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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.06.2001
Aktenzeichen: 4 U 194/00
Rechtsgebiete: EGBGB, BNotO, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 13 Abs. 1
EGBGB § 13 Abs. 5 a.F.
EGBGB § 13 Abs. 2
EGBGB § 14 a.F.
EGBGB § 13 Abs. 4 a.F.
EGBGB § 16 Abs. 2 S. 2
EGBGB § 11 Abs. 3 S. 1
BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 816 Abs. 1 S. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 U 194/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 508/99 Landgericht Frankfurt (Oder)

Anlage zum Protokoll vom 15. Juni 2001

verkündet am 15. Juni 2001

Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht F. den Richter am Landgericht Dr. H. und die Richterin am Landgericht R.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) -- 18 O 508/99 -- abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Das klagende Land nimmt die beklagte Notarin auf Schadensersatz wegen einer Amtspflicht-Verletzung in Anspruch. Am 30. November 1995 beurkundete die Beklagte einen Grundstücksübertragungsvertrag ... in dem sich der Veräußerer Norbert Tietz (nachfolgend: der Veräußerer) verpflichtete, das im Grundbuch von W. Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... mit einer Größe von 34.288 qm unentgeltlich zu übertragen. In § 1 dieses Vertrages ist festgehalten, daß in Abteilung II des Grundbuches eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches des Klägers am 2. August 1995 eingetragen worden ist. Bei der Beurkundung des Vertrages lag das Schreiben des Grundstücks- und Vermögensamtes Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 1995 vor, aus dem sich ergibt, daß die Vormerkung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art. 233 § 13 Abs. 1, 2 EGBGB zurückgeht.

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgte aufgrund des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 18. Oktober 1993 (Bl. 20 ff.), mit dem der Veräußerer u. a. dieses Grundstück an die Eheleute G., die ebenfalls am 2. August 1995 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurden, veräußert hatte. Der Kaufpreisanteil für das streitgegenständliche Grundstück betrug 3.500,00 DM. Die Beklagte beantragte erst am 27. November 1996 die Umschreibung des Eigentums auf den Kläger; zwischenzeitlich war bereits am 16. Januar 1996 die zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung gelöscht worden. Am 12. Juni 1997 lehnte das Grundbuchamt die Eintragung des Klägers als Eigentümer ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten hätte insbesondere auf Grund der Vorlage des Schreibens des Grundstücks- und Vermögensamtes Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 1995 bekannt sein müssen, daß nach Art. 233 § 13 Abs. 5 a.F. EGBGB die am 2. August 1995 eingetragene Vormerkung nach Ablauf von vier Monaten erlischt. Vor diesem Hintergrund habe sie es versäumt, vor Ablauf dieser Frist rechtzeitig den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch beim Grundbuchamt einzureichen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte; zu verurteilen, an ihn 3.500,00 DM nebst 4% ab dem 29. Oktober 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei Beurkundung des Übertragungsvertrages habe sie keine Kenntnis von dem Grundstückskaufvertrag zwischen dem Veräußerer und den Eheleuten G. gehabt. Sie habe bei der Beurkundung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie das Grundbuch nicht eingesehen habe.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 6 des notariellen Übertragungsvertrages sei die Beklagte auch mit dem Vollzug dieses Vertrages betraut gewesen. Der Beklagten hätte aufgrund des vorgelegten Schreibens des Grundstücks- und Vermögensamtes bekannt sein müssen, daß es sich bei der zu Gunsten des Klägers eingetragenen Vormerkung um eine solche nach Art. 233 § 13 Abs. 1 und 2 a.F. EGBGB handelte. Sie hätte bei dieser Sachlage rechtzeitig vor Ablauf der Frist des Art. 233 § 13 Abs. 5 a.F. EGBGB den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellten müssen. Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen, da auch die Ansprüche gegen den Veräußerer nach Art. 233 § 14 a.F. EGBGB mit dem Ablauf von sechs Monaten seit Eintragung der Vormerkung verjährt.

Gegen das ihr am 12. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 13. Oktober 2000, einem Montag, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. November 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit versäumt, weil er sich spätestens am 3. Dezember 1995 davon habe Kenntnis habe verschaffen können, daß der Eintragungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Im übrigen habe das klagende Land seinen Schadensersatzanspruch verwirkt, weil -- wie bereits erstinstanzlich vorgetragen -- zwischen dem Kläger und dem Veräußerer eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 1. April 1998 gegenüber der Beklagten bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 20. September 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 18 O 508/99, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch der Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt weiter vor, er habe vor Abschluß der Abwicklungstätigkeit der Beklagten keine Kenntnis von der verspäteten Einreichung des Eintragungsantrages erlangt. Es treffe nicht zu, daß der Anspruch anderweitig geltend gemacht und befriedigt worden sei. Das von der Beklagten zum Beleg angeführte Schreiben vom 1. April 1998 sei weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte ihre Pflichten als Notarin schuldhaft verletzt hat, weil sie nach Beurkundung des notariellen Übertragungsvertrages am 30. November 1995 und obwohl ihr aufgrund der vorgelegten Urkunden bekannt sein mußte, daß am 2. August 1995 zu Gunsten des Klägers eine Auflassungsvormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 4 EGBGB a.F. eingetragen worden war, erst am 27. November 1996 die Eigentumsumschreibung beantragt hat.

2. Dennoch ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben, weil die beklagte Notarin wegen der nur fahrlässigen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO lediglich subsidiär haftet und für den Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit jedenfalls bis zum 2. Oktober 2000 bestand, deren Geltendmachung er schuldhaft versäumt hat.

a) Allerdings hat die Beklagte eine gesonderte Zahlungsvereinbarung des Klägers mit dem Veräußerer nicht belegt. Der Kläger hat einen solchen durch Rechtsgeschäft begründeten Anspruch bestritten. Die Beklagte hat ihren Vortrag nicht unter Beweis gestellt; sie hat insbesondere nicht das angebliche Schreiben des Klägers vom 1. April 1998, in dem diese Zahlungsvereinbarung erwähnt sein soll, vorgelegt.

b) Der Kläger hat gegen den Veräußerer jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, soweit er auf das streitgegenständliche Grundstück entfiel, erlangt.

Der Veräußerer hatte das Grundstück bereits mit Grundstückskaufvertrag vom 18. Oktober 1993 und damit nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes an die Eheleute G. veräußert. Diese wurden am 2. August 1995 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Nachdem die zu Gunsten des Klägers eingetragene Auflassungsvormerkung wegen der nicht rechtzeitigen Beantragung der Eigentumsumschreibung durch die Beklagte am 16. Januar 1996 gelöscht worden war und der Anspruch des Klägers auf Übertragung nach Art. 233 § 14 EGBGB a.F. am 2. Februar 1996 verjährt war, hätte der Kläger von dem Veräußerer den von ihm für das Grundstück erzielten Kaufpreisanteil in Höhe von 3.500,00 DM herausverlangen können.

Der Kläger kann den anteiligen Erlös vorliegend nicht nach Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB herausverlangen, weil der Veräußerer den Kaufvertrag mit den Eheleuten G. erst nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes abgeschlossen hat. Der Veräußerer ist in diesem Fall aber nach den allgemeinen Vorschriften zur Herausgabe des aus der Verfügung Erlangten verpflichtet. Es kann offen bleiben, ob sich der Anspruch des Klägers aus § 281 Abs. 1 BGB ergibt, weil ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übertragungsvertrag mit dem Kläger nachträglich unmöglich geworden ist, oder aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, weil er als Nichtberechtigter über das Grundstück eine Verfügung getroffen hat, die gegenüber dem Kläger als Berechtigtem wirksam war.

c) Dieser Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht innerhalb von 6 Monaten seit Eintragung der Vormerkung verjährt. Sofern der Anspruch überhaupt verjährt sein sollte, was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ist die Verjährung frühestens mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000 eingetreten.

aa) Allerdings ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß für Ersatz- und Nebenansprüche, die an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs treten, grundsätzlich die für den ursprünglichen Anspruch maßgeblichen Verjährungsfristen gelten. Das trifft nicht nur für den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB, sondern auch für den Ersatzanspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

bb) Dies führt aber vorliegend nicht dazu, daß der Ersatzanspruch gegen den Veräußerer ebenfalls nach Art. 233 § 14 EGBGB a.F. innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Eintragung der Vormerkung verjährte. Der Anspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB wurde für den Fall, daß zu Gunsten des Berechtigten eine Auflassungsvormerkung bereits eingetragen war, deshalb einer vergleichsweise kurzen Verjährungsfrist unterworfen, um die Ungewissen Rechtsverhältnisse an Bodenreformgrundstücken jedenfalls dann, wenn es schon zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung und damit zu einer Sicherung des Anspruchs gekommen war, einer schnellen Klärung zuzuführen. Die Verjährungsvorschrift des Art. 233 § 14 a.F. EGBGB galt in entsprechender Anwendung nur noch für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 Abs. 3 S. 4 EGBGB, weil dieser Anspruch nur unter denselben Voraussetzungen besteht, wie der Auflassungsanspruch selbst (vgl. BGH DtZ 1997, 193, 194). Hingegen unterlag der Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB jedenfalls dann nicht der kurzen Verjährung, wenn -- wie hier -- bei Veräußerung des Grundstücks der Auflassungsanspruch des Berechtigten noch nicht verjährt war (Münchener Kommentar/Rauscher, Art, 233 § 14 EGBGB a.F. Rz. 4).

Die Neufassung des Art. 233 § 14 EGBGB durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 d WoModSiG bestätigt die Auffassung, daß ein rechtlich anerkennenswertes Bedürfnis, den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB ebenfalls innerhalb von 6 Monaten seit Eintragung der Auflassungsvormerkung verjähren zu lassen, nicht besteht. Danach unterliegt nämlich nach wie vor der durch eine Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch einer Verjährungsfrist von sechs Monaten seit Eintragung der Vormerkung (Art. 233 § 14 S. 2 EGBGB), während der Anspruch nach Art. 233 § 16 EGBGB erst mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt (Art. 233 § 14 S. 2 EGBGB).

cc) Wie schon gesagt handelt es sich vorliegend zwar nicht um einen Anspruch nach Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB, weil die Verfügung des Veräußerers nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erfolgte. Da aber die Regelung des Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB gegenüber den allgemeinen Haftungsregelungen für denjenigen, der gegenüber dem Berechtigten wirksam verfügt hat, eher im Sinne einer Privilegierung zu verstehen ist, besteht kein Anlaß, den nach § 281 Abs. 1 BGB oder § 816 Abs. 1 S. 1 BGB bestehenden Ersatzanspruch im Falle einer wirksamen Verfügung eher verjähren zu lassen, als den auf das gleiche Interesse gerichtete Anspruch nach Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

dd) Ob in einer Konstellation wie der vorliegenden der Ersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 BGB bzw. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB in entsprechender Anwendung von Art. 233 § 14 S. 1 BGB mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000 oder zu einem späteren Zeitpunkt verjährt, kann offenbleiben, weil der Kläger spätestens mit Klageerhebung wußte, daß aufgrund der Verfügung des Veräußerers zu Gunsten der Eheleute G., die durch die Pflichtverletzung der Beklagten wirksam geworden ist, ein Ersatzanspruch gegen den Veräußerer in Höhe des vereinnahmten Erlöses besteht. Der Kläger hat -- auch bei Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung -- keinen ernsthaften Versuch dargelegt, diesen Anspruch rechtzeitig durchzusetzen. Unterstellt, der Anspruch sei mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt, hätte der Kläger die Geltendmachung einer bestehenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt; sollte der Anspruch gegen den Veräußerer dagegen noch nicht verjährt sein, so besteht diese anderweitige Ersatzmöglichkeit nach wie vor fort. In keinem der beiden Fälle besteht aber wegen der subsidiären Haftung des Notars nach § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ein Anspruch gegen die Beklagte.

ee) Wegen der grundsätzlichen Frage, wann in Fällen, in denen die Veräußerung des Grundstückes aus der Bodenreform erst nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erfolgte, der Anspruch des Berechtigten gegen den Veräußerer auf Herausgabe des aus der Verfügung Erlangten verjährt, läßt der Senat die Revision zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert und Beschwer für den Kläger: 3.500,00 DM.

Ende der Entscheidung

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