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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 5 U 26/01
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, BbgFischG, FischereibuchV, DDR-FischG, ZPO, Preußischen FischG, GKG


Vorschriften:

BGB § 903
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
EGBGB Art. 69
BbgFischG § 4 Abs. 1
BbgFischG § 4 Abs. 2
BbgFischG § 4 Abs. 4
BbgFischG § 9 Abs. 1
BbgFischG § 10 Abs. 1
BbgFischG § 41 Abs. 2
FischereibuchV § 1
DDR-FischG § 2 Abs. 2
DDR-FischG § 10
DDR-FischG § 11
DDR-FischG § 11 Abs. 1
ZPO § 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Preußischen FischG § 11
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 26/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20. Dezember 2001

verkündet am 20. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Matthiessen

auf die mündliche Verhandlung am 22. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Dezember 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az. 3 O 36/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen von Fischereirechten an dem Gewässer "T" in der Stadt B.

Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer der im Grundbuch von B auf Blatt und verzeichneten Grundstücke, Flurstücke 15 und 16 der Flur 115 der Gemarkung P in einer Größe von 5.128 m2 sowie 43.481 m2. Die auf dem Flurstück 16 befindliche Wasserfläche von 33.881 m2 umfasst etwa 2/3 des Gewässers "T". Hierbei handelt es sich um einen Ende des 19. Jahrhunderts künstlich geschaffenen See in der Nähe des Q, mit welchem er heute durch einen schmalen Zufluss verbunden ist. Das übrige, östlich gelegene Drittel der Wasserfläche steht als Flurstück 17 der Flur 115 im Eigentum des Herrn E B, der Mitglied der beklagten Fischereischutzgenossenschaft ist.

Das Flurstück 16 stand zunächst im Eigentum von Frau J W und Frau M S. Diese veräußerten es durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 1969 an die Produktionsgenossenschaft W in B (Bl. 23 ff. d.A.). Die Kläger erwarben es durch notariellen Kaufvertrag vom 3. September 1997 von den Liquidatoren der R und W Genossenschaft (Bl. 12 ff. d.A.). Das Flurstück 15 erwarben die Kläger durch Auflassung vom 29. April 1999 und Eintragung am 3. November 2000 (Bl. 194 d.A.).

Die Beklagte gab in den Jahren 1991 bis 1997 im eigenen Namen Jahresangelkarten gegen Entgelt aus, die als Angelgewässer auch den Q einschließlich "T" nennen (Bl. 150 ff. d.A.). Auch in der Folgezeit gab sie Jahresangelkarten für diesen Bereich aus. Die Jahresangelkarte 2001 trägt jedoch den Aufdruck: "Im Auftrag und auf Rechnung der Mitglieder der F Genossenschaft H B." (Bl. 304 d.A.).

Die Kläger haben behauptet, die Beklagte nutze die Gewässerfläche des "T" durch ihre Mitglieder selbst. Hierzu sei die Beklagte, so haben die Kläger gemeint, nicht berechtigt. Ein selbständiges Fischereirecht bestehe hinsichtlich des "T" nicht. Die Kläger haben weiter behauptet, die Verbindung des "T" zum Q sei erst im Rahmen von Meliorationsmaßnahmen zu Beginn des 20. Jahrhunderts geschaffen worden, sodass sich ältere Fischereirechte an den Havelseen auf den "T" nicht beziehen könnten.

Die Kläger haben beantragt,

1. der Beklagten aufzugeben, die im Eigentum der Kläger stehende Wasserfläche des Gewässers "Der T" in B, Grundbuch von B Blatt, Flur 115, Flurstück 16, Wasserfläche 33.881 m2, nicht gewerblich im Sinne der Fischereiausübung zu nutzen, die besagte Fläche hierzu zur gewerblichen Fischereiausübung nicht zu befahren, zu benutzen, zu befischen, bzw. es zu unterlassen, anderweitig gewerbliche Vorteile, Einnahmen, Entgelte oder sonstige Erlöse hieraus zu erzielen; der Beklagten weiterhin aufzugeben, es in diesem Sinne zu unterlassen, Fischereiberechtigungen bzw. Fischerei- oder Angelerlaubnisse an Dritte herauszugeben oder dementsprechende Berechtigungen hierzu zu erteilen;

2. festzustellen, dass den Klägern gegenüber der Beklagten dem Grunde nach sämtliche anfälligen Erlöse, Entgelte oder Einnahmen zustehen, die die Beklagte aufgrund der Erteilung von Fischereiberechtigungen, Angel- oder Fischereierlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen an bzw. für Dritte diesbezüglich erhalten hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation gerügt. Sie hat hierzu behauptet, nicht sie, sondern ihre Mitglieder übten die Fischerei im Gewässer "T" aus. Ihr Mitglied, Herr B übe als Eigentümer eines Teiles des Sees die Fischerei seit ca. 25 Jahren nicht mehr selbst aus. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, den Klägern stehe ein Eigentümerfischereirecht an den Gewässern nicht zu. Vielmehr umfassten die selbständigen privaten "P Fischereirechte" auch das Gewässer "T". Die P Fischereiberechtigten, so hat die Beklagte behauptet, übten die Fischerei auch auf den "T" seit mehr als 100 Jahren unangefochten aus. Die Beklagte handele bei der Ausgabe von Jahresangelkarten in Vollmacht der Berechtigten, der Mitglieder ihrer Genossenschaft.

Das Landgericht hat die Beklagte durch am 29. Dezember 2000 verkündetes Urteil verurteilt, es zu unterlassen, Fischereiberechtigungen und Fischerei- oder Angelerlaubnisse an Dritte hinsichtlich der im Eigentum der Kläger stehenden Wasserfläche des Gewässers der "T" herauszugeben oder zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, soweit die Kläger Unterlassung der gewerblichen Fischereiausübung verlangten. Der klägerische Vortrag, wonach die Beklagte die Fischerei selbst ausübe, sei unkonkret. Hingegen stehe den Klägern als Eigentümern ein Anspruch nach §§ 1004, 903 BGB auf Unterlassung der Ausgabe von Fischereiberechtigungen an Dritte zu. Auf das Bestehen eines Eigentümerfischereirechtes der Kläger komme es nicht an; die Befugnis, andere von der Fischerei auszuschließen, folge aus dem Eigentum selbst. Die Ausgabe einer zum Fischen auf dem gesamten Gewässer berechtigenden Jahresangelkarte stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Es könne dahinstehen, ob die Berechtigten der P Fischereigerechtigkeiten zur Fischereiausübung befugt seien. Die Beklagte habe jedenfalls nicht vorgetragen, welche konkrete natürliche Person sie zu welchem Zeitpunkt zur Ausgabe von Fischereiberechtigungen ermächtigt habe. Für den Feststellungsantrag fehle den Klägern das Feststellungsinteresse. Ihnen sei die Erhebung einer Leistungsklage möglich und zumutbar.

Gegen dieses, ihr am 2. Januar 2001 zugestellte Urteil, hat die Beklagte durch am 2. Februar 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. April 2001 durch an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht Habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage eines Eigentümerfischereirechtes der Kläger befasst. Aufgrund der auch das Gewässer "T" betreffenden selbständigen P Fischereirechte seien die Kläger zur Duldung der Fischereiausübung verpflichtet. Diese Rechte seien sowohl im Wasserbuch eingetragen als auch im Fischereiregister vermerkt. Die Rechte der Beklagten folgten aus der Übertragung durch die Fischereirechtsinhaber E B, L S, F S, F S R S und H R in der Generalversammlung am 28. März 1992 sowie aus entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2000, Az. 3 O 36/00, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihrem erstinstanzlichen Antrag entsprochen hat. Die Kläger sind der Auffassung, es obliege der Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass ihr oder ihren Mitgliedern ein selbständiges Fischereirecht zustehe. Die Kläger verweisen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sich die P Fischereirechte gerade nicht auf das Gewässer "T" erstreckten. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass eine Verbindung zwischen dem "T" und dem Q erst nach 1925 entstanden sei. Die Beklagte sei auch als Störerin i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien Bezug genommen, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 2. April 2001 (Bl. 264 ff. d.A.) und auf die Berufungserwiderung vom 4. Mai 2001 (Bl. 285 ff. d.A.). Der Senat hat die Akten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs zum Wasserbuch für die H Band, Sonderakten betreffend Wasserbuchsache Fischereirecht der Fischerinnung F (Signatur Rep. ) zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Ausgabe von Fischereiberechtigungen sowie Fischerei- und Angelerlaubnissen an Dritte weder aus § 1004 Abs. 1 BGB noch unter einem sonstigen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Kläger sind vielmehr gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 69 EGBGB sowie § 4 Abs. 1 BbgFischG zur Duldung der Ausübung der Fischerei auf dem Gewässer "T" durch die Berechtigten der selbständigen "P Fischereirechte" und die von ihnen ermächtigte Beklagte verpflichtet.

1. Die Ausgabe von Jahresangelkarten, die nach ihrem Inhalt das Gewässer "T" als Angelgewässer ausweisen, durch die Beklagte stellt eine mittelbare Eigentumsstörung durch diese dar. Die Beklagte ist dabei Störerin, da sie die Störung durch Dritte, die Erwerber von Jahresangelkarten, in adäquat kausaler Weise veranlasst. Dies ist für das Bestehen eines gegen sie gerichteten Abwehranspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ausreichend (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 60. Auflage, § 1004 Rdnr. 16). Die Beklagte ist als Störerin daher passiv legitimiert.

2. Die Kläger sind jedoch - entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil - gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Störung ihres Eigentumsrechtes auch durch die Beklagte verpflichtet. Die Beklagte kann ihre Befugnis zur Ausgabe von Jahresangelkarten von den Berechtigten der sog. P Fischereirechte herleiten. Diese Berechtigten verfügen gemäß § 4 Abs. 1 BbgFischG über ein selbständiges Fischereirecht, das auch das Gewässer "T" umfasst. Dieses selbständige Fischereirecht stellt gemäß § 4 Abs. 2 BbgFischG ein das Gewässergrundstück belastendes Recht dar. Durch den Vorbehalt zugunsten des Landesrechtes in Art. 69 EGBGB geht dieses Recht der Vorschrift des § 903 BGB vor und begründet mithin eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.

a) Die Berechtigten der sog. P Fischereirechte, nämlich die Herren E B, L S F S, F S, R S und H R, verfügen über ein selbständiges Fischereirecht i.S.d § 4 Abs. 1 BbgFischG, das u.a. den P See in B umfasst. Dieser zwischen den Parteien unterdessen unstreitige Umstand ergibt sich auch aus den vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft durch Schreiben vom 12. November 2001 (Bl. 322 d.A.) übermittelten Eintragungen in das Fischereiregister der DDR.

Zwar fehlt es an einer Eintragung der vorgenannten Berechtigten in das gemäß § 4 Abs. 4 BbgFischG i.V.m. § 1 der Fischereibuchverordnung vom 23. September 1996 (GVBl. II, S. 755) beim Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung geführte Fischereibuch des Landes B, wie das Landesamt im vorgenannten Schreiben ausführt. Die Eintragung in das Fischereibuch des Landes B ist indes nach dem Wortlaut des BbgFischG keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung eines selbständigen Fischereirechtes. Die Eintragung dient vielmehr, wie in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Fischereigesetz des Landes B ausgeführt, der Herstellung einer möglichst umfassenden Übersicht über die bestehenden Fischereirechte im Land B (LT-Drucks. 1/1417, S. 4), mithin der Dokumentation, nicht aber der Rechtsbegründung. Maßgeblich für den Fortbestand eines selbständigen Fischereirechtes nach Inkrafttreten des BbgFischG am 20. März 1993 ist vielmehr gemäß § 41 Abs. 2 BbgFischG, ob dieses in den (DDR-) Fischereiregistern gemäß § 11 des (DDR-) Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67, S. 864) eingetragen war. Eine solche Eintragung liegt hinsichtlich der vorgenannten Berechtigten ausweislich der vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft überreichten Registerblätter vor (Bl. 323 ff. d.A.).

b) Das selbständige Fischereirecht der Berechtigten der P Fischereirechte erstreckt sich auch auf das Gewässer "T".

Eine Erstreckung auf den "T" ist dem DDR-Fischereiregister nicht unmittelbar zu entnehmen, sie ergibt sich jedoch aus dem Verweis auf das Preußische Wasserbuch. In Spalte 3 des Registerblattes ist als Bezeichnung des Gewässers, auf dem das Recht ruht, neben verschiedenen anderen Gewässern und Teilen der H lediglich der P See genannt, nicht aber der angrenzende Q und der mit ihm verbundene "T". Das DDR-Fischereiregister nimmt jedoch bei der Eintragung des Berechtigten B in Spalte 6 ausdrücklich auf die entsprechende Wasserbucheintragung Bezug. Eine solche Bezugnahme findet sich auch bei den übrigen Berechtigten. Somit ist bereits dem Registerblatt zu entnehmen, dass sich der Umfang des selbständigen Fischereirechtes nach der Eintragung in das Wasserbuch richten sollte. Gleiches folgt aus den Regelungen des DDR-Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67, S. 864). § 11 Abs. 1 DDR-Fischereigesetz sah die Möglichkeit der Eintragung bestehender Fischereirechte in das Fischereiregister vor; war die Eintragung nicht bis zum 31. Dezember 1960 beantragt worden, führte dies zum Erlöschen privater Fischereirechte. Hieraus und aus der ausdrücklichen Anerkennung bestehender privater Fischereirechte in § 2 Abs. 2 DDR-Fischereigesetz sowie der als Ausnahmetatbestand anzusehenden Regelung in § 10 DDR-Fischereigesetz zum Untergang selbständiger Fischereirechte folgt, dass die Regelungen des DDR-Fischereigesetzes selbständige Fischereirechte in ihrem zuvor bestehenden Umfang überleiten wollten. In diesem Umfang sind sie sodann durch § 41 Abs. 2 BbgFischG erneut übergeleitet worden. Entscheidend für den Umfang des selbständigen Fischereirechts ist daher weiterhin die Eintragung in das preußische Wasserbuch.

Die Erstreckung des selbständigen P Fischereirechtes auf das Gewässer "T" geht mit einer - für eine Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO - hinreichenden Sicherheit aus dem vom Senat beigezogenen preußischen Wasserbuch nebst Verwaltungsvorgang und Eintragungsunterlagen hervor. In das auf der Grundlage von § 11 des Preußischen Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Preußische Gesetzessammlung Nr. 14, S. 55) geführte Wasserbuch waren die selbständigen Fischereirechte einzutragen. Die hier maßgebliche vom Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks P - Wasserbuchbehörde - verfügte Eintragung vom 12. Dezember 1934 enthält die Eintragung der Fischereirechte der namentlich bezeichneten Mitglieder der Fischerinnung in P. Dem Wortlaut der Eintragung ist hierbei wiederum nicht zu entnehmen, ob sich das Fischereirecht auf das Gewässer "T" erstreckt. Gegenstand des Fischereirechtes ist jedoch nach dem Wortlaut der Eintragung die Kleinfischerei sowie die Große- und die Großgarnfischerei auf dem P See sowie verschiedenen weiteren Seen nach Maßgabe der von dem Vorstand der Innung eingereichten Zeichnungen und der Vereinbarung vom 19. Juli 1929".

Zwei der dem Verwaltungsvorgang in einem Sonderheft beigefügten Landkarten enthalten eine in roter Tinte ausgeführte zeichnerische Darstellung des Umfangs des Fischereirechtes (Bl. 475 und 485 des beigezogenen Archivvorganges). Diese zeichnerische Darstellung markiert auch das Gewässer "T" als Gegenstand des Fischereirechtes.

Der Beifügung dieser Landkarten zum Verwaltungsvorgang lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es sich hierbei um Teile der für den Umfang des Fischereirechtes maßgeblichen Zeichnungen handelt. Dies folgt auch daraus, dass Gegenstand der am 12. März 1929 verfügten öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldungen zur Eintragung in das Wasserbuch neben den als Anlagen I und II beigefügten Messtischblättern weitere Unterlagen waren. Bei den vorgenannten Landkarten handelt es sich um solche Unterlagen, die im Verwaltungsvorgang mit den als Anlagen I und II eingereichten Messtischblättern verbunden sind. Die den "T" als Gegenstand des Fischereirechts bezeichnende Landkarte wurde ausweislich der Eintragungen auf einer der Karten durch den Fischer H F eingereicht, dessen zuvor durch Schreiben vom 7. Januar 1927 gesondert vorgenommene Anmeldung von Fischereirechten ausweislich eines Aktenvermerks vom 22. Februar 1929 als Teil der gemeinschaftlichen Anmeldung der Fischerinnung angesehen werden sollte. Dieser Vermerk ist dem Beschluss zur öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung vorangegangen, sodass es auch aus diesem Grund naheliegt, dass die Landkarte der Fischers F Gegenstand der Bekanntmachung und sodann der Eintragung in das Wasserbuch war.

Die Erstreckung der Fischereirechte auf das Gewässer "T" folgt schließlich auch aus einem weiteren, dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Umstand. Auf einen Widerspruch des Gastwirtes W aus der Kolonie G vom 18. Mai 1929 zu einer Befischung seiner überschwemmten Wiesen nahm die Fischerinnung durch Schreiben vom 15. Juni 1929 dahingehend Stellung, dass sich ihr Fischereirecht auch auf den "T" erstrecke. Die Frage von Rechten an den auf den Wiesen des Gastwirtes W kindlichen Tonlöchern war sodann Gegenstand der öffentlichen Verhandlung über die Widersprüche am 19. Juli 1929, die schließlich zu einer Rücknahme des Widerspruchs des Gastwirtes W führte. Auch aus diesen Erörterungen folgt, dass das Bestehen der Fischereirechte der Mitglieder der Fischerinnung am "T" sowohl Gegenstand der Anmeldung zur Eintragung in das Wasserbuch, der Erörterungen im Widerspruchsverfahren als auch - über die Bezugnahme auf die Karten und das Ergebnis der Verhandlungen am 19. Juli 1929 - der Eintragung in das Wasserbuch selbst war.

Nicht entscheidend ist danach, wann genau der Zufluss zum Gewässer "T" angelegt worden ist, da dieser auch nach dem Vortrag der Kläger jedenfalls bei der Vornahme der Wasserbucheintragung im Jahr 1934 bestanden hat.

c) Auch die von den Klägern durch Schriftsatz vom 3. Dezember 2001 vorgelegten Unterlagen und ihr diesbezüglicher neuer Sachvortrag führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Unterlagen betreffen den Antrag der Chur- und Hauptstadt B vom 14. Februar 1939 auf Eintragung ihrer Fischereirechte in das Wasserbuch. Dort wird als Gegenstand der Fischgewässer auch der "T" benannt. Allein aus dem vorgelegten Antrag folgt jedoch nicht, dass eine entsprechende Eintragung in das Wasserbuch vorgenommen worden ist. Woraus die Stadt B seinerzeit ihre Rechte hergeleitet hat, ist weder dem Vortrag der Kläger noch den eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Auch der Umstand, dass sich die Stadt B nach dem weiteren Vortrag der Kläger in der Folgezeit eines Fischereirechtes am "T" nicht mehr berühmt hat, spricht dafür, dass ihr ein solches Recht bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht zustand. Ohne Vortrag der Kläger zum weiteren Verlauf des seinerzeitigen Antragsverfahrens und zur Grundlage der von der Stadt beanspruchten Rechte sieht sich der Senat nicht veranlasst, weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Das weitere Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 rechtfertige weder eine andere rechtliche Beurteilung noch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

d) Die Beklagte kann ihre Rechte von den Berechtigten der P Fischereirechte ableiten. Die als Mitglieder der Beklagten organisierten Berechtigten haben durch Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 28. März 1992 sowie durch nachfolgende einzelvertragliche Vereinbarungen die Beklagte zur zentralen Ausgabe von Angelkarten ermächtigt. Dies ergibt sich aus dem nicht im Einzelnen bestrittenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung sowie den in Ablichtung vorgelegten Vereinbarungen mit sämtlichen unter lit. a aufgeführten Berechtigten. Hierin liegt eine Ermächtigung i.S.d. § 10 Abs. 1 BbgFischG durch die gemäß § 9 Abs. 1 BbgFischG mit einem Koppelfischereirecht ausgestatteten Berechtigten, die die Beklagte jedenfalls zur Ausgabe von Angelkarten berechtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist der Wert der Eigentumsbeeinträchtigung durch die Ausgabe von Angelberechtigungen. Diese schätzt der Senat unter Anwendung des § 287 ZPO auf 10.000 DM.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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