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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 4 U 188/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 1006
BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1006 Abs. 2
ZPO § 771
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.09.2005

Verkündet am 28.09.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.05.2004 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung aus diesem Urteil sowie aus dem Versäumnisurteil des Senats vom 05.05.2004 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung eines angeblich ihr gehörenden Pkw ...mit dem amtlichen Kennzeichen....

Im Jahr 1994 kaufte die Klägerin den streitgegenständlichen Pkw bei dem Autohaus ... in B.... Sie ist seit dem als Halterin im Kfz eingetragen. Der Pkw wurde in der Folgezeit durch den Zeugen H... genutzt, der damals alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war. Ob der Pkw auch durch weitere Mitarbeiter der Klägerin genutzt ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 09.10.1996 wurde der Zeuge H... als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und Herr F. L... als Geschäftsführer bestellt, der gleichzeitig einen Teil des Gesellschaftsanteils an der Klägerin übernahm, den er aufgrund eines Vertrages mit dem Zeugen H... vom 12.09.1996 treuhänderisch für diesen hält. Herr H... behielt den restlichen Geschäftsanteil.

Die Beklagte zu 1. hat fällige und titulierte Forderungen gegen den Zeugen H..., die sich jedenfalls ursprünglich auf einen Betrag von mehr als 20 Mio DM beliefen.

Der Zeuge H... befand sich in der Zeit von Januar 1996 bis Mai 1996 und erneut ab Dezember 1996 in U-Haft.

Am 09.05.1997, während der Zeuge H... inhaftiert war, pfändete die Vollstreckungsstelle des Beklagten zu 2. in Amtshilfe für die Beklagte zu 1. den (angeblichen) Anspruch des Zeugen H... gegen die Zeugin B... auf Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw mit der Begründung, diese befinde sich als Lebensgefährtin des Zeugen H... im Besitz des Pkw. Unstreitig gab die Zeugin B... den Pkw am 20.05.1997 an die Beklagten heraus. Am 10.09.1998 wurde in einem Arrestverfahren der Beklagten zu 1. gegen den Zeugen H... durch das Landgericht Berlin die Pfändung dessen Herausgabeanspruchs gegen den Beklagten zu 2. angeordnet. Am 19.10.1998 hob der Beklagte zu 2. die von ihm herausgebrachte Pfändung auf und hinterlegte die "Freigabeerklärung" beim Amtsgericht Potsdam. Das Fahrzeug befindet sich im Gewahrsam der Beklagten zu 1..

Die Klägerin macht im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw.

Bis zur Entscheidung des BGH vom 16.10.2003 hat die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruches im Wesentlichen darauf berufen, sie habe den gekauften Pkw zu Eigentum erworben, ihn dem Zeugen H... sowie weiteren Mitarbeitern des Unternehmens lediglich zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt und sei auch in der Folgezeit Eigentümerin geblieben.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 09.05.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gegenüber dem Beklagten zu 2. sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig; gegenüber der Beklagten zu 1. sei die Klage unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin den Pkw von der ... erworben habe. Bei einer Ein-Mann-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Zeuge H... im Jahr 1994 gewesen sei, könne es durchaus sein, dass dieser einen zu seiner privaten Nutzung bestimmten Pkw aus Mitteln der GmbH erworben habe. Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei zu vermuten, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch Eigentümer der Sache sei. Zum Zeitpunkt der Pfändung vom 09.05.1997 - und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Zeuge H... längst nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin und in Haft gewesen sei - habe sich der Pkw im Besitz seiner Lebensgefährtin befunden, der der Pkw von dem Zeugen H... übergeben worden sei. Dies spreche dafür, dass der Zeuge H... die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Pkw gehabt habe, da er - hätte es sich tatsächlich um ein Firmenfahrzeug gehandelt - dies mit seiner Abberufung als Geschäftsführer, jedenfalls aber mit seiner Inhaftierung hätte zurückgeben müssen. Diese Umstände sprächen für einen Eigenbesitz des Zeugen H..., zumal die Klägerin zu dem Abschluss eines Nutzungsvertrages nichts vorgetragen habe. Der Vortrag der Klägerin sei auch nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Der Abschluss des Kaufvertrages über den Pkw spiele insoweit keine Rolle. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, welche anderen Mitarbeiter den Pkw genutzt hätten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel -ursprünglich gegenüber beiden Beklagten, nunmehr nach der in Bezug auf den Beklagten zu 2. abschließenden Entscheidung des BGH vom 16.10.2003 nur noch gegenüber der Beklagten zu 1. - weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 07.02.2002 hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Zwangsvollstreckung in den Pkw gegenüber beiden Beklagten für unzulässig erklärt.

Über die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten hat der BGH mit Urteil vom 16.10.2003 entschieden und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2. richtete. In Bezug auf die Beklagte zu 1. hat der BGH die Sache an den 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Die Klägerin hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, sie sei Eigentümerin des Pkw; der Zeuge H... habe auch nie Eigenbesitz an dem Pkw gehabt. Dazu behauptet die Klägerin nunmehr, der Pkw sei nicht nur als Firmenfahrzeug von ihr gekauft und bezahlt worden. Er sei auch durch sie versichert und als Anlagevermögen in ihre Bilanzen eingestellt worden. Fahrzeugbrief, -schein und -schlüssel seien ihren Geschäftsräumen verwahrt worden. Der Pkw selbst sei bis Ende 1994 in der Tiefgarage an ihrem Geschäftssitz in der ..., ab Januar 1995 in der Tiefgarage an ihrem Geschäftssitz in der ... und - nach provisorischer Verlegung des Geschäftssitzes der Klägerin in die ... Anfang 1997 - wiederum in der Tiefgarage ... geparkt worden. Der Zeuge H... habe demgegenüber seinen Wohnsitz am ... gehabt. Der Pkw sei vornehmlich als Geschäftsfahrzeug für auswärtige Termine benutzt worden, und zwar nicht nur durch den Zeugen H..., sondern auch durch den Prokuristen der Klägerin, Herrn Ha..., sowie durch einen weiteren Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen S.... Auch sämtliche Reparaturen an dem Pkw seien im Namen der Klägerin in Auftrag gegeben und von dieser bezahlt worden. Der Besitzwille des Zeugen H... sei nur dahin gegangen, den Pkw als Geschäftsfahrzeug zu nutzen; privat habe er andere Pkw, u.a. mehrere Oldtimer und einen ..., genutzt, für die er auch als Fahrzeughalter in Kfz-Briefen eingetragen gewesen sei. Auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer habe der Zeuge H... keinen Eigenbesitz an dem Pkw gehabt. Schon tatsächlich habe er den Pkw nach seiner Abberufung vom 09.10.1996 bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 1996 nur noch zwei Monate nutzen können. Grundlage dieser Nutzung sei - so die Klägerin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2005 vorgetragen - eine interne Absprache zwischen dem Zeugen H... und dem neuen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L... gewesen, wonach dieser für den laufenden Geschäftsbetrieb und der Zeuge H... in der Stellung eines freien Mitarbeiters für die Betreuung der noch laufenden Bauvorhaben zuständig sein sollte. Für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Baustellenbesuche und Geschäftstermine habe der Zeuge H... -wie bisher - den PKW ... nutzen sollen, wobei die Überlassung an andere freie Mitarbeiter der Klägerin in der Hand des Herrn L... gelegen habe. Die Zeugin B... habe den Pkw niemals genutzt; sie sei auch zum Zeitpunkt der Pfändung im Mai 1997 nicht die Lebensgefährtin des Zeugen H... gewesen. Sie sei vielmehr in einem Ingenieurbüro, das wie die Klägerin zum Unternehmensbereich des Zeugen H... gehört und sich in der ... befunden habe, beschäftigt gewesen und von dem Zeugen H... lediglich im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung gebeten worden, sich um seine Wohnung zu kümmern.

Nachdem die Beklagte zu 1. im Termin vom 05.05.2004 keinen Antrag gestellt hat, hat der Senat unter demselben Datum ein Versäumnisurteil erlassen, und entsprechend dem Antrag der Klägerin das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.05.2001 abgeändert und die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. aufgrund des Pfändungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 10.09.1998 in den streitgegenständlichen Pkw für unzulässig erklärt. Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats vom 05.05.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

das Versäumnisurteil vom 05.05.2004 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Vermutung des § 1006 BGB spreche gegen eine Eigentümerstellung der Klägerin. Sie bestreitet - jeweils im Einzelnen - die Angaben der Klägerin zur Nutzung des PKW sowohl in der Zeit vor der Abberufung des Zeugen H... als Geschäftsführer als auch in dem Zeitraum nach der Abberufung und behauptet, der Zeuge H... habe den PKW als sein privates Fahrzeug verstanden und genutzt. In Bezug auf die Nutzung des PKW nach der Abberufung des Zeugen H... als Geschäftsführer habe die Klägerin bereits nicht hinreichend vorgetragen, auf der Grundlage welchen Rechtsverhältnisses eine Nutzungsüberlassung an den Zeugen H... erfolgt sei. Insbesondere fehle es an jeglichem Vortrag zum steuerlichen Umgang mit der Nutzungsüberlassung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K... W..., D... J..., W... H..., R... S..., R... B... und O... Ho.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Verhandlungstermine vom 07.10.2004 (Bl. 322 ff. d.A.), vom 09./10.01.2005 (Bl. 423 ff. d.A.), vom 22.04.2004 (Bl. 456 ff. d.A.) und vom 31.08.2005 (Bl. 509 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat - soweit sie nicht im Verhältnis zum ursprünglichen Beklagten zu 2. bereits durch die insoweit rechtskräftige Entscheidung des BGH zurückgewiesen worden ist - auch in der Sache Erfolg.

Die im Verhältnis zur Beklagten zu 1. zulässige Drittwiderspruchsklage der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. aufgrund des Pfändungsbeschlusses vom 10.09.1998 in den streitgegenständlichen Pkw ... ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Pkw, die aufgrund eines Titels der Beklagten zu 1. gegen den Zeugen H... erfolgt ist, ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Klägerin Eigentümerin des Pkw ist.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine für das Eigentum des Zeugen H... an dem Pkw streitende Vermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen.

Zwar hat der Zeuge H... zum Zeitpunkt der ersten Pfändung am 09.05.1997 Besitz an dem Pkw gehabt. Die Zeugin B..., die den Pkw - unstreitig - am 20.05.1997 zum Sitz der Beklagten verbracht hat, hatte in Bezug auf den Pkw im Verhältnis zu dem Zeugen H... allenfalls die Stellung einer Besitzmittlerin oder Besitzdienerin. Der Pkw selbst sowie die Schlüssel und der Fahrzeugschein befanden sich zum Zeitpunkt der Pfändung - dies haben die Zeugin B... im Rahmen ihrer Vernehmung am 19.01.2005 und der Zeuge H... in seiner Vernehmung vom 31.08.2005 bestätigt - am ..., d.h. am Wohnsitz bzw. in der Wohnung des Zeugen H... und damit in dessen Sachherrschaftsbereich. Der danach bestehende Besitz des Zeugen H... an dem Pkw begründet die Vermutung des § 1006 Abs. 1, S. 1 BGB, er sei Eigentümer des PKW, auf die sich auch die Beklagte als Pfändungsgläubigerin berufen kann.

Die Klägerin hat die danach für die Beklagte streitende Vermutung jedoch widerlegt.

1. Sie hat (nunmehr) hinreichende Indizien vorgetragen und zur Überzeugung des Senats bewiesen, die den sicheren Schluss darauf zu lassen, dass der Zeuge H... während der Zeit bis zum 09.10.1996, während der er Geschäftsführer der Klägerin war, den Besitz an dem Pkw lediglich als Organ der Klägerin und damit in Form des Eigenbesitzes der Klägerin ausgeübt hat.

Dass der Zeuge H... den Pkw ganz überwiegend für die Zwecke der Klägerin und damit als Organbesitzer und nicht - wie die Beklagte auch schon für diesen Zeitraum behauptet - als Privatfahrzeug genutzt hat, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Der streitgegenständliche Pkw ... wurde für die gewerblichen Zwecke der Klägerin erworben. Dafür spricht nicht nur, dass die Klägerin in dem Kaufvertrag vom 08.06.1994 unstreitig als Käuferin des Pkw bezeichnet und in dem in ihrem Besitz befindlichen Kfz-Brief als Halterin des Pkw eingetragen ist. Die Klägerin hat durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen J..., W... und H... auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass sowohl der Pkw selbst als auch die in der Folgezeit für den Pkw angefallenen Reparaturrechnungen durch die Klägerin bezahlt worden sind. Insoweit hat der Zeuge W..., der Kundendienstleiter des ...-Zentrum ..., zumindest bekundet, dass - auch wenn der Zeuge H... das Fahrzeug regelmäßig persönlich zur Reparatur gebracht habe - die Rechnung sämtlich an die Klägerin ausgestellt worden sind. Diese Aussage stimmt überein mit der Aussage des Zeugen H..., wonach auch der Kaufpreis für den Pkw mit einem Scheck betreffend das Firmenkonto der Klägerin bezahlt worden sei, was auch nahe gelegen habe, damit die Umsatzsteuer entsprechend verrechnet werden konnte und schließlich mit der Aussage des Zeugen J..., wonach der Zeuge H... im Laufe der Jahre mehrere Pkw ... bei ihm jeweils als Geschäftsfahrzeug für eine seiner Firmen gekauft habe.

Die Klägerin hat darüber hinaus zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Pkw durch den Zeugen H... auch tatsächlich für die gewerblichen Zwecke der Klägerin genutzt worden ist. Auch dafür spricht die glaubhafte Aussage des Zeugen J..., wonach der Zeuge H... mehrfach in Gummistiefeln in den Geschäftsräumen der ... GmbH & Co. KG erschienen sei, um etwa Reparaturen an dem Pkw in Auftrag zu geben und sich aus anlässlich dieser Aufenthalte des Zeugen H... in den Geschäftsräumen geführten Gesprächen ergeben habe, dass er sich auf dem Weg von und zu einer Baustelle befunden habe. Auch diese Aussage steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen H..., wonach er den streitgegenständlichen Pkw zumindest überwiegend in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin für Fahrten zu Baustellen der Klägerin und nur zu einem Anteil von ca. 2 % für die private Zwecke genutzt habe.

Für die überwiegende Nutzung des streitgegenständlichen Pkw als Geschäftsfahrzeug der Klägerin für deren gewerbliche Zwecke spricht auch, dass er nach den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugen H... und S... nicht allein dem Zeugen H..., sondern auch anderen Mitarbeitern der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung stand. So hat der Zeuge S..., von November 1993 bis November 1996 Bauleiter bei einem der Unternehmen der Unternehmensgruppe M..., im Einklang mit der Aussage des Zeugen H... insbesondere bekundet, dass auch er selbst den Pkw ... einige Male gefahren habe. Der Zeuge S... hat ebenso wie der Zeuge H... ebenfalls die weitere diesen Vortrag stützende Behauptung der Klägerin glaubhaft bestätigt, wonach der Schlüssel und der Kfz-Schein auch für den streitgegenständlichen Pkw Porsche in den Geschäftsräumen der Klägerin, nämlich in der ... in einer Art Schlüsselkasten im Sekretariat bzw. in der ... in einer Art Lager für die Mitarbeiter der Klägerin frei zugänglich aufbewahrt wurden und der Pkw selbst während der Zeit der Organstellung des Klägers auf Tiefgaragenplätzen geparkt wurde, die zum jeweiligen Firmensitz der Klägerin zunächst in der ... und später in der ... gehörten.

Der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der Zeugen H... und S... stehen die Aussagen der Zeugin B... und des Zeugen Ho... nicht entgegen.

Die Zeugin B... konnte zu der Frage, ob der Zeuge H... eines der von ihm genutzten Fahrzeuge, bei denen es sich unstreitig über den streitgegenständlichen Pkw ... hinaus noch um mehrere Oldtimer, einen ..., einen ... und einen Jeep handelte, überwiegend privat genutzt hat, keine sicheren Angaben machen. Zwar hat die Zeugin bekundet, dass sie als damalige Lebensgefährtin des Zeugen H... den streitgegenständlichen Pkw ... selbst oder mit dem Zeugen H... genutzt habe, ihr der Kfz-Schein und der Schlüssel durch den Zeugen H... übergeben worden sei und sich der Pkw bei dem jeweiligen Fahrtantritt entweder am privaten Wohnsitz des Zeugen H..., ..., befunden habe oder der Zeuge H... ihr den Pkw zu Hause vorbeigebracht habe. Auch wenn es bei diesen von der Zeugin B... bekundeten Fahrten um Privatfahrten ging, entkräftet dies die Aussagen der Zeugen H... und S... zu einer ganz überwiegend geschäftlichen Nutzung des Pkw schon aufgrund der beschränkten Zahl der von der Zeugin bekundeten privaten Fahrten mit dem Pkw nicht. Diese Aussage bestätigt vielmehr die Aussage des Zeugen H..., wonach er den Pkw jedenfalls auch, wenn auch nur in einem geringen Umfang, für private Zwecke genutzt habe.

Der - früher als Hausmeister, Bote und Fahrer bei der Firma M... tätige - Zeuge Ho... hat zwar zunächst bekundet, der Zeuge H... habe den Pkw ... im Zeitraum vom 01.12.1994 bis Mitte März 1996 privat genutzt. Auf nähere Befragen hat jedoch seine Aussage dahin erläutert, dass "privat" genutzt für ihn lediglich bedeute, dass der Zeuge H... das Fahrzeug ausschließlich selbst und allein gefahren habe; nicht dagegen eine Abgrenzung zwischen privaten und dienstlichen bzw. geschäftlichen Zwecken der Nutzung. Dazu, zu welchen Zwecken der Zeuge H... den Pkw genutzt hat, konnte der Zeuge Ho... vielmehr keine Angaben machen. Auch daran, ob der Kfz-Schein und -schlüssel für den streitgegenständlichen Pkw ... an den jeweiligen Geschäftssitzen der Klägerin aufbewahrt wurde, konnte sich der Zeuge Ho... nicht mehr konkret erinnern, bestätigte aber immerhin generell für die Pkw der Klägerin die Aussagen der Zeugen H... und S... zu der Art der Aufbewahrung von Kfz-Briefen, Kfz-Scheinen und Schlüsseln. Schließlich bestätigte der Zeuge Ho... auch die Aussagen der Zeugen H... und S... dazu, dass der streitgegenständliche Pkw ... regelmäßig in den Tiefgaragen am Geschäftssitz der Klägerin geparkt wurde. Dagegen konnte er die Behauptung der Beklagten, der streitgegenständliche Pkw sei in der privaten Tiefgarage des Zeugen H... am ... abgestellt worden, ebenso wenig bestätigen wie die Behauptung, in dem Pkw habe sich ein Sender zur Öffnung der Tiefgarage am ... befunden.

Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit bestehen bei keinem der vernommenen Zeugen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Zeugen H.... Allein der Umstand, dass dieser als ehemaliger Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin, der - so jedenfalls der als solcher unbestrittene Vortrag der Beklagten - auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer seine Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch auf den neuen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L..., übertragen hat, ein Interesse an einem Erfolg der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit haben mag, reicht für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Zeugen H... nicht aus. Für seine Glaubwürdigkeit spricht aber immerhin, dass er durchaus nicht in Abrede gestellt hat, den Pkw - wenn auch nur in einem geringen Umfang - für private Zwecke genutzt zu haben.

2. Der Umstand, dass der Zeuge H... danach bis zur Beendigung seiner Organstellung am 09.10.1996 den Pkw ganz überwiegend für die geschäftlichen Zwecke der Klägerin genutzt hat, lässt jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den Schluss zu, dass er während seiner Stellung als Geschäftsführer und trotz seiner Organstellung zugleich Fremdbesitzer des Fahrzeuges gewesen wäre mit der Folge, dass sich die Beklagte schon aufgrund des zuvor bestandenen Fremdbesitzes nicht darauf berufen könnte, dass der Zeuge H... später Eigenbesitzer geworden sei (BGH Urteil vom 16.10.2003, S. 13 m.w.N.). Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 18.05.2005 ausgeführt hat, reicht der Umstand, dass der Zeuge H... den Pkw während seiner Organstellung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einzelnen Gelegenheiten und in einem geringen Umfang auch für private Zwecke genutzt hat, für die Annahme von Fremdbesitz neben und trotz der Ausübung des Organbesitzes nicht aus; besitzrechtlich ist vielmehr bis zur Beendigung der Organstellung des Zeugen H... von einem ausschließlichen Eigenbesitz der Klägerin auszugehen.

3. Die Klägerin hat jedoch nunmehr auch hinreichende Tatsachen vorgetragen und bewiesen, die den Schluss zulassen, dass der Zeuge H... auch nach Beendigung seiner Organstellung keinen Eigenbesitz an dem Pkw begründet hat, sondern diesen in der Zeit vom 09.10.1996 bis zu seiner Inhaftierung Ende Dezember 1996 lediglich als Fremdbesitzer für die geschäftlichen Zwecke der Klägerin genutzt hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Abberufung des Zeugen H... als Geschäftsführer zwischen ihrem neuen Geschäftsführer, Herrn L..., und dem Zeugen H... eine interne Absprache getroffen worden sei, wonach Herr L... für den laufenden Geschäftsbetrieb, der Zeuge H... aber weiter mit dem Status eines freien Mitarbeiters für die Betreuung der laufenden Bauvorhaben vor Ort zuständig sein und dabei auch - wie bisher -die Firmenfahrzeuge für Baustellenbesuche und Geschäftstermine nutzen können sollte.

Dieser Vortrag reicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Gläubiger eines ehemaligen Alleingesellschafters (BGH Urteil vom 16.10.2003; S. 14) für die Voraussetzungen eines einen Fremdbesitz an dem Pkw begründenden mittelbaren Besitzverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Alleingesellschafter und -geschäftsführer, dem Zeugen H..., aus. Für die Annahme eines mittelbaren Besitzverhältnisses ist ein Rechtsverhältnis erforderlich - aber auch ausreichend -, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten (nicht notwendig zeitlich bestimmten) und inhaltlich konkretisierten Besitzrechtes bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet (vgl. nur: Palandt-Bassenge, 64. Aufl., § 868 Rn. 6). Die danach entscheidende inhaltliche und zeitliche Konkretisierung der Befugnis des Zeugen H... zum Besitz an dem streitgegenständlichen Pkw unter Anerkennung einer übergeordneten Sachherrschaft der Klägerin ergibt sich nach dem Vortrag der Klägerin daraus, dass der Zeuge H... den Pkw aufgrund einer ausdrücklich - wenn auch nicht schriftlich - mit dem neuen Geschäftsführer der Klägerin getroffenen Vereinbarung wie zu Zeiten seiner Organstellung für die geschäftlichen Zwecke der Klägerin, nämlich für die Betreuung der laufenden Bauvorhaben der Klägerin vor Ort, nutzen sollte und wollte. Höhere Anforderungen an die Voraussetzungen eines mittelbaren Besitzverhältnisses sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gläubiger des Zeugen H... als ehemaligem Alleingesellschafter und - geschäftsführer der Klägerin geboten. Dieser Schutz ist bereits dadurch gewährleistet, dass die Klägerin den Beweis für die von ihr behauptete Vereinbarung und die dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Nutzung des Pkw durch den Zeugen H... erbringen muss, was ihr durch die Aussage des Zeugen H... im Termin am 31.08.2005 allerdings auch zur Überzeugung des Senats gelungen ist.

Der Zeuge H... hat die von der Klägerin behauptete Vereinbarung mit dem neuen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L..., sowohl in Bezug auf seine weitere Tätigkeit für die Klägerin als freier Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Nutzung des Pkw ... in vollem Umfang bestätigt. Die Aussage ist auch glaubhaft.

Insbesondere hat der Zeuge H... nachvollziehbar erläutert, dass einerseits seine Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung des Herrn L... zum neuen Geschäftsführer der Klägerin und dessen Tätigkeit im Kontakt zu Banken und Anlegern im Hinblick auf den durch seine (des Zeugen H...) erste Inhaftierung bis Mai 1996 entstandenen Vertrauensverlust erforderlich geworden war, andererseits aber sein (des Zeugen H...) Wissen in Bezug auf die konkreten laufenden Bauvorhaben weiterhin durch die Fortsetzung der Betreuung der Bauvorhaben durch ihn genutzt werden sollte. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, dass der neue Geschäftsführer der Klägerin mit dem Zeugen H... eine Vereinbarung traf, wonach er die Bauvorhaben weiterhin betreuen sollte. Ebenso plausibel ist es dann aber auch, dass in diesem Zusammenhang vereinbart wurde, dass sich in der Art der Ausübung der Baustellenbetreuung durch den Zeugen H... im Verhältnis zu der Zeit vor seiner Abberufung nichts ändern und er insbesondere auch die Firmenfahrzeuge, einschließlich des streitgegenständlichen Pkw ..., wie bisher nutzen können sollte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten mindert es die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H... zu der von ihm bekundeten Vereinbarung mit dem neuen Geschäftsführer der Klägerin nicht, dass es sich nach der Aussage des Zeugen lediglich um eine "recht lockere Vereinbarung" gehandelt haben soll und weder detaillierte Regelungen über die Vergütung, noch über die steuerliche Behandlung einer etwaigen Nutzung des Pkw für private Zwecke oder konkrete Absprachen darüber getroffen worden sind, wer außer dem Zeugen H... den Pkw hätte nutzen dürfen. Ging es dem neuen Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen H... in erster Linie darum, den durch die Inhaftierung des Zeugen H... entstandenen Schaden zu begrenzen und die bereits begonnenen, aber steckengebliebenen Bauvorhaben fortzuführen, erscheint es vielmehr gut nachvollziehbar, dass sich keiner der Beteiligten über die vorerwähnten Details einer rechtlichen Regelung der Tätigkeit des Zeugen H... Gedanken machte. Dies ändert aber nichts daran, dass eine - für ein Besitzmittlungsverhältnis in Bezug auf den streitgegenständlichen Pkw ausreichende - Vereinbarung getroffen worden ist.

Ebenso glaubhaft hat der Zeuge H... die Behauptung der Klägerin bestätigt, er habe den Pkw ... auch nach seiner Abberufung weiterhin für die geschäftlichen Zwecke der Klägerin - und damit in Anerkennung des übergeordneten Besitzrechtes der Klägerin - und insbesondere "so gut wie gar nicht privat" genutzt. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen H... spricht insbesondere, dass vor dem Hintergrund der - wie bereits ausgeführt glaubhaft bekundeten - mit dem Zeugen L... getroffenen Vereinbarung kein Grund ersichtlich ist, warum er mit dem Pkw grundsätzlich anders umgegangen sein soll als vor seiner Abberufung, zumal ihm zur privaten Nutzung ebenso wie vor seiner Abberufung noch andere Pkw zur Verfügung standen und auch genutzt wurden. Vor seiner Abberufung hatte der Zeuge H... den Pkw jedoch - wie bereits unter 1. ausgeführt - ebenfalls ganz überwiegend für die geschäftlichen Zwecke der Klägerin genutzt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge H... den Pkw nach seiner Abberufung häufiger als zuvor an seinem Wohnstandort abgestellt haben mag. Auch dies hat der Zeuge H... plausibel damit erklärt, dass er den Pkw entsprechend einer Absprache mit Herrn L... jedenfalls dann, wenn er ihn am Folgetag wieder für Fahrten zur Baustelle habe nutzen wollen, mit zu sich nach Hause genommen habe. In der gleichen Weise - und ebenso plausibel - hat der Zeuge auch erklärt, dass sich der Pkw einschließlich der Schlüssel und des Fahrzeugscheins zum Zeitpunkt der Pfändung deshalb an seinem Wohnsitz befunden habe, weil er diesen unmittelbar nach den Weihnachtstagen wieder habe nutzen wollen, es dazu jedoch aufgrund seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr gekommen sei.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen H... wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.

4. Kann sich die Beklagte danach aber nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf einen Besitz des Zeugen H... zum Zeitpunkt der ersten Pfändung vom 09.05.1997 berufen, kommt der Klägerin ihrerseits die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugute.

Diese zugunsten der Klägerin wirkende Vermutung kann aber nicht allein dadurch widerlegt werden, dass der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.11.1997 mangels einer kostendeckenden Masse abgewiesen wurde. Selbst wenn man aus diesem Umstand schließen wollte, dass die Klägerin selbst im Rahmen des von ihr beantragten Konkursverfahrens den streitgegenständlichen Pkw ... nicht als Vermögenswert berücksichtigt hat, reicht dieses Indiz zur Widerlegung des zugunsten der Klägerin vermuteten Eigentums an den Pkw bereits deshalb nicht aus, weil sich das Fehlen der Angabe des streitgegenständlichen Pkw im Konkursverfahren immerhin auch damit erklären lässt, dass die Pfändung vom 09.05.1997 erfolgt und auch (noch) nicht wieder aufgehoben worden war, so dass es sich bei dem Pkw ... jedenfalls nicht um einen liquiden Vermögenswert der Klägerin handelte.

5. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten steht der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der allein noch maßgeblichen zweiten Pfändung vom 10.09.1998 aufgrund des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse vom 20.11.1997 bereits aufgelöst war, der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Drittwiderspruchsklage der Klägerin nicht entgegen.

Die Auflösung der GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG hat lediglich zur Folge, dass die GmbH ins Liquidationsstadium eintritt (vgl. nur Scholz-Karsten Schmidt, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 66 Rn. 26). Jedenfalls bis zur Löschung, die hier ausweislich des Handelsregisterauszuges nach wie vor nicht erfolgt ist, tritt nach bislang ganz herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, keine Änderung hinsichtlich der Rechts- und Parteifähigkeit der GmbH ein und das Liquidationsverfahren findet auch bei Masselosigkeit noch normalen gesellschaftsrechtlichen Regeln und nicht nach den Regeln des Insolvenzrechts statt.

War die Klägerin zum Zeitpunkt der Auflösung Eigentümerin des Pkw - wovon aus den zuvor genannten Gründen auszugehen ist - ist sie dies auch weiterhin geblieben. Aus der Auflösung der Klägerin im November 1997 kann auch kein Schluss auf die für die Vermutung aus § 1006 BGB relevanten Besitzverhältnisse der Klägerin einerseits und des Zeugen H... andererseits gezogen werden. In der Zeit zwischen der Auflösung der Klägerin im November 1997 und der Pfändung im September 1998 hatte der Zeuge H... ohnehin keinen Besitz mehr an dem streitgegenständlichen Pkw, da dieser sich bereits seit dem 20.05.1997, der Übergabe durch die Zeugin B... infolge der ersten Pfändung vom 09.05.1997, in Gewahrsam der Beklagten zu 1. befindet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auf 20.451,68 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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