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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 62/05
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 25
HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
HGB § 25 Abs. 1 Satz 2
BGB § 870
BGB § 929
BGB § 985
BGB § 1006
BGB § 1006 Abs. 1
BGB § 1006 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.10.2005

Verkündet am 12.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ...und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Neuruppin vom 3. März 2005 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die folgenden Gegenstände an die Klägerin herauszugeben:

1. 30,20 qm Spiegel, 6 mm Höhenkanten poliert,

2. 40 lfm. Spiegelprofil LM silberfarbig eloxiert, 39 x 13 x 24 mm, 8 Stück á 5 lfm,

3. Precor Ellipse-Crosstrainer C 546 EFX,

4. Finnische Sauna, 2,5 m x 2,5 m x 2,3 m = 14,83 m²,

5. Saunaofen HARVIA 9 KW,

6. Saunasteuerung Nr. AS 21,

7. -

8. Butterfly Nr. F/11600 der Firma Jimsa (Bild 2 der Anlage zu diesem Urteil),

9. Upper Back Machine Nr. F/11650 der Firma Jimsa (Bild 3 der Anlage zu diesem Urteil),

10. Leg Extension Nr. F/12200 der Firma Jimsa (Bild 4 der Anlage zu diesem Urteil)

11. Leg Curl Nr. F/12250 der Firma Jimsa (Bild 5 der Anlage zu diesem Urteil),

12. Adduction Machine Nr. F/12300 der Jimsa (Bild 6 der Anlage zu diesem Urteil),

13. Abduction Machine Nr. F/12350 der Firma Jimsa (Bild 7 der Anlage zu diesem Urteil),

14. Abdominal Machine Nr. F/14100 der Firma Jimsa (Bild 8 der Anlage zu diesem Urteil),

15. 4-Stationen Maschine mit Cable Crossover Nr. P/1550 der Firma Jimsa (Bild 9 der Anlage zu diesem Urteil),

16. Multipress-Station Nr. P/1400 der Firma Jimsa (Bild 10 der Anlage zu diesem Urteil),

17. Squat Rack mit Safety Sides Nr. P/1190 der Firma Jimsa (Bild 11 der Anlage zu diesem Urteil),

18. Wide Press Bench Nr. P 2000 der Firma Jimsa (Bild 12 der Anlage zu diesem Urteil),

19. 3 Stück Flat Bench Nr. P/2530 der Firma Jimsa (Bild 13 der Anlage zu diesem Urteil),

20. 2 Stück Multi Position Bench Nr. P/2510 der Firma Jimsa (Bild 14 der Anlage zu diesem Urteil),

21. 45° Leg Press Nr. P/1160 der Firma Jimsa (Bild 15 der Anlage zu diesem Urteil),

24.Seated Rowing Machine Nr. F/11350 der Firma Jimsa (Bild 16 der Anlage zu diesem Urteil), 26.Olympic Hantelstange mit GWH-Satz 140 kg der Firma Jimsa, 27.Langhantelstange 120 kg der Firma Jimsa, 28.2 SZ-Stangen 120 cm, verchromt, 50 mm, der Firma Jimsa, 29.2 Jugendhantelstangen 160 cm, verchromt, 50 mm, der Firma Jimsa, 30.4 Eisenscheiben D/4000, 1,25 kg, 50 mm, der Firma Jimsa, 31.6 Eisenscheiben D/4000, 2,5 kg, 50 mm, der Firma Jimsa, 32.10 Eisenscheiben D/4000, 5 kg, 50 mm, der Firma Jimsa, 33.10 Eisenscheiben D/4000, 10 kg, 50 mm, der Firma Jimsa, 34.4 Eisenscheiben D/4000, 15 kg, 50 mm, der Firma Jimsa, 35.4 Eisenscheiben D/4000, 20 kg, 50 mm, der Firma Jimsa, 36.2 Scheibenständer (Disc Stand), A/2600, 50 mm, der Firma Jimsa (Bild 18 der Anlage zu diesem Urteil), 37.1 Set mit Hantelpaaren D/3000 der Firma Jimsa zu jeweils 1 kg, 2 kg, 3 kg, 4 kg, 5 kg, 6 kg, 7 kg, 8 kg, 9 kg, 10 kg und Hantelpaaren zu jeweils 12,5 kg, 15 kg, 17,5 kg, 20 kg, 22,5 kg, 25 kg, 27,5 kg, 30 kg, 32,5 kg, 35, 37,5 kg, 40 kg.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe diverser Fitnessgeräte, Saunazubehör und Spiegel mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte hafte gemäß § 25 HGB für die vom früheren Inhaber des Sportstudios, P... E..., begründeten Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mit der Firma E..., deren Rechtsnachfolgerin sie sei. Zudem könne sie die Herausgabe gemäß § 985 BGB an sich verlangen, weil sie aufgrund der "Eigentumsvereinbarung" vom 31. August 2004 Eigentümerin der Gegenstände geworden sei. Der Beklagte hielt den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt, bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und wandte im übrigen ein, nicht im Besitz der unter Nr. 7, 22, 23 und 25 aufgeführten Gegenstände zu sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Leasinggegenstände bestehe nicht, denn der Beklagte sei unstreitig nicht Vertragspartner des ursprünglich mit P... E... geschlossenen Vertrages geworden. Der Beklagte hafte auch nicht aus § 25 Abs. 1 HGB, denn zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift habe die Klägerin trotz Hinweises der Kammer nicht hinreichend vorgetragen. Weder aus dem Leasingvertrag noch aus den übrigen Umständen sei ersichtlich, dass P... E... unter einer Firma gehandelt habe, und die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass der Firmenname fortgeführt worden sei. Im übrigen sei die Klägerin ohnehin nicht aktivlegitimiert, denn mangels hinreichender Bestimmtheit der abgetretenen Forderungen sei die Abtretungserklärung der E... unwirksam.

Das Herausgabeverlangen sei auch nicht nach § 985 BGB begründet. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Gegenstände geworden. § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB regle den Eigentumsübergang nicht und die Eigentumsübertragungsvereinbarung vom 31. August 2004 genüge den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Einigung über den Eigentumsübergang nicht, da nicht ersichtlich sei, dass sie sich auf diejenigen Geräte beziehe, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Hinsichtlich der Geräte Nrn. 7, 22, 23 und 25 habe die Klägerin den Besitz des Beklagten nicht substantiiert dargelegt und bewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Sie hält die Voraussetzungen des § 25 HGB für gegeben und trägt dazu vor, sie führe das von der Firma E... erworbene Handelsgeschäft fort; sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch die Räumlichkeiten und die Adresse seien identisch, es habe nur ein Inhaberwechsel stattgefunden. Darüber hinaus sei die Abtretungsvereinbarung wirksam. Es sei klar, dass sich die Abtretung nur auf die Forderungen aus dem Vertrag vom 4. Oktober 1999 - und zwar alle - beziehe.

Die Anforderungen an § 25 HGB im Hinblick auf die Fortführung des von P... E... betriebenen Sportstudios habe das Landgericht überspannt. Der Beklagte habe unstreitig dessen Sportstudio übernommen und weitergeführt, die Bezeichnung des Sportstudios - die ohnehin als "Sportstudio K..." gleichgeblieben sei - sei demgegenüber nicht von Bedeutung.

Schließlich sei die Eigentumsübertragung wirksam. Die Gegenstände seien in der Übertragungsvereinbarung hinreichend, nämlich mit der handelsüblichen Bezeichnung, Anzahl, Größe und Beschaffenheitsmerkmalen bezeichnet, teilweise zudem mit Artikelnummern und Herstellerfirma versehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils neben den im Tenor aufgeführten, die nachfolgenden Gegenstände herauszugeben:

7. Biceps Curl Machine F/11400 der Firma Jimsa (Bild 1 der Anlage zum angefochtenen Urteil),

22. Back Flex Nr. P/2580 der Firma Jimsa,

23. Lateral Raise Machine der Firma Jimsa,

25. Seated Rowing Machine Nr. F/11350 der Firma Jimsa (Bild 17 der Anlage zum angefochtenen Urteil)

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere genügt der Klageantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 2003, 668).

Gemessen an diesen Anforderungen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die herausverlangten Gegenstände werden durch die Typenbezeichnung nebst Bezeichnung von Größe bzw. Gewicht und Bezugnahme auf - wenngleich nur in Kopie vorgelegte - Lichtbilder so hinreichend genau bezeichnet, dass sie sowohl vom Beklagten als auch im Falle einer Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan identifizierbar sind.

2.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

a) Der Beklagte ist verpflichtet, die im Tenor bezeichneten Gegenstände an die Klägerin herauszugeben.

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings einen vertraglichen Herausgabeanspruch i.V.m. § 25 HGB gegen den Beklagten verneint.

Da zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig kein Vertragsverhältnis besteht - der im Geschäftsübernahmevertrag zwischen P... E... und dem Beklagten vom 1. November 2001 vorgesehene Eintritt des letzteren in den mit der E... geschlossenen Leasingvertrag scheiterte an der erforderlichen Zustimmung der E... -, kommen vertragliche Herausgabeansprüche nur in Betracht, wenn die Ansprüche aus dem Leasingvertrag vom 4. Oktober 1999 wirksam auf die Klägerin übergegangen sind, der Beklagte gemäß § 25 HGB für die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag haftet und dieser eine Herausgabepflicht begründet.

(1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klägerin Inhaberin der Forderungen aus dem mit P... E... am 4. Oktober 1999 geschlossenen Leasingvertrag geworden. Die ursprüngliche Gläubigerin der Forderungen, Frau I... S... als Inhaberin der Firma E..., hat ihre Ansprüche gegen P... E... wirksam mit "Abtretungserklärung" vom 20. Juni 2002 abgetreten (§ 398 BGB).

Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, die nach der Rechtsprechung auch dann noch gegeben ist, wenn die Feststellung der abgetretenen Forderungen einen gewissen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Gemessen an diesen Anforderungen, kann keinem Zweifel unterliegen, dass Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 20. Juni 2002 sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der I... S... als Inhaberin der Firma E... gegen P... E... als Inhaber des Sportstudios in K... waren. Eines Zusatzes derart, dass "alle" oder "sämtliche" Forderungen erfasst waren, bedurfte es nicht; die Formulierung, "tritt (...) ihre Forderungen (...) ab" erfasst bereits nach ihrem Wortlaut ohne Einschränkung alle Forderungen.

Auch an der Identität der Firma "E..." mit der im Leasingvertrag bezeichneten "E..." besteht kein Zweifel; Anhaltspunkte dafür, dass mit Sitz in der ... in O... zwei Unternehmen tätig waren, sind weder dargetan noch ersichtlich.

(2) Zu Recht - und gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend - hat das Landgericht aber eine Haftung des Beklagten gemäß § 25 HGB verneint.

Der Beklagte hat zwar ein Handelsgeschäft im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB fortgeführt. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erforderlich, dass das Geschäft in sämtlichen Teilen übernommen wird. Die Rechtsfolge greift vielmehr bereits dann ein, wenn einzelnen Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt. Gemessen an diesen Anforderungen kann kein Zweifel an der Fortführung des von P... E... ursprünglich betriebenen und mit Geschäftsübernahmevertrag vom 1. November 2001 auf den Beklagten übertragenen Sportstudios "F..." in K... bestehen.

Die darlegungs- und beweisbelastete (OLG Köln MDR 2004, 1125, 1126) Klägerin hat indes zur weiteren Voraussetzung der Haftung des Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 HGB, der Fortführung der bisherigen Firma, nicht hinreichend vorgetragen; einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.

Ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden. Insoweit kommt es nicht auf eine buchstaben- und wortgetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an. Entscheidend ist allein, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und vom dem Erwerber weitergeführte Firma - trotz eventueller vorgenommener Änderungen - eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, unter welcher Bezeichnung das von P... E... in K... betriebene Sportstudio seinerzeit firmierte. In dem mit der E... geschlossenen Leasingvertrag in der betreffenden Zeile der Leasingnehmer (auch) mit "Sportstudio K..." angegeben. P... E... selbst bezeichnete sein Sportstudio in dem Geschäftsübernahmevertrag mit dem Beklagten vom 1. November 2001 als "Sportstudio F...", dieselbe Bezeichnung verwendete die Klägerin in ihrer Abtretungserklärung vom 20. Juni 2002.

Auch auf den Hinweis der Kammer erfolgten keine Darlegungen dazu, welche identifizierbare und ausschließliche Bezeichnung P... E... für sein Auftreten am Markt - etwa in dem Firmenschild, auf Geschäftpapier etc. - gewählt und firmenmäßig geführt hatte. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2004, wonach "Herr E... das Fitnessstudio einmal als 'Sportstudio K...' bezeichnete (...), ein anderes Mal (...) als 'Sportstudio F..., K...'", zeigt vielmehr auf, dass es hier an einer identifizierbaren Firmenbezeichnung, die vom Beklagten hätte fortgeführt werden können, fehlte.

bb) Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Tenor genannten Gegenstände verlangen, die er unstreitig in Besitz hält.

(1) Die Klägerin ist Eigentümerin der herausverlangten Gegenstände geworden, ohne dass es auf die vom Landgericht aufgeworfene Frage ankommt, ob die "Eigentumsübertragungsvereinbarung" zwischen I... S... als Inhaberin der Firma E... und der Klägerin vom 31. August 2004 eine wirksame Einigung im Sinne des § 929 BGB darstellt.

(a) Wie der Senat im Verhandlungstermin vom 24. August 2005 ausgeführt hat, kann sich die Klägerin auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1, Abs. 3 BGB stützen. Danach wird vermutet, dass der Besitzer bei Besitzerwerb Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und dieses während der Besitzzeit behielt.

Die Klägerin erwarb - mittelbaren - (Eigen-)Besitz an den P... E... überlassenen Leasinggegenständen dadurch, dass I... S... ihr mit der "Abtretungserklärung" vom 20. Juni 2002 wirksam (siehe oben 2.a) aa) (1)) gemäß § 870 BGB den schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände abgetreten hat.

Der wirksamen Besitzübertragung steht nicht entgegen, dass P... E... zuvor, nämlich mit dem Geschäftsübernahmevertrag vom 1. November 2001, bereits den unmittelbaren Besitz an den Gegenständen - an den Beklagten - verloren hatte. Der mittelbare Besitzer verliert in einem solchen Falle nur dann seinen mittelbaren Besitz, wenn auch seine Beziehungen zur Sache beendet werden. Das war hier aber nicht der Fall. P... E... hat zwar den Besitz an den herausverlangten Gegenständen auf den Beklagten übertragen, jedoch ohne die Leasinggeberin auszuschließen. Die Vertragsparteien des Geschäftsübernahmevertrages vom 1. November 2001 waren sich vielmehr darüber einig - und haben dies in § 4 Ziffer (3) des Geschäftsübernahmevertrages auch dokumentiert -, dass die mit der Inhaberin der Firma E... begründeten vertraglichen Verpflichtungen bestehen bleiben, wenn es nicht zur Übernahme des Leasingvertrages durch den Beklagten kommen sollte.

(b) Liegen danach die Voraussetzungen der Vermutung des § 1006 BGB vor, obliegt dem Beklagten die Widerlegung der Vermutung, etwa dadurch, dass er den Eigentumsverlust der Klägerin nach Besitzerwerb beweist. Die Widerlegung der Eigentumsvermutung ist dem Beklagten nicht gelungen; er hat hierzu nicht hinreichend vorgetragen.

Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 14. April 2004 behauptet, es hätten zunächst mündliche Abreden stattgefunden, bei denen hinsichtlich der streitgegenständlichen Gegenstände ein Mietkauf vereinbart worden sei. Konkret sei Einigung dahin erzielt worden, dass der Kaufpreis knapp unter 100.000,00 DM betragen solle, hiervon seien 50.000,00 DM bei Übergabe und der Rest in Raten zu zahlen gewesen; nach Zahlung der Raten habe Herr E... Eigentümer werden sollen. Die Verhandlungen hätten im Zusammenhang einer gemeinsamen Besichtigung der Fitnessgeräte bei der Herstellerfirma in Anwesenheit der Frau E... stattgefunden. Noch vor Lieferung der Gegenstände habe Herr S... Herrn E... in dem von dessen Ehefrau betriebenen Ladengeschäft aufgesucht und ihn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die getroffene Vereinbarung unterzeichnen lassen. Herr E... sei davon ausgegangen, dass er einen Vertrag des bereits mündlich geschlossenen Inhalt unterschreibe; Allgemeine Geschäftsbedingungen seien ihm nicht überlassen worden.

Dieser Vortrag lässt sich indes mit den unstreitigen und aus den schriftlichen Unterlagen ersichtlichen Daten nicht in Einklang bringen.

Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 17. September 2004 wurden die Gegenstände bereits im September 1999 an P... E... geliefert; der Leasingvertrag wurde unstreitig erst am 4. Oktober 1999 geschlossen. Dazu steht der Beklagtenvortrag, vor Lieferung sei der Leasingvertrag im Ladengeschäft der Ehefrau des P... E... unterzeichnet worden, in Widerspruch. Gegen die Darstellung des Beklagten spricht zudem, dass die Vertragsunterzeichnung auf Leasinggeberseite - augenscheinlich durch den Ehemann der Inhaberin I... S... - unter dem 4. Oktober 1999 erfolgte; da jener dem Beklagten den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt haben soll, hätte es nahe gelegen, dass er ebenfalls sofort - also am 1. Oktober 1999 - unterzeichnet und nicht erst drei Tage später.

Es kommt hinzu, dass es in dem an P... E... gerichteten Faxschreiben vom 28. September 1999, auf das der Leasingvertrag - unter der Bezeichnung "L'schein" - Bezug nimmt, in der Bezugzeile ausdrücklich und durch Schriftgröße und Fettdruck deutlich hervorgehoben "Leasing-Vertrag" heißt und die Aufzählung von Gegenständen mit den Worten, "nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung über die Leasingobjekte. Die Leasingsumme setzt sich wie folgt zusammen" eingeleitet wird. In diesem nur wenige Tage vor Abschluss des Leasingvertrages an P... E... gerichteten Faxschreiben ist von einem Mietkauf, zumal mit "quasi-automatischem" Eigentumserwerb - üblicherweise wird unter einem Mietkauf ein Vertrag verstanden, bei dem der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Sache unter (teilweiser) Anrechnung der Mietzahlungen zu einem vorher bestimmten Preis zu kaufen; es handelt sich mithin um einen Mietvertrag mit Kaufoption - nicht die Rede. Vielmehr enthält das Faxschreiben neben der Überschrift "Leasing-Vertrag" und den zitierten einleitenden Sätzen am Schluss noch ein "Leasing-Angebot" mit den Regelungen, die - wesentlicher - Inhalt des am 1./4. Oktober 1999 unterzeichneten Leasingvertrags wurden: Der Anschaffungspreis für Sauna, Spiegel und Fitnessgeräte (89.597,61 DM), die Laufzeit von 48 Monaten, die Anzahlung von 50.000,00 DM, der Restwert von 10 % und schließlich die monatliche Rate von 832,91 DM zuzüglich Mehrwertsteuer werden genannt. Der Erwähnung des Restwertes in Höhe von 10 % hätte es im übrigen ohnehin nicht bedurft, wenn mit Zahlung der letzten Leasingrate das Eigentum an den Gegenständen übergehen sollte.

Auf diese Umstände und den nicht hinreichenden Sachvortrag für die Widerlegung der Eigentumsvermutung zugunsten der Klägerin hat der Senat im Termin vom 24. August 2005 hingewiesen; weiterer Vortrag seitens des Beklagten erfolgte indes auch innerhalb der gewährten Schriftsatznachlassfrist nicht.

(2) Ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) steht dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand nicht, und auf Rechte des P... E... aus dem mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrag vom 4. Oktober 1999 kann der Beklagte sich nicht berufen, weil dieser Vertrag unstreitig beendet ist.

b) Keinen Erfolg hat das Herausgabeverlangen der Klägerin aber, soweit es die im Klageantrag unter Nrn. 7, 22, 23 und 25 bezeichneten Gegenstände betrifft, deren Besitz der Beklagte in Abrede gestellt hat. Wie der Senat im Verhandlungstermin dargelegt hat, ist weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt (unmittelbarer) Besitzer dieser Gegenstände war.

Der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 17. September 2004, der in der Berufungsbegründung wiederholt wurde, beinhaltete lediglich, sämtliche Gegenstände - also auch diejenigen, deren Besitz er nunmehr bestreitet - seien dem Beklagten seinerzeit von P... E... übergeben worden. Maßgeblich ist jedoch für den geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht ein zu irgendeinem Zeitpunkt begründeter unmittelbarer Besitz; der in Anspruch Genommene muss vielmehr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, zumindest aber zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 265 ZPO), Besitzer gewesen sei. Hierzu fehlte jeglicher Vortrag.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 48, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. auf 20.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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