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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 5 U 59/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 278 Satz 1
BGB § 313
BGB § 346
BGB § 398
BGB §§ 459 ff.
BGB § 459 Abs. 2
BGB § 462
BGB § 465
BGB § 476
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 826
ZPO § 85 Satz 2
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 294
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 59/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.03.2007

Verkündet am 08.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Landgericht Boecker

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 375/03, wird zurückgewiesen

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises, den Beklagten zu 2 auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte zu 2 ist der Sohn des Beklagten zu 1. Beide Beklagten hatten bis zur "Wende" in der DDR gelebt, und zwar zunächst in Ka..., sodann in K....

Der Beklagte zu 1 war Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung Ka..., eingetragen im Grundbuch von Z..., Flur 2, Flurstücke 103, 104 und 106. Die Flurstücke 103 und 106 sind zwischenzeitlich fortgeführt worden in den Flurstücken 288, 289, 290, 291 und 292. Die Gesamtfläche der zusammenhängenden Grundstücke beläuft sich auf 23.464 qm. Davon befinden sich 16.360 qm in dem seit 1966 bestehenden Landschaftsschutzgebiet "T...-Kö...".

Der Beklagte zu 1 verkaufte die genannten Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 an die Käufer W... S... und J... P... (im Folgenden: die Käufer) zu einem Kaufpreis von 1,3 Millionen DM. Unter § 13 Nr. 1 vereinbarten die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht der Käufer für den Fall, dass bis zum 31. Juli 1993 kein bestandskräftiger Vorbescheid für ein Bauvorhaben auf dem Vertragsgegenstand mit einer Wohnfläche von insgesamt 4.600 qm vorliegen sollte. Das Rücktrittsrecht sollte in jedem Fall mit Ablauf des 31. Juli 1993 ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Vorbescheides erlöschen.

Der Beklagte zu 2 übersandte mit Datum vom 11. Juni 1993 den Käufern eine aus Beständen der Nationalen Volksarmee stammende Karte von Ka... und dessen Umgebung mit fo1gendem Begleitschreiben " ... anbei die versprochene Kopie der topographischen Karte 1:25.000 - Ausgabe für den Staat: Vor 4 Jahren war das noch ein streng geheimes Papier, bist also jetzt Geheimnisträger. Betreffs der Verlängerung des Rücktrittrechts habe ich mit meinem Vater gesprochen - es geht seinen Gang". Auf der beigefügten Karte von Ka... und Umgebung ist kein Landschaftsschutzgebiet eingezeichnet.

Bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages und jedenfalls bis in das Jahr 1997 gab es Schriftverkehr und Gespräche der Käufer und des Beklagten zu 2 mit der Gemeinde Ka..., dem Amt Z..., dem Landkreis Z... und dem Ministerium für ... (M...) betreffend die Bebauung der streitgegenständlichen Grundstücke.

Auf Antrag der Käufer bzw. der von ihnen betriebenen S... ... GmbH vom 1. Juli 1996 entschied das M... mit Bescheid vom 11. Dezember 1997, dass eine Bebauung nur innerhalb eines begrenzten Bereichs und in einem reduzierten Umfang mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes vereinbar sei.

Am 13. Februar 1997 schlossen die Käufer und der Beklagte zu 1 eine notarielle Änderungsvereinbarung zum Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1992. Im Rahmen dieser Änderungsvereinbarungen regelten sie die Auflassung, die Fälligkeit von Teilzahlungen und das Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 als Verkäufer bei nicht rechtzeitiger Zahlung neu; im Übrigen heißt es in der Vereinbarung: "Alle übrigen Bestimmungen des Grundstückskaufvertrages vorn 23. Dezember 1992 bleiben unverändert bestehen".

Die K1ägerin war die finanzierende Bank der Käufer. Unter anderem schloss die Klägerin unter dem 27. März 1997 zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag mit der S... GmbH über 600.000 DM, für den sich die Käufer selbstschuldnerisch verbürgten. Die Käufer traten unter dem 15. April 2003 sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 auf Schadensersatz, Kaufpreisminderung und Rücktritt im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 an die Klägerin ab. Ebenfalls traten sie mögliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 an die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 erklärten die Käufer gegenüber dem Beklagten zu 1 den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten bereits Ende 1992 gewusst, dass die verkauften Flächen im Landschaftsschutzgebiet lagen. Der Beklagte zu 2 habe im Juni/Juli 1993 unmittelbar vor Ablauf der im notariellen Grundstückskaufvertrag vereinbarten Rücktrittsfrist gegenüber den Käufern gesagt, der ihnen übersandte Plan sei ein staatliches Dokument und beinhalte alle bestehenden Rechtsverhältnisse. Da der Plan kein Landschaftsschutzgebiet enthalte, könne ein solches auch nicht bestehen. Er sei sich zu 100% sicher, dass sich das Grundstück nicht in einem Landschaftsschutzgebiet befinde und eine Baugenehmigung für das gesamte Grundstück erteilt werden würde Die Käufer hätten zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt, wegen der sich abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Bebauung von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Sie hätten davon Abstand genommen, da sie den Erklärungen des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die ihnen übersandte Karte aus NVA-Beständen vertraut hätten. Der Beklagte zu 2, der Bauingenieur sei oder sich zumindest ihnen gegenüber als solcher ausgegeben habe, habe hauptsächlich mit ihnen die Verhandlungen geführt; er sei als Insider, Geheimnisträger und Experte aufgetreten. Die Käufer hätten sich im Juni/Juli 1993 mit der Bitte, das Rücktrittsrecht zu verlängern, an die Beklagten gewandt. Anlässlich eines Treffens auf dem Grundstück im Juli 1993 habe dann der Beklagte zu 2 erklärt, dass das Rücktrittsrecht verlängert werde. Die Käufer seien davon ausgegangen, dass das Rücktrittsrecht dergestalt formlos verlängert werden könne.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der zwischen den Käufern und dem Beklagten zu 1 geschlossene Kaufvertrag sei wegen Wuchers sittenwidrig und damit nichtig. Sofern der Kaufvertrag nicht sittenwidrig sei, sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage weggefallen. Das Risiko, dass sich die gemeinsame Erwartung der Vertragsparteien, nämlich die Bebaubarkeit des gesamten Areals, nicht erfüllt habe, müsse der Beklagte zu 1 tragen, da er durch die Tätigkeiten und Äußerungen des Beklagten zu 2 die Käufer davon abgehalten habe, ihr vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht bis zum 31. Juli 1993 auszuüben.

Im Hinblick auf ihre Klageforderung gegen den Beklagten zu 2 hat die Klägerin geltend gemacht, den Käufern sei durch die Übersendung der aus NVA-Beständen stammenden Karte sowie die begleitenden Äußerungen und Zusagen des Beklagten zu 2 ein Schaden durch Zinsansprüche der Klägerin ihnen gegenüber aus dem Darlehensvertrag vom 27. März 1997 in Höhe von 451.579,47 Euro entstanden, von denen sie im Wege der Teilklage 50.000,00 Euro geltend gemacht hat.

Die Beklagten haben dagegen behauptet, bis Ende 1993 sei weder den Beklagten noch der Gemeinde Ka... noch dem Amt Z... bekannt gewesen, dass der Kaufgegenstand bzw. Teile davon im Landschaftsschutzgebiet liege. Es sei davon auszugehen, dass erstmals das M... in seinem Schreiben an das Amt Z... vom 26. November 1993 darauf hingewiesen habe. Über die Lage oder Nichtlage des Kaufgrundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet sei im Zusammenhang mit der Übersendung der Karte aus NVA-Beständen nicht gesprochen worden.

Der Beklagte zu 1 hat ferner geltend gemacht, die Bebaubarkeit des Kaufgrundstücks habe nicht vom Bestand oder Nichtbestand eines Landschaftsschutzgebietes abgehangen. Der Beklagte zu 2 hat sich im Übrigen auf die Verjährung der gegen ihn erhobenen Ansprüche berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Rückzahlung des Kaufpreises bestehe nicht. Der Kaufvertrag sei nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig, weil der Beklagte zu 1 bei dem Verkauf der Grundstücke nicht die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen der Käufer ausgenutzt habe. Er sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar habe ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Grundstücke von 583.600,00 DM und dem Kaufpreis bestanden. Jedoch sei die erforderliche verwerfliche Gesinnung des Beklagten zu 1 nicht festzustellen. Die grundsätzliche Vermutung, wonach im Fall einer Überhöhung des Kaufpreises um 100 % eine verwerfliche Gesinnung vorliege, bestehe aufgrund der besonderen Verhältnisse auf dem Grundstückmarkt im Beitrittsgebiet zwei Jahre nach der "Wende" nicht. Gegen die Annahme einer verwerflichen Gesinnung spreche auch, dass die Käufer Kaufleute gewesen seien. Der Beklagte zu 1 habe auch allein aufgrund seiner räumlichen Nähe zu den verkauften Grundstücken keine überlegene Kenntnis über die zu erzielenden Bodenpreise gehabt. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien nicht anzuwenden, weil die Parteien die Risikoverteilung in dem Kaufvertrag geregelt hätten. Die Käufer seien auch nicht wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass das zunächst befristet bis zum 31. Juli 1993 vereinbarte Rücktrittsrecht durch mündliche Vereinbarung vor dem 31. Juli 1993 unbefristet verlängert worden sei. Jedoch habe es jedenfalls mit dem Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 13. Februar 1997 geendet, da diese einzelne Bestimmungen ändere, nicht aber das Rücktrittsrecht, und den Vertrag vom 23. Dezember 1993 im Übrigen unverändert bestehen ließ. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte zu 2 die Käufer vor Ablauf des 31. Juli 1993 über das Bestehen des Landschaftsschutzgebietes getäuscht habe, denn jedenfalls bis zum Abschluss der Änderungsvereinbarung habe das verlängerte Rücktrittsrecht bestanden und sei auch den Käufern aus der zwischenzeitlichen Korrespondenz bekannt gewesen, dass die Grundstücke nach Auffassung der maßgeblichen Behörden innerhalb des T...-Kö... Seengebietes lagen. Gegen den Beklagten zu 2 hätten die Zedenten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Garantievertrag gehabt, denn der Beklagte zu 2 habe ihnen gegenüber keine Garantie dafür abgegeben, dass die Grundstücke nicht in einem Landschaftsschutzgebiet liegen. Der Beklagte zu 2 habe keine Erklärung abgegeben, aus der sich sein Wille ergebe, hierfür eine verschuldensunabhängige Haftung zu übernehmen. Es könne dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten zu 2 und den Käufern ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Selbst wenn der Beklagte zu 2 Pflichten aus einem solchen Vertrag verletzt hätte, sei dies nicht ursächlich für den geltend gemachten Zinsschaden aus dem am 27. März 1997 abgeschlossenen Kreditvertrag, da die Käufer für diesen Kreditvertrag trotz zwischenzeitlicher Kenntnis von dem Landschaftsschutzgebiet bürgten. Aus demselben Grund scheide auch ein Anspruch aus § 826 BGB aus.

Das Urteil ist der Klägerin am 24. Februar 2006 zugestellt worden. Mit Eingang bei Gericht am 23. März 2006 hat die Klägerin Berufung dagegen eingelegt. Nach Erhalt des Hinweises des Gerichts vom 2. Mai 2006, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, hat die Klägerin am 4. Mai 2006 per Fax eine auf den 18. April 2006 datierte Berufungsbegründungsschrift übersandt. Am 11. Mai 2006 ist per Fax ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen. Diesem Antrag war ebenfalls eine auf den 18. April 2006 datierte Berufungsbegründungsschrift beigefügt, die sich von der am 4. Mai 2006 übersandten Berufungsbegründungsschrift in dem angekündigten Antrag zu 1 unterscheidet. In der später übersandten Berufungsbegründung wird gegen den Beklagten zu 1 eine Forderung in Höhe von 350.000,00 Euro statt wie in der zuerst übersandten 250.000,00 Euro sowie entsprechend höhere Zinsen geltend gemacht. Außerdem sind die Flurstücke in der zunächst übersandten Berufungsbegründung mit ihrer ursprünglichen Bezeichnung genannt, in der später übersandten mit der aktuellen Bezeichnung.

Die Klägerin begründet den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt: Ihr Prozessbevollmächtigter habe vorsorglich das Ende der am 24. April 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist für den 21. April 2006 im Fristenbuch notiert. Er habe die Berufungsbegründungsschrift in der 15. Kalenderwoche diktiert und über die Osterfeiertage (14. bis 17. April 2006) überprüft und ergänzt. Am Dienstag, 18. April 2006, habe er die von ihm vorgenommenen Änderungen schreiben lassen. Nach erneuter Überprüfung habe er den Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung ausdrucken und fertig machen lassen. Dann habe er das Original unterzeichnet, die Durchschriften beglaubigt und zum Versand fertig machen lassen. Kurz vor 17.00 Uhr am 18. April 2006 habe er die Berufungsbegründungsschrift zusammen mit der übrigen Post des Tages in der Filiale der Deutschen Post AG in G... abgegeben. Es habe sich um eine nach Umfang und Format große Postsendung in einer braunen Versandtasche gehandelt, die als einzige Sendung dieser Art zwischen den etwa 20 bis 40 weiteren Briefen dünneren Formats in weißen Fensterumschlägen aufgefallen sei. Er habe die gesamte Post persönlich in einer Leinentasche in die von der Kanzlei maximal 300 m entfernte Postfiliale getragen. Der Schriftsatz sei richtig adressiert gewesen, was er selbst kontrolliert habe. Der Umschlag sei auch richtig frankiert gewesen. Beides ergebe sich auch daraus, dass die Post die Sendung nicht zurückgegeben habe. Er habe sofort nach Erhalt des Hinweises des Gerichts vom 2. Mai 2006 am 4. Mai 2006 die Berufungsbegründungsschrift übersandt. Es sei nicht möglich, einen zwanzigseitigen Schriftsatz innerhalb einer Stunde zu fertigen, was belege, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig fertiggestellt gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung versichert der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den vorstehenden Vortrag anwaltlich unter Berufung auf seine Standespflichten.

Den Unterschied zwischen der am 4. Mai und der am 11. Mai 2006 übersandten Berufungsbegründungsschrift erklärt die Klägerin damit, dass es sich bei der ersten Version um eine noch im Computer gespeicherte Vorversion gehandelt habe. Mit dem am 18. April 2006 versandten Schriftsatz sei ein Betrag in Höhe von 350.000,00 Euro angekündigt worden.

Ihre Berufung stützt die Klägerin auf Folgendes:

Das Landgericht habe die Umstände des Abschlusses der Änderungsvereinbarung vom 13. Februar 1997 nicht vollständig aufgeklärt. Deshalb sei es zu einer fehlerhaften Auslegung der Änderungsvereinbarung gelangt. Diese habe das verlängerte Rücktrittsrecht nicht beseitigen sollen, da dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1, der die Änderungsvereinbarung inhaltlich erarbeitet habe, die mündliche Verlängerung des Rücktrittsrechts nicht bekannt gewesen sei.

Weiter habe das Landgericht die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt, indem es festgestellt habe, dass ein Auskunftsvertrag mit dem Beklagten zu 2 nicht zustande gekommen sei. Darüber hinaus beruhe das Urteil auf einer Verkennung der Rechtslage, da das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass es erforderlich sei, dass der Beklagte zu 2 seine Erklärung wider besseres Wissen abgegeben habe. Schließlich sei die Annahme des Landgerichts unrichtig, dass es am Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Rücktrittsrecht bzw. dem Schaden fehle. Die Zeugen P... und S... hätten beide bestätigt, dass sie in jedem Fall von dem notariellen Kaufvertrag zurückgetreten wären, wenn nicht der Beklagte zu 2 den Zeugen gegenüber die streitgegenständlichen Auskünfte bezüglich der Bebaubarkeit und des Landschaftsschutzgebietes erteilt hätte. Zum Zeitpunkt des Änderungsvertrages sei zwar bekannt gewesen, dass sich das Grundstück teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet befindet und eine vollständige Bebauung nicht möglich sein wird. Es sei jedoch nicht geklärt gewesen, welche Teilgrundstücke bebaubar waren. Die Zedenten seien deshalb weder gezwungen noch gehalten gewesen, ihr Rücktrittsrecht auszuüben. Die Nichtausübung des Rücktrittsrechts führe nicht dazu, dass andere Ansprüche aus Auskunfts- oder Garantieverträgen oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung entfielen.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 sei aufgrund der Verletzung der Pflichten aus dem Auskunftsvertrag begründet. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage gegen den Beklagten zu 2 nunmehr auf die Behauptung, der Beklagte zu 2 habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1 unmittelbar nach der Vergleichsverhandlung vor dem OLG München im Januar 2003 das gesamte Vermögen des Beklagten zu 1 den Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin entzogen. Diese habe im Rahmen des Arrestverfahrens lediglich einen Anspruch in Höhe von maximal 350.000,00 Euro sichern können. Unstreitig übertrug der Beklagte zu 1 mit Vertrag vom 19. Dezember 2002 sein Eigentum an mehreren Grundstücken schenkweise an den Beklagten zu 2 und seinen Bruder und löste mehrere der Klägerin bekannte Bankkonten auf.

Aus Kostengründen beschränkt die Klägerin den Klageantrag zu 1 im Berufungsverfahren auf 350.000,00 Euro.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2006

1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 350.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 153.387,56 EUR seit dem 5. Januar 1993 sowie aus 196.612,44 Euro seit dem 18. November 1994, Zug um Zug gegen Rückauflassung der Grundstücke der Gemarkung Ka..., eingetragen im Grundbuch der Gemeinde Ka..., Grundbuchamt Z..., Flur 2, Flurstücke 288, 289, 290, 291, 292 und 104 zu zahlen;

2. den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an sie 50.000 EUR als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden im Sinne der §§ 517, 519 ZPO.

Die Frist zur Begründung der Berufung hat die Klägerin zwar versäumt. Die Frist beträgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Das vollständig abgefasste Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 24. Februar 2006 zugestellt, so dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO mit dem 24. April 2006 endete. Eine Berufungsbegründungsschrift ging erstmals am 4. Mai 2006 bei Gericht ein und war damit verfristet.

Auf ihren Antrag ist der Klägerin jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gemäß § 233 ZPO. Sie hat die Wiedereinsetzung innerhalb der durch § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO vorgegebenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Versäumung beantragt und entsprechend § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufungsbegründung innerhalb derselben Frist nachgeholt. Sie hat auch glaubhaft gemacht im Sinne der §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Ein eigenes Verschulden der Klägerin an der Fristversäumung ist nicht ersichtlich. Auch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das gemäß § 85 Satz 2 ZPO dem Verschulden der Klägerin gleichstände, ist nicht festzustellen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Begründungsfrist nicht verletzt. Die einzuhaltende Frist war ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert, was durch die Vorlage der Kopie der Seite vom 21. April 2006 glaubhaft gemacht ist. Die Berufungsbegründungsschrift ist rechtzeitig gefertigt worden. Dies ergibt sich aus der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach er die Berufungsbegründungsschrift in der 15. Kalenderwoche diktiert und über die Osterfeiertage korrigiert hatte. Damit stimmt die Darstellung überein, dass am ersten Werktag nach den Feiertagen, dem 18. April 2006, die Korrekturen in die Berufungsbegründungsschrift eingearbeitet wurden. Daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmittelbar, nachdem der Hinweis des Gerichts eingegangen war, dass eine Berufungsbegründung nicht vorliege, eine zwanzigseitige Berufungsbegründungsschrift per Telefax übermittelte, ergibt sich, dass die Berufungsbegründung nicht erst auf den Hinweis des Gerichts hin erstellt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist auch seiner Pflicht nachgekommen, die richtige Adressierung und die rechtzeitige Versendung der Berufungsbegründungsschrift zu kontrollieren (vgl. BGH NJW 2001, 1070; Zöller-Greger, 26. Auflage, § 233 Rn. 23). Seiner anwaltlichen Versicherung zufolge hat er die richtige Adressierung des Schriftsatzes persönlich kontrolliert und den Umschlag mit dem Schriftsatz selbst der Post übergeben. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er sich an den konkreten Schriftsatz erinnern konnte, weil dieser sich durch die braune Versandtasche, in der er aufgrund seines Umfangs verpackt war, von den übrigen Briefen unterschied, die er an jenem Tag zur Post brachte. Er durfte sich danach auf ein zuverlässiges Arbeiten der Post verlassen (vgl. BVerfG NJW 1992, 38; NJW 1979, 641) und war daher nicht verpflichtet, den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen (vgl. BVerfG NJW 1992, 38; Zöller-Greger, 26. Auflage, § 233 Rn. 23). Dass der Schriftsatz, wie der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert, nicht an ihn zurückgesandt wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Schriftsatz ausreichend frankiert und vollständig adressiert war. Die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Berufung auf seine Standespflichten ist zur Glaubhaftmachung im Sinne der §§ 294, 236 ZPO ausreichend (vgl. Zöller-Greger, 26. Auflage, § 294 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ordnungsgemäß notiert war und der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach Eingang des Hinweises des Gerichts den umfangreichen Berufungsbegründungsschriftsatz übermitteln konnte, erscheint seine Darstellung, dass der Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und zur Post gegeben wurde, plausibel.

Die Tatsache, dass am 4. Mai 2006 zunächst eine Berufungsbegründung übersandt wurde, die im Antrag zu 1 von der Berufungsbegründung abweicht, welche am 11. Mai 2006 bei Gericht einging, begründet keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Prozessbevollmächtigte am 18. April 2006 eine Berufungsbegründungsschrift zur Post gegeben hat. Ob es sich dabei um eine Berufungsbegründungsschrift mit dem Inhalt der am 4. Mai 2006 übermittelten Begründung handelte oder ob sie den Inhalt der am 11. Mai 2006 übersandten Begründung hatte, ist unerheblich. In beiden Fassungen genügt die Berufungsbegründungsschrift den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Zahlungsansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht zu.

I.

1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB, denn der Beklagte zu 1 ist durch die Zahlungen der Zeugen P... und S... (im Folgenden: die Zedenten) auf den Kaufpreis nicht ohne Rechtsgrund bereichert im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Rechtsgrund für die Zahlungen ist der Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 13. Februar 1997. Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen.

a)

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist. Zwar ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen H... vom 25. September 2001 davon auszugehen, dass der im Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 vereinbarte Kaufpreis für die verkauften Grundstücke objektiv um etwa 149 % überhöht war. Damit lag ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das nach der Rechtsprechung des BGH bei Grundstücksgeschäften bereits bei einer Überhöhung um knapp 100 % angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1128; Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 138 Rn. 67). § 138 Abs. 2 BGB setzt jedoch weiter voraus, dass das Rechtsgeschäft unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des benachteiligten Geschäftspartners geschlossen wurde. Dies hat das Landgericht zu Recht verneint. Die Klägerin wendet sich in der Berufung nicht mehr gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Zedenten aufgrund ihrer früheren gewinnbringend abgeschlossenen Bauvorhaben geschäftlich erfahren waren. Eine Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit oder eines Mangels an Urteilsvermögen ist daher nicht ersichtlich. Eine Zwangslage oder erhebliche Willensschwäche der Zedenten ist nicht vorgetragen.

b)

Auch den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint. § 138 Abs. 1 BGB erfasst auch ein wucherähnliches Geschäft, in dem Leistung und Gegenleistung in einem besonders groben Missverhältnis zu einander stehen, ohne dass es unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des benachteiligten Geschäftspartners geschlossen wurde (vgl. st. Rspr. BGH NJW 2001, 1127; NJW 2002, 3165, 3166; Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 138 Rn. 34). Jedoch müssen hierfür weitere sittenwidrige Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten (vgl. BGH a. a. O.; Palandt a. a. O.).

Zwar gilt die tatsächliche Vermutung, dass derjenige, der eine besonders grob überhöhte Gegenleistung verlangt, in verwerflicher Absicht handelt (vgl. BGH NJW 2001, 1127 f.; Palandt-Heinrichs a. a. O. Rn. 34a). Die Vermutung gilt jedoch in der Regel nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist, weil dann die Vermutung entgegensteht, dass der Begünstigte nicht unter Ausnutzung der persönlichen oder geschäftlichen Unerfahrenheit des Benachteiligten gehandelt hat (vgl. BGH NJW 2003, 2230, 2231; Palandt-Heinrichs a. a. O. Rn. 34b). Da die Zedenten in dem Handelsregisterauszug für die S... GmbH als "Kaufmann" bzw. "Immobilienkaufmann" bezeichnet sind, ist davon auszugehen, dass sie im Geschäftsverkehr als Kaufleute aufgetreten sind. Jedenfalls aber hatten sie unstreitig bereits ein größeres Bauvorhaben gewinnbringend abgeschlossen, so dass sie jedenfalls hinsichtlich ihrer geschäftlichen Erfahrung Kaufleuten gleichstanden.

Schließlich ist davon auszugehen, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Grundstückkaufvertrages und des Grundstücksmarktes im Beitrittsgebiet zur Zeit des Vertragsschlusses die aus dem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung folgende Vermutung erschüttern. Die an das grobe Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1128). Das besonders grobe Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen, denn eine verwerfliche Gesinnung muss bereits dann bejaht werden, wenn sich der Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag einlässt (vgl. BGH NJW 2001, 1127, 1128). Vorliegend lässt sich jedoch angesichts der Situation auf dem Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet zur Zeit des Vertragsschlusses nicht feststellen, dass sich der Beklagte zu 1 leichtfertig der Einsicht verschlossen hätte, dass die Zedenten sich nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den Vertrag eingelassen haben. Zu der Zeit, als der Grundstückskaufvertrag vom 23. Dezember 1992 geschlossen wurde, befand sich der Grundstücksmarkt im Beitrittsgebiet noch in einer Phase der Orientierung. Die erhoffte wirtschaftliche Entwicklung ließ den Marktpreis von Grundstücken, die Investitionszwecken dienen konnten, nach der Wende erheblich steigen. Aus diesem Grund und wegen der geringen Anzahl von Verkaufsfällen (vgl. das Gutachten des Sachverständigen H... vom 13. Dezember 2000, Seite 6, Bl. 125 d. A.) war ein im Vergleich zu anderen Verkäufen angemessener Grundstückspreis nur schwer feststellbar, so dass sich aus der Überhöhung des Kaufpreises gegenüber dem nachträglich festgestellten objektiven Wert nicht ableiten lässt, der Beklagte zu 1 habe sich als Verkäufer leichtfertig der Einsicht verschlossen, dass die Zedenten einen für sie so ungünstigen Vertrag nur unter zwangsähnlichen Verhältnissen oder aufgrund mangelnder Erfahrung abgeschlossen hätten.

Die von der Klägerin in zweiter Instanz vorgelegten Verkehrswertgutachten des Sachverständigen B... sind in diesem Zusammenhang unerheblich, denn sie ermitteln den Wert zum Stichtag 14. August 2006. Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist jedoch der Zeitpunkt seiner Vornahme (vgl. BGH NJW 1989, 1276, 1277; OLG Köln ZIP 2006, 997, 999).

c)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den bis zum 31. Dezember 2001 anerkannten und seit dem 1. Januar 2002 in § 313 BGB gesetzlich geregelten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Nach diesem Grundsatz hat ein Vertragpartner gegen den anderen einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, wenn die sich bei Abschluss des Vertrages von beiden Seiten übereinstimmend zu Grunde gelegten Verhältnisse außerhalb des Vertrages schwerwiegend verändern, das Geschäft in Kenntnis des Fehlens dieser außervertraglichen Grundlagen nicht abgeschlossen worden wäre, das Risiko des Fortfalls der Geschäftsgrundlage nicht von einer Partei getragen werden muss und der anderen Partei die Anpassung nicht unzumutbar ist. Dies kann im äußersten Fall ein Rücktrittsrecht begründen, wenn die Anpassung durch die Rechtsordnung verboten, undurchführbar oder sinnlos ist (vgl. Palandt-Grüneberg, 66. Auflage, § 313 Rn. 42).

Es kann dahinstehen, ob die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks eine außervertragliche Grundlage des Grundstückskaufvertrages war. Jedenfalls ist in dem Kaufvertrag geregelt, dass bis zum 31. Juli 1993 der Beklagte zu 1 und nach dem 31. Juli 1993 die Zeugen P... und S... das Risiko tragen sollten, dass das Grundstück nicht oder nicht in vollem Umfang bebaubar ist. Ist eine solche ausdrückliche Risikoverteilung vereinbart, so ist für die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum (vgl. BGH NJW 2006, 899, 901).

2)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 auch keinen Anspruch auf Wandelung aus §§ 465, 462, 459 BGB i. V. m. § 398 BGB. Anzuwenden sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die §§ 459 ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, weil der Kaufvertrag und der Änderungsvertrag vom 13. Februar 1997 vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.

Als zur Wandelung berechtigender Mangel der Grundstücke kommt hier nur die Tatsache in Betracht, dass die Grundstücke nicht in dem ursprünglich geplanten Umfang, d. h .mit 4.600 qm Wohnfläche, bebaut werden können.

Bezüglich dieser Eigenschaft der Grundstücke haben die Parteien des Kaufvertrages eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Gewährleistungsvereinbarung getroffen, so dass die §§ 459 ff. BGB insoweit nicht anwendbar sind. Die §§ 459 ff. BGB waren abdingbar (vgl. Palandt-Putzo, 56. Auflage, Vorbem v § 459 Rn. 21). In § 13 Nr. 1 des Kaufvertrages haben die Parteien bestimmt, dass die Käufer berechtigt waren, bis zum 31. Juli 1993 von dem Vertrag zurückzutreten, wenn bis dahin ein bestandskräftiger Vorbescheid für ein Bauvorhaben auf den Grundstücken mit einer Wohnfläche von insgesamt 4.600 qm nicht vorlag. Mit Ablauf des 31. Juli 1993 sollte das Rücktrittsrecht ohne Rücksicht auf das Vorliegen des Vorbescheides erlöschen. Damit haben die Parteien des Kaufvertrages ursprünglich geregelt, dass bis zum Ablauf des 31. Juli 1993 der Beklagte zu 1 als Verkäufer das Risiko tragen sollte, dass die Grundstücke nicht in dem geplanten Umfang bebaut werden konnten, danach die Käufer.

Aus der weiteren Vereinbarung unter § 13 Nr. 1, letzter Absatz, dass den Käufern keine weiteren Ansprüche "hinsichtlich der Zusicherung in § 5 Nr. 1" des Vertrages zustehen sollten, wenn sie das Rücktrittsrecht nicht ausübten, ergibt sich nicht, dass sie bezüglich der Bebaubarkeit, die in § 5 Nr. 1 des Vertrages gerade nicht zugesichert ist, weitere Rechte haben sollten, auch wenn das vertragliche Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde. Vielmehr bestätigt diese Vereinbarung, dass mit Erlöschen des im Hinblick auf die Bebaubarkeit eingeräumten Rücktrittsrechts das Risiko auch bezüglich anderer Mängel auf die Käufer übergehen sollte.

Der darin liegende Ausschluss der Gewährleistung war gemäß § 476 BGB allerdings unwirksam bezüglich solcher Mängel, die der Beklagte zu 1 arglistig verschwiegen hatte. Unstreitig gingen jedoch sämtliche Parteien des Kaufvertrages zur Zeit des Vertragsschlusses von der Bebaubarkeit der Grundstücke aus, so dass ein arglistiges Verschweigen nicht festzustellen ist.

§ 476 BGB galt allerdings, ohne dass es auf arglistiges Verhalten ankam, auch für solche Eigenschaften der Kaufsache, deren Vorhandensein ausdrücklich zugesichert war im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 50, 200, 207; Palandt-Putzo, 56. Auflage, § 463 Rn. 3). Der Beklagte zu 1 hat bei dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages jedoch nicht die Bebaubarkeit der Grundstücke zugesichert. Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will (vgl. Palandt-Putzo, 56. Auflage, § 459 Rn. 15). In der Erwähnung des Kaufzwecks in § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages: "Der Käufer erwirbt den Kaufgegenstand zur Modernisierung des auf dem Flurstück 103/1 ... errichteten Wohnhauses ... und im übrigen zur Wohnraumschaffung durch Neubau mit geplanten Investitionen von ca. 10 Mio DM" ist eine solche Erklärung nicht zu sehen. Es handelt sich dem Inhalt nach um eine Erklärung der Käufer. In § 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrages heißt es dagegen ausdrücklich: "Eine bestimmte Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit oder Verwendbarkeit sichert [der Verkäufer] nicht zu". Auch aus der Regelung des befristeten Rücktrittsrechts für den Fall, dass ein Bauvorbescheid bis zum 31. Juli 1993 nicht vorliege, ergibt sich, dass der Beklagte zu 1 bei dem Abschluss des Vertrages nicht dafür einstehen wollte, dass die Grundstücke entsprechend der Planung der Käufer bebaubar waren.

3)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 346 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, denn die Zedenten sind nicht wirksam von dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 zurückgetreten.

Zur Zeit ihrer Rücktrittserklärung vom 25. Mai 2004 waren sie nicht zum Rücktritt berechtigt.

Das in § 13 Nr. 1 des Kaufvertrages vereinbarte Rücktrittsrecht war erloschen.

Die Feststellung des Landgerichts, dass die Parteien des Kaufvertrages das ursprünglich befristet bis zum 31. Juli 1993 vereinbarte Rücktrittsrecht durch mündliche Vereinbarung im Juni 1993 zunächst unbefristet verlängert hatten, begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat seine Überzeugung aufgrund einer nachvollziehbaren Würdigung der Aussagen der Zeugen P... und S... gewonnen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vereinbarung über die Verlängerung des Rücktrittsrechts nicht der notariellen Form bedurfte, weil sie die Veräußerungs- oder Erwerbspflichten weder unmittelbar noch mittelbar verschärfte oder erweiterte (BGHZ 66, 270, 272; Brandenburgisches OLG NJW-RR 1996, 724; Palandt-Grüneberg, 66. Auflage, § 311b Rn. 42).

Mit der notariellen Änderungsvereinbarung vom 13. Februar 1997 zu dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 wurde die Verlängerung des Rücktrittsrechts der Zedenten jedoch beendet.

Das Landgericht hat die Änderungsvereinbarung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags zutreffend ausgelegt. Die beurkundete Änderungsvereinbarung hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. BGH NJW 2002, 3164 f.), d. h. dass darin sämtliche Änderungen des Kaufvertrages enthalten sind, die die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Beurkundung vereinbaren wollten. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit setzt voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundentext bestimmt werden kann (vgl. BGH NJW 2002, 3164, 3165; NJW 2002, 1500, 1502f.). Dies ist der Fall. Aus den am 13. Februar 1997 beurkundeten Reglungen ergibt sich unzweideutig, dass die Vertragsparteien den Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 in einzelnen klar beschriebenen Punkten ändern, im Übrigen jedoch unverändert lassen wollten.

Da die Vertragsparteien in Abschnitt IV. der Urkunde ausdrücklich ein weitergehendes Rücktrittsrecht für den Beklagten zu 1 vereinbarten, nicht aber das Fortbestehen des Rücktrittsrechts der Zedenten, während gleichzeitig alle nicht von der Änderungsvereinbarung betroffenen Bestimmungen des Kaufvertrages vom 23. Dezember 1993 unverändert bleiben sollten, spricht der Inhalt der Urkunde dafür, dass eine Verlängerung des Rücktrittsrechts der Zedenten über den 13. Februar 1997 hinaus nicht vereinbart werden sollte.

Gegen die Auslegung, dass die Änderungsvereinbarung sämtliche Änderungen des Vertrages vom 23. Dezember 1992 erfassen sollte, spricht auch nicht, dass sie ihrem wesentlichen Inhalt nach nur die Änderung eines Teils des Kaufvertrages bezweckte, nämlich die Auflassung einzelner Grundstücksteile an die Zedenten bereits vor der Zahlung des gesamten Kaufpreises. Da gleichzeitig mit dieser teilweisen Änderung ein zusätzliches Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 bezüglich des gesamten Kaufvertrages vereinbart wurde und festgehalten wurde, dass der Kaufvertrag vom 23. Dezember 1992 im Übrigen unverändert bleibe, erfasste die Änderungsvereinbarung den gesamten Kaufvertrag.

Die Feststellung des Landgerichts, dass die Zedenten mit dem Beklagten zu 1 im Juni 1993 die Verlängerung des Rücktrittsrechts mündlich vereinbart hatten, steht der Vermutung der Vollständigkeit der notariell beurkundeten Änderungsvereinbarung vom 13. Februar 1997 nicht entgegen. Grund für die Vermutung der Vollständigkeit einer notariell beurkundeten Vereinbarung ist, dass die Parteien, wenn sie sich dazu entschließen, eine Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen, deutlich machen, dass sie den Inhalt ihrer Vereinbarung dokumentieren wollen. Im vorliegenden Fall bot die Beurkundung der Änderungsvereinbarung den Zedenten Anlass und Gelegenheit, aus ihrer Sicht erforderliche Änderungen des Kaufvertrages beurkunden zu lassen. Dies umso mehr, als die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 vortrug, die Zedenten seien der Ansicht gewesen, die Verlängerung des Rücktrittsrechts bedürfe der notariellen Beurkundung.

Entgegen der Rüge der Klägerin hatte das Landgericht keinen Anlass, die Umstände aufzuklären, die zum Abschluss der Änderungsvereinbarung führten, denn die Parteien hatten hierzu nichts vorgetragen. Das Landgericht hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November 2005 darauf hingewiesen, dass die Verlängerung des Rücktrittsrechts mit dem Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 13. Februar 1997 beendet worden sein könnte. Daraufhin hat sich die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 darauf beschränkt, ihre Ansicht mitzuteilen, dass die mündliche Verlängerung des Rücktrittsrechts nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung in der Änderungsvereinbarung außer Kraft gesetzt worden wäre. Da die Klägerin zu den Umständen der Änderungsvereinbarung keinen Beweis angetreten hatte, hatte das Landgericht auch keinen Beweis zu erheben.

Den neuen Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, der Inhalt der Änderungsvereinbarung sei durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 bestimmt und dem Notar vorgegeben worden, haben die Beklagten nicht bestritten, so dass er noch zuzulassen ist. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen ist dagegen der Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 nicht über die mündliche Verlängerung des Rücktrittsrechts informiert, denn dieser Vortrag ist im Schriftsatz vom 30. November 2006, Seite 3, bestritten worden und ist verspätet. Die Klägerin hatte in erster Instanz nach dem Hinweis des Landgerichts vom 8. November 2005 Gelegenheit zum Vortrag zu den Umständen des Abschlusses der Änderungsvereinbarung und nicht dargelegt, dass sie ohne ihr Verschulden am Vortrag gehindert war.

Auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 dem Notar den Inhalt der Änderungsvereinbarung vorgab, ergibt sich nicht, dass die Verlängerung des Rücktrittsrechts durch die Änderungsvereinbarung unberührt bleiben sollte. In dem von der Klägerin mit der Berufungsbegründungsschrift in Kopie vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 vom 13. Januar 1997 stellt dieser ausdrücklich klar, dass sich die Parteien vor einer Beurkundung über das Gewollte einig sein müssten. Außerdem formuliert er die inhaltlichen Regelungen, mit denen sich der Beklagte zu 1 einverstanden erklären würde. Dabei heißt es unter Nr. 4):

"Eine vorzeitige Auflassung der Pläne 1 und 2, d. h. eine Zusatzvereinbarung, kommt nur dann zustande, wenn über folgendes Einigkeit erzielt wird:

4a) Der einheitliche Kaufvertrag vom 23.12.1992 bleibt als Ganzes bestehen.

4b) Sollte der Kaufvertrag vom 23.12.1992 nicht insgesamt bis zum 31.12.1997 erfüllt sein, steht dem Verkäufer von diesem Tag an ein Rücktrittsrecht zu."

Zwar erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 in dem Schreiben weiter, dass es aus Sicht des Beklagten zu 1 für die Aufnahme weiterer Ergänzungsvereinbarungen etwa über die eventuelle Errichtung eines Einfamilienhauses und die Bezahlung eines Teils des Kaufpreises durch Übereignung einer Eigentumswohnung derzeit keine Veranlassung gebe. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Zedenten keine Gelegenheit gehabt hätten, die Verlängerung ihres Rücktrittsrechts in die Änderungsvereinbarung mit aufnehmen zu lassen, zumal sie nach dem Vortrag der Klägerin davon ausgingen, dass die notarielle Beurkundung für die Wirksamkeit der Verlängerung erforderlich sei.

4)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 Satz 1 BGB wegen der Verletzung einer nebenvertraglichen Auskunftspflicht.

Dieser Anspruch kann auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet sein und damit den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises begründen, wenn der Schaden gerade in dem Fortbestand des Vertrages liegt.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit der Durchführung des Kaufvertrages als Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1 im Sinne des § 278 Satz 1 BGB anzusehen ist. Ebenso kann offen blieben, ob der Beklagte zu 2 eine nebenvertragliche Auskunftspflicht des Beklagten zu 1 gegenüber den Zedenten verletzte, indem er ihnen am 11. Juni 1993 die Karte aus Beständen der NVA übersandte, in der das Landschaftsschutzgebiet nicht eingezeichnet war, und erklärte, er sei sich zu 100 % sicher, dass sich das Grundstück nicht in einem Landschaftsschutzgebiet befände und eine Baugenehmigung für das gesamte Grundstück erteilt werden würde, wie die Klägerin behauptet.

Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, so ist mit dem Landgericht ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, weil die Pflichtverletzung nicht ursächlich dafür war, dass die Zedenten das auf ihren Wunsch verlängerte und bis zum 13. Februar 1997 bestehende Rücktrittsrecht nicht ausgeübt und damit ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag aufrechterhalten haben. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Zusammenfassung ihrer Aktivitäten (Anlage K 17) wussten die Zedenten jedenfalls bereits seit November 1993, dass die Grundstücke nach Auffassung des M... im Landschaftsschutzgebiet lagen und nicht bebaut werden durften, bevor sie nicht aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen waren. Auch hatten sie unstreitig bis zum Abschluss der Änderungsvereinbarung am 13. Februar 1997 nur eine Teilbaugenehmigung vom 17. Juni 1996 für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern erhalten. Eine Baugenehmigung für die Errichtung von Gebäuden mit einer Wohnfläche von insgesamt 4.600 qm ist nie erteilt worden. Zur Zeit des Abschlusses der Änderungsvereinbarung wussten die Zedenten, dass eine vollständige Bebauung nicht möglich sein werde. Dennoch sind sie nicht von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Dass sie ihr Rücktrittsrecht nicht bis zum 13. Februar 1997 ausgeübt haben, beruhte daher jedenfalls seit November 1993 nicht mehr auf den behaupteten Erklärungen des Beklagten zu 2 aus dem Jahr 1993 zum Nichtbestehen eines Landschaftsschutzgebietes und zur vollständigen Bebaubarkeit der gesamten Grundstücke, sondern auf ihrer eigenen Entscheidung, trotz der Kenntnis vom Bestehen des Landschaftsschutzgebietes und trotz der damit verbundenen Einschränkungen der Bebaubarkeit an dem Kaufvertrag festzuhalten.

Der Einwand der Klägerin, dass nirgendwo vertreten werde, dass ein Käufer gezwungen sei, ein ihm eingeräumtes vertragliches befristetes Rücktrittsrecht wahrzunehmen und er anderenfalls Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen verliere, geht fehl. Das Landgericht hat keine allgemeine Pflicht von Käufern zur Ausübung ihres Rücktrittsrechts angenommen. Es hat nur festgestellt, dass die behauptete Auskunftspflichtverletzung jedenfalls nach Kenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr die Ursache dafür war, dass die Zedenten nicht von dem Kaufvertrag zurückgetreten sind.

II.

1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der Verletzung eines Garantievertrages in Verbindung mit § 398 BGB.

Der Beklagte zu 2 hat keine selbstständige Garantie dafür übernommen, dass die verkauften Grundstücke nicht in einem Landschaftsschutzgebiet liegen oder in vollem Umfang bebaubar sind. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, lässt sich bereits die von der Klägerin behauptete Erklärung des Beklagten zu 2, er sei sich zu 100 % sicher, dass sich das Grundstück nicht in einem Landschaftsschutzgebiet befinde und eine Baugenehmigung für das gesamte Grundstück erteilt werde, nicht in dem Sinn verstehen, dass der Beklagte zu 2 persönlich unabhängig von einem Verschulden für das Vorliegen dieser Eigenschaft und die Folgen ihres Fehlens haften wollte.

2)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der Verletzung eines Auskunftsvertrages in Verbindung mit § 398 BGB.

Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten zu 2 und den Zedenten ein selbstständiger Auskunftsvertrag zustande gekommen ist und ob der Beklagte zu 2 eine falsche Auskunft über die Lage der Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet erteilt hat. Denn jedenfalls war dies nicht ursächlich für den Schaden, den die Zedenten erlitten, nachdem sie sich persönlich für den von der S... GmbH mit der Klägerin am 27. März 1997 abgeschlossenen zusätzlichen Darlehensvertrag verbürgt hatten.

3)

Aus denselben Gründen scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 aus § 826 BGB i. V. m. § 398 BGB wegen der Übersendung der militärischen Karte aus.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 auch keinen Anspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 398 BGB wegen der angeblich kollusiv bewirkten Verschiebung des Vermögens des Beklagten zu 1.

Eine Schädigung des Vermögens der Klägerin durch die Auflösung von Bankkonten und die schenkweise Übertragung von Grundstücken durch den Beklagten zu 1 an den Beklagten zu 2 und dessen Bruder ist nicht ersichtlich. Eine Schädigung des Vermögens der Klägerin setzt eine nachteilige Einwirkung auf ihre Vermögenslage, die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung voraus (vgl. Palandt-Sprau, 66. Auflage, § 826 Rn. 3). Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der Vermögensverschiebung nicht durchsetzen könne. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und ebenso ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, deren Durchsetzung durch die Vermögensverschiebung gefährdet sein könnte, bestehen jedoch nicht, vgl. die Ausführungen oben zu II. 1) bis 6).

Andere Ansprüche, deren Durchsetzung gefährdet sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

D.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V. m. § 3 ZPO festgesetzt auf 400.000,00 Euro für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin, 350.000,00 Euro für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und 50.000,00 Euro für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.

Die getrennte Festsetzung beruht darauf, dass die Beklagten in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen werden.

Ende der Entscheidung

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