Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 5 U 4/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Ziffer 11
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 631
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 404
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 4/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13. September 2001

verkündet am 13. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2001 durch

den Richter am Oberlandesgericht G die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht Dr. H

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. November 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az: 11 O 251/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 14.226,05 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a. 516, 518 ZPO).

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Der Kläger schuldet die Begleichung der Rechnungen der Beklagten vom 4. November 1998 sowie 9. Februar und 9. März 1999, er kann auch die gezahlten Beträge nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, 818 Abs. 2 BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten auf Begleichung ihrer Rechnungen ist der zwischen den Parteien geschlossene Telefonverbindungsvertrag, ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB und, soweit die Beklagte unstreitig die Funktion als Inkassostelle der von ihr vermittelten Dienstanbieter übernommen hat, der durch die Anwahl der Rufnummer der Diensteanbieter und Entgegennahme des Anrufs zustandegekommene Unterhaltungsdienstleistungsvertrag (§ 185 Abs. 1 BGB bzw. § 398 BGB in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB).

Der Kläger bestreitet in 2. Instanz nicht mehr, dass die vom Anschluß des Klägers geführten 0190-Gespräche zutreffend erfaßt worden sind. Die von dem Sohn des Klägers geführten Gespräche sind auch in dem Kläger zurechenbarer Weise geführt worden, da er keine Vorkehrungen getroffen hat, daß sein Sohn während seiner Abwesenheit den Anschluß mißbraucht.

Zunächst kann die Beklagte ihre Vermittlungsdienste gemäß § 631 Abs. 1 BGB bezahlt verlangen. Dem Anspruch steht nicht der Vorwurf des sittenwidrigen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 2 BGB entgegen. Das Verhältnis der Beklagten zu ihren Telefonkunden beschränkt sich insoweit lediglich auf die Vermittlung von Gesprächen, eine Tätigkeit, die als solche rechtlich neutral anzusehen ist, unabhängig davon, ob die Kunden die Telefonverbindung zu sittenwidrigem Tun nutzen. Denn die Beklagte bietet nicht selbst die 0190 - Dienste an. Der Anrufer entnimmt deren Angebote auch nicht der Werbung der Beklagten. Diese verantwortet lediglich Leistungen, die den rein technischen Vorgang des Aussendens, Übertragens und Empfangens von Nachrichten betreffen. Dem Dienstanbieter bietet die Beklagte die Herstellung der Einzelverbindung als werkvertragliche Leistung und die Einziehung des Entgelts für die Kundendienste an (Peifer NJW 2001, 1912).

Der Kläger kann auch nicht wegen Sittenwidrigkeit der Leistungen der Dienstanbieter dem Inkasso der Beklagten gegenüber gemäß § 404 BGB die Einrede der Nichtigkeit entgegenhalten, soweit die Beklagte neben dem üblichen Verbindungsentgelt zugleich das Entgelt für die Leistungen der Dienstanbieter verlangt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Dienstleistungen der Diensteanbieter nicht deswegen als sittenwidrig mit der Folge der Nichtigkeit der Verträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB anzusehen, weil es sich, wie der Kläger behauptet, bei den Telefonverbindungen mit den Diensteanbietern um Kommunikationen sexuellen Inhalts gehandelt haben soll. Soweit der Sohn des Klägers bei seinen Anrufen auf Tondateien sexuellen Inhalts zugegriffen haben soll, ist dies mit Telefonsex-Gesprächen nicht gleichzusetzen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit ist ausschlaggebend, dass der Intimbereich der Dienstleistenden bei jedem Anruf erneut zur Ware gemacht wird (BGH NJW, 1998,2 895, 2896). Hieran fehlt es beim Zugriff auf gespeicherte Daten.

Soweit es darum gegangen sein soll, dass Verbindungen mit Frauen geschaffen wurden, die ihrerseits die Führung von Gesprächen sexuellen Inhalts anbieten und durchführen, läge eine Sittenwidrigkeit nur vor, wenn die Frauen nicht freiwillig sondern aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung etwa als Mitarbeiter des Diensteanbieters die Gespräche geführt hätten. Denn ein hierauf gerichteter Vertrag hätte die Leistung sexueller Dienste gegen Entgelt zum Inhalt (Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 138 Rn. 52). Dergleichen hat der Kläger jedoch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat. Ohne diese Voraussetzung blieben angesichts der technischen Beschaffenheit der Verbindung zwischen dem Sohn des Klägers und seinen Gesprächspartnern beiden Personen ausreichende Fluchträume, die sie dem jeweiligen anderen nicht ausgeliefert erscheinen lassen, was mit dem elementaren Wert der persönlichen Entfaltungsfreiheit des Menschen unvereinbar wäre und deswegen zu einem Unwerturteil führen würde (Peifer, NJW 2001, 1912, 1914). Die Anonymität, in der sich die von der Beklagten ermöglichte sexuelle Kommunikation abspielen kann, läßt auch die sozial ethische Belastung des Gemeinschaftslebens als vergleichsweise gering erscheinen, so dass sich ein sittliches Verdikt über die von der Beklagten vermittelten Dienstleistungen nicht feststellen läßt (OLG Köln CR 1998, 244, 246).

Eine Nichtigkeit der Verträge mit den Diensteanbietern gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht ersichtlich. Dazu, dass das Entgelt der Diensteanbieter in einem krassen Mißverhältnis zu ihren Leistungen steht, hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Gespräche sollen zwar durch Hinhaltetaktiken wie Werbung für äquivalente Telefonnummern etc. in die Länge gezogen worden sein. § 138 BGB vermag vor derartigen Praktiken jedoch nicht zu schützen (Peifer a. a. O.).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Der Senat hat davon abgesehen, die Revision zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es liegt auch kein Abweichungsfall gemäß § 546 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative vor.

Ende der Entscheidung

Zurück