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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 4 U 25/05
Rechtsgebiete: BGB, AVBFernwärmeV, Heizungsanlagen-VO, InsO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BGB § 665
BGB § 675
BGB § 855
BGB § 858 Abs. 2
BGB § 861
BGB § 861 Abs. 1 Satz 1
BGB § 861 Abs. 2
BGB § 864 Abs. 2
BGB § 868
BGB § 869
AVBFernwärmeV § 16
Heizungsanlagen-VO § 9
InsO § 103
InsO § 105
ZPO § 92 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 888 Abs. 1
ZPO § 929 Abs. 2
ZPO § 936
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 25/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.09.2005

Verkündet am 23.09.2005

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.12.2004, Az. 10 O 604/04, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Zutrittsrecht zu fünf Heizkesselanlagen auf dem Grundstück des Insolvenzschuldners, Grundbuch von ...Blatt ..., in den dort befindlichen Gebäuden ...1, 5 und 9 sowie ... 3 und 4. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 30.12.2004 verkündeten Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Potsdam die von ihm am 22.11.2004 erlassene einstweilige Verfügung überwiegend bestätigt und dem Verfügungsbeklagten bis zum Abschluss des Verfahrens 10 O 94/04 aufgegeben, der Verfügungsklägerin sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den in den Kellerräumlichkeiten der Wohngebäude ... 1, 5 und 9 sowie ... 3 und 4 in ... installierten Heizkesselanlagen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem auf Gewährung des Zutritts gerichteten Antrag sei aus Gründen des Besitzschutzes zu entsprechen. Der Streit der Parteien im Hauptsacheverfahren über die Beendigung der mit dem Insolvenzschuldner eingegangenen Verpflichtungen könne an dem Tatbestand der verbotenen Eigenmacht nichts ändern. Die Durchsetzung der Besitzschutzansprüche dürfe nicht dadurch verzögert werden, dass zunächst Eigentumsverhältnisse geklärt würden. Das vorläufige Zutrittsrecht der Verfügungsklägerin ergebe sich aus dem mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen Sicherungsvertrag, der nicht gänzlich unwirksam sei. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehe auch die Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Zur Vermeidung einer Erfüllung der Ansprüche komme nur die Einräumung und Sicherstellung der Zutrittsgewährung in Betracht. Einer Aushändigung der Schlüssel - wie anfänglich mit der einstweiligen Verfügung angeordnet - bedürfe es nicht.

Mit der Berufung begehrt der in der ersten Instanz weitgehend unterlegene Verfügungsbeklagte die vollständige Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2004 und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Verfügungsbeklagte ist in der Berufungsbegründung unter Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen vom 07.02.2005 und 14.12.2004 der Auffassung, die Verfügungsklägerin habe die Erlangung unmittelbaren Besitzes an den Heizkesseln nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Sicherungsübereignungsvertrag sei zu unbestimmt, insbesondere habe die Verfügungsklägerin nicht das hierin vorgesehene Ergänzungsprotokoll vorgelegt. Hinsichtlich der Besitzverschaffung durch die Verfügungsklägerin wird in der Berufungsbegründung erstmals mit Nichtwissen bestritten, dass der Insolvenzschuldner das Schreiben vom 01.02.2000, in dem die Klägerin die unmittelbare Inbesitznahme der übereigneten Anlagen mitteilt, erhalten habe. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen ... sei zur Glaubhaftmachung einer Inbesitznahme im Februar 2000 unzureichend. Die Verfügungsklägerin habe zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig Haustürschlüssel besessen. Sie habe an den Heizungsanlagen allenfalls untergeordneten Mitbesitz inne gehabt. Über ein Zugangsrecht habe nur die Firma ... GmbH verfügt, die jedoch nicht lediglich Besitzdienerin der Verfügungsklägerin gewesen sei. Zudem habe es nicht geprüft, ob dem Verfügungsbeklagten ein Recht zur Besitzstörung zustehe, und in den Entscheidungsgründen nicht offenbart, welcher der geltend gemachten Besitzschutzansprüche die Entscheidung tragen solle.

Die Verfügungsbeklagte ist zudem der Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte aufgehoben werden müssen, da sie glaubhaft gemacht habe, dass Wartungsverträge mit Dritten geschlossen worden seien, so dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Kontrolle und Gefahrenverhinderung sicher gestellt seien. Veränderungen an den Anlagen seien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besorgen. Die ... Hausverwaltungs Gesellschaft mbH übe den unmittelbaren Besitz über die Wohnobjekte aus, so dass eine einstweilige Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten als mittelbaren Besitzer, der über keine Schlüssel zum Objekt verfüge, ohnehin nicht in Betracht komme. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung offensichtlich fehlerhaft und nicht nachzuvollziehen. Zudem sei die Vollziehungsfrist für die Regelungsverfügung inzwischen ohne einen Vollstreckungsversuch abgelaufen. Der Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.12.2004 sowie die einstweilige Verfügung vom 22.11.2004, Az. 10 604/04, abzuändern und aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält das Verfahren des Landgerichts sowie seine Anwendung des materiellen Rechts für fehlerfrei, vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und legt erstmals die eidesstattlichen Versicherungen vom 07.12.2004 und 06.04.2005 vor. Ergänzend führt sie aus, dass sämtliche Schlüssel für die Keller- und Hauseingangstüren in ihrem zentralen Heizhaus in ... aufbewahrt werden. Der Pachtvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und der ... sei bereits vor dem Februar 2000 beendet worden, so dass die Verfügungsklägerin im Februar 2000 die Heizkesselanlagen berechtigt in unmittelbarem Besitz habe nehmen können.

II.

Die Berufung ist hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

1.

Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Das unstreitige Austauschen der Schlösser zu den jeweiligen Heizungskellern hat dazu geführt, dass der Verfügungsklägerin keine tatsächliche Einwirkung auf die betroffenen Heizkessel mehr möglich ist. Hierin liegt ein Fall der Besitzentziehung.

a) Die Verfügungsklägerin hat zur Begründung ihres Besitzschutzanspruches ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie bis Ende August 2004 zumindest Teilbesitz (§ 865 BGB) an den fünf in Streit befindlichen Kellerräumen inne hatte.

aa) Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Verfügungsklägerin ergibt sich, dass sie im Februar 2000 durch den von ihr veranlassten Austausch der Schlösser zu den Kellertüren zumindest Teilbesitz an den fünf Kellerräumen erlangt hat. Die damalige Inbesitznahme durch die Verfügungsklägerin ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... vom 16.11.2004, in der dieser erklärt, dass die Schließanlagen durch die Verfügungsklägerin im Februar 2000 ausgetauscht worden seien und diese im Besitz der zugehörigen Schlüssel gewesen sei. Gestützt werden die Angaben des Herrn ... durch ein Schreiben der Verfügungsklägerin vom 01.02.2000 (Anlage A 4), in dem dem Insolvenzschuldner mitgeteilt wird, dass sich die Klägerin nunmehr auch in den unmittelbaren Besitz der übereigneten Anlagen gesetzt hat.

Dem dargestellten Vorbringen der Verfügungsklägerin ist der Verfügungsbeklagte lediglich pauschal durch einfaches Bestreiten entgegengetreten. Ein glaubhaft gemachtes Gegenvorbringen gibt es zu der Inbesitznahme im Februar 2000 nicht. Soweit sich die Verfügungsklägerin für das Ablesen und die Wartung der Heizkessel im Weiteren nicht eigener Mitarbeiter, sondern der L... GmbH bedient hat, beeinträchtigt dies ihre unmittelbare Besitzposition nicht. Aufgrund der Weisungsgebundenheit der mit der Betreuung der Heizanlagen beauftragten Firma hat die L... GmbH die tatsächliche Gewalt über die Räume "für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausgeübt" und ist damit als Besitzdienerin gemäß § 855 BGB anzusehen, nicht dagegen als - selbst zum Besitz berechtigte - Besitzmittlerin gemäß § 868 BGB. Im Übrigen wären auch bei der Annahme eines - aufgrund der Beauftragung der L... GmbH - nur mittelbaren Besitzes der Klägerin gemäß § 869 BGB gleichfalls Besitzschutzansprüche gegeben, die ebenso das von dem Landgericht ausgesprochene Zugangsrecht rechtfertigten würden.

bb) Das Besitzrecht der Verfügungsklägerin an den Kellerräumen ist nicht wegen des - von dem Verfügungsbeklagten behaupteten - Fehlens von Schlüsseln zu der Hauseingangstür ausgeschlossen. Da nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin nur diese allein Schlüssel zu dem jeweiligen Kellerräumen besaß, konnte niemand außer ihr die tatsächliche Gewalt über diese Räume ausüben. Selbst wenn der Verfügungsklägerin der Zutritt zu den Kellerräumen - etwa bei einer Verweigerung des erforderlichen Durchgangs durch die Hausflure - erschwert würde, könnte dies zu keiner Beendigung ihres Besitzes führen, sondern gemäß § 858 Abs. 2 BGB lediglich eine für den Besitz unbeachtliche Behinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt bewirken.

Im Übrigen ist auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... vom 06.04.2005 davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin durchaus auch eigene Schlüssel zu allen Hauseingangstüren besitzt. Die hiergegen von dem Verfügungsbeklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der ... Hausverwaltungs Gesellschaft mbH, Herrn W..., vom 07.02.2005 enthält lediglich die Vermutung, dass sie über solche Schlüssel nicht verfüge, und ist damit zur Entkräftung der Erklärung des Herrn ... inhaltlich nicht geeignet.

cc) Auch der in dem Sicherungsübereignungsvertrag erwähnte Besitz der ... an den Kesselanlagen schadet einem Besitz durch die Verfügungsklägerin nicht. Unabhängig davon, ob das neue Vorbringen der Verfügungsklägerin dazu, dass der Pachtvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und der ... bereits vor dem Februar 2000 beendet worden sei, zutreffen sollte, ergibt sich aus ihrem glaubhaft gemachten Tun, dass sie selbst im Februar 2000 die Heizkesselanlagen in unmittelbaren Besitz genommen hat. Dieser tatsächliche Umstand würde auch bei einer Rechtsverletzung gegenüber der ... keine andere rechtliche Wertung erfahren können.

b) Der Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin ohne ihren Willen den Besitz an den Heizungskellern widerrechtlich entzogen, so dass die Verfügungsklägerin ihren Besitzschutzanspruch zurecht gegen ihn richtet.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Austausch der Schlösser erst nach der Beendigung der mit Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 08.07.2004 aufgehobenen Zwangsverwaltung des Grundstücks des Insolvenzschuldners, Grundbuch von ... Blatt 646, mit den hierauf befindlichen Gebäuden ... 1, 5 und 9 sowie ... 3 und 4 sowie ohne Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin erfolgt ist.

bb) Die hierin liegende verbotene Eigenmacht ist von dem Verfügungsbeklagten veranlasst worden.

Aus den von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergeben sich zwar keine unmittelbaren Aufschlüsse über die Urheberschaft des Verfügungsbeklagten. Aus der Erklärung des Herrn K... vom 04.11.2004 lässt sich nur entnehmen, dass Herr W..., ein vor Ort tätiger Mitarbeiter der ... GmbH, im Besitz der neuen Schlüssel war. Aufgrund des Vorbringens des Verfügungsbeklagten in seiner Widerspruchsbegründung vom 10.12.2004 ist es jedoch als unstreitig anzusehen, dass dieser den Austausch der Schlösser veranlasst hat. In dem Schriftsatz vom 10.12.2004 beruft sich der Verfügungsbeklagte darauf, dass er lediglich seine Eigentums- und Besitzrechte ausübe und dazu berechtigt sei, frei über die Räumlichkeiten zu verfügen und die Verschlusssicherheit durch eigene Schließanlagen herzustellen. Überdies ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der ... Hausverwaltungs Gesellschaft mbH, Herrn W..., vom 07.02.2005, dass er aufgrund des Verwaltervertrages mit dem Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der Umstellung der Wärmeversorgung im September 2004 für die Verfügungsklägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten unterbunden habe und im Besitz der Schlüssel sei. Unabhängig davon, ob der Verfügungsbeklagte eigene Schlüssel zu den Kellerräumen besitzt, bewirkt die von ihm ausgesprochene Beauftragung der ... GmbH als Hausverwaltung nicht mehr als eine Besitzdienerschaft im Sinne des § 855 BGB, so dass der Verfügungsbeklagte als Besitzer der hier streitgegenständlichen Heizungskeller anzusehen ist.

Eine etwaige Eigenmächtigkeit der Hausverwaltung bei der Ausübung der verbotenen Eigenmacht ist nicht ersichtlich, da ihr Vorgehen angesichts der zeitlichen Abläufe und Erklärungen - insbesondere durch die zeitliche Nähe zu der mit Schreiben vom 02.09.2004 durch den Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Kündigung des Wärmelieferungsvertrages - offensichtlich mit dem Verfügungsbeklagten abgestimmt ist. Der Geschäftsführer der ... GmbH, Herr W..., verweist in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.02.2005 selbst auch auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 02.09.2004.

Aus den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 10.12.2004 und 26.01.2005 ergibt sich zudem, dass der Verfügungsbeklagte durchaus willens und in der Lage ist, selbst über ein Zutrittsrecht der Verfügungsklägerin zu den Objekten zu entscheiden. Eine entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber seiner Hausverwaltung steht dem Verfügungsbeklagten sowohl im Rahmen eines Dienstvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB als auch eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 675, 665 BGB zu. Ein in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbares und glaubhaft gemachtes Vorbringen dazu, dass in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungsbeklagten und der ... GmbH - untypischerweise - eine Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn ausgeschlossen worden sein könnte, ist durch den insoweit darlegungsbelasteten Verfügungsbeklagten nicht erfolgt. Allein der Hinweis auf einen nicht näher erläuterten "weitläufigen Handlungsspielraum" der Hausverwaltung ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, so dass es dahinstehen kann, ob ein Hausverwalter mit weitgehender Entscheidungsbefugnis nicht mehr bloß als Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB anzusehen wäre (so wohl LG Mannheim, Urteil vom 23.03.1973, MDR 1973, 764).

cc) Zu einer fehlenden Widerrechtlichkeit der ausgeübten Eigenmacht hat der Verfügungsbeklagte nichts vorgetragen, so dass die Voraussetzungen einer verbotenen Eigenmacht insgesamt vorliegen.

c) Der Anspruch des Verfügungsklägers ist nicht nach § 861 Abs. 2 BGB wegen eigenen fehlerhaften Besitzes ausgeschlossen.

Soweit der Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang eingehend auf die von ihm bejahte Unwirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Insolvenzschuldner aus dem November 1999 und zudem - im Berufungsverfahren - auch auf den fehlenden Zugang des Schreibens vom 01.02.2000 abhebt, kommt es auf beide Umstände nicht an. Selbst wenn die Verfügungsklägerin im Februar 2000 gegenüber dem Insolvenzschuldner einen fehlerhaften Besitz erworben haben sollte, ist dies für den Besitzschutzanspruch im Jahr 2004 ohne Belang, da die Jahresfrist des § 861 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Entziehung des Besitzes durch den Verfügungsbeklagten bereits abgelaufen war. Nachdem die Verfügungsklägerin einen eigenen Besitz an den Kellerräumen für mehr als vier Jahre ausgeübt hat, kann ihr in diesem Verfahren eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Besitzes nicht mehr vorgehalten werden.

Damit bedarf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Besitzberechtigung der Verfügungsklägerin keiner weiteren Vertiefung. Auf die Überlegungen zu einer Berechtigung der Verfügungsklägerin aus § 16 AVBFernwärmeV, zu etwaigen Rechten aus § 9 Heizungsanlagen-VO - und der Auswirkung der neuen Versorgungsverträge des Verfügungsbeklagten mit der ... (Stadtgas) - oder zu dem Zutrittsrecht aus § 7 des Wärmeversorgungsvertrages und der Fortführung dieses Vertrages durch den Verfügungsbeklagten als Insolvenzverwalter kommt es für die Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht an.

d) Der Verfügungsbeklagte ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dazu berechtigt, aus seinem (behaupteten) Eigentum an den Heizkesseln Gegenrechte im Sinne des § 864 Abs. 2 BGB herzuleiten, die einen rechtmäßigen Besitz der Verfügungsklägerin ausschließen könnten.

aa) Gemäß § 864 Abs. 2 BGB erlöschen Besitzschutzansprüche, wenn der Täter durch die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils nachweist, dass er dazu berechtigt ist, die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes zu verlangen. In einem Hauptsacheverfahren auf Besitzschutz ergibt sich durch diese Bestimmung die Konstellation der gleichzeitig entscheidungsreifen petitorischen Widerklage, die den Anspruch des Klägers zerstört (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1979, NJW 1979, 1358; auch BGH, Urteil vom 09.11.1998, NJW 1999, 425).

bb) Eine Übertragung dieser Verteidigungsmöglichkeit auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ab.

(1) Da im einstweiligen Verfügungsverfahren weder die Möglichkeit einer Widerklage noch eines Gegenantrages besteht, wäre es systemfremd, das Eilverfahren mit der Feststellung von materiell-rechtlichen Gegenansprüchen zu belasten. Hierbei ist insbesondere die vorläufige Natur der zu treffenden Entscheidung in die Überlegungen einzubeziehen. Letztlich wahrt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur solange den besitzrechtlichen status quo, bis eine Entscheidung in der Hauptsache eine materiellrechtliche Klärung herbeigeführt hat. Es besteht daher in der Regel im Zivilrecht kein Bedarf, diese Klärung bereits in das Eilverfahren vorzuziehen und hierdurch das Hauptsacheverfahren zu entwerten (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001, BauR 2001, 1465; OLG Köln, Beschluss vom 09.08.1995, MDR 1995, 1215, 1216, und Urteil vom 19.11.1999, MDR 2000, 152).

(2) Die Richtigkeit der Auffassung des OLG Rostock (Urteil vom 03.05.2001, OLG-NL 2001, 279-283) zu der Zulässigkeit eines Gegenantrags im einstweiligen Verfügungsverfahren kann vorliegend dahin stehen, da der Verfügungsbeklagte einen auf sein Eigentum gestützten Gegenantrag in diesem Verfahren nicht gestellt hat.

(3) Soweit das Kammergericht in einem Beschluss vom 03.05.1999 (ZMR 2000, 818-821) mit Hilfe des Rechtsgedankens aus § 864 Abs. 2 BGB petitorische Einwendungen auch in einem Eilverfahren auf Besitzschutz dann zugelassen hat, wenn es um den Erlass einer offensichtlich rechtswidrigen Leistungsverfügung geht (vgl. hierzu auch Lehmann-Richter, NJW 2003, 1717, 1718), ist für das vorliegende Berufungsverfahren zu beachten, dass durch das Landgericht Potsdam lediglich eine Regelungsverfügung - und gerade keine Leistungsverfügung - erlassen worden ist. Für eine Regelungsverfügung entspricht es jedoch der allgemeinen Meinung, Einwendungen des Beklagten aus (behauptetem) Eigentum nicht zuzulassen.

(4) Auf die Ausführungen zu dem Eigentum des Verfügungsbeklagten an den Heizkesseln, zu der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit der eingebauten Heizkessel, zu der Mangelhaftigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages und der fehlenden Übergabe des Sicherungsgutes sowie auf die für das Hauptsacheverfahren bedeutsame Frage nach der Fortführung des bisherigen Wärmelieferungsvertrages durch den Verfügungsbeklagten als Insolvenzverwalter gemäß §§ 103, 105 InsO kommt es hier nicht an.

2.

Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Bejahung eines Anspruchs aus § 861 BGB ein Verfügungsgrund nicht erforderlich ist.

Der Verfügungsgrund entfällt nicht durch die bereits erstinstanzlich protokollierte - aber jederzeit widerrufliche - Bereitschaft des Verfügungsbeklagten, der Verfügungsklägerin alle Ablesewerte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mitzuteilen, keine Veränderungen der Anlage vorzunehmen und die Anlage durch eine andere Fachfirma warten zu lassen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das gleichwohl von der Verfügungsklägerin weiterverfolgte Zutrittsbegehren rechtsmissbräuchlich sein könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich.

3.

Die Berufung hat auch nicht wegen einer Verletzung der Vollziehungsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO Erfolg.

Soweit der Verfügungsbeklagte rügt, dass ihm die einstweilige Verfügung von der Klägerin lediglich zugestellt, aber innerhalb der Monatsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO keine Vollziehungsmaßnahme eingeleitet worden sei, übersieht er, dass die von dem Landgericht erlassene Regelungsverfügung - über die Zustellung hinaus - keiner gesonderten Vollziehung mehr bedarf. Enthält eine einstweilige Verfügung - wie hier - das Gebot zu einer nicht vertretbaren Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO ("Zutritt gewähren"), reicht zu ihrer Vollziehung die Zustellung binnen Monatsfrist aus. Mehr als die Zustellung braucht der Gläubiger - insbesondere bei der Einlegung von Rechtsmitteln durch den Schuldner - zunächst nicht zu veranlassen. Hierdurch wird dem Schuldner insbesondere die Möglichkeit eröffnet, ohne die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der titulierten Verpflichtung von sich aus nachzukommen (vgl. zu der Vollstreckung im Rahmen des § 888 ZPO: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.1997, NJW-RR 1998, 1007; OLG München, Beschluss vom 31.05.2002, InVo 2003, 121; auch Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 697).

4.

Die Berufung ist allerdings berechtigt, soweit sich der Verfügungsbeklagte gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet.

Angesichts der erstinstanzlichen Teilabweisung des Antrags hält der Senat eine Änderung der auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung für erforderlich. Immerhin hat die Verfügungsklägerin die uneingeschränkte Wiedereinräumung des Besitzes beantragt; das Landgericht hat ihr jedoch nur ein vorläufiges Zutrittsrecht zugebilligt. Hierdurch liegt keineswegs nur eine als geringfügig anzusehende Zuvielforderung der Verfügungsklägerin vor. Vielmehr rechtfertigt das deutliche Unterschreiten des Antragsbegehrens eine gegenseitige Kostenaufhebung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO insgesamt der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Ihr teilweises Obsiegen in der Kostenfrage bleibt hierbei entsprechend §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt (vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 97 Rn. 1 m. w. N.).

Die Revision findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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