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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 44/08
Rechtsgebiete: BbgFischG, BGB


Vorschriften:

BbgFischG § 4 Abs. 2
BbgFischG § 9 Abs. 4
BbgFischG § 10 Abs. 2 Alt. 2
BbgFischG § 11 Abs. 2
BbgFischG § 12
BbgFischG § 17 Abs. 2 Nr. 1
BbgFischG § 17 Abs. 2 Nr. 2
BbgFischG § 17 Abs. 2 Nr. 3
BbgFischG § 23 Abs. 1
BbgFischG § 23 Abs. 3
BbgFischG § 23 Abs. 3 2. HS
BbgFischG § 98 Abs. 2
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1024
BGB § 1027
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. November 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 80/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte dadurch, dass er im Auftrag und auf Rechnung seiner Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem Landesanglerverband B. (L.) für die Gewässerstrecke der H., beginnend an der Landesgrenze Be. endend an der M.schleuse in B., Angelkarten an Mitglieder des Landesanglerverbandes vergibt, in die Berechtigung der in der Klägerin vereinigten Fischereiberechtigten zur Kleinfischerei eingreift.

Die Klägerin ist eine (öffentlich-rechtliche) Zwangsvereinigung von Fischereiberechtigten, deren Fischereirecht sich neben Be. Gewässern auch auf der H. bis zur M.schleuse in B., nebst sämtlichen dazwischen liegenden Gewässern erstreckt. Dabei nimmt sie gemäß ihrem Statut die Rechte und Interessen der in ihr vereinigten Fischereiberechtigten von T. und P. wahr, welche ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte einer T.?schen oder P.er Fischerei zustehen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr ausschließlich die Ausstellung und Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang (Fischereierlaubnisverträge) gemäß § 98 Abs. 2 des Be.er Fischereigesetzes für Rechnung ihrer Mitglieder.

Auch die Mitglieder des Beklagten sind Fischereiberechtigte an der genannten H.strecke.

Vereinszweck ist die Erwerbs- und Angelfischereirechtliche Nutzung der H..

Im Oktober 2004 schloss der Beklagte mit dem Landesanglerverband B. e.V. (L.) einen Kooperationsvertrag mit dem Ziel der Organisation der Vergabe von Angelkarten dergestalt, dass die Angelkarten nicht an die einzelnen Angler sondern an den Landesanglerverband vergeben werden, der die Angelkarten im Namen und für Rechnung der einzelnen Fischereiberechtigten ausstellt. Im Gegenzug hierzu zahlen die Mitglieder des L. diesem einen erhöhten Mitgliedsbeitrag.

Die Klägerin hat behauptet, durch die Zusammenarbeit des Beklagten mit dem L. werde das den Fischereirechten ihrer Mitglieder innewohnende Recht zur Angelkartenvergabe derart eingeschränkt, das es praktisch leerlaufe und die ihnen gesetzlich auferlegte Hegepflicht erschwere.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte maße sich die Stellung einer Fischereigenossenschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 BbgFischG an, ohne sämtliche Berechtigte, nämlich auch sie, die Klägerin, hieran zu beteiligen und übe deren Rechte einseitig aus. Durch die Kooperation mit dem L. habe er sich eine absolute Monopolstellung verschafft. Der Kooperationsvertrag verstoße auch gegen fischereirechtliche Vorschriften und lasse fischbiologische Nachteile durch die erweiterte Angelbefugnis der Mitglieder des L. befürchten. Zwischen dem Beklagten und dem L. bestehe ein genehmigungsbedürftiges pachtähnliches Verhältnis. Wegen des Eingriffs in ihre, der Klägerin, Fischereirechte könne sie Unterlassung sowie einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Das Landgericht hat die Klage, gerichtet auf Unterlassung der Vergabe von Angelkarten an Mitglieder des L. und die Stufenklage auf Auskunft über vom L. erhaltene Entschädigungszahlungen und anteilige Auskehr des Betrages abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 1027 BGB i.V. mit § 1024 BGB analog bestehe nicht. Die Übertragung der Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel, (Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) nach § 10 Abs. 2, Alternative 2 BbgFischG beeinträchtige die Fischereiausübungsrechte der Klägerin nicht. Die Klägerin könne nach wie vor selbst Angelkarten an Interessierte vergeben. Als Gleichberechtigte Inhaberin des Koppelfischereirechtes könne die Klägerin jedoch anderen Inhabern die Angelkartenvergabe nicht untersagen oder von ihrer Zustimmung abhängig machen. Auch der Umstand, dass der Beklagte durch die zentrale Organisation der Angelkartenvergabe über den L. sich den Zugriff auf einen größeren Kreis von Angelkarteninteressierten verschafft habe, stelle keinen Eingriff in die dingliche Rechtsposition der Klägerin dar. Ebenso wenig überschreite der Beklagte damit die eigenen Fischereiausübungsrechte. Der Klägerin sei es unbenommen, die Angelkartenvergabe in gleicher Weise zu organisieren. Letztlich begründe die Klägerin die Klageansprüche - im wirtschaftlichen Ergebnis - auch damit, dass sie infolge des Kooperationsvertrages zwischen dem Beklagten und dem L. praktisch keine Angelkarten mehr verkaufe und ihre Einnahmen daraus um 80 % zurückgegangen seien. Das sei jedoch ein durch §§ 1004, 10024, 1027 BGB nicht abzuwehrender Vermögensnachteil, der dadurch entstanden sei, dass der Beklagte durch eine offenbar effektive Gestaltung der Organisation der Angelkartenvergabe höheren Nutzen ziehe. Das dingliche Ausübungsrecht der Klägerin werde davon nicht berührt.

Der in dem Kooperationsvertrag zwischen dem Beklagten und dem L. geregelte Leistungsaustausch entspreche nicht einem nach § 12 BbgFischG anzeigungspflichtigen - der Fischereipacht ähnlichen - Verhältnis. Die streitgegenständliche Angelkartenvergabe beziehe sich nur auf den Fischfang mit der Handangel (§ 10 Abs. 2, Alternative 2 BbgFischG).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kooperationsvertrag in seinen Auswirkungen fischbiologische Nachteile verursache oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderliefe, bestünden nicht. Die Fischereiausübung beinhalte schon nach ihrem Wesen zugleich, dass jeder Fischereiberechtigte auch seiner Hegepflicht nachkomme. Die Behauptung der Klägerin, es bestünde die Gefahr des Abfischens, sei unsubstantiiert und erscheine auch nicht nachvollziehbar.

Rechte aus § 23 Abs. 3 BbgFischG könne die Klägerin nicht herleiten. Denn die Fischereibehörde habe keine Fischereibezirke nach § 23 Abs. 1 BbgFischG gebildet, weshalb daraus für die Fischereiberechtigten möglicherweise herzuleitende Rechte nicht entstanden seien. Im übrigen könne nicht unterstellt werden, dass bei einer entsprechenden Bildung von Fischereibezirken der Klägerin das Recht zustünde, die Angelkartenvergabe von ihrer Zustimmung abhängig zu machen und die Aufteilung der aus der Angelkartenvergabe gezogenen Nutzungen zwischen allen Fischereirechtsinhabern nach der Anzahl der Fischereirechte der einzelnen Fischereirechtsinhaber zu verteilen.

Aus den genannten Gründen habe die Stufenklage keinen Erfolg.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie nach wie vor geltend macht, dass die Kooperation des Beklagten mit dem L. in Gestalt der Übertragung des Rechtes zur Vergabe von Angelkarten auf den L. fischereirechtlichen Vorschriften widerspreche. Eine derartige Vergabe von Angelkarten sei nur im Rahmen eines Pachtvertrages möglich. Nach § 10 Abs. 2 BbgFischG sollen die dem Fischereirecht innewohnenden Rechte und Pflichten grundsätzlich bei dem Inhaber verbleiben. Bei vollständiger Übertragung des Fischereirechts müsse der Pachtvertrag zudem der Fischereibehörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Zudem erfülle der L. nicht die gemäß §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 BbgFischG erforderlichen Voraussetzungen. Auf Koppelfischereigebiet bestehende Fischereirechte seien gemäß § 11 Abs. 2 BbgFischG nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigung zu verpachten. Gemäß § 9 Abs. 4 BbgFischG seien Koppelfischereirechte durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche besonders in Sinne des § 17 Abs. 2 Nummer 1 - 3 BbgFischG fischereirechtlich ausgebildet seien, oder auf das Land B. übertragbar. Damit widerspreche die Kooperationsvereinbarung in jedem Fall den fischereirechtlichen Vorschriften. Nicht der Beklagte vergebe die Angelkarten an einzelne Angelinteressenten, sondern er habe dem L. das Recht zur Vergabe der Angelkarten an seine Mitglieder übertragen. Nach dem Rechtsgedanken des § 1024 BGB solle gerade eine Regelung zur Ausübung dinglicher Nutzungsrechte, die zu Lasten eines Gleichberechtigten Nutzungsinhabers gingen, verhindert werden. Bei bestehenden Koppelfischereirechten solle die Fischereibehörde gemäß § 23 Abs. 1 BbgFischG einen Fischereibezirk bilden und es bleibe nach § 23 Abs. 3 zweiter Halbsatz BbgFischG die Ausübung der Fischereirechte der Fischereigenossenschaft vorbehalten. Der Umstand, dass bislang kein Fischereibezirk und damit einhergehend keine Fischereigenossenschaft, die auf den hier betroffenen Gewässerstrecken die Angelkarten unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Fischereirechte wahrnehme, gebildet worden sei, berechtige weder den Beklagten, noch die Klägerin, Vereinbarungen abzuschließen, die einseitig zu Lasten anderer gleichberechtigter Fischereiinhaber gingen. Finanzielle Einbußen seien lediglich Folge der Rechtseinschränkung, die auf ihrer, der Klägerin, Seite durch die Handhabe der Vergabe der Angelkarten durch den L. entstünden. Da der Angelkartenverkauf die einzige Einnahmequelle für die meisten der in ihr vereinigten Mitglieder darstelle, werde die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Hegepflicht wesentlich erschwert.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2007 (1 O 80/07) den Beklagten zu verurteilen,

1. zu unterlassen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall des Zuwiderhandelns festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ohne Zustimmung der Klägerin oder außerhalb einer Ausgabegemeinschaft, deren Mitlied die Klägerin ist, an die Mitglieder des Landesanglerverbandes B. e.V. für die Gewässerstrecke der H. von der Be.er Stadtgrenze bis zur M.schleuse in B. mit allen Altarmen, Altwässern und Schlenken einschließlich der Seen und Kanäle (...) Angelkarten zu vergeben,

2. ihr Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche Fischereirechtsinhaber des Beklagten wie viele Fischereirechte jeweils auf den im Antrag zu Ziffer 1 genannten Gewässern besitzen,

b) in welcher Höhe der Beklagte Entschädigungszahlungen vom Landesanglerverband B. e.V. dafür erhalten hat, dass den Mitgliedern des Anglerverbandes Angelkarten auf den im Antrag zu 1 genannten Gewässern zur Verfügung gestellt werden,

c) wie und zu welchem Zinssatz der Beklagte, die im Antrag zu Ziffer 2 c) genannte Entschädigungssumme seit dem 1. Januar 2005 verwahrt,

3. die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskünfte eidestattlich zu versichern,

4. an sie, die Klägerin, die sich aus der Auskunft zu Ziffer zu 2) und 3) ergebenden und anteilig auf die Fischereirechte der Klägerin entfallenden Entschädigungen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin, deren Mitglieder Inhaber von Fischereirechten auf den streitigen Gewässern sind, von dem Beklagten nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unterlassung der Ausgabe von Angelkarten durch den L. verlangen kann. Der Beklagte, dessen Mitglieder ebenfalls Fischereiberechtigte an den streitigen Gewässern sind, greift nicht in die Fischereirechte der Mitglieder der Klägerin ein.

Die Klägerin nimmt für ihre Mitglieder selbständige Fischereirechte gemäß § 4 Abs. 2 BbgFischG in Anspruch. Diese Fischereirechte gelten als ein das Gewässergrundstück belastendes privates Recht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG) und werden wie entsprechende dingliche Rechte nach bürgerlichem Recht behandelt. Die Fischereirechte berechtigen die Mitglieder der Klägerin, auf der streitigen Gewässerfläche Fische zu hegen und sich anzueignen (§ 3 Abs. 1 BbgFischG). Die Rechte sind über § 1004 BGB gegen Störungen und Beeinträchtigen jeder Art geschützt, wobei sich das Recht auf die gesamte Wasserfläche erstreckt, die den Fischereirechten unterworfen ist.

Als Inhaber dieser privatrechtlichen grundstücksgleichen Nutzungsrechte können sich die Mitglieder der Klägerin bei Eingriffen in ihr Recht auf § 1004 BGB berufen und bei Wiederholungsgefahr einer Beeinträchtigung Unterlassung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der Wahrnehmung dieser Rechte werden die Mitglieder satzungsgemäß durch die Klägerin vertreten.

Allerdings besitzen die Mitglieder der Klägerin an der Gewässerstrecke kein selbständiges unbeschränktes und ausschließliches Fischereirecht. Vielmehr ist dies auch bei den Mitgliedern des beklagten Vereins der Fall. Das heißt, es liegt - wie auch zwischen den Parteien unstreitig - eine Koppelfischerei gemäß § 9 Abs. 1, Alt. 2 BbgFischG vor. Damit bestehen die Fischereirechte der Mitglieder der Klägerin nur insoweit, als sie durch die Fischereirechte der Mitglieder der Beklagten beschränkt sind (§ 1024 BGB, vgl. BGH RdL 1980, 79, 81). Sowohl den Mitgliedern der Klägerin als auch denen des Beklagten als Koppelfischereiberechtigten steht als Inhabern selbständiger Fischereirechte gemäß § 4 Abs. 2 BbgFischG das Recht der Ausübung der Fischerei zu.

Gemäß § 10 Abs. 2 BbgFischG kann der Fischereiberechtigte, also auch der Koppelfischereiberechtigte, die Fischerei selbst in Person oder durch Verpachtung oder durch Übertragung des auf Fischfang mit der Handangel beschränkten Fischereirechts (Fischereiausübungsvertrag, Angelkarte) ausüben. Es wird also unterschieden zwischen dem umfassenden Fischereirecht und der Ausübung der Fischerei selbst in Person oder durch Verpachtung einerseits oder das Ausgeben von Angelkarten andererseits. Gibt der Koppelfischer Angelkarten aus, schließt er auf diese Weise mit dem Angler einen Fischerlaubnisvertrag (§ 13 Abs. 1 BbgFischG). Dieser Vertrag berechtigt den Angler zum Fischfang mit der Handangel (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 BbgFischG). Er gestattet dem Angelkarteninhaber schuldrechtlich die Ausübung der Fischerei. Im Gegensatz dazu geht es bei einem Fischereipachtvertrag um eine Rechtspacht. Gegenstand ist das Fischereiausübungsrecht. Der Fischereipachtvertrag lässt eine Beschränkung auf einen Teil des Fischereiausübungsrechts, wie bei der Angelkartenausgabe, nicht zu. Auf die Vergabe von Angelkarten findet § 11 BbgFischG keine Anwendung.

Vorliegend geht es nicht um die Übertragung der Fischereiausübungsrechte der Mitglieder des Beklagten sondern nur um die Angelkartenausgabe, wobei die Fischereierlaubnisverträge nicht von den einzelnen Mitgliedern der Beklagten mit den einzelnen Mitgliedern des L. geschlossen, sondern der Beklagte die Angelkarten für seine Fischereirechtsinhabermitglieder gebündelt an den L. ausgibt, der wiederum die Angelkarten an seine Mitglieder austeilt. Es geschieht damit auf Seiten der Fischereiberechtigten, die im beklagten Verein zusammengeschlossen sind, das, was gemäß Statut auch der Klägerin zusteht, nämlich, dass diese ausschließlich die Erlaubnisscheine zum Fischfang ausstellt und im Auftrag und für Rechnung ihrer Mitglieder ausgibt, wobei der Beklagte für die Verteilung den L. einschaltet, so dass die Mitglieder des Beklagten die Verträge ausschließlich mit den Mitgliedern des L. schließen.

Da sich die Mitglieder des Beklagten ihres Fischereirechts nicht begeben, es also nur um die Ausübung des Fischereirechts und die Organisation dieser Ausübung durch Mitglieder des L. geht, stellt dieses Verfahren keinen Verstoß gegen die höchstpersönlichen Fischereirechte der Mitglieder der Klägerin aus § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese Handhabe in deren Fischereirechte in einem § 1024 BGB übersteigenden Umfang eingegriffen würde. Dass durch die Verteilung der Angelkarten durch den L. mehr Angelkarten vergeben werden, als den Mitgliedern des Beklagten zur Verfügung stehen, ist nicht dargetan. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass aus diesem Grund das Recht zur Vergabe von Angelkarten der Klägerin eingeschränkt wäre.

Da es lediglich um den Abschluss von Erlaubnisverträgen geht und nicht um Fischereipacht und weil, wie ausgeführt, § 11 Abs. 2 BbgFischG auf eine derartige Übertragung des Rechts auf Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag nicht eingreift, gilt auch nicht § 9 BbgFischG. Denn es geht nicht um die Übertragung von Koppelfischereirechten gemäß § 9 Abs. 4 BbgFischG, sondern um die Berechtigung zum Abschluss eines Vertrages über die Ausübung des Fischereirechts mit der Handangel.

Schließlich kann die Klägerin auch aus § 23 Abs. 3 BbgFischG keine Rechte herleiten, da die Fischereibehörde bisher keine Fischereibezirke nach § 23 Abs. 1 BbgFischG gebildet hat.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1; § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind wieder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 23.000 Euro

Ende der Entscheidung

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