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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 5 U 245/01
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 35
BImSchG § 3
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB § 906 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1004
ZPO § 3
ZPO § 91
ZPO § 156
ZPO § 253 Abs. 2 Ziffer 2
ZPO § 265
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 543 n.F.
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
5 U 245/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.03.2003

Verkündet am 27.03.2003

Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

auf die mündliche Verhandlung vom 06. März 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 10 O 750 / 00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Wert der Beschwer der Klägerin: über 20.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.121,05 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Unterlassung von Geruchsimmissionen, die von der Nutztierhaltung (Rinder, Schweine, Hühner) von dem benachbarten Stallgebäude der Beklagten ausgehen.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 468 und 470 bis 474 der Flur 2 in F..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N... von F....

Die Beklagten sind seit 1969 Eigentümer des 4000 m² großen benachbarten Flurstücks 469 der Flur 28, welches westlich an das Flurstück 470, östlich an das Flurstück 468 und südlich an die Flurstücke 471 - 474 angrenzt.

Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich südlich im Abstand von 5 m von der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der Klägerin ein zur Haltung von Rindern, Schweinen und Hühnern benutztes Stallgebäude sowie das Wohnhaus der Beklagten.

Das nunmehr als Stall genutzte Gebäude errichteten die Beklagten auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 16. Mai 1972 für einen Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 24 m². Im Jahre 1982 erweiterten sie den Schuppen auf Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Dezember 1982 durch den Bau eines Lagerschuppens in Verlängerung des 1972 errichteten Schuppens. Später - der konkrete Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - brachten die Beklagten in den Schuppen eine Futterkrippe sowie Halterungsringe für Kühe ein, so dass der Stall nunmehr 15 Unterstellmöglichkeiten für Rinder bietet. Die Beklagten halten auf ihrem Grundstück derzeit 10 Rinder, ein Schwein und Hühner.

Im Jahre 1999 stellte die Klägerin einen Bebauungsplan F 35 "...mühle" auf, der das gesamte Gebiet, in dem sich auch die Grundstücke der Parteien befinden, als "allgemeines Wohngebiet" ausweist. Derzeit ist beim Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder unter dem Az: 3 D 62/01.NE ein Normenkontrollverfahren anhängig, in dem der Landrat des Landkreises Havelland beantragt hat, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Eine Entscheidung in dieser Sache steht noch aus.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Mai 1999 verkaufte die Klägerin die Flurstücke 470 bis 474 der Flur 28 in F... an die Fa. K... E... GmbH, die die Bebauung der Flurstücke mit sechs Doppelhäusern beabsichtigt.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 zeigte die K... E... GmbH der Klägerin an, dass von dem Grundstück der Beklagten eine unerträgliche Geruchsbelästigung ausgehe.

Hieraufhin wandte sich die Klägerin an den Landrat des Landkreises Havelland.

Dieser teilte ihr mit Schreiben vom 19. November 1999 (Bl. 11 d. A.) mit, dass der Unterzeichner, Dr. Hö..., das Grundstück der Beklagten aufgesucht und festgestellt habe, dass auf dem Grundstück 15 Rinder, 3 Schweine und 6 Hühner gehalten werden, tierschutzwidrige Haltungsformen nicht festgestellt worden seien und sich alle Tiere in mittlerem bis gutem Allgemeinzustand befänden. Hinsichtlich der Geruchsbelästigungen teilte Dr. Hö... mit, dass es völlig normal sei, dass vom Grundstück oder von Höfen, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, eine gewisse "Landluft" ausgehe.

Hierauf hin holte die Klägerin unter dem 28. Juli 2000 ein Geruchsimmissionsgutachten des Sachverständigen Dr. Ing. M... Jo... ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte leicht überschritten seien, die Geruchswahrnehmung auf dem Grundstück der Kläger gerade die Geruchsschwelle überschreite und im Umkreis von 44 m um den Flächenschwerpunkt der Stallanlage mit der Wahrnehmung von Gerüchen bei entsprechender Windsituation zu rechnen sei.

Hierauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2000 auf, die Geruchsbelästigungen in der Weise einzustellen, dass sie entweder ihren "Landwirtschaftsbetrieb" auslagere oder aber die Rinderhaltung und die zeitweise Schweinezucht aufgebe.

Mit Bescheid vom 02. Juli 2001 hatte die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Havelland einen Antrag der Klägerin "auf Einschreiten gegen die Tierhaltung (...) Grundstück durch die Familie Z..." mit der Begründung abgelehnt, dass die Nutzung der Beklagten auf ihrem Grundstück Bestandsschutz genieße. Insoweit hat sich das Bauordnungsamt darauf berufen, dass die Klägerin im Jahre 1992/93 eine Klarstellungssatzung aufgestellt habe, aus deren Begründung zu Pkt. 3.3 hervorgehe, dass das Grundstück der Beklagten seitens der Stadt F... bewusst im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB belassen worden sei.

Die Klägerin hat behauptet, dass bis zum Jahre 1999 vom Grundstück der Beklagten keine Geruchsimmissionen ausgegangen seien. Die erheblichen Geruchsimmissionen, die die in Gesetz und Verordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte überschreiten würden, seien erstmals im November 1999 festgestellt worden, woraus zu schließen sei, dass die Beklagten erst ab 1999 Nutzvieh in einer Größenordnung, wie nunmehr festgestellt, hielten. Die Nutzung des Grundstücks zur Nutzviehhaltung sei rechtswidrig. Die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung hierfür beantragt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagten rechtswidrig die Nutzungsart des errichteten Schuppens geändert hätten.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Beklagten zu verbieten, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der Flur 28, Flurstücke 468 und 470 - 474 in F... durch von Rinderhaltung und Schweinemast auf dem Grundstück Flur 28, Flurstück 469 ausgehende Gerüche wesentlich zu beeinträchtigen,

2. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die auf Grund der in Ziff. 1 genannten Geruchsbelästigung entstehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, bereits seit 1969 mit Kenntnis der Klägerin und der zuständigen Behörden auf ihrem Grundstück Nutztiere zur Selbstversorgung zu halten. Die Tiere seien zunächst in einem Schuppen und dann in dem 1972 errichteten und 1982 umgebauten Geräteschuppen untergebracht worden. Die Tiere seien über 20 Jahre durch den Tierarzt Dr. Za... betreut worden. Sie bestreiten unter Beweisantritt, dass es im Jahre 1999 zu einer verstärkten Geruchsbelästigung durch die Tierhaltung gekommen sei.

Die Tierhaltung sei dem zuständigen Landwirtschaftsamt auch stets gemeldet gewesen. Im Rahmen der statistischen Erhebungen habe das Landwirtschaftsamt berücksichtigt, dass sie die Beklagten mindestens seit 1969 landwirtschaftliche Nutzfläche zum Zwecke der Tierhaltung, insbesondere zur Haltung von Rindern, bewirtschafteten. Es sei der Klägerin im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebungen sowie Viehzählungen bekannt gewesen, dass sie ca. 12 ha Grünland bewirtschaften und mindestens 10 Rinder halten würden

Das Landgericht hat mit am 22. November 2001 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Unterlassungsantrag zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Verbot der Geruchsimmissionen, die von dem Grundstück der Beklagten ausgehen, §§ 1004, 906 BGB, da diese für die Lage des Grundstücks unwesentlich und von einem verständigen Durchschnittsbürger benachbarter Grundstücke hinzunehmen seien. Eine Überschreitung der Geruchsimmission gemäß § 906 BGB sei nicht gegeben. Die Rinder- und Schweinehaltung sei im Rahmen der derzeitigen Nutzung der umliegenden Grundstücke unwesentlich. Insoweit hat das Landgericht im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten festgestellt, dass die Gerüche, die von dem Grundstück der Beklagten ausgehen, nicht ekelerregend seien. Darauf, dass das Wohngebiet im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei, komme es nicht an. Maßgeblich sei allein, ob die jetzigen Nachbarn, die tatsächlich auch dort wohnen, sich von den Gerüchen belästigt fühlen, weil sie ekelerregend seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die von der Klägerin behaupteten Geruchsbelästigungen hätten zudem bereits bei Abschluss des Kaufvertrages am 26. Mai 1999 vorgelegen. Die Beklagte habe bereits vor 1999 mindestens 10 Rinder und drei Schweine auf dem Grundstück gehalten. Dass die Beklagten keine Baugenehmigung für die Nutzung des Schuppens als Stall hätten, führe nicht dazu, dass die Klage begründet sei. Den staatlichen Stellen sei unbestritten die Tierhaltung der Beklagten auch in der Scheune bekannt gewesen, ohne dass diese die Nutzung als Stall untersagt oder eine Abrissverfügung verhängt hätten. Insoweit würden die Beklagten Vertrauensschutz genießen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt die falsche Sachverhaltswürdigung, die Verkennung des Anwendungsbereichs des § 906 BGB sowie die Verteilung der Beweislast durch das Landgericht.

Die Klägerin wiederholt, vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie meint, das Landgericht habe nicht auf der Grundlage der gutachterlichen Äußerung des Amtes für Immissionsschutz und des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Jo... entscheiden dürfen, da dieser andere Anknüpfungspunkte zu Grunde gelegt habe. So sei der Sachverständige Jo... von der Haltung von 11 Rindern ausgegangen. Dies sei jedoch nicht richtig. Die Beklagten würden seit 1999 15 Rinder, 3 Schweine und einige Hühner halten. Für die Haltung von Schweinen und Hühnern gebe es andere Richtlinien zur Bewertung der Geruchsimmissionen als für Rinder. Das Landgericht hätte daher ihrem Beweisantritt - Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geruchsimmissionen - nachgehen müssen. Sie hält an ihrer Behauptung fest, dass den Behörden eine Tierhaltung der Beklagten bis zum 3. Juni 1999 hinsichtlich der Anschrift S... Straße ... unbekannt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Behörde lediglich Kenntnis davon gehabt, dass der Bruder der Beklagten, Herr U... Z..., unter der Anschrift S... Str. ... Tiere halte. Da die Tierhaltung jedoch illegal gewesen sei, habe er diese auf Verlangen eines Eigentümers des benachbarten Grundstücks U...straße ... eingestellt. Sie behauptet, dass die Tiere, die sich ursprünglich auf dem Grundstück S... Str. ... (Brachland) befunden hätten, nunmehr in dem Stall auf dem Grundstück der Beklagten gehalten werden würden. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die "staatlichen Stellen" die Tierhaltung gebilligt hätten.

Die Klägerin behauptet, dass für sie bis 1998 keine Anhaltspunkte für eine Tierhaltung im behaupteten Umfang vorgelegen habe. Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Klägerin erstmals Ende September 1998 bei einer Begehung des Planungsgebäudes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens festgestellt, dass auf dem Grundstück der Beklagten ein Misthaufen gelagert habe und dass in dem "Stallgebäude" der Beklagten zwei Rinder gestanden hätten. Frau Si... habe dann das Umweltamt des Landkreises Havelland informiert, worauf dieses den Ortstermin durchgeführt habe. Über weitere Kenntnisse über die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten verfüge sie nicht.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Umstand, dass durch die Beklagten die Tierhaltung ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werde, indiziere, dass die Beeinträchtigung wesentlich und der Betrieb nicht mehr als ortsüblich zu beurteilen sei.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. März 2003 hat die Klägerin nochmals zur Größe, Einwohner- und Strukturentwicklung vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam - 10 O 750/00 -

1. den Beklagten zu verbieten, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der Flur 28, Flurstücke 468 und 470 bis 474 in F... durch von Rinderzucht und Schweinemast auf dem Grundstück Flur 28, Flurstück 469, S... Str. ... in F... ausgehende Gerüche wesentlich zu beeinträchtigen,

2. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 255.646,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird,

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die auf Grund der in Ziff. 1 genannten Geruchsbelästigung entstehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie behaupten, dass es im Zeitraum von 1969 bis zur Errichtung des Schuppens im Jahre 1982 einen mehr oder weniger baufälligen und windschiefen Holzschuppen, in dem in den Jahren 1970 bis 1981 Rinder der Beklagten gehalten worden seien, gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien in den zur Akte gereichten Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO a.F.

Der Senat hat über die Berufung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

I.

Die Unterlassungsklage ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Urteil vom 30.Oktober 1998 - V ZR 64/98, NJW 1999,356 [357]) - hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO.

Danach kann sich bei Geruchsbelästigungen der Klageantrag - und auch die Verurteilung - auf ein allgemeines an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken, da Geruchsbelästigungen nicht zu quantifizieren und damit nicht messbar sind. Es existieren keine verbindlichen Grenz- oder Richtwerte, wie dies etwa bei der TA Lärm der Fall ist. Fehlt es an jeder Quantifizierung, muss hingenommen werden, dass sich der Streit der Parteien um das Ausmaß der Geruchsbelästigung mangels konkreter Orientierungsdaten letztlich in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der von der Viehhaltung auf dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Geruchsimmissionen, §§ 1004, 906 BGB. Die Klägerin ist zur Duldung der Beeinträchtigungen verpflichtet.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke 468 und 470 bis 474 der Flur 28 in F... .

Zwar hat die Klägerin diese Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 26.05.1999 an die K... E... GmbH verkauft, der Kaufvertrag war jedoch bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht vollzogen. Darauf, ob die Käuferin im Laufe des Rechtsstreits als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde, kommt es nicht an, da dies gemäß § 265 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess hätte.

2.

Zwar sind die Beklagten Zustandstörer, da von der Tierhaltung auf dem in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück, dem Flurstück 469 der Flur 28 in F... , wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen. Dies bestreiten auch die Beklagten nicht.

3.

Die Klägerin ist jedoch gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Duldung der Geruchsimmissionen verpflichtet ist, denn die Viehhaltung der Beklagten ist im Hinblick auf die Gesamtstruktur von F... zur Zeit noch als ortsüblich anzusehen.

Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Geruchsimmissionen nicht verbieten, wenn hierdurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Insoweit besteht für ihn eine gesetzliche Duldungspflicht.

a)

Maßstab, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzters des beeinträchtigten Grundstücks in seiner durch Natur und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten.

Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetz oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Entsprechende Verordnungen oder Gesetze, in denen Grenzwerte für Geruchsimmissionen für die Viehhaltung, wie sie auf dem Grundstück der Beklagten betrieben wird, verbindlich definiert werden, existieren nicht. Dies hat auch der Privatgutachter der Klägerin, Dr. Jo..., in seinem Gutachten vom 20. Juli 2000 festgestellt.

Die VDI - Richtlinie 3473 - Abstandshaltung für Rinderhaltung - hat keine Gültigkeit erlangt.

Nach der Brandenburger Geruchsimmissions-Richtlinie - GlRL - Bbg - vom 01.01.1998 wird die Immissionsbewertung nur nach der Wahrnehmungsmöglichkeit, nicht aber nach der Geruchsidentität oder hedonischen Geruchswirkung vorgenommen.

Zudem gelten die verschiedenen Berechnungsmodelle zur Ermittlung von Geruchsimmissionen erst bei einem Abstand von 50 m und einer größeren Tierzahl.

b)

Letztlich kommt es darauf, ob Immissionswerte überschritten werden, nicht an.

Denn nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt eine unwesentliche - vom Eigentümer hinzunehmende - Beeinträchtigung auch dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung (z.B. bei Überschreitung der zulässigen Grenzwerte) durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen unterbunden werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei seiner Prüfung der Wesentlichkeit darauf abgestellt, ob die Gerüche, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, ekelerregend sind. Dies mag maßgeblich dafür sein, ob die Voraussetzungen einer öffentlich - rechtlichen Nutzungsuntersagung vorliegen, nicht jedoch für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 BGB.

Für ein Wohngrundstück ist maßgeblich, ob das Wohnen durch die Beeinträchtigung an Annehmlichkeiten verliert und der Grundstückswert gemindert wird. Geräusch - und Geruchsimmissionen sind danach erst unwesentlich, wenn der Durchschnittsmensch sie kaum noch empfindet (BGH, NJW 1982, 440). Maßgeblich ist daher, wie sich die Gesamtsituation für das Grundstück des Geschädigten darstellt, d.h. die Ortsüblichkeit der Immissionen.

Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit, für die von einem Vergleich des beeinträchtigenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks entsprechend dem Gepräge dieser Gegend auszugehen ist, muß auf die gesamte Ortschaft als Beobachtungsgebiet abgestellt werden (BGH, NJW 1976,1204; OLG Braunschweig, Niedersächs. Rechtspfleger 1987, 185).

Darauf, dass die Grundstücke der Parteien zu einem Gebiet gehören, für welches die Klägerin im Jahre 1999 einen Bebauungsplan aufgestellt und das Gebiet zum "Allgemeinen Wohngebiet" erklärt hat, kommt es nicht an. Derartige Pläne bieten nur einen Anhaltspunkt für die Ortsüblichkeit, haben aber keine bindende Wirkung (BGH, NJW 1976, 1204 [1205]).

Danach ist insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Beklagten noch von einer offenen Siedlungsstruktur mit durchaus ländlichem Gepräge auszugehen.

Dies ergibt sich aus der Beschreibung der Gegend durch die Beklagten, dem Schreiben des Amtes für Immissionsschutz Brandenburg an der Havel vom 21. Februar 2000, dem Bescheid der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Havelland vom 02. Juli 2001 sowie der Einschätzung des Privatsachverständigen Dr. Jo... .

Nach dem unbestrittenen und damit von der Klägerin zugestandenen Vortrag der Beklagten befinden sich nördlich der S... Straße großflächige baumlose Felder. Westlich befinden sich Wohnhäuser in offener Bebauung. Östlich des Grundstücks der Beklagten liegen Grünflächen, an die sich ein Gewerbegebiet, u.a. mit einem Garten - und Baumarkt mit einer großen Zooabteilung und ausgedehnten Parkplätzen anschließt.

Das Amt für Immissionsschutz Brandenburg an der Havel hat in seiner Stellungnahme zum Bauantrag für die Errichtung von 6 Doppelhäusern und 12 Garagen auf dem Grundstück der Klägerin ausgeführt, dass es sich um ein gewachsenes typisches Dorfgebiet handele.

Diese Qualifikation hat auch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Havelland in ihrem Bescheid vom 02. Juli 2001 bestätigt, mit dem es einen Antrag der Klägerin "auf Einschreiten gegen die Tierhaltung (...) Grundstück durch die Familie Z..." mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Nutzung der Beklagten auf ihrem Grundstück Bestandsschutz genieße. Insoweit hat sich das Bauordnungsamt darauf berufen, dass die Klägerin im Jahre 1992/93 eine Klarstellungssatzung aufgestellt habe, aus deren Begründung zu Pkt. 3.3 hervorgehe, dass das Grundstück der Beklagten seitens der Stadt F... bewusst im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB belassen worden sei. Dass der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist, ist für die hier vorzunehmende Bewertung ohne Belang.

Die vorgenannte Einschätzung stimmt letztlich auch mit der des Privatsachverständigen Dr. Jo... , die die Klägerin sich insgesamt zu eigen gemacht hat, überein.

Auch dieser geht von einer gewachsenen Dorfstruktur aus. Die von ihm ermittelten Geruchs-immissionen hält er nur im Hinblick auf die "Wandlung des Charakters von F... zu einem eher städtisch geprägten Ort" und die von der Klägerin geplante Errichtung eines Wohngebietes für bedenklich. Insoweit hat er die städtebaulichen Planungen der Klägerin bei seiner Bewertung berücksichtigt.

Zwar ist bei der Abwägung auch die Entwicklung des Ortes zu berücksichtigen. Denn maßgeblich ist nicht der Zustand in der Vergangenheit, sondern der gegenwärtige tatsächliche Zustand (BGH, NJW 1976, 1205). Zu prüfen ist deshalb, ob sich durch den Wandel die ländliche Struktur aufgelöst hat, beispielsweise durch die Entstehung von allgemeinen Wohngebieten. Allein die Planungen von "allgemeinen Wohnungsgebieten" - wie hier - genügen allerdings nicht.

Allein hierdurch wird das Gepräge einer Ortschaft noch nicht verändert. Mag die Gemeindevertretung an einer bestimmten Entwicklung ihrer Gemeinde oder aber an einer günstigen Verwertung ihrer Grundstücke als Bauland interessiert sein. Maßgeblich ist die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Genehmigung, die vom Bauamt des zuständigen Landkreises erteilt wird. Nach eigenem Vortrag der Klägerin wurde die Baugenehmigung zur Errichtung von 6 Doppelhaushälften gerade im Hinblick auf die Nutzung des Flurstücks 469 durch die Beklagten zur Viehhaltung abgelehnt. Durch diese Entscheidung soll letztlich das ländlich geprägte Gebiet vor einer wesensfremden Bebauung geschützt werden.

Danach weist F... nach dem derzeitigen Zuschnitt und Gepräge noch in unmittelbarer Umgebung des Grundstücks der Beklagten ländliche Strukturen auf, in die sich die Tierhaltung der Beklagten einfügt und deshalb als ortsüblich anzusehen ist, selbst dann, wenn dort auf keinem anderen Grundstück Vieh in dem Umfang, wie es die Beklagten tun, gehalten wird.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass F... eine "Stadt" ist und sich das Stadtbild von F... in den letzten Jahren im Hinblick auf die "Speckgürtellage" zu B... und die unmittelbare Nähe zu S... verändert, eine Verstädterung eingetreten und die Infrastruktur entwickelt worden ist. Der Senat hat bei seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass die Stadt F... im Vergleich zu anderen brandenburgischen Städten eine erhebliche Flächenausdehnung und Einwohnerzahl hat. Sie weist allerdings insoweit eine Besonderheit auf, als F... anders als hinsichtlich Größe und Einwohnerzahl vergleichbare Städte durch eine großflächige, langgestreckte Besiedlung mit Ein- und Zweifamilienhäusern - ohne ausgebildetes Zentrum - geprägt ist. So ordnet sich die Klägerin selbst als ausgedehnte "Gartenstadt" mit insgesamt relativ geringer Bebauungs- und Bevölkerungsdichte ein.

Wie sich aus der geschilderten derzeitigen Nutzung der umliegenden Grundstücke um das Grundstück der Beklagten herum ergibt, ist die Umgebung geprägt von einer offenen Siedlungsstruktur mit Acker, - Grün- und Gewerbeflächen. Lediglich westlich befinden sich derzeit Einfamilienhäuser in offener Bebauung. Hieraus wird deutlich, dass sich in F... trotz der in den letzten Jahren gestiegenen Einwohnerzahl ländliche Strukturen bewahrt haben, in die sich unter Berücksichtigung der jetzigen Verhältnisse die Tierhaltung der Beklagten noch einpasst.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Rathaus nur ca. 100 m vom Grundstück der Beklagten entfernt ist. Ein Zentrum, wie es für nach Größe und Einwohnerzahl vergleichbare Städte haben, erstreckt sich vom Rathaus zum Grundstück der Beklagten nicht.

4.

Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, dass die Beklagten keine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stalls oder eine Umnutzungsgenehmigung für den 1982 errichteten Lagerschuppen, den sie als Stall umfunktioniert hat, vorweisen können.

Zwar kann das Fehlen einer behördlichen Genehmigung für den Betrieb einer Anlage die Prüfung der Wesentlichkeit jedenfalls solange beeinflussen, als die Genehmigungsfähigkeit nicht feststeht (BGH, NJW 1999, 358). Dies setzt jedoch die Genehmigungsbedürftigkeit voraus. Die Genehmigungsbedürftigkeit beurteilt sich vorliegend nach der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke - vom 8. November 1984 (GBl. Nr. 36 S. 433). In § 3 der vorgenannten Verordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Veränderung von Bauwerken - nur um solche kann es sich gehandelt haben - zustimmungsbedürftig ist. Dass die Beklagten eine der in § 3 Abs. 2 genannten Baumaßnahmen durchgeführt haben, z.B. tragende Bauteile verändert oder Veränderungen an Dachaufbauten oder der Fassade, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar ist, vorgenommen haben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Beklagten haben nach eigenem Vortrag eine Futterkrippe in den "Lagerschuppen" gestellt und Ringe zur Befestigung der Kühe angebracht. Diese "Umbauten" waren nicht genehmigungsbedürftig.

Zu berücksichtigen ist auch die Regelung des § 11 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke. Danach durften gegenüber dem Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert hat, Auflagen nur innerhalb von fünf Jahren seit Fertigstellung erteilt werden. Damit kann gegenüber den Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden, dass eine bauordnungsrechtliche Genehmigung zur Umnutzung des Gebäudes zum Stall nicht vorgelegen hat. Spätestens Ende des Jahres 1988 wäre insoweit - jedenfalls aus bauordnungsrechtlicher Sicht - Bestandsschutz eingetreten.

Es sind auch keine sonstigen Rechtsvorschriften der DDR ersichtlich, nach denen die Haltung von Vieh der Genehmigung bedurft hätte.

Die Beklagten waren auch nicht verpflichtet, nach dem 03.10.1990 eine Genehmigung zur Haltung von Vieh zu beantragen. Das Halten von Vieh in dem von der Klägerin behaupteten Umfang ist auch nach Bundesrecht nicht genehmigungsbedürftig. Der Sachverhalt fällt auch nicht unter die gemäß § 3 BImSchG geltenden genehmigungsbedürftigen Tatbestände.

5.

Soweit die Klägerin einwendet, dass die Beklagten das Grundstück zur Viehhaltung in dem derzeitigen Umfang erst seit 1999 bewirtschaften würden, steht dem ihr eigener Vortrag und ihre Klarstellungssatzung aus dem Jahre 1992 / 1993 entgegen. In dieser hat sie gemäß Pkt. 3.3 das Grundstück der Beklagten bewusst im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB belassen.

Dass die Beklagten nicht erst seit 1999 Vieh auf ihrem Grundstück halten, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Landwirtschaftsamtes des Landkreises Havelland vom 03.12.1999. In diesem wurde festgestellt, dass im Rahmen statistischer Erhebungen bekannt ist, dass die Beklagten seit 1969 landwirtschaftliche Nutzflächen zum Zwecke der Tierhaltung - mindestens 10 Rinder - bewirtschaften.

Letztlich hat die Klägerin selbst vorgetragen, zumindest ab 1998 Anhaltspunkte für die Tierhaltung durch die Beklagten zu haben. Trotz der Kenntnis hat sie im Jahre 1999 einen Bebauungsplan aufgestellt, in dem sie das Gebiet als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen hat und mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 1999 die Flurstücke 470 - 474 zur Bebauung mit Wohnhäusern an die Fa. K... E... GmbH verkauft.

6.

Die ortsübliche Nutzung kann den Beklagten auch nicht deshalb untersagt werden, weil sie die vom Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen durch zumutbare wirtschaftliche Maßnahmen verhindern könnte. Bei einer Verlagerung des Stalls in westliche Richtung bestünde die Gefahr, dass andere Grundstücke beeinträchtigt werden würden.

Der Senat hat im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. März 2003 keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Der Senat hat über die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO n.F. entschieden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Interesse an einer stattgebenden Entscheidung selbst auf 55.000,00 DM beziffert hat. Dies entspricht einem Betrag von 28.121,05 €.

Ende der Entscheidung

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