Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 4 U 39/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
EGZPO § 26 Nr. 5
BGB § 640 Abs. 2
VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 1
VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 39/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Verkündet am 16.02.2005

in dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.01.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 28/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.296,97 € (12.315,80 DM) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Gewährleistungansprüche aus einem VOB-Bauvertrag aus Juli 1999, der die Erstellung und den Einbau von Schiebetoranlagen in eine Flugzeughalle der Beklagten zum Gegenstand hatte. Die Klägerin hat die Torelemente nach der freigegebenen Werksplanung mangelfrei gefertigt. Nach Einbau Ende 1999 stellte sich heraus, dass eine Toranlage im nördlichen Hallenbereich klemmte. Ausweislich der Feststellungen eines Besprechungsprotokolls aus März 2000 waren die Längsträger der Dachkonstruktion insbesondere im nördlichen Bereich weit über das zulässige Maß durchgebogen. Weiter heißt es in dem Protokoll zur Frage der Folgen für die Nachfolgegewerke, Toranlagen, dass eventuell ein Einkürzen der zwei Torflügel der nördlichen Toranlage zur Beseitigung der Schwergängigkeit bedingt durch die Durchbiegung der Längsträger erforderlich wird. Im Juni des Jahres unterbreitete die Klägerin ein Angebot zur Herstellung der Funktionalität der Toranlage (Demontage und Wiedermontage der oberen Torführung nach Anheben der Stahl-Aufnahmekonstruktion) gegen eine Vergütung von 11.600,00 DM einschließlich Umsatzsteuer. Dieses Angebot nahm die Beklagte im Juli 2000 an, "jedoch vorbehaltlich anteiliger Rückforderung von Werklohn für den Fall, dass im Ergebnis eines noch durchzuführenden Beweissicherungsverfahrens ein Mitverschulden des bekannten Schadens festgestellt werden sollte". In der Folgezeit ließ die Beklagte die im Angebot genannten "bauseitigen" Vorarbeiten durchführen und die Klägerin setzte die obere Torführung höher. Ende August wurde die "Gesamtleistung ... Bauvertrag vom 11.07.2000" vorbehaltlich kleinerer, nicht streitgegenständlicher Mängel abgenommen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Begleichung ihrer Schlussrechnung 17.08.2000 begehrt, die sich unter Einschluss der 11.600,00 DM aus der Vereinbarung aus Juni/Juli 2000 auf 48.821,73 DM belief. Die Beklagte hat unter Abzug im wesentlichen dieses Rechnungsbetrages und einer weiteren Zahlung von 29.000,00 DM zur Ablösung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek widerklagend die Rückgewähr einer mit 23.715,18 DM bezifferten Überzahlung sowie den Ausgleich der Kosten des Verfahrens auf Eintragung der Vormerkung beansprucht.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.983,56 DM stattgegeben und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Dabei hat es von der Klageforderung eine vereinbarte 1 %ige Kostenbeteiligung der Auftragssumme und die gezahlten 29.000,00 DM abgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte - nach teilweiser Berufungsrücknahme bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs - ihr Klageabweisungsbegehren sowie ihren Widerklageantrag in Höhe von 12.548,66 DM nebst Zinsen weiter.

Die Beklagte wertet die Rechnungsposition über 11.600,00 DM unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens als Mängelbeseitigungskosten. Da die Toranlage von Anfang an nicht funktionstüchtig gewesen sei, habe die Beklagte in Ausführung des Auftrags aus Juli 2000 ihrer Nachbesserungspflicht genügt. Mängel des Vorgewerks könnten dahinstehen, da es an einem Bedenkenhinweis der Beklagten gefehlt habe. Nachträgliche Durchbiegungen der Stahlkonstruktion könnten für die Schwergängigkeit nicht ursächlich geworden sein, weil das Tor bereits unmittelbar nach Einbau geklemmt habe. Davon abgesehen habe die Klägerin vorprozessual selbst eine Durchbiegungsvarianz von nicht mehr 79 mm zugestanden, die die Dachlasten nicht habe aufnehmen können.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an sie 6.146,03 € (12.548,66 DM) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ein mangelfreier Einbau der Toranlage werde bereits dadurch belegt, dass diese zunächst reibungslos funktioniert habe. Tatsächlich sei ausgehend von einer lichten Einbauhöhe des Stahlträgers von 5.200 mm und einer Höhe der Torflügel von 5.040 mm genügend Höhenspiel vorhanden gewesen. Abzüglich der sogenannten Bodenluft von 15 mm verblieben nämlich 145 mm, die die bauseitig vorgesehene Durchbiegungsvarianz von 85 mm problemlos hätten auffangen können (Anlage K 25). Bei dieser Sachlage habe für einen Bedenkenhinweis keinerlei Anlass bestanden. Die nachträglich aufgetretene Schwergängigkeit der Toranlage sei daher ausschließlich auf die im Besprechungsprotokoll aus März 2000 bezeichneten Ursachen zurückzuführen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Parteivorbringens wird gemäß den §§ 543 Abs. 1 ZPO a. F., 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 15.01.2003 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben zu den Ursachen für die Nichtgangbarkeit des Tores. Er hat sich das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. St... zudem mündlich erläutern lassen und ein Modell der Aufhängung der Toranlage in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Denn der Klägerin steht der ihr im ersten Rechtszug zugesprochene Vergütungsanspruch nicht zu. Zudem ist die Klägerin in der tenorierten Höhe überzahlt, weil von ihrer Werklohnforderung die abgerechneten 11.600,00 DM als Mängelbeseitigungskosten und die zur Mängelbeseitigung getätigten Aufwendungen der Beklagten von insgesamt 16.999,36 DM im Wege des Schadensersatzes abzusetzen sind.

I. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die Toranlage Ende 1999 mangelfrei eingebaut hat.

1. Das geht mangels Abnahme dieser Werkleistung zu Lasten der Beklagten. Auf das Abnahmeprotokoll aus August 2000 kann eine Umkehr der Beweislast nicht gestützt werden, weil es ausdrücklich nur die im Juni/Juli 2000 vereinbarten Bauleistungen betrifft. Deren mangelfreie Erbringung steht nicht im Streit. Anhaltspunkte für eine konkludente Abnahme der ursprünglichen Bauleistungen bestehen nicht. Selbst wenn man in dem Auftrag aus Juli 2000 eine solche Abnahme sehen wollte, enthielte sie jedenfalls zugleich einen Mängelvorbehalt im Sinne von § 640 Abs. 2 BGB. Auf bei Abnahme vorbehaltene Mängel erstreckt sich die an sie anknüpfende Beweislastumkehr nicht.

2. a) Nach den sachverständigen Feststellungen waren im Torbereich insgesamt 90 mm an Dachlasten abzufangen, hiervon 45 mm Eigengewicht des Daches und 45 mm Schneelast. Nach den planerischen Vorgaben sollten zudem 45 mm durch eine Durchbiegung des Längsträgers nach oben aufgefangen werden, die dieser tatsächlich nicht aufwies. Zwar lässt sich dem Parteivorbringen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, inwieweit der Klägerin diese Planungsvorgaben zugänglich gemacht worden sind. Anlässlich eines örtlichen Aufmaßes hätte sie aber ohne weiteres erkennen können, dass der Längsträger keine solche Durchbiegung aufwies. Zudem beruft sich die Klägerin selbst auf eine Konstruktionszeichnung des Stahlbauers aus September 1999, aus der die Durchbiegung ebenfalls nicht ersichtlich ist (Anlage K 25). Folgerichtig weist die Konstruktionszeichnung eine bei Toreinbau zu berücksichtigende Trägerverformung von noch 85 mm auf, was annähernd den vom Sachverständigen ermittelten Dachlasten entspricht.

b) Es steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Klägerin dieses Durchbiegungsmaß von wenigstens 85 mm bei Einbau der Toranlage berücksichtigt hat. Die von der Klägerin schriftsätzlich vorgenommene Berechnung der Dachlastentoleranz mit 145 mm kann ersichtlich nicht zutreffen. Sie läuft bereits ihrer eigenen Berechnung Anlage K 24 zuwider, wonach von diesem dort sogenannten Gesamtmaß noch die Längen der einzelnen Bauteile der Toraufhängung abzuziehen sind. Diese Berechnung hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bei Unterstellung der Richtigkeit der Einzelmaße bestätigt. Weiterhin konnte sich der Senat auch anhand der Inaugenscheinnahme des von der Klägerin beigebrachten Modells der Toraufhängung davon überzeugen, dass von dem Gesamtmaß von 145 mm die aus ihrer Konstruktionszeichnung Anlage K 21 ersichtlichen fixen Längen der Bauteile der Aufhängung der Toranlage abzuziehen sind. Dabei zeigte sich nämlich modellhaft, dass das Längenmaß zwischen der Oberkante der Toraufhängung und dem oberen Rand der Torflügel keineswegs vollständig zur Aufnahme der Dachlast zur Verfügung steht. Schließlich ist in der Konstruktionszeichnung der Klägerin selbst eine aufnehmbare Dachlast von 79 mm verzeichnet. Die vom persönlichen Vertreter der Klägerin hierfür im Verhandlungstermin vor dem Senat abgegebene Erklärung ist wenig überzeugungskräftig. Hiernach soll es sich gleichsam um ein gegriffenes Maß handeln, das hinter der maximal aufnehmbaren Durchbiegung zurückbleibe. Das lässt sich mit der Konstruktionszeichnung schon deshalb nicht in Einklang bringen, weil danach die Aufsatzpunkte des Kolbenauszugs an der Toraufhängung und den Torflügeln festliegen. Diese Behauptung widerspricht darüber hinaus nicht nur der sachverständigen Auswertung der Konstruktionszeichnung Seite 12 des Gutachtens, sondern auch dem eigenen Schreiben der Klägerin vom 29.03.2000. Darin führt diese nämlich unter Verweis auf die Konstruktionszeichnung aus, dass "79 mm Spielraum" für die Aufnahme der Dachlasten vorhanden sind.

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Tor bereits unmittelbar nach Einbau klemmte. Denn fest steht, dass die Aufhängung das Sollmaß von wenigstens 85 mm unterschritt. Aus einer Wahrunterstellung der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin folgt überdies nicht zwingend, dass eine nachträglich aufgetretene Schwergängkeit der Toranlage auf die im Besprechungsprotokoll aus März 2000 bezeichneten Längsträgerdurchbiegungen zurückzuführen ist. Dieser Umstand lässt sich vielmehr in gleicher Weise damit erklären, dass bei Toreinbau nicht der maximale Lastfall gegeben war (z. B. mangels Schneelast). Davon wiederum abgesehen kann die im Protokoll festgestellte Durchbiegung der Längsträger weit über das zulässige Maß auch darauf beruhen, dass die planerischen Vorgaben betreffend eine Durchbiegung nach oben um 45 mm durch den Stahlbauer nicht eingehalten wurden. Dies hatte die Klägerin aber bei Einbau der Toranlage nach Maßgabe von dessen Konstruktionszeichnung aus September 1999 in Rechnung zu stellen (oben a).

II. 1. a) Nach diesen Feststellungen (oben I.) stellen sich die Bauleistungen der Klägerin in Ausführung ihres Angebots aus Juni 2000 als Mängelbeseitigung im Sinne von § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B dar. Denn nach dieser Vorschrift hat der Auftraggeber Leistungen, die schon während der Ausführung, also vor Abnahme, als mangelhaft erkannt werden, auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Für eine Inrechnungstellung der hierfür aufgewendeten Kosten von 11.600,00 DM fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage.

b) Daneben kann die Beklagte nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B denjenigen Schaden ersetzt verlangen, der ihr nach durchgeführter Mängelbeseitigung verbleibt. In Höhe dieses Schadensersatzanspruchs steht dem Auftraggeber nach der Differenzhypothese kein dem Vergütungsanspruch entsprechendes Leistungsäquivalent gegenüber, so dass der Werklohn insoweit auch ohne Aufrechnungserklärung mit dem Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist.

Der Schadensersatzanspruch umfasst die Rechnungen der Fa. E... & St... vom 22.08.2000 über 3.944,00 DM, der Fa. K & S vom 13.10.2000 über 8.115,36 DM und der Fa. K. L... vom 28.08.2000 über 4.640,00 DM, beläuft sich mithin zusammen auf 16.699,36 DM. Die beiden erstgenannten Rechnungen weisen nur scheinbar Überschneidungen im Leistungsbild auf (Attika). Die erste Rechnung hat nämlich die Abdichtung der Attika und die zweite Rechnung die De-/Montage der Attika selbst zum Gegenstand. Sie sind als solche auch unstreitig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verhalten sich diese Rechnungen auch nicht über sogenannte Sowieso-Kosten. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf das Lichtbild Seite 9 des Sachverständigengutachtens zwar, dass eine Änderung der Attikakonstruktion für das Höhersetzen der oberen Torschienen nicht erforderlich gewesen sei. Diesen Vortrag untermauert sie zudem unter Verweis auf das Besprechungsprotokoll aus März 2000, nach dem die Attikaarbeiten in keiner Beziehung zum Höhersetzen der Toranlage stehen. Hierauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen, weil sie mit ihrem Angebot aus Juni 2000 selbst die Demontage der Attika-Verkleidung und das bauseitige Anheben der Stahlkonstruktion gefordert hat.

Aus diesem Grund ist auch unschädlich, dass die Beklagte selbst die Begleitarbeiten zur Mängelbeseitigung vornahm. Zwar umfasst die Mängelbeseitigungspflicht des Auftragnehmers grundsätzlich auch das Recht, die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Arbeiten an anderen Gewerken vorzunehmen. Auf dieses Recht hat die Klägerin aber mit ihrem Angebot aus Juni 2000 verzichtet.

2. Daraus ergibt sich folgendes Rechenwerk:

Ausgehend von einem - darüber hinaus rechtskräftig aberkannten - Vergütungsanspruch von 15.983,56 DM, abzüglich Mängelbeseitigungskosten von 11.600,00 DM, abzüglich Schadensersatz von 16.699,36 DM, verbleibt ein Saldo von - 12.315,80 DM gleich 6.296,97 €, den die Beklagte auf ihre Widerklage beanspruchen kann.

III. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus der Vereinbarung aus April 2001 betreffend die Zahlung der 29.000,00 DM (Anlage B 10).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf bis 16.000,00 € festgesetzt, wovon 500,00 € auf den ursprünglichen Widerklageantrag zu 2) entfallen. Die Rücknahme der Berufung hinsichtlich dieses Antrags wirkt sich mangels Gebührensprungs nicht auf den Streitwert aus.

Ende der Entscheidung

Zurück