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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 59/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB, BauGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 524 Abs. 3 S. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1
BGB § 103
BGB § 446 a.F.
BauGB § 127
BauGB § 127 Abs. 1
BauGB § 135 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 59/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 28.02.2008

Verkündet am 28.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und Grepel auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. April 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 412/06 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. April 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 412/06 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 12.902,61 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten auf der Grundlage einer kaufvertraglichen Regelung über die Pflicht zur Erstattung von Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Postanschrift ...ring 22 in N..., Flur 12, Flurstück 575/2, in einer Größe von 2.947 m².

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erwarb vom Beklagten das vorbezeichnete Grundstück auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 10. April 2000 (Urkundenrolle Nr. 20/2000 des Notars ... in B...) zum Kaufpreis von 185.000,00 DM. Im Grundstückkaufvertrag war das Grundstück als unbebaut voll erschlossen und als Grünland bezeichnet. Unter § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages heißt es:

"Verkäufer versichert, dass fällige Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für bereits erstellte Erschließungsmaßnahmen voll bezahlt oder andernfalls vom Verkäufer zu tragen sind. Die Kosten für weitere Erschließungsmaßnahmen hat der Käufer zu tragen unabhängig von deren Fälligkeit.

Der Kaufgegenstand dient der Errichtung eines Autohauses. ..."

Zwischen den Parteien besteht Streit, wer von ihnen auf Grund der in dem Vertrag getroffenen Regelung die Erschließungsbeiträge zu tragen hat, die die ...stadt N... nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages für die Erschließungsmaßnahme "...ring/W..." erhoben hat.

Der Erhebung der Erschließungsbeiträge gingen folgende Umstände voraus:

Im Vorfeld der Herstellung der Erschließungsstraße "...ring/W..." schloss der Beklagte als Grundstückseigentümer, vertreten durch sein Vater J... G..., am 3. November 1994 (Bl. 30 d.A.) mit der Stadtverwaltung N... - als Bauherrn - einen sog. Bauerlaubnisvertrag (Bl. 30 d.A.). In dem Vertrag heißt es u.a.:

"I Der Alteigentümer ist damit einverstanden, dass alle notwendigen Vermessungsarbeiten und Baumaßnahmen, die für die Herstellung der Entlastungsstraße auf dem Flurstück 575/2 der Flur 12, Gemarkung N... erforderlich sind, durch den Bauherrn durchgeführt werden. ...

III Alle Kosten, die durch die Baumaßnahme entstehen, werden von der Stadt N... getragen."

Am 30. Juni 1997 wurde von der ...stadt N... die Erschließungsanlage "...ring/W..." mit der Bauabnahme endgültig hergestellt. Ein Beitragsbescheid wurde dafür zunächst nicht erlassen.

Das oben bezeichnete Grundstück war ab 1997 bereits durch die "...straße" in N... erschlossen worden. An diesem Erschließungsverfahren war auch der Beklagte als Eigentümer beteiligt. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt nunmehr nicht nur durch die "...straße" sondern nunmehr auch durch die Erschließungsanlage "...ring/W...". Das Grundstück liegt im Eckbereich "...straße"/"...ring", der Kläger betreibt dort einen Autohandel. Mit Bescheid vom 5. November 1999 erhob der Bürgermeister der ...stadt N... vom Beklagten einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 54.466,34 DM.

Im Jahre 1999 lag das Grundstück im Bereich eines Umlegungsverfahrens. In diesem Verfahren erklärten der Beklagte sowie J... G... und I... G... mit Schreiben vom 8. Dezember 1999, überschrieben mit "Erklärung im Umlegungsverfahren N... "E..." bzgl. des Umlegungsplanentwurfes für G..., S...", gegenüber der ...stadt N... betreffend des Grundstücks Gemarkung N..., Flur 12, Flurstück 575/2 ihr Einverständnis zu einem Grundstückstausch. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Erschließungskosten sind separat abzurechnen". In der Folgezeit wurde das Umlegungsverfahren durchgeführt.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1999, sog. Stundungsbescheid, gewährte der Bürgermeister der ...stadt N... dem Beklagten hinsichtlich des mit Bescheid vom 5. November 1999 festgesetzten, fälligen Beitrags eine Ratenstundung. Ausweislich des anliegenden Tilgungsplanes war ein monatlicher Tilgungsanteil von 1.000,00 DM zu erbringen. Die letzte Rate, in Höhe von 466,34 DM, war danach am 16.06.2004 zu leisten. Mit Bescheid vom 8. Mai 2001, änderte der Bürgermeister der ...stadt N... - vereinbarungsgemäß gegenüber dem Beklagten - den Tilgungsplan. Ausweislich des anliegenden Tilgungsplanes war für den 15. Mai 2001 eine letzte Teilrate von 37.466,34 DM vorgesehen, nach Erbringung dieser Rate wurde die Restschuld mit 0,00 DM angesetzt.

Der Bürgermeister der ...stadt N... erhob mit Bescheid vom 24. November 2005 gegenüber dem Kläger, der zwischenzeitlich das Eigentum an dem Grundstück erworben hatte, für die Herstellung der Erschließungsanlage im Abrechnungsgebiet "...ring/W..." zunächst einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 81.763,92 €. In dem Bescheid heißt es u.a.:

"...ring 022, N... Flur 12 Flurstück 575/2

Das Grundstück wird durch die Erschließungsanlage "...ring" erschlossen. Der Beitrag wird als Gegenleistung für den der Stadt entstandenen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "...ring" erhoben.

Sie sind persönlich beitragspflichtig, da Sie im Grundbuch eingetragener Eigentümer des Grundstücks sind. Gemäß § 7 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist."

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 13. Dezember setzte der Bürgermeister der ...stadt N... nach Neuberechnung den Erschließungsbeitrag für das Grundstück "...ring/W..." N... Flur 12 Flurstück 575/2 auf nunmehr 51.110,45 € herab. In dem Bescheid heißt es u.a.:

"Das Grundstück Flur 12 Flurstück 575/2 wurde bereits im Rahmen der Erschließung der ...straße zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen, daher wird Ihrem Grundstück für die Erschließungsanlage "...ring/W..." ... eine Ermäßigung für die Mehrfacherschließung gewährt. Das bedeutet, dass die Grundstücksfläche bei der Abrechnung nur mit zwei Dritteln angesetzt wird. Außerdem wurde die Grundstücksfläche um 165 qm reduziert, da diese Fläche nach der Umlegung dem Straßenrand zugeordnet wurde."

Gegen diese Heranziehung zu Erschließungskosten hat der Kläger im Verwaltungsverfahren Widerspruch eingelegt. Nach der Zurückweisung des Widerspruchs hat er gegen die Bescheide Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben.

Der Kläger hat behauptet, der Beitrag für die Erschließung durch die "...straße" sei vom Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages vom 10. April 2004 bereits vollständig entrichtet gewesen. Die Entrichtung sei ihm gegenüber auch nachgewiesen worden, jedenfalls habe sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben, dass der Beklagte die Pflicht zur Zahlung anerkannt habe. Die bevorstehende Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "...ring/W..." sei dem Beklagten bekannt gewesen; dies ergebe sich bereits aus der Erklärung des Beklagten vom 8. Dezember 1999. In den Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages sei es auch nur noch um etwaige Erschließungskosten für die Erschließungsanlage "...ring/W..." gegangen. Ihm, dem Kläger, sei es darum gegangen, dass in den Grundstückskaufvertrag eine Freistellungsvereinbarung hinsichtlich der Erschließungsbeiträge für den "...ring/W..." aufgenommen werde.

Er hat insoweit die Auffassung vertreten, bei - zutreffender - Auslegung der vertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des anzunehmenden Willens der Parteien könne nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Erschließungskosten für die nachträglich abgerechnete Erschließungsmaßnahme "...ring/W..." zu tragen habe. Die Kostentragung durch den Beklagten entspreche im Übrigen auch der Billigkeit, denn erst durch die Erschließung des ursprünglich als Grünland ausgewiesenen Grundstücks sei es dem Beklagten möglich gewesen, den vereinbarten Kaufpreis für ein gewerblich nutzbares Grundstück zu erzielen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, wäre ihm bei Vertragsschluss die Belastung mit den Erschließungsbeiträgen bekannt gewesen, hätte er den Kaufpreis in der vereinbarten Höhe nicht akzeptiert.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn gegenüber der ...stadt N... von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." betreffend das Grundstück der Gemarkung N..., Flur 12, Flurstück 575/2, freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, da mangels Rechtskraft des Erschließungsbeitragsbescheides kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis vorliege und es zudem am Feststellungsinteresse fehle.

Der Beklagte hat behauptet, bei Vertragsschluss mit dem Kläger sei ihm die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsmaßnahme "...ring/W..." nicht bekannt gewesen. Er habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass für diese Maßnahme Erschließungsbeiträge eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten. Gegenstand der Vertragsverhandlungen der Parteien zur Thematik der Erschließungsbeiträge - und mithin Hintergrund für die unter § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages getroffene Regelung - seien allein die Erschließungsbeiträge für die "...straße" gewesen. In diesem Zusammenhang hat er bestritten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Kläger gegenüber angegeben zu haben, den Erschließungsbeitrag für die "...straße" bereits vollständig entrichtet zu haben. Vielmehr habe er auf den sog. Stundungsbescheid vom 10. Dezember 1999 verwiesen. So habe er in der Zeit von Dezember 1999 bis April 2001 Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 1.000,00 DM geleistet und habe dann am 14. Mai 2001 unter Verwendung eines Teiles des Kaufpreiserlöses aus dem hier streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag an die ...stadt N... den Restbetrag in Höhe von 40.006,86 DM entrichtet.

Weiter hat er behauptet, mit der Baumaßnahme "...ring/W..." sei er lediglich im Rahmen des Umlegungsverfahrens N... "E..." in Kontakt gekommen. Bei der Ausführung der Bauarbeiten zur Entlastungsstraße - ...ring - sei ein Teil des hier streitgegenständlichen Grundstücks in Anspruch genommen worden. Erst nach Beendigung der Baumaßnahme sei er von der ...stadt N... am Umlegungsverfahren beteiligt worden. Angekündigt worden sei, dass er für die in Anspruch genommen Teilfläche seines Grundstücks eine Ausgleichszahlung erhalte. In diesem Zusammenhang sei das Schreiben vom 8.Dezember 1999 entstanden. Er könne nicht mehr nachvollziehen, wie es dazu gekommen sei, dass das Schreiben den Satz "Erschließungskosten sind separat abzurechnen" enthalte.

Des weiteren hat der Beklagte behauptet, Erschließungskosten für die Entlastungsstraße -...ring - seien zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen, insbesondere nicht im Rahmen des Umlegungsverfahrens "E...". Er sei davon ausgegangen, dass auf Grund der Vereinbarung im Bauerlaubnisvertrag vom 3. November 1994 die Kosten für die Baumaßnahme allein von der ...stadt N... zu tragen seien. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte geltend gemacht, bei einer Übernahme der Erschließungskosten durch ihn wäre der im Grundstückskaufvertrag vom 10. April 2000 vereinbarte Kaufpreis von 185.000,00 DM für das Grundstück wirtschaftlich vollkommen unzureichend gewesen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. April 2007 der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gegenüber der ...stadt N... von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." betreffend das Grundstück der Gemarkung N..., Flurstück 575/2 der Flur 2 zur Hälfte freizustellen; im übrigen hat es die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die auf Befreiung von einer noch nicht endgültig feststehenden Verbindlichkeit gerichtete Feststellungsklage sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Freistellungsverpflichtung ergebe sich nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des notariellen Kaufvertrages vom 10. April 2000. Die in § 2 Abs. 3 hinsichtlich der Kostentragungspflicht getroffene Regelung sei ihrem Wortlaut nach mehrdeutig. Da allerdings eine eindeutige Vereinbarung der Parteien zu den nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages erhobenen Erschließungskosten aus Erschließungsmaßnahmen, die bei Vertragsschluss bereits hergestellt waren, nicht zu ermitteln sei, könne hier nach Treu und Glauben nur angenommen werden, dass die Parteien als redliche Partner das Kostenrisiko hinsichtlich dieser Erschließungskosten zu gleichen Teilen auf sich genommen haben.

Gegen dieses beiden Parteien jeweils am 23. April 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Eingang vom 9. Mai 2007 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007, eingegangen am 21. Juni 2007, begründet. Der Kläger hat mit Eingang vom 16. Mai 2007 gegen das Urteil ein zunächst als "Anschlussberufung" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und dabei angekündigt, Anträge und Begründung seien einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007, eingegangen bei Gericht am 12. Juni 2007, hat der Kläger sein Rechtmittel dann begründet sowie einen Antrag gestellt.

Der Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Würdigung durch das Landgericht, rügt die Verletzung materiellen Rechts, wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und begehrt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung eindeutig und enthalte eine klare Regelung. Lediglich die fälligen Anliegerbeiträge und Erschließungskosten seien von ihm zu tragen gewesen. Die Erschließungskosten für die Erschließungsmaßnahe "...ring/W...", seien bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 10. April 2000 noch nicht fällig gewesen. Lediglich der Bescheid für die Erschließungsanlage "...straße" sei zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen gewesen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet sich ebenfalls gegen die rechtliche Würdigung durch das Landgericht und begehrt über den vom Landgericht tenorierten Umfang der Feststellungsklage hinaus unter Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn gegenüber der ...stadt N... von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." betreffend das Grundstück der Gemarkung N..., Flur 12, Flurstück 575/2 - vollumfänglich - freizustellen. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, das Landgericht habe der Auslegung nicht den wirklichen Willen der Parteien unterlegt.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn gegenüber der ...stadt N... von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." betreffend das Grundstück der Gemarkung N..., Flur 12, Flurstück 575/2, freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und 2 Nr.1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

Die als Anschlussberufung bezeichnete Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie entgegen § 524 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht in der Anschlussschrift begründet worden ist. Sie kann aber als selbstständige Berufung umgedeutet werden. Diese form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung ist zulässig, der Kläger erstrebt eine Beseitigung der Beschwer der nicht vollständigen Kostenfreiheit zu seinen Gunsten.

2.

In der Sache selbst hat die Berufung des Beklagten Erfolg, die Berufung des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

a.

Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zulässig. Sie ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person, aus der sich ein subjektives Recht ergeben kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 3 mwN.). Diese Voraussetzung ist gegeben. Es geht um vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien auf Grund des Grundstückskaufvertrages vom 10. April 2000 und einer sich daraus möglicherweise ergebenden Pflicht des Beklagten zur Freistellung des Klägers von der Erschließungskostenforderung der ...stadt N... für die Erschließungsmaßnahme "...ring/W...". Das Rechtsverhältnis ist auch gegenwärtig. Denn in den aktuellen Rechtsbeziehungen der Parteien ist bislang die Frage der Verpflichtung zur Zahlung dieser Erschließungsbeiträge auch durch das angerufene Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Feststellungsantrag besteht. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden besteht in seiner Belastung mit einer Verbindlichkeit, da er als Grundstückseigentümer von der ...stadt N... nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Auf Grund der Vereinbarungen der Parteien im Grundstückskaufvertrag vom 10. April 2000 kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Kläger vom Beklagten Erstattung dieses Betrages oder Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der ...stadt N... verlangen kann. Eine Leistungsklage auf eine derartige Erstattung gerichtet würde allerdings voraussetzen, dass die Forderung, der sich der Kläger ausgesetzt sieht, endgültig feststeht. Wer - wie vorliegend der Kläger - die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also noch nicht für endgültig gesichert hält (vgl. BGH NJW 2007, 1809). Solange der Kläger gegen die von der ...stadt N... erhobene Erschließungsbeitragsforderung verwaltungsgerichtlich vorgeht, hat er mithin noch kein berechtigtes Interesse daran, von dem Beklagten bereits jetzt eine Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch Genommenen der richtige Weg (vgl. BGH NJW 1993, 1137 mwN.). Im Übrigen kann auch, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden.

b.

Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, ihn gegenüber der ...stadt N... von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." betreffend das Grundstück der Gemarkung N..., Flurstück 575/2 der Flur 2 freizustellen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und § 8 Abs.1 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des BGB (a.F.) anzuwenden.

Nach der gesetzlichen Regelung der § 446 BGB a.F. iVm. § 103 BGB - bei zu "entrichtenden" Lasten iSv. § 103 BGB handelt es sich nach einhelliger Meinung um "fällige" Lasten (BGH NJW 1982, 1278 mwN.) - hat der Kläger als Käufer des Grundstücks Flur 12, Flurstück 575/2, der Gemarkung N..., die nach der Übergabe des Kaufgegenstandes fällig gewordenen Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." gegenüber der ...stadt N... zu tragen.

Eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung haben die Parteien im notariellen Kaufvertrag hinsichtlich der Erschließungsbeiträge betreffend die Erschließungsanlage "...ring/W..." nicht getroffen. Insbesondere ergibt sich eine solch anderweitige Regelung nicht aus der auslegungsbedürftigen Vereinbarung unter § 2 Abs. 3 des zwischen den Parteien unter dem 10. April 2000 geschlossenen Kaufvertrages.

aa.

Das Landgericht hat im Ergebnis der dort vorgenommen Auslegung angenommen, der Vereinbarung unter § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages lasse sich eine eindeutige Vereinbarung der Parteien zu der Kostentragung hinsichtlich nachträglich erhobener Erschließungsbeiträge aus Erschließungsmaßnahmen, die bei Abschluss des Vertrages zwar bereits hergestellt aber noch nicht abgerechnet waren, nicht entnehmen. Unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben könne nur angenommen werden, dass die Parteien als redliche Partner das Kostenrisiko hinsichtlich dieser Erschließungskosten zu gleichen Teilen auf sich genommen haben.

bb.

Der Senat hat nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO diese erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Diese Prüfungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung folgt aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Vertragsauslegung verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt (vgl. BGH NJW 2004, 2751).

Unter Anwendung dieser Prüfungskompetenz folgt der Senat der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung nicht, da diese - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht sachlich überzeugt. Im Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Auslegung ergibt sich vielmehr, dass die Parteien im Kaufvertrag vom 10. April 2000 hinsichtlich der Erschließungsbeiträge betreffend die Erschließungsanlage "...ring/W..." eine von den gesetzlichen Regelung der § 446 BGB a.F. iVm. § 103 BGB abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben.

Eine eindeutige Vereinbarung der Parteien zur Kostentragung von nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages erhobenen Erschließungsbeiträgen aus der Erschließungsmaßnahme "...ring/W...", die bei Vertragsschluss am 10. April 2000 zwar bereits tatsächlich hergestellt - die Bauabnahme erfolgte am 30. Juni 1997 - war, die aber seitens der ...stadt N... noch nicht abgerechnet waren, lässt sich dem Kaufvertrag vom 10. April 2000 nicht entnehmen.

Im Wege der Auslegung war daher zu ermitteln, was die Parteien gewollt haben und welchen Inhalt die abgegebenen Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Betrachters haben. Dabei ist zunächst vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen. Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 des zwischen den Parteien unter dem 10. April 2000 geschlossenen Kaufvertrages ergibt sich eine von der im Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Regelung insoweit abweichende Vereinbarung nicht. Diese Vereinbarung lautet:

"Verkäufer versichert, daß fällige Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für bereits erstellte Erschließungsmaßnahmen voll bezahlt oder andernfalls vom Verkäufer zu tragen sind. Die Kosten für weitere Erschließungsmaßnahmen hat der Käufer zu tragen unabhängig von deren Fälligkeit.

Bereits im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Grundstück Flur 12, Flurstück 575/2, der Gemarkung N... um ein sog. Eckgrundstück handelt und von zwei Erschließungsmaßnahmen - nämlich den Erschließungsmaßnahmen "...straße" und "...ring/W..." - betroffen ist, erscheint der Wortlaut dieser Vereinbarung nicht eindeutig, da die Erschließungsmaßnahmen als solche nicht namentlich bezeichnet werden.

Soweit der "der Verkäufer versichert, daß fällige Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für bereits "erstellte Erschließungsmaßnahmen" voll bezahlt oder andernfalls vom Verkäufer zu tragen sind" (§ 2 Abs. 3 S. 1 des Kaufvertrages) lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen, dass sich diese Regelung auch auf eine bei Vertragsschluss bereits tatsächlich hergestellte - hier Erschließungsmaßnahme "...ring/W..." - aber noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahme beziehen sollte. Die Vereinbarung bezeichnet ausdrücklich nur "fällige" Anliegerbeiträge und Erschließungskosten. Nach dem Sprachgebrauch kann das Wort "fällige" sowohl auf das Substantiv "Anliegerbeiträge" als auch auf das Substantiv "Erschließungskosten" bezogen werden. Für die nähere Erläuterung des Begriffs "fällige" kann in diesem Zusammenhang auf § 135 Abs. 1 BauGB Bezug genommen werden. Nach dieser Vorschrift wird der Erschließungsbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Die Fälligkeit bedeutet dabei die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur sofortigen Zahlung des Beitrages und die Berechtigung der Gemeinde, den Beitrag zwangsweise beizutreiben, falls er nicht gezahlt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 84. Ergänzungslieferung 2007, Autor: Ernst, § 135 BauGB, Rn. 2). Davon ausgehend waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10. April 2000 die Erschließungskosten für die Erschließungsanlagen "...ring/W..." also noch nicht fällig, da erst mit Bescheid vom 24. November 2005 der Bürgermeister der ...stadt N... vom Kläger, der zwischenzeitlich das Eigentum an dem Grundstück erworben hatte, für die Herstellung der Erschließungsanlage im Abrechnungsgebiet "...ring/W..." einen Erschließungsbeitrag zunächst in Höhe von 81.763,92 € erhob. Für die nähere Erläuterung des Begriffes der "Erschließungskosten" kann auf § 127 BauGB verwiesen werden. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen sind hierbei die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Mithin fallen darunter sowohl Erschließungskosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen "...straße" als auch für die Herstellung der Erschließungsanlagen "...ring/W...".

Dem Wortlaut nach lässt sich eine eindeutige Regelung auch nicht daraus herleiten, dass die Vereinbarung unter § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kaufvertrages "Erschließungskosten für bereits erstellte Erschließungsmaßnahmen" anspricht. Zum einen gilt auch insoweit, dass das Wort "fällige" inhaltlich hierauf bezogen werden kann. Zum anderen lässt sich dieser Formulierung nicht sicher entnehmen, dass die Parteien damit die Vereinbarung auf die bereits hergestellte Erschließungsanlage "...ring/W..." bezogen haben wollten. Die Formulierung lässt ebenso die Möglichkeit offen, dass nach dem Willen der Parteien in Verbindung mit dem Wort fällig - wie mit § 135 Abs. 1 BauGB vorgesehen - lediglich auf die Beitragskosten Bezug genommen worden war, die mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Beklagten bereits bekannt gegebenen Beitragsbescheid für die Erschließungsanlage "...straße" fällig geworden waren.

Eine eindeutige Regelung kann auch dem Wortlaut der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 nicht entnommen werden. Soweit sich diese Vereinbarung auf die "Kosten für weitere Erschließungsmaßnahmen" bezieht, die der Käufer unabhängig von deren Fälligkeit zu tragen hat, kann das Wort "weitere" in Abgrenzung zu dem Wort "fällige" verstanden werden und würde dementsprechend die Erschließungskosten betreffend, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht fällig waren, etwa weil der Beitragsbescheid noch nicht bekannt gegeben worden war. Ebenso gut kann es sich auf die Worte "bereits erstellte Erschließungsmaßnahmen" beziehen und würde dann die Kosten für die Erschließungsmaßnahmen betreffen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erstellt waren. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Wortlaut "unabhängig von deren Fälligkeit" eher für diese zweite Auslegungsvariante spricht, denn die gesamte vertragliche Vereinbarung würde nicht zwangsläufig die Kosten erfassen, um die die Parteien hier streiten. Auch in diesem Falle kann nämlich eine nicht vollständige Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Vereinbarung unter § 2 Abs. 3 S. 1 des Kaufvertrages sich lediglich über "fällige ... Erschließungskosten" verhalten sollte, und § 2 Abs. 3 S. 2 Satz 2 des Kaufvertrages nur solche Kosten betreffen sollte, die sich aus nach dem Vertragschluss erstellten Erschließungsmaßnahmen ergaben, so fehlt jedenfalls eine Regelung für die Kosten der Erschließungsmaßnahmen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrag zwar bereits hergestellt waren, aber bei denen die Erschließungskosten noch nicht fällig waren.

Auch unter Einbeziehung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung, soweit sie einen Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1002), folgt nichts anderes. Keine der Parteien hat vorgetragen, ob und gfs. mit welchem Inhalt die Reglung des § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages Gegenstand einer Erörterung im Beurkundungstermin vom 10. April 2000 gewesen ist.

Der Beklagte hat durch die beigebrachten Ablichtungen der Bescheide des Bürgermeisters der ...stadt N... vom 10. Dezember 1999 - sog. Stundungsbescheid - und vom 8. Mai 2001 - Abänderung des Tilgungsplans - sein Vorbringen, Gegenstand der Vertragsverhandlungen zur Thematik Erschließungsbeiträge - und mithin Hintergrund für die unter § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages getroffene Regelung - seien allein die Erschließungsbeiträge für die "...straße" gewesen sowie sein Bestreiten, im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Kläger diesem gegenüber angegeben zu haben, er habe den Erschließungsbeitrag für die "...straße" bereits vollständig entrichtet, so hinreichend substantiiert, dass das diesbezügliche Bestreiten des Klägers nicht genügt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass im Jahre 1999 das Grundstück im Bereich eines Umlegungsverfahrens lag und in diesem Verfahren der Beklagte im Schreiben vom 8. Dezember 1999 gegenüber der ...stadt N... eine Erklärung bezüglich des Umlegungsplanentwurfes betreffend das Grundstück Gemarkung N..., Flur 12, Flurstück 575/2 abgab und dabei weiter anführte: "Erschließungskosten sind separat abzurechnen". Dieser Erklärung mag zwar entnommen werden können, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung davon ausgegangen ist, dass es für eine weitere Erschließungsmaßnahme - hier: "...ring/W..." - in der Zukunft zu einer Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen kommen könnte, es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese Einschätzung dem Kläger gegenüber zum Gegenstand der Regelung unter § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages gemacht hat.

Auch unter Heranziehung der Grundsätze eines Interessensausgleichs ergibt sich für das Ergebnis der Auslegung nichts anderes. Dafür, dass die Parteien mit der Vereinbarung unter § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages eine von den gesetzlichen Regelung der § 446 BGB a.F. iVm. § 103 BGB abweichende Vereinbarung haben treffen wollen, lässt sich auch das wirtschaftliche Argument nicht anführen, dass der Kläger bei einer Übernahme der noch abzurechnenden Erschließungskosten bei den Verhandlungen auf Abschluss des Kaufvertrages einen geringeren Kaufpreis als den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 185.000,00 DM (=94.588,00 EUR) gefordert hätte. Dagegen lässt sich bereits anführen, dass den Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 10. April 2004 summenmäßig der später zunächst auf 81.763,92 EUR und dann auf 51.110,45 € festgesetzte Erschließungsbeitrag für die Erschließungsmaßnahme noch nicht bekannt war. Doch selbst wenn diese Größenordnungen bereits bekannt gewesen wären, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Erwerber des Grundstücks, dass erst in Folge der Herstellung der Erschließungsanlage "...ring/W..." und den damit eingerichteten Zufahren für das von ihm geführte Autohaus, gewerblich genutzt werden kann, zwar beitragspflichtig ist, aber diese Beitragspflicht ihre Rechtfertigung in den Vorteilen findet, welche die Erschließung dem Grundstück gewährt, indem die erforderliche Zugänglichkeit eines bebaubaren Grundstückes vom und zum öffentlichen Straßennetz hergestellt und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Bebaubarkeit sowie gewerbliche Nutzung des Grundstückes geschaffen wird, oder - wie hier - bei der sog. Zweiterschließung verbessert wird. Dieser Vorteil, auf den der Beitrag - auch - bezogen ist, drückt sich im Allgemeinen auch in einer Steigerung des Grundstückswertes aus.

cc.

Entgegen dem Landgericht besteht auch kein Raum für eine hälftige Teilung der Erschließungskosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (so BGHZ 114, 193 mwN.) können zwar Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung in die auf dem Geschäftswillen der Vertragsparteien beruhende Vermutung einbezogen werden, im synallagmatischen Austauschverhältnis seien Leistung und Gegenleistung gleichwertig. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung (z.B. der Kaufsache) wieder eingebracht worden sein ("Rentabilitätsvermutung"; BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; BGH NJW 1983, 442), 443).

Allerdings besteht für die Anwendung dieser Überlegungen auf den vorliegenden Fall - ausgehend vom hier ausgelegten Inhalt der Vereinbarung - keine Notwendigkeit. Ausgehend von den vorerwähnten Überlegungen, dass der Vorteil, den ein bebaubares Grundstück durch den verbesserten Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erlangt, und auf den der Beitrag bezogen ist, der sich im allgemeinen auch in einer Steigerung des Grundstückswertes ausdrückt, besteht auch wirtschaftlich kein Anlass für einen solchen Ausgleich.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO und auf § 708 Nr.10, § 709 Satz 2 ZPO, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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