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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 4 U 26/03
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 6
GKG § 6 Abs. 1 S. 1
GKG § 20 Abs. 2
BGB § 649 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 26/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.02.2004

Verkündet am 11.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch

die Richterin am Oberlandgericht ... als Vorsitzende, die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 30.01.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1 der Klägerin und der Streithelferin zu 2 der Klägerin, die diese jeweils selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Hauptforderung die Zahlung von 399.233,55 € für nicht erbrachte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Kläranlage Werder/Phöben.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

In ihrer Schlussrechnung vom 05.04.2002 bezeichnet die Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung als "Vergütung gem. § 8 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Entgangener Gewinn)".

Die Klägerin schloss im Zusammenhang mit dem eingangs genannten Projekt zwei Verträge.

Zunächst kam es am 19.08.1991 zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 2 der Klägerin über "Ingenieurleistungen für das Vorhaben Entwässerungs- und Aufbereitungsanlagen der Stadt Werder mit Umlandgemeinden". In § 9 Nr. 2 dieses Vertrages trafen die damaligen Vertragsparteien folgende ergänzende Vereinbarung:

"Dieser Vertrag gilt als Vorvertrag. Der noch zu gründende Abwasserzweckverband tritt nach Gründung in dieses Vertragsverhältnis ein."

Die Klägerin schloss im August 1992 - nachdem bereits Leistungen erbracht worden waren - einen weiteren Vertrag über "Ingenieurleistungen für das Vorhaben Aufbereitungsanlagen der Stadt Werder mit Umlandgemeinden", nunmehr allerdings mit der Streithelferin zu 1 der Klägerin. Auch dieser Vertrag enthält in § 9 "ergänzende Bestimmungen". § 9 Nr. 2 des im August 1992 geschlossenen Vertrages lautet in den maßbeblichen Auszügen:

"Die Potsdamer Wasserversorgung und Abwasserbehandlung GmbH übernimmt mit diesem Vertrag den Ingenieurvertrag vom 19.08.1991 zwischen der Stadt Werder und dem unterzeichnenden Ingenieur für die Maßnahme "Erweiterung der Kläranlage Werder/Phöben".

... Sollte die PWA GmbH ihrerseits diesen Vertrag für die Erweiterung der KA Werder/Phöben nicht in vollem Umfang erfüllen können, dann gilt wieder der o.g. ursprüngliche Vertrag vom 19.08.91 zwischen der Stadt Werder bzw. dem zwischenzeitlich gegründeten Abwasserzweckverband "Werder/Havelland" und dem unterzeichnenden Ingenieur. Gemäß § 9 Abs. 2 des o.g. Vertrags vom 19.08.1991 ist vorgesehen, dass der bei Vertragsabschluss noch zu gründende Abwasserzweckverband in das Vertragsverhältnis der Stadt Werder nach Gründung eintritt."

Der Beklagte wurde am 07.10.1992 gegründet.

Die im Zuge der so genannten Entflechtung zwischenzeitlich bereits in Liquidation befindliche Streithelferin zu 1 der Klägerin teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17.05.1994 mit, dass sie wegen Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit zum 30.06.1994 "den Ingenieurvertrag vom 12.08.1992 / 26.08.1992 zur Kläranlage Werder/Phöben zuständigkeitshalber an den Zweckverband Werder/Havelland zur weiteren Bearbeitung überleiten" werde.

Die Streithelferin zu 1 der Klägerin schloss dann am 23.06.1994 mit dem Beklagten einen Übertragungsvertrag mit Anlagen, aus denen sich der Umfang der von dem Beklagten übernommenen Vermögensgegenstände einschließlich der Verträge und Verbindlichkeiten ergibt. Für die Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag vom 23.06.1994 (Bl. 103 ff GA) sowie auf die Anlagen 8 c und 9 zu diesem Übertragungsvertrag (Bl. 92 ff GA) Bezug genommen.

In der Folgezeit wandte sich die Klägerin wegen der aus ihrer Sicht noch ausstehenden Planungsarbeiten an den Beklagten, der jedoch die Kooperation mit der Klägerin unter Hinweis darauf ablehnte, dass er gerade den hier in Rede stehenden Vertrag gezielt nicht übernommen habe.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf der Grundlage der eingangs bereits erwähnten Schlussrechnung vom 05.04.2002 (Bl. 130 ff GA) wegen Vergütung - ausnahmslos für nicht erbrachte Leistungen - in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2002 hat die Klägerin zunächst der Streithelferin zu 2, mit Schriftsatz vom 27.01.2003 dann auch der Streithelferin zu 1 den Streit verkündet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dem Kernstreitpunkt der Parteien in erster Instanz entsprechend hat das Landgericht umfassend dazu ausgeführt, dass und warum der Übertragungsvertrag vom 23.06.1994 den zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1 geschlossenen Ingenieurvertrag nicht erfasst, sich aus diesem Gesichtspunkt heraus also keine Haftung des Beklagten für die streitgegenständliche Forderung ergeben kann.

Aus dem zwischen der Klägerin und der Stadt Werder am 19.08.1991 geschlossenen Vertrag könne - so das Landgericht weiter - die Klägerin ebenfalls keine Rechte herleiten, weil es sich bei § 9 Abs. 2 dieses Vertrages lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt habe.

Im Anschluss an das Urteil des Landgerichts ist die Streithelferin zu 1 der Klägerin zum Zwecke ihrer Unterstützung beigetreten und hat Berufung eingelegt.

Die Streithelferin zu 1 der Klägerin akzeptiert die Argumentation des Landgerichts insoweit ausdrücklich, als sich aus dem Ingenieurvertrag zwischen der Klägerin und ihr aus dem Jahre 1992 in Verbindung mit dem Übertragungsvertrag zwischen dem Beklagten und ihr aus dem Jahre 1994 keine Haftung des Beklagten herleiten lasse.

Einziger Ansatzpunkt für eine Haftung sei - so die Streithelferin zu 1 der Klägerin - ein Übergang der Verpflichtung aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 2 der Klägerin aus dem Jahre 1991 auf den Beklagten.

In diesem Zusammenhang trägt die Streithelferin zu 1 der Klägerin ausführlich und teilweise weit über den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin hinaus zu der langjährigen Entwicklung der Wasser- und Abwasserversorgung im räumlichen Bereich des Beklagten vor. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 30.04.2003 (Bl. 277 ff, 282 ff GA), in dem Schriftsatz der Streithelferin zu 1 vom 02.10.2003 (Bl. 400 ff GA) sowie in dem Schriftsatz der Streithelferin zu 1 vom 14.01.2004 (Bl. 514 ff, 517 ff GA) Bezug genommen.

Die Streithelferin zu 1 der Klägerin ist in erster Linie der Auffassung, ein Übergang der Verpflichtung aus dem Vertrag vom 19.08.1991 ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 6 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (im Folgenden "GKG").

§ 6 Abs. 1 S. 1 GKG lautet:

"Die Rechte und die Pflichten der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, gehen einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den Zweckverband über."

Im Übrigen beruft sich die Streithelferin zu 1 der Klägerin darauf, der Ingenieurvertrag sei "teilweise realisiert und in seinen wirtschaftlichen Folgen von dem Beklagten mit getragen" worden, wie sich an der "Erstattung" eines Betrages von 647.070,00 DM durch den Beklagten bezogen auf zunächst von der Streithelferin zu 1 an die Klägerin für erbrachte Leistungen bewirkte Zahlungen zeige. Weiter geht die Streithelferin zu 1 der Klägerin von einer "öffentlich-rechtlichen Verpflichtung" des Beklagten zur Übernahme der Verbindlichkeiten aus, was ihrer Auffassung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dazu führen müsse, dass sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf fehlende Passivlegitimation berufen könne.

Die Klägerin beteiligt sich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Streithelferin zu 1 an dem Berufungsverfahren.

Im Laufe des Berufungsverfahrens ist auch die Streithelferin zu 2 der Klägerin zum Zwecke ihrer Unterstützung beigetreten. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass sich die Haftung des Beklagten unmittelbar aus § 6 GKG ergebe.

Die Streithelferin zu 1 der Klägerin, die Klägerin selbst sowie die Streithelferin zu 2 der Klägerin beantragen jeweils,

den Beklagten in Abänderung des am 30.01.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zu verurteilen, an die Klägerin 399.233,55 € (780.832,97 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch er ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 hat die Streithelferin zu 1 der Klägerin der Streithelferin zu 2 der Klägerin ihrerseits den Streit erklärt. Die Streithelferin zu 2 ist der Streithelferin zu 1 nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht der als Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsanspruch für nicht erbrachte Ingenieurleistungen weder aus § 8 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen des Vertrages vom 19.08.1991 noch aus § 649 S. 2 BGB gegenüber dem Beklagten zu.

Zwischen den Parteien ist kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Der Beklagte haftet auch nicht im Wege des Überganges oder der Übernahme von vertraglichen Verpflichtungen, die ursprünglich im Verhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Streithelferinnen begründet worden sind.

Das Landgericht hat mit eingehender und überzeugender Begründung ausgeführt, dass sich keine Haftung des Beklagten aus dem Übertragungsvertrag vom 23.06.1994 in Verbindung mit dem Ingenieurvertrag aus dem Jahre 1992 ergibt. Da dies inzwischen nach dem oben Gesagten auch der übereinstimmenden Auffassung der Parteien und der beiden Streithelferinnen zu entsprechen scheint, nimmt der Senat in diesem Zusammenhang lediglich Bezug auf die Argumentation des Landgerichts (Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils / Bl. 251 bis 253 GA).

Der Senat stimmt mit dem Landgericht aber auch dahingehend überein, als sich im Ergebnis (auch) mit Blick auf den zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 2 der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 19.08.1991 jedenfalls bezogen auf die hier allein in Rede stehende Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen keine Haftung der Beklagten ergibt.

Dies gilt unabhängig von der Frage nach der prozessualen Zulässigkeit des umfangreichen neuen Vorbringens der Streithelferin zu 1 der Klägerin (vgl. §§ 67 1. Hs., 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO) deshalb, weil auch die Berücksichtigung des neuen Tatsachenvortrages nicht dazu führte, dass die Klägerin den Beklagten mit Erfolg in Anspruch nehmen kann.

Zunächst ist der Ansatzpunkt des Landgerichts zutreffend, dass nämlich der Vertrag vom 19.08.1991 lediglich eine Absichtserklärung für einen Eintritt des Zweckverbandes enthält, an die der Beklagte schon deswegen nicht gebunden sein kann, weil er zu dem damaligen Zeitpunkt noch gar nicht existierte. Folgerichtig wird in dem Ingenieurvertrag aus dem Jahr 1992 dann auch zutreffend auf diese Absichtserklärung Bezug genommen, indem auch hier von dem "noch zu gründenden Abwasserzweckverband" die Rede ist. Diese oben zitierten Vertragspassagen zeigen lediglich, dass offenbar beide Streithelfer der Klägerin zu den Zeitpunkten des jeweils einschlägigen Vertragsschlusses mit der Klägerin davon ausgegangen sind, dass der Beklagte nach seiner aus damaliger Sicht noch bevorstehenden Gründung voraussichtlich die Verpflichtungen aus den Verträgen übernehmen werde. Daraus lässt sich aber naturgemäß keine vertragliche Verpflichtung des - erst später überhaupt existent gewordenen - Beklagten ableiten.

Eine Haftung des Beklagten folgt entgegen der Ansicht der beiden Streithelferinnen und der Klägerin selbst auch nicht aus § 6 Abs. 1 S. 1 GKG.

Ein Übergang von zivilrechtlichen Verpflichtungen lässt sich aus dieser Norm nicht herleiten, zumal nicht von Verpflichtungen aus vor der Gründung des Zweckverbandes entstandenen Vertragsverhältnissen.

§ 6 Abs. 1 S. 1 GKG regelt als rein öffentlich-rechtliche Norm den Übergang hoheitlicher Befugnisse und ebensolcher Verpflichtungen.

Mit "Rechte und Pflichten" ist hier nicht etwa eine Rechtsnachfolge (auch) bezogen auf zivilrechtliche Ansprüche gemeint. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Norm zeigt sich schon daran, dass - insoweit lediglich klarstellend - das "Satzungs- und Verordnungsrecht" den "Rechten und Pflichten" zugeordnet wird.

Wenn die Streithelferin zu 2 der Klägerin hervorhebt, die an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände würden durch den Aufgabenübergang auf den Zweckverband vollständig von den Pflichten zur Aufgabenerfüllung frei, so ist dies - jedenfalls für die Zukunft - zweifellos richtig. Dass die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllungspflicht übergeht, führt jedoch nicht dazu, dass zivilrechtliche Verpflichtungen übergehen. Die Aufgaben und damit die Rechte und Pflichten im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 GKG betreffen vielmehr allein den hoheitlichen Bereich (vgl. zu der sinngemäß gleichlautenden Vorschrift des Hessischen Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit HessVGH, DÖV, 1986, 157 f).

Diese Betrachtung zu § 6 GKG bestätigt sich - wie der Beklagte zutreffend hervorhebt - indirekt durch die Regelung zum Übergang von Vermögensgegenständen in § 20 Abs. 2 GKG. Hieran wird auch unmissverständlich deutlich, dass es zu der Übernahme von (zivilrechtlichen) Verbindlichkeiten einer entsprechenden Erklärung des Zweckverbandes bedarf (§ 20 Abs. 2 S 2 GKG a.E.). An einer solchen Erklärung fehlt es hier jedoch gerade.

Hinzu kommt, dass selbst in dem wie oben beschrieben öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich nicht etwa eine Gesamtrechtsnachfolge, sondern nur ein Übergang für die Zukunft stattfindet (vgl. HessVGH a.a.O.).

Aus der "Erstattung" der zunächst von der Streithelferin zu 1 der Klägerin übernommenen Kosten für erbrachte Leistungen der Klägerin kann kein Schluss auf den Willen des Beklagten zu einer Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen insgesamt gezogen werden. Im Gegenteil betont der Beklagte unwidersprochen und überzeugend, dass von seiner Seite im Zusammenhang mit den Verhandlungen für den Übertragungsvertrag gezielt herausgestellt worden sei, dass das streitbefangene Vertragsverhältnis im Gegensatz zu diversen anderen gerade nicht übernommen werden sollte. Dies wiederum erscheint nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im Laufe der Jahre veränderten Vorstellungen von den sinnvollen Dimensionen einer Kläranlage auch durchaus plausibel, war doch die ursprünglich vorgesehene Erweiterung jedenfalls so wie seinerzeit geplant nicht mehr gewünscht.

Entgegen der Ansicht der Streithelferin zu 1 der Klägerin kann schließlich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) abgeleitet werden, dass dem Beklagten die erfolgreiche Berufung auf die fehlende Passivlegitimation versagt sein soll.

Insbesondere vermag der Senat eine "öffentlich-rechtliche Verpflichtung" zu der Übernahme der "Altverbindlichkeiten" nach dem oben zu § 6 GKG Ausgeführten nicht zu erkennen. Die Beteiligung des Beklagten im Vorfeld der wasserrechtlichen Genehmigung bezogen auf die Anlage Werder/Phöben betrifft wiederum die öffentlich-rechtlichen Aufgaben, nicht aber die zivilrechtlichen Beziehungen zu Auftragnehmern der Streithelfer. Diese Mitwirkung des Beklagten kann daher schon wegen der auch hier wiederum notwendigen Unterscheidung zwischen den hoheitsrechtlich und den privatrechtlich relevanten Vorgängen nicht zu dem begründeten Vorwurf treuwidrigen Verhaltens führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens als Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Dass die Streithelferin zu 2 der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten - aber auch nur diese - selbst zu tragen hat, ergibt sich ohne weiteres aus § 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Streithelferin zu 1 der Klägerin, obwohl sie die Berufung eingelegt hat. Ein solcher Streithelfer ist nicht Partei, so dass auch insoweit § 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO gilt, wenn sich die unterstützte Hauptpartei an dem Berufungsverfahren beteiligt, wie es hier die Klägerin jedenfalls durch eigene Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2004 getan hat.

Der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO kann die unterstützte Hauptpartei dadurch - aber auch nur dadurch - entgehen, dass sie sich nicht an dem Berufungsverfahren beteiligt. Nur dann ist aus Billigkeitsgesichtspunkten heraus eine Abweichung von der in §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Hs. ZPO getroffenen Regelung geboten. Die unterstützte Hauptpartei darf nicht mit Kosten belastet werden, die ein Streithelfer durch seine eigene Rechtmittelbefugnis ohne den Willen der Partei verursacht. Wenn sich indessen - wie hier - die Partei am Berufungsverfahren beteiligt, ist für die zuletzt erwähnte Ausnahme kein Raum (vgl. zum Ganzen BGHZ 49, 183 ff, 195 f m.w.N.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1/2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 399.233,55 €

Ende der Entscheidung

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