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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 30/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGBG


Vorschriften:

BGB § 158
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 284
BGB § 286 a.F.
BGB § 776
ZPO § 287
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
AGBG § 9
AGBG § 11 Nr. 5
AGBG § 11 Nr. 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 30/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.11.2005

verkündet am 09.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Potsdam vom 21.01.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 80 % des Ausfalls bis zur Höhe von 2.045.167,50 € (= 4.000.000,- DM) sowie anteilige Zinsen seit dem jeweiligen (vom Zeitpunkt des Teilausfalls abhängigen) Verzugszeitpunkt an die Klägerin zu zahlen, der der Klägerin dadurch entsteht, dass das Darlehen der S... GmbH & Co. KG vom 16.06.1995 nicht vollständig zurückgeführt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin sowie des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die Vollstreckung durch die Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über das Bestehen und gegebenenfalls den Umfang einer Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten aus dessen Bürgschaftserklärung vom 26.07.1995 zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus einem mit der S... GmbH & Co. KG (im Folgenden: S... KG) geschlossenen Kreditvertrag vom 16.06.1995.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 21.01.2004 hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 80 % des Ausfalls bis zur Höhe von 3.681.301,50 € (entspricht 7.200.000,00 DM) an die Klägerin zu zahlen, der der Klägerin dadurch entsteht, dass das Darlehen der S... KG vom 16.06.1995 nicht vollständig zurückgeführt wird. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, der Beklagte sei von seinen Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag gegenüber der Klägerin nicht frei geworden.

Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien bereits nicht anwendbar. Die Begrenzung der Bürgschaft des Beklagten auf 80 % der Kreditsumme sei Inhalt des Vertrages geworden. Geschäftsgrundlage seien jedoch nur die nicht vom Vertragsinhalt erfassten subjektiven oder objektiven Umstände, die ausdrücklich oder stillschweigend von den Parteien zur Grundlage des Vertrages gemacht werden. Im Übrigen wäre Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres der vollständige Wegfall der Verpflichtung des Beklagten, sondern allenfalls eine Begrenzung seiner Haftung auf 80 % von 9 Mio DM.

Die Klägerin habe auch nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beklagten verstoßen, weil sie 2 Mio DM von der Kreditsumme als sonstige Sicherheit zurückbehalten habe. Bei der streitgegenständlichen Sondersicherheit handele es sich nicht um eine Sicherheit für den landesverbürgten Teil des Kredits. Zahle der Kreditgeber den durch Sondersicherheit abgedeckten Anteil des Kredits nicht für den Darlehenszweck aus, weil die vereinbarte Sicherheit nicht erlangt werden könne, liege darin allein kein Sorgfaltspflichtverstoß gegenüber dem Beklagten. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte als Ausfallbürge gleichzeitig Eigentümer des Investitionsobjekts sei, dem die Investitionen letzten Endes ohne Ausgleich zu Gute kommen sollten und dem das Objekt zur Sicherheit dienen könne.

Soweit der Beklagte behaupte, die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflichten aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt, indem sie durch die Einbehaltung von 2 Mio DM die Gesamtfinanzierung in Gestalt des ursprünglichen Finanzierungsplans gefährdet habe, Überwachungspflichten hinsichtlich der Verwendung der Kreditmittel und Informationspflichten diesbezüglich gegenüber dem Beklagten nicht nachgekommen sei sowie indem sie sich die vereinbarten Sicherheiten in Form der Verpfändung von Privatvermögen der Kommanditisten und der Sicherungsübereignung des anzuschaffenden Hotelinventars nicht vor Auszahlung der Kreditsumme habe bestellen lassen, begründe dies jedenfalls keinen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin. Ein adäquat verursachter Schaden könne nicht in dem auch bei vertragsgemäßem Verhalten eintretenden Vertragsziel als solchem, der Auszahlung der Kreditsumme, bzw. in dem Entstehen der Bürgschaftsverpflichtung liegen. Das Entstehen der Bürgschaftsschuld betreffe vielmehr den eigentlichen Zweck der Bürgschaft und das allgemeine vertragliche Risiko eines jeden Bürgen. Die Auszahlung des Kreditbetrages sei insoweit grundlegende (äquivalente) Voraussetzung für das Entstehen eines Ausfalls - und damit möglicherweise eines Schadens - des Bürgen, nicht aber ein adäquat verursachter, vom Schutzzweck der Verhaltensnorm "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" erfasster Schaden. Es handele sich nicht um einen Nachteil, der aus dem geschützten Verfahrensbereich stamme. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den Gläubiger der Hauptforderung habe nur dann das Freiwerden des Ausfallbürgen zur Folge, wenn der Ausfall durch die Pflichtverletzung verursacht worden sei. Dem entspreche im Übrigen auch die Regelung des § 776 BGB.

Der Beklagte dringe auch nicht mit seinem Hilfsvorbringen durch, bei vertragsgemäßem Verhalten der Klägerin wäre es nicht zu einer Insolvenz der KG gekommen. Zwischen der Auszahlung der Investitionsmittel in Höhe von 9 Mio DM statt von 11 Mio DM und der Insolvenz der KG bestehe kein schadensrechtlich relevanter Zusammenhang. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D... vom 18.06.2003. Soweit der Beklagte das Ergebnis der Beweisaufnahme angreife, indem er meine, die Überschuldung der KG sei durch Investitionen der 2 Mio DM abzuwenden gewesen, wenn diese für den Ausbau des KongressKonferenzbereichs des Hotels zur Verfügung gestanden hätten, ergebe sich dies aus dem Gutachten gerade nicht.

Aus dem Beklagtenvorbringen ergebe sich auch nicht zwingend, dass die Nichteinhaltung des ursprünglichen Finanzierungsplans auf der Verpfändung der Kreditmittel in Höhe von 2 Mio DM beruhte. Dazu fehle ein substantiierter und dem Beklagten auch zumutbarer Vortrag. Dem Beklagten selbst hätte eine Finanzierungslücke von 2 Mio DM sowie die mangelnde Übereinstimmung des Baufortschritts mit der Verwendung bzw. dem Abruf der Kreditmittel auffallen können. Der zwischen der KG und dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag vom 09.08.1994 habe in § 11 Abs. 2 vorgesehen, dass von dem Vorhaben planabweichende bauliche Maßnahmen des Pächters der Genehmigung bedurften.

Ein eventueller Sorgfaltsverstoß der Klägerin durch Einbehalten von 2 Mio DM zur Bildung der Sondersicherheit habe auch nicht zu einer Ausfallerhöhung gemäß Ziffer 4.9 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag geführt. Die Sondersicherheit decke nicht den Ausfallbetrag in Höhe von 80 % der Kreditsumme. Darüber hinaus wäre es Sache des Beklagten gewesen vorzutragen, in welcher Höhe die Sondersicherheit (noch) zur Sicherung des Ausfallhöchstbetrages zur Verfügung gestanden hätte.

Ebenso bestehe zwischen dem Umstand, dass sich die Klägerin vor Auszahlung der Darlehenstranche das anzuschaffende bewegliche Hotelinventar nicht habe übereignen lassen, und der Insolvenz der KG kein ursächlicher Zusammenhang.

Der Ausfallhöchstbetrag, für den der Beklagte aufgrund der Bürgschaftserklärung vom 26.07.1995 hafte, betrage jedoch nur 7.200.000,00 DM. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien seien der KG jedenfalls im Ergebnis von der Kreditsumme in Höhe von 11 Mio DM nur 9 Mio DM ausgezahlt worden. Die Klägerin bestreite nicht, dass der KG zur Durchführung der Investitionen tatsächlich nur 9 Mio DM zur Verfügung gestanden hätten. Da die Ausfallhaftung des Beklagten jedoch auf 80 % der tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditsumme begrenzt sei, hafte er auch nur in Höhe von 80 % des tatsächlich ausgezahlten Betrages von 9 Mio DM.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Klägerin möchte mit ihrer Berufung die Feststellung erreichen, dass der Beklagte verpflichtet ist, 80 % des Ausfalls bis zu einer Höhe von 4.499.368,55 € (entspricht 8,8 Mio DM) an die Klägerin zu zahlen. Hilfsweise erweitert die Klägerin ihren Feststellungsantrag dahin, dass der Beklagte auch zur Zahlung anteiliger Zinsen seit dem jeweiligen (vom Zeitpunkt des Teilausfalls abhängigen) Verzugszeitpunkt verpflichtet sei.

Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass zur Durchführung des Investitionen nur 9 Mio DM zur Verfügung gestanden hätten. Es sei vielmehr - was jedenfalls in der Berufungsinstanz zutrifft - zwischen den Parteien unstreitig, dass der im April 1996 geänderte und von der Beklagten genehmigte Investitionsplan in vollem Umfang durchgeführt worden sei. Richtig sei lediglich, dass die Verpfändung von Bankguthaben in Höhe von 2 Mio DM eine entsprechende Bindung von Mitteln bedeute, die gerade nicht für die KG hätten eingesetzt werden können. Wenn bei einem Darlehen ein Festgeldguthaben verpfändet werde, so bedeute dies jedoch stets eine wirtschaftliche Beschränkung in Höhe des verpfändeten Betrages. Dabei sei gleichgültig, ob der Darlehensnehmer selbst oder aber ein dem Darlehensnehmer nahestehender Dritter den verpfändeten Betrag zur Verfügung stelle. Wenn der dem Darlehensnehmer nahestehende Dritte bereit sei, Mittel für den Darlehensnehmer zu verpfänden, könne davon ausgegangen werden, dass er auch bereit gewesen wäre, den gleichen Betrag unmittelbar dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe auch nicht erklären können, wie die Klägerin die Herkunft der Mittel hätte überprüfen können. In dem zwischen der Klägerin und der S... KG geschlossenen Darlehensvertrag finde sich keine Regelung, wonach gerade die Kommanditisten zur Verpfändung des Guthabens von 2 Mio DM verpflichtet sein sollten. Die Verpfändung der Guthaben sei vielmehr als Verpflichtung der Darlehensnehmer geregelt. Darlehensnehmer seien aber sowohl die Kommanditgesellschaft als auch die Kommanditisten gewesen. Nach dem Darlehensvertrag habe für die Klägerin auch keine vertragliche Handhabe bestanden, die Verpfändung von Guthaben in Höhe von 2 Mio DM aufgrund einer bestimmten Mittelherkunft abzulehnen oder den Darlehensvertrag zu kündigen. Der Klägerin hätten zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Darlehenstranche auch Rechnungen vorgelegen, die eine Auszahlung von Mitteln in Höhe von 5 Mio DM rechtfertigten.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 21.01.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 80 % des Ausfalls bis zur Höhe von 4.499.368,55 € (entspricht 8,8 Mio DM) an die Klägerin zu zahlen, der der Klägerin dadurch entsteht, dass das Darlehen der S... GmbH & Co. KG vom 16.06.1995 nicht vollständig zurückgeführt wird,

hilfsweise,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, 80 % des Ausfalls bis zur Höhe von 3.681.301,50 € (entspricht 7,2 Mio DM) sowie anteiliger Zinsen seit dem jeweiligen (vom Zeitpunkt des Teilausfalls abhängigen) Verzugszeitpunkt an die Klägerin zu zahlen, der der Klägerin dadurch entsteht, dass das Darlehen der S... GmbH und Co. KG vom 16.06.1995 nicht vollständig zurückgeführt wird.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 14.01.2004 die Klage insgesamt abzuweisen

sowie

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Darüber hinaus rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Insoweit macht er insbesondere geltend, das Landgericht habe seinen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beachten müssen. Von diesem Antrag habe sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf die Terminierung des Landgerichts lediglich vorläufig Abstand genommen, nachdem ihm die Berichterstatterin mitgeteilt habe, eine rechtzeitige Ladung des Sachverständigen zu dem anberaumten Termin sei versehentlich unterblieben. Der Beklagte trägt vor, bei der in Ziffer 3 des Darlehensvertrages vereinbarten Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten habe es sich um Bedingungen für die Wirksamkeit der Darlehensvertrages im Sinne des § 158 BGB gehandelt. Da die Verpflichtungen zur Sicherheitsleistung durch die Verpfändung von Guthaben in Höhe von 2 Mio DM und zur Sicherungsübereignung des anzuschaffenden Hotelinventars nicht erfüllt worden seien, sei der Darlehensvertrag bereits unwirksam. Jedenfalls - so behauptet der Beklagte - hätte er dann, wenn die Klägerin ihn entsprechend ihrer nach den Bürgschaftsrichtlinien bestehenden Verpflichtung vor Ausreichung der ersten Darlehenstranche darüber informiert hätte, dass ihr bereits zum Zeitpunkt der Ausreichung der ersten Darlehenstranche durch die S... KG keine bzw. keine ausreichenden Rechnungen zur Rechtfertigung einer Auszahlung von 5 Mio DM vorgelegt worden waren und die Sicherheit in Form der Verpfändung von Guthaben in Höhe von 2 Mio DM aus den Darlehensmitteln finanziert worden sei, die Anweisung erteilt, den Darlehensvertrag zu kündigen. Dass der Beklagte sich in entsprechender Weise verhalten hätte, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass in dem für die Bewilligung der Bürgschaft zuständigen Bürgschaftsausschuss ohnehin Bedenken gegen die Bürgschaft und ebenso auch gegen die Ermöglichung einer Sondersicherheit zu Gunsten der finanzierenden Kreditinstitute bestanden hätten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M..., S... und St.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2005 (Bl. 803 ff. d.A.) sowie vom 26.05.2005 (Bl. 873 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

A. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.

Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch für die Berufung der Klägerin. Die Klägerin greift das Urteil des Landgerichts im Umfang der Klageabweisung mit der Begründung an, das Landgericht habe bei seiner wirtschaftlichen Betrachtung, wonach der S... KG zur Durchführung der Investitionen nur 9 Mio. DM statt 11 Mio. DM zur Verfügung gestanden hätten, nicht berücksichtigt, dass der im April 1996 geänderte, von der Beklagten genehmigte Investitionsplan eingehalten worden sei. Weiter macht sie geltend, dass sie die Herkunft der für die Verpfändung eines Guthabens von 2 Mio. DM verwendeten Mittel nicht habe überprüfen können. Diese Angriffe erfüllen die Voraussetzungen des § 513 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin damit darlegt, dass nach ihrer Auffassung die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Ob diese Auffassung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.

B. Beide Berufungen haben jedoch nur teilweise Erfolg.

I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der zulässigerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten auf Haftung aus der Ausfallbürgschaft vom 26.07.1995 nur in einer Höhe von bis zu 4.000.000,- DM (= 2.045.167,50 €) zu.

Der Beklagte ist mit der Erklärung vom 26.07.1995 eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Klägerin für deren Ausfall hinsichtlich der Rückzahlung des der S... KG mit Vertrag vom 16.06.1995 gewährten Darlehens eingegangen.

Er ist jedoch gemäß Ziff. 4.9 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg) von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft frei geworden, soweit sie einen Ausfall in Höhe von 4.000.000,- DM übersteigt.

1. Nach Ziff. 4.9 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag wird das Land Brandenburg " aus seiner Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre."

Die Regelung der Ziff. 4.9 der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag, bei der es sich um eine vom Beklagten gestellt allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGBG (bzw. nunmehr der §§ 305 ff. BGB) handelt, ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrages geworden. In der Bürgschaftsurkunde vom 26.07.1995 wird ausdrücklich auf die Geltung der Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien Bezug genommen.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Ziff. 4.9 getroffenen Regelung. Selbst wenn man diese Regelung als Vereinbarung über einen pauschalierten Schadensersatz verstehen wollte, verstößt sie nicht gegen § 11 Nr. 5 ABGB (bzw. nunmehr § 309 Nr. 5 BGB). Die Rechtsfolge des Freiwerdens von der Bürgschaftsverpflichtung übersteigt nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, der aus einer für einen Ausfall der Darlehensrückzahlung kausalen Pflichtverletzung der Klägerin entstehen kann. Der Klägerin ist auch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre. Die Regelung in Ziff. 4.9 verstößt auch nicht gegen § 11 Nr. 15 AGBG (nunmehr § 309 Nr. 12 BGB). Nach der Formulierung in Ziff. 4.9 obliegt die Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Ausfall bzw. die Ausfallerhöhung dem Beklagten. Der Klägerin ist lediglich der Beweis für den schadensmindernden Kausalverlauf aufgrund eines rechtmäßigen Alternativverhaltens auferlegt; dies entspricht jedoch den allgemeinen Regeln.

2. Die Voraussetzungen der Ziff. 4.9 sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - erfüllt.

a) Die Klägerin ist ihren in den Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag festgelegten Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten nicht nachgekommen.

aa) Zwar kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - eine Pflichtverletzung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Ziff. 3.1 der Bürgschaftsbedingungen nicht allein mit der Begründung bejaht werden, die Klägerin hätte die Auszahlung der ersten Darlehenstranche in Höhe von 5 Mio. DM am 01.08.1995 nicht vornehmen dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt die in Ziff. 3, 2. Spiegelstrich des Darlehensvertrages vom 16.06.1995 vereinbarte Auszahlungsbedingung der Verpfändung eines Guthabens von 2 Mio. DM noch nicht erfüllt war.

aaa) Davon, dass die der Regelung der Ziff. 3, 2. Spiegelstrich entsprechende Verpfändung eines Guthabens von 2 Mio. DM am 01.08.1995 noch nicht erfolgt war, kann nach dem Vortrag der Parteien und den insoweit von keiner Seite in Abrede gestellten Feststellungen des Sachverständigen D... anlässlich der Erstellung des in der ersten Instanz eingeholten Gutachtens ausgegangen werden. Danach ist zwar die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der S... KG über die Verpfändung von Wertpapieren im Wert von 2 Mio. DM bereits am 06.07.1995 getroffen worden. Die Bildung des zugunsten der Klägerin verpfändeten Sparkassenbriefes ist jedoch erst am 04.08.1995 und die Bildung des zugunsten des Bankhauses L... verpfändeten Kapitalbriefes erst am 07.08.1995 erfolgt.

bbb) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die in Ziff. 3.1 der Bürgschaftsbedingungen getroffene Regelung, wonach der Kreditgeber u.a. "bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden" hat, jedoch dahin zu verstehen, dass die darin genannten Pflichten der Klägerin nur insoweit bestehen, wie sie Rechte und Interessen des Beklagten im Hinblick auf die von ihm übernommene Bürgschaft betreffen können. Die in Ziff. 3, 2. Spiegelstrich des Darlehensvertrages vereinbarte Verpfändung eines Guthabens von 2 Mio. DM sollte jedoch unstreitig gerade denjenigen Teil des Darlehensrückzahlungsanspruches der Klägerin sichern, der nicht durch die Bürgschaft der Beklagten gesichert war. Mit dem Verzicht der Klägerin auf die Einhaltung dieser Bedingung für die Auszahlung des Darlehens als solchem beeinträchtigte die Klägerin deshalb nur ihre eigenen Sicherungsinteressen (und diejenigen der L... Bank als ihrer Konsortialpartnerin), nicht aber die Interessen des Beklagten als Bürgen.

bb) Eine zur Befreiung des Beklagten gemäß Ziff. 4.9 der Bürgschaftsbedingungen von seiner Haftung aus der übernommenen Bürgschaft kann auch nicht allein darin gesehen werden, dass die Klägerin - ebenfalls bereits bei der Auszahlung der ersten Darlehenstranche am 01.08.1995 - gegen Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen verstoßen hat, wonach der Kreditgeber die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel zu überwachen hat.

aaa) Zwar stellt ein Verzicht der Klägerin auf die in Ziff. 4.1 des Darlehensvertrages vereinbarte Bindung der Auszahlung des Darlehens an die Voraussetzung, dass "die Prüfung der der Sparkasse noch einzureichenden Unterlagen dies gestattet", ohne Zweifel eine Verletzung der durch die Regelung in Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen geschützten Interessen des Beklagten dar, der - unstreitig - die Bürgschaft nur übernommen hat, um damit sicherzustellen, dass die von der S... KG geplanten Investitionen entsprechend dem Investitionsplan der Anlage 1 zum Darlehensvertrag durchgeführt wurden.

bbb) Die Klägerin hat auch - bereits im Zusammenhang mit der Auszahlung der ersten Darlehenstranche von 5 Mio. DM am 01.08.1995 - ihre Pflichten aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen verletzt.

(1) Die Zweckbindung des Darlehens ging ausweislich der Anlage Nr. 1 zum Darlehensvertrag dahin, dass "die Kreditverwendung ausschließlich für die bauliche Sanierung des Kongresshotels ... vorgesehen" war. Da die Zweckbindung danach in einer Baufinanzierung bestand, galt für die Auszahlung des Darlehens Ziff. 4.1 des Darlehensvertrages, wonach das Darlehen ausgezahlt werden sollte, "wenn die Prüfung der der Sparkasse noch einzureichenden Unterlagen dies gestattet", wobei gemäß Ziff. 2, 1. Spiegelstrich des Darlehensvertrages vereinbart war, dass "die abzurufenden Tranchen gemäß Rechnungslegung" den Betrag von 1 Mio. DM nicht unterschreiten durften. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen in dem Darlehensvertrag ist die Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen zur Überwachung der zweckgebundenen Verwendung der Kreditmittel dahin zu verstehen, dass die Klägerin eine Auszahlung der jeweils abgeforderten Darlehenstranchen nur und erst dann vornehmen durfte, wenn die S... KG ihr zuvor Rechnungen über die bauliche Sanierung des Kongresshotels betreffende Leistungen in einem dem abgeforderten Darlehensbetrag entsprechenden Umfang vorgelegt hatte.

(2) Diese Verpflichtung hat die Klägerin vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche in Höhe von 5 Mio. DM am 01.08.1995 nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin die entsprechende Behauptung des - wie bereits ausgeführt - für eine Pflichtverletzung im Sinne der Ziff. 4.9 der Bürgschaftsbedingungen beweispflichtigen Beklagten in Abrede gestellt und pauschal behauptet, ihr seien vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche Rechnungen vorgelegt worden, die die Auszahlung der 5 Mio. DM gerechtfertigt hätten. Dieser Vortrag reicht jedoch nicht aus, da die Klägerin, worauf sie sowohl im Senatstermin am 15.09.2004 als auch nochmals mit Verfügung vom 29.10.2005 hingewiesen wurde, aufgrund der - sofern sie vorhanden wären - ihr im Gegensatz zum Beklagten zugänglichen Informationen und Unterlagen nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu konkreterem Vortrag über Einzelheiten der ihr von der S... KG vor dem 01.08.1995 vorgelegten Rechnungen verpflichtet wäre. An dieser Darlegungsverpflichtung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin - wie sie mit Schriftsatz vom 12.07.2005 vorgetragen hat - über Rechnungen verfügt, die insgesamt die Auszahlung der Kreditmittel (jedenfalls entsprechend dem im April 1996 mit Zustimmung des Beklagten geänderten Investitionsplan) rechtfertigen, und lediglich heute nicht mehr in der Lage sein will anzugeben, welche dieser Rechnungen ihr bereits vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche vorgelegen haben. Da die Klägerin gemäß Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen gerade gegenüber dem Beklagten verpflichtet war, anhand der ihr vorgelegten Rechnungen zu überprüfen, ob die Auszahlungsvoraussetzungen für die jeweilige Darlehenstranche vorlagen, kann ihr nicht zugute kommen, dass sie sich - möglicherweise erst später - der Möglichkeit begeben hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu belegen. Darüber hinaus spricht gegen die von der Klägerin behauptete Annahme, ihr hätten zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Darlehenstranche ausreichende Rechnungen vorgelegen, dass sie selbst die Notwendigkeit sah, die S... KG mit Schreiben vom 05.12.1995 (Bl. 205 d.A.) darauf hinzuweisen, dass "die bisher valutierten Mittel, sowie die angeforderte dritte Tranche, also eine Gesamtsumme von 8.500 TDM" "durch Rechnungen zu unterlegen seien". Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die unter Ziff. 4 der Anlage 1 zum Darlehensvertrag getroffene Vereinbarung, wonach aus der ersten Darlehensvalutierung die bei der Klägerin geführten Darlehen der einzelnen Kommanditisten zurückgeführt werden sollten. Diese Vereinbarung steht im Zusammenhang mit einer bereits am 23.11.1994 getroffenen Vereinbarung (Bl. 32 d.A.), wonach ein "vorzeitiger Beginn des Vorhabens incl. Finanzierung (bis zur Höhe von 2,5 Millionen DM)" für die Gewährung der Bürgschaft unschädlich sein sollte. Selbst wenn man im Hinblick auf diese Vereinbarung davon ausgeht, dass die Klägerin vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche keine Überprüfung anhand von Rechnungen vornehmen musste, soweit die Darlehensmittel zur Rückführung der Darlehen der Kommanditisten dienen sollte, konnte dies nur einen Betrag in Höhe von bis zu 2,5 Mio. DM betreffen. Den darüber hinausgehenden Betrag von 2,5 Mio. DM hätte die Klägerin am 01.08.1995 nur und erst nach Prüfung ihr vorgelegter Rechnungen in entsprechender Höhe auszahlen dürfen.

(3) Allein damit, dass die Klägerin danach gegen ihre Pflichten aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen verletzt hat, lässt sich ein Freiwerden des Beklagten gemäß Ziff. 4.9 der Bürgschaftsbedingungen jedoch deshalb nicht begründen, weil es an der erforderlichen Kausalität für den Ausfall fehlt. Insbesondere kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht argumentiert werden, dass es bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Klägerin schon nicht zu einer Auszahlung der ersten Darlehenstranche und damit auch nicht zu einem Ausfall gekommen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich bei einem bloßen Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflichten aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen lediglich der Auszahlungszeitpunkt für die erste Darlehenstranche verschoben hätte. Daraus, dass die Klägerin jedenfalls ab der dritten Darlehenstranche - unstreitig - auf der Vorlage von dem Investitionsplan entsprechenden Rechnungen bestanden hat und dass die S... KG - ebenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig - den im April mit Zustimmung des Beklagten geänderten Investitionsplan mit einem Volumen von 12,5 Mio DM vollständig durchgeführt hat, ist zu schließen, dass die KG die Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen - wenn auch hinsichtlich der ersten Darlehenstranche zu einem späteren Zeitpunkt - herbeigeführt hätte.

cc) Letztlich ebenfalls aus den bereits unter bb) ausgeführten Gründen kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei deshalb gemäß Ziff. 4.9 der Bürgschaftsbedingungen von seiner Haftung frei geworden, weil die Klägerin das Darlehen an die S... KG ausgezahlt hat, obwohl diese entgegen der Vereinbarung in Ziff. 3 des Darlehensvertrages die Sicherheit in Form der Sicherungsübereignung des anzuschaffenden Hotelinventars nicht erbracht hatte.

aaa) Zwar spricht insoweit viel dafür, eine Verletzung der Pflichten der Klägerin aus Ziff. 3.1 der Bürgschaftsbedingungen anzunehmen. Bei einer interessengerechten Auslegung kann die in Ziff. 3. des Darlehensvertrages getroffene Regelung nur dahin verstanden werden, dass die S... KG verpflichtet war, die vereinbarten Sicherheiten vor der Auszahlung der ersten Darlehensrate zur Verfügung zu stellen. Der Umstand, dass die Klägerin das Darlehen in vollem Umfang ausgezahlt hat, bevor die Vereinbarung über die Sicherungsübereignung des Hotelinventars getroffen worden war, stellt sich dann aber auch als Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur "Verwaltung der für den landesverbürgten Kredit bestimmten Sicherheiten" und damit als Verletzung einer gerade gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflicht dar. Die Sicherungsübereignung sollte nämlich gemäß Ziff. 3 des Darlehensvertrages ausdrücklich auch die Bürgschaft des Beklagten unterlegen, d.h. dem Schutz des Beklagten vor einer Inanspruchnahme im Falle des Ausfalls dienen.

bbb) Der Senat vermag zudem nicht der vom Landgericht geteilten Auffassung der Klägerin zu folgen, dass eine Sicherungsübereignung vor der Auszahlung des Darlehens aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 73, 253, 254), der der Senat folgt, ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz schon dann ausreichend Rechnung getragen, wenn infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind. Danach ist etwa eine Übereignung unter der Sammelbezeichnung "Hausinventar des gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses" ausreichend (BGH a.a.O.). Entsprechend hätte - unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses unbedenklich - auch eine Sicherungsübereignung der S... KG an die Klägerin etwa unter dem Sammelbegriff "Hotelinventar des Kongresshotels ..." vereinbart werden können.

Der Möglichkeit einer Sicherungsübereignung hätte - sogar bereits vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche - ferner nicht entgegengestanden, dass das Hotelinventar zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden war, sondern erst später angeschafft werden sollte. Selbst wenn noch nicht einmal bekannt gewesen sein sollte, welche Gegenstände in welchem Umfang angeschafft werden sollten, wäre eine sog. antizipierte Übereignung möglich gewesen, d.h. eine Übereignung, die erst in dem Zeitpunkt zu einem Eigentumsübergang geführt hätte, in dem der jeweilige Gegenstand angeschafft war. In diesem Zeitpunkt wäre der jeweilige Gegenstand anhand einer Sammelbezeichnung "Hotelinventar" hinreichend identifizierbar gewesen. Dieser Sichtweise steht auch nicht die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1992, 1161 f.) entgegen. Dort ging es vielmehr allein um die Problematik, dass Bücher, deren Sicherungsübereignung in Rede stand, allein anhand der Sammelbezeichnung "Handbiblitothek Kunst" nicht von anderen in denselben Räumen gelagerten Büchern unterschieden werden konnten. Diese Problematik hätte sich im vorliegenden Fall jedoch nur dann stellen können, wenn etwa von der Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 3 des Darlehensvertrages nur das neu anzuschaffende, nicht aber bereits vorhandenes Inventar hätte erfasst sein sollen; dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

ccc) Wie bereits angesprochen, fehlt es allerdings auch in Bezug auf eine Pflichtverletzung in Form der Auszahlung des Darlehens ohne vorherige Sicherungsübereignung des Hotelinventars an der erforderlichen Kausalität für den Ausfall der Klägerin mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass ein pflichtgemäßes Verhalten der Klägerin, d.h. eine Aufforderung der Klägerin an die S... KG, vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche den Sicherungsübereignungsvertrag zu schließen, allenfalls zu einer späteren Auszahlung des Darlehens, nicht aber dazu geführt hätte, dass das Darlehen gar nicht ausgezahlt worden wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie unter aaa) ausgeführt - eine wirksame Sicherungsübereignung des Hotelinventars unter einer entsprechenden Sammelbezeichnung in Form einer antizipierten Übereignung für noch anzuschaffendes Inventar jederzeit unproblematisch hätte erfolgen können.

dd) Eine - wie im Folgenden auszuführen sein wird - für den Ausfall ursächliche Pflichtverletzung ist der Klägerin jedoch zur Last zu legen, wenn man ihre Pflichten aus Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3 sowie die weitere Verpflichtung der Klägerin aus Ziff. 3.4 der Bürgschaftsbedingungen zur Anzeige von Ereignissen, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, im Zusammenhang betrachtet. Diese Pflichtverletzung führt indes lediglich zu einer Begrenzung der Ausfallhaftung des Beklagten bis zu einer Höhe von 4 Mio DM.

aaa) Dadurch, dass die Klägerin - wie bereits ausgeführt - vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche von 5 Mio. DM am 01.08.1995 ihre Verpflichtung aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Darlehensmittel durch Anforderung von Rechnungen im Umfang von mindestens 2,5 Mio. DM nicht erfüllt hat, hat sie sich gleichzeitig der Möglichkeit begeben zu überprüfen und - soweit möglich - zu verhindern, dass die S... KG die an sie ausgezahlten Darlehensmittel in einem Umfang von 2 Mio. DM zum Zwecke der Finanzierung der zugunsten der Klägerin (und ihrer Konsortialpartnerin) und damit zu einem nicht der Zweckbindung des Darlehens entsprechenden Zweck verwenden konnte.

Unter diesem Gesichtspunkt liegt in der Verletzung der Verpflichtung der Klägerin aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen gleichzeitig auch eine Verletzung des durch Ziff. 3.1 der Bürgschaftsbedingungen geschützten Interesses des Beklagten zur Verwaltung und Überwachung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Insoweit steht nämlich im Hinblick auf die gemäß Ziff. 3, 2. Spiegelstrich des Darlehensvertrages vereinbarte Sicherheit in Form der Verpfändung eines Guthabens in Höhe von 2 Mio. DM nicht allein der Schutz der Interessen der Klägerin (und ihrer Konsortialpartnerin) an der Sicherung des über den durch den Beklagten verbürgten Teil hinausgehenden Darlehensanteil in Rede, sondern auch das Interesse des Beklagten, dass sämtliche ausgezahlten Darlehensmittel für die Sanierung des Kongresszentrums verwandt würden.

bbb) Gegen die Annahme einer Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt zu überprüfen, aus welchen Mitteln die Finanzierung des verpfändeten Guthabens erfolgt sei. Dies mag zutreffen, soweit die Parteien darüber streiten, ob die Mittel zur Finanzierung des verpfändeten Guthabens aus dem Vermögen der Kommanditisten der S... KG hätten aufgebracht werden müssen oder ob es - nach den in Ziff. 3 des Darlehensvertrages getroffenen Regelungen - auch möglich war, die Mittel aus dem Vermögen der S... KG selbst oder ihrer Komplementärin aufzubringen. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Hätte sich die Klägerin vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche in dem nicht zur Rückführung der vorab den Kommanditisten gewährten Darlehen benötigten Umfang entsprechend ihrer Verpflichtung aus Ziff. 3.3 der Bürgschaftsbedingungen Rechnungen vorlegen lassen, hätte sie zumindest sicherstellen können, dass die S... KG zeitgleich vor der Notwendigkeit stand, aus den ausgezahlten Darlehensmitteln entweder den Rechnungen (und der Zweckbindung des Darlehens) entsprechende Verbindlichkeiten zu erfüllen oder die Mittel zur Finanzierung des zu verpfändenden Guthabens zu verwenden. Alle gleichzeitig fälligen Verbindlichkeiten hätte die S... KG nur erfüllen können, wenn sie über die ausgezahlten Darlehensmittel hinaus - und zwar gerade auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung der ersten Darlehenstranche - zusätzliche Mittel (sei es aus eigenem Vermögen, dem Vermögen ihrer Kommanditisten oder dem Vermögen ihrer Komplementärin) aufgebracht hätte.

b) Die danach anzunehmende Pflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit der Auszahlung der ersten Darlehenstranche am 01.08.1995 ist - jedenfalls in Zusammenhang mit dem daraus folgenden weiteren Verstoß der Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht aus Ziff. 3.4 der Bürgschaftsrichtlinien - auch für den Ausfall der Klägerin im Hinblick auf ihre Darlehensrückzahlungsforderung - jedenfalls soweit dieser über einen Betrag von 5 Mio DM hinausgeht - kausal geworden.

aa) Der im Zusammenhang mit einem Anspruch aus PVV vertretenen Auffassung des Landgerichts, die Kausalität für den Ausfall könne nicht damit begründet werden, dass es ohne die Pflichtverletzung der Klägerin nicht zu einer Auszahlung des Darlehens und damit auch nicht zu einem Ausfall der Hauptschuldner in Bezug auf die Darlehensrückzahlungspflichten gekommen wäre, weil die Auszahlung des Darlehens das auch bei pflichtgemäßem Verhalten eintretende Vertragsziel und damit keinen Nachteil darstelle, der aus dem geschützten Gefahrenbereich eines Anspruches aus PVV stamme, vermag der Senat - jedenfalls für den Anwendungsbereich der Ziff. 4.9 der Bürgschaftsbedingungen - nicht zu folgen.

Zu beachten ist nämlich, dass der Beklagte durch Ziff. 4.9 in Verbindung mit den in Ziff. 3 der Bürgschaftsbedingungen normierten Pflichten, soweit diese der Klägerin - wie insbesondere die Pflichten aus Ziff. 3.1 und 3.3 - vor der Auszahlung des Darlehens bzw. der jeweiligen Darlehenstranchen oblagen, gerade auch in der Weise vor einem Ausfall und damit vor dem Eintritt der Voraussetzungen für seine Haftung aus der Bürgschaft geschützt werden sollte, wie der Ausfall auf einer pflichtwidrigen Auszahlung des Darlehens beruhte. Insofern unterscheiden sich die zwischen den Parteien durch die Einbeziehung der Bürgschaftsbedingungen des Landes B.... in den Bürgschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen von den Rechten und Pflichten bei einem allein auf gesetzlicher Grundlage geschlossenen Bürgschaftsvertrag. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen jedoch - auch unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) - nicht.

bb) Umgekehrt kann allerdings auch dem Beklagten nicht dahin gefolgt werden, dass der erforderliche (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Sicherstellung durch die Klägerin, dass die S... KG die am 01.08.1995 ausgezahlten Darlehensmittel im Umfang von 2 Mio. DM nicht zur Finanzierung des zu verpfändenden Guthabens hätte verwenden können, und dem Ausfall schon deshalb anzunehmen ist, weil ohne diese Pflichtverletzung die in Ziff. 3, 2. Spiegelstrich vereinbarte Bedingung nicht eingetreten und der Darlehensvertrag deshalb gemäß § 158 Abs. 1 BGB nicht wirksam geworden wäre. Die in Ziff. 3 des Darlehensvertrages getroffene Vereinbarung, wonach "das Darlehen erst in Anspruch genommen werden" kann, "wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt sind", kann nicht im Sinne einer Bedingung für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages im Sinne des § 158 BGB verstanden werden. Die Vereinbarung ist vielmehr dahin auszulegen, dass lediglich die Auszahlung des Darlehens von der Voraussetzung der Bestellung der im weiteren Text aufgeführten Sicherheiten abhängig gemacht worden ist mit der Folge, dass der Klägerin gegenüber den Darlehensnehmern bis zur Erfüllung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber deren Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages, bei endgültiger Nichterfüllung auch ein Kündigungsrecht gemäß Ziff. 3.10 Nr. 2 (Bl. 120 d.A.) der gemäß Ziff. 1 der Anlage 1 zum Darlehensvertrag in diesen Vertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag" (Anlage 1 der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg), zustand.

cc) Die für ein Freiwerden des Beklagten erforderliche Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen der Klägerin und dem Ausfall ergibt sich vielmehr erst dadurch, dass die Klägerin dem Beklagten gemäß Ziff. 3.4 der Bürgschaftsbedingungen hätte anzeigen müssen, dass die Auszahlung der ersten Darlehensrate am 01.08.1995 erfolgt war, ohne dass entsprechende, ausreichende Rechnungen vorgelegt worden waren und damit davon auszugehen war, dass die S... KG zur Bildung des Sparkassenbriefes am 04.08.1995 und des Kapitalbriefes am 07.08.1994, d.h. für die als Sondersicherheit vorgesehene Verpfändung, einen Teil der ausgezahlten Darlehensmittel verwandt hatte. Hätte die Klägerin sich im Sinne dieser Anzeigepflicht pflichtgemäß verhalten, wäre der Beklagte gemäß Ziff. 3.5 der Bürgschaftsbedingungen berechtigt gewesen, von der Klägerin die Ausübung ihres nach Ziff. 3.10 Nr. 2 der in den Darlehensvertrag vom 16.06.1995 einbezogenen Allgemeinen Kreditbedingungen bestehenden Kündigungsrechts zu verlangen und er hätte - was im Folgenden noch zu erläutern ist - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von diesem Recht auch Gebrauch gemacht. Wäre der Darlehensvertrag aber bereits nach der Auszahlung der ersten Darlehenstranche gekündigt worden, wären die weiteren Darlehenstranchen nicht zur Auszahlung gekommen, so dass es in einem über 5 Millionen DM hinausgehenden Umfang auch nicht zu einem Ausfall der Klägerin in Bezug auf ihre Rückzahlungsforderung gekommen wäre.

aaa) Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die S... KG für die Bildung der als Sondersicherheit verpfändeten Guthaben einen Teil der mit der ersten Darlehenstranche an sie ausgekehrten Darlehensmittel verwandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, wonach jedenfalls "bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Betrag von 2 Mio DM zurückbehalten wurde" nicht als Zugeständnis im vorstehenden Sinne, sondern lediglich dahin verstehen wollte, dass ohne die Sondersicherheit 2 Mio DM mehr an Mitteln aus dem Vermögen der S... KG für die Realisierung des Projektes zur Verfügung gestanden hätte. Für die Bildung des verpfändeten Guthabens aus einem Teil der mit der ersten Darlehenstranche an die S... KG ausgezahlten Darlehensmittel spricht bereits die zeitliche Reihenfolge der Auszahlung der Darlehensmittel von insgesamt 5 Mio DM am 01.08.1995 und die Bildung des Sparkassenbriefes und des Kapitalbriefes in Höhe von je 1 Mio DM am 04.08. bzw. 07.08.1995. Es ist auch unstreitig, dass die für die Bildung der verpfändeten Guthaben verwandten Mittel nicht aus dem Vermögen der Kommanditisten der S... KG aufgebracht worden sind.

Diese Indizien sind auch nicht durch entgegenstehende Anhaltspunkte entkräftet. Insbesondere gibt es weder einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die S... KG tatsächlich bereits vor der Auszahlung der ersten Darlehensrate über ein Guthaben in Höhe der für die Bildung des Sparkassenbriefes und des Kapitalbriefes erforderlichen 2 Millionen DM verfügte, noch dafür, dass - wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29.05.1998 (Bl. 193 d.A.) angenommen hat - zusätzliche Mittel für die Bildung der verpfändeten Guthaben "weitgehendst" aus dem Vermögen der Komplementärin der KG aufgebracht worden sind. Dies lässt sich nicht daraus schließen, dass in der Bilanz der KG zum 31.12.1996 (Bl. 69) eine Verbindlichkeit gegenüber der Komplementärin in Höhe von 1,7 Mio DM ausgewiesen ist; welchen Hintergrund diese Verbindlichkeit hatte, lässt sich der bloßen Bilanzierung nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der S... KG, G..., nach anfänglichen Bedenken das verpfändete Guthaben an die Klägerin (und ihre Konsortialpartnerin) freigegeben und die Forderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag in voller Höhe zur Tabelle anerkannt hat. Allein dieses Verhalten des Gesamtvollstreckungsverwalter lässt nicht den Schluss zu, dass die Mittel zur Bildung der verpfändeten Guthaben tatsächlich aus zusätzlichen Mitteln der Komplementärin und nicht aus den Darlehensmitteln aufgebracht worden sind. Aus der Sicht des Gesamtvollstreckungsverwalters wäre eine Freigabe der Guthaben und Anerkennung der gesamten Forderung der Klägerin zur Tabelle vielmehr auch gerechtfertigt gewesen, wenn - wie die Klägerin dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 16.07.1998 (Bl. 368/369) mitgeteilt hat - die Komplementärin vor der Auszahlung der ersten Darlehenstranche gegenüber der KG "erhebliche Vorleistungen aus eigenen Mitteln erbracht" hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die S... KG - quasi als Erstattung dieser Mittel an die Komplementärin - einen entsprechenden Betrag von 2 Mio DM aus den Darlehensmitteln und damit unter dem Gesichtspunkt ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zweckwidrig verwandt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es deshalb keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G....

bbb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht - unter Zugrundelegung des angesichts der in Rede stehenden hypothetischen Kausalität anzuwendenden Beweismaßes des § 287 ZPO - zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte, hätte die Klägerin ihm die vorgenannten Umstände nach der Auszahlung der ersten Darlehensrate bzw. nach der Bildung der Guthaben für die Sondersicherheit angezeigt, der Klägerin in Ausübung seines Rechts aus Ziff. 3.5 der Bürgschaftsbedingungen die Anweisung erteilt hätte, den Darlehensvertrag zu kündigen.

Zwar konnte keiner der Zeugen einen Präzedenzfall benennen, in dem in einer vergleichbaren Situation tatsächlich eine Kündigungsanweisung erteilt worden ist. Dies lässt sich jedoch unschwer damit erklären, dass es bei anderen vom Land Brandenburg geförderten Großprojekten keine vergleichbare Situation gegeben haben mag - insbesondere, weil schon die hier in Rede stehende, von den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Brandenburg abweichende Genehmigung des Ministers der ... zur Stellung einer Sondersicherheit zugunsten der finanzierenden Banken nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M... und S... nur in Ausnahmefällen erteilt wird und nach der Erinnerung des Zeugen M... sogar nur in einem einzigen, nämlich dem streitgegenständlichen Fall tatsächlich erteilt worden ist.

Dass der Beklagte dann, wenn die Klägerin ihm angezeigt hätte, dass mangels Vorlage ausreichender Rechnungen vor Auszahlung der ersten Darlehenstranche und angesichts der Bildung der für die Sondersicherheit zu verpfändenden Guthaben erst nach der Auszahlung davon ausgegangen werden musste, dass die S... KG Darlehensmittel zur Bildung der Guthaben eingesetzt hatte, der Klägerin eine Anweisung zur Kündigung des Darlehensverhältnisses erteilt hätte, lässt sich gleichwohl mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Aussagen aller drei vernommenen Zeugen entnehmen.

So hat der Zeuge M... glaubhaft bekundet, dass er als der u.a. für Bürgschaften zuständige Referatsleiter in dem - nach Aussage aller drei Zeugen - insoweit allein zuständigen Ministeriums der ..., bereits dann, wenn er erfahren hätte, dass die Sondersicherheit nicht aus dem Vermögen der Kommanditisten aufgebracht worden sei, der Leitung des ...ministeriums vorgeschlagen hätte, keine Zustimmung dazu zu erteilen, dass die Sondersicherheit aus dem Darlehen gestellt werden könne, da aus seiner Sicht allein die Bonität der Kommanditisten die Förderung des Projektes Kongresshotel habe rechtfertigen können. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob der Zeuge M... einer allerdings ausweislich der Schreiben vom 05.12.1995 (Bl. 205 d.A.), vom 29.05.1998 (Bl. 193 d. A.) und vom 07.10.1999 (Bl. 190 d.A.) auch von der Klägerin geteilten Fehlvorstellung unterlegen sein könnte, wenn er davon ausging, dass für die Klägerin aufgrund der in Ziff. 3, 2. Spiegelstrich des Darlehensvertrages ein Aufbringen der Sondersicherheit aus dem Vermögen der Kommanditisten der KG, überhaupt möglich wäre. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Zeuge M... meinte, dass die Bürgschaft des Beklagten gar nicht wirksam geworden wäre, wenn die Klägerin in dem mit der S... KG geschlossenen Darlehensvertrag eine Kündigungsmöglichkeit nicht geschaffen hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus der Aussage des Zeugen M... ergibt, dass der Beklagte, hätte er erfahren, dass die für die Stellung der Sondersicherheit erforderlichen Mittel aus den Darlehensmitteln aufgebracht worden waren, das ihm Mögliche getan hätte, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Konnte der Beklagte aber - wie bereits ausgeführt - aus Rechtsgründen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses nur in der Weise herbeiführen, dass er der Klägerin gemäß Ziff. 3.5 des Bürgschaftsvertrages eine Anweisung erteilte, den mit der S... KG geschlossenen Darlehensvertrag zu kündigen, kann aus der Aussage des Zeugen M... geschlossen werden, dass der Beklagte - nach einer rechtlichen Prüfung - genau diese Maßnahme auch ergriffen hätte.

Dass der Beklagte, wenn er erfahren hätte, dass die S... KG einen Teil der an sie ausgezahlten Darlehensmittel zur Stellung der Sondersicherheit verwandt hatte, alles ihm Mögliche getan hätte, um das Vertragverhältnis zu beenden, wird auch durch die - ebenfalls glaubhafte - Aussage des Zeugen S... als Leiter der Bürgschaftsabteilung der als Geschäftsbesorgerin durch das Ministerium ... mit der Betreuung des Förderprojektes beauftragten P... GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin bestätigt. Dieser hat bekundet, er halte es für sehr wahrscheinlich, dass das ...ministerium der Klägerin gegenüber eine Kündigungsanweisung erteilt hätte, wenn sich herausgestellt hätte, dass die Sondersicherheit nicht durch die Kommanditisten der KG gestellt worden ist. Auch der Zeuge S... hat seine Einschätzung - im Einklang mit der Aussage des Zeugen M... - plausibel damit begründet, dass darin, dass die Sondersicherheit nicht aus dem Vermögen der Kommanditisten aufgebracht worden sei, ein erhebliches Indiz dafür zu sehen gewesen wäre, dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert gewesen sei, wobei es auch insoweit nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Zeuge S... gerade die Finanzierung der Sondersicherheit durch die Kommanditisten für entscheidend erachtete. Für die Einschätzung der Sicherheit der Gesamtfinanzierung stellt sich die Finanzierung der Sondersicherheit aus den ausgereichten Darlehensmitteln selbst gegenüber einer Finanzierung aus Mitteln der KG statt aus Mitteln der Kommanditisten vielmehr als noch bedeutsamer dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Beurteilung des überwiegend wahrscheinlichen (§ 287 ZPO) Verhaltens des Beklagten auch nicht darauf an, dass der Zeuge S... zum konkreten Vorgehen der Geschäftsbesorgerin, wenn diese erfahren hätte, dass die Mittel für die Sondersicherheit aus dem Darlehen hätten entnommen werden müssen, bekundet hat, dies wäre ein Fall für eine Wiedervorlage an den Bürgschaftsausschuss zur erneuten Entscheidung über die Bewilligung gewesen. Allein daraus, dass danach möglicherweise nicht allein das Ministerium ... eine Entscheidung über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen hätte, sondern auch der Bürgschaftsausschuss erneut befasst worden wäre, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass dort eine Entscheidung getroffen worden wäre, die von dem aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen M... und des Zeugen S... als wahrscheinlich anzusehenden - Vorschlag des Ministeriums der ... zur Beendigung des Förderengagements des Beklagten abgewichen wäre.

Dafür, dass der Beklagte die ihm möglichen Konsequenzen gezogen hätte, wenn er erfahren hätte, dass für die Stellung der Sondersicherheit Darlehensmittel verwandt worden waren, spricht schließlich auch die Aussage des damaligen ..., des Zeugen St.... Dieser hat insbesondere glaubhaft bekundet, dass er davon überzeugt sei, dass das zuständige Ministerium ... - auch und gerade dann, wenn es bei der Bewilligung der Förderung in Form der Genehmigung einer Sondersicherheit den "Rahmen des Möglichen und Zulässigen" ausgeschöpft hatte, "gehandelt hätte", wenn es von einem Regelverstoß im Rahmen der Vertragsbeziehungen Kenntnis erhalten hätte. Der Zeuge St... hat ferner glaubhaft bekundet, dass er weder aufgrund seiner persönlichen Vorbefassung mit dem Projekt Kongresshotel ... und der politischen Bedeutung des Projekts für die Region Ost... noch in Ausübung seiner Richtlinienkompetenz die Anweisung erteilt hätte, von einer Kündigung abzusehen, wenn das ...ministerium ihn darüber informiert hätte, dass gekündigt werden müsse. Dies habe er - so der Zeuge - auch bei anderen Projekten, selbst solchen größeren Umfangs, nicht gemacht, sondern dann "unter Schmerzen" eben auch akzeptieren müssen, dass nach den Regeln zu verfahren ist, wenn es keine Alternative gab. Dass es aus der Sicht des ...ministeriums keine Alternative zu einer Kündigung gegeben hätte, ergibt sich seinerseits jedoch - wie bereits ausgeführt - aus den Aussagen der Zeugen M... und S....

Gegen die Annahme, dass es aus der Sicht des ...ministeriums keine Alternative zu einer Kündigungsanweisung gegeben hätte, spricht auch nicht, dass das ...ministerium ebenso wie der Bürgschaftsausschuss unstreitig der Förderung des Projektes und/oder der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Stellung einer Sondersicherheit zur vollständigen Deckung des - üblicherweise in Höhe von 20 % durch diese selbst zu übernehmenden - Risikos der finanzierenden Banken bereits vor der Bewilligung der Bürgschaft vom 26.07.1995 skeptisch gegenüber standen. Aus dem Umstand, dass die Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Sondersicherheit gleichwohl erteilt und die Bürgschaft gleichwohl bewilligt worden ist, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein "unbekannter Fürsprecher" auch dann, wenn dem Beklagten bekannt geworden wäre, dass die für die Sondersicherheit erforderlichen 2 Mio DM aus Darlehensmittel finanziert worden sind, hätte erreichen können, dass die noch ausstehende Finanzierung des Projekts "Kongresshotel ..." gleichwohl fortgeführt werden konnte. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass gerade weil von Beginn an auf Seiten des ...ministeriums und des Bürgschaftsausschusses Skepsis bestand, zumindest eine größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass jeder Anhaltspunkt für eine weitere Verschlechterung der Sicherheit der Gesamtfinanzierung des Projektes quasi "das Fass zum Überlaufen" gebracht und den Beklagten - auf Veranlassung des zuständigen ...ministeriums - zu einem den Schaden begrenzenden Rückzug aus der Finanzierung veranlasst hätte. Gegen diese Annahme spricht auch nicht, dass der Beklagte selbst Eigentümer des Grundstücks war, auf dem der beabsichtigte Umbau eines bereits bestehenden Hotelbaus zu einem Kongresshotel erfolgen sollte, und er mit der S... KG bereits am 09.09.1994 einen Pachtvertrag geschlossen hatte. Hätte der Beklagte nämlich - wie die Zeugen M... und S... bekundet haben - aus dem Umstand, dass die 2 Mio DM für die Sondersicherheit nicht nur nicht aus dem Vermögen der Kommanditisten, sondern sogar aus den Darlehensmitteln aufgebracht worden waren, den Schluss gezogen, dass damit die Gesamtfinanzierung des Umbauprojektes ernsthaft gefährdet war, hätte er mit den weiteren mit einer Kündigung des Darlehensvertrages verbundenen Nachteilen in Form der Gefährdung der Pachteinnahmen, der Notwendigkeit, einen neuen Investor oder eine andere Nutzungsart für das schon im Umbau befindliche Gebäude finden zu müssen und dem Verlust von Arbeitsplätzen ohnehin rechnen müssen. Die Kündigung des Darlehensvertrages vor einer Auszahlung weiterer Darlehenstranchen wäre deshalb - auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Folgen - das einzige zur Verfügung stehende Mittel für eine Schadensbegrenzung gewesen.

Etwas anderes lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte im April des Jahres 1996 einem erheblich geänderten Investitionsplan zugestimmt hat. Zum einen hatten - wie insbesondere der Zeuge S... bekundet hat - weder die Geschäftsbesorgerin noch das Ministerium ... zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Zustimmung Kenntnis davon, dass 2 Mio DM der ausgereichten Darlehensmittel zur Finanzierung der Sondersicherheit verwandt worden sein konnten. Zum anderen stellte sich die Gesamtsituation für den Beklagten im April 1996, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits das gesamte Darlehen in Höhe von 11 Mio DM an die S... KG ausgereicht worden war, aber auch anders dar als im August 1995. Während es nämlich im August 1995, nach Ausreichung der ersten Darlehenstranche von 5 Mio DM noch möglich - und jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen Haushaltsführung auch geboten - gewesen wäre, den aus der Übernahme der Bürgschaft resultierenden Schaden für den Beklagten auf maximal 4 Mio DM zu begrenzen, bestand diese Möglichkeit nach der Ausreichung der gesamten Darlehensmittel nicht mehr.

Angesichts dieses Beweisergebnisses kommt es auf die Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen R... nicht mehr an. Selbst wenn man die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Behauptungen der Klägerin, insbesondere die auf den Gesprächsvermerk des Zeugen vom 09.11.1994 gestützte - vom Zeugen St... in Abrede gestellte - Behauptung als wahr unterstellen würde, der Zeuge St... habe in einem Gespräch am 08.11.1994 in Bezug auf die Frage der Ermöglichung einer Sondersicherheit geäußert, dass er den Standpunkt der Bank verstehe und akzeptiere, dass der Eigentümer für das ihm neu zuwachsende Eigentum selbstverständlich mit in die Haftung gehen müsse, könnte daraus allenfalls darauf geschlossen werden, dass der Zeuge St... die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Stellung einer Sondersicherheit unterstützte. Dies bedeutet aber weder, dass er anschließend tatsächlich auf die entsprechende Entscheidung des Ministers ... Einfluss genommen hat, noch dass er in irgendeiner Weise versucht hätte, den Minister ... im August 1995 davon abzuhalten, der Klägerin eine Anweisung zur Kündigung des Darlehens zu erteilen.

ccc) Hätte der Beklagte danach der Klägerin nach der Auszahlung der ersten und vor der Auszahlung der zweiten Darlehenstranche die Anweisung erteilt, den Darlehensvertrag vom 16.06.1995 zu kündigen, hätte die Klägerin dieser Anweisung auch Folge leisten müssen und können. Der Klägerin hätte in diesem Fall nämlich gemäß Ziff. 3.10 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag ein Recht zur Kündigung zugestanden, weil die S... KG mit der Verwendung der zweckgebundenen Darlehensmittel zur Finanzierung des als Sondersicherheit zu verpfändenden Guthabens gegen wesentliche Kreditbedingungen verstoßen hat. Dieser Verstoß war auch derart gravierend, dass die Klägerin der S... KG und ihren Kommanditisten nicht etwa im Sinne einer Abmahnung hätte Gelegenheit geben müssen, vor einer Kündigung weitere Mittel in Höhe von 2 Mio DM aufzubringen und zweckentsprechend für das Investitionsvorhaben zu verwenden.

ddd) In Bezug auf den danach auf 5 Mio DM begrenzten Ausfall käme eine Haftung des Beklagten nur dann nicht in Betracht, wenn festgestellt werden könnte, dass die Klägerin, hätte sie den Darlehensvertrag vor der Auszahlung der zweiten Darlehenstranche gekündigt, mit ihrer auf 5 Mio DM begrenzten Darlehensrückzahlungsforderung nicht ausgefallen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

(1) Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass die S... KG den im April 1996 geänderten Investitionsplan mit einem Volumen von 12,5 Mio DM durchgeführt hat und es der S... KG deshalb gelungen sein muss, über die an sie ausgezahlten Darlehensmittel in Höhe von 9 Mio DM (11 Mio DM abzüglich der für die Verpfändung des Guthabens verwandten 2 Mio DM) hinaus weitere 3,5 Mio DM aufzubringen. Da keine der Parteien zur Herkunft dieser Mittel Angaben gemacht hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die S... KG diese Mittel selbst nach einer Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages zum Zwecke der Rückzahlung des Darlehens hätte verfügbar machen können.

(2) Die Klägerin muss sich deshalb lediglich dasjenige anrechnen lassen, was sie zur Befriedigung ihrer Darlehensrückzahlungsforderung tatsächlich bereits hat realisieren bzw. noch wird realisieren können. Nach den insoweit auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrages der Klägerin in Ansatz zu bringenden Beträgen ist ihre Feststellungsklage jedoch - auch angesichts der auf die Darlehensauszahlung von 5 Mio DM beschränkten Haftung des Beklagten - weiterhin begründet.

Bislang sind nämlich nur das verpfändete Guthaben von 2 Mio DM und die inzwischen durch Zahlungen bzw. Vollstreckungen beigetriebenen Beträge in Höhe von insgesamt 1.172.428,-- DM in Ansatz zu bringen, so dass - auch bezogen auf 5 Mio DM - noch eine Darlehensforderung der Klägerin in Höhe von 1.827.572,- DM offen ist, für deren Ausfall der Beklagte - dies gilt gemäß Ziff. 3 des Bewilligungsbescheides vom 02.06.1995 (Bl. 61 d.A.) auch für den Fall einer nur teilweisen Inanspruchnahme der Kredite - in Höhe von 80 % und damit in Höhe von 1.462.057,60 DM (= 747.538,18 €) haften würde. Selbst wenn die Klägerin sich zusätzlich den Erlös aus der Verwertung des sicherungsübereigneten Hotelinventars anrechnen lassen muss, könnte dies - geht man von den Bewertungsansätzen in dem Gutachten des Sachverständigen D... (S. 53/54 des Gutachtens) aus - allenfalls zu einer weiteren Reduzierung der Haftung des Beklagten um 230.000,- DM, d.h. auf 1.232.057, 60 DM (= 629.941,04 €) führen.

3. Über die Beschränkung auf bis zu 4 Mio DM hinaus, kann der Beklagte dagegen weder - wie ausgeführt - aus Ziff. 4.9 der Bürgschaftsbedingungen noch aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der positiven Vertragsverletzung (PVV) eine Befreiung von seiner Haftung herleiten. Die in Ziff. 4.9 getroffene Regelung stellt sich vielmehr als eine die vorgenannten allgemeinen Grundsätze verdrängende bzw. konkretisierende vertragliche Vereinbarung dar.

II. Soweit der Beklagte danach aus der Bürgschaft vom 27.06.1995 bis zu einer Höhe von insgesamt 4 Mio DM für den Ausfall der Klägerin haftet, ist auch der - zulässigerweise in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachte - Anspruch der Klägerin auf Zahlung anteiliger Zinsen seit dem jeweiligen (vom Zeitpunkt des Teilausfalls abhängigen) Verzugszeitpunkt begründet. Dieser Anspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 286 BGB a.F.. Da der Beklagte unstreitig jegliche Verpflichtung zur Haftung für einen Ausfall der Klägerin verweigert hat, befindet er sich, soweit bereits ein Teilausfall eingetreten ist, ab diesem Zeitpunkt in Verzug, ohne dass es insoweit jeweils nach Eintritt des Teilausfalls einer Mahnung durch die Klägerin bedurfte.

C. Die Entscheidung über die Nebenfolgen beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Befassung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - aus den im Urteil des Landgerichts vom 21.01.2004 ausgeführten zutreffenden Gründen - auf 3.599.494,80 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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