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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 4 U 68/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 156
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 533
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 138
BGB § 226
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.04.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin, hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin hat den Beklagten in der I. Instanz aus von diesem abgegebenen Bürgschaftserklärungen auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 287.000 € in Anspruch genommen. Widerklagend hat der Beklagte Ansprüche auf Herausgabe von Bürgschaftsurkunden und Erteilung von Löschungsbewilligungen in Bezug auf verschiedene der Klägerin bestellte Grundschulden geltend gemacht. Darüber hinaus hat er Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus verschiedenen notariellen Urkunden erhoben.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Widerklage des Beklagten und auch diese lediglich insoweit, wie sie sich auf die Zwangsvollstreckung aus mehreren Urkunden sowie die Erteilung von Löschungsbewilligungen in Bezug auf Grundschulden bezieht.

Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1999 beabsichtigte die Ehefrau des Beklagten einen von ihr bereits zuvor in kleinerem Umfang betriebenen Campingplatz in L. am ...see auszubauen und zu vergrößern. Eigentümer des für diesen Campingplatz genutzten Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von B. Gemarkung L., Flur 7, Flurstück 107 (Campingplatz-Grundstück) mit einer Größe von 31.222 m², war zum damaligen Zeitpunkt der Beklagte. Dieser räumte seiner Ehefrau an dem Grundstück ein Erbbaurecht ein. Daneben ist der Beklagte Alleineigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, Gemarkung L., Flur 7, Flurstück 106 (Hausgrundstück) mit einer Größe von 2.861 m².

Die Klägerin schloss mit der Ehefrau des Beklagten mit jeweils am 28.06.1999 ausgestellten Vertragsurkunden zwei Darlehensverträge, und zwar einen mit Mitteln des ERP-Programms geförderten Darlehensvertrag über einen Betrag von zunächst 1.364.000 DM, der im Februar 2001 auf 911.600 DM reduziert wurde, und einen weiteren mit DtA-Mitteln geförderten Darlehensvertrag über 238.000 DM.

Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus diesen Darlehensverträgen bestellte der Beklagte zugunsten der Klägerin Grundschulden an beiden vorerwähnten Grundstücken, wobei die Grundschuld in Bezug auf das Hausgrundstück im Wege der Abtretung einer bereits zuvor zugunsten des Beklagten eingetragenen Eigentümergrundschuld in zwei Teilbeträgen, nämlich in Höhe von 250.000 DM und 100.000 DM, auf die Klägerin übertragen wurde.

Die Ehefrau des Beklagten unterhielt darüber hinaus bei der Klägerin ein im Kontokorrent geführtes Geschäftsgirokonto, für das ein Kontokorrentkreditrahmen nicht (förmlich) vereinbart war.

Im Verlaufe des Jahres 2001 stellte sich heraus, dass das Investitionsvorhaben der Ehefrau des Beklagten nicht in der geplanten Weise durchgeführt werden konnte. Es ergab sich vielmehr ein Nachfinanzierungsbedarf zum einen deshalb, weil entgegen ursprünglicher Erwartungen ein benachbarter Campingplatz nicht geschlossen worden war und zum anderen, weil der Campingplatz nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden konnte, so dass die Ehefrau des Beklagten eine eigene Kläranlage errichten musste. Insbesondere konnte die Ehefrau des Beklagten mit den bereits bewilligten Mitteln die Bauarbeiten für eine Gaststätte auf dem Campingplatzgelände nicht mehr vollständig bezahlen. Darüber hinaus reichten die Mittel nicht aus, um einen auf dem Gelände zu betreibenden Imbisswagen anzuschaffen.

Wegen dieses Nachfinanzierungsbedarfs wandte sich die Streithelferin der Klägerin, die die Ehefrau des Beklagten in finanziellen Angelegenheiten beriet, mit einem Schreiben vom 03.12.2001 an die Klägerin.

Unter dem 03.07.2002 fertigte die Klägerin zwei weitere Angebote zum Abschluss von Darlehensverträgen, und zwar einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 162.000 € sowie einen weiteren Darlehensvertrag über einen Betrag von 25.000 €. Die Kopien dieser Vertragsentwürfe wurden der Ehefrau der Klägerin jedenfalls vor dem 19.07.2002 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 19.07.2002 forderte die Klägerin die Ehefrau des Beklagten u. a. zur Vereinbarung eines kurzfristigen Termins zur Unterzeichnung der Kredit- und Sicherungsverträge auf.

Am 29.07.2002 unterzeichnete die Ehefrau des Beklagten den Darlehensvertrag über einen Betrag von 162.000 €. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 365 d.A.) Bezug genommen. Den Darlehensvertrag über weitere 25.000 €, der eine kurzfristige Rückzahlungsverpflichtung bis zum 30.09.2002 vorsah, unterzeichnete die Ehefrau des Beklagten nicht.

Mit Urkunde vom 04.07.2002 bestellte der Beklagte zugunsten der Klägerin an seinem Hausgrundstück eine weitere Grundschuld in Höhe von 76.963,78 €. Unter dem 28.08.2002 unterzeichnete er eine Grundschuldzweckerklärung bezogen auf die an seinem Hausgrundstück eingetragenen Grundschulden, die neben dem ursprünglichen Darlehen von 238.000 DM auch die neuen Darlehen in Höhe von 162.000 € und 25.000 € in den Sicherungszweck der bestellten Grundschulden einbezog.

Das Darlehen über 162.000 € wurde in der Folgezeit nicht an die Ehefrau des Beklagten ausgezahlt, wobei die Gründe für die Nichtauszahlung zwischen den Parteien streitig sind.

In der Zeit von Juli 2002 bis Ende Oktober 2002 mahnte die Klägerin mehrfach gegenüber der Ehefrau des Beklagten die Begleichung rückständiger Forderungen an. Mit einem Schreiben vom 21.10.2002 forderte sie die Ehefrau des Beklagten darüber hinaus zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.

Am 05.11.2002 fand sodann in den Räumen der Klägerin nochmals ein Gespräch mit der Ehefrau des Beklagten und der diese vertretenden Rechtsanwältin S. statt.

Unter dem 16.12.2002 erklärte die Klägerin schließlich die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung und stellte Forderungen in einer Gesamthöhe von 729.178,08 € fällig.

Die Klägerin betreibt inzwischen wegen der Forderungen gegen die Hauptschuldnerin die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke des Beklagten. Ausweislich der in den Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten wurde der Verkehrswert des Hausgrundstücks des Beklagten zum Wertermittlungsstichtag 30.06.2006 mit 26.000 € festgestellt und der Verkehrswert des "Campingplatzgrundstücks" (Flurstück 107 in einer Größe von 31.222 m²) zum Wertermittlungsstichtag von 23.10.2007 mit 21.000 €.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden, in denen sich der Beklagte jeweils zur Bestellung von Grundschulden zugunsten der Klägerin an seinen Grundstücken verpflichtet habe, sei unzulässig. Dies gelte insbesondere, weil seiner Ehefrau gegen die Klägerin zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche zustünden, die ihrem Umfang nach die gesicherten Forderungen überstiegen. Die Klägerin habe sich gegenüber seiner Ehefrau vertrags-, pflicht- und treuwidrig verhalten, indem sie im Juli 2002 die zur Fortführung des Investitionsvorhabens dringend erforderlichen Darlehensmittel nicht bzw. nicht in der zuvor zugesagten Art und Weise bewilligt bzw. ausgezahlt habe. Wäre die Auszahlung der Darlehensmittel an die Ehefrau des Beklagten erfolgt, hätte diese die mit der Erstellung des Gaststättengebäudes beauftragten Unternehmen R.-Bau und G.-Bau bezahlen und einen Imbisswagen anschaffen können. Hätte dies geschehen können, wäre sie in der Lage gewesen, die insbesondere Ende September 2002 fällig gewordenen Forderungen der Klägerin zu erfüllen, sodass es im Dezember 2002 nicht zur Kündigung der Geschäftsbeziehung gekommen wäre. Hätte die Ehefrau des Beklagten die Gaststätte fertig stellen lassen und den Imbisswagen anschaffen können, hätte sie - so behauptet der Beklagte - jährlich zusätzliche Einnahmen in Höhe von 169.000 €, hochgerechnet bis zum Jahr 2015 mithin in Höhe von 1.093.000 €, erzielen können.

Die Klägerin ist dem Vortrag des Beklagten in Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.04.2008 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen.

Im Hinblick auf den im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Teil der Widerklage hat das Landgericht seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Widerklage auf Löschungsbewilligung bzw. Rückabtretung der am 08.10.1999 bestellten Grundschuld in Höhe von 250.000 DM an dem Flurstück 106 der Flur 7 sei zulässig, aber unbegründet. Die für Bürgschaften geltenden Grundsätze seien auf eine Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar. Dies gelte auch dann, wenn die Grundschuld aus emotionaler Verbundenheit bestellt worden sei.

Ein Anspruch auf Löschungsbewilligung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ehefrau des Beklagten mit angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin wegen der Nichtauszahlung weiterer Kredite aufgerechnet habe. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten trotz deren Fälligkeit ausgereichte Kredite der Klägerin nicht an diese zurückgezahlt habe. Dann aber liege es auf der Hand, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, der Ehefrau des Beklagten weitere Kredite zu gewähren. Die Ehefrau des Beklagten könne Vertragstreue von der Klägerin nur erwarten, wenn sie sich selbst an eingegangene Verpflichtungen halte.

Die Vollstreckungsabwehrklage sei zulässig, aber unbegründet. Da die Klägerin aus der Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecke, könne auf die Ausführungen zum Anspruch auf Löschung der Grundschuld Bezug genommen werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seine mit der Widerklage verfolgten Ziele in Bezug auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden und in Bezug auf die Löschung bzw. Rückabtretung der Grundschulden in vollem Umfang weiter verfolgt, die Klageanträge jedoch neu fasst.

Er stützt sich weiterhin vor allem darauf, dass seiner Ehefrau gegen die Klägerin zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche in einer die gesicherte Forderung übersteigenden Höhe zustünden. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, der Grundschuldvertrag sei nichtig, da die gesicherten Forderungen in einem krassen Missverhältnis zum Verkehrswert der Grundstücke stünden, wie er sich nunmehr im Zwangsversteigerungsverfahren herausgestellt habe. Er hätte sich niemals zur Bestellung von Grundschulden in der genannten Höhe bereit gefunden, wenn er auch nur geahnt hätte, dass der Wert der Grundstücke nicht einmal für einen Bruchteil der Zinsen und Kosten der Grundschulden ausreiche. Seine Vorstellung sei vielmehr gewesen, dass für den Fall, dass das Campingplatzunternehmen scheitern sollte, die Grundstücke allemal zur Befriedigung der Gläubigerin ausreichen würden und er im negativsten Fall aller Fälle zwar mit dem Verlust der Grundstücke rechnen müsste, doch wenigstens als schuldenfreier Mann aus dem Geschäft hervorgehen würde. Dies sei nun nicht zu erreichen. Auch wenn das Grundstück verwertet werden sollte, bliebe die persönliche Schuld des Beklagten, die er zugleich mit den Grundschulden übernommen habe, bestehen.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2008 hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen, soweit sie zunächst auch die mit der Urkunde der Notarin ... aus Z. UR-NR. 702/2002 über einen Betrag von 100.000 € bestellte Grundschuld betraf.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.04.2008 - Az. 11 O 7/06 - abzuändern, soweit es die Widerklage abgewiesen hat und

1. die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden der Notarin ..., Z.,

Nr. 700/2002 über 127.822,97 €,

Nr. 701/2002 über 76.963,78 €,

Nr. 1131/1999 über 127.822,97 €,

Nr. 1129/1999 über 697.402,13 € und

Nr. 1018/1998

für unzulässig zu erklären,

2. die Klägerin zu verurteilen, die Rückabtretung der Teilgrundschuld über 127.822,97 € nebst Zinsen und Nebenleistungen in Abt. III Nr. 1 des Grundbuchs des Amtsgerichts B. von L., Bl. 342 und der Teilgrundschuld über 51.129,19 € nebst Zinsen und Nebenleistungen in Abt. III Nr. 1 des Grundbuchs von L., Bl. 342 an den Beklagten zu bewilligen,

3. ferner die Klägerin zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Grundschuld in Abt. III Nr. 2 des Grundbuchs des Amtsgerichts B. von L., Bl. 342 über ein 1.364.000 DM = 697.402,13 € zu verurteilen,

4. ferner die Klägerin zur Abgabe einer Löschungsbewilligung bezüglich der Grundschuld in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs des Amtsgerichts B. von L., Bl. 342 über 76.963,78 € zu verurteilen.

Die Klägerin und die Streithelferin der Klägerin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten geltend, soweit sie mit den geänderten Anträgen den Gegenstand der Widerklage erweitere. Im Übrigen verteidigt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig.

Die Fristen für die Einlegung der Berufung und der Berufungsbegründung sind eingehalten.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung auch inhaltlich hinreichend deutlich gemacht, dass er das erstinstanzliche Urteil nicht angreift, soweit das Landgericht seinen Widerklageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunden abgewiesen hat. Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht der Beklagte die Widerklage vielmehr allein, soweit sie die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Urkunden über die Bestellung von Grundschulden an seinen Grundstücken eingetragen im Grundbuch von B., Gemarkung L., Flur 7, Flurstück 106 (Hausgrundstück) und Gemarkung L., Flur 7, Flurstück 107 (Campingplatz-Grundstück), sowie Anträge auf Erteilung von Löschungsbewilligungen bzw. Ansprüche auf Rückabtretung in Bezug auf an diesen Grundstücken eingetragene Grundschulden betreffen. Die zunächst auch auf eine mit der Urkunde UR-NR. 702/2002 bestellte Grundschuld an einem nicht im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück bezogene Berufung hat der Beklagte zurückgenommen.

Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte seine Anträge in der Berufungsbegründung neu gefasst hat. Selbst wenn es sich dabei zum Teil um eine Erweiterung der erstinstanzlichen Widerklage handeln würde, wäre diese gem. § 533 ZPO zulässig. Eine entsprechende Erweiterung auf sämtliche vom Beklagten an den beiden Grundstücken bestellte Grundschulden ist als sachdienlich zu erachten. Der Beklagte macht im Hinblick auf sämtliche Urkunden und Grundschulden dieselben Einwendungen auf der Grundlage desselben Sachvortrages geltend wie in der I. Instanz, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit des Vortrages gem. § 529 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen.

B.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Sowohl die Vollstreckungsgegenklage als auch die Ansprüche des Beklagten auf Rückabtretung bzw. Löschung der zugunsten der Klägerin in Bezug auf die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke eingetragenen Grundschulden sind gleichermaßen davon abhängig, dass dem Beklagten Einwendungen gegen den Bestand der Grundschulden zustehen. Dies ist nicht der Fall.

1. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus der jeweiligen - konkludent oder ausdrücklich (z.B. mit der Grundschuldzweckerklärung vom 28.08.2002) getroffenen - Sicherungsabrede folgende Vereinbarung über die Verpflichtung des Beklagten zum Verschaffen und Belassen der Grundschulden im Rahmen des vereinbarten Sicherungszweckes ist weder unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB, noch unter dem einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB unwirksam. Der Beklagte kann sich deshalb weder der Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden mit der sog. Bereicherungseinrede erwehren, noch stehen ihm Ansprüche auf Rückabtretung oder Löschung der Grundschulden aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB zu.

a) Der Umstand, dass der Wert der Grundstücke ausweislich der vom Amtsgericht Straußberg im Rahmen der Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten nur 21.000 € bzw. 26.000 € beträgt und damit deutlich hinter den Nominalbeträgen der vom Beklagten bestellten Grundschulden zurückbleibt, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der zwischen dem Beklagten und der Klägerin getroffenen Sicherungsabreden.

Die Vereinbarung der Sicherung von Forderungen durch Grundschulden in einem den Wert des jeweils sichernden Grundstücks erheblich übersteigenden Umfang kann der Klägerin nicht als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Beklagten aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zur Last gelegt werden. Diese Vereinbarung ist allein für die Klägerin nachteilig, da sie durch Verwertung der Grundschulden keine vollständige Befriedigung wegen ihrer Forderungen erlangen kann, nicht jedoch für den Beklagten als Grundstückseigentümer. Entgegen der Darstellung des Beklagten muss er aufgrund der im Rahmen der Grundschuldbestellungen abgegebenen Erklärungen auch ausschließlich mit seinen Grundstücken für die gesicherten Forderungen der Klägerin einstehen. Eine persönliche Haftung hat in sämtlichen Grundschuldbestellungsurkunden nur die Ehefrau des Beklagten, nicht aber der Beklagte selbst, übernommen. Aufgrund der vom Beklagten im Rahmen der Grundschuldbestellungsurkunden abgegebenen Erklärungen einschließlich der Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann die Klägerin gegen den Beklagten nur in die Grundstücke die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die für die Übernahme einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze der sittenwidrigen Überforderung von Angehörigen sind - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Übernahme einer Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar (BGH NJW 2002, 2633).

b) Da der Beklagte aufgrund der Grundschuldbestellungen maximal mit dem Verlust seiner Grundstücke rechnen musste und sich dessen nach seinem eigenen Vortrag auch bewusst war, ist auch nicht ersichtlich, worin eine arglistige Täuschung der Klägerin in Bezug auf einen hinter den Grundschuldbeträgen zurückbleibenden Wert der Grundstücke des Beklagten liegen soll. Dasselbe gilt auch für eine arglistige Täuschung durch die Streithelferin der Klägerin, die darüber hinaus im Verhältnis zur Klägerin nur Auswirkungen haben könnte, wenn die Zurechnungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB vorlägen.

c) Weder im Hinblick auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB noch im Hinblick auf eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB kommt es deshalb noch darauf an, dass auch Bedenken bestehen, aus dem im Rahmen der Zwangsversteigerung in den Jahren 2006 und 2007 festgestellten Verkehrswert der Grundstücke auf deren Beleihungswert in den Jahren 1999 bis 2002 zu schließen, zumal wenn man bedenkt, dass die Darlehen, deretwegen die Grundschulden bestellt worden sind, Investitionszwecken dienten, die nach den Erwartungen sämtlicher Beteiligten zu einer erheblichen Steigerung (auch) der Werte der Grundstücke hätten führen sollen.

2. Der Beklagte kann die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund der Grundschulden bzw. Ansprüche auf Abtretung oder Löschung der Grundschulden auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass seine Ehefrau gegen die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen mit einem ihr gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen aufgerechnet habe, der der Höhe nach die der Klägerin zustehenden Forderungen übersteige.

Stünde der Ehefrau des Beklagten ein Schadensersatzanspruch in einer die Forderungen der Klägerin aus den gekündigten Darlehensverträgen übersteigenden Höhe zu, hätte dies zwar zur Folge, dass die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen in Folge der Aufrechnung erloschen wären und dem Beklagten darüber hinaus aus den Sicherungsabreden Ansprüche auf Rückgewähr bzw. Löschung der Grundschulden zustünden.

Der Beklagte hat jedoch nicht ausreichend vorgetragen, dass seiner Ehefrau ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen der Klägerin zusteht, der Ansprüche aus einer sog. positiven Vertragsverletzung (nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) oder aus einem Verschulden bei Vertragsschluss (nunmehr §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1 BGB) begründen könnte.

Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wäre die Verletzung von gegenüber der Ehefrau des Beklagten bestehenden vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten durch die Klägerin, die kausal für einen der Höhe nach die Forderungen der Klägerin übersteigenden Schaden geworden sein müssten.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Klägerin nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, dass sie das mit Vertrag vom 03.07./29.07.2002 vereinbarte Darlehen in Höhe von 162.000 € in der Folgezeit unstreitig nicht ausgezahlt hat.

aa) Eine Pflicht zur Auszahlung des Darlehens bestand nach den in dem Darlehensvertrag (Ziffer 7 "weitere Darlehensbedingungen" in Verbindung mit der Anlage Nr. 2 (Bl. 368/369 d.A.)) getroffenen Vereinbarungen nur unter bestimmten Bedingungen. Der für eine Pflichtverletzung der Klägerin darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass seine Ehefrau sämtliche dieser Bedingungen erfüllt hat. Jedenfalls war dies nach dem eigenen Vortrag des Beklagten frühestens Mitte November 2002 der Fall.

aaa) Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, seine Ehefrau habe in der Zeit nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 29.07.2002 die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag geforderten zusätzlichen Sicherungen bestellt. Schon dazu, dass und wann die nach den vereinbarten Bedingungen erforderlichen Drittschuldnerbestätigungen betreffend die abgetretenen Versicherungen bei der Klägerin vorgelegen haben oder wann die neu vereinbarten Grundschulden eingetragen worden sind, fehlt jeder Vortrag des Beklagten. Fest steht jedenfalls, dass etwa die als Sicherheit Nr. 7 vereinbarte Abtretung einer neu abzuschließenden Lebensversicherung über 100.000 € als solche erst am 05.11.2002 erfolgt ist; dies ergibt sich aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Abtretungsurkunde (Bl. 476/477 d.A.). Dass auch am 05.11.2002 noch nach den Auszahlungsbedingungen erforderliche Unterlagen fehlten, ergibt sich im Übrigen auch aus den Aufzeichnungen der Zeugin S. zu dem Gespräch vom 05.11.2002 (Bl. 493 d.A.) "beizubringen ist Grundschuldzweckerklärung, Originalpolicen N. Versicherung - Rückvers. -, Kopie B.-Vertrag". Dass diese Unterlagen später bei der Klägerin vorgelegt worden sind, ist nicht ersichtlich; insbesondere sind diese Unterlagen nicht mit dem Schreiben vom 08.11.2002 (Bl. 491 d.A.) eingereicht worden.

bbb) Angesichts dessen kommt es darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Unterlagen vorgelegt worden sind, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.03.2008 (dort S. 6; Bl. 411 d.A.) als "mindestens" nicht eingereicht bezeichnet hat, nicht einmal entscheidend an. Hinzu kommt insoweit Folgendes:

Unstreitig ist der Klägerin jedenfalls nach dem 29.07.2002 keine aktuelle Aufstellung der Dauercamper mehr vorgelegt worden. Ein aktualisierter Liquiditätsplan ist der Klägerin erst mit Schreiben der Zeugin S. vom 08.11.2002 (Bl. 491/492 d.A.) übersandt worden. Lediglich die Summen- und Saldenlisten sowie ein betriebswirtschaftlicher Kurzbericht per 06/2002 sind der Klägerin ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Anschreibens der Zeugin S. bereits mit Schreiben vom 24.07.2002 (Bl. 488 d.A.) vorgelegt worden.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Aufstellung der Dauercamper nicht erforderlich gewesen sei, weil der Klägerin erst mit Schreiben vom 29.01.2002 und erneut mit Schreiben vom 30.04.2002 eine entsprechende Aufstellung übersandt worden sei. Dies ändert jedenfalls nichts daran, dass die Ehefrau des Beklagten durch ihre Unterschrift unter den Darlehensvertrag vom 03.07./29.07.2002 akzeptiert hat, dass die Klägerin erneut eine entsprechende aktuelle Aufstellung forderte (s. Anlage zum Darlehensvertrag "sonstige Unterlagen" 3. Spiegelstrich). Angesichts dieser im Vertrag eindeutig formulierten Auszahlungsbedingung bedurfte es in der Folgezeit keiner weiteren schriftlichen Aufforderung durch die Klägerin. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb es der Ehefrau des Beklagten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich gewesen sein soll, erneut eine entsprechende Aufstellung einzureichen oder zumindest die Klägerin auf die weitere Gültigkeit der Aufstellung vom 30.04.2002 hinzuweisen.

Auch die Fragen, ob die Ehefrau des Beklagten - wie erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.04.2009 vorgetragen - die Bilanz zum 31.03.2002 über die Streithelferin bereits im Frühsommer 2002 bei der Klägerin eingereicht hat und ob die Vorlage weiterer betriebswirtschaftlicher Auswertungen bis einschließlich September 2002 nicht ohnehin eine größere Aussagekraft hatten, sind letztlich nicht entscheidend. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist deshalb nicht veranlasst.

Das gilt auf im Hinblick auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 20.04.2009.

bb) Selbst wenn man - ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - davon ausginge, dass die Ehefrau des Beklagten die Auszahlungsbedingungen für das Darlehen in Höhe von 162.000 € Mitte November 2002 erfüllt hätte, hätte die Auszahlung der 162.000 € neben den nach dem Schreiben vom 19.07.2002 (Anlage K5; Bl. 38 d.A.) aufzubringenden Mitteln nicht ausgereicht, die bis Mitte November fälligen Verbindlichkeiten bei der Klägerin sowie bei den Bauunternehmen R.-Bau und G.-Bau zu bedienen und die Investitionen für den Imbisswagen und die Küchenzeile aufzubringen. Jedenfalls fehlt es auch dazu an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten.

aaa) Mitte November 2002 war die Ehefrau des Beklagten fälligen Forderungen in Höhe von mindestens 266.000 € ausgesetzt.

Gegenüber der Klägerin bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehrfachen Mahnungen eingeforderte Verbindlichkeiten in einer Höhe von mindestens 39.698,76 € (Mahnungen vom 02.10.2002 und 17.10.2002 - K6; Bl. 41 d.A./ K8; Bl. 43 d.A.). Hinzu kommt die lediglich geduldete Überziehung des Girokontos, die in der Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2002 unbestritten von 92.276,19 € auf 116.564 € angewachsen ist. Auch der Ausgleich dieser Kontoüberziehung war ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 19.07.2002 u.a. mit den zusätzlich von der Klägerin zu gewährenden Kreditmitteln beabsichtigt.

Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass im November 2002 gegenüber den Bauunternehmen R.-Bau und G.-Bau Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 101.400 € und 4.700 € bestanden. Diese Beträge sind bereits in der Aufstellung im Schreiben vom 19.07.2002 als "offene Rechnungen" bezeichnet. Der Vortrag des Beklagten, es habe sich bei den angegebenen Beträgen um Beträge für noch nicht fertig gestellte und damit noch nicht fällige Forderungen gehandelt, reicht angesichts seiner Darlegungslast für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Vortrag der Klägerin nicht aus und bezieht sich im Übrigen auch nicht auf November 2002.

Für die weiteren Investitionen in eine Küchenzeile und den Imbisswagen waren darüber hinaus - legt man auch hier die Angaben aus dem Schreiben vom 19.07.2002 (K5; Bl. 39 d.A.) zugrunde - jedenfalls weitere 20.000 € erforderlich. Soweit der Finanzbedarf für diese Investitionen vor dem Schreiben der Klägerin vom 19.07.2002 mit 45.000 € ermittelt worden war, wird dies von der Klägerin - insoweit unbestritten - damit erklärt, dass die Ehefrau des Beklagten Anschaffungen in einem Umfang von 25.000 € für die Küchenzeile bereits getätigt hatte.

bbb) Den danach Mitte November festzustellenden Finanzbedarf in Höhe von ca. 266.000 € (bei Einsatz für die Kontoüberziehung mit ca. 100.000 €) hätte die Ehefrau des Beklagten auch bei Auszahlung der 162.000 € im November 2002 nicht in einem Umfang decken können, dass die Klägerin weder im Dezember 2002 noch in einem absehbaren Zeitraum danach einen Grund zur Kündigung gehabt hätte.

Über die 162.000 € hinaus hätten der Ehefrau des Beklagten Mitte November 2002 liquide Mittel nur in einer Höhe von gut 28.000 € zur Verfügung gestanden, nämlich 26.000 € aus dem B.-Darlehen und 2.013,57 € an noch nicht ausgezahlten Mitteln aus dem unter der Konto-Nr. 1056226709 geführten Darlehen. Soweit in verschiedenen Schriftsätzen des Beklagten von nicht ausgezahlten Darlehensmitteln in Höhe von 27.000 € die Rede ist, hat die Klägerin dies mit der Berufungserwiderung vom 27.08.2008 (Bl. 868 d.A.) geklärt. Danach waren per 06.03.2002 zwar tatsächlich 27.013,57 € aus dem bereits gewährten Darlehen noch nicht zur Auszahlung gelangt. Nachdem die Ehefrau des Beklagten jedoch am 17.06.2002 von dem bereits überzogenen Girokonto einen Betrag von 25.000 € an einen Herrn G. Ma. überwiesen hatte, hat die Klägerin in Absprache mit der Ehefrau des Beklagten 25.000 € von dem Darlehenskonto-Nr. 1056226709 zur Reduzierung der Überziehung auf das Geschäfts-Girokonto gebucht. Die Richtigkeit dieses Vortrages hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2008 ausdrücklich bestätigt.

Mit den danach zur Verfügung stehenden Mitteln von 190.000 € hätte die Klägerin den Bedarf von 266.000 € nicht decken können. Dass dies aus den laufenden Einnahmen des Campingplatzes nicht möglich war, lässt sich ohne weiteres bereits daraus schließen, dass in der Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2002 die Überziehung des Girokontos angewachsen war und weder die Zinsrückstände noch die per 30.09.2002 fällig gewordene Tilgungsrate für das ERP-Darlehen an die Klägerin gezahlt worden waren. Daran hätten aber im November 2002 auch die Anschaffung des Imbisswagens und weiterer Teile für die Küche der Gaststätte nichts ändern können. Der Beklagte trägt selbst mehrfach vor, dass die Einnahmen, die seine Ehefrau aus diesen Investitionen erwartete, vor allem in den Sommermonaten zu erwirtschaften waren, nicht jedoch im November und in der folgenden Winterzeit.

ccc) Die Ehefrau des Beklagten hätte deshalb selbst dann, wenn die Klägerin die 162.000 € im November 2002 ausgezahlt hätte, eine wirksame Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Klägerin am 16.12.2002 nicht verhindern können. Zwar mag man argumentieren können, dass die Ehefrau des Beklagten bei Auszahlung der 162.000 € jedenfalls hätte vermeiden können, dass die Klägerin die Geschäftsbeziehung aufgrund des Unterlassens der Zahlung der fälligen und mit Schreiben vom 02.10.2002 und 17.10.2002 unter Fristsetzung jeweils von 10 Tagen angemahnten Zins- und Tilgungsleistungen kündigen konnte. Der Wegfall dieses Kündigungsgrundes, der einen sonstigen Grund im Sinne der Regelung in Ziffer 19 (3) der AGB der Klägerin darstellt (vgl. nur: Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, Nr. 19 AGB Banken, Rn. 462), hätte jedoch nichts daran geändert, dass - auch bei einer Auszahlung der 162.000 € im November 2002 - der Kündigungsgrund einer drohenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Beklagten aus den bereits aufgezeigten Gründen nach wie vor anzunehmen gewesen wäre und dieser wichtige Grund die Klägerin ebenso zur außerordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt hätte.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien jedenfalls bis zum 05.11.2002 noch weiter verhandelt haben. Ausweislich der Aufzeichnungen der Zeugin S. zu diesem Gespräch ist es dabei offenbar vor allem um die Klärung von Fragen zur finanziellen Situation des Unternehmens der Ehefrau des Beklagten und um noch beizubringende Unterlagen, Nachweise etc. gegangen. Dies ändert nichts daran, dass sich die Gesamtsituation erheblich verschlechtert hatte, indem weitere Rückstände aufgelaufen und trotz Mahnungen nicht ausgeglichen worden waren und insbesondere eine Besserung durch die Investitionen in einen Imbisswagen und den weiteren Ausbau der Gaststätte sich wegen der abgelaufenen Campingsaison (anders als möglicherweise noch im Juli 2002) jedenfalls kurzfristig nicht mehr zu erwarten war. Den Aufzeichnungen der Zeugin S. ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin in dem Gespräch vom 05.11.2002 etwa einen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte, der sie im Dezember 2002 an einer Kündigung gehindert hätte (vgl. dazu nur: Bunte, a.a.O., Nr. 19 AGB-Banken, Rn. 473).

War aber die Kündigung der Klägerin vom 16.12.2002 unabhängig von einer Auszahlung der 162.000 € im November 2002 berechtigt, kann der Klägerin das Unterlassen der Auszahlung, selbst wenn die Auszahlungsvoraussetzungen im November 2002 vorgelegen hätten, nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Genauso widersinnig wie es wäre, wenn eine Bank ein noch nicht ausgezahltes Darlehen zunächst auszahlen müsste, um es wegen einer drohenden Vermögensverschlechterung gem. Nr. 19 AGB-Banken kündigen zu können (Bunte, a.a.O., Nr. 19 AGB-Banken, Rn. 445), wäre es widersinnig, wenn man von einer Bank verlangen wollte, dass sie ein noch nicht ausgezahltes Darlehen auszahlen müsste, obwohl bereits absehbar ist, dass auch im Falle der Auszahlung die Voraussetzungen für eine Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung alsbald vorliegen.

b) Aus den bereits zu a) ausgeführten Gründen kann eine den Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Beklagten begründende Pflichtverletzung der Klägerin auch nicht darin gesehen werden, dass diese der Ehefrau des Beklagten im Juli 2002 über den unterzeichneten Darlehensvertrag in Höhe von 162.000 € hinaus einen weiteren Darlehensvertrag über 25.000 € nur zu Bedingungen angeboten hat, die die Ehefrau des Beklagten als nicht akzeptabel erachtete, weil dieses Darlehen bereits per 30.09.2002 wieder hätte zurückgezahlt werden müssen.

Für einen an das Verhalten der Klägerin in Bezug auf das weitere Darlehen über 25.000 € anknüpfenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss hat der Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin vor der Ausfertigung dieses Darlehens irgendwelche Zusagen gegenüber der Ehefrau des Beklagten gegeben hatte, zu welchen Bedingungen die zur Nachfinanzierung zu gewährenden weiteren Darlehen ausgereicht werden sollten.

Selbst wenn man für ein Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluss darauf abstellen wollte, dass sie aufgrund der Kenntnis der Gesamtumstände und der Situation der Ehefrau des Beklagten, in der die zusätzlichen (Nachfinanzierungs-)Darlehen gewährt werden sollten, die Bedingungen für beide Darlehen so hätte gestalten müssen, dass sie für die Ehefrau des Beklagten erfüllbar waren und annimmt, dass dies bei der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens über 25.000 € bis zum 30.09.2002 nicht der Fall war, weil die Ehefrau des Beklagten dann gleichzeitig die zusätzlichen Investitionen in den Imbisswagen und die Küche, die per 30.09. fälligen Tilgungsleistungen auf den ERP-Kredit und die Rückzahlungsverpflichtungen für den neuen erst im Juli gewährten Kredit von 25.000 € hätte realisieren müssen, kann darauf der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg gestützt werden.

Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Ehefrau des Beklagten dann, wenn die Klägerin auch den weiteren Kredit über 25.000 € zu den selben Bedingungen angeboten hätte wie das Darlehen über 162.000 €, die Auszahlungsbedingungen früher als im November 2002 erfüllt hätte. Auch wenn der Ehefrau des Beklagten dann im November 2002 zusätzliche Mittel nicht nur in Höhe von 162.000 €, sondern in Höhe von 187.000 € zur Verfügung gestanden hätten, hätte dies aus den unter a) ausgeführten Gründen nichts daran ändern können, dass die Klägerin im Dezember 2002 jedenfalls wegen drohender Vermögensverschlechterung zur Kündigung berechtigt war.

Die bloße Auszahlung eines Darlehens von 25.000,- €, selbst wenn dieses ohne jede Bedingung gewährt worden wäre, im Juli 2002 hätte der Ehefrau des Beklagten im Hinblick auf die ausweislich des Schreibens vom 19.07.2002 (Anl. K5; Bl. 38 d.A.) auch zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Verbindlichkeiten nicht weitergeholfen.

c) Für eine Pflichtverletzung in der Form, dass die Klägerin angesichts der im Jahr 2001 aus für die Ehefrau des Beklagten nicht vorhersehbaren Gründen (keine Schließung des benachbarten Campingplatzes; Erforderlichkeit des Baus eines eigenen Klärwerks) entstandenen Schwierigkeiten und des mit Schreiben der Streithelferin der Klägerin vom 03.12.2001 (Anl. K19; Bl. 227 d.A.) mitgeteilten Nachfinanzierungsbedarfs zusätzliche Darlehen erheblich eher als im Juli 2002 hätte anbieten und gewähren müssen, fehlt es bereits im Ansatz an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten.

Dafür, dass es an demjenigen Verhalten der Klägerin und nicht - wie diese behauptet - an demjenigen der Ehefrau des Beklagten lag, dass die Klägerin erst im Juli 2002 ein konkretes Angebot für die Gewährung weiterer Darlehen vorgelegt hat, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, was genau in der Zeit zwischen dem Schreiben vom 03.12.2002 geschehen ist. Allein der Vortrag, die Klägerin habe im März 2002 Kredite in Aussicht gestellt, dann jedoch nicht gewährt und im Übrigen immer neue Unterlagen gefordert, reicht insoweit nicht aus.

d) Der Beklagte kann der Klägerin schließlich auch nicht mit Erfolg ein schikanöses Verhalten bzw. einen Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB zur Last legen.

Insbesondere ist der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe im Juli 2002 lediglich weitere Sicherheiten erlangen, die Darlehen jedoch tatsächlich nicht auszahlen wollen, nicht hinreichend mit Tatsachen untersetzt. Dafür, dass die Angebote der Klägerin für weitere Kredite im Juli 2002 lediglich dem Zweck dienten, der Ehefrau des Beklagten oder dem Beklagten als Sicherungsgeber einen Schaden zuzufügen - und nur dann läge ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB vor - fehlt jeder Anhaltspunkt.

Dass ein Kreditgeber für weitere Darlehen auch weitere Sicherheiten verlangt, ist sein selbstverständliches Recht. Auch nach Art und Höhe sind die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens über 162.000 € zusätzlich geforderten Sicherheiten (Bl. 367 d.A.) nicht zu beanstanden, zumal sich im Verhältnis zu den Erwartungen bei der Gewährung der ursprünglichen Kredite im Jahr 1999 die Gesamtsituation in Bezug auf das Investitionsvorhaben der Ehefrau des Beklagten schon erheblich verschlechtert hatte.

Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht zur Last legen, dass sie von seiner Ehefrau fortlaufend die Vorlage von Unterlagen über ihre Vermögensverhältnisse, d.h. Finanzierungspläne, Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Listen über Dauercamper, verlangt hat. Nicht zuletzt im Interesse ihrer Anleger ist die Bank verpflichtet, die Vermögensverhältnisse eines Kreditnehmers sorgfältig zu überwachen, schon um entscheiden zu können, wann es zur Vermeidung von Verlusten erforderlich ist, einen notleidenden Kredit zu kündigen (vgl. nur: Bunte, a.a.O., Nr. 19 AGB-Banken, Rn. 443). Dies muss erst recht gelten, wenn sich - wie im vorliegenden Fall in der Zeit ab Ende 2001 - die Bedingungen für ein Investitionsvorhaben im Verhältnis zu den Erwartungen bei Beginn des Kreditengagements verschlechtert haben und die Gewährung weiterer Kredite zur Nachfinanzierung in Rede steht.

e) Unabhängig davon, dass es danach für den vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch seiner Ehefrau unter sämtlichen nach dem Vortrag der Parteien denkbaren Gesichtspunkten an einem hinreichenden Vortrag für die Annahme einer Pflichtverletzung der Klägerin fehlt, reicht auch die Darlegung des Beklagten zur Höhe des geltend gemachten Schadens nicht aus. Zwar stützt sich der Beklagte zur Höhe des seiner Ehefrau aufgrund der fehlenden Fertigstellung der Gaststätte auf dem Campingplatz und der fehlenden Anschaffung des Imbisswagens angeblich entstandenen Verdienstausfalls auf ein Gutachten der Steuerberatungsgesellschaft F. und Rh. (Bl. 73 d.A.). Dieses Gutachten kann jedoch entgegen der Darstellung des Beklagten nur dahin verstanden werden, dass der Verdienstausfall für den Betrieb der Gaststätte und den Imbisswagen nicht 169.000 € jährlich ausmache, sondern für den gesamten der Begutachtung zugrunde gelegten Zeitraum von 2006 bis 20015, d.h. jährlich ca. 19.000 €. Dies ergibt sich insbesondere aus den dem Gutachten beigefügten Kalkulationsblättern. Danach wäre ein der Ehefrau des Beklagten zustehender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, gestützt auf den Verdienstausfall aus dem Betrieb der Gaststätte und dem Imbisswagen, aber auch der Höhe nach nicht geeignet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus den streitgegenständlichen Grundschuldbestellungsurkunden zu hindern bzw. Rückabtretungs- oder Löschungsansprüche in Bezug auf die Grundschulden zu begründen.

Die Nebeneinscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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