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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 196/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 313
BGB § 313 Abs. 1
BGB § 313 Abs. 3 Satz 2
BGB § 314
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 490 Abs. 1
BGB § 490 Abs. 3
BGB § 530
BGB § 530 Abs. 1
BGB § 531
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 818
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 196/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 29.06.2005

Verkündet am 29.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2005 durch

die Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2004 verkündete Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen in einer Gesamthöhe von 54.245,19€, die diese im Laufe des Jahres 2003 von ihm erhalten haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand des Teilurteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In dem angegriffenen Teilurteil hat das Landgericht Potsdam die Beklagten zu der Zahlung eines Betrages in Höhe von 18.814,19€ ("Zwischenkredit") nebst Zinsen seit dem 12.02.2004 verurteilt und die Klage wegen der Rückzahlung eines Darlehens vom 07.07.2003 über 20.000,00€, des Widerrufs der Schenkung von 2.500,00€ und eines Teils der Zinsen für den Zwischenkredit abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens vom 07.07.2003 sei mangels wirksamer Kündigung noch nicht fällig. Das Schreiben des Klägers vom 10.11.2003 sei keine wirksame außerordentliche Kündigung, da es an einem wichtigen Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB fehle. Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei für den Kläger - trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2004 augenscheinlichen Verfalls der persönlichen Beziehung der Parteien - nicht unzumutbar. Eine fristlose Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers sei nicht zulässig, da der Kläger in Kenntnis der Altschulden der Beklagten im September 2003 das Darlehensverhältnis vom 07.07.2003 zunächst einvernehmlich fortgesetzt habe. Die vertraglichen Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung, die ohnehin erstmals zum 31.12.2004 möglich sei und eine geringere Tilgungsleistung als 1.200,00 im Jahr erfordere, seien von dem Kläger nicht dargetan. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages scheitere an dem Fehlen von Anfechtungsgründen gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB. Insbesondere lasse sich dem Vorbringen des Klägers keine arglistige Täuschung durch die Beklagten entnehmen. Schließlich sei der Kläger auch nicht wirksam von dem Darlehensvertrag zurückgetreten. Ein Fall des § 313 Abs. 1 BGB liege nicht vor, da die freundschaftliche Beziehung nicht zur Grundlage des Vertrages geworden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des den Beklagten gutgeschriebenen Betrages in Höhe von 2.500,00€ aus §§ 531, 530, 818 BGB. Ein Fehlverhalten der Beklagten, das als grober Undank zu einem Widerruf der Schenkung berechtigen könnte, sei nicht vorgetragen. Das von dem Kläger geschilderte Verhalten der Beklagten entspreche zwar nicht den Hoffnungen, die der Kläger in die Beziehung zu den Beklagten gesetzt hatte, gehe aber nicht über eine gewisse objektive Unhöflichkeit hinaus.

Mit der Berufung greift der in der I. Instanz teilweise unterlegene Kläger den klageabweisenden Teil des Teilurteils an, rügt die materielle Rechtsanwendung durch das Landgericht und vertritt die Auffassung, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages vom 07.07.2003 sei gemäß § 314 BGB rechtens gewesen, da ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses vorgelegen habe. Eine freundschaftliche Beziehung der Parteien sei nicht nur Motiv, sondern wesentliche Grundlage für die Zuwendungen des Klägers gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus der vorgelegten Korrespondenz sondern insbesondere auch aus der Zusatzbestimmung des Darlehensvertrages über den vorzeitigen Tod des Klägers. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht erwogen, dass die Beklagten durch ihr vielfältiges Bestreiten gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen hätten und damit unglaubwürdig seien. Gründe für die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages seien das Täuschungsverhalten der Beklagten, die gröbliche und verletzende Mißachtung des Klägers sowie die Tatsache, dass der Kläger zur Finanzierung des zweiten Darlehens an die Beklagten selbst einen Kredit aufnehmen und sein Grundstück belasten musste. Das gesamte Verhalten der Beklagten seit deren Ersuchen um finanzielle Unterstützung durch den Kläger bis zum endgültigen Bruch der Beziehungen der Parteien stelle sich nicht anders als berechnend dar. Aus den genannten Gründen sei dem Kläger ein weiteres Festhalten an dem Darlehensvertrag unzumutbar. Das Verhalten der Beklagten, die den kranken und durch den plötzlichen Tod seiner Ehefrau vereinsamten Kläger in berechnender Weise über ihre freundschaftliche Gesinnung, ihren Willen zu freundschaftlichen Beziehungen, über ihre finanzielle Situation und über ihre Möglichkeiten zur kurzfristigen Rückzahlung der Darlehensbeträge getäuscht hätten, berechtige den Kläger zu einer Anfechtung seiner Erklärungen wegen arglistiger Täuschung. Eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages sei auch gemäß § 313 BGB begründet. Die Grundlage für den Vertrag vom 07.07.2003 sei spätestens entfallen, seit die Beklagten dem Kläger mehrfach ihre Mißachtung entweder direkt ausgesprochen oder deutlich fühlbar gezeigt hatten. Aus den Darlegungen des Klägers ergebe sich schließlich auch, dass ein Widerruf der Schenkung von 2.500,00 aufgrund groben Undanks berechtigt sei. Die Zurückweisung des Klägers durch den Beklagten sei in ungehöriger und verletzender Weise erfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Potsdam vom 22.10.2004, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 21.420,00€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 18.814,19€ für die Zeit vom 01.01.2004 bis einschließlich 11.02.2004 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, halten die Anwendung des materiellen Rechts durch das Landgericht für fehlerfrei und wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger von den Beklagten die Rückzahlung von 18.920,00€ aus dem Darlehensvertrag vom 07.07.2003 nicht verlangen kann. Sein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist noch nicht fällig. Der Kläger hat das den Beklagten gewährte Darlehen bisher weder wirksam gekündigt noch erfolgreich angefochten.

a) Die mit dem Anwaltsschreiben vom 10.11.2003 erklärte außerordentliche fristlose Kündigung des Darlehensvertrages hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen als unwirksam angesehen.

aa) Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB lagen am 10.11.2003 bereits nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor.

(1) Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, die in § 490 Abs. 3 BGB auch für Darlehensverträge ausdrücklich eröffnet wird, erfordert die Unzumutbarkeit der Fortführung des Schuldverhältnisses. Die Beurteilung der Frage, ob ein in diesem Sinne wichtiger Grund zur Kündigung eines Darlehens vorliegt, bedarf einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.07.1975, DB 1975, 2032; Urteil vom 10.11.1977, WM 1978, 234; Urteil vom 05.03.1981, WM 1981, 679; Urteil vom 06.03.1986, NJW 1986, 1928). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Normierung der Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund in § 314 BGB nicht geändert.

(2) Den Anforderungen an die Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles einschließlich der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Kündigung vom 10.11.2003 gerecht.

(a) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung der Gesamtumstände nicht verkannt, dass der Verfall der Beziehung zwischen den Parteien durchaus grundsätzlich geeignet war, die von dem Kläger im August 2003 erklärte und im September 2003 wieder zurückgenommene Kündigung des Darlehensvertrages vom 07.07.2003 zu rechtfertigen.

Die von dem Kläger schon erstinstanzlich vorgetragenen Gründe für die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages - das von ihm dargestellte Täuschungsverhalten der Beklagten, die gröbliche und verletzende Mißachtung des Klägers sowie die Tatsache, dass der Kläger zur Finanzierung des am 23.05.2003 an die Beklagte zu 2) ausgezahlten Teilbetrages in Höhe von 15.000,00€ selbst am 20.05.2003 einen Kredit bei der ... aufnehmen und als Sicherheit hierfür sein Wohngrundstück in ... dinglich belasten musste - führen jedoch auch bei einer eigenen Abwägung der Interessen durch den Senat nicht zur Unzumutbarkeit der vertragsgemäßen Fortsetzung des Darlehensverhältnisses.

(b) Der Verfall der privaten Beziehung der Parteien durfte - nach dem zwischenzeitlichen kurzen Wiederaufleben der Beziehung im September und Oktober 2003 - am 10.11.2003 nicht mehr als Grund für eine außerordentliche Kündigung herangezogen werden.

Zwar ist die Fallgruppe der "schuldhaften Zerrüttung eines bei Vertragsabschluss vorhandenen Vertrauensverhältnisses" als Kündigungsgrund für Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich anerkannt (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 63. Auflage, § 490 Rn. 19). In dem vorliegenden Fall besteht jedoch - neben der ungeklärten Schuldfrage - die von dem Landgericht zutreffend erkannte Besonderheit, dass der Kläger ein bereits aus diesem Grund gekündigtes Darlehensverhältnis zunächst wieder fortgeführt hat und erst nach einer dann eingetretenen Verschlechterung der Beziehung eine erneute fristlose Kündigung von ihm ausgesprochen worden ist. Bei unbefangener rechtlicher Betrachtung der von dem Kläger sehr nachvollziehbar geschilderten Entwicklung des persönlichen Verhältnisses der Parteien war die nach wenigen Wochen erneut eingetretene Zerrüttung - angesichts der jedenfalls seit dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht unbelasteten Vorgeschichte - kein so negativ überraschendes Ereignis mehr, dass hieraus eine erneute Unzumutbarkeit der Fortführung des Darlehensverhältnisses hergeleitet werden könnte. Richtigerweise hat das Landgericht daher bei seiner Würdigung den besonderen Umständen Ende September 2003, als neben der Fortsetzung des bereits gekündigten Darlehensvertrages sogar eine Erweiterung des finanziellen Engagements des Klägers um mehr als 30.000,00 in Kenntnis der Gesamtschuldenlast und der Belastung der persönlichen Beziehung vereinbart worden ist, maßgeblichen Wert für die Beurteilung der Unzumutbarkeit am 10.11.2003 beigemessen.

Der Kläger ist als Darlehensgeber in seinem Vertrauen darauf, dass sich seine belastete Beziehung zu der Familie der Beklagten doch noch zu seinem Vorteil verändern könnte, nicht geschützt und durfte daher bis zu einer endgültigen Enttäuschung seiner Hoffnungen mit der Erklärung der fristlosen Kündigung nicht zuwarten. Bei der Würdigung der Gesamtumstände im Rahmen des § 314 BGB sind in diesem Zusammenhang - auch bei einem zinslosen Gefälligkeitsdarlehen, das sogar eine Regelung zum Verfall der Schuld bei dem vorzeitigen Tod des bereits in seiner Lebenserwartung begrenzten Darlehensgebers vorsieht ("Schenkungsfall") und nach dem durchaus lebensnahen Klägervorbringen in erster Linie auf Bitten der Beklagten ausgereicht wurde - die berechtigten Interessen der Beklagten an der Fortführung des für sie günstigen Vertragsverhältnisses in die Überlegungen einzustellen. Ihre Interessen erfordern es, dass eine "verhaltensbedingte" Kündigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt sein darf, wenn ihnen ein objektiv schwerwiegendes, schuldhaftes Fehlverhalten zu Lasten des Klägers vorgeworfen werden kann. Ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu der dienstvertraglichen Kündigungsmöglichkeit nach § 626 Abs. 1 BGB - unter anderem dann anzunehmen sein, wenn Ehrverletzungen durch Beleidigungen oder bewusste Kränkungen über die unmittelbare persönliche Beziehung der Parteien hinausgehen und dritten Personen gegenüber kundgetan werden (vgl. Palandt-Putzo, aaO., § 626 Rn. 59). Zu Recht hat das Landgericht daher bei seiner Würdigung des Sachverhaltes das Fehlverhalten der Beklagten als nicht schwerwiegend eingestuft und - im Hinblick auf die zweiseitige SMS-Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) - zur Begründung seiner Bewertung darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Verfehlungen von den Beklagten nicht für Dritte wahrnehmbar gemacht worden sind.

(c) Auch die vor dem Abschluss des schriftlichen Darlehensvertrages mit dem Kläger möglicherweise von den Beklagten nicht ausreichend offenbarte Gesamtschuldenbelastung begründet keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Darlehensvertrages. Abgesehen davon, dass die von dem Kläger behauptete Schuldenlast von rund 140.000,00 dem Senat in einer Hausbausituation eines Zweiverdienerhaushaltes nicht ungewöhnlich erscheint, ist dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen die Gesamtschuldenbelastung von den Beklagten spätestens am 26.09.2003 offenbart worden, so dass diese dem Kläger bei dem Entschluss zur Fortsetzung des Darlehensverhältnisses Ende September 2003 bekannt war und sich - soweit für den Senat ersichtlich - bis zum 10.11.2003 nicht mehr verschlechtert hat.

(d) Zudem rechtfertigt auch die eigene Schuldenaufnahme des Klägers und die Belastung seines Wohngrundstücks mit einer Grundschuld keine andere Sichtweise auf die Unzumutbarkeit des Darlehensverhältnisses.

Die dingliche Belastung wurde von dem Kläger schon mit dem Kreditvertrag vom 20.05.2003 - also sogar bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrages mit den Beklagten - eingegangen. Durch den Umschuldungsvertrag vom 03.09.2003 mit der..., der nach den zeitlichen Abläufen mit der erst Ende September 2003 von dem Kläger zugesagten Erweiterung der Kreditlinie für die Beklagten nichts zu tun haben dürfte, ist lediglich eine Übernahme der dinglichen Belastung als Sicherheit für den neuen Darlehensvertrag vereinbart worden. An den Refinanzierungsverhältnissen des Klägers hat sich somit in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen dem schriftlichen Abschluss des Darlehensvertrages am 07.07.2003 und der Kündigungserklärung vom 10.11.2003 nichts geändert. Angesichts der bereits am 20.05.2003 erfolgten ersten Darlehensaufnahme ist vielmehr zu erkennen, dass dem Kläger bereits vor dem Abschluss des für die Beklagten zinslosen Darlehensvertrages am 07.07.2003 klar war, dass er den Beklagten nur fremdfinanziert - für ihn auf "eigene Kosten" mit den banküblichen Verpflichtungen und Belastungen - würde helfen können.

(e) Für die Annahme eines zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 10.11.2003 durch eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Abschluss des Darlehensvertrages entstandenen dringenden Eigenbedarf des Klägers, der ein anerkannter außerordentlicher Kündigungsgrund bei zinslosen Gefälligkeitsdarlehen wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.1986, NJW 1987, 782 m. w. N.), fehlt ausreichendes Vorbringen des Klägers. Allein sein Interesse, eine Rückzahlung so schnell wie möglich zu erhalten, genügt zur Bejahung des Eigenbedarfs nicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die einen Eigenbedarf begründen könnten und nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischenzeitlich zu der Versteigerung seines Grundstücks in ... geführt haben, sind von ihm auch in dem Berufungsverfahren für den in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt im November 2003 nicht offen gelegt worden.

bb) Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Darlehensgebers bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 1 BGB lagen am 10.11.2003 nicht vor.

Auf der Grundlage des Klägervorbringens ist für eine Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB nichts Konkretes ersichtlich. Am 10.11.2003 bestand offenbar aufgrund der umfangreichen finanziellen Hilfe durch den Kläger kein Grund zur Annahme eines unmittelbar drohenden Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 20.05.2003, NJW 2003, 2674). Es scheint vielmehr so zu sein, dass die Beklagten gerade durch die finanzielle Unterstützung seitens des Klägers ihre finanzielle Krise zu diesem Zeitpunkt überwunden hatten.

Im übrigen bestand zum Kündigungszeitpunkt im November 2003 aufgrund der großzügigen Rückzahlungsvereinbarung der Parteien in dem Vertrag vom 07.07.2003 für die Beklagten noch keine Verpflichtung zur Erbringung von Zahlungen zur Tilgung der Darlehenssumme aus diesem Vertrag. Eine Tilgung sollte vielmehr erst mit dem Kalenderjahr 2004 beginnen. Hierzu ergibt sich aus der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in erster Instanz und dem Vorbringen des Klägers zu den bereits erhaltenen Zahlungen im Jahr 2004, dass die Beklagten die Tilgung für das Jahr 2004 in der erforderlichen Höhe von 1.200,00€ erbracht haben. Es gibt damit für den 10.11.2003 keine Anhaltspunkte, die eine damalige Negativprognose dahin rechtfertigen würden, dass sich die Rückzahlungsmöglichkeiten der Beklagten in Zukunft in erheblichem Maße verschlechtern könnten.

cc) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die fristlose Kündigung vom 10.11.2003 auch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB stützen möchte, kommt diese Vorschrift bereits aufgrund des Vorrangs von § 314 BGB nicht in Betracht.

Soweit es unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage um die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geht, werden die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1996, ZIP 1997, 257, 259 m. w. N.). An dem Vorrang der Kündigung aus wichtigem Grund hat sich durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Normierung dieser Regelungen in den §§ 313, 314 BGB nichts geändert.

Im übrigen würde das Vorbringen des Klägers, aus dem sich - wie oben gezeigt - die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende Unzumutbarkeit nicht ergibt, auch nicht für die Begründung eine Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB genügen. Eine reine Anpassung des Vertrages - etwa durch den Abschluss einer Zinsvereinbarung - begehrt der Kläger nicht. Soweit der Kläger aus § 313 BGB ein gesetzliches Rücktrittsrecht herleiten will, übersieht er die Regelung für Dauerschuldverhältnisse in § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.

b) Die mit dem Anwaltsschreiben vom 10.11.2003 neben der fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages von dem Kläger erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages hat diesen nicht rückwirkend aufgelöst.

aa) Wie das Landgericht knapp und zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB nach dem Klägervorbringen wegen des Fehlens eines Anfechtungsgrundes nicht in Betracht.

Der Kläger wollte mit den Beklagten einen Darlehensvertrag über 20.000,00 abschließen und hat dies am 07.07.2003 auch getan. Er war dabei weder über den rechtsgeschäftlichen Wert seiner Erklärung noch über ihren Inhalt in einem Irrtum. Seine für die damalige Willenserklärung gegenüber den Beklagten dargelegte - inzwischen enttäuschte - Motivationslage wird hingegen durch die Möglichkeit zur Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB nicht geschützt.

bb) Auch eine Anfechtung der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB hat der Kläger mit dem Schreiben vom 10.11.2003 nicht wirksam erklärt. Eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten - durch ein Verschweigen der Altschulden oder die Vorspiegelung baldiger, nicht bezifferter Zahlungseingänge - vor oder bei dem Abschluss des von dem Kläger entworfenen Darlehensvertrages vom 07.07.2003 ist von ihm nicht schlüssig vorgetragen worden.

Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er die Beklagten überhaupt vor oder bei Vertragsschluss nach der Höhe der schon bestehenden Verbindlichkeiten befragt hat. Daher kann eine arglistige Täuschung durch Verschweigen nur in Betracht kommen, wenn die Beklagten trotz des Bestehens einer Aufklärungspflicht den Kläger nicht über ihre finanzielle Situation unterrichtet haben. Anerkannt ist hierzu, dass eine Offenbarungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn dem Schuldner aufgrund seiner finanziellen Situation eine baldige Zahlungsunfähigkeit droht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 123 Rn. 5b m. w. N.). Das Drohen einer baldigen Zahlungsunfähigkeit der Beklagten kann allerdings weder für Juli 2003 noch für die vorangegangenen Monate festgestellt werden. Die bei den Beklagten aktuell im Zuge ihres Bauvorhabens entstandenen Finanzierungsengpässe waren dem Kläger hingegen bekannt und bildeten gerade den Anlass für den Abschluss des Darlehensvertrages am 07.07.2003.

Ob möglicherweise im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis der Parteien sogar eine gesteigerte Aufklärungspflicht bestanden haben könnte und ob die Beklagten einer solchen Aufklärungspflicht tatsächlich nachgekommen sind, kann dahinstehen, da der Kläger nach Kenntnis der Schuldenlage der Beklagten das Darlehen im September 2003 vorbehaltlos bestätigt hat. Unabhängig davon wie die Bestätigung eines bereits gekündigten Darlehens rechtlich bewertet wird - sei es als (nunmehr täuschungsfreie) Neubegründung des Darlehensverhältnisses oder als ein vertrauensbegründendes Verhalten nach § 242 BGB, das jedenfalls die Geltendmachung von Rechten aus einer etwaigen Täuschungshandlung der Gegenseite nicht mehr zulässt -, wären bei Abgabe der Anfechtungserklärung die Interessen des Klägers durch die von ihm behauptete Verletzung einer Aufklärungspflicht im Juli 2003 nicht mehr beeinträchtigt gewesen. Damit scheidet ein etwaiges Anfechtungsrecht nach § 123 BGB jedenfalls wegen Missbräuchlichkeit aus (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, aaO., § 123 Rn. 25 m. w. N.).

Im übrigen geht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - auf der Grundlage des Klägervorbringens davon aus, dass die Beklagten durchaus selbst in der Vorstellung oder Hoffnung lebten, in Zukunft aus verschiedenen Quellen Zahlungseingänge zu erhalten. Das von dem Kläger als Anlage K 17 vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 2) vom 02.11.2003 enthält hierzu die Ankündigung, sobald es finanziell möglich sein wird, die Darlehen bei dem Kläger ablösen zu wollen. Auch in diesem Wunsch der Beklagten vermag der Senat kein arglistiges Verhalten zu erkennen.

c) Schließlich hat auch die mit dem Anwaltsschreiben vom 10.11.2003 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung den Darlehensvertrag vom 07.07.2003 nicht beendet.

Die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung ist in dem von dem Kläger selbst gestellten Darlehensvertrag nur für den Fall vorgesehen, dass die Tilgungsleistungen in den Jahren 2004 und später "sehr deutlich unter 1.200 p. a. ausfallen" sollten. Die Voraussetzungen dieser Kündigungsmöglichkeit haben am 10.11.2003 - mangels Tilgungsverpflichtung - ersichtlich nicht vorgelegen und sind auch im Laufe des Prozesses nicht eingetreten. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich vielmehr, dass in dem Jahr 2004 eine Tilgung durch die Beklagten in Höhe von 1.200,00€ erfolgt ist.

2. Das Landgericht hat die Möglichkeit zu dem erstmals in der Klageschrift vom 17.02.2004 ausgesprochenen Widerruf der im April 2003 erfolgten Schenkung von 2.500,00 wegen groben Undanks gemäß §§ 531, 530 BGB zu Recht verneint.

Die von dem Kläger dargestellten Unhöflichkeiten der Beklagten und deren ihm gegenüber ablehnendes und als grob verletzend empfundenes Verhalten begründet keine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB. Die Klärung der Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, obliegt weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung (vgl. BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urteil vom 30.06.1993, NJW-RR 1993, 1410, 1411). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des groben Undanks allerdings näher dahin ausgefüllt, dass eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetzt, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (vgl. BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urteil vom 30.06.1993, aaO.; Urteil vom 09.01.1999, NJW 1999, 1626, 1627).

Die auf dieser Grundlage durchgeführte tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls durch das Landgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wennn das von dem Kläger geschilderte Verhalten der Beklagten mit unterlassenen Begrüßungen, einer bei dem Fortzug aus der Nachbarschaft fehlenden Verabschiedung, der fortgesetzt fehlenden Gesprächs- und Besuchsbereitschaft, einer unverhohlen gezeigten Mißachtung seiner Person sowie des Schweigens auf besorgte Anfragen des Klägers "über eine gewisse objektive Unhöflichkeit" hinausgehen dürfte und - insbesondere durch den unstreitigen Text der von der Beklagten zu 2) verfassten SMS vom 15.11.2003 - schon in den Grenzbereich zu einer ehrverletzenden Äußerung gelangt, lässt sich nach der Einschätzung des Senats gleichwohl kein Verhalten der Beklagten erkennen, dass in die Nähe einer schweren Beleidigung des Klägers durch die Beklagten kommen würde und damit objektiv ein gewisses Maß an Schwere hätte (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2002, 1595). Das von dem Kläger geschilderte und weitgehend unstreitige Verhalten der Beklagten genügt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des von dem Kläger inzwischen gehegten Verdachts, das Verhalten der Beklagten ihm gegenüber sei ganz überwiegend von Opportunismus geprägt gewesen, nicht dazu, eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB bejahen zu können.

3. Die von dem Kläger mit seinem Berufungsantrag begehrte Zahlung von Zinsen in dem Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 11.02.2004 für den bereits durch das Landgericht rechtskräftig zuerkannten Rückzahlungsanspruch aus dem "Zwischenkredit" steht ihm nicht zu. Im Hinblick auf die - auch für den "Zwischenkredit" - fehlende Berechtigung des Klägers zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Darlehensverhältnisses bleibt seine diesbezügliche Berufung aus den bereits oben genannten Gründen ohne Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 21.570,00 € (Darlehensrest: 18.920,00€; Schenkung: 2.500,00€; Zinsen: 150,00€) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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