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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 5 U 64/06
Rechtsgebiete: VermG, BGB, GVO


Vorschriften:

VermG § 4 Abs. 2
VermG § 15
BGB § 34
BGB § 528
BGB § 530
BGB § 816 Abs. 1 Satz 2
BGB § 883
BGB § 883 Abs. 2
BGB § 888
BGB § 888 Abs. 1
BGB § 892
BGB § 892 Abs. 1 Satz 1
BGB § 892 Abs. 2
BGB § 893
BGB § 1425 Abs. 2
BGB § 1641
BGB § 1804
BGB § 2113 Abs. 2
BGB § 2205
BGB § 2207
BGB § 2330
GVO § 2 Abs. 1 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 64/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 2. November 2006

Verkündet am 2. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 218/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in II. Instanz nur noch darum, ob der Kläger gutgläubig eine Eigentumsverschaffungsvormerkung an dem 1582 m² großen Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N... Bl. 1220, Flur 1, Flurstück 300/1 (Grundstück), erworben hat und deswegen von der Beklagten die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.

Das aus dem Flurstück 300 hervorgegangene (West-) Grundstück war zunächst mit weiteren Flurstücken im Grundbuch von N... Blatt 49 verzeichnet. Eingetragene Eigentümerin war seit dem Jahr 1910 M... T.... 1962 wurde in Abteilung II des Grundbuchs der Verwaltervermerk gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 eingetragen. Weil auf dem Grundstück eine Kaufhalle errichtet werden sollte, erließ der Rat des Kreises K... am 1. März 1988 einen Enteignungsbeschluss, der nach Rechtsmittelverzicht des Verwalters am 1. März 1988 rechtskräftig wurde.

In der Folgezeit wurde die Kaufhalle auf dem Grundstück errichtet.

Die Erbeserbin nach der 1950 verstorbenen Eigentümerin, M... F..., machte hinsichtlich ihres gesamten Grundbesitzes unter dem 11. Oktober 1990 Restitutionsansprüche auf Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte der Erblasserin und auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung geltend.

Sie erteilte dem Kläger am 8. Januar 1991 notarielle Vollmacht, den Grundbesitz, darunter das Flurstück 300/1, zu veräußern, auch an ihn selbst. Dies geschah durch notariellen Überlassungsvertrag vom 23. Juni 1992 (Notarin T... in K..., Urkundsrollennummer 826/1992). Der Vertrag sieht vor, dass der Kläger die in Abteilung III unter Nr. 13 und 14 eingetragenen Hypotheken übernimmt. Mit Eingang vom 2. Juli 1992 beantragte die Notarin bei dem Grundbuchamt aufgrund ihr in der Urkunde erteilter Vollzugsvollmacht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Am 14. August 1992 erließ das AROV einen Teilbescheid, durch den das Eigentum an dem Flurstück 300/1 an M... F... zur gesamten Hand übertragen wurde. Dieser Bescheid wurde am 27. Oktober 1992 zurückgenommen, weil das Grundstück nicht der staatlichen Verwaltung unterlegen habe sondern mit Wirkung vom 1. März 1988 enteignet worden sei. Am 27. Mai 1993 erging ein Vermögenszuordnungsbescheid, durch den festgestellt wurde, dass das Grundstück Eigentum des Bundes als Treuhänder sei.

Am 3. November 1993 wurde M... F... als Eigentümerin in das Grundbuch von N... Blatt 49 eingetragen und zugleich in Abt. II lfd. Nr. 3 die Auflassungsvormerkung für den Kläger. Am 15. Februar 1994 wurde M... F... die GVO-Genehmigung erteilt, die mit Bescheid vom 12. Juli 1994 mit Rücksicht auf die Enteignung nach dem Baulandgesetz zurückgenommen wurde.

Schließlich wurde am 5. Juli 1994 auf das am 1. Juni 1993 eingegangene Ersuchen der Oberfinanzpräsidentin die Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung) am 5. Juli 1994 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm das Grundstück aufzulassen und seine Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks zu bewilligen. Der Enteignungsbeschluss sei nichtig, da er nicht der in West-Berlin lebenden Eigentümerin bekanntgegeben worden sei. Aus diesem Grund sei auch der VZOG-Bescheid vom 27. Mai 1993 nichtig. Er, der Kläger, sei hinsichtlich des eingetragenen Eigentums der Erblasserin gutgläubig gewesen.

Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger könne nicht gutgläubig gewesen sein, weil er Kenntnis von dem Verwaltervermerk und dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz gehabt habe. Zudem sei nach § 4 Abs. 2 VermG ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.

Das Landgericht hat der Klage, soweit der Kläger mit ihr die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verlangt hat, stattgegeben, hinsichtlich der verlangten Auflassung hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB. Er habe ein Anwartschaftsrecht erworben und zu seinen Gunsten sei eine Vormerkung eingetragen. Dieses Recht als Vormerkungsberechtigter sei durch die Eintragung des Bundes beeinträchtigt. Das Grundstück sei seinerzeit aufgrund des Beschlusses des Rates des Kreises K... vom 16. Dezember 1987 zwar wirksam enteignet worden, auch wenn das Grundstück nicht als Eigentum des Volkes im Grundbuch ausgewiesen worden sei. Der Enteignungsbeschluss sei auch ohne Bekanntgabe an die Westeigentümer wirksam, da die Zustellung an den Verwalter ausreiche. Damit habe die Veräußerin über das Grundstück als Nichtberechtigte verfügt. Die Bundesrepublik Deutschland sei Eigentümerin geworden, noch bevor die Vormerkung des Klägers am 3. November 1993 im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Kläger sei als gutgläubig im Sinne von § 892 BGB anzusehen. Diese Vorschrift sei trotz der Tatbestandswirkung des VZOG-Bescheides anwendbar.

Der Kläger habe im Zeitpunkt der Eintragung seiner Vormerkung am 3. November 1993 und bereits zu dem früheren Zeitpunkt, zu dem der Eintragungsantrag gestellt worden sei, mangels Eintragung eines Widerspruchs darauf vertrauen dürfen, dass die Veräußerin F... als Erbin der im Grundbuch eingetragenen Erblasserin Eigentümerin des Grundstücks sei. Die Beklagte habe auch keine konkreten Tatsachen dargelegt, aus denen sich die Bösgläubigkeit des Klägers ergeben könnte. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Erwerber über die Unrichtigkeit in einer Weise aufgeklärt worden wäre, dass sich ein redlich Denkender der Überzeugung von ihr nicht hätte verschließen können. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs sei dem Kläger jedoch nicht bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt der Eintragung seiner Vormerkung habe er von dem VZOG-Bescheid nicht gewusst. Soweit das Grundbuchamt mit Schreiben vom 31. August 1993 der Notarin mitgeteilt habe, dass ein Ersuchen der OFD Cottbus vorliege, u. a. das Flurstück 300/1 der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen, sei nicht vorgetragen, dass dem Kläger und nicht nur der Notarin, vor Eintragung der Vormerkung mitgeteilt worden sei, dass die OFD nicht nur um die Zuordnung bzw. Eintragung der Bundesrepublik ersucht haben, sondern dass tatsächlich bereits am 27. Mai 1993 ein VZOG-Bescheid erlassen worden sei. Die Kenntnis des Klägers von dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz und der Eintragung eines Verwaltervermerks im Grundbuch sei unschädlich.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, dass das Landgericht zu Unrecht den Kläger als gutgläubig angesehen habe. Die Notarin sei durch das Schreiben des Grundbuchamts vom 31. August 1993 darüber informiert gewesen, dass ein Eintragungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland existiere. Sie habe aufgrund ihrer Rechtskenntnis den entsprechenden Rückschluss ziehen können, dass die Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 Eigentümerin geworden sei. Damit habe die Notarin positive Kenntnis erlangt. Die Notarin habe als Vertreterin des Klägers fungiert, weshalb sich der Kläger das Wissen der Notarin zurechnen lassen müsse.

Im Übrigen sei aufgrund der Eintragung des Verwaltervermerks in Abteilung II des Grundbuchs aber auch wegen der Kenntnis des Klägers von dem vermögensrechtlichen Verfahren eine Gutgläubigkeit ausgeschlossen.

Der Kläger habe aufgrund des Rücknahmebescheides vom 27. Oktober 1992 von der Enteignung des Flurstücks 300/1 gewusst. Zudem ergebe sich die Kenntnis des Klägers auch daraus, dass er die Rückübertragung des Grundstücks für die Veräußerin betrieben habe, was aus Sicht des Klägers nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er tatsächlich hinsichtlich des im Grundbuch ausgewiesenen Eigentums gutgläubig gewesen wäre.

Schließlich beanstandet die Beklagte den Kostenausspruch, da das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass das Auflassungsverlangen keinen Erfolg gehabt habe.

Die Beklagte beantragt,

das am 8. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 218/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hat, habe die Grundstücksübertragung langjährige Dienste der Familie H... abgelten sollen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

II.

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Grundsätzlich steht dem Kläger zwar aus § 888 BGB entsprechend ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück zu.

Die nachträgliche Berichtigung des Grundbuchs zu Gunsten der Beklagten steht einer Verfügung gleich. Ist diese gemäß § 883 Abs. 2 BGB dem vorgemerkten Kläger gegenüber unwirksam ist, rechtfertigt dies die entsprechende Anwendung von § 888 BGB (BGH NJW 1981, 446 f).

Zugunsten des Klägers ist durch Bewilligung und Eintragung in das Grundbuch eine wirksame Vormerkung gemäß § 883 BGB entstanden.

Für den Kläger ist am 3. November 1993 auf die Bewilligung der Veräußerin im notariellen Vertrag eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Diese sichert einen Anspruch des Klägers auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück aus dem notariellen Vertrag vom 23. Juni 1992. Dieser schuldrechtliche Anspruch ist, als weitere Voraussetzung für das Entstehen der Vormerkung, auch entstanden. Zwar ist mit den Ausführungen des Landgerichts, die der Kläger auch nicht angreift, von einer wirksamen Enteignung des Grundstücks auszugehen, die nicht daran scheitert, dass der Bescheid nicht der Westeigentümerin zugestellt wurde. Es war also nicht die Veräußerin Eigentümerin des Grundstücks sondern gemäß Art. 22 Abs. 1 EV der Bund, zu dessen Finanzvermögen das Grundstück seit dem 3. Oktober 1990 gehört. Da jedoch keine anfängliche objektive Unmöglichkeit vorliegt sondern nur anfängliches Unvermögen, lässt das fehlende Eigentum die Wirksamkeit des Vertrages unberührt (Umkehrschluss aus § 306 a.F i.V.m. § 275 Abs. 2 a.F. BGB). Ist damit ein auch im Übrigen wirksamer Veräußerungsvertrag zwischen dem Kläger und der Veräußerin zustande gekommen, bedurfte dieser Vertrag zu seiner Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 GVO nicht der GVO-Genehmigung. Denn die Erblasserin, von der die Veräußerin das Grundstück im Wege der Erbfolge erlangt hat, war seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Zwar hat nicht die wahre Berechtigte des Grundstücks die Vormerkung bewilligt. Der Kläger hat jedoch die Vormerkung gutgläubig erworben, da die Erbeserbin der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Erblasserin die Vormerkung bewilligt hat.

Die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs im Liegenschaftsrecht bestimmen sich nach §§ 892, 893 BGB. Insoweit ist anerkannt, dass der wahre Erbe eines zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Erblassers als dessen Gesamtrechtsnachfolger umfassend in dessen Rechtsposition eingetreten ist und damit auch die Legitimation, die der unrichtige Bucheintrag schafft, mit dem Vermögen auf den Erben übergegangen ist. Der für den gutgläubigen Erwerb ausreichende Rechtsschein ergibt sich aus der Kombination von unrichtiger Grundbucheintragung, die zu Gunsten des Erwerbers nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB als richtig gilt, und der tatsächlichen Gesamtrechtsnachfolge in den Nachlass einschließlich der Buchposition. Vorliegend kommen diese Bestimmungen der §§ 892, 893 BGB entsprechend zur Anwendung, da die Vormerkung kein dingliches Recht in deren Sinne ist. In Rechtsprechung und Literatur ist mit unterschiedlicher Begründung (vgl. BGHZ 25, 16, 23; BGHZ 57, 341, 343; Soergel/Stürner § 893 Rn. 6 m. w. N.) anerkannt, dass die Vormerkung mit ihren dinglichen Entstehungsvoraussetzungen unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht. Ein redlich Vorgemerkter erwirbt also die von einem Buchberechtigten bewilligte Vormerkung, wenn, wie vorliegend der Fall, sein gesicherter Anspruch besteht. Dabei braucht der für die Redlichkeit des Erwerbers nach § 892 Abs. 2 maßgebliche Zeitpunkt (BGHZ a.a.O.) nur im Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung der Vormerkung vorliegen. Dies war vorliegend der 2. Juli 1992. Zu diesem Zeitpunkt war noch die Veräußerin bzw. die Erblasserin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Angesichts des Bescheides des AROV vom 14. August 1992 musste der Kläger die wahren Eigentumsverhältnisse auch nicht besser wissen als das Amt. Auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er bereits am 2. Juli 1992 tatsächlich von der Enteignung im Jahr 1988 Kenntnis gehabt hätte. Insbesondere gibt auch der Restitutionsantrag, der alternativ auf Aufhebung der Verwaltung bzw. Rückübertragung des Eigentums abstellt, hierfür nichts her. Gleiches gilt für den Kenntnisstand der Notarin bei Beantragung der Eintragung der Vormerkung, so dass die Frage, ob sie als Vertreterin des Klägers bei Antragstellung anzusehen ist, dahingestellt sein kann. Auf § 4 Abs. 2 VermG kann sich die Beklagte nicht berufen, da es nicht um eine Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz geht.

Was die Eintragung des Verwaltervermerks angeht, so schadet dieser der Gutgläubigkeit hinsichtlich des Eigentums der Veräußerin nicht. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Antrag auf Aufhebung der vermeintlichen Verwaltung gestellt war, konnte der Kläger darauf vertrauen, dass der staatliche Verwalter in seinem Betätigungsfeld gemäß § 15 VermG auf die Sicherung und die ordnungemäße Verwaltung des Grundstücks im Sinne einer reinen Treuhandschaft beschränkt war und ihm insbesondere nicht mehr die Verfügungsbefugnis oblag.

Kann hiernach von einem gutgläubigen Erwerb der Vormerkung des Klägers ausgegangen werden, hat dies zur Folge, dass der gute Glaube des Klägers auch maßgeblich bleibt für den späteren Erweb des dinglichen Rechts. Die von der Buchberechtigten noch im Zeitpunkt der Gutgläubigkeit erklärte Auflassung im notariellen Vertrag genügt, um dem Kläger - zusammen mit der vom Landgericht zugesprochenen Eintragung - das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Es ist deshalb ohne Belang, dass der Kläger nunmehr die wahre Eigentumslage kennt.

Die Klage hat dennoch keinen Erfolg. Denn das Verlangen des Klägers erscheint als treuwidrig (§ 242 BGB), da es auf etwas gerichtet ist, was er sofort wieder zurückgeben müsste.

Wird der Kläger aufgrund der Eintragungsbewilligung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, könnte die Beklagte vom Kläger gemäß § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB Herausgabe des durch die Verfügung der ursprünglichen Eigentümerin Erlangten verlangen. Dies ist das Eigentum an dem Grundstück.

Die im Grundbuch eingetragene Veräußerin hat über das Grundstück als Nichtberechtigte verfügt, da es im Zeitpunkt der Verfügung nicht in ihrem Eigentum stand sondern gemäß Art 22 EV zum Finanzvermögen des Bundes gehörte, welches der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt. Die Verfügung wäre wegen Gutgläubigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten wirksam. Es handelte sich auch um eine unentgeltliche Verfügung. Ausweislich des Vertrages hatte die Veräußerin dem Kläger Grundbesitz im Werte von 100.000 DM übertragen. Zwar hat der Kläger die in Abteilung III des Grundbuchs Blatt 1220 unter laufenden Nummern 13 und 14 zur Mithaft eingetragenen Hypotheken übernommen. Die Übernahme dinglicher Belastungen stellt jedoch keine Gegenleistung dar, sondern mindert lediglich den Wert der Schenkung (BGH NJW 1989, 223, 224). Hinzu kommt, dass das dem Kläger übertragene Grundstück nach der Übertragung in Volkseigentum belastungsfrei geworden war. Denn an Volkseigentum konnten keine dinglichen Rechte bestehen. Für die Unentgeltlichkeit spielt es auch keine Rolle, dass, wie vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, das Grundstück dem Kläger für die von ihm und seiner Familie geleisteten Dienste übertragen worden ist. Derartige Schenkungen werden vom Begriff der renumeratorischen Schenkung erfasst. Darunter wird ein Rechtsgeschäft verstanden, durch das der Schenker dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewährt. Wie den Regelungen von §§ 34, 528 und 530 BGB sowie, für den Bereich des Familien- und Erbrechts, §§ 1425 Abs. 2, 1641, 1804 sowie §§ 2113 Abs. 2, 2205, 2207, 2330 BGB zu entnehmen ist, sind derartige Zuwendungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, im Rechtssinn unentgeltlich und haben daher bei vorhandener Einigung über eine derartige Zweckbestimmung als Schenkungen zu gelten (Staudinger/Wimmer-Leonhard (2005), § 516 Rn. 160).

Damit ist § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar und der Kläger zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Dies hat die Folge, dass die Beklagte dem Eintragungsbewilligungsanspruch den dolo-agit-Einwand entgegenhalten kann. Dieser Einwand ist, nachdem die ihn begründenden Tatsachen durch Vorlage der Vertragsurkunde und deren Inbezugnahme durch den Kläger in den Prozess eingeführt worden sind, von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt § 242 Rn. 96) ohne dass es einer Einrede der Beklagten bedarf (Soergel/Teichmann § 242 Rn. 300).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Ziffer 10, 711. Streitwert: 20.000 €.

Ende der Entscheidung

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