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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 170/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, MilchabgabenVO, BetrPrämDurchFG


Vorschriften:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 935
ZPO § 940
BGB § 346 Abs. 1
BGB § 586 Abs. 1 Satz 3
BGB § 596 Abs. 1
BGB § 826
BGB § 987
MilchabgabenVO § 12 Abs. 2
BetrPrämDurchFG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 5. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 16/08 - wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 16/08 - vom 30. April 2008 wird, soweit damit der Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung über den im am 23. März 2007 verkündeten Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde - 29 Lw 3/06 - dargestellten Klageantrag zu 2 b untersagt worden ist, über ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 172,07 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 159 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91- 157 von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen, abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zurückgewiesen.

2. a. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin und die Antragsgegnerin zu 1. jeweils zu 1/2, die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1. zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten erster Instanz werden der Verfügungsklägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. trägt diese selbst.

2. b. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, der vormaligen Antragsgegnerin zu 1. sowie der Verfügungsbeklagten zu untersagen, über ihre jeweiligen Zahlungsanspruchsguthaben von 0,5 Ansprüchen bzw. 172,07 Ansprüchen für eine einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen.

Die Verfügungsklägerin verpachtete der Antragsgegnerin zu 1. mit "Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke" vom 7. Januar 2003 landwirtschaftliche Flächen in einem Umfang von 226,36 ha (§ 6 Abs. 1 des Pachtvertrages). Der Besitzübergang war für den 7. Januar 2003 vereinbart, der Pachtzins belief sich auf 34.000 € im Jahr.

Die Verfügungsbeklagte war auf der Grundlage eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages vom 1. März 2003 mit der Antragsgegnerin zu 1. als Bewirtschafterin der vorbezeichneten Flächen tätig; sie legte hierfür mit Schreiben vom 30. Juni 2005 Rechnung über einen Betrag in Höhe von 24.476,00 € und eine Rechnung vom 27. Dezember 2005 über einen Betrag in Höhe von 53.058,40 € vor. Die Antragsgegnerin zu 1. erhielt für die Flächen Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003l.

Mit Urteil des Senates vom 10. November 2005 - 5 U (Lw) 115/04 -, Rechtsstreit der hiesigen Verfügungsklägerin gegen die hiesige Antragsgegnerin zu 1. - wurde auf die Berufung der hiesigen Verfügungsklägerin das damalige Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 14. September 2004 - 29 Lw 27/03 - abgeändert und die hiesige Antragsgegnerin zu 1. verurteilt, an die hiesige Verfügungsklägerin folgende Flächen herauszugeben: Gemeinde R...-M..., Gemarkung 1235, Flur 1, Flurstücke 2, 3, 64, 74, 80, 81, 85, 86, 89, 90, 92, 93, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 123, 131, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 176, 282, 289. Unstreitig handelt es sich dabei nur um einen Teil der ursprünglich verpachteten Flächen; die übrigen Flächen waren an die hiesige Antragsgegnerin zu 1. nicht übergeben worden. Der Senat ließ die Revision nicht zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde der hiesigen Antragsgegnerin zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2006 - Lw ZR 12/05 - zurück.

Die Antragsgegnerin zu 1. übertrug am 23. Oktober 2006 bzw. am 15. Dezember 2006 an die Verfügungsbeklagte zur Sicherung der noch offenen Verbindlichkeiten aus dem Werkvertrag die im Antrag bezeichneten Zahlungsansprüche. Seit Ende des Jahres 2006 sind die Flächen wieder im Besitz der Verfügungsklägerin.

Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte streiten seit dem Jahre 2006 über die Herausgabe von Zahlungsansprüchen an die Verfügungsklägerin, die die Verfügungsbeklagte aus der Bewirtschaftung der vorgenannten Flächen erlangt hat. Die Antragsgegnerin zu 1. war in die hierzu geführten Verhandlungen der Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten einbezogen, wobei die Parteien im Verfahren zum Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung darüber gestritten haben, ob die Verfügungsbeklagte bzw. deren Organe für die Antragsgegnerin zu 1. handelten oder die Verfügungsbeklagte ihre Interessen als Drittgläubigerin wahrnahm.

Mit Teilurteil vom 13. November 2007 verurteilte das Landwirtschaftsgericht Fürstenwalde - 29 Lw 3/06 - die Antragsgegnerin zu 1. nach Maßgabe des Klageantrages zu 2. b) im am 23. März 2007 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde zum vorgenannten Aktenzeichen u.a. dazu, der Verfügungsklägerin Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen auf die Ansprüche auf die Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2005 für die Bewirtschaftung der Flächen Gemeinde R...-M..., Gemarkung 1235, Flur 1, Flurstücke 2, 3, 64, 74, 80, 81, 85, 86, 89, 90, 92, 93, 101, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 123, 131, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 161, 162, 163, 176, 282, 289 seitens des Landrates des Landkreises Mä... geleistet wurden; welche Zahlungsansprüche für diese Flächen an die hiesige Verfügungsbeklagte herausgegeben wurden.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) - hat auf Antrag der Verfügungsklägerin zunächst mit Beschluss vom 30. April 2008 im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet, dass der Antragsgegnerin zu 1. bis zur Entscheidung über den im am 23. März 2007 verkündeten Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde - 29 Lw 3/06 - dargestellten Klageantrag zu 2 b untersagt wird, über ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 0,50 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 158/1 - 158/50 von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen. Weiter hat es angeordnet, dass der Antragsgegnerin zu 2., der nunmehrigen Verfügungsbeklagten, bis zur Entscheidung über den im am 23. März 2007 verkündeten Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde - 29 Lw 3/06 - dargestellten Klageantrag zu 2 b untersagt wird, über ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 172,07 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 159 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91- 157 von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen.

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) wies mit Beschluss vom 20. Mai 2008 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten des Rechtsanwaltes S... vom 1. April 2008 mangels Masse ab.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, die Verfügungsbeklagte und die Antragsgegnerin zu 1. hätten im kollusiven Zusammenwirken diejenigen Vermögenswerte weg geschafft, die Gegenstand der oben genannten Klage seien. Zwischen der Verfügungsbeklagten und der Antragsgegnerin zu 1. bestünden enge Beziehungen; dies zeige sich etwa durch den Sitz in denselben Büroräumen oder in Verhandlungen des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten für die Antragsgegnerin zu 1..

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

den Widerspruch der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat das angerufene Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - für unzuständig erachtet und beantragt,

die durch Beschluss vom 30. April 2008 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben, soweit diese gegen die Verfügungsbeklagte ergangen ist.

Sie hat vorgetragen, es stehe nicht fest, dass die hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche aus der Bewirtschaftung der Flächen des T...s stammen. Von der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin zu 1. habe sie keine Kenntnis gehabt; lediglich bekannt gewesen sei, dass sie Rechnungen nicht bezahlt habe. Kenntnis über die Herkunft der übertragenen Zahlungsansprüche habe sie nicht gehabt. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht dargetan. Die Verfallsfrist für die Zahlungsansprüche sei zudem abgelaufen.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) hat mit seinem Urteil vom 5. August 2008 die einstweilige Verfügung vom 30. April 2008 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen neben der Annahme seiner sachlichen Zuständigkeit ausgeführt: Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erstrebe. Der Antrag sei auch begründet. Der Verfügungsanspruch folge aus dem Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf Herausgabe der Zahlungsansprüche. Solche Zahlungsansprüche, die die Antragsgegnerin zu 1. aus der Bewirtschaftung der vorgenannten Flächen erworben habe, seien Gegenstand der Abtretung von Zahlungsansprüchen durch die Antragsgegnerin zu 1. an die Verfügungsbeklagte. Aus dem Insolvenzgutachten des Rechtsanwaltes S... vom 1. April 2008 ergebe sich, das die Antragsgegnerin zu 1. lediglich ca. 266 ha Land gepachtet habe, die Gegenstand des Pachtvertrages der Verfügungsklägerin mit der Antragsgegnerin zu 1. gewesen seien. Für den Erwerb von Zahlungsansprüchen aus der Bewirtschaftung anderer Flächen oder im Wege des rechtsgeschäftlichen Erwerbs derartiger Ansprüche seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Verfügungsbeklagten sei nach der Lage der Dinge bekannt gewesen, dass die Zahlungsansprüche bereits seit Anfang des Jahres 2006 und mithin vor den Abtretungen Gegenstand eines Rechtsstreites der Verfügungsklägerin mit der Antragsgegnerin zu 1. seien. Die ergebe sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1. der Beklagten gegenüber die von ihr gestellten Rechnungen aus dem Jahr 2003 nicht beglichen habe. Gerade zur Sicherung der Ansprüche der Verfügungsbeklagten sei es zu den Sicherungsabtretungen gekommen. Auch habe die Verfügungsbeklagte vor und nach den Abtretungen an Gesprächen der Antragsgegnerin zu 1. mit der Verfügungsklägerin teilgenommen. Die Rechtskrafterstreckung sei nicht durch eine Gutgläubigkeit der Verfügungsbeklagten ausgeschlossen. Ein Verfügungsgrund im Sinne eines endgültigen Rechtsverlustes der Verfügungsklägerin sei ohne eine vorläufige Regelung ebenfalls gegeben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der Berufung.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie weiter aus: Sie habe bei Abtretung der Zahlungsansprüche keine Kenntnis von den Verfahren vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - 12 Lw 6/07 - und vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - 29 Lw 3/06 - gehabt. Das habe auch die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen, so dass diese ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Weiter sei durch das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - nicht ihr Vortrag gewürdigt worden, bezogen auf den Zeitpunkt der Abtretungen, keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin zu 1. gehabt zu haben. Soweit das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zur Begründung ausgeführt habe, der Verfügungsbeklagten sei vor den Abtretungen bekannt gewesen, das die Antragsgegnerin zu 1. in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei, da sie die Rechnungen der Verfügungsbeklagten aus dem Jahr 2003 nicht bezahlt habe und es gerade zur Sicherung dieser Ansprüche sei es zu den Sicherungsabtretungen gekommen, sei ihr Vortrag nicht hinreichend beachtet worden. Auch habe die Herkunft der übertragenen Zahlungsansprüche außerhalb ihrer Kenntnis und Wahrnehmung gelegen. Ihr sei lediglich bei Übertragung die TAN Nummer bekanntgegeben worden, so dass für sie nur zu erkennen gewesen sei, dass die Zahlungsansprüche aus dem Land Brandenburg stammen. Vom Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - sei zudem bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass sie die Erklärung der Verfügungsklägerin, mit dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten habe sie nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Anfang 2007 verhandelt, mit Nichtwissen bestritten habe.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 30. April 2008 aufzuheben, soweit mit dieser der Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung über den im am 23. März 2007 verkündeten Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde - 29 Lw 3/06 - dargestellten Klageantrag zu 2 b untersagt wird, über ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 172,07 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 159 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91- 157 von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verfügen.

Die Verfügungsklägerin beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Akte des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Frankfurt (Oder) zum Az.: 3 IN 914/07 lag vor und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 516, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

In der Sache hat die Berufung der Verfügungsbeklagten auch Erfolg.

a.

Zutreffend verhält sich die Berufung wegen § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu der erstinstanzlichen Streitfrage der Zuständigkeit des Gerichts, die das angerufene Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - für sich bejaht hat.

b.

Nach §§ 935, 940 ZPO können einstweilige Verfügungen im Regelfall nur zur Sicherung eines Anspruchs oder zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden.

Die darlegungs- und beweispflichtige Verfügungsklägerin hat einen solchen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Verfügungsanspruch zu, dieser die Verfügung über ihr Zahlungsanspruchsguthaben von 172,07 Ansprüchen, ZA-Intervall 12 VDJ 159 - 168, 12 VDJ 1 - 90, 12 VDJ 169 - 174/7 und 12 VDJ 91- 157 von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu untersagen, der im Wege der einstweiligen Verfügung zu sichern ist, da ihr kein Anspruch auf Heraushabe dieser Zahlungsansprüche zusteht.

aa.

Unmittelbare vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestehen nicht. Das Pachtverhältnis, das Grundlage für einen solchen Anspruch auf Herausgabe der im Antrag bezeichneten Zahlungsansprüche sein könnte, war ausschließlich zwischen der Verfügungsklägerin und der Antragsgegnerin zu 1. zustande gekommen.

bb.

Die Verfügungsklägerin hat auch gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch gemäß § 826 BGB auf Rückübertragung der im Antrag bezeichneten Zahlungsansprüche. Als schützenswerter Vermögenswert iSd. § 826 BGB kommt allein ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte in Betracht, der aus dem Rechtsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Antragsgegnerin zu 1. resultiert und der in Folge der Übertragung von Zahlungsansprüchen seitens der Antragsgegnerin auch gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend gemacht werden kann.

Ein solcher Anspruch der Verfügungsklägerin besteht vorliegend allerdings nicht; folglich lässt sich daraus auch ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte nicht herleiten. Auf die aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis von der Rechtshängigkeit des Anspruchs im Zeitpunkt der Abtretungen kommt es mithin nicht an, zumal die Verfügungsbeklagte auch nicht Betriebsinhaberin iSd. Art. 43 VO [EG] 1782/2003 ist.

Im Einzelnen:

(1).

Ein Anspruch der Verfügungsklägerin als Verpächterin gegen die Antraggegnerin zu 1. als Pächterin auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die der Antraggegnerin zu 1. auf Grund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden sind, ergibt sich nicht aus dem Inhalt des "Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke" vom 7. Januar 2003.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppelten Zahlungsansprüchen es nicht ausschließt, einem aus Vereinbarungen - jedenfalls in sog. in Altpachtverträgen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter zur (Rück-) Übertragung der Ansprüche auf Beihilfen verpflichtet hat - ersichtlichen Vertragswillen Rechnung zu tragen und die vertragliche Regelung auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden (vgl. dazu BGH MDR 2009, 859). Vereinbarungen in Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Nutzflächen, in denen sich der Pächter gegenüber dem Verpächter verpflichtet, bei Pachtende diese Ansprüche auf den Verpächter oder einen anderen von diesem ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind auch nach der GAP-Reform möglich (vgl. BGH MDR 2009, 859 m.w.N.).

Dem Inhalt des Landpachtvertrages für Einzelgrundstücke" vom 7. Januar 2003 lässt sich allerdings weder ein ausdrücklicher Wille noch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Wille der Parteien entnehmen, wonach sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1. ergibt, bei Pachtende - aus welchem Grund auch immer - etwaige Prämien-, Förderungsansprüche oder Quotenvorrechte an die Verfügungsklägerin zu übertragen. Dem Inhalt des Vertrages kann zudem nicht entnommen werden, dass die Vertragsparteien ihre Interessen so geregelt haben, dass die Vereinbarung zur Erleichterung der Fortführung der Bewirtschaftung durch den Nachfolger des Pächters alle diesem Zweck dienenden Ansprüche auf Beihilfen - gleich welcher Art sie auch seien - erfassen sollte. Auch eine solche Abrede ergibt sich weder ausdrücklich aus dem Inhalt des Vertrages noch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien. Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin, um diese Zahlungsansprüche zu "erhalten", kein Raum.

(2).

Ein Anspruch der Verfügungsklägerin als Verpächterin gegen die Antragsgegnerin zu 1. als Pächterin auf Übertragung der Zahlungsansprüche, die dieser auf Grund der GAP-Reform zugewiesen worden sind, kann weder auf die Verordnungen des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (VO [EG] 1782/2003 - ABl. L 270) und der Kommission vom 21. April 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (VO [EG] 795/2004 - ABl. L 141) noch auf das zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassene Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1763) und die zu diesem ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I 3204) gestützt werden. Diese Normen enthalten keine Vorschrift, nach der die Zahlungsansprüche mit der Beendigung eines Rechts zur Bewirtschaftung auf den Verpächter oder den neuen Bewirtschafter zu übertragen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).

Das neue Betriebsprämienrecht enthält für die Zahlungsansprüche auch keine Übergangsvorschrift für die zum Zeitpunkt der Umsetzung der GAP-Reform bestehenden Pachtverhältnisse wie z.B. § 12 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I 2143) für die Altverträge, nach der die Anlieferungs-Referenzmengen auch nach der zum 1. April 2000 aufgehobenen Flächenbindung abzüglich eines an die Landesreserve zu überführenden Anteils weiterhin auf die Verpächter übergehen (s. dazu BGH NJW-RR 2007, 1279).

(3).

Ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Antragsgegnerin zu 1. ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Die Norm, die den Pächter zur Rückgabe der Pachtsache in dem Zustand verpflichtet, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht, erstreckt sich nicht auf den dem Pächter zugewiesenen Zahlungsanspruch nach der Verordnung des Rates (EG) 1782/2003 (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279). Denn der Zahlungsanspruch ist - anders als die von dem Pächter bei der Erzeugung von Milch oder Zuckerrüben genutzten Referenzmengen und die daran anknüpfenden Beihilfevorschriften - nicht Reflex einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Vielmehr handelt es sich um Zahlungsansprüche, die von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung entkoppelt sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279).

(4).

Ebenso wenig ist der Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 nach seinem Zweck und seiner Ausgestaltung Bestandteil der von dem Pächter nach § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldeten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache; er ist vielmehr davon unabhängig (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1279). Die zugeteilten Zahlungsansprüche sind nach ihrer Ausgestaltung durch das Gemeinschaftsrecht dem Betriebsinhaber zugewiesene, nicht auf die Bewirtschaftung konkreter Flächen bezogene Rechte für den Bezug einer Beihilfe. Die Zahlungsansprüche sind gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers (vgl. auch OLG Naumburg, RdL 2006, 220, 221; OLG Celle, RdL 2006, 221, 2). Diese Lösung von der Bindung an die Pachtfläche ergibt sich aus Art. 46 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Bemessung des Zahlungsanspruchs ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 92). Der Zahlungsanspruch setzt sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Anteil zusammen. In die Berechnung des betriebsindividuellen Referenzbetrages nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind nach § 5 BetrPrämDurchFG flächenbezogene und nicht flächenbezogene, insbesondere auf die Tierhaltung und den Tierbestand des Pächters bezogene Förderungen einbezogen worden.

(5).

Ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Antragsgegnerin zu 1. folgt auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Veränderung des Systems der landwirtschaftlichen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppelten Zahlungsansprüchen stehen jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall einem solchen Anspruch entgegen.

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen sind Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 63, 365) angenommen hat, dass dann, wenn ein Gewerbebetrieb vermietet oder verpachtet worden ist, zu den herauszugebenden Nutzungen in entsprechender Anwendung des § 987 BGB auch die Gewinne aus einem solchen Betrieb zu rechnen sind, ist dieser Grundsatz hier nicht einschlägig. Zum einen ist hier eine Verpachtung eines Gewerbebetriebes nicht Vertragsgegenstand. Ausweislich von § 1 Abs. 1 des "Landpachtvertrages für Einzelgrundstücke", überschrieben mit "Gegenstand der Pacht" waren Gegenstand des Vertrages die dort bezeichneten Grundstücke. Nach Abs. 2 waren u.a. die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen mitverpachtet und nach § 6 Abs. 1 des Vertrages verpachtete die Verfügungsklägerin der Antragsgegnerin zu 1. "prämienberechtigtes Ackerland" in einem Umfang von insgesamt 226,36 ha. Soweit nach Abs. 2 auch die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen mitverpachtet waren, liegt nach dem Inhalt des Vertrages in dieser Erwähnung lediglich eine Klarstellung, welchen genauen inhaltlichen Umfang der Pachtgegenstand hatte, insbesondere waren damit die Nutzungsrechte an dem vorhandenen Wasserleitungssystem sowie dem zugehörigen Brunnen verbunden. Soweit in den "Vorbemerkungen" zum Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke die Wendung "Betriebsteil des T...s" gebraucht wird, dient diese Formulierung nach dem inhaltlichen Zusammenhang des Vertrages nicht als Bezeichnung eines Gewebebetriebes, sondern lediglich als eine sprachliche wie inhaltliche Abgrenzung zum Verarbeitungs- und Gastronomiebereich, der - unstreitig - nicht Gegenstand des Landpachtvertrages für Einzelgrundstücke war. Zum anderen würde eine Verpflichtung zur Herausgabe der Zahlungsansprüche nach § 346 Abs. 1 BGB den Grundsätzen widersprechen, die sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (veröffentlicht unter NJW-RR 2007, 1279 und MDR 2009, 859) zu § 596 Abs. 1 BGB entnehmen lassen. Zahlungsansprüche sind nämlich gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung selbst von der Nutzung der gepachteten Flächen entkoppelte Ansprüche auf eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers. Sie stellen gerade keinen Gewinn dar. Dafür lässt sich auch weiter anführen, dass die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe nach ihrem Zweck eine "Gegenleistung" für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers darstellt. Denn sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält. Der nach den Verhältnissen an einem Stichtag (31. März 2005) dem Pächter als Betriebsinhaber zugewiesene Zahlungsanspruch trägt damit zwar ebenso wie die früheren produktionsabhängigen Beihilfen als eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Leistung zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bei. Dafür lässt sich auch anführen, dass der grundlegende Unterschied zu den früheren Bestimmungen über Milchreferenzmengen (nach Art. 7 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 857/84 und [EWG] 3590/92) als ein wesentliches Kriterium dafür gewertet worden ist, dass das in dem Zahlungsanspruch enthaltene Recht auf die Beihilfe dem Pächter als Betriebsinhaber und aktivem Erzeuger zugewiesen wurde, über das dieser auch nach Pachtende entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen kann (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 93; Krüger/Schmitte, AUR 2005, 84, 86). Diese Nutzungsmöglichkeit über das Pachtende hinaus würde aber gerade unterbunden, müsste der Pächter im Falle des wirksamen Rücktritts eines Pachtvertrages nach § 346 Abs. 1 BGB die Zahlungsansprüche an den Verpächter herausgeben. Die Erforderlichkeit einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Verpächter in besonderer Lage zeigt zudem, dass die Zahlungsansprüche auch nach dem Ende der Pachtzeit beim Pächter verbleiben (vgl. auch OLG München, NL-BzAR 2006, 335, 340).

Mithin hat die darlegungs- und beweispflichtige Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

c.

Da bereits ein Verfügungsanspruch zu Gunsten der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht besteht, kann die Frage, ob ein Verfügungsgrund seitens der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden ist, offen bleiben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt.

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