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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 182/06
Rechtsgebiete: BGB, GrdstVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 140
BGB § 162 Abs. 1
BGB § 249 ff.
BGB § 275 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 286 Abs. 4
BGB § 288 Abs. 4
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 311 a
BGB § 586 Abs. 1 Satz 1
BGB § 596 Abs. 1
BGB § 596 Abs. 3
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 985
GrdstVG § 6 Abs. 2
ZPO § 288
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 2
ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 717 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - 29 Lw 5/05 vom 19. September 2006 teilweise, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 - 29 Lw 5/05 - bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin folgende Flächen herauszugeben:

 Gemarkung Flur Flurstück
 
a)
A... 3 412
A... 3 425
A... 3 426
A... 3 429
B... 1 31
B... 1 32
B... 1 33
B... 1 61
B... 1 66
B... 1 67
B... 1 72
B... 1 86
B... 1 87
B... 1 181
B... 1 215
B... 4 12
B... 4 141
B... 5 25
B... 5 143
B... 6 215
B... 7 30/3
B... 7 30/4
B... 7 31
B... 7 33
B... 7 40
B... 7 94
B... 7 114
W... 1 21
W... 1 206
W... 1 207
W... 1 208
b)
B... 5 6
B... 6 167
B... 7 74
B... 1 36
B... 1 73
B... 1 81
B... 1 183
B... 1 184
B... 7 21/1
B... 1 165
B... 1 170
B... 1 176
B... 4 62
B... 6 171
B... 6 173
B... 6 180
B... 6 185
B... 6 186
B... 6 190
Wr... 11 113
Wr... 11 114
Wr... 11 115
Wr... 11 116
Wr... 11 120
Wr... 11 122
Wr... 11 123
Wr... 11 124
Wr... 11 126
Wr... 11 130
B... 6 184
B... 3 15
A... 3 432/2
B... 5 137
B... 5 138
B... 7 119
B... 1 150
B... 1 262
B... 1 271
B... 4 30
B... 1 163
B... 1 174
B... 4 11
B... 4 33/1
B... 4 33/2
B... 4 33/3
B... 4 33/4
B... 4 33/5
B... 4 33/6
B... 4 33/7
B... 4 33/8
B... 4 33/9
B... 4 142
B... 5 18
B... 5 35
B... 5 52
B... 5 111
B... 5 151
B... 5 152
B... 6 193/2
B... 7 46
B... 7 47
B... 7 58
B... 7 107
B... 7 120
A... 3 504
A... 3 511
A... 4 107/2
A... 4 107/4
A... 4 107/5
A... 4 107/6
A... 4 107/7
B... 1 258/1
B... 7 100
A... 3 403/1
A... 3 405/1
A... 3 411
A... 3 419
A... 3 420
A... 3 430
A... 3 431
A... 3 518
B... 1 60
B... 1 194
B... 1 199
B... 1 201
B... 1 202
B... 1 204
B... 1 205
B... 1 214
B... 4 26
B... 4 27
B... 4 29
B... 4 145
B... 5 47
B... 5 147
B... 5 148
B... 5 149
B... 5 150
B... 6 159/2
B... 6 160/2
B... 6 196/1
B... 6 196/2
B... 6 198/2
B... 6 199
B... 6 201
B... 6 202
B... 6 208/2
B... 6 210/2
B... 6 211/2
B... 6 212/2
B... 6 217
B... 6 219
B... 6 301
B... 7 30/9
B... 7 32
B... 7 38
B... 7 39
B... 7 50
B... 7 51
B... 7 95
B... 7 99/1
N... 1 14/1
N... 1 15/1
N... 1 15/3
A... 3 590,
A... 3 601
Wr... 11 125,
Wr... 11 201,
B... 6 203
A... 3 402/2
B... 7 30/2
B... 6 377
B... 6 378
B... 6 379
Wr... 10 333
Wr... 11 131
B... 4 16
B... 4 46
B... 4 65
B... 4 135
B... 5 120
B... 5 144
B... 5 145
B... 6 179
B... 4 99
B... 4 103
A... 3 410/2
B... 7 30/10
B... 6 204,
B... 6 207/2
T... 3 104
T... 3 105
T... 3 106
H... 5 197.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten folgende in der Gemarkung B... gelegen Flächen herauszugeben:

Flur 1, Flurstücke 218, 240, 241, 242, 243, 245, 246/1, 246/4, 249, 250, 258/2, 259, 260, 263, 264,

Flur 6, Flurstück 197/2 und Flur 7 Flurstücke 98 und 99/3.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt, trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Herausgabevollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Herausgabevollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung in Höhe von jeweils 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Herausgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gegenstand der Widerklage sind landwirtschaftliche Flächen, deren Besitz die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlich zu ihren Gunsten am 28. Oktober 2005 ergangenen Versäumnisurteil erlangt hat.

Die Klägerin, ein Unternehmen mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand: Erzeugung und Vertrieb von Agrarprodukten aller Art, Durchführung von Tierproduktion und Handel mit Tierprodukten aller Art, betrieb zunächst konventionellen Ackerbau sowie Milch- und Fleischproduktion. Darüber hinaus war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der A... A... GmbH, die sich mit ökologischem Ackerbau befasst. Da die Gesellschafter der Klägerin im Laufe der Zeit unterschiedliche Vorstellungen über die Art und Weise der Bewirtschaftung entwickelten, beschlossen sie die Ausgliederung des Ackerbaubetriebes.

Am 13. April 2004 wurde mit notarieller Urkunde des Notars ... in B. (UR-Nr. 310/2004) die Beklagte gegründet. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2004 (Notar ..., UR-Nr. 416/04) verkaufte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der A. A. GmbH an die jetzigen Gesellschafter der Beklagten. Gemäß § 5 dieses Vertrages waren den Käufern außerhalb des notariellen Vertrages Pachtverträge, u.a. ein Unterpachtvertrag mit der Klägerin, ausgehändigt worden. Ebenfalls noch am 11. Mai 2004 verkaufte die Klägerin mit notarieller Urkunde des Notars ... (UR-Nr. 418/04) der Beklagten ihren Ackerbaubetrieb. Kaufgegenstand war gemäß § 1 Abschnitt 3 des Vertrages neben Grundstücken, Gebäuden und Inventar auch der Firmenwert aus in den Anlagen 5a und 5b im Einzelnen aufgeführten langfristigen Pachtverträgen mit der BV... NL C., bezeichnet als Landpachtvertrag Nr. 20-2-1175 sowie aus Unterpachtverträgen mit der A. A. GmbH A., Pachtverträgen mit einer Gesamtfläche von ca. 559 ha, die mit nach übereinstimmender Darlegung der Vertragspartner vorliegender Zustimmung der BV... auf die Käuferin übertragen wurden.

Die Klägerin einerseits und die A. A. GmbH und die Beklagte andererseits verabredeten am 12. Mai 2004 die Gebietsverteilung hinsichtlich der Flächenbewirtschaftung. Wie handschriftlich festgehalten und von den Geschäftsführern T. L. und P. V. für die Klägerin und dem Geschäftsführer der A. A. GmbH für diese und die Beklagte unterzeichnet, sollte jeder Betrieb die in der Anlage aufgeführten landwirtschaftlichen Gebiete bewirtschaften, wobei die A. A. GmbH und die Beklagte die Gebiete hinter dem Damm, um Al., hinter B., um den Flugplatz/F., rechts von N., Ne. und W. und das Gebiet T. bewirtschaften sollten. Ferner heißt es in der Verabredung:

"Die obenstehende Einteilung in Gebiete sind die Grundlage für die endgültige Verteilung der BV... Flächen und Eigentumstauschflächen. Damit ist sie auch die Grundlage für den Tauschvertrag betr. Ackerflächen. Daneben ist sie auch die Grundlage für die Aufteilung der Pachtverträge, Unterpachtverträge, Tauschverträge und ungeklärte Flächen. Die Parteien verpflichten sich einander zu unterstützen um die Pachtverträge gemäß Gebietsverteilung auf eigenen Namen zu bekommen."

Am 12. Mai 2004 kam es ferner vor Notar ... (UR-Nr. 421/04) zu einer Flächentauschvereinbarung der Beklagten mit der Klägerin. In der Vorbemerkung dieses Vertrages heißt es hierzu:

"Die mit dem nachfolgenden Vertrag zu tauschenden Grundstücke wurden bis zum 1. März 2004 von der A. A. GmbH [Klägerin]genutzt. Durch Teilbetriebskaufvertrag zur UR-Nr. 418/04 des amtierenden Notars wurden Pachtverhältnisse an den Tauschpartner zu 1) [Beklagte] übertragen, unter anderem auch langfristige Pachtverträge mit der BV... NL C. unter der Bezeichnung Landpachtvertrag Nr. 20-2-1175; der Tauschpartner zu 1) plant den Erwerb dieser Flächen durch Kaufvertrag von der BV..., die ihm - wie er versichert - den Verkauf zugesagt hat. Zur Zusammenlegung der im Rahmen des Nutzungstauschs bereits zugewiesenen Flächen haben sich die Parteien auf den Eigentumstausch nachstehend bezeichneter Flächen geeinigt. ...".

Die Folgebestimmungen verhalten sich über den Tausch der in § 1 Ziff. 1 a und 1 b aufgeführten Tauschflächen, wobei die Tauschvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Übertragung der BV... Flächen in das Eigentum der Beklagten stand, die jedoch nicht eintrat. Für den Fall der Ablehnung der gemäß Betriebskauf für diesen Tauschvertrag ursächlichen Pachtvertragsübertragung durch die BV... an die Beklagte oder des Scheiterns des Kaufs von der BV... verpflichteten sich die Parteien in § 17 (Salvatorische Klausel) an einer gemeinsamen Lösung mitzuwirken, die dem gleichen Ergebnis des Tauschvertrages unter Beachtung einer Kostenoptimierung am nächsten kommen sollte.

In der Folgezeit bewirtschaftete die Beklagte teils im Eigentum der Klägerin stehende, teils von dieser gepachtete Flächen, die die Klägerin mit der Klage herausverlangt. Darüber hinaus sind Gegenstand der Klage die von der Beklagten für diese Flächen vereinnahmten Fördermittel und der Ersatz des Vorenthaltungsschadens.

Die Flächen, deren Herausgabe verlangt wird, gehören teilweise zu den Flächen, die Gegenstand des notariellen Tauschvertrages vom 12. Mai 2004 sind. Streitig war in erster Instanz, ob die Flächen im Übrigen Gegenstand einer Vereinbarung vom 13. April 2004 sind bzw. ob am 12. Mai 2004 zwischen den Parteien hierzu eine Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte nutze die Flächen im Rahmen von Unterpachtverträgen und Tauschverträgen, die auf das Jahr 2004 befristet gewesen seien.

Die Beklagte hat sich auf Flächentausch berufen und behauptet, die Parteien hätten sich im Rahmen ihrer Verhandlungen dahin verständigt, die zunächst für das Wirtschaftsjahr 2004 getroffene Tauschvereinbarung beizubehalten.

Das Landwirtschaftsgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil über die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe der Flächen erkannt und sodann dieses Teilversäumnisurteil aufrechterhalten und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, gegenüber dem Landwirtschaftsamt des Landkreises M. zu erklären, dass sie sich mit der Klägerin einig sei, dass die die im Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen betreffende Zahlungsansprüche, die der Beklagten im Rahmen der EU-Agrarförderung zugeteilt worden seien, ab dem Stichtag 1. Januar 2007 bzw. zum rechtlich danach möglichen Zeitpunkt auf die Klägerin übergingen. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin in der Zeit ab 1. Januar 2007 entstehe, falls die im Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen nicht bis zum 31. Dezember 2006 von der Beklagten an die Klägerin zurückgegeben würden.

Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzugeben. Im für die Entscheidung über den Herausgabeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehe für die Flächen kein Pachtverhältnis mehr. Ein für die Vergangenheit bestehendes Pachtverhältnis sei durch Zeitablauf beendet. Die Vereinbarung zur Überlassung der Flächen, die unstreitig für das Jahr 2004 bestanden habe und nach dem bestritten Vortrag der Beklagten für das Jahr 2005 verlängert worden sei, sei jedenfalls mit dem Ende des Jahres 2005 abgelaufen, so dass zumindest seit dem Jahr 2006 kein Pachtverhältnis mehr bestehe.

Der Beklagten stünden keine Einwendungen gegen die Herausgabeverpflichtung zu. Sie könne sich nicht auf § 17 des Tauschvertrages vom 12. Mai 2004 berufen. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser salvatorischen Klausel lägen nicht vor, so dass sich hieraus keine Bindung der Klägerin an die erfolge Überlassung von Flächen ergebe. Der Tauschvertrag lasse sich insoweit nicht auf andere Weise als von den Partnern des Vertrages im Vertrag geregelt, verwirklichen, so dass der Vertrag insoweit insgesamt hinfällig sei. Nach dem Vortrag der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stehe fest, dass die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert sei, die Flächen, die Gegenstand des Vertrages seien, der Beklagten ohne die verweigerte Zustimmung der BV... zu überlassen. Ein dem Tauschvertrag vergleichbares Ergebnis lasse sich im vorliegenden Fall nicht über einen Pflugtausch erreichen, denn eine wechselseitige Bewirtschaftung von Flächen in dem hier in Rede stehenden Umfang sei kein Fall privater Arrondierung, sondern gehe über einen nach den Verträgen der BV... gestatteten Pflugtausch hinaus.

Ein Recht zum Besitz bestehe nicht aus anderen Gründen. Mit dem Tauschvertrag vom 12. Mai 2004 seien wegen dessen Abhängigkeit von dem Tauschervertrag zugleich etwaige Abreden der Parteien vom 13. April 2004 bzw. 12. Mai 2004, die von der Beklagten behauptet und von der Klägerin bestritten bzw. für nicht einschlägig erachtet worden seien, hinfällig geworden.

Die Beklagte sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, gegebenenfalls, auch gemäß § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die aus der EU-Agrarreform erworbenen Zahlungsansprüche hinsichtlich der Flächen, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, zu übertragen. Die Beklagte habe die Zahlungsansprüche für die Flächen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Kosten der Klägerin rechtsgrundlos erlangt. Denn ohne gültigen Pachtvertrag habe die Beklagte die Förderung auf Kosten dessen erlangt, an den sie die Flächen hätte herausgeben müssen. Für die Zuordnung der Zahlungsansprüche im maßgeblichen Jahr 2005 sei sie nicht mehr zum Besitz der Flächen berechtigt gewesen. Die Vereinbarung für das Jahr 2004 sei ausgelaufen. Durch eine von der Beklagten behauptete Absprache mit der Geschäftsführerin der Klägerin, Frau M., habe eine Fortführung des Besitzrechts der Beklagten mangels derer Alleinvertretungsbefugnis nicht wirksam vereinbart werden können. In Ansehung des § 17 des Tauschvertrages, auf den sich auch die Beklagte berufen könne, gehe das Gericht aber davon aus, dass ein wechselseitige Übertragung der Zahlungsansprüche zwischen den Parteien nicht rückwirkend, sondern erst für die Zeit frühestens ab 1. Januar 2007 zu erfolgen habe. Wenngleich die durch den Vertrag bewirkte Veränderung für die Zukunft nicht aufrechtzuerhalten sei, entspreche es dem Gehalt des § 17 Abs. 4 und 5 des Vertrages, dass die Parteien sich Zahlungsansprüche nicht mit Wirkung für die Vergangenheit entzögen.

Anspruch auf Schadensersatz habe die Klägerin gegen die Beklagte nicht bereits für die Jahre 2005 und 2006 sondern gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 1, Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 4 BGB für den Fall, dass die Flächen bis dahin nicht herausgegeben worden seien, erst ab 2007. Vorher sei die Beklagte nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug geraten, da sie die rechtzeitige Leistung auf Grund eines unverschuldeten Tatsachen- oder Rechtsirrtums unterlassen habe. Der Hinweisbeschluss des Gerichts vom 3. März 2006 belege, dass nachvollziehbare Gründe für die Argumentation der Beklagten sprächen, dass die Parteien gemäß § 17 Satz 4 und 5 des Tauschvertrages vom 12. Mai 2004 verpflichtet seien, nach Scheitern der ursprünglichen Vertragskonzeption an einer gemeinsamen Lösung mitzuwirken, die dem Ergebnis des Vertrages am nächsten komme und ein Besitzrecht der Beklagten an den hier in Rede stehenden Flächen beinhalte. Erst in Ansehung des Inhalts der Pachtverträge der Klägerin mit der BV... lasse sich diese Argumentation nicht mehr halten, so dass ein Verschulden der Beklagten erst ab Vorlage der Verträge gegeben sei. Schadensersatzansprüche bestünden mithin erst für den Fall, dass die Flächen nach dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres nicht herausgegeben würden.

Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren selbständigen Berufungen.

Die Klägerin meint, das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht erkannt, dass Schadensersatzansprüche und ihre Rechte hinsichtlich der EU-Fördermittel erst ab dem Jahr 2007 bestünden. Die Voraussetzungen für die im Tauschvertrag enthaltene salvatorische Klausel lägen nicht vor. Für den Zahlungsanspruch aus entgangenem Gewinn der Ernte 2005 und für entgangene Fördermittel für 2005 und 2006 sei lediglich ausschlaggebend, dass die Verträge, auf deren Grundlage die Beklagte die Flächen nutze, auf das Jahr 2004 befristet gewesen seien. Ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten sei insoweit unbeachtlich. Die Beklagte habe die Flächen rechtswidrig nicht am 1. Januar 2005 herausgegeben und die EU-Fördermittel für diese Flächen auch für 2006 zu Unrecht beantragt und erhalten. Sie habe sich deshalb auch hinsichtlich der Fördermittel für 2006 ungerechtfertigt bereichert.

Mit dem Zahlungsantrag begehrt die Klägerin nunmehr neben Ansprüchen aus entgangenem Gewinn der Ernte 2005 in Höhe von 144.010,62 € und aus entgangenen Fördermitteln für 2005 in Höhe von 69.125,10 € auch Ersatz entgangenen Fördermitteln für 2006 in Höhe von 69.125,10 €.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. September 2006 - 29 Lw 5/05 -

1. die Beklagte zu verurteilen, vor dem Landkreis M., Der Landrat, Landwirtschaftsamt, ... folgende Willenserklärung abzugeben:

"Wir sind uns mit der Klägerin einig, dass die im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen betreffenden Zahlungsansprüche, die uns (Beklagten) im Rahmen der EU-Agrarförderung zugeteilt wurden bzw. werden, auf die Klägerin mit Stichtag ab 1. Januar 2005 übergehen."

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen betreffende Zahlungsansprüche, die der Beklagten im Rahmen der EU-Agrarförderung zugeteilt wurden bzw. werden, auf sie mit Stichtag ab 1. Januar 2005 zu übertragen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie unter teilweiser Klageerweiterung 282.260,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass sie ihr die im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen nicht zum 1. Januar 2005 an die Klägerin heraus- bzw. zurückgegeben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das am 19. September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - 29 Lw 5/05 - teilweise abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen,

und, im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, die im Klageantrag vom 8. März 2005 (Bl. 2, 3 und 4 der Gerichtsakten) aufgeführten Flächen an sie herauszugeben und

an sie 146,81 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig. Die Klägerin habe lediglich pauschal angegeben, dass die Grundstücke, deren Herausgabe sie begehre, teilweise in ihrem Eigentum stünden und teilweise von ihr gepachtet worden seien und sie ihr, der Beklagten, diese Flächen im Rahmen von Pacht- bzw. Unterpachtverträgen und Tauschverträgen übergeben habe, wobei diese Vereinbarungen auf das Jahr 2004 befristet seien. Da Gegenstand der herausverlangten Flächen aber auch Tauschflächen seien, habe die Klägerin mindestens vortragen müssen, dass sie hierfür im Austausch erhalte Flächen ihr, der Beklagten, zurückgegeben habe. Ihre im März 2005 mit der Klage erhobene Behauptung, der Tauschvertrag sei 2004 beendet gewesen, könne nur dann zutreffen, wenn sie die von ihr eingetauschten Flächen nicht mehr in ihrem Besitz habe. Anderenfalls führe sie den Tauschvertrag konkludent fort. Auch sei unklar, welche Grundstücke, deren Herausgabe die Klägerin verlange, ihr, der Beklagten, auf Grund eines Pacht- bzw. Unterpachtvertrages oder auf Grund eines Tauschvertrages übergeben worden seien. Diesem unschlüssigen Vortrag, den sie, die Beklagte, an sich nicht habe bestreiten müssen, sei sie substantiiert entgegengetreten. Wegen ihres eigenen, unzureichenden Vortrags könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass ihre, der Beklagten, Angaben unsubstantiiert seien, wenn sie mit Schriftsatz vom 8. Juli 2005 ohne genaue Bezeichnung der Flurstücke und Eigentums- sowie Pachtverhältnisse auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Tauschvertrag hinweise. Die Vereinbarung über die Gebietsverteilung vom 12. Mai 2004 stelle die Grundlage dar für alle anderen Abreden, die sich auf die Verteilung von Ackerflächen bezögen, unabhängig davon, ob es sich um Pacht- oder Eigentumsflächen handele. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Vereinbarung über die Gebietsverteilung von ihr gekündigt worden sei. Eine Vereinbarung der Parteien vom 13. April 2004, die auch im Urteil angesprochen sei, sei in den Akten nicht vorhanden. Das Amtsgericht habe der Frage nachgehen müssen, welche Form und welchen Inhalt die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gehabt hätten. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin der Beklagten einen Ackerbaubetrieb verkauft habe und die Flächen, deren Herausgabe sie nun verlange, wesentliche Grundlage des Ackerbaubetriebes seien. Der Kaufpreis für Pachtverträge und Zuckerrübenlieferrechte sei in diesem Vertrag mit 698.992,00 € vereinbart worden, zusätzlich habe sie, die Beklagte, für auf den Flächen aufstehendes Feldinventar 150.000 € bezahlt. Der Kaufvertrag sei wirksam. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung gelte gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt. Damit sei die Klägerin verpflichtet, ihr, der Beklagten, Nutzungsrechte für die im Pachtvertrag mit der BV... verzeichneten Flurstücke zu verschaffen. Dies könne sie heute nicht mehr, weil sie nicht mehr Pächterin der BV... Flächen sei, denn sie habe die Flächen selbst gekauft. Bei der Anlage 5 a zum Ackerbaubetriebskaufvertrag (UR-Nr. 418/2004) handele es sich um die Grundstücksliste des Pachtvertrages, den die Beklagte mit der BV... unter der Nr. 20-2-1175 abgeschlossen habe. Diese unter anderem mit der Klage herausverlangten Flurstücke müsse die Klägerin ihr schon aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 418/2004 zur Nutzung überlassen. Zudem seien in der Anlage 5 a zum Kaufvertrag über den Ackerbaubetrieb auch die Flurstücke aufgeführt, die in Anlage 1 des Tauschvertrages zur UR-Nr. 421/2004 enthalten seien. Auch diese Flurstücke müsse die Klägerin ihr zunächst auf Grund des Kaufvertrages über den Ackerbaubetrieb zur Nutzung überlassen. Allerdings habe sie auf Grund des Tauschvertrages diese Flurstücke wiederum zur Nutzung zurückerhalten und ihr, der Beklagten, zum Ausgleich dafür die in der Anlage 2 zum Tauschvertrag genannten Grundstücke überlassen sollen. Letzteres sei auch geschehen. Die herausverlangten Eigentumsflächen unter Ziffer 1 a des Antrags seien überwiegend auf Seite 1 der Anlage 2 zum Tauschvertrag aufgeführt. Der Tauschvertrag UR-Nr. 421/2004 sei nunmehr so zu behandeln, als sei er wirksam. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages stehe er unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertrag mit der Eintragung der Tauschpartnerin zu 1 als Eigentümerin der von der BV... zu erwerbenden Grundstücke wirksam werde. Die Klägerin habe aber mit Abschluss des Kaufvertrages mit der BV... den Eintritt dieser Bedingung entgegen ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag UR-Nr. 418/2004, ihr, der Beklagten, den Kauf zu ermöglichen, durch den Eigenerwerb verhindert. Gemäß § 162 Abs. 1 BGB gelte daher für den Tauschvertrag die Bedingung als eingetreten. Da die Klägerin verhindert habe, dass sie, die Beklagte, die in den ihr zugewiesenen Gebieten liegenden BV... Flächen in vollem Umfang erhalte, müsse sie der Klägerin mehr überlassen, als sie von dieser erhalte. Eine Zuzahlung sei deshalb nicht mehr erforderlich, so dass auch nach § 7 Abs. 2 des Tauschvertrages der Besitz auf sie übergehe.

Letztlich könne sie ihr Besitzrecht aber aus der Vereinbarung über die Gebietsverteilung ableiten. Diese Vereinbarung zur Gebietsaufteilung sei nicht gekündigt. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die mit der Klage herausverlangten Flurstücke B... Flur 1, Flurstücke 218, 240, 241, 242, 243, 245, 246/1, 246/4, 249, 250, 258/2, 259, 260, 263 und 264 von der Klägerin mit Auslaufen des BV... Pachtvertrages ab 30. September 2007 zurückgegeben worden seien. Der Geschäftsführer ihrer Komplementärin habe die Flächen gekauft und ihr, der Beklagten, überlassen. Die Flurstücke 98 und 99/3 Flur 7 und das Flurstück 197/2 der Flur 6 der Gemarkung B. seien nach Ausschreibung anderweitig verpachtet und sie, die Klägerin betreibe mit dem neuen Pächter einen Pflugtausch.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat Rechtsanwalt V. Vo., ... den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufungen sind statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 1 Nr. 1 a, § 48 LwVG, § 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Flächen in erkanntem Umfang gemäß § 985 BGB bzw. aus einer entsprechenden Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte kann von der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr die Überlassung der Flächen gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 586 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

aa) Die Parteien haben unter Beteiligung der A. A. GmbH über die von der Klägerin gepachteten und teilweise in deren Eigentum stehenden Flächen, die Gegenstand der Klage sind, einen Nutzflächentausch vereinbart. Gemäß dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um Unterpachtverhältnisse im Wege des Flächentauschs, für das ein Pachtzins nicht geschuldet sei. Für einen Nutzflächentausch sprechen auch die übrigen Umstände. Der Gebietsverteilungsabrede vom 12. Mai 2004 (Bl. 318 d. A), aber auch der Vorbemerkung im Tauschvertrag vom 12. Mai 2004 (Bl. 50 d.A.) zu Ziffer 2 sowie den des weiteren vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Ausgliederung zweier Betriebsbereiche aus der Klägerin zwischen den drei Unternehmen, nämlich der Klägerin, der Beklagten und der A. A. GmbH, eine wechselseitige Überlassung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vereinbart war. Diese Überlassung der Flächen diente, wie die Vereinbarungen der beteiligten Betriebe in der Gebietsverteilungsabrede vom 12. Mai 2004 und der Parteien im Tausch- aber auch im Kaufvertrag über den Ackerbaubetrieb zeigen, nicht nur zur Sicherung einer einzigen Fruchtfolge. Es war vielmehr eine längerfristige Bindung gewollt, da mit dem Flächentausch den Änderungen in Folge der Umstrukturierung des Betriebes der Klägerin durch die Ausgliederung des Ackerbaubetriebes und den Verkauf der Anteile an dem Bio-Betrieb Rechnung getragen werden sollte. Dass die Parteien die einzelnen Bedingungen des Nutzungstauschs, insbesondere, wie vom Landwirtschaftsgericht angenommen, dessen Dauer, darüber hinaus festgelegt hätten, vermag der Senat nicht festzustellen.

Insoweit ist der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden an die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts, wonach die Vereinbarung zur Überlassung der Flächen unstreitig für das Jahr 2004 bestanden habe und nach dem bestrittenen Vertrag der Beklagten nur für das Jahr 2005 verlängert worden sei. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung auch ausgeführt, dass die Klägerin ihr die Flächen auf Grund einer zunächst für das Wirtschaftsjahr 2004 geschlossenen Vereinbarung übergeben habe. Den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landwirtschaftsgericht vom 17. Februar 2006 und vom 8. September 2006 ist allerdings ein entsprechendes Geständnis der Beklagten im Sinne von § 288 ZPO nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat auch weiterhin Klageabweisung beantragt, so dass ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Mai 2005 allein, worin es heißt, dass vereinbart worden sei, die für das Wirtschaftsjahr 2004 getroffene Bewirtschaftungsregelung für das Wirtschaftsjahr 2005 beizubehalten, keine Geständniswirkung beigemessen werden kann. Zudem hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. März 2006 weiteren Vortrag vorbehalten und schließlich mit Schriftsatz vom 7. April 2006 ein über das Jahr 2005 hinausgehendes Besitzrecht für sich in Anspruch genommen. Ein auch in zweiter Instanz für die Beklagte verbindliches Geständnis, an das der Senat gemäß § 529 Abs. 2 ZPO gebunden wäre, liegt damit nicht vor.

Mangels konkreter Vereinbarungen sind hiernach auf den Nutzflächentausch die leih- aber auch die pachtrechtlichen Vorschriften des BGB - wenn auch nur teilweise - entsprechend anzuwenden. Da, wie vorliegend, keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, war das Landnutzungstauschverhältnis als Dauerschuldverhältnis unabhängig davon, ob das Recht der Leihe oder der Pacht anwendbar ist, grundsätzlich ordentlich kündbar (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 585 BGB Rn. 24).

Dass die Klägerin der Beklagten ausdrücklich die Vereinbarung gekündigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist in dem Anwaltschreiben vom 8. Februar 2005 keine Kündigung eines Vertragsverhältnisses zu sehen, da sich das Schreiben über eine rechtswidrige Nutzung nicht im Einzelnen genannter Flächen verhält. Die Kündigung wurde jedoch konkludent mit der Klageschrift ausgesprochen (BGH AgrarR 1999, 212). Denn mit ihr hat die Klägerin ihren Willen zur Beendigung des Pflugtauschverhältnisses unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Diese mit der Klageschrift ausgesprochene Kündigung hat das Pflugtauschverhältnis nicht vor dem 1. Juli 2008 beendet. Dies folgt aus der Beteiligung der A. A. GmbH, die ökologischen Landbau betreibt, an dem Ringtauschverhältnis, welches einheitlich abzuwickeln ist. Die Herausgabe der der A. A. GmbH überlassenen Flächen konnte die Klägerin gemäß den Ausführungen des Senates in seinem Urteil vom heutigen Tage in Sachen 5 U 183/06 erst zu einem Zeitpunkt verlangen, der dieser Firma die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Programm ökologischer Landbau ermöglichte. Die Kündigung ist daher gemäß § 140 BGB als eine zum 1. Juni 2008 ausgesprochene auszulegen.

bb) Von der Kündigung des Flächentauschverhältnisses werden sämtliche herausverlangten Flächen erfasst.

Die Herausgabe der unter Ziffer 1 a der Klageschrift aufgeführten Eigentumsflächen der Klägerin kann die Beklagte nicht deswegen verweigern, weil die Beklagte mit der Klägerin hierüber am 12. Mai 2004 einen Tauschvertrag geschlossen hat, wonach diese Flächen gegen von der Beklagten von der BV... zu erwerbende Flächen getauscht werden sollten. Dieser Vertrag ist an der fehlenden Mitwirkung der BV... an der Übertragung der Pachtflächen gescheitert. Die damaligen Gesellschafter der Klägerin hatten sich zwar in der Gesellschafterversammlung vom 13. Mai 2004 (Bl. 674 d.A.) verpflichtet, für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der abzuschließenden Verträge zusammenzuwirken, um unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahekommen. Diese Verpflichtung wurde von den Parteien in der salvatorischen Klausel des notariellen Tauschvertrages über die BV...-Flächen nicht nur wiederholt, sondern unter Bezugnahme auf die Gebietsverteilung dahin erweitert, dass die Klägerin mit Unterstützung der Beklagten die Flächen ankaufen und dieser weiterverkaufen sollte, um auf diese Weise die geplante Erwerbs- und Flächenverteilung herbeizuführen. Diese Vereinbarungen stellen aber noch keine rechtlich bindenden Vorverträge dergestalt dar, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den von der Klägerin zu a) herausverlangten Eigentumsflächen herleiten und deswegen die Herausgabe der Pachtflächen verweigern könnte. Voraussetzung für einen derartigen Vorvertrag wäre, dass der Inhalt des hiernach abzuschließenden Kaufvertrages so weit konkretisiert wäre, dass eine Erfüllungsklage auf Abschluss des Hauptvertrages möglich und gemäß § 894 ZPO vollstreckbar wäre. Hieran fehlt es. Bei den für den Fall des Scheiterns des Tauschvertrages getroffenen Absprachen handelt es sich deswegen lediglich um Absichtserklärungen der Parteien. Hierdurch mag aufgrund der konkreten Handlungsanweisungen, die den weiteren Verfahrensverlauf festlegen, allerdings ohne direkt eine Erwerbspflicht zu begründen, zwischen den Parteien zwar schon eine Vertrauen begründende und Pflichten konkretisierende Verbindung entstanden sein, die eine Haftung der Klägerin wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen aus § 311 Abs. 2 BGB begründen könnte. Sieht man den Abbruch der Vertragsverhandlungen als schuldhafte Pflichtverletzung an, könnte die Beklagte hieraus jedoch keinen Erfüllungsanspruch auf dauernde Besitzüberlassung herleiten, sondern allenfalls gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. § 311 Rn. 55). Die Beklagte wäre hiernach allenfalls so zu stellen, als hätten die Absprachen nicht stattgefunden.

Auch die Flächen, die Gegenstand des BV...-Vertrages 20-2-1175 sind, kann die Beklagte nach Kündigung des Flächentauschverhältnisses nicht deswegen zurückbehalten, weil sie Gegenstand des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages über einen Ackerbaubetrieb waren. Mit dem am 11. Mai 2004 von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über den Ackerbaubetrieb hat die Klägerin der Beklagten im Einzelnen aufgeführte Gegenstände und Rechte, darunter den BV... Pachtvertrag 20-2-1175, aus ihrem nicht rechtlich verselbständigten Ackerbautrieb veräußert, wobei für die einzelnen Gegenstände und Rechte gesonderte Kaufpreise vereinbart wurden. Ob der Umstand, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, der Beklagten den BV...-Pachtvertrag zu übertragen, nachdem die BV... die Übertragung des Pachtvertrages abgelehnt hat, wegen teilweise Unmöglichkeit dazu führt, dass die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB leistungsfrei geworden wäre, kann vorliegend dahinstehen. Auch wenn für diesen Fall zu unterstellen wäre, dass die Beklagte gemäß § 311 a BGB von der Klägerin Schadensersatz wegen Nichtverschaffung der Pachtverträge in Gestalt der weiteren Überlassung der Pachtflächen in Unterpacht verlangen könnte, so würde dieser Anspruch allenfalls für die Dauer des Bestehens dieses Pachtvertrages gegeben sein. Der BV...-Pachtvertrag 20-2-1175, dessen Übertragung die Klägerin der Beklagten auf Grund des Kaufvertrages schuldete, war jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Dezember 2008 mit Ausnahme eines geringen Restbestandes beendet, so dass auch die Beklagte die Flächen gemäß § 596 Abs. 3 BGB herauszugeben hätte. Denn die BV... war unstreitig seit 2006 dazu übergegangen, die Pachtverhältnisse auslaufen zu lassen, um anschließend die Flächen an die Pächter, wie vorliegend der Klägerin, oder an Dritte zu veräußern. Als Schadensersatz kann die Beklagte darüber hinaus nicht etwa verlangen, dass die Klägerin ihr die von der BV... erworbenen Flächen auf Dauer überlässt oder gar veräußert. Nach dem Kaufvertrag stand ihr nur die Übertragung des Pachtvertrages zu. Ein Übereignungsanspruch hätte sich, wie ausgeführt, allenfalls aus den Abreden der Beteiligten in der salvatorischen Klausel des § 17 des Tauschvertrages herleiten lassen, wenn diese Abreden über bloße Absichtserklärungen hinausgegangen wären, was jedoch aus den genannten Gründen nicht der Fall ist.

cc) Allerdings schuldet die Beklagte von den Flächen, die Gegenstand des BV...-Pachtvertrages 20-2-1175 waren, nicht die Herausgabe eines Teils der Flächen der Gemarkung B..., nachdem diese in das Eigentum des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten übergegangen sind. Das sind die Flächen Flur 1, Flurstücke 218, 240, 241, 242, 243, 245, 246/1, 246/4, 249, 250, 258/2, 259, 260, 263 und 264 und auch nicht Herausgabe der in der Gemarkung B... Flur 7 gelegenen Flurstücke 98 und 99/3 sowie Flur 6 Flurstück 197/2, die nach anderweitiger Verpachtung von der Beklagten im Pflugtausch mit dem neuen Pächter bewirtschaftet werden.

Ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe dieser Pachtflächen bestünde, nachdem die Klägerin nicht mehr Pächterin der Flächen ist, nur, wenn der neue Eigentümer oder der Pächter von der Klägerin die Flächen herausverlangt hätte. Dies behauptet die Klägerin jedoch nicht.

b) Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg, soweit das Landwirtschaftsgericht dem Anspruch auf Herausgabe erhaltener Fördermittel und auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens für die Zeit vom 1, Januar 2007 an stattgegeben hat; wohingegen die Berufung der Klägerin insoweit erfolglos bleibt.

Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Flächen schuldet die Beklagte nicht. Wie ausgeführt, lässt der Vortrag der Parteien nur den Schluss zu, dass der Überlassung der mit der Klage herausverlangten Flächen an die Beklagte ein Nutzflächentausch unter Einbeziehung der A. A. GmbH & Co. KG zugrunde liegt. Ein Vorenthaltungsschaden wäre der Klägerin daher nur entstanden, wenn sich ihr Flächenumfang durch die Überlassung von Flächen an die Beklagte im Rahmen des Nutzungstauschs verringert hätte. Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Unstreitig übersteigt der Umfang der Flächen, die die A. A. GmbH der Klägerin im Wege des Flächentauschs überlassen hatte, den Umfang der Flächen, die letzterer von der Klägerin überlassen wurden. Zudem bewirtschaftet die Klägerin gemäß einer erstinstanzlich von der Beklagten (Bl. 248 ff d.A.) vorgelegten Flächenaufstellung, der die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, mehr als 117.000 ha aus dem Bestand der Beklagten. Hinzukommt, dass die Klägerin aus dem Versäumnisurteil des Landwirtschaftsgerichts die Zwangsvollstreckung betrieben hat, so dass seither ein Vorenthaltungsschaden nicht entstanden sein kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Eigentumsflächen und der Flächen des BV...-Vertrages der Beklagten die Nutzungsvorteile zugestanden hätten, wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Übertragung des Pachtverhältnisses mit der BV... aus dem Kaufvertrag nachgekommen wäre.

c) Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung Rückgabe der von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil in Besitz genommenen Flächen verlangt, handelt es sich um eine gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Widerklage.

Der Schadensersatzanspruch in § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO richtet sich nach § 249 ff. BGB, so dass grundsätzlich Naturalrestitution geschuldet wird. Die Klägerin hat also die Flächen der Beklagten zurückzugeben, soweit die Klage keinen Erfolg hat.

Der Antrag der Beklagten auf Erstattung nicht rückfestsetzungsfähiger Vollstreckungskosten in Höhe der nach Klagerücknahme verbleibenden 146,81 € ist zurückzuweisen. Pfändungsbearbeitungskosten wären allenfalls in Höhe von 65 € angefallen. Aber auch diesen Betrag kann die Beklagte nicht erstattet verlangen. Denn Kosten in dieser Höhe wären auch angefallen, wenn ein geringerer Betrag vollstreckt worden wäre. Da das Versäumnisurteil jedoch überwiegend aufrechtzuerhalten ist, ist der Beklagten ein zusätzlicher Schaden nicht entstanden.

2. Die Berufung der Klägerin hat aus den zu 1. b) genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, keinen Erfolg.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Januar 2009 weder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Veranlassung gibt, noch ein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt, die Revision zuzulassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf § 92, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Streitwert: bis 440.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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