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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 4 U 60/05
Rechtsgebiete: DÜG


Vorschriften:

DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 60/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.09.2005

Verkündet am 09.09.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 08.02.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägern kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der G... GmbH ... - im Folgenden G... GmbH - die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 250.000,00 € in Anspruch. Diesen Anspruch hat die Klägerin in der ersten Instanz in erster Linie aus eigenem Recht der von ihr als Partei kraft Amtes vertretenden Insolvenzschuldnerin geltend gemacht, hilfsweise aber auch auf einen abgetretenen Anspruch der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gestützt. In der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin nur den Anspruch aus eigenem Recht weiter.

Sie macht geltend, aufgrund der Kündigung zweier Darlehensverträge mit Schreiben vom 26.04.2001, der daraus resultierenden Fälligstellung einer in dem Kündigungsschreiben mit 94.372,92 DM angegebenen Rückzahlungsforderung und der damit einhergehenden Kontensperrung sei die G... GmbH zahlungsunfähig geworden und habe Insolvenz anmelden müssen. Die Kündigung sei jedoch unberechtigt gewesen mit der Folge, dass die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden hafte. Dieser bestehe zum Einen in Form der durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten, die jedenfalls in einer Höhe von 10.786,49 € bezifferbar seien. Darüber hinaus sei der G... GmbH, bei der es sich zum Zeitpunkt der Kündigung um ein gesundes Unternehmen mit einem Vermögenswert von 326.000,00 € gehandelt habe, ein diesem Wert entsprechender Schaden entstanden, der mit der Klageforderung von insgesamt 250.000,00 € als Teilforderung über die bezifferbaren Kosten des Insolvenzverfahrens hinaus geltend gemacht werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 08.02.2005 hat das Landgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der G... GmbH begründet. Die Beklagte habe die Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 26.04.2001 wirksam gekündigt, da ein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken vorgelegen habe.

Die unstreitig eingetretene Zahlungsunfähigkeit der M... GmbH A... (im Folgenden: M... GmbH) bedeute gleichzeitig eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der späteren Insolvenzschuldnerin und stelle eine ganz erhebliche Gefährdung der Rückzahlung der Verbindlichkeiten dar.

Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der späteren Insolvenzschuldnerin aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der M... GmbH ergebe sich aus den erheblichen Verflechtungen zwischen der M... GmbH und der späteren Insolvenzschuldnerin, insbesondere aus der mit einem Anteil von 99 % beherrschenden Stellung der M... GmbH als Hauptgesellschafterin der Insolvenzschuldnerin und aus dem zwischen den Gesellschaften bestehenden Gewinn- und Verlustübernahmevertrag vom 20.06.1996. Dieser Vertrag sei wirksam, da die Gesellschafterversammlung der beherrschten und herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zugestimmt habe und seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt sei. Eine Eintragung auch in das Handelsregister der beherrschenden Gesellschaft sei dagegen nicht erforderlich. Nach § 2 des Gewinn- und Verlustübernahmevertrages sei die M... GmbH verpflichtet gewesen, etwaige Verluste der G... GmbH zu übernehmen und im Rahmen der Ergebnisübernahme nach der Zusatzvereinbarung Jahresfehlbeträge auszugleichen. Dass die Zahlungsunfähigkeit der M... GmbH damit zugleich die Vermögenslage der G... GmbH wesentlich beeinflusse, bedürfe keiner näheren Ausführung.

Darüber hinaus folge eine die Vermögenslage der späteren Insolvenzschuldnerin und den Darlehensrückführungsanspruch der Beklagten gefährdende wesentlichen Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherheiten daraus, dass die zahlungsunfähig gewordene M... GmbH mit der Bürgschaft und den Grundschulden nahezu sämtliche Sicherheiten gestellt hatte. Werde eine Sicherheit durch einen Dritten gestellt, komme es für die Werthaltigkeit dieser Sicherheit naturgemäß auf die Vermögensverhältnisse dieser Person an.

Soweit die Klägerin darauf verweise, dass der Beklagten bereits auf der Grundlage des Jahresabschlusses der M... GmbH vom 31.12.2000 hätte bekannt sein müssen, dass die M... GmbH nur Fehlbeträge erwirtschaftete und ihre Sicherheiten wertlos seien, besage dies noch nichts über den Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Sicherheiten. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht mitgeteilt, wann der Jahresabschluss fertiggestellt und der Beklagten übermittelt worden sei.

Die Beklagte habe auch nicht auf die verbliebenen Sicherheiten verwiesen werden können. Die Grundschulden seien zu ihren Gunsten lediglich im 3. und 4. Rang eingetragen gewesen. Die zugunsten der ... eingetragenen Grundschulden hätten sich immerhin auf insgesamt 1,5 Mio DM belaufen. Die Beklagte habe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen können, dass diese nur noch in geringerer Höhe valutierten oder sich im Rahmen der Zwangsversteigerung ein wesentlich höherer Verkaufserlös hätte erzielen lassen. Die Klägerin selbst habe vorgetragen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein über 750.000,00 € hinausgehender Erlös nicht erzielt werden konnte. In Bezug auf die sicherungsübereigneten Fahrzeuge als einzige originäre Sicherheit der Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass, nachdem Fahrzeugerlöse bereits gut geschrieben gewesen seien, nur noch ein Fahrzeug für 10.000,00 DM habe verwertet werden können.

Der Berechnung der Klägerin, die von einer noch offenen Forderung der Beklagten lediglich in Höhe von ca. 11.000,00 DM ausgehe, könne nicht gefolgt werden. Das Guthaben der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 81.532,35 DM könne insoweit nicht von der Forderung in Höhe von 92.803,75 DM in Abzug gebracht werden, da dessen Verrechnung als Folge der Verschlechterung der Vermögenslage eine anfechtbare Rechtshandlung darstellte.

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die G... GmbH vor ihrer Kündigung gemäß Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken zur Verstärkung von Sicherheiten aufzufordern. Eine derartige Obliegenheit könne den AGB-Banken nicht entnommen werden. Gerade in den Fällen, in denen sich die Vermögenslage wesentlich verschlechtert habe, seien Banken auf schnelles Handeln angewiesen. Die Beklagte weise im Übrigen zu Recht darauf hin, dass eine Verstärkung von Sicherheiten, welche wegen der Nähe zu einem später eröffneten Insolvenzverfahren der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege, letztlich wertlos sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie eine Unterlassung gebotener Beweiserhebungen durch das Landgericht rügt.

Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der G... GmbH könne nicht aus dem Wegfall des Gewinn- und Verlustübernahmevertrages hergeleitet werden. Dieser Vertrag sei aufgrund seiner fehlenden Eintragung in das Handelsregister beider beteiligter Gesellschaften nicht wirksam geworden. Das Landgericht habe auch übersehen, dass die G... GmbH seit Beginn des Geschäftsjahres 2001 einen völlig anderen Geschäftszweig zum Gegenstand gehabt habe als die M... GmbH. Hierdurch sei die G... GmbH ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens des Wirtschaftsprüfers K... durchaus lebensfähig und nicht auf die Hilfe der M... GmbH angewiesen gewesen; der Wegfall des Gewinn und Verlustübernahmevertrages sei deshalb für die G... GmbH nicht nachteilig, sondern sogar vorteilhaft gewesen.

Der Auffassung des Landgerichts könne ebenfalls hinsichtlich der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten - insbesondere hinsichtlich der Werthaltigkeit der Grundschulden - nicht gefolgt werden. Der Wertverlust der von der M... GmbH gestellten Sicherheiten sei nicht "quasi über Nacht" eingetreten; die Beklagte habe vielmehr sowohl von der Verringerung der Verkehrswerte von Grundstücken als auch von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M... GmbH bereits seit längerer Zeit Kenntnis gehabt. Soweit das Landgericht in Bezug auf das Guthaben der G... GmbH in Höhe von 81.532,35 DM auf die spätere Anfechtung der Verrechnung abstelle, habe es nicht berücksichtigt, dass der Beklagten aufgrund ihrer eigenen AGB ein anfechtungsfestes Pfandrecht an dem Guthaben zugestanden habe. Darüber hinaus unterliege das Landgericht bei seiner Argumentation einem Zirkelschluss, da die Anfechtung der Verrechnung gerade die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetze.

Die Beklagte sei für den Fall, dass sie eine Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherheiten befürchtete, gemäß Nr. 13 Abs. 3 AGB-Banken auch verpflichtet gewesen, die Insolvenzschuldnerin zur Verstärkung ihrer Sicherheiten aufzufordern. Auch soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer nachträglichen Sicherung abstelle, unterliege es einem Zirkelschluss. Die spätere Insolvenzschuldnerin sei auch in der Lage gewesen, zusätzliche Sicherheiten zu stellen, insbesondere in Form einer Globalzession.

Das Landgericht hätte auch nicht ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin vorgetragenen Tatsache, dass die Beklagte stets über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin informiert gewesen sei und ohne Einholung eines Gutachtens zur Schadenshöhe entscheiden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 08.05.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweils dem gültigen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 117.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch könnte - auf der Grundlage des bis zur Änderung des BGB zum 01.01.2002 anzuwendenden Rechts - allein auf eine positive Vertragsverletzung (PVV) der zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge vom 31.01.2000 gestützt werden.

Eine einen Anspruch aus PVV begründende Pflichtverletzung der Beklagten durch die fristlose Kündigung der Darlehensverträge vom 26.04.2001 liegt jedoch nicht vor, da die Kündigung - wie das Landgericht in Ergebnis zu Recht angenommen hat - berechtigt war.

Der Beklagten stand gemäß Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken (in der bis zum 31.03.2002 geltenden Fassung), wonach eine fristlose Kündigung zulässig ist, "wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt", ein Recht zur Kündigung der Verträge vom 31.01.2000 zu.

Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne liegt nach Satz 2 der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken insbesondere vor, "wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist".

Diese Voraussetzungen waren entgegen der Auffassung der Klägerin am 26.04.2001 gegeben.

1. Die Vermögenslage der G... GmbH hatte sich am 26.04.2001 im Verhältnis zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 31.01.2000 wesentlich verschlechtert.

a) Insofern kann letztlich dahinstehen, ob dem Landgericht dahin zu folgen ist, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der G... GmbH, bezogen auf den 26.04.2001, bereits damit begründet werden kann, dass die M... GmbH am 23.04.2001 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte und mit Beschluss vom 24.04.2001 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war.

Allein die personelle Verflechtung der M... GmbH und der G... GmbH - konkret die Stellung der M... GmbH als Muttergesellschaft der G... GmbH mit einer Beteiligung von 99 % - und die Auswirkungen, die die am 26.04.2001 - unstreitig - zu erwartende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M... GmbH auf den mit der G... GmbH bestehenden Gewinn- und Verlustübernahme - bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte, muss nicht zwingend zu einer Verschlechterung der Vermögenslage der G... GmbH geführt haben. Insbesondere ist es durchaus denkbar, dass sich ein durch die Insolvenz des herrschenden Unternehmens bedingter Wegfall eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - sei es durch automatische Beendigung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (so wohl BGH-Urteil vom 14.12.1987 - Az. II ZR 170/87) oder sei es durch Kündigung (so wohl Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 11 Rn. 407 i.V.m. Rn 398) - für die Vermögenslage des beherrschten Unternehmens positiv auswirkt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn - wie dies die Klägerin in Bezug auf G... GmbH behauptet - das beherrschte Unternehmen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das herrschende Unternehmen seinerseits Gewinne erwirtschaftet, so dass es auf die Verlustübernahme durch das herrschende Unternehmen nicht angewiesen ist und deshalb mit dem Wegfall des Beherrschungsvertrages von der Verpflichtung zur Abführung von Gewinnen befreit wird.

b) Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die G... GmbH tatsächlich vorlagen, bedarf jedoch keiner Klärung, da eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der G... GmbH am 26.04.2001 jedenfalls deshalb drohte, weil sich infolge der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verfahren der M... GmbH die Werthaltigkeit der für die Darlehen vom 31.01.2000 vereinbarten Sicherheiten erheblich verschlechterte.

aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den für die Darlehen der G... GmbH vom 31.01.2000 vereinbarten Sicherheiten nämlich im Wesentlichen um solche, die in Form einer Bürgschaft vom 31.01.2000 sowie in Form zweier unter der laufenden Nr. 3 und Nr. 4 an dem Betriebsgrundstück der M... GmbH in Höhe von insgesamt 350.000,00 DM bestellten Grundschulden durch die M... GmbH gestellt waren.

Diese Sicherheiten konnte die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung vom 26.04.2001 mit Recht als wertlos erachten, da sie aufgrund zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M... GmbH nicht mehr damit rechnen konnte, dass ihr diese Sicherheiten im Falle eines in der Zukunft liegenden Eintritts des Sicherungsfalls hinsichtlich der Ansprüche aus den mit der G... GmbH mit einer Laufzeit bis zum 30.02.2006 geschlossenen Darlehensverträgen zum Zwecke der Befriedigung zur Verfügung stehen würden.

Dies stellt die Klägerin für die von der M... GmbH gestellte Bürgschaft auch selbst nicht in Abrede.

Die Beklagte durfte aber auch für die an dem Betriebsgrundstück der M... GmbH bestellten Grundschulden davon ausgehen, dass diese ihren Wert als Sicherheiten für die Verbindlichkeiten der G... GmbH mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M... GmbH vollständig einbüßen würden.

Bei einer einer Bank zuzugestehenden vorsichtigen Bewertung von Sicherheiten (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 39) kann dem Betriebsgrundstück der M... GmbH auch bereits bezogen auf den 26.04.2001 kein wesentlich höherer als der tatsächlich vom späteren Insolvenzverfahren als Wertungserlös erzielte Wert von 750.000,00 beigemessen werden. In Höhe dieses Betrages waren jedoch an dem Betriebsgrundstück der M... GmbH den als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der G... GmbH zugunsten der Beklagten unter Nr. 3 und Nr. 4 eingetragenen vorrangige Grundschulden zugunsten der ... eingetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten selbst gegen die M... GmbH unstreitig offene Forderungen in einem Umfang von 185.940,03 DM zustanden, die ebenfalls durch die streitgegenständlichen Grundschulden gesichert waren und wegen derer die Beklagte im Falle der Insolvenz der M... GmbH davon ausgehen musste, sich ebenfalls aus den Grundschulden befriedigen zu müssen.

Der Annahme einer solchermaßen vollständigen Entwertung der Grundschulden kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Beklagte selbst das Betriebsgrundstück auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen F... vom 08.03.1996 mit einem Wert von 5.590.000,00 DM bewertet hatte. Abgesehen davon, dass das Gutachten nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Ansätze (Vergleichsobjekte) diese Bewertung erfolgt ist, kann es bezogen auf den Zeitpunkt 26.04.2001 bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sowohl allgemein als auch speziell dem Senat als mit Grundstückssachen aus dem Bezirk Frankfurt (Oder) befasstem Spruchkörper bekannt ist, dass sich die Verkehrswerte von Grundstücken außerhalb des Bereichs des sogenannten Speckgürtels um Berlin im Zeitraum von 1996 bis 2001 erheblich verringert haben und darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass hier die Verwertung des Grundstücks im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erwarten war, die erfahrungsgemäß im Verhältnis zu einem sonstigen Verkauf zusätzlich zu erheblich niedrigeren Wertungserlösen führt. Dies gilt umso mehr, als ausweislich des Gutachtens vom 31.05.2001, das der spätere Insolvenzverwalter über das Vermögen der M... GmbH, ..., im Insolvenzeröffnungsverfahren erstellt hat, der Wert des Betriebsgrundstücks zusätzlich durch teilweise bestehenden Sanierungsbedarf herabgesetzt war.

Der Senat verkennt auch nicht, dass in dem bereits erwähnten Gutachten im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der M... GmbH eine Bewertung des Grundstücks mit immerhin noch 2.525.000,00 DM erfolgt ist. Diese Bewertung ist jedoch zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und damit mit einer vorsichtigen Bewertung, zu der eine Bank im Hinblick auf die Bewertung von Sicherheiten für ein immerhin noch für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gewährtes Darlehen berechtigt ist, nicht zu vergleichen. Darüber hinaus spricht gegen den Wertansatz aus dem Gutachten vom 31.05.2001, dass tatsächlich - wie inzwischen feststeht - im Rahmen des Insolvenzverfahrens lediglich ein Verwertungserlös von 750.000,00 € erzielt werden konnte.

bb) Kann danach davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt der Kündigung am 26.04.2001 zu Recht annehmen konnte, dass ihr bei der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens der M... GmbH die von dieser gestellten Sicherheiten für das der G... GmbH gewährte Darlehen nicht mehr zum Zwecke der Befriedigung im Sicherheitsfall zur Verfügung stünden, wäre ihr als Sicherheit für die jedenfalls noch im Umfang von gut 94.000,00 DM valutierenden Darlehen lediglich noch ein einziger sicherungsübereigneter PKW mit einem Wert von 10.000,00 DM, bemessen nach dem tatsächlich später erzielten Verwertungserlös verblieben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht als zusätzliche bestehende Sicherheit berücksichtigt werden, dass die G... GmbH unstreitig am 26.04.2001 über ein Kontoguthaben in Höhe von mindestens rund 78.000,00 DM verfügte und der Beklagten aufgrund der Ziff. 14 AGB-Banken an diesem Guthaben ein Pfandrecht zustand. Dieses Pfandrecht ist bei der Feststellung einer Vermögensverschlechterung im Sinne der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken wegen Verfalls der Werthaltigkeit von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage nach der Möglichkeit einer Kündigung wegen Verfalls der Werthaltigkeit von Sicherheiten steht nämlich in Rede, ob ausreichende Sicherheiten vorhanden sind, die für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Unfähigkeit des Schuldners zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank eine ausreichende Befriedigungsmöglichkeit bieten. Dies setzt aber gerade voraus, dass der Schuldner nicht mehr über ein liquides Guthaben verfügt, das Gegenstand eines Pfandrechts nach Ziff. 14 AGB-Banken sein könnte. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Berücksichtigungsfähigkeit des Guthabens der G... GmbH entgegensteht, dass die Geltendmachung des Pfandrechts im Falle einer Insolvenz der G... GmbH der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen könnte, kommt es deshalb -jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Vermögensverschlechterung wegen Verfalls der Werthaltigkeit der Sicherheiten - nicht an.

cc) Die Klägerin kann der Berechtigung der Beklagten zur Kündigung am 26.04.2001 wegen einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der G... GmbH unter dem Gesichtspunkt des erheblichen Wertverlustes der Sicherheiten ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Entwertung der durch die M... GmbH gestellten Sicherheiten sei bereits erheblich vor dem 26.04.2001 eingetreten und der Beklagten aufgrund ihrer Kenntnis des Immobilienmarktes und der ihr vorliegenden Informationen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M... GmbH auch bekannt gewesen.

Zum einen ist eine Bank - auch im Interesse des Schuldners - nicht schon bei jeglicher Kenntnis der Verringerung des Wertes von Sicherheiten verpflichtet, eine Nachbewertung vorzunehmen und daraus Konsequenzen - sei es in Form einer Forderung nach Verstärkung der Sicherheiten gemäß Ziff. 13 Abs. 3 AGB-Banken oder sei es in Form einer Kündigung - zu ziehen.

Zum anderen - und dies ist entscheidend - konnte die Beklagte, solange nicht die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M... GmbH vorlagen, auch bei Kenntnis von einem Wertverlust des Grundstücks und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M... GmbH noch mit der Möglichkeit einer Erholung des Wertes der durch diese gestellten Sicherheiten kalkulieren. Diese Möglichkeit war erst entfallen, nachdem die M... GmbH am 23.04.2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, zumal die Beklagte von diesem Zeitpunkt an - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich des Wertes des Betriebsgrundstücks mit einer zusätzlichen insolvenzbedingten Verringerung des Verwertungserlöses rechnen musste.

b) Stand der Beklagten danach bei objektiver Betrachtung bezogen auf den 26.04.2001 statt der ursprünglich bei Darlehensgewährung vereinbarten Sicherheiten in Form einer Bürgschaft der M... GmbH, Grundschulden im Wert von 350.000,00 DM sowie der Sicherungsübereignung dreier Fahrzeuge als Sicherheit für die Forderungen gegen die G... GmbH nur noch ein PKW im Wert von 10.000,00 DM zur Verfügung, hatte diese Vermögensverschlechterung auch eine konkrete Gefährdung der Ansprüche der Beklagten im Sinne der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken zur Folge.

Besteht die Vermögensverschlechterung in einem Verfall der Werthaltigkeit von Sicherheiten, ist für die Annahme einer konkreten Gefährdung nämlich nicht darauf abzustellen, dass die G... GmbH bis zum 26.04.2001 ihre Verbindlichkeiten zur Zahlung der Zins- und Tilgungsraten ordnungsgemäß erfüllt hatte und/oder ob zu erwarten war, dass die G... GmbH die Verbindlichkeiten auch in absehbarer Zukunft noch erfüllen werde. Entscheidend ist vielmehr, dass keine ausreichenden Sicherheiten mehr vorhanden waren, die eine Befriedigung der Beklagten in Bezug auf ihre am 26.01.2004 immerhin noch mit gut 94.000,-DM valutierenden Ansprüche auch zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles bis zur Beendigung der Laufzeit der Darlehensverträge am 30.02.2006 gewährleisten konnten.

Etwas anderes könnte allein dann gelten, wenn der Eintritt des Sicherungsfalls bis zum Ablauf der Laufzeit der Darlehensverträge am 30.02.2006 ausgeschlossen gewesen wäre. Dass dies bei einem im Bereich des Handels mit und der Instandsetzung von Fahrzeugen tätigen Unternehmen wie der G... GmbH über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht möglich ist, stellt aber auch die Klägerin nicht in Abrede.

c) Die Kündigung der Darlehensverträge vom 26.04.2001 durch die Beklagte war schließlich nicht deshalb unberechtigt, weil sie der G... GmbH zuvor die Möglichkeit hätte geben müssen, Austauschsicherheiten zu leisten bzw. die bestehenden Sicherheiten zu verstärken.

Zwar kann insoweit der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass eine derartige Verpflichtung der Bank generell nicht besteht. Solange ein Kredit - wie hier - laufend bedient wird, stellt vielmehr eine Sicherheitslücke, auch wenn sie - wie im Vorstehenden ausgeführt -an sich die Voraussetzungen der Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken erfüllt, für sich allein keinen Kündigungsgrund dar. Solange der Kredit laufend bedient wird, kann der Kreditgeber vielmehr grundsätzlich lediglich ergänzende Sicherheit verlangen (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.10.1997, Az. IX ZR 10/97; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 24 Rn. 39).

Allein der Umstand, dass die Beklagte der G... GmbH die Möglichkeit tatsächlich vor Ausspruch der Kündigung vom 26.04.2001 nicht angeboten hat, führt jedoch nicht zur Annahme einer unberechtigten Kündigung. Unberechtigt wäre die Kündigung vielmehr lediglich dann, wenn der G... GmbH objektiv betrachtet im Falle eines derartigen Angebotes hinreichende Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten, die durch die zu erwartende Insolvenz der M... GmbH eingetretene Sicherungslücke zu schließen.

Dies war jedoch, auch wenn man insoweit den Vortrag der Klägerin zugrunde legt, nicht der Fall.

Nach den Angaben der Klägerin zu den tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten und deren Verwertungserlösen im Rahmen des am 26.04.2001 eingeleiteten Insolvenzverfahrens verfügte die G... GmbH lediglich über ein Anlagevermögen im Wert von 31.000,00 DM, Vorräte im Wert von 10.000,00 DM, die allerdings nur zu 40 % und damit in Höhe von 4.000,00 DM verwertet werden konnten, und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Wert von 124.402,41 DM, die allerdings lediglich in einer Höhe von 50 %, also in Höhe von rund 62.000,00 DM verwertet werden konnten. Selbst wenn sämtliche dieser Vermögenswerte durch die G... GmbH als Sicherheiten hätten zur Verfügung gestellt werden können, ergäbe sich danach ein zu realisierender Wert von maximal 97.000,00 DM. Daraus allein kann jedoch - insbesondere wenn man berücksichtigt, dass eine Bewertung bis zu einer Deckungsgrenze von 150 % nicht zu beanstanden ist (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 138 Rn. 97) - nicht geschlossen werden, dass die Beklagten die Vermögensgegenstände bei vorsichtiger Bewertung auch in entsprechender Höhe hätte bewerten müssen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt etwas anderes auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer Globalzession, selbst wenn man den von der Beklagten in Abrede gestellten Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, wonach die G... GmbH, die unstreitig noch in den Jahren 1999 und 2000 nicht unerhebliche Verluste erwirtschaftet hatte (ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung per 31.12.1999 73.898,81 DM und per 31.12.2000 74.689,10 DM), seit dem 01.01.2000 nach Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Angermünde und Veränderung ihres Geschäftsbereiches bereits seit den ersten Monaten des Jahres 2001 erhebliche Gewinne erwirtschaftete.

Allein im Hinblick auf diese Veränderungen hätte sich die Beklagte im April 2001 nicht auf eine Globalzession als einziges relevantes Sicherungsmittel für ihre Forderungen aus den Darlehensverträgen einlassen müssen. Im Hinblick auf die Bewertung einer Globalzession als - nach den vorstehenden Ausführungen einziger relevanter - Sicherheit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich um einen jedenfalls für die G... GmbH neuen, erst seit knapp vier Monaten betriebenen Geschäftsbereich handelt, dessen Zukunftsaussichten aus Sicht einer Bank bei der Bewertung einer Globalzession als ungewiss zu erachten waren. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die G... GmbH insoweit einen Teilbereich des Unternehmens der M... GmbH übernommen hatte, es sich also um einen am Standort ... sowohl bei Lieferanten als auch bei Kunden bereits eingeführten Geschäftsbereich handelte. Dem darin liegenden Vorteil ist aus Sicht einer Bank jedenfalls der Umstand der Insolvenz der M... GmbH als ein das Vertrauen von Geschäftspartnern möglicherweise beeinträchtigender Gesichtspunkt entgegenzuhalten. Daran ändert es auch nichts, dass der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater K... in seinem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten vom 28.02.2002/24.11.2003 den Unternehmenswert der G... GmbH bezogen auf den 30.06.2001 mit 326.000,00 bemessen hat. Dieser Begutachtung kommt im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte im April 2001 eine Globalzession als Sicherheit für die Darlehensverbindlichkeiten der G... hätte akzeptieren müssen, schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Bewertung allein auf Unternehmensdaten aus der Zeit, zu der der von der G... GmbH übernommene Geschäftsbereich noch zu demjenigen der M... GmbH gehörte sowie auf Planungsdaten der G... GmbH für das Jahr 2001 beruht. Die Globalzession als einzige relevante Sicherheit für die Verbindlichkeiten der G... GmbH hätte aber eine Bewertung erfordert, wonach nachhaltig bis zur Beendigung der Laufzeit der Darlehen, also bis zum 30.02.2006, jeweils werthaltige Forderungen in einem die jeweiligen Ansprüche der Beklagten deckenden Umfang zu erwarten waren.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts gebietet (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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