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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 99/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 607 Abs. 1
BGB § 609 Abs. 1 a.F.
ZPO § 308 Abs. 1
HGB § 355
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 99/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.12.2005

Verkündet am 21.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 25.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der F... AG Forderungen aus dem von der Beklagten übernommenen und von der F... AG zwischenzeitlich gekündigten Darlehensvertrag vom 01.11./02.12.1994 betreffend das Gaststättenobjekt "A... W..." geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird mit folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Am 28.03./04.04.2000 schlossen die F... AG, Herr A... U... und das " ...Getränke Kontor", dieses vertreten durch Frau H... U..., eine Vereinbarung, in der Herr U... anerkannte, der F... AG aus dem Gaststättenobjekt " R..." einen Betrag in Höhe von 62.913,91 DM zuzüglich 7 % Zinsen auf 58.818,50 DM seit dem 01.01.2000 zu schulden. Gleichzeitig verpflichtete sich Herr U..., darüber ein notarielles Schuldanerkenntnis herzureichen. Ferner wurde unter Ziffer 2. vereinbart, "dass für jeden von der Firma ... Getränke Kontor bezogenen Hektoliter Bier des Sortiments der Brauerei ein Aufpreis von DM 30,00 berechnet wird."

Mit Schreiben vom 24.01.2000, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 117 d. A. verwiesen wird, hatte die F... AG der Beklagten zuvor mitgeteilt, dass deren Wunsch nach einer Verrechnung der 30,00 DM/hl Fassbier gegen Forderungen aus dem Vertrag "A... W..." nicht entsprochen werden könne, da die Forderungen aus dem Objekt "R..." in ihrer Dringlichkeit und zeitlichen Abfolge vorrangig seien. Zugleich stellte sie in Aussicht, dass, nach Tilgung der "R..."-Verbindlichkeiten, eine Übertragung der Verfahrensweise auf die Forderungen aus der "A... W..." möglich sei. Dies müsse zu gegebener Zeit jedoch verbindlich vereinbart werden.

Mit Schreiben vom 11.05.2000 wies die F... AG die Beklagte unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 darauf hin, dass das darin geforderte notarielle Schuldanerkenntnis des Herrn A... U... bislang noch nicht beigebracht worden sei, so dass die Vereinbarung bisher noch nicht in Kraft getreten sei.

Die Klägerin hat ausgeführt, dass die von ihr der Beklagten im Zeitraum vom 31.03.2000 bis 31.12.2004 erteilten Gutschriften aus Rückvergütungen in Höhe von insgesamt 19.135,88 € entsprechend der am 28.03./04.04.2000 zwischen der F... AG, Herrn A... U... und der Beklagten getroffenen Vereinbarung mit Forderungen aus dem Darlehensvertrag betreffend die Gaststätte "R..." (Darlehenskonto-Nr. 40/724256/20) verrechnet worden seien. Die erteilten Gutschriften seien in das Konto dieses Darlehensvertrages eingestellt worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens hat die Klägerin Bezug genommen auf eine sog. "Darlehensaufstellung" (Bl. 73 und Anlage K 14/Bl. 171 ff). Sie hat behauptet, dem aus dem Darlehensvertrag betreffend das Objekt "R..." haftenden Herrn A... U... seien vierteljährlich Kontoauszüge übersandt worden, auf denen die überreichten Darlehensaufstellungen beruhen würden. Auch der Beklagten seien monatlich zum Darlehensvertrag betreffend das Objekt "A... W..." Kontoauszüge übermittelt worden.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Verrechnung der durch die Klägerin ihr gegenüber erteilten Gutschriften auf Forderungen der F... AG aus dem Darlehensvertrag betreffend das Objekt "R..." nicht statthaft gewesen sei. Es fehle insoweit an einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Eine Vereinbarung zwischen ihr, der Klägerin, und der F... AG, dass die Gutschriften mit Darlehensforderungen betreffend das Objekt "R..." verrechnet werden sollten, habe es nicht gegeben. Eine derartige Verrechnung könne auch nicht auf die Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 gestützt werden. Zum einen sei sie gar nicht an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen. Zum anderen sei die Vereinbarung, wie das Schreiben der F... AG vom 11.05.2000 zeige, gar nicht in Kraft getreten. Zudem verhalte sich diese Vereinbarung auch nicht zu Rückvergütungen, sondern sehe zum Zwecke der Tilgung der Darlehensforderung einen Aufpreis von 30,00 DM für jeden von ihr bezogenen Hektoliter Bier vor.

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des geltend gemachten Zinsanspruches - stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die der Klägerin aus abgetretenem Recht der F... AG zustehende Klageforderung in Höhe von 53.963,29 DM nicht durch die seitens der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 19.135,90 € mit den durch die Klägerin erteilten Gutschriften erloschen sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht substanziiert dargelegt. Selbst wenn es sich bei den erteilten Gutschriften um abstrakte Schuldanerkenntnisse der Klägerin handeln sollte, habe die Beklagte gleichwohl zum Anlass der Erteilung der Gutschriften vortragen müssen. Denn die Klägerin habe ihrerseits substanziiert dargelegt, dass die erteilten Gutschriften aus der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 resultierten. Hierfür spreche, dass den Gutschriften - entsprechend der in der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 unter 2. enthaltenen Absprache eines Aufpreises von 30,00 DM/hl Bier - bis zum 31.12.2001 eine Rückvergütung in gleicher Höhe zugrunde liege. Zwar sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin die Gutschriften gegenüber der Beklagten erteilt habe, da die Klägerin nicht Vertragspartner der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 sei. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie in diese Vereinbarung eingetreten sei. Dies sei im Ergebnis jedoch unschädlich, da die Beklagte - trotz entsprechenden Hinweises - ihrerseits nicht dargelegt habe, auf welcher anderweitigen Vereinbarung zwischen ihr und der Klägerin die Erteilung der Gutschriften beruhe. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens, dass die Gutschriften ihre Grundlage in der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 hätten, komme eine Aufrechnung der Beklagten mit den Forderungen aus den Gutschriften nicht in Betracht. Denn die vorgenannte Vereinbarung enthalte bereits eine Verrechnungsabrede. Die dortige Regelung unter 2. könne im Wege der Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass der vereinbarte Aufpreis von 30,00 DM/bezogenen hl Bier gerade deshalb vorgenommen werden sollte, um die unter 1. genannte offene Forderung der F... AG zu tilgen. Nach der Kündigung des Darlehens stehe der F... AG der Vertragszins in Höhe von 6 % nur bis zum Ablauf der im Kündigungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist, also bis zum 30.05.2001, zu. Im Übrigen könnten Zinsen nur ab Verzugseintritt, ab dem 21.06.2001, geltend gemacht werden. Da die Beklagte die vorzeitige Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtung verschuldet habe und sich mit dieser ab dem 21.06.2001 in Verzug befinde, könne die F... AG bzw. die Klägerin die Weiterzahlung des Vertragszinses ab dem 21.06.2001 jedenfalls bis zum 30.06.2001 beanspruchen. Abweichend vom Antrag der Klägerin habe die Kammer für den Zeitraum vom 01.05.2001 bis 30.06.2001 von der Tenorierung eines bezifferten Zinsanspruches abgesehen.

Die Beklagte wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil insoweit, als das Landgericht die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 19.135,88 € für nicht ausreichend substanziiert dargelegt erachtet hat. Insoweit strebt die Beklagte eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils an. Ferner rügt sie, dass das Landgericht sie zu einer Zinszahlung ab dem 01.05.2001 verurteilt habe, obgleich dies klägerseits nicht beantragt worden sei. Ihre Auffassung, dass die hilfsweise erklärte Aufrechnung durchgreife, begründet die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tritt der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass die von ihr erteilten Gutschriften ihre Grundlage in der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 hätten, mit der Begründung entgegen, dass in der Vereinbarung nur die Rede von einem Aufpreis in Höhe von 30,00 DM/bezogenen hl Bier sei, die erteilten Gutschriften sich jedoch zu Rückvergütungen verhalten würden, noch dazu ab dem 01.01.2002 in Höhe von 20,54 € (40,00 DM) je bezogenem hl Bier. Die Begriffe "Aufpreis" und "Rückvergütung" seien jedoch nicht inhaltsgleich. "Aufpreis" bedeute, dass für einen hl Bier ein höherer Betrag als der Listenbetrag zu zahlen sei. Eine "Rückvergütung" bedeute, dass vom bestehenden Listenpreis ein bestimmter Betrag abgezogen werde. Außerdem sei die Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 zwischen ganz anderen Parteien als denjenigen des vorliegenden Rechtsstreits geschlossen worden. Schließlich sei die Vereinbarung ausweislich des Schreibens der F... AG vom 01.05.2000 gar nicht in Kraft gesetzt worden. Es gebe auch keine Vereinbarung zwischen der Klägerin, ihr - der Beklagten - und der F... AG, dass die erteilten Gutschriften auf Darlehensforderungen der F... AG betreffend das Objekt "R..." verrechnet werden sollten. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000. Da die Gutschriften im Verhältnis der Streitparteien erteilt worden seien, müsse es ihr - der Beklagten - möglich sein, damit noch aufzurechnen. Dass die erteilten Gutschriften nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 stünden, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin auch nach Ablauf der am 31.12.2004 endenden Laufzeit der Vereinbarung unter dem 31.03.2005 eine weitere Gutschrift erteilt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.04.2005 insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen, als die Beklagte danach mehr als 8.455,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,68 %,

aus 16.356,53 € ab 01.07.2001 bis 30.09.2001,

aus 15.856,55 € ab 01.10.2001 bis 31.12.2001,

aus 14.746,27 € ab 01.01.2002 bis 31.03.2002,

aus 13.797,39 € ab 01.04.2002 bis 30.06.2002,

aus 13.038,27 € ab 01.07.2002 bis 30.09.2002,

aus 12.684,81 € ab 01.10.2002 bis 31.12.2002,

aus 12.179,53 € ab 01.01.2003 bis 31.03.2003,

aus 11.294,68 € ab 01.04.2003 bis 30.06.2003,

aus 11.000,53 € ab 01.07.2003 bis 30.09.2003,

aus 10.469,15 € ab 01.10.2003 bis 31.12.2003,

aus 10.063,50 € ab 01.01.2004 bis 31.03.2004,

aus 9.619,89 € ab 01.04.2004 bis 30.06.2004,

aus 9.216,60 € ab 01.07.2004 bis 30.09.2004,

aus 8.946,16 € ab 01.10.2004 bis 31.12.2004

zu zahlen hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der F... AG in Höhe von 27.590,99 € nebst näher bezeichneter Zinsen aus den §§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB a.F. bejaht.

Die seitens der Beklagten eingewendete Hilfsaufrechnung, auf die sie ihr Rechtsmittel ausdrücklich beschränkt hat, greift - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat - nicht durch.

Die zuerkannte Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit den aus den erteilten Gutschriften resultierenden Zahlungsansprüchen teilweise erloschen. Denn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen nicht mehr. Sie sind bereits durch Verrechnung mit Forderungen der F... AG gegenüber Herrn A... U... aus dem Darlehensvertrag betreffend das Objekt "R..." erloschen.

Dass die Verrechnung erfolgt ist, ist als solches zwischen den Parteien unstreitig. Überdies hat die Klägerin die in Rede stehende Verrechnung der der Beklagten erteilten Gutschriften auch durch Vorlage der Darlehensaufstellung (Bl. 73 ff und Bl. 171 ff) nachvollziehbar dargelegt, ohne dass die Beklagte dem mit substanziierten Einwänden entgegengetreten wäre.

Die seitens der Klägerin vorgenommene Verrechnung der der Beklagten erteilten Gutschriften mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt "R..." war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch statthaft.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte selbst unstreitig nicht Schuldnerin des Darlehensvertrages betreffend das Objekt "R..." ist. Vielmehr wurde der Darlehensvertrag zwischen ganz anderen Parteien geschlossen. Darlehensgeber war die F... AG, Darlehensnehmer war Herr A... U.... In der Tat ist zunächst nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage eine Verrechnung der klägerseits der Beklagten erteilten Gutschriften mit Forderungen der F... AG gegenüber Herrn U... erfolgt ist. In einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die in Rede stehenden Forderungen tatsächlich nicht. Dies liegt hinsichtlich der Beklagten und Herrn U... auf der Hand, hinsichtlich der Klägerin und der F... AG indessen auch, da auch dann, wenn letztere die Tochtergesellschaft der Klägerin ist und sie in einem Konzern verbunden sind, sie gleichwohl rechtlich selbständige Unternehmen sind.

(2) Fraglich ist auch, ob die Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 eine Grundlage für die - tatsächlich erfolgte - Verrechnung darstellt. (a) (aa) Zwar greift insoweit der Einwand der Beklagten, sie sei doch gar nicht Partei der vorgenannten Vereinbarung gewesen, nicht durch. Denn dass es im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 eine Einzelfirma "... Getränkekontor" gab, deren Inhaberin Frau H... U... war - die zugleich Geschäftsführerin der Beklagten war und ist -, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Eine Einzelfirma "... Getränkekontor" wäre auch nicht durch Frau H... U... vertreten worden. Frau U... wäre die Einzelfirma gewesen. Vielmehr ist entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Zusatz "GmbH" versehentlich unterlassen wurde. Hierfür spricht, dass die F... AG - wie ihr an den Empfänger "... Getränkekontor" gerichtetes Schreiben vom 24.01.2000 zeigt - eher nachlässig im Umgang mit der richtigen Bezeichnung der Beklagten war. Im Übrigen findet sich der Vortrag der Klägerin, die Bezeichnung "... Getränkekontor" sei in den Geschäftspapieren der Beklagten auch drucktechnisch stets hervorgehoben gewesen, durch das zur Akte gereichte Schreiben der Beklagten vom 09.12.2003 (Bl. 84) bestätigt. Letztlich bestreitet die Beklagte aber auch nicht ernsthaft, an der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 beteiligt gewesen zu sein. Ein solches Bestreiten wäre im Übrigen auch deswegen unerheblich, weil es schließlich die Beklagte war, die von der F... AG die Getränke bzw. das Bier für die Gaststätten "A... W..." und "R..." bezog.

(bb) Auch der Einwand der Beklagten, die Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 sei nach dem Schreiben vom 11.05.2000 gar nicht in Kraft getreten, greift nicht durch. Denn das vorbezeichnete Schreiben trifft mit der Verwendung des Wortes "bisher" nur eine Aussage für den seinerzeitigen Zeitpunkt. Zugleich wird aber eine Frist zur Übergabe des notariellen Schuldanerkenntnisses bis zum 25.05.2000 gesetzt. Dass auch diese Frist fruchtlos verstrichen wäre, behauptet die Beklagte nicht.

(cc) Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten, trotz zeitlicher Befristung der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 habe die Klägerin unter dem 31.03.2005 noch eine weitere Gutschrift erteilt, im vorliegenden Zusammenhang nicht durchgreifend. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die in der Vereinbarung enthaltene zeitliche Befristung versehentlich aus den Blick genommen wurde. Möglich ist auch, dass die Gutschrift vom 31.03.2005 auf einem automatisierten System beruht, zumal sich aus der Anlage K 14/Bl. 171 ff ergibt, dass das Darlehen betreffend das Objekt "R...", welches ausweislich des Schreibens der F... AG vom 24.01.2000 vorrangig getilgt werden sollte, Ende 2004 noch in Höhe von 16.551,80 € valutierte.

(b) Allerdings sind die weiteren Einwände der Beklagten, nämlich, dass zum einen nicht die Klägerin, sondern die F... AG an der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 beteiligt war, dass zum anderen die Beklagte nicht Darlehensnehmerin des Darlehens betreffend das Objekt "R..." war und schließlich dass in der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 von einem Aufpreis die Rede ist, nicht dagegen von einer Rückvergütung und dort auch nur der Betrag von 30,00 DM genannt ist, nicht - wie in den Gutschriften ab dem 01.01.2002 - ein solcher von 20,54 € (40,00 DM), grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Die Klägerin trägt zum letztgenannten Gesichtspunkt jedenfalls nicht nachvollziehbar vor. Auch ist ein "Aufpreis" in der Tat etwas anderes als eine "Rückvergütung". Der bloße klägerische Hinweis, es sei schließlich gleichgültig, von welchem Unternehmen des Konzerns der Klägerin die Gutschriften erteilt würden, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang in dieser pauschalen Form nicht. Schließlich kann auch der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe substanziiert dargelegt, dass die erteilten Gutschriften aus der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 resultieren, mit der vorgenommenen Begründung nicht gefolgt werden. Da es sich bei den Gutschriften um abstrakte Schuldanerkenntnisse handelt, ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten, darzulegen, auf welcher Grundlage die Klägerin die Gutschriften erteilt hat.

(3) Indessen ist die landgerichtliche Entscheidung, dass die Hilfsaufrechnung nicht durchgreife, im Ergebnis aus den nachfolgenden Erwägungen zutreffend: (a) Dafür, dass die von der Klägerin der Beklagten erteilten Gutschriften - wenn auch nicht zwingend auf der Grundlage der Vereinbarung vom 28.03./04.04.2000 - jedoch gleichwohl in der Folgezeit einvernehmlich mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt "R..." verrechnet worden sind, sprechen zunächst die Zusätze auf den Gutschriften vom 31.03.2000 (Bl. 52) und 30.09.2000 (Bl. 53) "Verrechnung mit Darlehen 40/72425620" -dies ist die Nummer des Darlehens "R..." - . Die Gutschriften wurden an die Beklagte adressiert, sind ihr - wovon mangels gegenteiligen Vorbringens auszugehen ist - auch zugegangen, ohne dass sie aber gegen die "Zusätze" inhaltliche Einwendungen erhoben hätte, etwa mit der Begründung, was man denn mit dem Darlehen "R..." zu tun habe, so wie dies nun nach vielen Jahren im vorliegenden Rechtsstreit geschieht. Zwar befinden sich auf den weiteren Gutschriften keine gleichlautenden Vermerke. Gleichwohl sind die Vermerke auf den beiden Gutschriften - bei ansonsten gleichlautender Kundennummer - jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine einvernehmliche Verrechnung der Gutschriften mit den Forderungen aus den Darlehen "R...".

(b) Ein weiteres Indiz ist das Schreiben der F... AG vom 24.01.2000 (Bl. 117), in dem gerade der Wunsch der Beklagten nach einer Verrechnung der 30,00 DM/hl Fassbier gegen die Forderungen aus dem Vertrag "A... W..." abgelehnt wurde. Vielmehr wurde mit Nachdruck in dem Schreiben erklärt, dass die Forderungen betreffend das Objekt "R..." vorrangig seien. Diese Forderungen sind aber - wie die Aufstellung Bl. 171 ff zeigt - noch gar nicht beglichen. Auch dem Schreiben vom 24.01.2000 ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Umstand, dass das Schreiben von der F... AG herrührt, steht seiner Indizwirkung nicht entgegen. Denn die Beklagte trägt auf Seite 3 der Klageerwiderung vom 21.07.2003 selbst vor, dass von der Klägerin zugesichert worden sei, dass die Gutschriften mit dem streitgegenständlichen Darlehen verrechnet werden. Dies habe daran gelegen, dass die F... AG ohnehin ein Teilbetrieb der ...-Brauerei sei. Mit diesem Vortrag legt die Beklagte selbst dar, dass unabhängig davon, dass Darlehensgeberin die F... AG war, und ungeachtet des Umstandes, dass auch der Bierlieferungsvertrag mit der F... AG bestand, die Gutschriften über die Rückvergütungen von der Muttergesellschaft, der Klägerin, erteilt wurden. Deswegen kann es sich bei der im Schreiben vom 24.01.2000 in Bezug genommenen Verfahrensweise der Verrechnung von 30,00 DM/hl Fassbier ohne Weiteres um von der Klägerin erteilte Gutschriften handeln. Hierfür sprechen auch die bereits erwähnten Vermerke auf den Gutschriften vom 31.03.2000 und 30.09.2000. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auf der Seite 1 des Schriftsatzes vom 29.03.2005 vorträgt, dass zwischen der Klägerin und ihr eine Vereinbarung bestanden habe, dass für abgenommene hl Bier seitens der Klägerin an sie ein bestimmter Betrag gezahlt werde. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag nicht hinreichend substanziiert ist, belegt er doch, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin selbst nicht Lieferantin des Bieres war, sie es ist, die die Gutschriften für Rückvergütungen erteilt. Dass die Klägerin nicht Lieferantin des Bieres betreffend das Objekt "A... W..." war, ergibt sich aus den Vereinbarungen vom 01.11./02.12.1994 und vom 15.05./20.05.1998. Partner des Gastronomievertrages und damit des Bierlieferungsvertrages war die F... AG. Wenn aber die Klägerin Gutschriften für den Bezug von Bier erteilt, obgleich das bezogene Bier von der F... AG geliefert wurde, ist kein Grund ersichtlich, warum die Gutschriften dann nicht auch mit Forderungen der F... AG verrechnet werden können.

(c) Ein weiterer Gesichtspunkt für die Annahme einer einvernehmlichen Verrechnung der durch die Klägerin erteilten Gutschriften mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt "R..." ist aber auch, dass die Beklagte, die in der Vergangenheit die Kontoauszüge bezüglich des Darlehens "A... W..." regelmäßig erhalten hat, gegen deren Inhalt keine Einwände erhoben hat. Hiervon ist jedenfalls mangels gegenteiligen Sachvortrages der Beklagten auszugehen. Es hätte nichts näher gelegen, als entweder eine Verrechnung der erteilten Gutschriften mit den offenen Darlehensforderungen betreffend das Objekt "A... W..." oder aber die Auszahlung der Gutschriftenbeträge zu fordern, wenn diese -wie die Beklagte behauptet - nicht in zulässiger Weise mit anderen Forderungen - nämlich mit den Darlehensforderungen der F... AG betreffend das Objekt "R..." - verrechnet werden konnten. Dass die Beklagte eine Verrechnung mit den Darlehensforderungen "A... W..." oder die Auszahlung der Gutschriften begehrte, ist aber nicht dargelegt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie dem ihr mit Kündigungsschreiben vom 16.05.2001 mitgeteilten Forderungssaldo entgegengetreten wäre, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits Gutschriften in Höhe von 9.709,60 € erteilt waren. Soweit die Beklagte auf Seite 1 unten des Schriftsatzes vom 29.03.2004 bestreitet, dass ihr monatlich Kontoauszüge betreffend das Darlehen "A... W..." übersandt wurden, ist dieses Bestreiten nur so zu werten, dass sie eine monatliche Übersendung in Abrede stellt, nicht aber, dass ihr überhaupt Kontoauszüge übersandt worden sind. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Termin vom 30.11.2005 - auf entsprechenden Hinweis des Senats - eine Übersendung der Kontoauszüge nicht in Abrede gestellt hat.

(d) Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wie die Vereinbarung vom 28.03./04.04.2002 zeigt - grundsätzlich bereit war, zur Tilgung der seitens der F... AG gegenüber Herrn U... bestehenden Forderungen aus dem Darlehen "R..." Leistungen, nämlich einen Aufpreis pro bezogenen hl Bier, zu erbringen. Bei dieser Sachlage setzt sich die Beklagte mit ihrem Einwand, die vorgenommene Verrechnung der Gutschriften mit den Darlehen bezüglich des Objektes "R..." sei mangels eines Gegenseitigkeitsverhältnisses unstatthaft, in Widerspruch zu ihrem damaligen Verhalten.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Forderungen aus den Gutschriften durch einvernehmliche Verrechnung mit den Forderungen der F... AG aus dem Darlehen betreffend das Objekt "R..." untergegangen sind, so dass die gegenüber der Klageforderung hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht mehr bestehen.

Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe über den Antrag hinaus Zinsen zuerkannt, ist dies nicht zutreffend. Richtig ist zwar, dass die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,68 %, auf 54.488,08 DM ab dem 01.07.2001 begehrt hat, das Landgericht Zinsen zeitlich und betragsmäßig gestaffelt in dessen bereits ab dem 01.05.2001 zuerkannt hat. Durch die austenorierte Zinsstaffel betreffend den Zeitraum 01.05. bis 30.06.2001 hat das Landgericht jedoch nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Betrag von 54.588,08 DM, auf den die Klägerin Zinsen begehrt, setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung von 51.250,00 DM und einer Zinsforderung von 3.238,08 DM (Stand jeweils per 30.06.2001), wobei im Betrag von 3.238,08 DM ein bezifferter Zinsanspruch in Höhe von 524,79 DM bezüglich des Zeitraumes 01.05. bis 30.06.2001 enthalten war. Die vom Landgericht zuerkannten gestaffelten Zinsen betreffen den klägerseits geltend gemachten bezifferten Anspruch in Höhe von 524,79 DM ( 6 % Zinsen bezüglich Zeitraum 01.05. bis 30.06.2001, d.h. 6 % auf 53.750,00 DM vom 01.05. bis 27.05.2001 (= 238,56 DM) und 6 % auf 51.250,00 DM vom 28.05. bis 30.06.2001 (= 286,44 DM)), wobei das Landgericht diesen Zinsanspruch teilweise bezüglich des Zeitraumes 31.05. bis 20.06.2001 abgewiesen hat. Der Einwand der Beklagten, es liege ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot vor, greift wegen § 355 HGB nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes geboten ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.135,88 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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