereits am 06.09.1996 an die GmbH ausgereicht worden. Wären sie davon ausgegangen, wäre nicht erklärlich, weshalb sie die Vereinbarung vom 28.10./07.11.1996 noch unterzeichnet haben, die sich offensichtlich auf dieselben Darlehensmittel, nämlich die von der I... geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen, bezogen.

bb) Versteht man den Vortrag der Beklagten (unabhängig von der Frage einer Zahlung durch die I... an die E... GmbH) dahin, dass sie eine Auszahlung der Darlehensmittel an die E... GmbH gar nicht in Abrede stellen wollen, reicht bereits dies - auch nach dem Vortrag der Beklagten - für einen Empfang der Darlehen im Sinne der §§ 607 BGB a.F., 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKRG aus.

Bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern gilt ein Darlehen als von allen empfangen, wenn die Darlehensvaluta auch nur an einen von ihnen überwiesen ist. Entscheidend ist letztlich, ob der Darlehensbetrag aus dem Machtbereich des Darlehensgebers heraus darin gelangt ist, wohin er nach den vertraglichen Vereinbarungen fließen sollte (OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1991 - 31 U 94/90 - Rn. 55, zitiert nach juris). Dass die Darlehensbeträge im Ergebnis in die Verfügungsgewalt der E... GmbH gelangen sollten, ergibt sich jedoch - wie ausgeführt - bereits aus der Zweckbindung als Eigenkapitalhilfedarlehen.

Anders als bei einer bloßen Mithaftungsübernahme durch einen Geschäftsführer einer GmbH für ein der GmbH gewährtes Darlehen, bei der die Auszahlung an die GmbH nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu dem Geschäftsführer der GmbH für eine Heilung von Formmängeln im Sinne des § 4 VerbrKrG nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05), bestehen bei einer echten Mitdarlehensnehmerstellung von Gesellschaftern einer GmbH neben der GmbH selbst - wie sie nach den Ausführungen unter 2. hier vorliegt - im Hinblick auf den Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG keine Bedenken. Insbesondere bei einem Eigenkapitalhilfedarlehen, bei dem die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehensmittel gleichzeitig den Geschäftsanteil der Gesellschafter erhöhen oder - wie ausweislich der Bilanz zum 31.12.1996 im vorliegenden Fall - als Gesellschafterdarlehen einen Anspruch der Gesellschafter gegen die Gesellschaft auf Darlehensrückzahlung begründen, haben mit einer Auszahlung der Darlehensmittel an die GmbH auch die Gesellschafter dem Zweck der Darlehensgewährung entsprechend das erhalten, was sie erhalten sollten.

cc) Aber auch dann, wenn man nicht auf einen Empfang der Darlehensvaluta durch die E... GmbH, sondern allein auf die Beklagten als Gesellschafter der GmbH abstellt, steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass sie die Darlehensvaluta jedenfalls in einem Umfang von je 10.000,00 € empfangen.

Ein Empfang des Darlehens im Sinne der §§ 607 BGB, 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. nur: BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05 - Rn. 16).

aaa) Zwar mag man mit dem Landgericht Zweifel daran haben, ob eine dem Empfang des Darlehens im vorgenannten Sinne begründende Auszahlungen die Beklagten bereits darin gesehen werden kann, dass die Klägerin die jeweiligen Darlehensmittel auf eigens für die Beklagten eingerichteten Konten verbucht, d.h. die Mittel zum Abruf bereitgestellt, hat.

bbb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin jedoch die Darlehensmittel aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen in einem die Forderung von je 10.000,00 € übersteigenden Umfang durch die mit Wirkung vom 30.10.1996 auf den für die Beklagten eingerichteten Konten verbuchten Überweisungen von je 63.166,67 DM auf das unter der Kontonummer 2954246076 geführte Konto über den Zwischenfinanzierungskredit in der vereinbarten Form endgültig dem Vermögen der Beklagten zugeführt.

Diese Überweisung von je 63.166,67 DM entsprach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin der E... GmbH und ihren sechs Gesellschaftern aufgrund der Vereinbarung vom 17.07./19.07.1996 (Anlage K 10; Bl. 250) einen Zwischenkredit in Höhe von 379.000,00 DM gewährt hatte, der unter der Konto-Nr. 2954246076 geführt wurde. Dieses Zwischenfinanzierungsdarlehen ist auch unstreitig ausgezahlt worden mit der Folge, dass der Klägerin daraus ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 379.000,- DM zustand. Nach den Vereinbarungen in dem Vertrag vom 17.07./19.07.1996 sollte dieser Kredit am 30.10.1996 fällig und abgelöst werden, "sobald die bei der I...bank abgerufenen IKH-Mittel zur Auszahlung gelangt sind". Bereits in dieser Vereinbarung liegt deshalb eine Weisung an die Klägerin, Mittel aus dem noch zu gewährenden Eigenkapitalhilfedarlehen zum Zwecke der Ablösung des Zwischenkredits zu verwenden. Diese Weisung ist mit Unterzeichnung des Zwischenkreditvertrages auch durch die Beklagten erteilt worden.

Dagegen können die Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, die Verwendung der Mittel aus den Eigenkapitalhilfedarlehen zur Ablösung des Zwischenkredits sei gemessen an der Zweckbindung des Eigenkapitalhilfedarlehens nicht zweckentsprechend erfolgt. Unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber überhaupt einen Verstoß gegen die Zweckbindung eines Darlehens zur Last legen kann oder ob nicht vielmehr die Zweckbindung lediglich den Darlehensgeber berechtigt, eine nicht dem vereinbarten Zweck entsprechende Weisung des Darlehensnehmers nicht auszuführen, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Zweck des Eigenkapitalhilfedarlehens ist es, den Gesellschaftern einer GmbH zu ermöglichen, der GmbH liquide Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese u.a. in die Lage versetzt wird, fällige Verbindlichkeiten zu bedienen. Nichts anderes ist aber hier - quasi vorgezogen - mit Hilfe des Zwischenkredits erfolgt. Die Klägerin hat den Gesellschaftern der E... GmbH und der GmbH im Juli 1996 in Erwartung des Abschlusses des öffentlich-rechtlich durch die I... bereits zugesagten Eigenkapitalhilfedarlehens ein Darlehen gewährt, das die E... GmbH unstreitig für Zahlungen an die F... GmbH verwandt hat. Wirtschaftlich bedeutet diese Verwendung der Mittel aus dem im Oktober/November 1996 durch die Klägerin an die Beklagten gewährten Eigenkapitalhilfedarlehen zur Ablösung des Zwischenkredits aber nichts anderes, als wären diese Mittel aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen nicht schon im Juli, sondern erst im Oktober 1996 für Zahlungen an die F... GmbH verwandt worden. Im Übrigen war die "Umschuldung der Zwischenfinanzierung" ausweislich der Auszahlungsvoraussetzungen für die Eigenkapitalhilfedarlehen ausdrücklich auch in den Vereinbarungen vom 28.10./07.11.1996 vorgesehen.

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zu dem von der Klägerin vorgetragenen Zeitpunkt der Überweisung der je 63.166,67 DM zum Zwecke der Ablösung des Zwischenkredits am 30.10.1996 sei der Vertrag über die Gewährung der Eigenkapitalhilfedarlehen noch gar nicht geschlossen gewesen, da die Annahmeerklärung der Beklagten (unstreitig) erst vom 07.11.1996 datiere. Dies trifft zwar zu, ändert jedoch nichts daran, dass die Weisung (auch der Beklagten) zu einer entsprechenden Mittelverwendung, die - wie ausgeführt - bereits Bestandteil der Vereinbarung vom 17.07./19.07.1996 war, am 30.10.1996 bereits vorlag. Dass die Klägerin diese Weisung bereits vor Zugang der Annahmeerklärungen der Beklagten ausgeführt hat, war für die Beklagten nur von Vorteil, da sie anderenfalls Verzugszinsforderungen der Klägerin in Bezug auf den am 30.10.1996 zur Rückzahlung fälligen Zwischenkredit ausgesetzt gewesen wären.

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auszahlung der Eigenkapitalhilfedarlehen nach Absatz 2 der Auszahlungsvoraussetzungen auf ein Sperrkonto erfolgen sollte, "über das nur zusammen mit dem Unternehmensberater oder Steuerberater verfügt werden darf". Auch hier kann offen bleiben, ob diese Bedingung für die Auszahlung überhaupt (auch) die Klägerin oder nicht vielmehr nur die Beklagten bzw. die E... GmbH band. Selbst wenn die von den Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, sämtliche Auszahlungen seien mit Zustimmung des Steuerberaters der E... GmbH erfolgt, nicht zuträfe, läge jedenfalls in der von dem Steuerberater der E... GmbH aufgestellten Bilanz zum 31.12.1996 eine Genehmigung der Auszahlungen. Wäre nämlich der Steuerberater nicht mit den erfolgten Auszahlungen einverstanden gewesen, hätte er nicht für sämtliche Gesellschafter der E... GmbH in der Bilanz zum 31.12.1996 jeweils 180.000,00 DM als Gesellschafterdarlehen ausweisen können, die nach der Erläuterung zur Bilanz gerade die streitgegenständlichen Eigenkapitalhilfedarlehen betreffen.

5. Kann danach aber jedenfalls in Höhe eines Betrages von je 63.166,67 DM (= 32.296,60 €) ein Empfang der Darlehensmittel durch die Beklagten bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrages bzw. der vorliegenden Urkunden festgestellt werden, kommt es für den allein in Höhe von je 10.000,00 € streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin auf die Frage, ob auch die übrigen Auszahlungen bzw. Überweisungen einen wirksamen Empfang durch die Beklagten bewirkt haben oder ob es insoweit an hinreichenden Weisungen fehlt, nicht mehr an.

Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich erklärt hat, sie machten einen "letztrangigen" Teilbetrag aus den Gesamtforderungen in Höhe von je 182.255,00 DM geltend. Die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende - der Klage stattgebende - Entscheidung kann nur insoweit in Rechtskraft erwachsen, wie sie einen Teilbetrag von je 10.000,00 € betrifft. Es bedarf deshalb einer Entscheidung auch nur insoweit, als feststehen muss, dass mindestens ein Betrag von 10.000,00 € geschuldet wird (vgl. nur: Stein/Jonas/Leipoldt, ZPO, § 322, Rn. 151, 152). Angesichts der Gesamtforderung der Klägerin, die sie gegenüber jedem der Beklagten per 17.03.1999 mit 182.255,- DM, bestehend aus der Darlehensrückzahlungshauptforderung in Höhe von 180.000,- DM sowie rückständiger Leistungen in Höhe von je 2.255,-DM beziffert, kann ein Vorrangverhältnis mit Blick auf § 367 BGB allenfalls für die sog. rückständigen Leistungen bestehen; ein letztrangiger Teilbetrag kann sich deshalb nur auf die Darlehensrückzahlungshauptforderung von 180.000,- DM beziehen. Die aus dieser Forderung resultierenden Teilforderungen stehen jedoch in keinem Rangverhältnis zueinander; die Teilbeträge der Darlehensrückzahlungshauptforderung sind insbesondere nicht etwa in einem zeitlich gestaffelten Verhältnis fällig geworden. Die Fälligkeit des Anspruches auf Rückzahlung der Darlehensvaluta ist vielmehr - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die jeweiligen Teilbeträge der Darlehensvaluta ausgezahlt worden sind - für den Gesamtbetrag von je 180.000,00 DM einheitlich erst mit der Kündigung durch die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.1999 eingetreten. Ob die Geltendmachung eines letztrangigen Teilbetrages statt eines erstrangigen oder erststelligen Teilbetrages Einfluss auf die Verjährung der Gesamtforderung hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Die hier streitgegenständlichen Teilforderungen von je 10.000,00 € sind - wie noch ausführen sein wird - nicht verjährt.

6. Soweit danach festzustellen ist, dass aufgrund eines entsprechenden Empfangs der Darlehensvaluta in Höhe je 63.166,67 DM (= 32.296,60 €) ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens entstanden ist, ist gegenüber der Teilforderung von je 10.000,00 € auch das Bestreiten des Kündigungssaldos durch die Beklagten unerheblich.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben nicht vorgetragen, dass durch sie oder die E... GmbH Tilgungsleistungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge erfolgt sind. Nach den vertraglichen Vereinbarungen vom 28.10.1996/07.11.1996 waren solche Tilgungszahlungen auch nicht vorgesehen. Die Tilgung sollte vielmehr erst in einer Summe am Ende der Laufzeit des Darlehens (11.09.2003) erfolgen.

7. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund der unter dem 17.03.1999 gegenüber beiden Beklagten erfolgten Kündigungen fällig geworden.

8. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt.

Die Anträge der Klägerin auf Erlass von Mahnbescheiden sind rechtzeitig vor Ablauf der gemäß Artikel 229 § 6 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu berechnenden dreijährigen Verjährungsfrist am 30.12.2004 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingegangen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 30.12.2004 sowie demjenigen der zuständigen Rechtspflegerin vom 04.01.2005. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst Antragsformulare verwandt hat, die beim Amtsgericht Bad Liebenwerda nicht bearbeitet werden konnten, ist unschädlich, da die Klägerin diesen Mangel umgehend nach Erhalt des Monierungsschreibens behoben hat und die Zustellung der Mahnbescheide daraufhin bereits am 19.01.2007 und damit "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.

Der Zinszinsanspruch ist lediglich aus § 291 ZPO und damit nicht bereits seit dem 30.12.2004, sondern erst seit Zustellung des Mahnbescheides und damit ab dem 20.01.2005, begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsberichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Verhältnis der Klägerin zu jedem der beiden Beklagten auf 10.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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