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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 126/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 766
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 1
BGB § 138
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Berufungsklägerin zu 1 und die Berufung der Berufungsklägerin zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2005 - Az. 4 O 4/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beklagten) trägt die Klägerin und Berufungsklägerin zu 1; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 125.000 €.

Tatbestand:

Die Klägerin und die Nebenintervenientin begehren die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars ... in B., UR-Nr. Q 325/95, mit der zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld bestellt wurde, die der Absicherung eines später abgeschlossenen Darlehensvertrages und - nach Auffassung der Beklagten auf Grund der weiten Zweckerklärung vom 18. Oktober 2001 - weiterer Forderungen dient. Diese Grundschuld über 200.000 DM lastet auf dem Erbbaurecht der Klägerin an dem Grundstück D., Blatt 1846 und ist dort in Abteilung III unter der lfd. Nr. 1 eingetragen. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2003 betreibt die Beklagte wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs auf Zahlung von 102.258,38 € die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. Weiter begehren Klägerin und Nebenintervenientin die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der durch das Betreiben der Zwangsvollstreckung entstanden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig ist, dass die Darlehensverträge hinsichtlich der Objekte M.straße und B.straße vor dem Darlehensvertrag für das Objekt D. abgeschlossen worden sind. Der Darlehensvertrag für das Objekt D. wurde am 12. Juli 2001 abgeschlossen, die Zweckerklärung für die hier streitgegenständliche Grundschuld stammt vom 18. Oktober 2001. Als zu bestellende Sicherheit ist in dem Darlehensvertrag vom 12. Juli 2001 die Abtretung der erstrangigen Grundschuld über 200.000 DM durch die H.bank an die Beklagte vereinbart. Hinsichtlich des Objektes M.straße erfolgte eine Darlehenszusage am 22. Dezember 1999, als Sicherheit war die Bestellung einer Grundschuld vorgesehen.

Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, sie sei bei Unterzeichnung der Zweckerklärung überrascht gewesen, dass diese auch für andere Forderungen haften solle, sie habe aber damals die Auszahlung des Darlehensbetrages dringend benötigt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auf Nachfrage hin, dass nach den Darlehensverträgen nur eine enge Zweckerklärung in Betracht komme, sei sie dahingehend beschieden worden, dass eine Auszahlung nur erfolge, wenn die weite Zweckerklärung unterzeichnet werde.

Bei dem Objekt D. handelt es sich um ein Alten- und Pflegeheim auf dem Grundstück des ..., das auf der Grundlage des bestellten Erbbebaurechts errichtet wurde. Inhaberin des Erbbaurechts ist die Klägerin, das Heim ist fertig gestellt, Pächter ist das ... selbst. Nach Abzug von Tilgung und Zinsen für das Darlehen der Beklagten ergibt sich nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin einschließlich seitens der Beklagten gewährter Zuschüsse und einer monatlichen Pacht von 7.424,18 € ein Überschuss in Höhe von 17.758,49 €/Quartal (= 71.033,96 € pro Jahr). Dieses Objekt steht auf Grund der von der Beklagten betriebenen Vollstreckung unter Zwangsverwaltung. Das Objekt M.straße befindet sich im Rohbau, die Weiterführung des Rohbaus ist an der fehlenden Finanzierung gescheitert. Hinsichtlich des Objektes B.straße ist zu unterscheiden: Die Wohneinheiten, die allein Gegenstand der Finanzierung durch die Beklagten waren, sind fertig gestellt, jedenfalls ist der Beklagten am 11. Oktober 2004 eine entsprechende Schlussrechnung des Generalunternehmers übersandt worden. Die Beklagte hatte insoweit bereits am 2. September 2002 für den 9. November 2001 einen Fertigstellungsgrad von 93,8 % bescheinigt. Die Gewerbeeinheiten, die wesentlich für die Rentabilität des Objektes sind, befinden sich noch im Rohbau. Inhaber ist hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Klägerin und ihrem ehemaligen Geschäftsführer K.. Hinsichtlich dieses Objektes machte die Klägerin geltend, die Beklagte verweigere zu Unrecht die Auszahlung eines Darlehensbetrages von ca. 240.000 €. Dieser Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages war Gegenstand des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 8 O 75/04 Landgericht Potsdam (= 3 U 51/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht = XI ZR 325/05 Bundesgerichtshof).

Daneben gab es in Forst noch weitere Projekte, die von der D. GmbH betrieben und ebenfalls durch die Beklagte (mit-) finanziert wurden. Mitgesellschafter der D. GmbH waren die Klägerin und deren damaliger Geschäftsführer K..

Im Jahre 2003 gab es bei der Fortführung der Objekte M.straße und B.straße, aber auch bei den Projekten der D. GmbH Schwierigkeiten. Diese waren Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten, an denen teilweise auch schon der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der seinerzeit auch für die D. GmbH aufgetreten war, beteiligt.

Ein erstes Gespräch fand danach in den Räumlichkeiten der Beklagten am 15. Mai 2003 statt, an dem der damalige Geschäftsführer der Klägerin K. auch für die D. GmbH und der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilgenommen haben. Bei diesem Gespräch soll nach dem Vorbringen der Klägerin vereinbart worden seien, dass Zins- und Tilgungsleistungen aus den Darlehen ausgesetzt und mit den ersparten Mitteln die Objekte fertig gestellt werden. Insbesondere habe der auszuzahlende Darlehensbetrag für das Objekt B.straße teilweise mit anderen Forderungen der Beklagten verrechnet werden sollen und ein noch auszuzahlender Betrag von 240.000 € habe dazu verwendet werden sollen, um die Gewerbeeinheit des Objektes B.straße fertig zu stellen. Die Klägerin hat das Ergebnis dieser Besprechung in einem Schreiben vom 22. Mai 2003 zusammengefasst. Weiter wird in diesem Schreiben darum gebeten, Tilgungen für die I. Kredite bis zum 31. Dezember 2004 auszusetzen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 hat die Beklagte geantwortet, eine Aussetzung von Tilgungsleistungen könne nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erfolgen, für eine entsprechende Beschlussfassung seien noch weitere umfangreiche Prüfungen erforderlich. Weiter heißt es dann: "Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir bis auf weiteres auf Grund der bestehenden Zins- und Tilgungsrückstände keine Maßnahmen einleiten werden." In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 8. August 2003 teilte diese mit, dass noch nicht alle Unterlagen für die Erstellung eines Konzeptes vorlägen und deshalb auch über den Antrag auf Aussetzung der Tilgungsleistungen noch nicht habe entschieden werden können. Allerdings sei bei der KfW eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Fertigstellungsnachweise bis zum 31. Dezember 2003 erwirkt worden. Wenn bis zum 30. September 2003 ein umfassendes Konzept nicht bestätigt worden sei, müsse wegen der bereits bestehenden Rückstände die Möglichkeit der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen geprüft werden; per 7. August 2003 sollten sich diese für das Objekt D. auf 5.967,76 € und für das Objekt B.straße auf 61.342,87 € belaufen. Die Rückstände der D. GmbH beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 182.494,95 €.

Nach dem Vortrag der Klägerin und der Nebenintervenientin soll es dann bei einem weiteren Treffen am 2. September 2003 zur Abstimmung eines Fortführungskonzeptes gekommen sein. In dem Schreiben der Klägerin vom 4. September 2003 wird nochmals zusammengefasst, wie die weitere Vorgehensweise aussehen soll. Am Ende dieses Schreibens bittet die Klägerin darum, ihr Konzept zu prüfen. Mit Schreiben vom 9. September 2003 verlangte die Beklagte für die Fortführung des Gesamtkonzeptes - unter Einschluss der D. GmbH - die Übernahme von Höchstbetragsbürgschaften durch den Geschäftsführer K.. Weiter heißt es, dass bis zum 17. September 2003 von der Beklagten bereits übersandte Mietabtretungserklärungen unterzeichnet bis zum 17. September 2003 einzureichen seien, ansonsten müsse die Zwangsverwaltung der einzelnen Objekte kurzfristig eingeleitet werden. In dem Schreiben der Beklagten vom 23. September 2003 weist sie darauf hin, dass noch nicht alle Unterlagen für ein Fortführungskonzept vorliegen, insbesondere sei die Vorgehensweise für die Objekte mit geringem Fertigstellungsgrad nicht geklärt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass bisher keine Zusagen erteilt worden seien und diese auch nur im Rahmen eines Fortführungskonzeptes erfolgen könnten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 führte die Klägerin aus, dass es unstreitig sei, das ein Fortführungskonzept erstellt werden müsse, allerdings müssten drei verschiedene Konzepte erstellt werden, eines für die D. GmbH, eines für die Klägerin und eines für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vorstellungen der Klägerin in diesem Zusammenhang seien bekannt. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 und teilte mit, aus ihrer Sicht liege eine Kreditnehmereinheit vor, die die Erstellung eines Gesamtkonzeptes erforderlich mache. Weiter weist die Beklagte darauf hin, dass am 30. September 2003 der Kapitaldienst für das Objekt D. eingestellt worden sei und dort Rückstände in Höhe von 9.588,39 € bestünden. Der Rückstand sei bis zum 17. Oktober 2003 auszugleichen. Zwischenzeitlich war der Klägerin am 7. Oktober 2003 die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zugestellt worden, wobei die Wirksamkeit der Zustellung unter dem Gesichtspunkt der Beglaubigung durch nur einen Unterzeichner der Beklagten streitig ist. Am 1. Dezember 2003 wurde dann für das Objekt D. durch das Amtsgericht Cottbus die Zwangsverwaltung angeordnet.

Wie in dem Schreiben vom 3. Dezember 2003 erwähnt, hat es dann am 27. November 2003 ein weiteres Gespräch gegeben, bei dem die Fertigstellung des Objektes B.straße nach dem Vortrag der Klägerin kein Streitpunkt mehr gewesen sein soll, für die Auszahlung des Darlehens sei lediglich noch eine Bilanz der Klägerin und die Erteilung einer Selbstauskunft erforderlich gewesen. In diesem Gespräch wird erstmals erwähnt, dass Gegenstand der Erörterungen auch ein Verkauf des Objektes D. gewesen sein soll. In einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 2003 heißt es, dass der Auszahlung des Darlehens für das Objekt B.straße nur noch formale Hindernisse entgegenstünden. Weiter heißt es in diesem Schreiben, wie bereits mit einem Fax vom 3. Dezember mitgeteilt, werde in der nächsten Woche mit dem ... weiter verhandelt und man hoffe, auf Grundlage der neuen Situation (Zwangsverwaltung) zu einem gemeinschaftlichen Vertragsentwurf zu gelangen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 teilte die Beklagte mit, hinsichtlich des Objektes D. sei zwischenzeitlich ein Ausgleich des Rückstandes erfolgt, allerdings bestehe hinsichtlich des Objektes M.straße ein Rückstand von 9.134,22 €, den die Klägerin bestreitet. Sollte dieser Rückstand ausgeglichen werden, werde der Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen.

Die Kündigung der Darlehen für die Objekte D., M.straße und B.straße erfolgte dann im Mai 2004, nachdem weitere Rückstände aufgelaufen waren.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen A. und K. die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sich zum Zeitpunkt 31. März 2004 zur Überzeugung des Gerichts ein Zahlungsrückstand der Klägerin in Höhe von 160.573,06 € ergebe. Auf Grund der weiten Sicherungszweckerklärung vom 18. Oktober 2001 seien die drei Objekte, an denen die Klägerin beteiligt gewesen sei, in Betracht zu ziehen. Die weite Sicherungszweckerklärung sei wirksam vereinbart. Nach dem Wortlaut der Erklärung vom 18. Oktober 2001 diene die Grundschuld zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der I. gegen die Klägerin aus allen Geschäftsverbindungen mit der I.. Die weite Sicherungszweckerklärung sei weder überraschend, noch verstoße sie gegen das AGB Gesetz. Die Klägerin habe insbesondere bei Abgabe der Sicherungszweckerklärung am 18. Oktober 2001 bereits gewusst, dass die streitgegenständliche Grundschuld auf dem Erbbaurecht in D. nicht nur die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 12. Juli 2001 sichern würden, sondern nach der ausdrücklichen Formulierung in der Sicherungszweckerklärung auch alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin. Die Sicherungszweckerklärung sei im Übrigen durch Fettdruck im Schriftbild der Erklärung ausdrücklich hervorgehoben worden. Der Zahlungsrückstand von 160.573,06 € ergebe sich auf der Grundlage der Aussage der Zeugin A. zur Überzeugung des Gerichts. Diese sei sich sicher gewesen, dass zum Stichtag 1. Dezember 2003 jedenfalls hinsichtlich des Objektes M.straße noch erhebliche Rückstände bestanden hätten. Auch der Zeuge K. habe eingeräumt, dass die Klägerin ca. 3 - 4 mal keine Zahlungen an die Beklagte geleistet habe. Damit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, das Zahlungsrückstände sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung als auch später bestanden hätten. Die Forderungen seien auch fällig gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien Zwangsmaßnahmen auch bereits im Vorfeld angedroht worden. So sei insbesondere in dem Schreiben vom 9. September 2003 die gesamte Situation als äußerst problematisch eingeschätzt worden und die Beklagte habe erklärt, dass dann, wenn bis zum 17. September 2003 keine entsprechenden Erklärungen eingegangen seien, sie sich gezwungen sehe, die Zwangsverwaltung der einzelnen Objekte kurzfristig einzuleiten. Eine Stundungsvereinbarung könne nicht festgestellt werden. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen K., der selbst eingeräumt habe, dass noch Gremien der Verfahrensweise hätten zustimmen müssen.

Das Urteil ist der Klägerin und der Nebenintervenientin am 24. Oktober 2005 zugestellt worden. Die Nebenintervenientin hat mit am 7. November 2005, die Klägerin mit am 21. November 2005 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen Berufung eingelegt. Die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin wurden jeweils mit am 24. Januar 2006 - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - eingegangenen Schriftsätzen begründet.

Unter jeweiliger Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens wenden sich die Klägerin und Nebenintervenientin gegen die angefochtene Entscheidung. Sie machen insbesondere geltend, die Beklagte habe eine fehlerhafte Abrechnung vorgenommen, weil sie es unterlassen habe, die Auszahlungsbeträge aus dem sogenannten Aufwendungsdarlehen jeweils in Anrechnung zu bringen. Bei dem Rückstand von 9.000 € für das Objekt D. handele es sich um die letzte fällige und damit zur Zahlung ausstehende Rate aus dem Gesamtengagement, wobei dabei aber der den Darlehensnehmer zustehende Guthabenbetrag nicht gut geschrieben worden sei. Der rückständige Betrag sei somit falsch ermittelt worden. Im Ergebnis habe die Beklagte aus einem Darlehensengagement mit einem Gesamtkreditbetrag von 4.222.900,00 DM die Zwangsverwaltung eingeleitet, weil rechnerisch ein Rückstand von maximal 4.653,89 DM (= 2.379,50 €) bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens, auch nach dem Hinweisbeschluss des Senates vom 29. Juni 2006, wird insbesondere auf die Schriftsätze der Nebenintervenientin vom 6. September 2006 sowie der Klägerin vom 11. September 2006 ergänzend Bezug genommen.

Klägerin und Nebenintervenientin beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2005 - Az. 4 O 4/04 -

1. die Zwangsvollstreckung aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars ..., B., vom 27.11.1995, UR-Nr. Q 325/95, für unzulässig zu erklären;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr denn durch die Zwangsvollstreckung aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars ..., B., vom 27.11.1995, UR-Nr. Q 325/95 entstanden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Die Akten 8 O 75/04 LG Potsdam (= 3 U 51/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin sind zulässig; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg, weil der Klägerin Einwände im Sinne des § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde nicht zustehen. Die Beklagte ist daher auch nicht der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin durch die Vollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde entstanden ist oder entstehen könnte, so dass auch kein Anspruch auf Feststellung eines solchen Schadensersatzanspruches besteht.

1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Grundschuld auf der Grundlage der Zweckerklärung vom 18. Oktober 2001 alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten sichert. Gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser sogenannten weiten Zweckerklärung bestehen keine Bedenken.

a) Das Landgericht ist ohne weiteres von der Zulässigkeit dieser weiten Zweckerklärung ausgegangen. Dies ist, da es um die Absicherung eigener Verbindlichkeiten der Klägerin ging, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit ist nämlich anerkannt, dass für Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers im Rechtsverkehr mit Banken grundsätzlich die weite Zweckerklärung verwandt wird, das heißt es werden Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gesichert. Sowohl für die dingliche als auch die persönliche Haftung ist der weite Sicherungszweck - gerade auch im Rechtsverkehr zwischen Vollkaufleuten - nicht überraschend (BGH WM 2000, 1328; Epp, in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch, Band II, 3.Aufl., § 94 Rn. 311). Dass in dem Darlehensvertrag vom 12. Juli 2001 vereinbart ist, dass die Grundschuld die Darlehenssumme von 190.500 DM für das Objekt D. absichern soll, steht dem nicht entgegen, den Parteien des Darlehensvertrages ist es nämlich unbenommen, die Sicherheit auch auf andere Verbindlichkeiten auszudehnen.

b) Soweit die Klägerin geltend machen will, die Zweckerklärung sei unter Bedingungen zustande gekommen, die es der Beklagten verwehrten, sich hierauf zu berufen, so hat dies gleichfalls keinen Erfolg.

aa) Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor (Bl. 182 d. A.), sie sei überrascht gewesen, dass die Grundschuld nun auch für anderweitige Forderungen haften solle, weil dies nicht den vertraglichen Vereinbarungen in den Darlehensverträgen entsprochen habe. Sie, die Klägerin, sei damals auf die finanziellen Mittel aus dem Darlehensvertrag angewiesen gewesen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und um ihre wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden. Auf die Frage des Geschäftsführers der Klägerin, dass nach den Darlehensverträgen nur eine enge Zweckerklärung in Betracht komme, sei er dahingehend beschieden worden, eine Auszahlung der Kreditbeträge erfolge nur, wenn die weite Zweckerklärung unterschrieben werde.

bb) Die Klägerin will damit ersichtlich geltend machen, die Zweckerklärung sei unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Zwangslage und mit der Drohung abgegeben worden, fällige Kreditbeträge ansonsten zurückzuhalten, so dass die Zweckerklärung entweder nach § 138 BGB nichtig sei oder sich die Beklagte jedenfalls nach § 242 BGB nicht auf diese berufen könne.

Allerdings lässt sich dem Vortrag der Klägerin, worauf sie mit Beschluss vom 29. Juni 2006 ausdrücklich hingewiesen worden ist, bereits nicht hinreichend konkret entnehmen, dass die weite Zweckerklärung unter Bedingungen abgegeben worden ist, die es der Beklagten verwehren könnten sich hierauf zu berufen.

Die Klägerin trägt schon nicht vor, durch wen die Beklagte bei den behaupteten Gesprächen vertreten worden ist und wann diese Gespräche stattgefunden haben sollen. Es wird auch nicht dargelegt, welche Darlehensbeträge, auf die ein Anspruch bestanden haben soll, nicht ausgezahlt worden wären, wenn die Zweckerklärung nicht unterzeichnet worden wäre. Schließlich beschränkt sich auch der Vortrag zu der wirtschaftlichen Zwangslage auf den pauschalen Hinweis, bei Nichtauszahlung wäre die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet gewesen.

Die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Zwangslage kann auf der Grundlage dieses Vortrages nicht festgestellt werden.

2. Die Klägerin und die Nebenintervenientin berufen sich ohne Erfolg darauf, die Einleitung der Zwangsvollstreckung mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung am 7. Oktober 2003 sei unzulässig gewesen.

a) Die Berufungsführer machen in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Einleitung der Zwangsvollstreckung sei deshalb unzulässig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt die Darlehen noch nicht gekündigt gewesen seien, es damit an einer vollstreckbaren Forderung gefehlt habe. Unter Berufung auf ein privates Rechtsgutachten (Bl. 245 ff. d. A.) soll, so die Berufungsführer, die Zwangsvollstreckung ohne Kündigung der Darlehen grundsätzlich unzulässig sein.

aa) Den theoretischen Ausführungen in dem vorgelegten Rechtsgutachten zum Treuhandcharakter des Sicherungsvertrages kann ohne weiteres und ohne Einschränkung zugestimmt werden. Die Ausführungen geben an dieser Stelle (Seite 4 ff. des Gutachtens) die abstrakte Rechtslage zutreffend wieder. Auch die Feststellung, dass ein Verwertungsrecht hinsichtlich der Grundschuld erst besteht, wenn die gesicherte Forderung fällig ist, verdient uneingeschränkte Zustimmung.

bb) Die Befugnis des Sicherungsgebers zur Verwertung der Sicherheit ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag; diese ist auch ohne besondere Abrede dem Zweck der Sicherungsvereinbarung immanent, wobei ein Verwertungsrecht vor Fälligkeit nicht in Betracht kommt (BGH WM 1985, 953). Eine besondere Verwertungsabrede enthält die Zweckvereinbarung vom 18. Oktober 2000 nicht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckung allein wegen fälliger Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin betrieben werden konnte. Die Argumentation der Klägerin, die Vollstreckung habe nur wegen einer fälligen Forderung betrieben werden dürfen, ist daher durchaus zutreffend. Dies gilt aber nicht für den weiteren Schluss, mangels Kündigung des Darlehensvertrages habe im Oktober 2003 bei Einleitung der Zwangsvollstreckung eine fällige Forderung nicht bestanden.

Hier lässt die Klägerin die Regelungen des Darlehensvertrages vom 12. Juli 2001 außer Betracht. Danach war nach Ziffer 1.1 das Darlehen mit jährlich 6,02 % zu verzinsen und nach Ziffer 1.5 war das Darlehen weiter jährlich mit 1,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages zu tilgen, das heißt es gab festgesetzte Zins- und Tilgungsraten. Es ist weiter unstreitig, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Darlehens im Oktober 2003 mit fälligen Zahlungen in Höhe von 9.588,39 € im Rückstand war, die Klägerin hatte für dieses Darlehen nämlich am 30. September 2003 die Zahlungen eingestellt. Die Klägerin war mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 zum Ausgleich dieses Rückstandes bis zum 17. Oktober aufgefordert worden. Damit bestand bei Einleitung der Zwangsvollstreckung eine fällige und durch die Grundschuld gesicherte Forderung. Jedenfalls wegen dieser fälligen Forderung konnte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung betreiben.

Dass die Beklagte zunächst allein wegen dieser Forderung tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2005, in dem sie der Beklagten mitteilt, dass hinsichtlich dieses Darlehens zwischenzeitlich ein Ausgleich des Rückstandes erfolgt sei und der Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen werden könne, wenn der zwischenzeitlich aufgelaufene Rückstand der Darlehen für das Objekt M.straße von 9.134,22 € ausgeglichen werde.

cc) Auch wenn es sich bei dem fälligen Betrag um einen vergleichsweise geringen Teilbetrag gehandelt haben mag, kann man in der Einleitung der Zwangsvollstreckung allein deswegen einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht sehen. In diesem Zusammenhang kann - im Hinblick auf die weite Zweckerklärung - nicht unbeachtet bleiben, dass aus dem Darlehensvertrag (genauer den Darlehensverträgen, vgl. Urteil des 3. Zivilsenats vom 30. November 2005 - Az. 3 U 51/05) für das Objekt B.straße unstreitig zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von rund 60.000 € fällig (Blatt 306, 308 d. A.) war; die Beklagte bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Beklagten und ihrem damaligen Geschäftsführer hatte insoweit Ende 2002 alle Zahlungen eingestellt.

b) Klägerin und Nebenintervenientin machen weiter geltend, die Zwangsvollstreckung sei auch deswegen unzulässig, weil hinsichtlich eines Anspruches in Höhe von ca. 300.000 € aus den Darlehensverträgen mit der Beklagten verabredet gewesen sei, dass ein Teilbetrag von 60.000 € mit den Rückständen aus dieser Darlehensbeziehung (Objekt B.straße) verrechnet werde, der Restbetrag von 240.000 € dazu verwendet werde, Verbindlichkeiten bei der B. Landesbank zu tilgen und mit den dann dort freiwerdenden Kreditlinien der Gewerbeteil des Objektes B.straße fertig gestellt werden könne.

Insoweit steht zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2006 (Az. 5 U 126/05) - die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und der Nebenintervenientin wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. September 2007 (Az. XI ZR 325/05) zurückgewiesen - fest, dass ein solcher Auszahlungsanspruch aus insgesamt vier Darlehensverträgen, nicht bestand. Grundlage dieses Vertragswerkes - der Ausgangsvertrag datiert vom 21. April 1997 und der letzte Darlehensvertrag vom 23. April 2002 - ist der Bewilligungsbescheid des Landes Brandenburg ebenfalls vom 21. April 1997. Auf die Ausführungen des 3. Zivilsenats kann insoweit Bezug genommen werden. Danach scheitert ein Auszahlungsanspruch der Klägerin schon daran, dass es an der Fertigstellung fehlte, weil die Gewerbeeinheit nicht fertig gestellt worden war und wegen fehlender Eigenmittel der Klägerin auch nicht mehr fertig gestellt werden konnte. Diese Gesamtfertigstellung sei, so der 3. Zivilsenat, Grundlage der Finanzierung gewesen, weil nur mit den Gewerbeeinheiten das Objekt wirtschaftlich habe betrieben werden können. Die Klägerin habe auch nicht den Nachweis der Fertigstellung geführt, da die maßgebliche Schlussrechnung erst am 12. Oktober 2004 übergeben worden sei; zu diesem Zeitpunkt habe wegen der Kündigung der Darlehensvertrag aber ein Anspruch auf Auszahlung nicht mehr bestanden. Dass diese Schlussrechnung Voraussetzung für eine Auszahlung sein sollte, hat im Übrigen der Zeuge K. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt. Danach scheiterte ein Auszahlungsanspruch nicht nur an der fehlenden Fertigstellung des Gesamtobjektes, sondern auch an der fehlenden Vorlage der erforderlichen prüffähigen Schlussrechnung. Ohne dass es noch darauf ankäme, wird auch mit dem ergänzten Vorbringen (Bl. 775 d. A.) die Übergabe dieser Schlussrechnung nicht hinreichend dargelegt. Danach soll die Schlussrechnung bereits am 23. April 2003 der B. übergeben worden sein, ohne dass in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, was an diesem Tag im Einzelnen übergeben worden sein soll. In dem Verfahren 3 U 51/05 hatte die Klägerin nämlich noch vorgetragen, am 16. März 2003 sei eine Schlussrechnung eingereicht worden, nach den Feststellungen des 3. Zivilsenats (Seite 9 des Urteils) handelt es sich dabei aber lediglich um einen Bauausgabebuch zum Bautenstand 30. April 2001 und nicht um eine Schlussrechnung.

Im Ergebnis kann die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe nicht vollstrecken dürfen, weil hinsichtlich der vorgenannten Darlehensverträge gegen die Beklagte einen Auszahlungsanspruch, mit dem die Rückstände hätten ausgeglichen werden können, bestanden habe.

c) Die Klägerin und die Nebenintervenientin können der Vollstreckung der Beklagten aus der streitgegenständlichen Urkunde weiter nicht mit Erfolg entgegenhalten, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei - wohl schon auf der Grundlage des Gespräches vom 15. Mai 2003 - eine sogenannte Sanierungsvereinbarung getroffen worden bzw. eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagte mit einer Aussetzung von Zins- und Tilgungsleistungen einverstanden gewesen sei, so dass sie nicht ohne Vorwarnung im Oktober 2003 die Vollstreckung habe einleiten dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt ist der Klägerin zuzustimmen, dass dann, wenn es zum Abschluss einer solchen Sanierungsvereinbarung gekommen wäre, das heißt ein konkreter Sanierungszweck Inhalt des Darlehensvertrages in der Weise geworden wären, dass die kreditgebende Bank selbst das wirtschaftliche Risiko des Darlehensnehmers habe übernehmen wollen (Münchener Kommentar/Berger, 4. Aufl., vor § 488 Rn. 11; Häuser in: Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechtshandbuch Band I, 3. Aufl. § 85 Rn. 8, 15 ff.) Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sicherlich eine vorherige begründete Kündigung einer solchen Vereinbarung gewesen wäre.

bb) Dem Vortrag der Klägerin lässt sich aber schon nicht entnehmen, dass es ausdrücklich oder konkludent zum Abschluss einer solchen Vereinbarung gekommen ist.

Entsprechende Gespräche haben zwischen den Parteien unstreitig im Mai 2003 begonnen, nachdem die Klägerin Ende 2002 die Zahlungen aus dem Darlehen für das Objekt B.straße eingestellt hatte, sie sich also ohne Zweifel in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, wobei sich diese auch auf die D. GmbH erstreckten. Dass es vor diesem Hintergrund zu einer solchen Vereinbarung nicht gekommen ist, zeigt deutlich das Schreiben der Klägerin selbst vom 1. Oktober 2003 (Bl. 345 d. A.). Die Klägerin antwortet damit auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. September 2003. In diesem Schreiben vom 23. September 2003 hatte die Beklagte wiederum darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sei, dass die Förderobjekte fertig gestellt werden, weil für die öffentlichen Mittel bis zum 30. Dezember 2003 der Verwendungsnachweis zu führen sei. Die Beklagte weist hier ausdrücklich darauf hin, dass ein Fortführungskonzept nur auf der Grundlage erstellt werden könne, dass alle Förderobjekte einbezogen werden. Demgegenüber erklärte die Klägerin in dem Schreiben vom 1. Oktober 2003, es müssten drei verschiedene Konzepte, nämlich für die Klägerin, die D. GmbH und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erstellt werden und die entsprechenden Vorstellungen seien der Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2003 mitgeteilt worden. Bereits diese beiden Schreiben, die zeitlich unmittelbar vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung liegen, zeigen deutlich, dass es bis zu diesem Zeitpunkt eine Sanierungsvereinbarung, auf die sich beide Parteien verständigt hätten, nicht gegeben hat. Dies war aber die Situation vom Beginn der Gespräche im Mai 2003 an. Die in diesem Gespräch erarbeiteten Vorschläge hatte die Klägerin in dem Schreiben vom 22. Mai 2003 zusammengefasst, dass im Ansatz ebenfalls von der Fertigstellung aller Objekte, auch derjenigen der D. GmbH ausgeht. Von einer getroffenen Vereinbarung ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Im Gegenteil, die Klägerin "bittet" weiter um Aussetzung der Tilgungen für die Kredite, "um eine Gesundung der Objekte zu beschleunigen". Bereits im Schreiben vom 20. Juni 2003 (Bl. 313 d. A.) weist die Beklagte darauf hin, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Tilgungsaussetzung nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes ergehen könne, was impliziert, dass es zu einer verbindlichen Absprache über die Aussetzung der Tilgung noch nicht gekommen ist . Es wird lediglich erklärt, dass wegen des bestehenden Zins- und Tilgungsrückstandes bis auf weiteres keine Maßnahmen eingeleitet würden.

Soweit die Klägerin meint, in dem Schreiben vom 27. August 2003 (Bl. 321 d. A.) habe sich die Beklagte jedenfalls mit einer Verrechnung des Auszahlungsanspruches aus dem Darlehen für das Objekt B.straße mit den Rückständen aus diesem Darlehensvertrag für das Objekt D. einverstanden erklärt, weil statt eines Auszahlungsbetrages von 300.000 € nur noch ein solcher von 240.000 € vorgesehen sei, so geht auch diese Vorstellung fehl. Es handelt sich nämlich, wie die Aufstellungen auf Seite 2 und 3 dieses Schreibens zeigen, lediglich um eine Gegenüberstellung der benötigten Mittel und der noch zu erwartenden Zahlungen für alle Objekte. Das im Rahmen eines solchen Gesamtkonzeptes eine derartige Verrechnung in Betracht gezogen worden ist, mag zutreffen, zur Vereinbarung eines solchen Gesamtkonzeptes ist es aber gerade nicht gekommen, weil sich der damalige Geschäftsführer der Klägerin weigerte, für die D. GmbH persönliche Sicherheiten zu bestellen. Das Zusagen allein im Rahmen eines Gesamtkonzeptes gemachten werden könnten, hat die Beklagte dann nochmals ausdrücklich in dem Schreiben vom 23. September 2003 (Bl. 343 d. A.) erklärt.

d) Die Berufungsführer wollen weiter geltend machen, die Beklagte sei nach Treu und Glauben deswegen an der Einleitung der Zwangsvollstreckung gehindert gewesen, weil sie diese nicht zuvor angedroht habe und die Klägerin deswegen darauf habe vertrauen dürfen, dass ohne eine solche Ankündigung eine Vollstreckung nicht erfolgen dürfe. Die Klägerin beruft sich hier im Kern darauf, dass sich aus den Abreden der Parteien ergebe, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht habe vollstreckt werden dürfen, jedenfalls nicht ohne vorherige Ankündigung. Dies ist im strengen Sinne, ebenso wie der Einwand der unzureichenden Beglaubigung der vollstreckbaren Ausfertigung, kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den Titel selbst, sondern ein Einwand, der sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet, der über § 766 ZPO geltend gemacht werden müsste. Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung begründet nur dann einen Einwand im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO, wenn sie den Anspruch selbst betrifft (Münchener Kommentar/Schmidt, ZPO, § 767 Rn. 7).

Aber auch dann, wenn man diesen Einwand im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO berücksichtigte, hätte die Berufung mit diesem Argument keinen Erfolg.

Wie bereits ausgeführt, ist es zu einer verbindlichen Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen nicht gekommen. Die Beklagte hatte in dem Schreiben vom 20. Juni 2003 lediglich erklärt, wegen der bestehenden Rückstände bis auf weiteres keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dies hat sie aber in dem Schreiben vom 8. August 2003 (Bl. 306 d. A.) schon wieder eingeschränkt und erklärt, wenn nicht bis zum 30. September 2003 ein allumfassendes Konzept bestätigt sei, sei sie gehalten, wegen der bereits bestehenden Rückstände die Möglichkeiten der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Die Rückstände beliefen sich zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin auf 5.967,76 € und für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Objekt B.straße) auf 61.342,87 €.

Die Klägerin war vor Einleitung der Zwangsvollstreckung auch durchaus vorgewarnt. Im Rahmen der Gespräche über ein Gesamtkonzept hatte die Beklagte nämlich als Sicherheit, aber auch als Maßnahme, die geeignet gewesen wäre, eine Zwangsverwaltung zu vermeiden, die Vorlage von Mietabtretungserklärungen verlangt. Mit Schreiben vom 9. September 2003 hat sie dann erklärt, wenn bis zum 17. September 2003 diese Erklärungen nicht vorlägen, sie gezwungen sei, die Zwangsverwaltung der einzelnen Objekte einzuleiten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 hat dann die Beklagte zum Ausgleich des Rückstandes für das Objekt D., für das am 30. September 2003 die Zahlungen eingestellt worden waren, aufgefordert. Damit war für die Klägerin aber klar, dass dann, wenn man sich nicht bis zum 30. September 2003 auf eine Sanierungsvereinbarung verständigt hatte, die Beklagte hinsichtlich der aufgelaufenen Rückstände auch Zwangsmaßnahmen, insbesondere die Zwangsverwaltung einleiten würde. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung war selbst dann nicht treuwidrig, wenn, wie nunmehr von der Streithelferin geltend gemacht wird, der Zahlungsrückstand für das Objekt D. unter Berücksichtigung von Gutschriften nur 2.379,75 € betragen habe, denn hinsichtlich des Objektes B.straße bestand zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand von rund 60.000 €. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt war die Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht treuwidrig.

e) Ein weiterer Einwand der Klägerin und der Nebenintervenientin aus Treu und Glauben gründet sich darauf, dass die Beklagte es durch ihre Vorgehensweise vereitelt habe, dass das Objekt D. zu einem Preis von 600.000 € an den Eigentümer des Grundstücks habe veräußert werden können. Durch diese Vorgehensweise sei ein erfolgreicher Vertragsabschluss verhindert worden. Damit machen die Berufungsführer geltend, die Beklagte habe bei der Verwertung der Sicherheiten ihre Pflichten als Sicherungsnehmerin verletzt.

aa) Rechtlicher Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist, dass der Sicherungsnehmer, der die Verwertung des Sicherungsgutes betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen hat, soweit nicht seine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Er muss deshalb bestrebt sein, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu erzielen. Werden diese Pflichten verletzt, so ist dem Sicherungsgeber der aus der Vertragsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen (BGH NJW 2000, 352, 353).

bb) Damit handelt es sich aber auch hier um einen Einwand, der nicht dem Titel die materiell-rechtliche Grundlage entzieht, sondern um einen solchen, der sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet und damit mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden müsste. Da aber die Klägerin mit ihrem weiteren Antrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des aus der Vollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet ist, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang auf den Einwand einzugehen.

cc) Nach ihrem eigenen Vorbringen stand die Klägerin ab Ende Oktober/Anfang November 2003 in konkreten Verkaufsverhandlungen über das Objekt D. und die Beklagte soll in einer Besprechung am 10. November 2003 darauf hingewiesen worden sein. Damit hatten die Verkaufsverhandlungen aber erst begonnen, nachdem die Beklagte mit der Zustellung des Titels die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Die Beklagte als Sicherungsnehmerin ist auch nicht grundsätzlich gehalten, im Hinblick auf mögliche Verkaufsbemühungen die weitere Zwangsvollstreckung - hier also die Durchführung der Zwangsverwaltung - einzustellen. Auf Grund seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist der Sicherungsnehmer zwar gehalten, eine vom Sicherungsgeber nachgewiesene günstige Verwertungsmöglichkeit zu prüfen und diese auszunutzen. Es ist aber Sache des Sicherungsgebers, mit den Interessenten die erforderlichen Verhandlungen zu führen, einen Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung vorzubereiten und den Sicherungsnehmer zur Mitwirkung aufzufordern (BGH NJW 2000, 352, 353).

In dieses Stadium sind aber die Verkaufsbemühungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung des ergänzten Vorbringens nach dem Hinweis des Senates in dem Beschluss vom 29. Juni 2006 nicht gelangt. Nach dem Vorbringen der Nebenintervenientin waren die Verkaufsverhandlungen mit dem ... im Spätsommer 2003 soweit gediehen, dass der Verhandlungsführer des ... den maßgeblichen Entscheidungsträgern beim ... den Abschluss eines Kaufvertrages empfehlen wollte. Damit war aber auf der potentiellen Erwerberseite nicht einmal der Entschluss zu einem Ankauf gefallen. Aber auch über den Kaufpreis, der sich zwischen 600.000 € und 700.000 € bewegen sollte (Bl. 718 d. A.) war offensichtlich noch keine Einigung erzielt, wobei dieser Preis, bei einer monatlichen Pacht von 7.424,18 €, eher am unteren Rand des Verkehrswertes angesiedelt gewesen sein dürfte. Demgegenüber trägt die Klägerin selbst in dem Schriftsatz vom 11. September 2006 (Bl. 778 d. A.) vor, der Beklagten sei in einer Besprechung am 10. November 2003 mitgeteilt worden, man befinde sich in der Endphase von Kaufvertragsverhandlungen über den Verkauf des Erbbaurechts und zumindest eine Interessengruppe - es muss danach also mehrere Kaufinteressenten gegeben haben - würden sich bei Eintragung von Zwangsvollstreckungsversuchen im Erbbaugrundbuch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verkaufsgespräche sofort zerschlagen.

Abgesehen davon, dass der Stand der Verkaufsbemühungen im hier relevanten Zeitraum Oktober/November 2003 von den Berufungsführern schon nicht einheitlich dargestellt wird, befanden sich nach keiner der beiden Darstellungen die Verkaufsverhandlungen in einem Stadium, in dem ein Kaufvertrag mit gesicherter Finanzierung von der Sicherungsgeberin vorbereitet gewesen wäre. Allein im Hinblick auf die Verkaufsbemühungen war aber die Beklagte nicht gehalten, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere von der eingeleiteten Zwangsverwaltung allein deswegen Abstand zu nehmen, zumal die Beklagte der Klägerin im Vorfeld die Möglichkeit eröffnet hatte, die Zwangsvollstreckung durch eine Abtretung der Mieten abzuwenden, die Klägerin diese Möglichkeit aber nicht ergriffen hatte.

Damit sind im Ergebnis keine Einwände gegeben, die seitens der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin der Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten. Die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin waren danach zurückzuweisen.

3. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die Nebenintervenientin selbständig Berufung eingelegt, dies aber neben der Hauptpartei. In einem solchen Fall hat dann bei Unterliegen die prozessführende Partei selbst die Kosten zu tragen, während der Nebenintervenient nur mit den allein durch ihn verursachten Kosten, z. B. besonderen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, analog § 96 ZPO belastet werden kann (m. w. N. Herget/Zöller, § 101 ZPO Rn. 4; Münchener Kommentar/Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 20 m. w. Nachw.). Der Nebenintervenientin konnten daher insbesondere auch nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten teilweise auferlegt werden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert war für den Klageantrag zu 1. auf 102.258,37 € festzusetzen, hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Feststellungsantrag) schätzt der Senat den Streitwert auf ca. 20.000 €, so dass der Streitwert insgesamt auf bis zu 125.000 € festzusetzen war.

Ende der Entscheidung

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