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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 38/01
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 530
BGB § 531
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 985
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

4 U 38/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.12.2002

verkündet am 18.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird diese verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Valutastand des zur Errichtung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück G...straße ... in ... P... aufgenommenen Kredits per 31. Dezember 2001.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 14 O 93/00 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Auf die in zweiter Instanz erhobene Widerklage werden die Kläger verurteilt, die auf dem Hausgrundstück G...straße ... in ... P... befindliche Garage nebst Nebenräumen zu räumen und geräumt an die Beklagten herauszugeben.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Übertragungsvertrages.

Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 1994 (UR 337/1994 der Notarin M... in ...) übertrugen die Kläger ein mit einem Bungalow bebautes Grundstück an die Beklagte. In § 7 des Vertrages vereinbarten die Parteien die Einräumung eines Wohnungsrechts zu Gunsten der Kläger für den Fall, dass die Beklagte auf dem Grundstück ein Eigenheim errichtet. Für den Fall, dass es hierzu nicht kommt, sollten die Kläger das Recht haben, das Grundstück auf Lebenszeit unentgeltlich zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte baute auf dem Grundstück ein Haus. Die Kläger bezogen das Erdgeschoss, die Beklagte das Obergeschoss. Die Kinder der Beklagten bewohnen mit den Klägern das Erdgeschoss.

Seit September 1999 gerieten die Parteien in Streit, wofür die Kläger in erster Linie das Verhalten des Ehemanns der Beklagten verantwortlich machen; wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Kläger machen einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks wegen groben Undanks geltend. Neben dem Verhalten des Ehemanns des Beklagten stützen sie sich auch auf die aus ihrer Sicht von der Beklagten zu vertretende Verzögerung bei der Eintragung des Wohnrechts sowie auf Versuche der Beklagten, durch Einschaltung von Maklern das Hausgrundstück zu veräußern.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Eigentum an dem im Grundbuch von P... eingetragenen Grundstück zur Grundbuchnummer ..., Flur ..., Flurstück ..., auf sie zurückzuübertragen und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, in dem Übertragungsvertrag sei eine Schenkung nicht zu erblicken, weil sie in dem notariellen Vertrag als Gegenleistung Verpflichtungen übernommen habe. Widerklagend hat die Beklagte einen Anspruch aus einer Vereinbarung zur Zahlung von monatlich 600,00 DM sowie einen solchen auf Zahlung von Nebenkosten geltend gemacht.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.122,17 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück sowie zur Beantragung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 600.000,00 DM. Auf die Widerklage hat das Landgericht die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.800,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Klageanspruch ergebe sich aus §§ 530, 531 in Verbindung mit § 812 BGB; denn die Kläger hätten die Schenkung des Grundstücks wirksam wegen groben Undanks widerrufen. Der Vertrag sei als unentgeltliche Zuwendung aufzufassen und unterliege damit dem Schenkungsrecht; denn in der ausbedungenen Gegenleistung (Nutzungsrecht; im Bebauungsfalle Wohnrecht) liege lediglich eine Auflage, die lediglich den Wert des Geschenkes mindere.

Die im Rahmen des Merkmals "grober Undank" erforderliche schwere Verfehlung sei darin zu erblicken, dass der Ehemann der Beklagten mit deren Wissen und Wollen unberechtigt gegen die Kläger vorgegangen sei. Mit Rücksicht auf das jedenfalls konkludent durch die Beklagte geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht habe jedoch eine Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung des Sachwertes des von der Beklagten erbauten Hauses zu erfolgen. Dieser betrage nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten 600.000,00 DM.

Die Widerklage sei nur im Hinblick auf den als monatliche Zahlung vereinbarten Betrag von 600,00 DM begründet, dies jedoch nur für die Monate Oktober bis Dezember 1999. Diese aus einem schriftlichen Schuldversprechen herrührende Verpflichtung entfalle mit Zugang des Schenkungswiderrufs. Die Nebenkosten seien nicht in prüfbarer Form abgerechnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils, welches beiden Parteien am 26. Januar 2001 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 200 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23. Februar 2001 eingegangene Berufung der Beklagten. Diese hat sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 02. Mai 2001 - durch einen Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen an diesem Tage, begründet. Die Kläger haben am 26. Februar 2001 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 09. März 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertieft ihre Auffassung, dass es sich bei der Übertragung nicht um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt habe, wie auch ihre übernommene Verpflichtung belege, das Erbrecht ihrer Kinder eintragen zu lassen. Sie wendet sich weiterhin gegen die Annahme des groben Undanks und beziffert hilfsweise den Wert des erbauten Hauses auf 450.000,00 DM (380,000,00 DM Baukosten sowie Eigenarbeiten).

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und

1. die Klage vollständig abzuweisen

2. auf die in zweiter Instanz erhobene Widerklage die auf dem Hausgrundstück G...straße ... in ... P... befindliche Garage nebst Nebenräumen zu räumen und geräumt an sie herauszugeben.

Daneben hat die Beklagte weiter den Antrag gestellt, die Kläger abändernd auf die Widerklage zur Zahlung von insgesamt 7.020,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die auf Zahlung gerichtete Widerklage hat die Beklagte im Termin vom 13. November 2002 (Bl. 414 d.A.) mit Zustimmung der Kläger jedoch insgesamt zurückgenommen.

Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, das Eigentum an dem im Grundbuch von P... eingetragenen Grundstück zur Grundbuch-Nr. ..., Flur ..., Flurstück ..., frei von Auflassungsvormerkungen zu Gunsten Dritter zurück zu übertragen und die Eigentumsänderung in das Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertausgleichs für den auf dem Grundstück errichteten Neubau, abzüglich des Wertes des ehemals auf dem Grundstück befindlichen Bungalows,

hilfsweise zu Ziff. 1:

a. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über den Valutastand des zur Errichtung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück G...straße ... , ... P... , aufgenommenen Kredits per 31. Dezember 2001;

b. die Beklagte zu verurteilen, das Eigentum an dem im Grundbuch von P... eingetragenen Grundstück zur Grundbuchnummer ..., Flur ..., Flurstück ..., frei von Rechten Dritter, mit Ausnahme der Eintragung in der Abteilung III zu Gunsten der ...bank AG ..., zurück zu übertragen und die Eigentumsänderung in das Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages, dessen Höhe nach der Auskunftserteilung zu ermitteln ist.

2. die Widerklage abzuweisen

Den Hilfsantrag zu Ziff. 1.a. hat die Beklagte anerkannt; die Kläger beantragen insoweit den Erlass eines Anerkenntnisurteils.

Im Übrigen beantragen die Parteien jeweils,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Anspruchsgrundes und führen zur Höhe des Zurückbehaltungsrechts aus, der Wert des Gebäudes sei allenfalls mit 240.000,00 DM zu beziffern. Den Hilfsantrag zu Ziff. 1 stellen die Kläger für den Fall, dass der Hauptantrag im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht nicht hinreichend bestimmt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Für das Berufungsverfahren findet die Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, da die mündliche Verhandlung, auf die die angefochtene Entscheidung ergangen ist, vor dem 01. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

Die Berufungen sind zulässig; insbesondere sind sie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).

I.

Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des in der Berufungsinstanz von den Klägern gestellten Hauptantrags als unzulässig abzuweisen. Es ermangelt dem in zweiter Instanz formulierten Klageantrag an der notwendigen Bestimmtheit.

Gemäß § 253 Abs. 2 ZPO muss der Klageantrag "bestimmt" sein. Er muss aus sich heraus das Begehren der Kläger so genau bezeichnen, dass der Umfang der Rechtskraft eines auf den Antrag ergehenden Urteils unzweifelhaft feststeht. Dies gilt, wenn die Klagepartei selbst einen Zug-um-Zug-Antrag stellt, auch für die Bestimmtheit des Gegenanspruchs (vgl. Zöller/Greger § 253 RN 13c). Diesen Erfordernissen wird der Klageantrag nicht gerecht; denn die Höhe des von den Klägern zu leistenden Wertaufgleichs wird von diesen nicht genannt, sondern - nach dem Inhalt der Berufungsbegründung - einer sachverständigen Ermittlung vorbehalten.

II.

Der mit dem im Wege der Stufenklage hilfsweise begehrte Auskunfts- und Zahlungsanspruch ist zulässig, § 254 ZPO.

1.

Soweit die Beklagte den Auskunftsantrag anerkannt hat, beruht die Entscheidung ohne weitere Überprüfung durch den Senat auf dem Anerkenntnis (§ 307 Abs. 1 ZPO).

2.

Der weiter geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Auflassung des Grundstücks besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

a.

Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB; denn der Übertragungsvertrag ist nach den hier vorliegenden Umständen nicht als Schenkung anzusehen. Die Parteien haben nämlich für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nach ihrer Vorstellung eine Gegenleistung der Beklagten vorgesehen.

In § 7 des notariellen Vertrages haben die Parteien verschiedene Alternativen über die weitere Verwendung des Grundstücks vorgesehen.

Käme es bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit des Vertrages allein auf die zweitgenannte Alternative an (Übertragung gegen Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts), so wäre allerdings der Vertrag als Schenkung unter Auflagen anzusehen; denn die Gegenleistung der Beklagten sollte in diesem Falle allein aus dem Zugewandten erbracht werden (vgl. hierzu Palandt/Putzo, 61. Aufl., § 525 RN 1 mit weiteren Nachweisen).

Doch stand aus der Sicht der Parteien die erstgenannte Alternative, nämlich der Bau eines Einfamilienhauses, im Vordergrund. Hierzu haben die Kläger im Termin vom 29. August 2001 (Bl. 320 d.A.) erklärt, der Wunsch der Beklagten zum Bau eines Hauses sei der Anlass für die Übertragung des Grundbesitzes gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die Beklagte bereit und willens gewesen, das Haus zu bauen; lediglich die Frage der Finanzierung sei noch nicht geklärt gewesen. Legt man diese im Vertrag vorgesehene - und dann entsprechend der Erwartung der Parteien auch eingetretene - Alternative zu Grunde, so ist nicht feststellbar, dass die Parteien die Vorstellung hatten, das Grundstück solle der Beklagten unentgeltlich zugewandt werden. Eine Schenkung unter Auflage kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte die Gegenleistung (Einräumung des lebenslangen Wohnrechts an einem zu erbauenden Haus) nicht aus dem Geschenk erbringen konnte, sondern den Bau des Hauses aus eigenen Mitteln finanzieren musste. Auch eine gemischte Schenkung, die einem Widerruf wegen groben Undanks gegebenenfalls zugänglich wäre, liegt im Streitfall nicht vor. In diesem Falle hätten die Parteien die Vorstellung haben müssen, dass der Wert des Zugewandten hinter demjenigen der Gegenleistung zurückbleibt. Aus dem Vorbringen der Parteien - und insbesondere dem der Kläger - ist solches aber nicht zu entnehmen. Die Kläger tragen in der Berufungsbegründung vor, der Wert des Hauses - ohne Grundstück - sei mit 240.000,00 DM zu veranschlagen, derjenige des Grundstücks allein mit 110.000,00 DM. Berücksichtigt man, dass die Kläger mit dem Wohnrecht auch notwendigerweise mitbenutzen mussten, so hätten sie ein - dinglich abzusicherndes - lebenslanges Recht an einem Gegenstand mit dem Wert von 350.000,00 DM. Dass dieses Recht nach der Vorstellung der Parteien einen geringeren Wert haben sollte als derjenige des Grundstücks, ist auch dann nicht zu ersehen, wenn man berücksichtigt, dass das vorgesehene Wohnrecht sich nur auf einen - im Vertrag nicht beschriebenen - Teil des Hauses beziehen sollte. Vielmehr haben die Kläger im Termin von 29. August 2001 geschildert, dass die Notarin anlässlich der Beurkundung ausdrücklich von der Notwendigkeit einer Gegenleistung gesprochen habe.

Nachdem sich die in dem notariellen Vertrag erstgenannte Alternative, der Erwartung beider Parteien entsprechend, verwirklicht hat, kommt es für die Beurteilung der Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragung auf die - hilfsweise erfolgte - Vereinbarung des Nutzungsrechts im Falle der Nichtdurchführung des Bauvorhabens nicht an.

Auch aus den weiteren Umständen, insbesondere dem sonstigen Inhalt des Übertragungsvertrags, lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Übereignung des Grundstücks wenigstens teilweise als eine unentgeltliche angesehen haben, nicht herleiten. Die Bezeichnung als "Übertragungsvertrag" beschreibt lediglich die Tatsache des Eigentumsübergangs an dem Grundstück, ohne dass sich hieraus etwas für die Frage der Entgeltlichkeit ergäbe. Die Formulierung (§ 2 Abs. 3 des Vertrages), dass die Grundstücksübertragung als Vorwegnahme der Erbfolge erfolge, ist insoweit ohne Aussagekraft (vgl. BGH NJW 1995, 1349, 1350). Schließlich kommt dem Umstand, dass die Notarin Veranlassung gesehen hat, auf die Möglichkeit des Widerrufs der Schenkung hinzuweisen (§ 8 des Vertrages; Bl. 11, 1. Abs.), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese - möglicherweise nur vorsorglich erteilte - Belehrung lässt allenfalls die Einschätzung der Notarin erkennen, nicht aber die entscheidende Bewertung der Leistungen durch die Parteien.

b.

Aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können die Kläger die Rückgängigmachung des Übertragungsvertrages ebenfalls nicht verlangen. Insoweit fehlt es schon an einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage. Die Vorstellung der Parteien, sie würden - zusammen mit den übrigen Familienangehörigen der Beklagten - dauerhaft einvernehmlich und ohne Störungen des Familienfriedens im Hause wohnen, war bloßes Motiv für den Abschluss des Übertragungsvertrages; zur Grundlage ihres Geschäftswillens haben die Parteien diese Vorstellung nicht gemacht. Denn durch die Vereinbarung eines dinglichen Wohnrechts für die Kläger haben die Parteien diesen eine rechtlich, auch Dritten gegenüber, geschützte Position zukommen lassen. Für die Annahme eines Geschäftswillens, der die Erwartungen der Kläger über diese Position hinaus schützen könnte, bleibt kein Raum.

Zudem wären auch die Voraussetzungen, unter denen die Kläger die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen könnten, hier nicht gegeben. Die Kläger haben nichts dafür vorgebracht, dass die Umwandlung des Wohnrechts in eine Geldleistung zu dessen Ablösung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH DB 81, 1615); es ist daher nicht zu ersehen, dass das Festhalten am Vertrag (im Übrigen) für die Kläger unzumutbar wäre.

d.

Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchs aus § 812 BGB zur Entscheidung reif ist, ist - nachdem die Parteien auch insoweit Anträge gestellt haben - auch insoweit zu entscheiden, ohne dass die Erteilung der mit der ersten Stufe der Stufenklage begehrten Auskunft abgewartet wird.

III.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich unmittelbar, dass die Berufung der Kläger, soweit sie sich gegen den Zug-um-Zug-Vorbehalt in der vom Landgericht tenorierten Höhe wenden, unbegründet ist.

IV.

Die in zweiter Instanz beantragte Räumung der Garage können die Kläger verlangen, § 985 BGB. Die Beklagte hat diesbezüglich schon in erster Instanz vorgebracht, die Kläger nutzten die Garage für sich. Für eine Berechtigung der Kläger hierzu ist nicht vorgetragen; sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem notariellen Vertrag.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind nicht gegeben.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

bis zum 12. November 2002: 62.894,91 € (entsprechend dem Streitwert erster Instanz zuzüglich 2.500,00 € für die in zweiter Instanz erhobene Widerklage) danach: 58.742,11 €

Ende der Entscheidung

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