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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 5/06
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, GKG


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
BGB § 195 a.F.
BGB § 197 a. F.
BGB § 607 a.F.
GKG § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 5/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 31.05.2006

Verkündet am 31.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Neuruppin vom 06.12.2005 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.01.2006 - im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen haben.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 50.000,00 € eines aufgrund Darlehensvertrages vom 21.11.1994/09.03.1995 durch ihre Rechtsvorgängerin, die D... ...bank, bewilligten Eigenkapitalhilfedarlehens über 700.000,00 DM/357.904,31 € in Anspruch.

Das der Finanzierung eines Mischfutterwerkes dienende und insoweit zweckgebundene Darlehen wurde dem Vorbringen der Klägerin zufolge in voller Höhe am 29.03.1995 über die Hausbank der Beklagten, die Sparkasse ..., die das Darlehen nach Ziffer 1.2 des Darlehensvertrages im Namen und für Rechnung der D... ...bank verwaltete, ausgezahlt. Es hatte eine Laufzeit von 20 Jahren, wobei in den ersten 10 Jahren nur Zinszahlungen und erst in den letzten 10 Jahren Tilgungsleistungen erfolgen sollten.

Unter dem 20.11.1997 bestätigte die Beklagte - wie in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages vorgesehen - in einem mit "Verwendungsnachweis" bezeichneten Formular der D... ...bank, Investitionen in Höhe von 5.704.800,00 DM getätigt zu haben (Rubrik A. Höhe der förderfähigen Investitionen), wobei unter der Überschrift "B. Finanzierung dieser getätigten Investitionen", diese ergänzt um den handschriftlichen Zusatz "bis jetzt ausgezahlte Mittel", unter 2. vermerkt ist "Eigenkapitalhilfe 700,0 TDM" und die Gesamtinvestition mit 5.912,4 TDM angegeben sind. Die Frage unter C.2 ("Wurden die abgerufenen Eigenkapitalhilfe-Beträge nach Einsatz der eigenen Mittel spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Erhalt der Eigenkapitalhilfe-Mittel folgenden Monats in voller Höhe für betriebliche Zwecke ... eingesetzt ...?") wurde bejaht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4/Bl. 67 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.09.2000, der Beklagten zugegangen am 25.09.2000, kündigte die Hausbank der Beklagten namens und in Vollmacht der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Eigenkapitalhilfedarlehen mit sofortiger Wirkung.

Die Klägerin erwirkte am 04.11.2004 gegen die Beklagte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hünfeld über die gesamte Darlehensforderung von 357.904,31 €. Nachdem die Beklagte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, nahm die Klägerin den Mahnantrag mit einem am 28.12.2005 beim Mahngericht eingegangenen Schriftsatz in Höhe von 307.904,32 € zurück. Im Übrigen beantragte sie die Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Landgericht Neuruppin, bei dem die Akten am 19.01.2005 eingingen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auszahlung des Darlehens in Abrede gestellt. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu zur Begründung ausgeführt, die Sparkasse ... habe das Darlehen bereits im Jahre 1999 gekündigt. Schließlich hat sie - mit nicht nachgelassenem Schriftsatz - behauptet, die Sparkasse ... habe auf einen ausgezahlten Darlehensbetrag von 3.818.019,50 DM Zahlungen in Höhe von 1.947.827,80 € zurückerhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben und der Beklagten insgesamt die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Zur Begründung hat es in prozessualer Hinsicht ausgeführt, dass die teilweise Rücknahme des Mahnantrages zulässig sei.

In der Sache selbst hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Auszahlung des Darlehens nicht in erheblicher Weise bestritten habe. Sie habe im Ansatz nicht vorgetragen, dass und aus welchem Grunde - entgegen der von ihr unter dem 20.11.1997 unterzeichneten schriftlichen Bestätigung - das Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 700.000,00 DM nicht ausgezahlt worden sein sollte.

Auch eine wirksame Kündigung des Darlehens habe die Beklagte nicht in erheblicher Weise bestritten. Eine solche liege in dem Schreiben der Sparkasse ... vom 20.09.2000. Die Klägerin sei nach Ziffer 5.1 der Allgemeinen Darlehensbedingungen auch zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt gewesen, da die Beklagte ihren Betrieb unstreitig eingestellt habe.

Eine - ganz oder anteilige - Rückzahlung des Darlehens habe die Beklagte nicht substanziiert dargelegt.

Die Verjährungseinrede greife nicht durch, da der Ablauf der Verjährungsfirst durch Zustellung des Mahnbescheides rechtzeitig gehemmt worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.

Sie rügt, dass das Landgericht entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Zwar stehe fest, dass die Klägerin den Darlehensbetrag an die Sparkasse ... ausgezahlt habe.

Indessen seien an sie - die Beklagte - nur insgesamt 467.500,00 DM ausgereicht worden, nämlich am 04.04.1995 250.000,00 DM, am 07.04.1995 39.000,00 DM und am 13.04.1995 178.500,00 DM. Die restlichen 232.500,00 DM habe sie nicht erhalten.

Schließlich wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Kündigung vom 20.09.2000 bereits eine Kündigung der Sparkasse ... aus dem Jahre 1999 vorausgegangen sei, welche hier maßgeblich sei, so dass - wie die Beklagte meint - der Anspruch verjährt sei.

Im Übrigen verweist sie darauf, dass sie bereits erstinstanzlich ausreichend dargelegt habe, dass das Eigenkapitalhilfedarlehen vollständig an die Sparkasse ... zurückgezahlt worden sei.

Schließlich wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihr - trotz der teilweisen Rücknahme des Mahnantrages in Höhe von 307.904,32 € - insgesamt die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 06.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II. Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache selbst lediglich hinsichtlich des Kostenpunktes Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht das Bestreiten der vollständigen Auszahlung des Eigenkapitalhilfedarlehen als nicht erheblich erachtet. Die Beklagte hat mit dem von ihr ausgefüllten und unterzeichneten Verwendungsnachweis ein gegen sich selbst sprechendes Beweiszeichen gesetzt. Sie hat unter B.2. angegeben, dass die unter A.2. bezeichneten Investitionen u.a. durch das Eigenkapitalhilfedarlehen von 700.000,00 DM finanziert worden seien. Die auf Seite 1 unten gestellte Frage, ob "sofern das Eigenkapitalhilfedarlehen noch nicht in voller Höhe abgerufen wurde", die Mittel noch benötigt werden, hat sie nicht beantwortet, was auch dafür spricht, dass das Darlehen in voller Höhe abgerufen wurde. Schließlich hat sie unter C.2. auch angegeben, dass das Eigenkapitalhilfedarlehen fristgerecht eingesetzt worden sei. Bei dieser Sachlage war ihr bloß pauschales Bestreiten der Auszahlung des Darlehens in der Tat nicht erheblich.

Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls räumt die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz nicht nur ein, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Darlehen in voller Höhe an die Sparkasse ... ausgezahlt hat, sondern auch, dass davon an sie 467.500,00 DM ausgezahlt worden sind. Da die Klägerin lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € geltend macht, ist der Einwand der fehlenden Auszahlung im vorliegenden Rechtsstreit unbehelflich.

Auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung bestehen keine Bedenken, solche werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Kündigungserklärung vom 20.09.2000 ist der Beklagten unstreitig zugegangen. Die Sparkasse ... war auch zur Kündigung namens und in Vollmacht der Rechtvorgängerin der Klägerin berechtigt. Auch ein Kündigungsgrund im Sinne von Ziffer 5.1. des Darlehensvertrages ist unstreitig zu bejahen, da die Beklagte den mit dem Eigenkapitalhilfedarlehen finanzierten Betrieb eingestellt hat. Dass eine wirksame Kündigung erfolgt ist, wird auch durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt; diese meint lediglich, es sei nicht auf die Kündigung vom 20.09.2000, sondern auf eine bereits im Jahr 1999 durch die Sparkasse ... erfolgte Kündigung abzustellen.

Die Einrede der Verjährung greift nicht durch, und zwar unabhängig davon, ob das Eigenkapitalhilfedarlehen bereits im Jahre 1999 oder erst durch das Schreiben vom 20.09.2000 gekündigt worden ist.

Da das Darlehen jedenfalls vor dem 01.01.2002 gekündigt worden ist, findet nach Art. 229 § 5 Satz 1 und Satz 2 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Ein Darlehensrückerstattungsanspruch nach § 607 BGB a.F. unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. ( BGH, NJW 1973, 611f; Staudinger-Hopt-Mülbert, 12. Auflage, § 607, Rz. 423; Münchener-Kommentar-Westermann, 3. Auflage, § 607, Rz. 74 ). Soweit die Beklagte zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung, wonach der Darlehensrückerstattungsanspruch nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BGB der 4-Jährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a. F. unterliege, auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug aus dem Bankrechts-Handbuch ( Schimansky /Bunte /Lwowski, Band II, § 82, Rz. 142 ) Bezug genommen hat, verkennt sie, dass sich die zitierte Textstelle auf Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen bezieht, die in der Tat gemäß § 197 BGB a. F. der vierjährigen Verjährung unterliegen. Solche Ansprüche stehen im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht im Streit. Steht somit fest, dass der Darlehensrückerstattungsanspruch nach dem BGB a. F. der 30-jährigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. unterliegt, war am 01.01.2002 in keinem Falle Verjährung eingetreten ist, so dass nach Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB die nunmehr geltende kürzere dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. am 01.01.2002 in Lauf gesetzt wurde. Diese wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids am 09.11.2004 rechtzeitig gehemmt.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.11.2005 pauschal aufgestellte - und in der Berufungsbegründung ebenso pauschal wiederholte - Behauptung, dass die Sparkasse ... das streitgegenständliche Eigenkapitalhilfedarlehen bereits 1999 gekündigt habe, im Ansatz nicht hinreichend substantiiert ist, geschweige denn - trotz des Bestreitens der Beklagten in der Berufungserwiderung - ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste das Landgericht sie auch nicht auf die fehlende Substanz ihrer Behauptung hinweisen. Unabhängig davon, dass eine Kündigung im Jahre 1999 - wie ausgeführt - rechtlich ohne Relevanz ist, war die mangelnde Substantiierung auch derart offenkundig, dass es eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises der Kammer an die anwaltlich vertretene Beklagte nicht bedurfte.

Das Landgericht hat auch den von der Beklagten erhobenen Erfüllungseinwand zu Recht als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Die Beklagte differenziert im vorliegenden Zusammenhang nicht in der gebotenen Weise zwischen dem im Streit stehenden Eigenkapitalhilfedarlehen einerseits und Kreditverbindlichkeiten, die unmittelbar gegenüber ihrer Hausbank, der Sparkasse ..., bestanden bzw. noch bestehen andererseits. Entgegen ihrer in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung hat sie bereits im Ansatz nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass das streitgegenständliche Eigenkapitalhilfedarlehen auch nur anteilig an die Klägerin zurückgezahlt worden ist.

Indessen ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Rechtsstreits im vollen Umfange der Beklagten auferlegt worden sind, nicht zutreffend, so dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung im tenorierten Umfange abzuändern war.

Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass im Mahnverfahren durch den dort höheren Streitwert von 357.904,31 € Mehrkosten ausgelöst worden sind, und zwar bei den Gerichts- wie bei den Anwaltskosten. Zwar wird die im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides angefallene 0,5 Gebühr nach KV 1110 (Anlage 1 zum GKG) auf die 3,0 Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen nach KV 1210 angerechnet (vgl. Anmerkung zu KV 1210). Die Anrechnung der 0,5 Gebühr nach KV 1110 erfolgt jedoch nur nach dem Wert des Gegenstandes, der in das Prozessverfahren übergegangen ist (vgl. Anmerkung KV 1210), d.h. hier nur bezüglich eines Streitwertes von 50.000,- €. Es verbleiben aber die Kosten, die anteilig auf den Gegenstandswert des Mahnverfahrens angefallen sind, der nicht in das Prozessverfahren übergegangen ist, d.h. die Kosten, die nur im Mahnverfahren entstanden sind (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, Vor § 688, Rz. 20). Auch die zusätzlichen und nur im Mahnverfahren durch den dort höheren Streitwert ausgelösten Kosten sind bei der Kostenentscheidung des Streitverfahrens als Kosten des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Zöller-Herget, 25. Aufl., § 91, Rz. 13 Stichwort "Mahnverfahrenskosten"). Bei der Kostenentscheidung muss dann grundsätzlich darauf geachtet werden, dass diese Kosten nicht mit der Quote verteilt werden, die für den in das Streitverfahren übergegangenen Streitwertteil gilt. Denn von diesem sind sie gerade nicht verursacht worden, weshalb auch die Anrechnung nach Satz 1 der Anmerkung zu KV 1210 (Anlage 1 zum GKG) unterbleibt (Zöller-Vollkommer, Vor § 688, Rz. 20). Es ist insoweit eine einheitliche Kostenentscheidung analog der Verfahrensweise bei einer teilweisen Klagerücknahme zu treffen. Bei Anwendung der sog. Mehrkostenmethode sind bedingt durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens auf das Prozessverfahren nicht anzurechnende zusätzliche Gerichtskosten von 950,- € entstanden bei den Anwaltskosten Mehrkosten in Höhe von 1.478,- € (beim Klägervertreter) und 739,- € (beim Beklagtenvertreter). Insgesamt sind danach durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens Mehrkosten in Höhe von 3.167,- € entstanden bei Gesamtkosten (Gerichts- und Anwaltskosten) von 9.764,90 €. Setzt man beide Beträge ins Verhältnis zueinander (3.167,- € : 9.764,90 €) ergibt sich eine Kostenquote zu Lasten der Klägerin von 32 %.

Nunmehr die Berechnung hierzu im Einzelnen:

a) Gerichtskosten:

aa) Höhe der Gebühren:

Streitwert bis 380.000,- €:

1 Gebühr lt. Anlage 2 zu § 34 GKG|2.356,- €

Streitwert bis 50.000,- €:

1 Gebühr|456,- €

bb) Gebührensätze:

Nr. 1110 des KV: 0,5 Gebühr für Mahnverfahren

Nr. 1210 des KV: 3,0 Gebühren für Verfahren im Allgemeinen

cc) Entstandene Kosten:

(1) Mehrkosten des Mahnverfahrens bedingt durch höheren Streitwert:

Eine 0,5 Gebühr von 2.356,- € ( Gebühr bei Streitwert bis 380.000,- € ) ergibt 1.178,- € ( = Gerichtskosten des Mahnverfahrens).

Aus den in das Prozessverfahren übergegangenen 50.000,- € werden eine 0,5 Gebühr angerechnet auf die Kosten des Streitverfahrens, also 1/2 von 456,- € = 228,- €.

Verbleiben für im Mahnverfahren entstandene Kosten, die nicht auf das Streitverfahren anzurechnen sind; 950,- € (= 1.178,- € - 228,- €).

(2) Im Mahn- und Streitverfahren insgesamt entstandene Gerichtskosten:

 Mehrkosten wegen des höheren Streitwertes des Mahnverfahrens950,- €
Kosten des Streitverfahrens 3 x 456,- € =1.368,- €
 2.318,- €

b) Anwaltskosten:

aa) Höhe der Gebühren:

Streitwert bis 380.000,00 €:

1 Gebühr|2.524,- €

Streitwert bis 50.000,00 €

1 Gebühr|1.056,- €

bb) Gebührensätze:

(1) Mahnverfahren:

auf Antragstellerseite VV 3305 = 1 Gebühr auf Antragsgegnerseite VV 3307 = 0,5 Gebühr

(2) streitiges Verfahren:

für beide Parteivertreter:

VV 3100 Verfahrensgebühr 1,3

VV 3104 Terminsgebühr 1,2

cc) entstandene Kosten:

(1) Antragstellerseite:

VV 3305 bei Streitwert bis 380.000,- €: 1 Gebühr in Höhe von 2.524,- €

VV 3100 bei Streitwert bis 50.000,- €: 1,3 Gebühren = 1.359,80 €

VV 3104 bei Streitwert bis 50.000 €: 1,2 Gebühren = 1.255,10 €

Auf die Kosten des Streitverfahrens wird nach der Anmerkung zu VV 3305 ("Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr bei einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet") 1 Gebühr bis zu einem Streitwert von 50.000,- € angerechnet, mithin 1.046,- €.

Demnach werden nicht angerechnet: 1.478,- € (= 2.524,- € - 1.046,- €).

Hierbei handelt es sich um die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten.

(2) Antragsgegnerseite:

VV 3307 bei Streitwert bis 380.000,-€:

0,5 Gebühr =|1.262,- € VV

3100 bei Streitwert bis 50.000 €:

1,3 Gebühren =|1.359,80 €

VV 3104 bei Streitwert bis 50.000,00:

1,2 Gebühren =|1.255,20 €

Auf die Kosten des Streitverfahrens wird nach der Anmerkung zu VV 3307 0,5 Gebühr für einen Streitwert bis zu 50.000,- € angerechnet, was 523,- € ergibt.

Demnach werden nicht angerechnet: 739,- € (= 1.262,- € - 523,- €).

Hierbei handelt es sich um die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten.

c) Entstandene Kosten insgesamt:

Gerichtskosten: 2.318,- €

Kosten Klägervertreter: 4.092,90 € (= 1.359,80 € + 1.255,10 € + 1.478,- €)

Kosten Beklagtenvertreter: 3.354,- € (=1.359,80 € + 1.255,20 € + 739,- €)

Kosten insgesamt danach: 9.764,90 €

d) Mehrkosten infolge des höheren Streitwertes des Mahnverfahrens:

Gerichtskosten: 950,- €

Kosten Klägervertreter: 1.478,- €

Kosten Beklagtenvertreter: 739,- €

Mehrkosten insgesamt 3.167,- €

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Umstand, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung unzutreffend ist, hat auf den Streitwert des Berufungsverfahrens keinen Einfluss, so dass er auch nicht zu einer anteiligen Beteiligung der Klägerin an den Kosten des Berufungsverfahrens führt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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