Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 4 U 33/02
Rechtsgebiete: TreuhandG, SachenRBerG, EGZPO, BGB, ZGB, EGBGB


Vorschriften:

TreuhandG § 11 Abs. 2
SachenRBerG § 116
EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
ZGB § 312 Abs. 1 S. 3
ZGB § 321
ZGB § 322
EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 33/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.10.2002

verkündet am 23.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2002 durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06. Dezember 2001 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 14 O 301/98 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, die auf dem Grundstück des Klägers Gemarkung H... , eingetragen im Grundbuch von H... beim Amtsgericht ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... und ..., befindlichen Gleisanlagen zu benutzen, auch soweit die Unterlassungsverpflichtung nicht bereits in dem angefochtenen Teil-Anerkenntnisurteil ausgesprochen worden ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, angedroht.

Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1991 (UR .../1991 des Notars ... in ...) unvermessene Grundstücke erworben. Nach Vermessung ist der Kläger als Eigentümer der im Urteilstenor aufgeführten Flurstücke im Grundbuch eingetragen worden. Auf den Flurstücken befinden sich Bahngleise; wegen der Lage wird auf die Skizze Bl. 106 d.A. Bezug genommen. Diese Gleise werden von der Beklagten, die Eigentümerin der Nachbargrundstücke ist, zum Betrieb ihres Zementwerks benutzt, vornehmlich zum Rangieren und Zusammenstellen der Züge.

Rechtsvorgängerin der Beklagten war der VEB Zementwerke R... , der Rechtsträger des Betriebsgrundstücks war. Die Grundflächen des Klägers standen ebenfalls in Volkseigentum; Rechtsträger war insoweit der VEB Ziegelwerk H... . Die streitigen Bahngleise wurden in den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts gebaut und mehrfach umgebaut worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Eigentümer auch der auf seinen Grundstücken befindlichen Gleisanlagen zu sein und die Beklagte auf Unterlassung der weiteren Nutzung in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Gleisanlagen auf den Grundstücken der Gemarkung H... , Flur ..., Flurstücke ... und ..., zu benutzen.

Die Beklagte hat den Klageanspruch teilweise anerkannt; insoweit hat der Kläger den Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt. Im übrigen hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, zu ihren Gunsten an rangbereiter Stelle der Abteilung II des Grundbuches von H... , Blatt ... des Amtsgerichts ... , die Eintragung einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhaltes zu bewilligen: "Die Beklagte ist berechtigt, auf den Flurstücken ... und ... der Flurstücke von H... eine Gleisanlage zu betreiben, deren Verlauf in der Anlage III rot gekennzeichnet ist und die dienenden Flurstücke zum Zwecke des Zugverkehrs sowie der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren und zu betreten. Das Recht ist übertragbar."

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat für sich in Anspruch genommen, schon auf Grund der Fondsinhaberschaft an den streitigen Bahnanlagen gem. § 11 Abs. 2 TreuhandG Eigentum erworben zu haben. Die Anlage sei zum Betrieb ihres Zementwerks erforderlich; demgemäß habe sie, da die Nutzung vor dem 03. Oktober 1990 begonnen habe, einen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit gem. § 116 SachenRBerG.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Inanspruchnahme der Bahnanlagen und sodann der Klage im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Kläger verurteilt, zu Gunsten der Beklagten eine Grunddienstbarkeit im beantragten Umfang zu bestellen, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 870,00 DM. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die zulässige Klage sei unbegründet; denn die Beklagte könne dem Unterlassungsbegehren einen Anspruch auf Benutzung der umstrittenen Gleisanlagen aus § 116 SachenRBerG entgegenhalten. Das SachenRBerG sei schon deshalb anwendbar, weil die Beklagte die Gleisanlagen unstreitig unterhalte; auf das Eigentum an den Anlagen komme es demgemäß nicht an. Da vor dem Beitritt unterschiedliche Rechtsträger beteiligt gewesen seien - der VEB Ziegelwerk als Rechtsträger der Grundstücke, der VEB Zementwerke als Unterhalter der Anlage -, sei auch das Erfordernis der Unterhaltung einer Anlage auf fremdem Grund erfüllt. Bei den Gleisen handele es sich um eine Anlage im Sinne des § 116 SachenRBerG, da eine Art Wegerecht im Vordergrund stehe. Hinsichtlich der Höhe der gemäß § 118 SachenRBerG zu Leistenden Rente ist das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen F... gefolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils, welches dem Kläger am 22. Januar 2002 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 527 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22. Februar 2002 eingegangene Berufung des Klägers. Dieser hat sie - nach mehrfacher Verlängerung der Begründungsfrist, zuletzt bis zum 29. April 2002 - durch einen Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen an diesem Tage, begründet.

Er verfolgt das Unterlassungsbegehren in vollem Umfang weiter und führt aus: Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das Grundstück der Beklagten unmittelbar an das öffentliche Bahnnetz angeschlossen sei; die Gleisanlagen auf dem klägerischen Grundstück stellten lediglich eine Rangieranlage dar, auf der die Waggons aus Gründen der Praktikabilität verschoben würden. Dementsprechend habe die Beklagte auch anlässlich einer Beratung vom 13. Oktober 1992 (Protokoll Bl. 585 d.A.) die Bereitschaft erklärt, auf die Gleise zu verzichten. Weiterhin handele es sich bei der Anlage nicht um eine solche, die der Erschließung im Sinne des § 116 SachenRBerG diene; die Betriebsnotwendigkeit der Anlage habe die Beklagte nicht dargetan. Schließlich rügt die Berufung die Bemessung der Rente; es sei unberücksichtigt geblieben, dass das gesamte Grundstück bei Fortbestehen der Anlage nicht nutzbar sei.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, die auf dem Grundstück des Klägers Gemarkung H... , eingetragen im Grundbuch von H... beim Amtsgericht ... , Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., befindlichen Gleisanlagen zu benutzen, wie sie sich aus Anlage BB 1 darstellen; für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen; die Widerklage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestätigt, dass die Gleisanlage seit den 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts nicht mehr dem Anschluss an das Netz der Deutschen Reichsbahn dient. Die vom Kläger günstig erworbenen Grundstücke seien in ihrer Nutzung durch die Anlage nur teilweise eingeschränkt; zudem seien die Grundstücke wegen des bestehenden Angebots an Gewerbegebieten ohnehin nicht wie geplant zu verwerten. Dem Kläger sei die Anlage beim Grundstückserwerb bekannt gewesen.

Eine Verlegung der Gleisanlage auf ihr eigenes Grundstück sei weder technisch noch wirtschaftlich vertretbar; ohne diese Anlage sei der Schienenweg der Beklagten zum Netz der Deutschen Bundesbahn faktisch nicht nutzbar. Dies erläutert die Beklagte näher nach Maßgabe der Berufungsbegründung (Ziff. C II und C III; Bl. 635 d.A.).

Das Protokoll vom 13. Oktober 1992 betreffe nicht die hier streitige Anlage. Schließlich verhalte sich der Kläger widersprüchlich; er habe mit der Fa. Sch... GS am 20. Dezember 1993 einen Gestattungs- und Benutzungsvertrag zum Anschlussgleis abgeschossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Berufung findet die Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, da die mündliche Verhandlung, auf die die angefochtene Entscheidung ergangen ist, vor dem 01. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; denn die Klage ist auch insoweit begründet, als das Landgericht sie abgewiesen hat, während die Widerklage unbegründet ist.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der in der Anlage II zum angefochtenen Urteil rot markierten Gleisanlagen, die sich auf seinen Grundstücken befinden. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB; denn die Benutzung der Gleisanlage stellt eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten für den Kläger dar. Eine Duldungsverpflichtung des Klägers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB besteht im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht.

1.

Ein Anspruch der Beklagten lässt sich nicht aus dem zwischen dem Kläger und der Fa. B... GmbH H... geschlossenen Kaufvertrag herleiten. Dieser enthält keine Bestimmungen darüber, dass der Kläger - etwa schuldrechtlich - verpflichtet werden sollte, in der Vergangenheit gestattete oder geduldete Nutzungen weiter zu dulden. Solches lässt sich auch nicht indirekt aus dem mit dem Veräußerer vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschluss (§ 9 Abs. 5 des Vertrages) herleiten.

2.

Auch lässt sich - hiervon geht das Landgericht in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht aus - nicht feststellen, dass zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten ein Mitbenutzungsrecht gemäß § 321, 322 ZGB entstanden wäre, welches gegebenenfalls gemäß Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB fortbestehen würde. Die von den damaligen Nutzungsberechtigten, dem VEB Zementwerk und dem VEB Ziegelwerk, einverständlich und offenbar als dauerhaft begründete Nutzung der nunmehr dem Kläger gehörenden Flächen ist nicht, wie es § 312 Abs. 1 S. 3 ZGB erfordert hätte, mittels eines schriftlichen Vertrages vereinbart worden. Eine dahingehende Vereinbarung ist zwar ausweislich des Schreibens des VEB Ziegelwerk "... " H... vom 27. Mai 1964 (Bl. 38 d.A.) für erforderlich gehalten worden; dass es in der Nachfolge hierzu einen schriftlichen Vertrag gegeben hätte, ist indes nicht ersichtlich.

3.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts ist auch ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten aus § 116 SachenRBerG, welcher dem Unterlassungsanspruch einredeweise entgegengehalten werden könnte, nicht gegeben; denn die Nutzung der klägerischen Grundstücke ist nicht für die Erschließung oder Entsorgung des Grundstücks der Beklagten erforderlich (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Während §§ 321, 322 ZGB eine Absicherung einer Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten erlaubte, schränkt § 116 SachenRBerG diese sachlich auf die Entsorgung oder Erschließung des Grundstücks des Berechtigten ein, wobei hier nur die letztgenannte Alternative in Betracht zu ziehen ist. Was unter dem Begriff der Erschließung im Sinne des § 116 SachenRBerG zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Begriffsverständnis des BauGB (§ 30) ist Mindestvoraussetzung für die Sicherung der Erschließung der Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Versorgung mit Elektrizität und Wasser; hierbei ist die Erreichbarkeit bis zur Grundstücksgrenze ausreichend. Für das Betriebsgrundstück der Beklagten, welche ihren Lieferverkehr schon vor dem Beitritt mittels Güterwaggons abgewickelt hat, ist zur umfassenden Nutzbarkeit das Bestehen eines Bahnanschlusses sicherlich ebenfalls vom Erschließungsbegriff zu erfassen; andernfalls würde man der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht, bis zum 02. Oktober 1990 praktizierte und für ein Grundstück nach den Gegebenheiten erforderliche Nutzungen weiterhin abzusichern.

In vorbezeichnetem Sinne ist die Inanspruchnahme der klägerischen Grundflächen nicht erforderlich, um die Erschließung des Grundstücks der Beklagten zu ermöglichen. Unstreitig verfügt die Beklagte über einen Bahnanschluss, den sie unmittelbar - ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers - erreichen kann. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, aus betrieblichen Gründen sei dieser Bahnanschluss nur dann in wirtschaftlicher Weise zu betreiben, wenn die umstrittene Bahnanlage vornehmlich zu Rangierzwecken benutzt werden könne, weil ansonsten keine ausreichende Einbindung des Betriebsbereichs 4 in den Güterbetrieb erfolgen könne. Dieses Interesse betrifft nach Auffassung des Senats indes nicht die Frage der Erschließung, sondern betrifft (sonstige) betriebliche Erfordernisse, die die Wirtschaftlichkeit des Güterverkehrs der Beklagten betreffen und mit der zu schützenden Erschließung nur indirekt verbunden sind. Es würde die nach § 116 SachenRBerG zu schützenden Nutzungen in unzulässiger Weise ausweiten, wollte man sonstige, auch zwingende, betriebliche Erfordernisse, die die - ohnehin vorhandene - Erschließung erst wirtschaftlich sinnvoll machen, ebenfalls erfassen. In der Rechtsprechung ist bislang - soweit ersichtlich - der Begriff der Erschließung im Sinne des § 116 SachenRBerG auch nie auf dem Streitfall vergleichbare Fälle ausgedehnt worden (vgl. LG Gera OLG-NL 2001, 127; OLG Dresden VIZ 2000, 428; OLG Naumburg, OLG-Report 2001, 185).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Ordnungsgeldandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gegen das Urteil zu, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst, welche Nutzungen noch als zu Erschließung erforderlich im Sinne des § 116 SachenRBerG angesehen werden können.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.677,51 € (entsprechend 60.000,00 DM)

Ende der Entscheidung

Zurück