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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 21/05
Rechtsgebiete: HGO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

HGO § 71
BGB § 197
BGB § 201 a.F.
BGB § 267
BGB § 284
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 818
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 2005

verkündet am 19. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 1. November 2004 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 38.136,19 € und über die zuerkannten Zinsen hinaus weitere Zinsen in Höhe von 2 % aus 127.822,97 € seit dem 22. Dezember 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung von umgerechnet 127.822,97 € - insoweit ist der Anspruch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens - und hierauf entfallende Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 11. Juli 1996 in Anspruch.

Die Klägerin überwies dem Beklagten am 10. April 1996 für deren Finanzbedarf eine Termingeldanlage in Höhe von 1.000.000,00 DM. Der Beklagte zahlte am vereinbarten Termin 11. Juli 1996 lediglich 750.000,00 DM nebst 2.791,67 DM Zinsen zurück. Ob der Zahlung von 250.320,83 DM der Gemeinde P... Erfüllungswirkung zugunsten des Beklagten zukommt, war unter den Parteien ebenso streitig, wie das Zustandekommen eines Darlehensvertrages. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungszinsen erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich stattgegeben sowie den Zinsanspruch lediglich als Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 22. Dezember 2003 zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein wirksamer Darlehensvertrag sei nicht zustande gekommen. Es fehle bereits an ausdrücklichen Angebots- und Annahmeerklärungen, darüber hinaus mangele es an der Einhaltung der für die Rechtsverbindlichkeit erforderlichen Förmlichkeiten des § 71 HGO. Der Zahlung der Gemeinde P... komme keine Erfüllungswirkung gemäß § 267 BGB zugunsten des Beklagten zu, denn der Gemeinde habe der Wille gefehlt, eine fremde Schuld zu tilgen.

Zinsen könne die Klägerin lediglich in Höhe von 4 % und erst ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 284, 288, 291 BGB verlangen; ein Anspruch auf gezogene Nutzungen bestünde indes nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Zinsen nicht zu erstatten, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen eine Behörde handle, denn der Staat lege die Mittel in der Regel nicht gewinnbringend an, sondern verfüge hierüber im Interesse der Allgemeinheit. Dieser Auffassung habe sich der Bundesgerichtshof für zivilrechtliche Bereicherungsansprüche gegen den Fiskus angeschlossen. Entsprechendes müsse aber auch für Ansprüche gegen andere staatliche Organisationen wie einem kommunalen Zweckverband gelten, bei dem die Annahme, dass er die erlangten Gelder nicht gewinnbringend anlege, sondern zur Deckung der Kosten der Verbandsaufgaben einsetze, ebenfalls gerechtfertigt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Nutzungszinsen in Höhe von 6 % weiterverfolgt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2004 die Auffassung, für die Rückabwicklung der Zahlungsflüsse zwischen einer Gemeinde und dem Trink- und Abwasserzweckverband, die am sog. "Finanzsystem Koch" beteiligt gewesen seien, gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten. Wie bei einem als Betriebsmittel eingesetzten Kredit sei auch bei dem Beklagten, der seine Anlagen über langfristige Kredite finanziert, zu vermuten, dass er Nutzungen in Form von Zinserträgen bzw. ersparten Zinszahlungen erzielt habe. Der Beklagte habe daher den zum Zeitpunkt marktüblichen Zinssatz von - unstreitig - 6 % als erlangten Vorteil herauszugeben. Höchst hilfsweise seien Verzugszinsen in zuerkannter Höhe zu zahlen, jedoch bereits ab dem 12. Oktober 2000, denn mit Aufforderungsschreiben desselben Datums befinde sich der Beklagte in Verzug.

Nachdem sie zunächst einen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 21. Dezember 2003 errechneten Zinsbetrag von 53.493,91 € und weitere 6 % Zinsen aus 127.822,97 € bis zum 21. Dezember 2003 geltend gemacht hat, beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie über zuerkannte 127.822,97 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22. Dezember 2003 weitere 38.155,16 € sowie weitere 2 % Zinsen aus 127.822,97 € ab dem 22. Dezember 2003 zu zahlen, hilfsweise,

an sie über zuerkannte 4 % Zinsen aus 127.822,97 € seit dem 22. Dezember 2003 hinaus weitere 4 % Zinsen aus 127.822,97 € seit dem 12. Oktober 2000 bis zum 21. Dezember 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, dass sich mit der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zwar ggf. eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast ergäbe, nicht aber ein Anspruch auf Nutzungszinsen. Dieser setze voraus, dass tatsächlich Nutzungen gezogen worden seien. Das sei aber nicht der Fall gewesen, weil er selbst bei der Gemeinde P... ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM zum Zinssatz von 3,35 % aufgenommen und dieses nebst Zinsen von 320,83 DM am 24. Juli 1996 an jene zurückgezahlt habe.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache - nach teilweiser Rücknahme - überwiegend Erfolg.

Die Klägerin kann von dem beklagten Trink- und Abwasserzweckverband gemäß § 818 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 6 % aus 127.822,97 € ab dem 10. April 1996 als gezogene Nutzungen verlangen, deren Höhe sich auf 38.136,19 € errechnet.

1.

Ist der Darlehensvertrag - wie hier - nichtig, kann der vermeintliche Darlehensempfänger aus Bereicherungsrecht in Anspruch genommen werden; einer Entscheidung darüber, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Leistungs- oder eine Nichtleistungskondiktion handelt, bedarf es hier nicht. Der Bereicherungsanspruch umfasst gemäß § 818 BGB nicht nur die Herausgabe des erhaltenen Betrages - der Rückforderungsanspruch ist rechtskräftig zuerkannt -, sondern auch die gezogenen Nutzungen.

a) Soweit die Klägerin ursprünglich Zinsnutzungen für den Zeitraum vom 10. April 1996 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltend gemacht hat, wird dieser Anspruch - der gemäß den §§ 197, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB verjährt wäre (BGH NJW 2000, 1637) - im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.

b) Der Klägerin stehen indes für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 Zinsnutzungen in Höhe von 6 % aus umgerechnet 127.822,97 € (250.000,00 DM) zu.

aa) Entgegen der Auffassung der Kammer läßt sich der Anspruch auf Herausgabe gezogener Zinsnutzungen nicht mit der Begründung abweisen, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 -; Urteil vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03 -) sich für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, eine Verzinsung wegen gezogener Nutzungen komme grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlichrechtlich erlangte Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlege, sondern über sie im Interesse der Allgemeinheit verfüge.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei jüngst ergangenen Beschlüssen (Beschluß vom 22. September 2004 - IV ZR 109/04 -; Beschluß vom 2. März 2005 - IV ZR 137/04 -) deutlich gemacht, dass die Erwägungen, die im Urteil vom 3. Februar 2004 zum Ausschluß eines Anspruchs gemäß § 818 BGB gegen den Steuerfiskus zur Herausgabe von Zinsnutzungen geführt haben, im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs "zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch" beteiligt haben", nicht heranzuziehen seien. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem ein Abwasserzweckverband beteiligt ist.

bb) Grundsätzlich hat der Bereicherungsgläubiger die tatsächlich erlangten Zinsen darzulegen und zu beweisen, wobei unerheblich ist, ob die Zinsen durch Anlage des Geldes erzielt oder im Rahmen der Schuldtilgung eingesetzt wurden. Im letzteren Fall sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (siehe nur BGH NJW 1998, 1354) die ersparten Schuldzinsen herauszugeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 933) - der auch der Senat folgt - besteht die Vermutung, dass Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden oder der erzielten Zinsen gezogen worden sind, wenn das Kapital - wie etwa bei dessen Einsatz als Betriebsmittel - in einer Art und Weise verwendet worden ist, die nach der Lebenserfahrung einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil erwarten läßt.

Wie der Senat im Termin vom 17. August 2005 umfassend ausgeführt hat, greift diese Vermutung auch zugunsten der Klägerin; eine Widerlegung der Vermutung ist dem Beklagten nicht gelungen.

Nach dem Vorbringen der Klägerin bereits in der Anspruchsbegründung vom 22. Dezember 2002 (Seite 5, Bl. 14) war Hintergrund der vermeintlich darlehensweise überlassenen 1.000.000,00 DM der "Finanzbedarf" des Beklagten gewesen, des weiteren hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dargelegt, der Geldbetrag sei zur Tilgung von Schulden genutzt worden. Diesem Sachvortrag ist der Beklagte - auch darauf hatte der Senat im Termin hingewiesen - nicht hinreichend entgegengetreten. Der Beklagte trägt zur Verwendung der erhaltenen Geldmittel in seiner Berufungserwiderung nur vor, diese seien nicht als "Betriebsmittelkredit" und nicht zur Schuldentilgung verwendet worden. Dieses bloße Bestreiten genügt indes nicht den Anforderungen, die an substantiierten Sachvortrag zu Vorgängen zu stellen sind, über deren Einzelheiten die Partei nähere Kenntnis hat. In welcher Weise die Nutzung durch den Beklagten erfolgt ist, hat er nicht dargetan.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte den erhaltenen Geldbetrag nicht aktuell benötigt hätte und deshalb entsprechend den haushaltsrechtlichen Grundsätzen angelegt hätte - mit der Folge, dass Nutzungen lediglich in Höhe der Anlagezinsen herauszugeben wären. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des vermeintlichen Darlehens nur drei Monate nach Erhalt der 1.000.000,00 DM zur Rückzahlung von 250.000,00 DM nicht in der Lage war, dagegen, dass dieser Betrag nicht benötigt wurde.

Ist danach davon auszugehen, dass der Beklagte die Aufnahme eines Kredites erspart hat, ist für die Höhe der ersparten Zinszahlungen der geltend gemachte Zinssatz von 6 % zugrundezulegen. Der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, dies sei der marktübliche Zinssatz langfristiger Kredite, nicht bestritten. Sein Bestreiten hinsichtlich des Zinssatzes bezog sich ausschließlich darauf, ob in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich eine 4 %ige Verzinsung anzusetzen sei. Darauf kommt es aber nicht (mehr) an.

Die Nutzung der an die Klägerin nicht zurückgezahlten 250.000,00 DM ist schließlich nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte am 24. Juli 1996 250.000,00 DM nebst Zinsen von 320,83 DM an die Gemeinde P... - in Erfüllung des vermeintlichen Darlehensvertrages mit dieser - zurückgezahlt hat. Ebensowenig wie die Nutzung der erhaltenen Geldmittel zur - unmittelbaren - Schuldentilgung mit der Begleichung dieser Schuld endet, kann der Umstand, dass der Beklagte einen dem erhaltenen und herauszugebenden entsprechenden Geldbetrag aus seinem Vermögen gibt, indem er auf eine nur vermeintlich gegenüber einem Dritten bestehende Schuld zahlt, Einfluß auf den Zeitraum der Nutzung haben.

cc) Der Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Dass die "Rückzahlung" der 250.000,00 DM durch die Gemeinde P... an die Klägerin am 24. Juli 1996 keine Erfüllungswirkung hinsichtlich des Bereicherungsanspruches der Klägerin gegenüber dem Beklagten hatte, hat das Landgericht zutreffend - und insoweit wird das Urteil vom Beklagten auch nicht angegriffen - festgestellt.

dd) Die Höhe des kapitalisierten Zinsanspruchs für den maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 21. Dezember 2003 beträgt bei dem Zinssatz von 6 % insgesamt 38.136,19 €:

250.000,00 DM x 6 % p.a. = 15.000,00 DM p.a.

15.000,00 DM x (4 Jahre + 354 : 364) = 74.587,91 DM, das sind 38.136,19 €.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG n.F. auf 94.186,56 € (kapitalisierte Zinsen: 53.493,91 €; 6 % Zinsen bis 21.12.2003: 38.136,19 €; laufende Zinsen ab 21. Dezember 2003: 2.556,46 €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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