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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 4 U 63/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 13
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 312
BGB § 312 Abs. 1
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 355
BGB §§ 491 ff
BGB § 495
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 63/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.10.2006

verkündet am 11.10.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 30.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer von diesem am 03.02.2003 unterzeichneten Höchstbetragsbürgschaft von 15.000,00 € für Verbindlichkeiten der P... P... GmbH gegenüber der Klägerin aus einem Vertrag vom 11.06.2002 in Anspruch.

Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.03.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die teilweise Klageabweisung bezieht sich nur auf einen Teil der erstinstanzlich geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten sowie die Inkassokosten.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Bürgschaft sei wirksam. Ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu.

Insbesondere sei kein Widerrufsrecht aus § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben. Der Beklagte sei auf Einladung des Herrn L... zur geschäftlichen Verabredung nach B... gefahren. Dass es sich bei dem Ort der geschäftlichen Unterredung um den Arbeitsplatz des Beklagten gehandelt habe, habe er nicht vorgetragen und sei auch aus den sonstigen Umständen nicht ersichtlich. Vielmehr spreche die Tatsache, dass sich nach dem Vorbringen des Beklagten um eine Geschäftsreise gehandelt habe, gegen die Annahme einer Unterzeichnung am Arbeitsplatz des Beklagten.

Auch ein Widerrufsrecht aus §§ 491, 495 in Verbindung mit § 355 BGB stehe dem Beklagten nicht zu. Eine analoge Anwendung der § 491 ff BGB auf die Bürgschaftsverpflichtung sei nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Auch bei der zu sichernden Forderung handele es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da die Vertragspartner schon aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person des Privatrechts keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB seien.

Die vom Beklagten erklärte Anfechtung sei nicht wirksam. Für eine arglistige Täuschung sei das Vorbringen des Beklagten nicht schlüssig. Er habe nicht vorgetragen, dass die Geschäftspartner, insbesondere die Klägerin und die D... GmbH, bei Abgabe der Erklärung, die Bürgschaft sei nur für ca. 6 bis 8 Wochen gedacht und nach Umschreibung sämtlicher Verträge auf die D... GmbH würde die Klägerin ihn aus der Bürgschaft entlassen, bereits wussten oder es beabsichtigten, dass es zu einer Umschreibung der Verträge oder zur Entlassung des Beklagten aus der Bürgschaft nicht kommen würde. Der Beklagte habe auch nicht vorgetragen, warum es zu der Umschulung der Verträge als Bedingung für seine Entlassung aus der Bürgschaft nicht gekommen sei.

Die Bürgschaft sei auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Soweit der Beklagte vortrage, dass durch die Klägerin bzw. den für sie auftretenden Getränkelieferanten St... nicht angemessen über das Bürgschaftsrisiko aufgeklärt bzw. dieses verharmlost und herunter gespielt worden sei, sei der Einwand unsubstanziiert und unerheblich. Der Beklagte verkenne, dass nach seinem eigenen Vorbringen die Entlassung aus der Bürgschaft an die Umschreibung der Verträge auf die D... GmbH gekoppelt, gleichsam bedingt gewesen sei. Diese Bedingung sei unstreitig nicht eingetreten. Der Beklagte habe auch nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit er als Geschäftsführer der M... Unternehmensberatungs GmbH einer Aufklärung bedurft habe. Die Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft sei auch nicht wegen Übersicherung der Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin habe erfolglos versucht, die anderen Sicherheiten zu verwerten.

Ebenso bestehe die gesicherte Forderung.

Auch der Darlehens- und Liefervertrag sei nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Die Hauptschuld bestehe auch der Höhe nach; nachdem die Klägerin auf das anfängliche einfache Bestreiten des Beklagten ihren Vortrag durch Vorlage der Auszüge des Darlehenskontos konkretisiert habe, hätte der Beklagte nunmehr konkrete Einwände dagegen erheben müssen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.

Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass ihm ein Recht zum Widerruf der Bürgschaftserklärung gemäß § 312 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zugestanden habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in die Diskothek "P... P..." nach B... gefahren sei, um über die Fortsetzung von Verträgen durch Dritte zu sprechen. Dieses Treffen in der Diskothek "P.. P..." habe am Arbeitsplatz des Beklagten stattgefunden. Schließlich habe er als Geschäftsführer der M... GmbH unstreitig für diese den Mietvertrag für die Diskothek unterzeichnet. Auch wenn der Beklagte sich nur sporadisch in den Räumlichkeiten der Diskothek aufgehalten habe, seien sie dennoch als einer seiner verschiedenen Arbeitsplätze anzusehen. Darauf, dass der Anlass des Treffens eine Geschäftsreise gewesen sei, komme es für § 312 BGB nicht an. Der Beklagte sei ungeachtet des Umstandes, dass er Geschäftsführer der M... GmbH gewesen sei, bezüglich der Unterzeichnung der Bürgschaft als Verbraucher anzusehen und hätte entsprechend belehrt werden müssen.

Dem Landgericht könne auch nicht gefolgt werden, soweit es den Vortrag des Beklagten für eine Anfechtung der Bürgschaft aus Gründen der Sittenwidrigkeit bzw. der arglistigen Täuschung als unsubstanziiert angesehen habe. Es habe vielmehr durch Vernehmung der am Gespräch beteiligten Zeugen P... und St... über die behauptete Verharmlosung des Bürgschaftsrisikos Beweis erheben müssen.

Der Beklagte beantragt,

das am 30.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern, soweit der Beklagte zur Zahlung an die Klägerin in Höhe von 15.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,- € ab dem 13.09.2004 nebst 11,63 € an vorgerichtlichen Mahnkosten verurteilt werde, und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie macht geltend, der Beklagte trage in der Berufungsinstanz erstmals vor, dass es sich bei dem Ort der Verhandlung um seinen Arbeitsplatz gehandelt habe und rügt diesen Vortrag (ohne ihn zu bestreiten) als verspätet.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten aufgrund des unstreitig von ihm am 03.02.2003 unterzeichneten Bürgschaftsvertrages zu (§ 765 BGB).

Das Landgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Bürgschaftsvertrag wirksam ist.

1. Der Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages steht der vom Beklagten im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 02.12.2005 erklärte Widerruf nicht entgegen.

a) Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB steht dem Beklagten auch unter Berücksichtigung seiner Einwendungen in der Berufungsbegründung nicht zu.

aa) Zwar handelt es sich bei dem Bürgschaftsvertrag um einen Vertrag zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher im Sinne der §§ 312, 13 BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.06.1996 VIII ZR 151/95 - Rn. 16 ff., Urteil vom 28.06.2000 VIII ZR 240/99 - Rn. 36) ist auch ein GmbH-Geschäftsführer Verbraucher und zwar auch dann, wenn er eine Schuld seiner GmbH übernimmt oder sich für sie verbürgt. Angesichts dieser zur Anwendbarkeit des VerbrKrG ergangenen Rechtsprechung, die auch im Rahmen des § 312 BGB heranzuziehen ist, ist eine Verbrauchereigenschaft des Beklagten erst Recht zu bejahen, da dieser sich nicht einmal für eine Schuld "seiner" GmbH, der M... GmbH, sondern für eine Schuld der P... P... GmbH verbürgt hat, d.h. einer GmbH, an der die M... GmbH lediglich als Gesellschafterin beteiligt war.

bb) Die Möglichkeit eines Widerrufs gemäß § 312 BGB scheitert auch nicht daran, dass nur der Beklagte als Bürge Verbraucher ist, nicht aber die Hauptschuldnerin, für deren Verbindlichkeiten er sich verbürgt hat, und die Hauptschuld auch nicht in einer Haustürsituation begründet worden ist. Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH (BGHZ 139, 21 ff.), die ein Widerrufsrecht des Bürgen nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur dann angenommen hat, wenn eine sog. "doppelte Haustürsituation" im vorgenannte Sinne vorlag, ist inzwischen von dem nunmehr für Bürgschaften allein zuständigen XI. Zivilsenat mit Urteil vom 10.01.2006 (XI ZR 169/05 - insb. Rn. 13) aufgegeben worden. Die Begründung des BGH, die Gefahr einer Überrumpelung in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation bestehe unabhängig davon, ob die Hauptschuld ein Verbraucherdarlehen oder ein gewerblicher Kredit sei und ob der Hauptschuldner ebenfalls durch eine Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden sei, überzeugt.

cc) Bei den Räumen der Diskothek "P... P...", in denen der Beklagte - unstreitig - den Bürgschaftsvertrag unterzeichnet hat, handelt es sich jedoch nicht um seinen Arbeitsplatz im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist als "sein" Arbeitsplatz nicht jeder Ort anzusehen, an dem er Tätigkeiten für die M... GmbH, deren Geschäftsführer er war, verrichtete, sondern lediglich die Geschäftsräume (einschließlich Nebenräumen) am Geschäftssitz der M... GmbH, d.h. in der ... Straße ... in C....

Zwar mag man darüber nachdenken können, ob nicht in bestimmten Fällen der Anbahnung eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher an einem anderen Ort, an dem der Verbraucher seine Arbeitstätigkeit verrichtet, gleichwohl in analoger Anwendung des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung gemäß § 312 f BGB ein Haustürgeschäft anzunehmen ist. Entscheidend ist insoweit der Schutzzweck des § 312 BGB, d.h. die Frage, ob aufgrund des Ortes, an dem mit dem Verbraucher mündliche Verhandlungen über den in Rede stehenden Vertrag geführt werden, die Gefahr einer situativen Überrumpelung begründet wird. Dies mag etwa gelten, wenn dem Verbraucher anlässlich einer geschäftlichen Tätigkeit ein mit dieser geschäftlichen Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang stehender Vertragsschluss angedient wird (Beispiel: Dem Geschäftsführer einer Bau GmbH wird auf einer Baustelle ein Vertrag über den Erwerb von Ferienwohnrechten angeboten).

Um eine derartige Situation handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte - hat selbst vorgetragen, er habe sich am 02.03.2003 in die Diskothek "P... P..." begeben, um sich mit den "am Projekt Beteiligten" darüber zu verständigen, dass sich die M... GmbH aus dem Mietverhältnis für die Diskothek zurückziehen und stattdessen die D... GmbH in die Mietverträge und andere Verträge eintreten wollte. Dass es in diesem Zusammenhang auch um den mit der Klägerin geschlossenen Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag ging, muss deshalb von vornherein klar gewesen sein. Nur dadurch erklärt sich die Anwesenheit des Herrn St..., der die Getränke für die Klägerin lieferte und die Klägerin unstreitig bei dem Gespräch am 03.02.2003 vertrat. In Bezug auf Gespräche im Zusammenhang mit diesem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag begründete deshalb die Örtlichkeiten keine besondere und im Rahmen des Zwecks des § 312 BGB zu schützende Situation. Auch wenn der Beklagte nicht damit gerechnet haben sollte, anlässlich des Gesprächs am 03.02.2003 auf die ausweislich des Vertrages vom 11.06.2002 - nochmals geändert im Oktober 2002 - von ihm zu übernehmende Bürgschaft angesprochen zu werden, hat diese "Überrumpelung" nichts mit den besonderen örtlichen Bedingungen zu tun, unter denen das Gespräch geführt wurde. Die Situation ist vielmehr, auch wenn man im Ansatz zwischen der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten für die M... GmbH und dem in diesem Zusammenhang vereinbarten Treffen in der Diskothek einerseits und der Betroffenheit des Beklagten von der Bürgschaft als natürliche Person und als Verbraucher andererseits unterscheidet, vergleichbar mit der Situation eines Arbeitnehmers, der durch Gespräche an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss oder zur Änderung seines Arbeitsvertrages bestimmt wird. Auch der Abschluss derartiger Arbeitsverträge fällt jedoch nicht unter § 312 BGB (vgl. nur Palandt-Grüneberg, § 312 Rn. 4 sowie Palandt-Heinrichs, § 13 Rn. 3).

Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Zulassungsfähigkeit des Vortrages des Beklagten, bei der Diskothek habe es sich um seinen Arbeitsplatz gehandelt, kommt es deshalb nicht an. Die Zulassungsfähigkeit dürfte im Übrigen zu bejahen sein. Zum einen hat sich der Beklagte schon in der Klageerwiderung auf diese Tatsache berufen (Bl. 59); zum anderen hat die Klägerin die von dem Beklagten vorgetragenen Tatsachen zum Merkmal "sein Arbeitsplatz" nicht bestritten.

bb) Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten für die von ihm darzulegende und zu beweisende Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Bürgschaftsvertrages.

An der erforderlichen Kausalität fehlt es auch dann, wenn unabhängig von einer Haustürsituation schon eine entsprechende Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bestand und die Unterschrift des Verbrauchers etwa am Arbeitsplatz lediglich den formellen Schlussakt zum Zustandekommen eines Vertrages darstellt (vgl. nur OLG Hamm NJW 1994, 2159). Zwar mag im vorliegenden Fall eine "Geschäftsverbindung" zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich vor dem 03.02.2003 in Bezug auf die Bürgschaft nicht bestanden haben. Allerdings war zwischen der Klägerin und der P... P... GmbH mit den schon erwähnten Vereinbarungen vom 11.06.2002 und der Änderung im Oktober 2002 bereits eine Verpflichtung der P... P... GmbH begründet worden, eine Bürgschaft des Beklagten in Höhe von 15.000,00 € als Sicherheit für die Klägerin zu stellen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte als Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen in der P... P... GmbH von deren Verpflichtung gegenüber der Klägerin Kenntnis gehabt hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Vorlage des entsprechenden Bürgschaftsvertrages durch den Vertreter der Klägerin, Herrn St..., am 03.02.2003 lediglich als formaler Schlussakt der mit dem Vertrag vom 11.06.2002 begründeten Geschäftsverbindung betreffend die Sicherheitenstellung dar. Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte nach seinem Vortrag am 03.02.2003 im Hinblick auf seine Absicht, sich bzw. die M... GmbH aus dem Geschäft zurückzuziehen, nur noch nach einer weiteren Diskussion bereit war, die von der P... P... GmbH übernommene Verpflichtung zu erfüllen.

b) Eine Unwirksamkeit der Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt eines Widerrufsrechtes aus §§ 491, 495 i.V.m. § 355 BGB macht der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr geltend.

2. Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

a) In Bezug auf die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) hat das Landgericht den Vortrag des Beklagten zu Recht nicht als ausreichend angesehen. Auch wenn man den von der Klägerin bestrittenen Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, wonach die Herren L... und St... erklärt haben sollen, die Bürgschaft sei nur für einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen gedacht, da bis dahin die Verträge auf die D... GmbH umgeschrieben würden und die Klägerin den Beklagten sodann aus der Bürgschaft entlassen würde, fehlt es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zum einen an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten für eine Arglist der Herren L... und St.... Zum anderen bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf eine Täuschung des Beklagten, da dieser nach seinem eigenen Vortrag genau wusste, dass eine Entlassung aus der Bürgschaft von der Umschreibung der Verträge auf die D... GmbH und der Übernahme der Bürgschaft durch deren Geschäftsführer abhängig war.

b) Letztlich aus ähnlichen - und auch insoweit zutreffenden - Gründen hat das Landgericht eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verneint. Eine verwerfliche Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Beklagten als Bürgen durch eine Verharmlosung des Risikos der Bürgschaft (vgl. insoweit nur BGH NJW 1999, 135/136, ZIP 2002, 1395, 1397) oder des Verschweigens schwerwiegender Risiken (BGHZ 125, 206, 217) ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Insbesondere durfte die Klägerin von dem Beklagten als Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs GmbH erwarten, dass er die allgemeinen Risiken einer Bürgschaft hinreichend überschauen und auch erfassen konnte und erfasst hat, dass die Aussage der Herren L... und St... - auch insoweit den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt -, die Bürgschaft werde nur für ca. 6 bis 8 Wochen von Bedeutung sein, unter Bedingung stand, dass die von allen Beteiligten beabsichtigte Umschreibung der Verträge einschließlich des Bierlieferungsvertrages auf die D... GmbH tatsächlich erfolgen und sodann statt des Beklagten ein anderer Bürge, nämlich der Geschäftsführer der D... GmbH, die Bürgschaft übernehmen würde.

Ein Grund, die vom Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen, besteht deshalb unter keinem der vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkte.

3. Auf die weiteren in der ersten Instanz vorgetragenen Einwendungen ist der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Die Ausführungen des Landgerichts - einschließlich derjenigen zu den zuerkannten Nebenforderungen - sind auch nicht zu beanstanden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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