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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 58/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StPO


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 125 S. 1
BGB § 139
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 291
BGB § 313 a.F.
BGB § 313 S. 1 a.F.
BGB § 313 S. 2
BGB §§ 387 ff.
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 170 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 58/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 16. November 2005

Verkündet am 16. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10.02.2005 im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 23.611,74 € nebst 5 % Zinsen seit dem 27.02.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage abgewiesen.

In Bezug auf die Beklagte zu 1. verbleibt es bei dem Urteil des Landgerichts.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten in der ersten Instanz - nach Verbindung zweier zunächst getrennt geführter Klagen - aus abgetretenem Recht der M... GmbH auf Zahlung restlichen Werklohns sowie aus eigenem Recht auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15.10.1992 auf Zahlung von Zinsen in Anspruch genommen.

In der Berufungsinstanz ist - nach Rücknahme der zunächst auch in Bezug auf die Beklagte zu 1. eingelegten Berufung - nur noch das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. streitig. In diesem Verhältnis macht die Klägerin Ansprüche auf Restwerklohnzahlung aus einem zwischen der M... GmbH und den Beklagten geschlossenen Vertrag vom 14.11.1991 in Höhe von 277.631,49 € (= 543.000,- DM) sowie aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 15.10.1992 Zinsen für den Zeitraum vom 15.10.1992 bis zum 30.06.2002 sowie Kosten eines Scheckprotestes in Höhe von insgesamt 393.179,24 € und für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2002 Zinsen in Höhe von 104.111,80 € geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 10.02.2005 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G..., H... sowie des - inzwischen verstorbenen - Zeugen S....

Mit dem angefochtenen Urteil hat es sodann die Beklagte zu 1. - unter Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung in Höhe von 12.526,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 15.10.1998 verurteilt. Die - dem Senat allein noch zur Entscheidung vorliegende - Klage gegen die Beklagte zu 2. hat das Landgericht vollständig abgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt, die an die Klägerin abgetretenen Forderungen seien durch die Vereinbarung vom 28.10.1993 erloschen.

Die Klägerin könne - dies hat das Landgericht bereits auf S. 9 ff. seines Urteils im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1. ausgeführt - die Existenz der Vereinbarung vom 28.10.1993 nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass es nicht auch ein Original zu dem von den Beklagten in Kopie vorgelegten Schriftstück gegeben habe. Dass es sich bei der von den Beklagten vorgelegten Kopie um eine Fälschung handele, habe die Klägerin selbst nicht behauptet. Die Klägerin habe in dem Verfahren vor dem OLG Hamm auch nicht die Existenz der Vereinbarung, sondern nur die Vertretungsmacht des Zeugen G... in Abrede gestellt. Schließlich ergebe sich die Existenz der Vereinbarung aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen S..., deren Glaubhaftigkeit die Aussage des Zeugen G..., der nunmehr - anders als vor dem OLG Hamm - bezweifele, dass es sich auf dem Schriftstück um seine Unterschrift handele, nicht entgegenstehe.

Die Vereinbarung vom 28.10.1993 sei auch nicht gemäß § 139 BGB nichtig. Zwar sei die unter Ziff. 3 der Vereinbarung getroffene Regelung, wonach sich die Beklagten verpflichtet hätten, das Grundstück "P..." an den Sohn der Klägerin zu verkaufen gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig. Dies habe aber nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge, da anzunehmen sei, dass die Vereinbarung im Übrigen auch ohne den nichtigen Teil zustande gekommen wäre. Insbesondere ergebe sich aus den Aussage der Zeugen S... und H..., dass die Parteien am 28.10.1993 eine vergleichsweise Regelung im Sinne eines Schlussstrichs in Bezug auf die der Klägerin noch zustehenden Forderung aus dem Vertrag zwischen der M... GmbH und den Beklagten unter Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin hätten treffen wollen, bei der Ziff. 3 lediglich die Zahlungsmodalitäten regeln sollte. Vor diesem Hintergrund sei die Kammer davon überzeugt, dass die grundsätzliche Einigung auf eine "Schlusszahlung" von 1.530.000,- DM unabhängig von der Wirksamkeit der Ziff. 3 habe gelten sollen, wofür auch die Tatsache spreche, dass dem Zeugen G... noch im Rahmen des Abschlusses der Vereinbarung ein Scheck in Höhe von 1.250.000,- DM überreicht worden sei. Im Übrigen sei der Formmangel durch die tatsächliche Übertragung des Grundstücks zu dem vereinbarten Preis gemäß § 313 S. 2 BGB geheilt worden. Insoweit komme es weder darauf an, dass das Grundstück letztlich nicht an den Sohn der Klägerin, sondern an die S... GmbH verkauft worden sei, noch dass der Wert des Grundstücks durch die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. vom 15.12.1993 nochmals zur Verrechnung gekommen sei. Ersteres sei auf Wunsch der Klägerin erfolgt; der Unmöglichkeit der nochmaligen Verrechnung habe die Beklagte zu 1. Rechnung getragen, in dem sie ihre dortige Klage in entsprechendem Umfang zurückgenommen habe.

Die Klägerin sei bei Abschluss der Vereinbarung auch wirksam durch ihren Ehemann, den Zeugen G..., vertreten worden. Eine Bevollmächtigung ergebe sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S..., wonach diesem der Ehemann der Klägerin von dieser zu Beginn der Geschäftsbeziehung als Ansprechpartner vorgestellt worden sei, der auch in der Folge vor Ort überwiegend mit dem Zeugen verhandelt habe. Nach der Aussage des Zeugen S... habe die Klägerin auch nicht alle getroffenen Absprachen nachträglich genehmigt, der Zeuge habe die Klägerin vielmehr lediglich gelegentlich über das Ergebnis von Absprachen informiert. Jedenfalls habe die Klägerin den Rechtschein einer Bevollmächtigung im Sinne einer Duldungsvollmacht gesetzt. Der Zeuge G... habe selbst eingeräumt, bereits vor der streitgegenständlichen Vereinbarung für die Klägerin rechtsverbindliche Absprachen getroffen zu haben. Er habe auch andere Vereinbarungen, z.B. diejenigen vom 15.10.1992 und vom 15.12.1993, unterzeichnet, deren Rechtsgültigkeit von der Klägerin niemals in Frage gestellt worden sei.

Die Forderung aus abgetretenem Recht der M... GmbH sei bereits aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung vom 28.10.1993 von dieser erfasst.

Auch der Anspruch auf Zinsen und Kosten für die Zeit vom 15.10.1992 bis zum 28.10.1993 sei von der Vereinbarung vom 28.10.1993 umfasst. Für die Zeit vom 29.10.1993 bis 30.06.2002 sei ein Anspruch bereits gar nicht entstanden, da die der Zinsforderung zugrundeliegende Hauptforderung durch die Vereinbarung vom 28.10.1993 erloschen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.

Sie macht geltend, auf der Grundlage der Abtretung vom 29.06.1992 in Höhe von 3.643.000,-DM, die in Höhe von 2.793.000,- DM Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. betreffe, stehe ihr gegen die Beklagte zu 2. selbst dann noch ein Anspruch auf Zahlung von 533.000,- DM, wenn man die Scheckzahlung vom 28.10.1993 in Höhe von 1.250.000,- DM sowie den Betrag von 280.000,- DM betreffend das Grundstück "P..." in vollem Umfang auf diese Forderung anrechne.

Denn jedenfalls könne man - und hierin liegt der Hauptangriff der Klägerin gegen das angefochtene Urteil - weder von der Existenz der Vereinbarung ausgehen, noch ihr den vom Landgericht angenommenen Regelungsumfang und schließlich auch keinen abschließenden Charakter beimessen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe das Landgericht die Widersprüche und Unklarheiten in den Aussagen der Zeugen S... und H... sowie die Widersprüche der Aussage des Zeugen S... vor dem Landgericht einerseits und vor dem OLG Hamm in dem dort zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin mit umgekehrtem Rubrum geführten Rechtsstreit (Az: 34 U 43/97 OLG Hamm / 2 O 403/96 Landgericht Paderborn) andererseits nicht hinreichend gewürdigt.

Schließlich rügt die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Teilnichtigkeit der Vereinbarung vom 28.10.1993 sowie zur Heilung gemäß § 313 S. 2 BGB als rechtsfehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu 2. zur Zahlung von 670.810,73 € nebst 12 % Zinsen von 543.000,- DM = 277.631,49 € ab dem 01.07.2002 sowie 5 % Zinsen von 393.179,23 € ab dem 26.02.1998 zu verurteilen, wobei die Klägerin den ausgerechneten Betrag der Zinsforderung für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2005 mit insgesamt 203.625,- DM (= 104.111,80 €) beziffert.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2. verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie macht darüber hinaus geltend, das Rechenwerk der Klägerin treffe nicht zu. Gehe man von der tatsächlich nur in Höhe von 3.358.000,- DM abgetretenen Forderung der M... GmbH aus und berücksichtige, dass die Beklagten sämtliche Verträge - mit Ausnahme desjenigen vom 30.06.1992, der nur die Beklagte zu 1. betreffe - gemeinsam geschlossen hätten, sei die Klägerin jedenfalls in einer Höhe von 72.000,- DM überzahlt. Sie gesteht zu, dass die S... GmbH, mit der - was als solches unstreitig ist - der Kaufvertrag vom 15.12.1993 über das Grundstück "P..." geschlossen worden sei, nicht als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen sei. Diese Eintragung sei jedoch lediglich deshalb unterblieben, weil die S... GmbH die ihr nach dem Kaufvertrag obliegende Verpflichtung zur Zahlung der zur Eintragung erforderlichen Gerichtsgebühren nicht erfüllt habe, während von Seiten der Beklagten der Eigentumsumschreibung keine Hindernisse entgegengestanden hätten. Schließlich vertritt die Beklagte zu 2. die Auffassung, durch die Teilklagerücknahme in dem vor dem OLG Hamm geführten Prozess in Höhe von 280.000,- DM sei eine Aufrechnung gegen einen etwaigen Restanspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom 28.10.1993 erklärt worden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2005 hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorgetragen, der Grundstückskaufvertrag vom 15.12.1993 sei als solcher mangels Beurkundung der Verrechnungsvereinbarung formunwirksam. Die Eigentumsübertragung an die S... GmbH sei auch nicht daran gescheitert, dass diese keine Gerichtskosten gezahlt habe, sondern zunächst daran, dass in Bezug auf das Grundstück "P..." Restitutionsansprüche geltend gemacht worden seien. Nachdem diese Ansprüche in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit durch die Beklagte zu 1. abgewehrt worden seien, sei mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 21.09.1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der S... GmbH eröffnet (nach dem beigefügten Beschluss wohl richtig: mangels Masse abgelehnt worden). Ab diesem Zeitpunkt hätten der S... GmbH die Mittel für die Einzahlung der Gerichtsgebühren gefehlt.

Die Akten 34 U 43/97 OLG Hamm / 2 O 403/96 Landgericht Paderborn sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

I. Das Landgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der M... GmbH , d.h. einen restlichen Werklohnanspruch der M... GmbH gegen die Beklagte zu 2. aus dem Vertrag vom 14.11.1991, als unbegründet erachtet.

Dieser Anspruch der Klägerin ist - unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen der Umfangs der Abtretung vom 29.06.1992 und der auf die abgetretene Forderung anzurechnenden Zahlungen oder sonstigen Erfüllungshandlungen - durch die vergleichsweise Vereinbarung vom 28.10.1993 und die darauf am selben Tage erfolgte Zahlung von 1.250.000,-DM sowie im Umfang von 280.000,- DM im Wege der Aufrechnung erloschen.

1. Nach dem Ergebnis der in der ersten Instanz durch geführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Parteien am 28.10.1993 einen wirksamen Vergleich geschlossen haben, wonach die Beklagten zu 1. und zu 2. auf die an die Klägerin abgetretene Forderung der M... GmbH aus dem Vertrag vom 14.11.1991 (nur) noch einen Betrag in Höhe von 1.530.000,-DM zahlen sollten.

a) Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind - jedenfalls soweit sie die Existenz der Vereinbarung und deren Unterzeichnung durch den Zeugen G... betreffen - für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

aa) Zwar mag fraglich sein, ob man dem Landgericht dahin folgen kann, dass die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die von ihnen als Anlage B 1 (Bl. 125 d.A.) in Kopie vorgelegte Vereinbarung sei am 28.10.1993 sei für die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Ehemann, den Zeugen G..., getroffen und unterzeichnet worden, in Bezug auf die "Nichtexistenz einer Originalvereinbarung" nicht bzw. in Bezug auf den abweichenden Vortrag vor dem OLG Hamm nicht ausreichend bestritten habe. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich.

Das Landgericht hat seine Feststellungen zur Existenz einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Inhalt der von den Beklagten vorgelegten Kopie nämlich auch auf die Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt. Die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden.

bb) Der Beweis für die Existenz, d.h. den Abschluss und die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung kann nicht nur durch die - hier den Beklagten unstreitig nicht mögliche -Vorlage einer Originalurkunde geführt werden, sondern gleichermaßen auch durch andere nach den Regelungen der ZPO zulässige Beweismittel, insbesondere auch durch Zeugen.

Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen S... und H... sowie die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen angeführten Gesichtspunkte, vermag der Senat konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts zur Existenz der Vereinbarung vom 28.10.1993 nicht zu erkennen.

aaa) Derartige Anhaltspunkte für Zweifel ergeben sich in Bezug auf die Glaubhaftigkeit insbesondere nicht daraus, dass der Zeuge S... zunächst bekundet hat, er selbst habe am 28.10.1993 nicht nur allein die Verhandlungen mit dem Zeugen G... geführt, sondern die schriftliche Vereinbarung vom 28.10.1993 auf Seiten der Beklagten auch selbst unterzeichnet, und sich erst auf Vorhalt der Kopie (Bl. 125 d.A.) dahin korrigiert hat, dass die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 2., Herrn E..., erfolgt sei, der "dann dazu gekommen" sei. Dieser Widerspruch in der Aussage des Zeugen S... lässt sich ohne weiteres durch den Zeitablauf von mehr als 10 Jahren zwischen dem Zeitpunkt der streitigen Vereinbarung vom 28.10.1993 und dem Termin der Zeugenvernehmung am 15.07.2004 erklären. Darüber hinaus erscheint es angesichts des vom Zeugen S... geschilderten Ablauf der Verhandlung und Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28.10.1993 auch durchaus verständlich, dass der Zeuge seine Rolle bei dem Zustande kommen der Vereinbarung als so maßgeblich annahm, dass er davon ausging, er habe die Vereinbarung auch unterzeichnet.

Eine widersprüchliche Darstellung des Ablaufs der Verhandlung und Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Zeugen G.... auf Seiten der Klägerin und den Zeugen E... auf Seiten der Beklagten weist die Aussage des Zeugen S... - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht auf. Insbesondere wird die Aussage des Zeugen, er allein habe die Verhandlungen über den Abschluss der Vereinbarung mit dem Zeugen G... geführt, nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Text der schriftlich fixierten Vereinbarung auf Seiten der Beklagten durch den damaligen Geschäftsführer beider Beklagten, Herrn E..., unterzeichnet worden sind. Ist nämlich der Geschäftsführer der Beklagten - und nur so kann die Aussage des Zeugen S... verstanden werden - erst und nur zur Unterzeichnung der getroffenen Vereinbarung "dazu gekommen", ist der von dem Zeugen S... geschilderte Ablauf durchaus plausibel. Die Aussage des Zeugen, er allein habe die Verhandlungen mit dem Zeugen G... geführt, wird darüber hinaus dadurch bestätigt, dass der Zeuge G... bekundet hat, Herr E... sei für ihn "immer ein rotes Tuch" gewesen. Dies schließt jedoch umgekehrt nicht aus, dass gleichwohl Herr E..., der unstreitig am 28.10.1993 Geschäftsführer beider Beklagten war, die Vereinbarung unterzeichnet hat, obwohl er an der Verhandlung als solcher nicht beteiligt war.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge S... - in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin H... - geschildert hat, nachdem die Vereinbarung zustande gekommen sei, habe er die Zeugin H... angerufen und mitgeteilt, "dass die Verhandlung mit Herrn G... so wie festgelegt gelaufen sei" und dass er einen Scheck benötige. Insbesondere ergibt sich aus diesen Aussagen kein Anhaltspunkt dafür, dass der der vorgelegten Kopie entsprechende Text der Vereinbarung vom 28.10.1993 nicht, wie von dem Zeugen S... bekundet, schriftlich fixiert und durch den Zeugen E... unterzeichnet worden sein kann. Zu der Frage, wann und durch wen der Text der Vereinbarung vom 28.10.1993 schriftlich niedergelegt worden sein soll, hat keiner der Zeugen eine Aussage gemacht; der Zeuge S... hat lediglich bekundet, dass dies geschehen sei. Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage steht der Umstand, dass der Zeuge S... die Zeugin H... lediglich darum gebeten hat, den - im Hinblick auf eine beabsichtigte Vereinbarung mit dem Zeugen G... bereits vorbereiteten - Scheck zu bringen, nicht entgegen. Dass der Zeuge S... die Zeugin H... nicht gleichzeitig auch um die schriftliche Fixierung des Textes der verhandelten Vereinbarung gebeten hat, lässt sich zwanglos daraus erklären, dass dies nicht im Zuständigkeitsbereich der Zeugin H... als Leiterin des Rechnungswesens bei der Beklagten zu 1. gelegen haben dürfte. War die Zeugin H... aber aufgrund ihrer Funktion und - wie diese glaubhaft bekundet hat - aufgrund ihrer damaligen gemeinschaftlichen Zeichnungsbefugnis mit dem Geschäftsführer der Beklagten für Schecks nur für den Scheck und nicht für die der Zahlung zugrunde liegende Vereinbarung zuständig, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S... zur Verhandlung und Unterzeichnung der Vereinbarung auch nicht entgegen, dass die Zeugin H... sich nicht daran erinnern konnte, dass Herr E... in dem Büro des Zeugen S... anwesend war, als sie den Scheck brachte und - wie der Zeuge S... bekundet hat - auch "dabei war, als der Herr G... den Erhalt des Schecks quittierte". War nämlich der Scheck - wie die Zeugin H... bekundet hat - bereits in der Weise vorbereitet, dass er (blanko) sowohl von ihr als auch von Herrn E... in Erwartung einer auf Zahlung durch die Beklagten an die Klägerin gerichteten Vereinbarung am 28.10.1993 unterzeichnet worden war und die Zeugin H... lediglich den zu zahlenden Geldbetrag noch eintragen musste, war die Übergabe des auch durch Herrn E... unterzeichneten Schecks zeitlich unabhängig von dessen Unterzeichnung der schriftlich fixierten Vereinbarung als solcher. Gleichzeitig wird dadurch aber auch verständlich, dass sich der Zeuge S... auch in Zusammenhang mit dem Scheck lediglich an die Zeugin H... und deren Unterzeichnung, nicht aber an die Unterzeichnung des Schecks durch Herrn E... erinnerte.

Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S..., am 28.10.1993 sei eine Vereinbarung mit dem Inhalt der von den Beklagten vorgelegten Kopie (Bl. 125 d. A.) getroffen und unterzeichnet worden, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht im Hinblick auf die von dem Zeugen S... geschilderte Motivation der Beteiligten für den Abschluss dieser Vereinbarung. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 28.10.1993 einen "Schlussstrich" in der Weise ziehen wollten, dass "mit der Zahlung eines Restbetrages beide Ursprungsverträge abgegolten sein sollten".

Unstreitig standen der Klägerin nämlich aus am 26.10.1992 abgetretenem Recht der M... GmbH aus den beiden zwischen dieser und den Beklagten zu 1. und zu 2. geschlossenen Verträgen vom 14.11.1991 noch erhebliche Vergütungsforderungen zu. Insofern war zwischen den Parteien unstreitig, dass die entsprechenden Leistungen als solche erbracht waren; streitig war allerdings, ob die Klägerin die erforderlichen Entsorgungsnachweise in vollem Umfang vorgelegt hatte, wobei die Beklagten - ausweislich des Schreibens der Beklagten zu 2. an die Unternehmensgruppe R... E... (Bl. 175 d.A.) vom 06.07.1993 - eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf diese Forderungen u.a. "aus Liquiditätsgründen" abgelehnt hatten. Unstreitig ist darüber hinaus, dass das sog. "Problem ..." entstanden war, d.h. Chemikalien etc. vom Gelände der Beklagten in der Nähe von Pa... aufgefunden worden waren und in diesem Zusammenhang u.a. gegen die Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Betreibens einer Anlage eingeleitet worden war, während eine Verantwortlichkeit der Beklagten insoweit nicht in Rede stand, diese aber - ausweislich der Aktennotiz der Unternehmensgruppe R... E... vom 04.03.1993 (Bl. 216 d.A.) - von den zuständigen Behörden aus anderen Gründen als entsorgungspflichtig angesehen wurden und die Entsorgung - unstreitig - auch tatsächlich übernommen hatten. Unstreitig ist weiter, dass die Parteien zwischenzeitlich weitere Verträge (vom 16.02.1992 mit beiden Beklagten sowie vom 30.06.1992 (oder 1993) nur mit der Beklagten zu 1.) geschlossen hatten und - ausweislich der Aktenotiz vom 26.11.1993 - (Bl. 277 d.A.) in Bezug auf diese Verträge weitere Zahlungsansprüche der Klägerin (in Höhe von 552.000,- DM brutto), eine Vertragserweiterung in Höhe von 149.500,-DM brutto und einen weiteren Vertragabschluss mit einem Volumen von 287.500,- DM brutto diskutierten. Schließlich hatte die Beklagte zu 1. offensichtlich ein Interesse daran, das Grundstück "P..." zu veräußern, und die Klägerin (bzw. ihr nahestehende Personen) ein Interesse, dieses Grundstück zu erwerben.

Vor diesem Hintergrund scheint es - objektiv betrachtet - durchaus nachvollziehbar, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten im Oktober 1993 ein Interesse hatten, ihre Vertragsbeziehungen durch eine vergleichsweise Regelung jedenfalls in Bezug auf die gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit den beiden Ursprungsverträgen, also den zwischen der M... GmbH und den Beklagten geschlossenen Verträgen vom 14.11.1991, aus denen die Werklohnforderung infolge der Abtretung vom 29.06.1992 der Klägerin zustand, zu bereinigen. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass sie, wäre eine Vereinbarung mit dem Inhalt des von den Beklagten vorgelegten Schriftstücks vom 28.10.1993 tatsächlich getroffen worden, "grundlos" auf eine Forderung in Höhe von 747.800,- DM bei einem Gesamtforderungsvolumen aus den Verträgen vom 14.11.1991 von rund 4,77 Mio. DM verzichtet hätte, zumal dieser Verzicht vor dem Hintergrund eines gegen die Klägerin eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens erklärt worden sein solle, das unstreitig - allerdings erst im Mai 1994 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Letzteres ändert nichts daran, dass selbst eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für das "Problem ..." im Oktober 1993 noch im Raum stand, deren Ausräumung im Übrigen die Frage vertraglicher Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Beteiligung an den von den Beklagten aufgewandten Entsorgungskosten keineswegs zwingend ausschließen musste. Darüber hinaus war - wie dargestellt - das "Problem ..." nicht der einzige Grund, der eine vergleichsweise Einigung der Parteien über die Ansprüche aus den beiden Verträgen zwischen der Beklagten und der M... GmbH nahelegte.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S..., dass tatsächlich am 28.10.1993 eine Vereinbarung mit dem Inhalt der von den Beklagten vorgelegten Kopie (Bl. 125 d.A.) getroffen und unterzeichnet worden ist, spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Klägerin unstreitig am 28.10.1993 einen Scheck in Höhe eines Betrages von 1.250.000,- DM erhalten und in der Folgezeit auch eingelöst hat. Dies mag - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - zwar nicht allein aus der Höhe des gezahlten Betrages herzuleiten sein, da die Beklagten auch bereits zuvor auf die Ansprüche aus den Verträgen vom 14.11.1991 Zahlungen jeweils in großen Beträgen (400.000,- DM am 22.09.1992, 1.000.000,- DM am 13.10.1992 und 450.000,- DM am 10.05.1993) geleistet haben. Berücksichtigt man jedoch, dass - wie bereits ausgeführt - im Oktober 1993 zwischen den Parteien sowohl streitig war, ob die von der Klägerin z.B. im Oktober 1992 (Bl. 173, 174 d.A.) vorgelegten Entsorgungsnachweise ausreichend waren - Bestätigungen der Beklagten bzw. der Unternehmensgruppe R... E... über die erfolgreich abgeschlossene Entsorgung datieren erst aus dem Jahr 1994 (Bl. 242, 243 d.A.) - als auch, ob die Beklagten der Klägerin Entsorgungskosten im Hinblick auf das "Problem ..." im Wege einer Aufrechnung entgegenhalten konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten eine Zahlung in Höhe von 1.250.000,- DM auf die - selbst nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - bezogen am 28.10.1993 noch maximal in Höhe von 1.793.000,- DM bestehenden Forderungen ohne jegliche vorherige Vereinbarung mit der Klägerin erbracht hätten.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S... zur Existenz der Vereinbarung vom 28.10.1993 auch nicht, dass das Grundstück "P...", das nach dem Text der Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 unter Verrechnung des Kaufpreises von 280.000,- DM auf den nach Ziff. 2 der Vereinbarung durch die Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrag an den Sohn der Klägerin verkauft werden sollte, bereits am 15.12.1993 erneut Gegenstand einer weiteren - wiederum zwischen den Zeugen G... und dem Zeugen S... - getroffenen Verrechnungsvereinbarung in Bezug auf Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus dem Vertrag vom 30.06.1992 war. Diesen Umstand hat der Zeuge S... glaubhaft mit einem Versehen erklärt. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht nämlich, dass die Beklagte zu 1. sich immerhin in dem vor dem OLG Hamm geführten Rechtsstreit entsprechend verhalten hat, in dem sie ihre dortige Klage in Höhe von 280.000,-DM zurückgenommen hat, nachdem die dortige Beklagte/hiesige Klägerin auf eine doppelte Verrechnung des Kaufpreises für das Grundstück "P..." hingewiesen hatte. Die Aussage des Zeugen S... zu der doppelten Verrechnung des Kaufpreises für das Grundstück "P..." wird auch nicht dadurch unglaubhaft, dass die Zeugin H... bekundet hat, sie habe, nachdem ihr die Vereinbarung vom 15.12.1993 zu Buchhaltungszwecken zur Kenntnis gelangt sei, sofort erkannt, dass der Betrag von 280.000,- DM bereits zuvor in der Vereinbarung vom 28.10.1993 in Abzug gebracht worden war, dies jedoch im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung ohnehin erfolgte Überzahlung der Klägerin nicht offenbart. Dieses Verhalten mag unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit gegenüber der Klägerin bedenklich sein; unglaubhaft ist es dagegen nicht.

Die Klägerin kann einen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an den auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S... getroffenen Feststellungen zur Existenz der Vereinbarung vom 28.10.1993 auch nicht mit Erfolg daraus herleiten, die Beklagten hätten sich in der Folgezeit nicht auf die Vereinbarung vom 28.10.1993 berufen. Zum einen trifft dies jedenfalls nicht für beide Beklagten zu, da die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 22.02.1994 (Bl. 343 d.A.) Rechnungen der Klägerin ausdrücklich unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 28.10.1993 zurückgewiesen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom 14.07.1995 (Bl. 647 und 653 d.A.). Dass die Beklagten sich in diesen Schreiben lediglich auf eine Absprache mit Herrn G... - immerhin also auch auf eine getroffene Vereinbarung - berufen und nicht auf die schriftliche Vereinbarung vom 28.10.1993, lässt sich durchaus damit erklären, dass die Beklagten nicht (oder nicht mehr) über ein Original der Vereinbarung vom 28.10.1993 verfügen und damit möglicherweise Beweisschwierigkeiten aus dem Weg gehen wollten.

Anhaltspunkte, die gegen die Annahme des Landgerichts sprechen, die Aussage des Zeugen G... stehe der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen S... und H... nicht entgegen, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.

bbb) Auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen S... und H... zur Existenz und Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28.10.1993 durch den Zeugen G... sind keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ersichtlich.

Insbesondere ergeben sich derartige Anhaltspunkte nicht aus angeblichen Widersprüchen der Aussage des Zeugen S... vor dem Landgericht Potsdam einerseits und vor dem OLG Hamm in dem Rechtsstreit 34 U 43/97 andererseits.

Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Zeuge S... auf den Vorhalt, er habe vor dem OLG Hamm ausgesagt, das "Problem ..." sollte offengelassen werden, nicht schlüssig geantwortet habe, indem er lediglich bekundet habe, er könne keinen Widerspruch zu seiner nunmehrigen Aussage erkennen; es habe ein Schlussstrich gezogen werden sollen.

Betrachtet man die in einem ausführlichen Berichterstattervermerk wiedergegebene Aussage des Zeugen S... vor dem OLG Hamm insgesamt, so hat er zwar für den Zeitraum von 4 bis 6 Wochen vor dem 28.10.1993 bekundet, die Klägerin habe die Frage der Berechtigung der Vorwürfe der Beklagten gegen sie in Bezug auf das Problem Pa... zurückgestellt und dies auch im Zusammenhang mit Vorhalten zu einem "Abzug Pa..." in der mit dem 28.10.1993 datierten Aufstellung nochmals bestätigt. In Bezug auf die mit dem Zeugen G... am 28.10.1993 geführten Verhandlungen hat der Zeuge S... dann jedoch auf Vorhalt, eine Einbeziehung des Abzuges Pa... sei für die Firma G... doch außerordentlich ungünstig gewesen, bekundet, Herr G... habe sich darauf eingelassen, da die Firma G... im Gegenzug weitere Aufträge erhalten sollte. Letzteres stimmt mit der Aussage des Zeugen S... vor dem Landgericht Potsdam überein und erklärt damit auch, dass er keinen Widerspruch zu seiner Aussage vor dem OLG Hamm zu erkennen vermochte.

Der Glaubwürdigkeit des Zeugen S... steht auch nicht entgegen, dass er vor dem Landgericht Potsdam bekundet hat, die mit dem 28.10.1993 datierte Aufstellung von Forderungen sei Grundlage der Vereinbarung vom 28.10.1993 gewesen, während er dies vor dem OLG Hamm verneint hatte. Abgesehen davon, dass der Zeuge S... in Bezug auf die Aufstellung vom 28.10.1993 vor dem OLG Hamm im Verlaufe seiner Vernehmung unterschiedliche Aussagen gemacht hat (er könne sich nicht daran erinnern, ob diese Aufstellung bei der Verhandlung vom 28.10.1993 vorgelegen habe; sie sei nicht Grundlage der Vereinbarung vom 28.10.1993 gewesen; der "Abzug Pa..." habe gleichwohl bei den Verhandlungen mit dem Zeugen G... eine Rolle gespielt), ist allein diese Unklarheit, die darüber hinaus durch den Zeitablauf zwischen den tatsächlichen Geschehnissen, der Vernehmung vor dem OLG Hamm und der Vernehmung vor dem Landgericht Potsdam beeinflusst sein mag, allein nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts zur Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern.

Andere Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S... sind nicht ersichtlich.

Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit bestehen auch nicht hinsichtlich der Zeugin H.... Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht vielmehr deren Aussage, sie habe die doppelte Verrechnung des für das Grundstück "P..." zu zahlenden Kaufpreises erkannt, aber nicht offenbart, eher für als gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, bezichtigt sie sich doch damit selbst eines nicht korrekten Verhaltens.

b) Haben danach aber auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die Beklagten die Existenz der Vereinbarung vom 28.10.1993 und deren Unterzeichnung durch den Zeugen G... bewiesen, ist auch davon auszugehen, dass mit dieser Vereinbarung eine endgültige und abschließende vergleichsweise Regelung über die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten - und damit auch gegen die Beklagte zu 2. - aus abgetretenem Recht der M... GmbH aus den Verträgen vom 14.11.1991 getroffen worden ist.

aa) Für den endgültigen und abschließenden Charakter der Vereinbarung in Bezug auf die Ansprüche aus den Verträgen vom 14.11.1991 spricht bereits der Wortlaut der Regelung unter Ziff. 2 S. 2 "Mit der heutigen Schlußzahlung sind alle bisherigen Ansprüche der Firma G... G... gegen die beiden Firmen G... GmbH und die E... GmbH aus den o.g. Verträgen abgegolten.". Dieser Wortlaut ist, soweit er den unter Ziff. 1 der Vereinbarung ausdrücklich bezeichneten "Vertrag vom 14.11.1991" betrifft, eindeutig. Insbesondere ergibt sich aus dem Text des Vertrages kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich insgesamt oder auch nur in Bezug auf einzelne zwischen den Parteien streitige Fragen lediglich um eine vorläufige, nicht abschließende Regelung handeln sollte.

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg die Argumentation des OLG Hamm in seinem Urteil vom 05.12.2000 entgegenhalten. Hier übersieht die Klägerin, dass das OLG Hamm über die Frage zu entscheiden hatte, ob mit der Vereinbarung vom 28.10.1993 eine abschließende Regelung auch in Bezug auf Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus dem Vertrag vom 16.02.1992/16.12.1993 getroffen worden ist. Dies mag - anders als für die hier streitgegenständlichen ausdrücklich in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 28.10.1993 aufgeführten Verträge zwischen der M... GmbH und den Beklagten vom 14.11.1991 - durchaus zweifelhaft gewesen sein.

bb) Spricht aber die - bewiesenermaßen - am 28.10.1993 unterzeichnete schriftliche Vereinbarung für eine abschließende Regelung in Bezug auf die Ansprüche der Klägerin aus den Verträgen vom 14.11.1991, so liegt die Beweislast dafür, dass die Vereinbarung entgegen ihrem Wortlaut keinen abschließenden Charakter haben sollte, auf Seiten der Klägerin, da diese sich insoweit auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände beruft (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 284 Rn. 18 a und 33 a). Für diese Beweislastverteilung, auf die die Klägerin im Termin am 19.10.2005 ausdrücklich hingewiesen worden ist, ist es insbesondere unerheblich, ob die Existenz und Unterzeichnung einer Urkunde unstreitig oder durch Vorlage des Originals oder - wie hier - durch andere Beweismittel nachgewiesen worden ist.

cc) Die Klägerin hat den danach ihr obliegenden Beweis für den nicht abschließenden Charakter der Vereinbarung vom 28.10.1993 in Bezug auf Ansprüche aus den Verträgen vom 14.11.1991 nicht geführt. Der Zeuge G... hat sich im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht zum Inhalt der Vereinbarung nicht geäußert. Der Zeuge S... hat ausdrücklich bekundet, mit der Vereinbarung vom 28.10.1993 habe unter die beiden Ursprungsverträge durch Zahlung eines Restbetrages ein Schlussstrich gezogen werden sollen. Einen weiteren Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin nicht angetreten.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht auch zu Recht die Wirksamkeit der Vereinbarung in Bezug auf die unter Ziff. 1 und 2. getroffenen Regelungen bejaht und lediglich in Bezug auf die Regelung in Ziff. 3 eine Teilunwirksamkeit der Vereinbarung gemäß §§ 313 S. 1 a.F., 125, 139 BGB angenommen.

aa) Die unter Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 getroffene Regelung, wonach sich die Beklagte zu 1. "verpflichtet" hat, "das ihr gehörende Objekt "P..." an Herrn D... G... zu verkaufen", bedurfte gemäß § 313 S. 1 BGB a.F. der notariellen Beurkundung.

Die Formbedürftigkeit, die gemäß § 313 S. 1 BGB a.F. für jeden Vertrag gilt, "durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen ...", entfällt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. auch nicht, weil die Regelung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 - sieht man sie in Zusammenhang mit den Regelungen unter Ziff. 1 und Ziff. 2 - eine Wahlschuld oder eine Ersetzungsbefugnis zum Inhalt haben könnte.

Die Auffassung, eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks unterliege im Rahmen eines Wahlschuldverhältnisses oder im Rahmen der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis nicht der Form des § 313 BGB a.F. (oder heute des § 311 b BGB), wird inzwischen von niemandem mehr vertreten. Es besteht auch kein Grund, insoweit eine Ausnahme von dem Formbedürfnis zu machen.

Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, aus dem die Regelung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 nicht der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB a.F. unterfallen könnte. Insbesondere bedürfen auch Vorverträge (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 311 b Rn. 11) und auch Verträge, durch die - wie hier - ein Dritter begünstigt werden soll (BGHZ 91, 171), bei denen also zwangsläufig den vertragschließenden Parteien bewusst ist, dass noch ein weiterer notariell zu beurkundender Vertrag erforderlich ist, der Form.

bb) Der danach bestehende Formmangel ist - entgegen der Hilfserwägung des Landgerichts - auch nicht gemäß § 313 S. 2 BGB a.F. geheilt worden. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Landgericht insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Da - was im Berufungsverfahren unstreitig ist - eine Eintragung weder des in der Vereinbarung vom 28.10.1993 als Käufer angegebenen Herrn D... G..., des Sohnes der Klägerin, noch der S... GmbH erfolgt ist, mit der die Beklagte zu 1. - nach Darstellung der Beklagten auf Bitten der Klägerin - am 15.12.1993 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück "P..." geschlossen hat, sind die Voraussetzungen der Heilung gemäß § 313 S. 2 BGB nicht eingetreten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Heilung im Sinne des § 313 S. 2 BGB auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB quasi fingiert werden, weil - so der nunmehr mit Schriftsatz vom 25.10.2005 zumindest teilweise bestrittene Vortrag der Beklagten - die Eintragung der S... GmbH nur deshalb nicht erfolgt sei, weil diese die von ihr zu tragenden Gerichtsgebühren für die Eintragung als Eigentümerin nicht gezahlt habe. Die Heilungsvoraussetzungen des § 313 S. 2 BGB können nicht gemäß § 242 BGB überwunden werden.

cc) Allerdings hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Formnichtigkeit gemäß §§ 313 S. 1 a.F., 125, 139 BGB nur die in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 getroffenen Regelungen und nicht die gesamte Vereinbarung betrifft, weil anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Die Annahme einer Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB setzt zweierlei voraus:

Zum einen muss es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln, das jedoch in der Weise teilbar ist, dass sich die Nichtigkeitsfolge auf einen Teil beschränkt. Dies ist hier ohne Zweifel der Fall. Ausweislich des Inhalts der in den Ziff. 1 bis 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 getroffenen Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Parteien unter Berücksichtigung der unter a) aaa) dargestellten Interessenlage, die getroffenen Regelungen in Ziffer 2 und 3 miteinander stehen und fallen sollten.

Dies gilt schon deshalb, weil auf den in Ziffer 2 festgelegtem Gesamtbetrag von 1.530.000,00 DM gemäß Ziffer 3 der mit 280.000,00 DM bemessene Kaufpreis für das Grundstück "P..." angerechnet werden sollte.

Die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts im vorgenannten Sinne ändert jedoch nichts daran, dass sich die Nichtigkeit gemäß §§ 313 S. 1 a.F., 125 BGB - wie dargestellt - nur auf die unter Ziff. 3 der Vereinbarung geregelte Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Veräußerung des Grundstücks "P..." und die damit in Zusammenhang stehende Verrechnungsabrede bezieht, also nur auf einen Teil der als einheitliches Geschäft gewollten Vereinbarung.

Zum anderen muss - trotz des als einheitliches gewollten - Rechtsgeschäfts nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien anzunehmen sein, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Auch diese Voraussetzung einer bloßen Teilnichtigkeit hat das Landgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu Recht bejaht.

Für einen mutmaßlichen Willen der Parteien, dass sie, hätten sie gewusst, dass die unter Ziff. 3 getroffene Regelung nichtig ist, die verbleibenden Regelungen unter Ziff. 1 und Ziff. 2. der Vereinbarung vom 28.10.1993 gleichwohl auch ohne die Regelung zu Ziff. 3 getroffen hätten, spricht bereits, dass der gemäß Ziff. 3 auf den gemäß Ziff. 2 noch an die Klägerin zu zahlenden Betrag von insgesamt 1.530.000,- DM anzurechnende Anteil von 280.000,- DM aus der Grundstückveräußerung nur 18,3 % des Gesamtbetrages ausmacht.

Auch die - unter a) aaa) bereits ausführlich dargestellte - Interessenlage der Parteien, bei der das Interesse an der Veräußerung bzw. dem Erwerb des Grundstücks "P..." nur einen Aspekt unter einer Vielzahl weiterer und bedeutenderer Gesichtspunkte für einen Vergleichsschluss darstellte, spricht dafür, dass die Parteien die Vereinbarungen unter Ziff. 1. und Ziff. 2 auch ohne die unter Ziff. 3 getroffenen Regelungen geschlossen hätten.

Die gegen diese Annahme gerichteten Argumente der Klägerin überzeugen demgegenüber nicht.

So ist dem Argument, die Beklagten hätten die Vereinbarung vom 28.10.1993 ohne die Regelungen in Ziff. 3 nicht getroffen, weil sie aufgrund akuter Liquiditätsschwierigkeiten darauf angewiesen gewesen seien, mit der Immobilie "P..." zu zahlen, entgegenzuhalten, dass die Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten - jedenfalls aus der Sicht des Zeugen G..., der die Vereinbarung auf Seiten der Klägerin unterzeichnet hat - nicht erheblich gewesen sein können, da er sich anderenfalls kaum darauf eingelassen hätte, dass ihm am 28.10.1993 ein Scheck in Höhe von 1.250.000,- DM übergeben wurde. Dieser Scheck wurde - unstreitig - in der Folgezeit auch beanstandungslos eingelöst. Schließlich spricht gegen die Annahme so akuter Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten, dass sie den Betrag von 280.000,- DM nicht anders als durch die Veräußerung des Grundstücks "P..." hätten aufbringen können, dass die Parteien ausweislich der Aktennotiz vom 26.11.1993 auch in der unmittelbaren Folgezeit noch über Zahlungen der Beklagten in erheblichem Umfang (552.000,- DM) aus anderen Vertragsbeziehungen und sogar über die Erweiterung und den Neuabschluss von Verträgen verhandelten.

Ebenso wenig überzeugt das Argument der Klägerin, sie selbst hätte die Vereinbarung vom 28.10.1993 ohne die Regelung in Bezug auf das Grundstück "P..." nicht getroffen, da sie davon ausgegangen sei, das Grundstück habe einen erheblich höheren Wert als 280.000,- DM und deshalb auf einen erheblichen Veräußerungsgewinn habe hoffen können. Diese Motivation der Klägerin scheint bereits deshalb fragwürdig, weil sie nicht erklärt, warum sie bei derartigen Erwartungen das Grundstück nicht selbst erwerben wollte, sondern ihr Sohn bzw. in dem tatsächlich dann am 15.12.1993 geschlossenen Vertrag die S... GmbH als Erwerber vorgesehen waren. Jedenfalls spricht aber auch dieses Argument nicht entscheidend gegen die Annahme, die Parteien hätten die Vereinbarung vom 28.10.1993 auch ohne die unter Ziff. 3 getroffenen Regelungen geschlossen, wenn man bedenkt, dass es den Parteien - hätten sie erkannt, dass die Regelung in Ziff. 3 nicht ohne notarielle Beurkundung getroffen werden konnte - unbenommen gewesen wäre, eine entsprechende Verrechnungsvereinbarung zeitnah im Zusammenhang mit dem ohnehin noch erforderlichen Abschluss des Grundstückskaufvertrages in notariell beurkundeter Form zu treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei einem derartigen Vorgehen einen höheren Preis für das Grundstück gefordert hätten, sind - insbesondere angesichts des Verhaltens der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 15.12.1993 und der am selben Tag getroffenen weiteren Verrechnungsvereinbarung - nicht ersichtlich. Umgekehrt besteht aber angesichts des - dargestellten - Interesses beider Parteien an einer Bereinigung der Streitigkeiten in Bezug auf die Fälligkeit und Höhe der Forderungen der Klägerin aus den Verträgen vom 14.11.1991 auch im Hinblick auf die Verhandlungen zu anderen und weiteren Verträgen kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Parteien hätten im Hinblick auf die - wegen der Beurkundungsbedürftigkeit der Verrechnungsvereinbarung in Bezug auf die Veräußerung des Grundstücks "P..." eingetretene - zeitliche Verzögerung die verbindliche Fixierung der im Übrigen entsprechend den Regelungen in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 28.10.1993 erzielten Einigung bis zur Möglichkeit einer Beurkundung verschoben.

d) Das Landgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die Vereinbarung vom 28.10.1993 auch im Verhältnis zur Klägerin wirksam geworden ist, da diese wirksam im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB durch den Zeugen G..., ihren damaligen Ehemann, vertreten wurde. Die Klägerin hat die insoweit überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen S... habe die Klägerin den Zeugen G... bevollmächtigt, indem sie ihn selbst als Ansprechpartner vorgestellt habe, jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor, mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen.

2. Haben die Parteien danach am 28.10.1993 eine in Bezug auf die Regelungen in Ziff. 1. und 2. der von den Beklagten vorgelegten Kopie (Bl. 125 d.A.) wirksame vergleichsweise Vereinbarung über die Höhe der an die Klägerin abgetretenen Forderungen der M... GmbH gegen die Beklagten aus den Verträgen vom 14.11.1993 getroffen, sind durch diese Vereinbarung sämtliche Forderungen der Klägerin erloschen, soweit sie - bezogen auf den 28.10.1993 - über den Betrag von 1.530.000,- DM hinausgingen.

3. Diese Forderung ist in Höhe von 1.250.000,- DM durch die unstreitig erfolgte Einlösung des am 28.10.1993 an den Zeugen G... übergebenen Scheck erloschen.

4. Die danach verbleibende Forderung von 280.000,- DM ist - wie die Beklagte zu 2. im Termin vom 16.10.2005 zu Recht geltend gemacht hat - durch Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. BGB erloschen.

Eine entsprechende Aufrechnungserklärung ist durch die Beklagte zu 1. spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 23.10.1997 im Verfahren vor dem OLG Hamm - Az: 34 U 43/97 - (Beiakte Bl. 231) abgegeben worden. Mit diesem Schriftsatz hat die Beklagte zu 1. (dortige Klägerin) die von ihr gestützt auf abgetretene Ansprüche der T... GmbH erhobene Klage in einem Umfang von 280.000,- DM unter Hinweis auf eine - bereits in der ersten Instanz dieses Rechtsstreits durch die (hiesige) Klägerin (dortige Beklagte) gerügte doppelte Verrechnung des Immobilienpreises von 280.000,- DM zurückgenommen.

Materiellrechtlich konnte die hiesige Klägerin diese Erklärung aber nur dahin verstehen, dass die hiesigen Beklagten mit ihrer - als solcher in dem Rechtsstreit 43 U 34/97 (OLG Hamm) unstreitigen - Klageforderung von 737.080,80 DM in Höhe von 280.000,- DM die Aufrechnung gegen eine von den hiesigen Beklagten als berechtigt anerkannte Gegenforderung der hiesigen Klägerin erklärten bzw. - was letztlich unerheblich ist - eine bereits zuvor erfolgte Aufrechnung oder Verrechnung akzeptierten. Bei dieser Gegenforderung der hiesigen Klägerin kann es sich aber angesichts des damaligen Streitstandes der Parteien im Verfahren 43 U 34/97 (OLG Hamm) nur um die Forderung der hiesigen Klägerin aus abgetretenem Recht der M... GmbH aus den Verträgen vom 14.11.1991 bzw. aus der darauf bezogenen Vereinbarung vom 28.10.1993 gehandelt haben. In dem Verfahren 43 U 37/97 (OLG Hamm) bestand nämlich - ausweislich der schriftsätzlichen Erklärungen der hiesigen Klägerin vom 10.12.1997, S. 19 (Bl. 252 der Beiakte) und der hiesigen Beklagten zu 1. vom 18.03.1998, S. 9 (Bl. 281 der Beiakte) - zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass eine Verrechnung des Kaufpreises von 280.000,- DM für den Verkauf des Grundstücks "P..." berechtigt lediglich auf Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus einem Vertrag vom 30.06.1992 erfolgt war. Dies kann aber nur bedeuten, dass die von der Beklagten zu 1. mit ihrer Rücknahmeerklärung zum Ausdruck brachte, dass die Verrechnung des Grundstückskaufpreises nicht auf die Vereinbarung vom 28.10.1993 erfolgen durfte war und damit aus dieser Vereinbarung bzw. den dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Forderungen aus den Verträgen mit der M... GmbH vom 14.11.1991 zugunsten der hiesigen Klägerin noch ein Betrag von 280.000,- DM offen war, dem die hiesige Beklagte zu 1.wegen der Gesamtgläubigerschaft zulässigerweise mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 2. nunmehr im Wege der Klagerücknahme ihre Forderung aus abgetretenem Recht der T... GmbH aufrechnungsweise entgegensetzte.

II. Der aufgrund der Vereinbarung vom 15.10.1992 geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin demgegenüber gegen die Beklagte zu 2. - wenn auch nur in einem Umfang von insgesamt 23.611,74 € - zu.

1. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin für den Zeitraum vom 15.10.1992 bis zum 28.10.1993 keine Zinsen verlangen.

Insoweit kann dahinstehen, ob man dem Landgericht dahin folgen kann, dass der Zinsanspruch für diesen Zeitraum bereits deshalb nicht besteht, weil mit der vergleichsweisen Einigung vom 28.10.1993 auch der Zinsausspruch abgegolten sein sollte, der sich auf die an die Klägerin abgetretenen Forderungen der M... GmbH aus den Verträgen vom 14.11.1991 bezog. Gegen diese Auffassung des Landgerichts könnte immerhin sprechen, dass sich die Vereinbarung vom 28.10.1993 ausdrücklich nur auf die Verträge vom 14.11.1991 bezieht, während die Parteien in Bezug auf die Verzinsung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus diesen Verträgen unter dem 15.10.1992 ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung getroffen hatten, die in der Vereinbarung vom 28.10.1993 keine Erwähnung findet.

Ein Zinsanspruch steht der Klägerin aus der Vereinbarung vom 15.10.1992 gleichwohl für den Zeitraum bis zum 28.10.1993 deshalb nicht zu, weil die in den Ziff. 2 und 6 vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin bis zum 28.10.1993 nicht eingetreten waren. Die Regelungen in Ziff. 2 und Ziff. 6 sind nämlich dahin zu verstehen, dass Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderungen zum einen die Vorlage von Entsorgungs- und Verwertungsnachweisen (Ziff. 2) und zum anderen die "Feststellung der Fälligkeit" sein sollte, "die in Verbindung mit einer Lösung der noch nicht entsorgten Altlasten zu sehen ist" (Ziff. 6 S. 2). Die Verzinsungspflicht konnte danach erst dann eintreten, wenn die Klägerin die Fälligkeitsvoraussetzungen herbeigeführt hatte. Dies war aber ausweislich der am 28.10.1993 getroffenen Vereinbarung frühestens von diesem Zeitpunkt an der Fall, da sich die Parteien erst im Rahmen dieser Vereinbarung darauf geeinigt hatten, dass die Zahlung des Betrages von 1.530.000,- DM nach Ziff. 2. der Vereinbarung vom 28.10.1993 unabhängig von der nach Ziff. 1 der Vereinbarung fortbestehenden Pflicht der Klägerin zur vollständigen Vorlage von Entsorgungsnachweisen erfolgen sollte.

Eine Verzinsungspflicht aufgrund der Vereinbarung vom 15.10.1992 kann auch erst ab dem 28.10.1993 angenommen werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in Ziff. 6 S. 1 der Vereinbarung vom 15.10.1992 formuliert ist, dass die noch offene Forderung - abhängig von der Feststellung gemäß Ziff. 6 S. 2 - "ab" dem 15.10.1992 verzinst werde. Auf eine derartige Rückwirkung des Verzinsungszeitpunktes, wenn sie überhaupt dem Wortlaut entsprechend gemeint gewesen sein sollte, kann sich die Klägerin angesichts der am 28.10.1993 getroffenen Vereinbarung jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berufen. Die Forderung einer rückwirkenden Verzinsung stellt sich nämlich im Hinblick auf die - nach Ziff. 1 der Vereinbarung vom 28.10.1993 - nicht tatsächlich vorliegende, sondern lediglich kraft Vereinbarung aufgehobene Fälligkeitsvoraussetzung der Vorlage von Entsorgungsnachweisen, deren Erfüllung allein in der Hand der Klägerin bzw. ihrer Subunternehmer lag, als treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zumindest die Beklagte zu 1. habe ihren Rechnungen hinsichtlich der Zinsansprüche jedenfalls zum Teil Folge geleistet. Abgesehen davon, dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass sich die Beklagte zu 2. dieses Verhalten der Beklagten zu 1.zurechnen lassen müsste, kann dieses die vorstehenden Erwägungen nicht entkräften.

2. Steht der Klägerin danach ein Zinsanspruch aus der Vereinbarung vom 15.10.1992 erst ab dem 28.10.1993 zu - ab diesem Zeitpunkt muss sich die Beklagte zu 2. daran festhalten lassen, dass die Parteien die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.530.000,- DM mit der Vereinbarung vom 28.10.1993 hergestellt haben - kann die Klägerin die vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 12,5 % nur auf den nach dem 28.10.1993 noch offenen Forderungsbetrag verlangen.

Da am 28.10.1993 vereinbarungsgemäß der Scheck in Höhe von 1.250.000,- DM übergeben worden ist und die Beklagten damit alles ihnen Mögliche für eine sofortige Erfüllung der Forderung in dieser Höhe getan hatten, kann sich damit der Zinsanspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom 15.10.1992 nur auf die nach dem 28.10.1993 - wegen Unwirksamkeit der unter Ziff. 3 der Vereinbarung getroffenen Regelung - noch offene Forderung in Höhe von 280.000,- DM beziehen. Insoweit ist er jedoch für den Zeitraum vom 28.10.1993 bis zum 23.02.1995 - und damit für insgesamt 475 Zinstage - auch begründet, so dass der Klägerin bei der vereinbarten Verzinsung in Höhe von 12,5 % insgesamt ein Zinsanspruch in Höhe von 46.180,55 DM (= 23.611,74 €) zusteht.

Ist nämlich - wie unter I. ausgeführt - die nach Zahlung von 1.250.000,- DM am 28.10.1993 noch offene Forderung der Klägerin erst durch Aufrechnung der Beklagten mit ihren Gegenforderung aus abgetretenem Recht der T... GmbH erloschen, so konnte diese Aufrechnung auch erst auf den Zeitpunkt zurückwirken (§ 389 BGB), zu dem sich zum einen die Forderung der Klägerin gegen die Beklagten aus der Vereinbarung vom 28.10.1993 bzw. die zugrunde liegen Forderung aus dem am 29.06.1992 abgetretenem Recht der M... GmbH aus den Verträgen mit der M... GmbH vom 14.11.1991 und zum anderen die Forderung der Beklagten aus dem an diese abgetretenen Recht der T... GmbH aufrechenbar gegenüberstanden. Dies war jedoch, da die Abtretung durch die T... GmbH an die Beklagten erst am 23.02.1995 erfolgt ist, erst von diesem Zeitpunkt an der Fall.

Diesem Zinsanspruch kann die Beklagte zu 2. auch nicht mit Erfolg ein etwaiges treuwidriges Verhalten der S... GmbH im Zusammenhang mit dem Vollzug des Grundstückskaufvertrages vom 15.12.1993 entgegenhalten. Der Senat rückt hiermit von der im Termin vom 19.10.2005 vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung ab. War nämlich - wie ausgeführt - die unter Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.10.1993 getroffene Regelung über die Verrechnung der Ansprüche der Klägerin mit dem Kaufpreis für das Grundstück "P..." unwirksam und war deshalb der Anspruch der Klägerin aus Ziff. 2 der Vereinbarung nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien weiterhin auf Zahlung gerichtet und gingen die Parteien schließlich im Zusammenhang mit der Rücknahme/Aufrechnung in dem Rechtsstreit 34 U 43/97 (OLG Hamm) davon aus, dass die Veräußerung des Grundstücks nicht auf die Forderung aus den Vereinbarungen vom 28.10.1993 bzw. den Verträgen vom 14.11.1991 anzurechnen wären, hatte der Kaufvertrag vom 15.12.1993, auf den sich ein etwaiges treuwidriges Verhalten der S... GmbH beziehen würde, mit der streitgegenständlichen Forderung nichts zu tun. Aus demselben Grund kann es aber im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darauf ankommen, ob - wie die Klägerin im Schriftsatz vom 25.10.2005 geltend macht - der Vertrag vom 15.12.1993 seinerseits überhaupt wirksam geworden ist.

Der Verzugszinsanspruch der Klägerin ab dem 27.02.1998 auf die danach bestehende Forderung in Höhe von 23.611,74 € rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Obsiegen der Klägerin in Bezug auf ihre Zinsforderung ist im Verhältnis zur Gesamtforderung nur geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 534 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

- für die Zeit bis zum 17.05.2005 (Rücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 1.) auf 363.947,66 € (Berufung gegen die Beklagte zu 1. 3.541,92 € (zuletzt gestellter Klageantrag in der ersten Instanz in Höhe von 16.068,57 € abzgl. Verurteilung der Beklagten zu 1. in Höhe von 12.526,65 €); Berufung gegen die Beklagte zu 2. 360.405,74 €)

- für die Zeit ab dem 17.05.2005 auf 360.405,74 €

Bei der Festsetzung des Streitwertes für die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Berufung ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin auf die geltend gemachte Hauptforderung von 543.000,- DM geltend gemachten Zinsansprüche - auch soweit sie auf die Vereinbarung vom 15.10.1992 gestützt sind - Nebenforderungen darstellen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. HS ZPO bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht bleiben. Ein isolierter Zinsanspruch ist deshalb lediglich in die Streitwertbemessung einzubeziehen, soweit die Klägerin für die Zeitraum vom 15.10.1992 bis zum 28.10.1993 Zinsen auf eine die Hauptforderung übersteigende (als solche nicht streitgegenständliche Forderung) in Höhe von 1.250.000,- DM geltend macht.

Ende der Entscheidung

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