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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 4 U 29/04
Rechtsgebiete: AGB, BGB, StGB


Vorschriften:

AGB § 6 Abs. 4
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 246
StGB § 263
StGB § 246 Abs. 1
StGB § 246 Abs. 2
StGB § 263 Abs. 1
StGB § 266
StGB § 266 Abs. 1, 1. Alt.
StGB § 266 Abs. 1, 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 29/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.01.2005

Verkündet am 12.01.2005

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird das am 28.01.2004 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszug bleibt dem dortigen Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2. auf Darlehensrückgewähr, hilfsweise aus abgetretenem Recht, weiter hilfsweise auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung in Anspruch.

Die Zedentin betrieb einen B...- und F...handel. Bei der Beklagten zu 1., die sich im Mai 2002 von T... GmbH in ihre jetzige Firma umbenannte, handelte es sich um ein Bauunternehmen. Der Zweitverklagte war deren Geschäftsführer. Die Zedentin und die Erstverklagte standen zumindest bis Februar 2001 in Geschäftsbeziehung. In diesem Rahmen belieferte jene diese nach Maßgabe ihrer AGB mit Baustoffen. Die Geschäftsbedingungen beinhalteten u.a. verlängerte Eigentumsvorbehalte. So lautete etwa § 6 Abs. 4 der AGB der Zedentin:

"(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend."

Vom 08.12.2000 bis 15.01.2001 legte die Zedentin gegenüber der Beklagten zu 1. diverse Rechnungen, die sich (teilweise wohl abzüglich geleisteter Zahlungen) auf 13.126,71 DM summierten. Dieser Betrag erhöhte sich aufgrund nicht näher spezifizierter Rechnungseinbehalte vom 31.07.2000 und 06.02.2001 auf 16.289,31 DM. Den Rechnungen lagen nur teilweise unterschriebene Lieferscheine vom 05.12.2000 bis 10.01.2001 zugrunde. Hinzu kommen sogenannte direkte Lieferungen einer H... W... GmbH und einer R...Beton ... GmbH, die der Zedentin unter dem 12. und 29.12.2000 in Rechnung gestellt wurden.

Am 22.10.2001 trafen die Zedentin und die Klägerin folgende, als "Abtretung" titulierte Vereinbarung:

"1. Die Zedentin bekennt von der Zessionarin ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 DM am 22.10.2001 erhalten zu haben. Dieses Darlehen ist mit 5 % p.a. seit dem 22.10.2001 zu verzinsen.

2. Die Zedentin tritt an die dies annehmende Zessionarin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen für den Zeitraum vom 31.7.2000 bis 22.10.2001 gem. der zwischen den Parteien unstreitigen OP-Liste gegen die T... GmbH, ..., vertreten durch Herrn H..., mindestens in Höhe von 16.829,31 DM ab.

Abgetreten sind auch sämtliche Forderungen, ob auf Schadensersatz, Herausgabe etc."

Über das Vermögen der Beklagten zu 1. ist am 21.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Klägerin nimmt den Zweitverklagten hauptsächlich (primärer Klagegrund) aus originär eigenem Recht, nämlich aufgrund eines diesem über die Zedentin, handelnd durch deren damaligen Geschäftsführer und Zeugen S..., vorgeblich gewährten Darlehens auf Zahlung von 7.669,38 € nebst 9,5 % Zinsen seit dem 22.10.2001 in Anspruch.

Hierzu hat die Klägerin zunächst - Klagebegründung - behauptet, dass sie, handelnd durch den Zeugen S..., dem Beklagten zu 2.am 22.10.2001 versprochen habe, ihm 20.000,00 DM als Darlehen zu gewähren, was dieser in Höhe von 15.000,00 DM in Anspruch genommen habe. Dabei seien monatliche Rückzahlungsraten von 1.500,00 DM und Zinsen von 9,5 % jährlich bedungen worden. Später - Klageduplik - hat die Klägerin diesen Vortrag dahingehend modifiziert, dass sie, handelnd durch den Zeugen S..., das Darlehen beiden Beklagten mit der Maßgabe gewährt habe, es direkt an die Zedentin zur Tilgung offener Forderungen per 22.10.2001 von 15.000,00 DM auszuzahlen. Dabei habe sie das Darlehen der Beklagten zu 1. nur unter der Bedingung gewährt, dass der Zweitverklagte "der Schuld beitritt". Ferner sei vereinbart worden, dass das Darlehen in fünf Raten bis Mai 2002 zurückgeführt wird. Aufgrund der bisher guten geschäftlichen Beziehungen sei auf eine schriftliche Niederlegung des Darlehensvertrags verzichtet worden.

Hilfsweise (zweiter Klagegrund) hat die Klägerin die Klageforderung auf vormals fremdes Recht gestützt. So habe sich der Beklagte zu 2. gegenüber der Zedentin aus den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 246, 263, 266 StGB schadensersatzpflichtig gemacht. Zur Begründung verweist sie auf die vereinbarten Eigentumsvorbehalte sowie die diesem bei Vertragsschluss bereits bekannte Zahlungsunfähigkeit der Erstverklagten. Den der Zedentin entstandenen Schaden beziffert sie unter Abzug von 16 % Umsatzsteuer und 2 % Gewinnspanne auf insgesamt 7.055,68 €.

Die Beklagten haben die Darlehensvereinbarung und -gewährung sowie offene Verbindlichkeiten gegenüber der Zedentin bestritten.

Das Landgericht hat der Klage aus dem ersten Klagegrund (Darlehen) gegen den Beklagten zu 2. mit der Erwägung stattgegeben, dass das Bestreiten der Beklagten pauschal und damit unerheblich gewesen sei, letztlich auf unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen hinauslaufe.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten zu 2. Der Zweitverklagte rügt insbesondere, dass das Landgericht das Bestreiten eines Darlehens durch die Beklagten als unerheblich gewertet hat. Hierzu verweist er auf verbleibende Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag der Klägerin (keine Tilgung durch fünf Raten je 1.500,00 DM möglich, Außerachtlassung der Tilgungswirkungen der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Zedentin, Inhalt der Abtretungsurkunde). Ferner bestreitet der Beklagte zu 2., dass die Beklagte zu 1. die in Rechnung gestellten Lieferungen erhalten habe, zumal die Lieferscheine "überwiegend" nicht von deren Mitarbeitern unterschrieben worden seien. Die Nichtbegleichung der Rechnungen sei ausschließlich darauf, nicht auf Zahlungsschwierigkeiten der Erstverklagten zurückzuführen.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat das angefochtene Urteil zunächst unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verteidigt. Nach wiederholten Hinweisen auf die Unschlüssigkeit des Klagevorbringens durch den Senat, namentlich mit Beschluss vom 08.09.2004, hat sie die vermeintlichen Erklärungen des Beklagten zu 2. gegenüber dem Zeugen, die jener am 21.10.2001 und 22.11.2001 abgegeben haben soll, durch wörtliche Wiedergabe präzisiert. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2004 Bezug genommen. Außerdem verweist die Klägerin darin auf ein Schreiben des Zeugen vom 27.09.2004, wonach mit der Vereinbarung vom 22.10.2001 sämtliche Ansprüche der Zedentin, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten werden sollten.

Der Senat hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 15.12.2004 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S....

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist auch in der Sache erfolgreich. Denn die Klage gegen den Zweitverklagten ist unbegründet.

1. Primärer Klagegrund (Darlehen)

a) Ob die Klägerin gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Zahlung von 15.000,00 DM nebst Zinsen hat, hängt u. a. von dem Beweis einer entsprechenden Darlehensvereinbarung durch sie ab.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten eine solche Darlehensabrede nicht unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sie haben den Abschluss eines Darlehensvertrags vielmehr schlicht, wenn auch nur einfach, in ihrer Klageerwiderung bestritten. Es ist auch nicht zu sehen, weshalb ihnen insoweit qualifiziertes Bestreiten oblegen haben sollte. Hierbei ist namentlich der fragmentarische und wenig stimmige Sachvortrag der Klägerin im ersten Rechtszug zu berücksichtigen.

Zu nennen sind insbesondere folgende Punkte:

So hat die Klägerin unterschiedliche Versionen der Darlehensgewährung behauptet, ohne dass sie ihren wechselnden Sachvortrag auch nur ansatzweise erklärt hätte. In der Klagebegründung ist von einer Darlehensgewährung nur an den Beklagten zu 2. die Rede. Außerdem habe das Darlehen in monatlichen Raten zu je 1.500,00 DM getilgt werden sollen. In der Klageduplik heißt es dann zunächst, dass beide Beklagte Darlehensnehmer gewesen seien sollen, wobei der Zweitverklagte der Schuld eigentlich nur beigetreten sein soll. Außerdem soll die Darlehensvaluta nunmehr vereinbarungsgemäß direkt an die Zedentin geflossen sein. Die vermeintlich offenen Forderungen, die die Zedentin zu diesem Zeitpunkt gegen die Erstverklagte gehabt haben soll, werden freilich nicht dargelegt. Ferner wird eine Tilgung in fünf Raten behauptet, ohne dass der Widerspruch zur behaupteten Ratenhöhe von 1.500,00 DM aufgelöst wird. Des Weiteren will die Zedentin das Darlehen nur unter der Bedingung gewährt haben, dass der Beklagte zu 2. der "Schuld beitritt". Trotz des hierin zum Ausdruck kommenden Sicherungsinteresses sei allerdings auf eine schriftliche Fixierung des Darlehensvertrages wegen "der bisher guten geschäftlichen Beziehungen" verzichtet worden. Schließlich weist die Abtretungsurkunde zwischen Zedentin und Klägerin eine Darlehensbegebung in diesem Verhältnis aus. Danach belief sich dieses Darlehen nicht nur ebenfalls auf 20.000,00 DM, sondern soll zudem auch noch gleichfalls am 22.10.2001 ausgereicht worden sein.

b) aa) Den Beweis einer Darlehensvereinbarung zwischen ihr und den Beklagten hat die Klägerin nicht geführt.

Die glaubhafte Aussage des Zeugen S...war insoweit negativ ergiebig. So hat der Zeuge mehrfach bekundet, dass er ("ich"), also nicht die Klägerin, dem Beklagten zu 2. gegenüber erklärt habe, ihm ein Darlehen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren. Auch hat der Zeuge eingeräumt, dem Zweitverklagten gegenüber bekundet zu haben, dass er ("ich") das Darlehen von der Klägerin erhalten werde. Das deckt sich mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vom 22.10.2001. Dem entspricht schließlich, dass die Valuta, wie der Zeuge weiter bekundet hat, an die Zedentin zurückgezahlt werden sollte.

bb) Die Abtretungsvereinbarung aus Oktober 2001 umfasste Ansprüche auf Rückgewähr eines den Beklagten durch die Zedentin gewährten Darlehens nicht. Ob das Schreiben des Zeugen vom 27.09.2004 als selbständige Abtretungserklärung auszulegen ist, kann auf sich beruhen.

Denn es ist jedenfalls nicht erwiesen, dass sich der Beklagte zu 2. gegenüber der Zedentin, handelnd durch den Zeugen, persönlich für die Rückzahlung einer etwaigen Darlehensverbindlichkeit stark gesagt hat. Wie die Klägerin selbst vorträgt, sollen die Mittel, die sie der Zedentin zur Verfügung gestellt hat, der Finanzierung von Baustofflieferungen an die Erstverklagte gedient haben, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. damals war. Bei derartigen unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Unternehmensträger Vertragspartner werden soll. Dass es sich im Streitfall anders verhielt, lässt sich den Bekundungen des Zeugen nicht entnehmen. Der Zeuge vermochte die im Schriftsatz vom 29.09.2004 im Wortlaut wiedergegebenen Erklärungen weder so noch sinngemäß zu bestätigen. Seine Aussage war vielmehr auch insoweit negativ ergiebig. Er hat nämlich auf Vorhalt zum Wortlaut der Erklärungen des Zweitverklagten bezeugt, dass dieser die problemlose Rückführung des Kredits mit Forderungen und Sicherungseinbehalten aus Bauvorhaben begründet hat. Da diese Vermögenswerte, wie für den Zeugen offensichtlich war, nicht ihm persönlich, sondern der Erstverklagten zustanden, konnte eine solche Erklärung nicht dahin verstanden werden, dass er damit eine eigene Verbindlichkeit begründen oder übernehmen wollte. Dass lediglich Forderungen gegen die Beklagte zu 1. in Rede standen, wird zudem durch die Abtretungsurkunde 22.10.2001 belegt. Denn darin wird ausschließlich auf solche gegen die Erstverklagte Bezug genommen.

2. Zweiter Klagegrund (Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung)

Aus der Abtretungsvereinbarung aus Oktober 2001 kann die Klägerin ihre Forderungsinhaberschaft wiederum nicht herleiten, da sie nur Forderungen gegen die Beklagte zu 1. umfasst. Die Reichweite des Schreibens vom 27.09.2004 kann dahinstehen, weil sich eine Schutzgesetzverletzung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB durch den Beklagten zu 2. nicht feststellen lässt.

Die Klägerin benennt mit den §§ 246, 263, 266 StGB selbst sämtliche in Betracht kommende Schutzgesetze. Von diesen Vorschriften vorausgesetzte besondere persönliche Merkmale der Erstverklagten wären dem Beklagten zu 2. gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen.

a) Eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB kommt nach den AGB der Zedentin nicht in Betracht. Denn u. a. in § 6 Abs. 4 ihrer AGB ist eine ausdrückliche Regelung für den Fall enthalten, dass die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten mit der Folge des Eigentumsverlusts eingebaut wird. Damit hat sie der Beklagten zu 1. zumindest stillschweigend eine Veräußerungsermächtigung hinsichtlich ihrer Lieferungen erteilt (vgl. BGHZ 69, 254; BGH, NJW 1979, 1704). Dies gilt umso mehr, als die Zedentin, wie die Klägerin selbst vorträgt, die Baustoffe direkt an die Baustellen der Beklagten zu 1. geliefert haben will, also um deren bestimmungsgemäße Verwendung wusste.

b) Daraus (oben a) ergab sich zwar eine treuhänderische Verpflichtung der Erstverklagten, den Werklohn anteilig für den Vorbehaltsverkäufer einzuziehen. Eine Verwirklichung des Missbrauchstatbestands nach § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB scheidet gleichwohl schon deshalb aus, weil sich die Beklagte mit der Weiterverarbeitung der Lieferungen der Zedentin gerade im Rahmen des ihr durch deren AGB Erlaubten hielt.

Aber auch der Treubruchstatbestand nach § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt. Er setzt nämlich Rechtsbeziehungen voraus, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet, also deren wesentlicher Inhalt ist. Bloße Vertragserfüllungsuntreue genügt hierfür nicht. Dementsprechend macht sich nicht der Treubruchsuntreue strafbar, wer den Erlös für unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren nicht an den Vorbehaltsverkäufer abführt (BGHSt 22, 190; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 928). Die von der Klägerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung angeführte Entscheidung OLG Hamm (NStZ 1983, 266) liegt ersichtlich neben der Sache, da sie einen Fall des Selbstbedienungstankens ohne Bezahlung zum Gegenstand hatte.

c) Schließlich lässt sich auch ein Eingehungsbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB nicht feststellen. Die Klägerin behauptet einen auf Nichtzahlung - Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit - des Zweitverklagten gerichteten Willen nur pauschal ins Blaue. Zudem spricht der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. erst am 21.1.2004 und damit rund drei Jahre nach Abschluss der streitgegenständlichen Kaufverträge eröffnet wurde, gegen eine bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 15.338,76 € festgesetzt. Für die Streitwertbemessung ist eine Verdoppelung der Nominalbeschwer vorzunehmen. Denn nach dem zwei-gliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine objektive Klagehäufung vor (unterschiedliche Lebenssachverhalte, mit denen die Klage, soweit sie berufungsgegenständlich ist, begründet worden ist, § 19 Abs. 1 S. 2 GKG a. F. = § 45 Abs. 1 S. 2 GKG n. F., Hartmann, KostG, 34 Aufl., § 45 GKG Rdnr. 32). Auch über den hiernach vorliegenden Hilfsantrag hat der Senat entschieden.

Ende der Entscheidung

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