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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 U 80/04
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, ZPO, RAG, ZGB, EGBGB, DDR-BauO, BbG BauO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 254
BGB § 291
BGB § 288
ZPO § 296 a
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
RAG § 12
ZGB § 67
ZGB § 68
ZGB § 68 Abs. 1
ZGB § 92
ZGB § 93
ZGB § 297
ZGB § 330
ZGB § 336
ZGB § 337
EGBGB Art. 230
EGBGB Art. 231 § 7 Abs. 1
DDR-BauO § 80
BbG BauO § 65 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 80/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13. September 2007

Verkündet am 13. September 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2004 - 1 O 481/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 140.360,25 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz ab dem 25. Oktober 2001 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung wegen entgangenen Wertzuwachses seines Grundstücks in Höhe von 140.360,25 € aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, und zwar wegen der Nichterfüllung der sich für ihn aus §§ 2, 5 des Grundstückskaufvertrages vom 30. April 1999 ergebenden Verpflichtung der Beklagten zur Sicherstellung der Bebaubarkeit des gekauften Grundstücks durch Bestellung einer Flächenbaulast im Umfang von 1.121 m², so dass er, der Kläger, das Grundstück nur in einem deutlich geringerem Umfang als vertraglich vereinbart bebauen könnte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 1990 (UR-Nr.: 144/1990 des Notars W... B... in B...) erwarb der Kläger von den Beklagten eine noch unvermessene Teilfläche von rund 2.500 m² des in P..., ...weg 5, belegenen Grundstücks, eingetragen im Liegenschaftsbuch von P... Blatt 3874, Flur 22, Flurstück 182/4. In § 2 dieses Vertrages heißt es:

"(...) Der Verkäufer versichert, dass ihm nichts darüber bekannt ist, dass die Kaufsache nicht bebaut werden darf. Eine Gewährleistung des Verkäufers für die Bebaubarkeit der Kaufsache wird ausgeschlossen; der Käufer ist sich bewusst, dass bei Nichtbebaubarkeit der Kaufsache nur eine gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzung der Kaufsache in Betracht kommt.

Der Verkäufer hat einen "Eigentumsnachweis" des Liegenschaftsdienstes (Außenstelle P...) vom 26. April 1990 vorgelegt. Danach beträgt die Gesamtfläche des Grundstücks 5.432 m² und die Gebäudefläche 1.259 m². Bei Zugrundelegung dieser Zahlen vereinbaren die Parteien, dass von der GF 800 m² dem Käufer und 459 m² dem Verkäufer zustehen sollen. Sofern hinsichtlich der Nutzbarkeit von Grundstücken neue (andere) Gesetzesvorschriften maßgeblich werden sollten, sind die Parteien darüber einig, dass alles getan werden muss, um den Käufer die Möglichkeit zu verschaffen, die anteilige Bebauung von rund 2/3 für seine Fläche zu reklamieren. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei entsprechenden Anträgen bei den zuständigen Behörden mitzuwirken bzw. entsprechende Baulasten zu bewilligen."

In § 5 des Vertrages heißt es weiter:

"(...) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Käufer die Möglichkeit haben soll, die Kaufsache umfassend zu nutzen. Soweit wegen des Fehlens eines unmittelbaren Anschlusses an eine öffentliche Straße bzw. wegen des Fehlens entsprechender Installationen in dieser Straße für die Kaufsache technisch oder wirtschaftlich bedingte Notwendigkeit bestehen sollte, die nötigen Leitungen etc. über das Restgrundstück (...) zu führen, wird der Verkäufer dem Käufer entsprechende Möglichkeiten einräumen, z. B. durch Bewilligung von Wege- und Leitungsrechten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bei Ausübung seiner vertraglichen Rechte im weitestgehendem Umfange zu unterstützen, entweder durch Erteilung entsprechender Vollmachten zur Vorlage bei Behörden, Gerichten etc. oder aber - soweit solche Vollmachten nicht in Betracht kommen - durch eigene Anträge des Verkäufers bei den zuständigen Behörden/Gerichten. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer über alle Umstände zu unterrichten, die ihm bekannt werden und die die Rechtsverhältnisse ohne die Nutzungsmöglichkeiten für die Kaufsache in irgendeiner Form betreffen."

Das Grundstück der Beklagten wurde in der Folgezeit vermessen und geteilt. Die vom Kläger erworbene Teilfläche wurde im Grundbuch von B... Blatt 3874, Flur 22, Flurstück 182/5 mit einer Größe von 2.500 m² eingetragen; das Grundstück wurde sodann im Grundbuch von P... Blatt 4752, Flur 22, Flurstück 182/5 fortgeführt. Die Eigentumsumschreibung zu Gunsten des Klägers erfolgte am 27. August 1991. Das Restgrundstück der Beklagten - zunächst als Flurstück 182/6 fortgeführt - war im Grundbuch von B... Blatt 3874, Flur 22, Flurstück 182/7 mit einer Größe von 1.972 m² und Flurstück 182/8 mit einer Größe von 1.000 m² verzeichnet.

Das Flurstück 182/7 veräußerten die Beklagten - damals noch als unvermessene Teilfläche aus dem Flurstück 182/6 - mit notariellem Kaufvertrag vom 14. September 1994 (UR-Nr.: G 523/1994 des Notars W... G... in B...) an Herrn O... G.... In diesem Vertrag heißt es in den Vorbermerkungen:

"Den Erschienenen ist bekannt, dass zwischen den Verkäufern und Herrn R... M... ein Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof - Az. V ZR 206/94 - anhängig ist. Gegenstand der Außeinandersetzung ist ein etwaiger Anspruch des Herrn M... gegen die Verkäufer auf Bewilligung einer Baulast zu Lasten des hiesigen Kaufgegenstandes. Die Klage des Herrn M... ist zweitinstanzlich von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht - Az. 2 U 1/94 - abgewiesen worden.

Sollte Herr M... ein Schadenersatzanspruch gegen die Verkäufer zustehen, stellt der Käufer die Verkäufer in Höhe von 25 % des rechtskräftig festgestellten oder mit Einwilligung des Käufers vereinbarten Schadensersatzanspruch, höchstens jedoch DM 25.000 frei.

Der Notar belehrte die Erschienenen ausführlich über die mit diesem Rechtsstreit verbundenen Gefahren für Verkäufer und Käufer."

Am 8. November 1994 wurde eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Herrn G... eingetragen; die Eigentumsumschreibung erfolgte am 9. August 1996; das Grundstück wurde dabei im Grundbuch von B... Blatt 4802 fortgeführt. Bereits zuvor, nämlich mit notariellen Urkunden, vom 6. Dezember 1994 (UR-Nr. 642 und 643/1994 des Notars G... in B...) hatte der Erwerber in Ausnutzung der im Grundstückskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht zu Gunsten der Vereinsbank ... in L... Grundschulden über 4.000.000 DM bzw. 2,5 Mio. DM bestellt, die am 9. März 1995 eingetragen worden sind.

Das Flurstück 182/8 hatten die Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Juli 1993 (UR-Nr. 80/1993 des Notars H... H... in B...) an die GbR ...berg 5, bestehend aus dem Architekten A... D... und der Baugesellschaft E... mbH, veräußert. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 4. September 1995. Allerdings hatten zwischenzeitlich die Erwerber dieses Grundstücks mit notariellem Kaufvertrag vom 1. September 1994 (UR-Nr. 476/1994 des Notars G...) an Herrn Olaf G... veräußert. Auch hier machte der Zweiterwerber Gebrauch von einer Belastungsvollmacht und bestellte am 6. Dezember 1994 (UR-Nr. G 644/1994 des Notars G... in B...) eine Grundschuld zu Gunsten der Bank in Höhe von 2,6 Mio. DM, die am 4. September 1995 im Grundbuch eingetragen worden ist. Ferner ist am 17. März 1997 eine Sicherungshypothek zu Gunsten des Finanzamtes ... in Höhe von 20.094 DM (= 10.273,90 €) eingetragen worden.

Die Ansprüche auf Eigentumsübertragung aus den beiden Grundstückskaufverträgen hatte Herr G... zwischenzeitlich an die Bank abgetreten. Diese Abtretungen sind am 30. Mai 1995 für das Flurstück 182/7 und am 12. Dezember 1995 für das Flurstück 182/8 ins Grundbuch eingetragen worden. Am 25. August 1997 ist für das Flurstück 182/7 zur lfd. Nr. 4 der Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen worden.

Am 16. August 1998 sind zu Lasten des Flurstückes 182/7 in Abteilung II unter der lfd. Nr. 5 und 6 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 182/5 bzw. zu Gunsten der Stadt P... Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt des Rechts zur Einhaltung des öffentlichen Baurechts eingetragen worden. Diese Eintragung ist Ergebnis des seit 1992 zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits um die Bewilligung einer Baulast zur Sicherung des Anspruchs des Klägers hinsichtlich der im Kaufvertrag vereinbarten Bebaubarkeit des Grundstücks. Nachdem das Kreisgericht Potsdam der Klage mit Urteil vom 11. März 1993 - Az. 30 C 420/92 - überwiegend stattgegeben hatte, hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht auf die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1994 - Az. 2 U 1/94 - abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hatte der BGH dieses Urteil mit Beschluss vom 20. Oktober 1995 Az. V ZR 206/94 wegen Fehlen eines Tatbestandes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sodann mit Urteil vom 17. Dezember 1996 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,

"a) zu Lasten des (...) Flurstücks 182/7 (...) - dienendes Grundstück - (...) und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des (...) Flurstücks 182/5 (...) - herrschendes Grundstück - eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts zu bestellen:

Von dem dienenden Grundstück wird eine Teilfläche von 1.121 m² dem herrschenden Grundstück zum Zwecke der Einhaltung des öffentlichen Baurechts hinzugerechnet, so dass für alle baulichen Anlagen und Baumaßnahmen auf dem herrschenden Grundstück zur Einhaltung des öffentlichen Baurechts für das herrschende Grundstück von einer fiktiven Mehrfläche von 1.121 m², insgesamt 3.621 m², und für das dienende Grundstück eine fiktive Minderfläche von 1.121 m², somit verbleibenden 851 m² auszugehen ist. (...)

b) eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt der Grunddienstbarkeit zu Ziffer a) gegenüber der Stadt P..., vertreten durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, zu bestellen. Die Eintragung der Dienstbarkeiten hat an nächst offener Rangstelle zu erfolgen."

Der Kläger hat behauptet, er sei an der Ausübung seiner Rechte aus der bestellten Baulast durch die dieser Grunddienstbarkeit vorgehenden Eintragungen, wie Auflassungsvormerkung bzw. Abtretung dieses Rechts, insbesondere der am 9. März 1995 eingetragenen Grundschulden gehindert, weil eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung für ein nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durchzuführendes Bauvorhaben nur bei erstrangiger Eintragung der Baulast erreicht werden könne. Dies ergebe sich aus dem Runderlass Nr. 3/94 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) vom 30. September 1994 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 76 vom 28. Oktober 1994). Dieses Recht hätten die Beklagten durch die - ihm nicht angezeigte - Verfügung über das Flurstück 182/7 und die Einräumung einer Belastungsvollmacht vereitelt, obwohl sie nach dem Kaufvertrag zur Sicherstellung dieser Rechte verpflichtet gewesen seien. Die Beklagten hätten entweder selbst bei dem Grundbuchamt um Eintragung einer entsprechenden Baulast an erster Rangstelle antragen oder zumindest in dem notariellen Kaufvertrag mit Herrn G... vom 14.9.1994 einen Rangvorbehalt zu Gunsten dieser Rechte des Klägers vereinbaren müssen. Dass die Beklagten insoweit schuldhaft gehandelt hätten, ergebe sich daraus, dass in dem notariellen Kaufvertrag mit Herrn G... die Möglichkeit etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Rechtsstreit um die Baulast ausdrücklich angesprochen seien. Darüber hinaus hätten die Beklagten entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht dafür Sorge getragen, dass die Erschließung des Grundstücks des Klägers durch die Bewilligung entsprechender Wege- und Leitungsrechte gesichert worden sei.

Durch dieses Verhalten der Beklagten sei der Wert des Grundstücks des Klägers, das nunmehr nur in einem erheblich geringerem Umfang bebaut werden könne, um 274.520,80 DM gemindert. Der maßgebliche Bebauungsplan habe für das Grundstück eine Geschossflächenzahl von 0,4 ausgewiesen. Wenn er, der Kläger, das vertraglich geschuldete und begründete Baurecht ausnutzen könnte, ergebe sich für das Grundstück eine Geschossflächenzahl von 0,58. Der hierdurch begründete Mehrwert des Grundstücks belaufe sich auf 274.520,80 DM.

Die Beklagten haben vorgetragen, sie seien schon nicht verpflichtet gewesen, die Eintragung der Baulast an erster Rangstelle sicherzustellen. Schließlich seien sie auch nach dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nur zur Bestellung entsprechender Grunddienstbarkeiten an nächst bereiter Rangstelle verurteilt worden und dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Jedenfalls hätten sie nicht schuldhaft gehandelt, weil sie nach dem klageabweisenden Urteil in dem ersten Berufungsverfahren nicht mit einer abweichenden Entscheidung hätten rechnen müssen, insoweit also allenfalls unverschuldeter Rechtsirrtum vorliege. Darüber hinaus haben die Beklagten geltend gemacht, dass die nachrangige Eintragung der Baulast die Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht hindere. Ein Verstoß gegen den Runderlass des MSWV sei ihnen jedenfalls nicht anzulasten. Der Kläger habe selbst zu keinem Zeitpunkt auch nur versucht, eine Baugenehmigung entsprechend der Grunddienstbarkeit zu erhalten; es werde bestritten, dass eine solche nicht erteilt würde. Schließlich haben die Beklagten die Schadensberechnung des Klägers als unschlüssig, jedenfalls unzutreffend beanstandet. Im Hinblick auf etwaig deliktische Ansprüche haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten zwar ihre in dem notariellen Kaufvertrag übernommene Mitwirkungspflicht zur Sicherstellung der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks dadurch verletzt, dass sie das Flurstück 182/7 an Herrn G... veräußert sowie eine Belastungsvollmacht und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers bewilligt hätten, ohne Maßnahmen zur rangwahrenden Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Klägers zu ergreifen. Allerdings sei diese Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers die von ihm beabsichtigte Bebauung ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen wäre. Wenn der Kläger unter diesen Umständen von der Einleitung eines förmlichen Bauantragverfahrens abgesehen habe, sei er unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254 BGB für einen eventuell entstandenen Schaden selbst verantwortlich. Darüber hinaus stehe im Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten tatsächlich kein Schaden entstanden sei. Nach den überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Sachverständigen, die auf nachvollziehbaren Anknüpfungstatsachen gründeten, sei nämlich eine Bebaubarkeit des Grundstücks im Hinblick auf dessen Lage und Topographie schon aus anderen Gründen ausgeschlossen. So fehle es an einer dinglichen Sicherung der Erschließung des Grundstücks über die Flurstücke 182/7 und 182/8. Darüber hinaus bestünden behördliche Auflagen für das Nachbargrundstück 182/8, die die Zulässigkeit eines Bauvorhabens hinderten. Soweit der Kläger diesen Ausführungen durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegengetreten sei, sei die daraufhin beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten gewesen, weil es zum einen schon mangels Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten auf einen etwaig entstandenen Schaden gar nicht mehr ankäme und im Übrigen dieser - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte - Vortrag nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben müssen.

Gegen das ihm am 13. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einen am 27. Juli 2004 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Oktober 2004 - mit einem per Fax am 11. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt mit der Berufung die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Er rügt insbesondere, dass zu Unrecht die Kausalität verneint worden sei, die Kammer jedenfalls gehalten gewesen sei, einen richterlichen Hinweis zu erteilen, wenn von der mit Beschluss vom 10. Februar 2003 ausdrücklich bekundeten Auffassung, der Runderlass des MSV begründe einen von den Beklagten zu widerlegenden Anschein für die mangelnde Durchsetzbarkeit der zugesagten Bebaubarkeit, abgewichen werden solle, um den Kläger Gelegenheit zu geben, dass - insoweit überraschende - Erfordernis einer Einleitung des förmlichen Bauantragsverfahrens erfüllen zu können. Er verweist allerdings ergänzend darauf, dass ihm dies mit Rücksicht auf die in aller Regel nur befristet wirkende Baugenehmigung und dem Umstand, dass er das Bauvorhaben zurzeit tatsächlich nicht realisieren wolle, gar nicht zuzumuten sei. Denn es habe, so führt er aus, immerhin ein Bauvorbescheid mit dem Schreiben der Landeshauptstadt P... vom 16. April 1996 vorgelegen.

Ein Mitverschulden scheide aus, weil allein die Beklagten zu sichernden Maßnahmen verpflichtet gewesen seien, und er, der Kläger, mangels Kenntnis von den Vertragsverhandlungen der Beklagten auch keine Gelegenheit gehabt hätte, ihre Rechte wahrende Schritte einzuleiten. Zudem sei die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, weil das Gutachten des Sachverständigen S... ungenügend sei und ein neues Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Der Sachverständige und nicht das Gericht habe die Anknüpfungstatsachen festgelegt. Tatsächlich hätte eine Bewertung auf der gedachten Grundlage einer in jeder Hinsicht gesicherten Erschließung und einer fiktiven Mehrfläche von 1.121 m² statt finden müssen, wie es das Gericht selbst in dem Beweisbeschluss vorgegeben habe. Zudem sei das Gutachten in sich widersprüchlich. Der Sachverständige habe auch einräumen müssen, dass die Beantwortung der hier entscheidenden Fragen nur möglich sei, wenn eine Projektierung vorliege. Dies zeige, dass der Sachverständige nicht willens oder nicht in der Lage sei, ein ordnungsgemäßes Gutachten zu erstellen und zudem habe sich das Gericht mit dem vom Kläger vorgelegen Privatgutachten nicht auseinandergesetzt, das nicht verspätet vorgelegt und deshalb zu berücksichtigen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2004 - 1 O 481/01 - werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn (274.520,80 DM =) 140.360,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit Zustellung (das ist der 25. Oktober 2001) der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil im Ergebnis, halten jedoch die Feststellung einer Pflichtverletzung für rechtsfehlerhaft. Sie hätten ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 30. April 1990 erfüllt. Die Dienstbarkeiten seien am 16. Juni 1998 - nach Erlass des zweiten Berufungsurteils - eingetragen worden. Die Frage des Rangs sei unerheblich. In der Veräußerung der weiteren Teilflächen liege keine Pflichtverletzung, da dies für sich genommen den Kläger nicht beeinträchtige. Die aus dem Verkauf resultierende Folge der vorrangigen Eintragung anderer Rechte habe ebenfalls keine eine Schadenersatzverpflichtung begründende Folge, da es weder einen Anspruch des Klägers auf eine erstrangige Eintragung gebe, noch die nachrangige Eintragung dem Kläger in seinen Rechten beeinträchtige.

Jedenfalls fehle es an der notwendigen Kausalität für den Schaden und zudem treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden. Der Kläger habe es bisher unterlassen, ein förmliches Bauantragsverfahren einzuleiten oder aber zumindest eine Bauvoranfrage zu stellen. Das Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 16. April 1996 gehe auf eine Anfrage der Beklagten zurück. Die Schadenshöhe bleibe nach wie vor bestritten.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil, den jeweiligen Schriftsätzen der Parteien nebst den hierzu zu überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat nach Hinweisen zur Schadensproblematik gemäß Beschluss vom 3. November 2005 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben (Bl. 768 ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sp... (Bl. 807 ff.) sowie seinen Ergänzungen im Termin vom 26. Juli 2007 (Bl. 913 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 140.360,25 € verlangen. Denn die Beklagten haben die von ihnen im Grundstückskaufvertrag vom 30. April 1990 übernommene Verpflichtung, die Bebaubarkeit des von ihnen an den Kläger veräußerten Grundstücks durch Bestellung einer "Flächenbaulast" sicher zu stellen, nicht erfüllt.

Der zwischen den Parteien unter dem 30. April 1990 über eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks ...weg 5 in P..., Flur 22, Flurstück 182/4 geschlossene notariell beurkundete Kaufvertrag ist wirksam.

Zwar galt im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gemäß Art. 230 EGBGB noch das Recht der DDR, wonach gemäß § 12 RAG i. V. m. § 297, 67 ZGB der Vertrag der Beurkundung durch das Staatliche Notariat bedurfte. Dies führt jedoch gemäß Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 des Grundstückskaufvertrages ergibt, haben die Parteien - wissend das ein Vollzug des Vertrages zu jener Zeit noch nicht umsetzbar war - gleichwohl verbindlich verpflichtet. Dementsprechend wurde der Grundstückskaufvertrag auch im weiteren Verlauf durchgeführt und der Kläger - nach Teilung des Grundstücks - am 27. August 1991 als Eigentümer der von ihm erworbenen Teilfläche, des neuen Flurstücks 182/5 - als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Ebenso wie derjenige, der eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, wegen einer positiven Vertragsverletzung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet, sind die Beklagten auch nach dem Recht der DDR (Art. 232 § 1 EGBGB) bei schuldhaften Pflichtverletzungen dem Vertragspartner zum Ersatz des daraus entstandenen Schaden verpflichtet, §§ 92, 93 ZGB, der die materiellen Nachteile umfasst, der dem Geschädigten durch diese Pflichtverletzung entsteht, §§ 330, 336, 337 ZGB.

Entgegen der Auffassung und den Darlegungen der Beklagten ist der Grundstückskaufvertrag vom 30. April 1990 nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Zwar haben sich die Beklagten erst nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Senat auf diese Einwendung berufen. Dies ist jedoch unschädlich. Denn der Gesichtspunkt der Nichtigkeit wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist von Amts wegen zu beachten (Urteil des BGH vom 7.12.2006 - V ZR 90/06 - NJ 2007, S. 168). Die Rechtsprechung zum sogenannten wucherähnlichen Rechtsgeschäft ist grundsätzlich auch auf Kaufverträge über Grundstücke in der DDR anwendbar, die unmittelbar nach Aufhebung der Preisvorschriften geschlossen worden sind, was auch für den vorliegenden Fall gelten muss, da auch die schuldrechtlichen Verpflichtungen, wie Eigentumsverschaffungspflicht und Kaufpreiszahlungspflicht, nach diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind. Ob ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, unterliegt kritischer tatrechtlicher Würdigung. Zwar mag der Vertrag gegen § 68 ZGB verstoßen haben, weil der vereinbarte Preis gegen die gesetzlichen Preisvorschriften der DDR verstieß. Aber beide Vertragsparteien waren sich dieses Verstoßes bewusst und wollten den Vertrag gleichwohl schließen und unter allen Umständen durchführen, wie dies in § 3 des Kaufvertrages ausdrücklich vereinbart worden ist. In Kenntnis all dieser Umstände haben die Parteien nach Teilungsvermessung unter Kostenbeteiligung der Beklagten die Auflassung erklärt und die Eintragung zum 27. August 1991 herbeigeführt. In einem vergleichbaren Fall hat der BGH entschieden, dass ein Bürger der früheren DDR, der noch vor der Wiedervereinigung ein Ankaufsrecht an einem Grundstück eingeräumt hat, die Leistung selbst bei erheblichen Steigen der Grundstückspreise die Leistung weder unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages noch auf Unzumutbarkeit der Leistung verweigern kann, wenn die Parteien bei Vertragsschluss einen erheblich höheren als den gültigen Stoppreis vereinbart haben, der Käufer einen Teil sofort bezahlt hat und eine Preisanpassung für die Zukunft ausgeschlossen haben (BGH Urteil vom 3.11.1995 - V ZR 102/94). Soweit sich die Beklagten hier zur Frage des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf das Gutachten des Sachverständigen Sp... berufen, ist dieses Vorbringen bereits im Tatsächlichen nicht hinreichend substantiiert, da sich der von dem Sachverständiger Sp... ermittelte Bodenwert des Grundstücks auf einen anderen Stichtag bezieht, als hier relevant, nämlich auf einen Zeitpunkt, zudem der Grundstückskauf bereits längst durch Eintragung im Grundbuch vollzogen war. Ein Grundstückswert oder Bodenrichtwert für das Grundstück aus dem Jahre 1991 haben die Beklagten nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten faktisch einen Teil des Kaufpreises bereits bei Abschluss des Kaufvertrages erhalten haben und der Restkaufpreis ihnen im Dezember 1990 gezahlt worden ist. Abgesehen davon, dass dem Kläger, wie im Schriftsatz vom 29. November 2006 unwidersprochen vorgetragen, die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVVO erteilt worden ist, führt auch eine etwaige fehlende preisrechtliche Genehmigung nicht gemäß § 68 Abs. 1 ZGB zur Nichtigkeit, weil eine solche nur mit Versagen der Genehmigung eintritt. Zudem ist auf Grund des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (vgl. Anlage IV) die entsprechenden Vorschriften außer Kraft gesetzt worden. Konsequenter Weise wurde dann auch der Kläger als Eigentümer des von ihm erworbenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagten haben gegen die sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergebende Verpflichtung, dabei mitzuwirken, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks sichergestellt wird, z. B. durch Bestellung einer entsprechenden Baulast zur Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen, verstoßen.

Auch wenn die Parteien zulässigerweise die Gewährleistung der Beklagten für die Bebaubarkeit der unbebauten Teilfläche des erworbenen Grundstücks ausgeschlossen haben, so haben sich die Beklagten nach dem Inhalt der § 2 und § 5 des Vertrages gleichwohl dazu verpflichtet, mit dazu beizutragen, dass die Teilfläche, die sie veräußert haben, durch den Kläger bebaut werden kann, dass heißt in einem bestimmten Umfang bebauungsfähig wird. In § 2 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Kaufvertrages vom 30. April 1990 haben die Parteien vereinbart, dass sie sich darüber einig sind, dass alles getan werden muss, um dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, die anteilige Bebauung von 2/3 - ausgehend von der Gesamtfläche des Flurstücks 182/4 mit 5.432 m², für seine Fläche zu reklamieren. Die Beklagten haben sich insoweit ausdrücklich zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang und zur Bewilligung entsprechender Baulasten verpflichtet. Sie haben sich ferner verpflichtet, im Falle der technisch oder wirtschaftlich bedingten Notwendigkeit Wege- und Leitungsrechte über das verbleibende Restgrundstück 182/4 zu Gunsten des Klägers zu bewilligen. Bereits die Eintragung einer Baulast in das Baulastverzeichnis der Stadt P..., deren Bewilligung ausdrücklich im Vertrag aufgeführt worden ist, hätte dazu geführt, dass die Bebaubarkeit der erworbenen Fläche ermöglicht worden wäre. Denn die Baulastverpflichtung vermag damit dem Baulastbegünstigten einen Rechtsanspruch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Erteilung einer Baugenehmigung zu verschaffen (BVerwG NJW 1991, S. 2783), wobei die Baulast auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des Baulastverpflichteten sowie im Rahmen der Zwangsversteigerung Bestand hat (zum Letzteren: BVerwG NJW 1993, S. 480). Das Bauordnungsrecht des Landes Brandenburg ist aus dem der Bauordnung der DDR (Gesetz über die Bauordnung (DDR-BauO) vom 22. Juli 1990 (DDR I, S. 929) mit Einführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl/DDR I, S. 950)) hervorgegangen, die die Volkskammer noch im Juli 1990 erlassen hatte und die am 1. August 1990 in Kraft getreten ist. Vorschriften über die Baulast und das Baulastverzeichnis wurden in § 80 der DDR-BauO aufgenommen. Nach Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages gilt das Recht der DDR, dass sich auf einen Regelungsbereich bezieht, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt, so der Erlass der BauO, als Landesrecht fort, bis die Bundesländer des Einigungsgebietes eigene Bauordnungen erlassen haben. Für das Land Brandenburg wurde die DDR-BauO mit Wirkung zum 1. Juli 1994 durch die Brandenburgische BauO vom 1. Juni 1994 (GBl I S. 126 ff.) abgelöst, die das Institut der Baulast zur Ausgleichung bodenrechtlicher und baurechtlicher Spannungen durch Dienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten ersetzte, § 65 Abs. 3 BbG BauO sowie Runderlass Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30. September 1994 (Amtsblatt für das Land Brandenburg vom 28. Oktober 1994, S. 1576).

Mit einer derartigen Baulasterklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verbunden mit der Eintragung im Baulastverzeichnis konnten die Beklagten als Grundstückseigentümer ihr Restgrundstück dergestalt belasten, um die für das auf dem Nachbargrundstück zu errichtende Gebäude erforderlichen Abstände und Abstandsflächen zu sichern. Ebenso wäre durch eine Baulasterklärung die Absicherung der Leitungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ermöglicht worden. Diese Sicherung der Bebaubarkeit und Umfang der Bebaubarkeit wird seit dem 1. Juli 1994 durch die Bestellung von Dienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bewirkt, wobei die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung vom Nachweis der Eintragung dieser Dienstbarkeiten abhängig macht. Vorliegend sind sich die Parteien darüber einig - wie sich dies auch aus dem Urteil des 2. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1996 - 2 U 1/94 - ergibt, darüber einig, dass die Vereinbarung in § 2 des notariellen Kaufvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu verstehen ist, dass dem Kläger die Ausübung des zwischen den Parteien vereinbarten Baurechts durch Eintragung einer Baulast in Form einer abstrakten unveränderlichen Bemessungsgrundlage für die bauliche Ausnutzung seines Grundstücks im Vergleich zur Gesamtfläche des ursprünglichen Flurstücks 182/4 zu sichern ist. Dies kann dadurch erreicht werden, dass zu Gunsten des Klägers über die Größe seines Flurstücks von 2.500 m² hinaus fiktiv eine Mehrfläche von 1.121 m² zu Lasten des verbleibenden Grundstücks der Beklagten zuzurechnen ist, was entweder durch die Eintragung einer Baulast oder wegen der geänderten Gesetzeslage durch Bestellung entsprechender Dienstbarkeiten erreicht werden kann, wozu die Beklagten auch verpflichtet und demgemäß auch verurteilt worden sind.

Die Beklagten haben unstreitig keine Baulast zu Gunsten des Grundstücks des Klägers an dem Restgrundstück Flurstück 182/6 bestellt. Zwar haben sie auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1996 - 2 U 1/94 - eine entsprechende Grunddienstbarkeit bewilligt, die jedoch, da das Flurstück 182/6 wegen einer in 1993 erfolgten weiteren Veräußerung geteilt wurde, lediglich zu Lasten des Flurstücks 182/7 am 16. Juni 1998 eingetragen wurde. Diese eingetragene Dienstbarkeit ist jedoch hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen nicht mit den Rechtswirkungen der nach dem Vertrag geschuldeten Baulast vergleichbar. Denn auf Grund der Veräußerung und der Erteilung entsprechender Belastungsvollmachten seitens der Beklagten wurden bereits unter dem 9. März 1995 an erster und zweiter Rangstelle Sicherungsgrundschulden eingetragen, die der eingetragenen Grunddienstbarkeit im Rang vorgingen, so dass die damit gewährte Rechtsposition der Dienstbarkeiten im Falle einer Zwangsversteigerung nicht bestandskräftig war. Eine Erfüllung der im Vertrag übernommenen Verpflichtung kann entgegen der Auffassung der Beklagten darin nicht gesehen werden.

Die Beklagten berufen sich zu ihrer Rechtfertigung unter Hinweis auf das erste Berufungsurteil darauf, dass sie sich im Hinblick auf den Umfang ihrer Verpflichtung in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hätten, im Übrigen aber ihrer Verpflichtung nachgekommen seien, da der Kläger eine erstrangige Eintragung der Dienstbarkeit nicht verlangen könne. Wie zuvor dargelegt, aber auch in dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Ausdruck gebracht, ist die geschuldete Grunddienstbarkeit in ihren Rechtswirkungen einer entsprechenden Baulast nur dann vergleichbar, wenn die Grunddienstbarkeit an erster Rangstelle eingetragen ist. Im Übrigen aber ist, worauf der Kläger zu Recht hinweist, den Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsirrtums entgegen zu halten, dass eine erstrangige Eintragung der Dienstbarkeiten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem vorangegangenen Rechtsstreit gar nicht mehr möglich war, weil Rangrücktrittserklärungen derjenigen, zu deren Gunsten zwischenzeitlich anderweitige Belastungen auf den Flurstücken 182/7 und 182/8 eingetragen worden waren, nicht zu erhalten gewesen sind, also objektiv nur eine Eintragung an nächst bereiter Rangstelle, das heißt nach den beiden Auflassungsvormerkungen, den Grundschulden, der Abtretung der Rechte aus einer der beiden Auflassungsvormerkungen und letztlich sogar nach Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes, zu erreichen war. Darüber hinaus ist die ihm einzig mögliche Eintragung zu den laufenden Nummern 5 und 6 in Abteilung II des Grundbuchs von B... Blatt 3874 faktisch nutzlos, weil dadurch die vertraglich vorausgesetzte bauliche Ausnutzung, wie dargelegt, nicht sichergestellt werden kann. Zumal vorliegend bei den mit den Dienstbarkeiten belasteten Flurstück 182/7 vor deren Eintragung ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurde, so dass hier mehr als die abstrakte Gefahr des Verfalls der Grunddienstbarkeiten zu Gunsten des klägerischen Grundstücks besteht.

Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum im Hinblick auf das zu ihren Gunsten ergangene erste Berufungsurteil vom 28. Juni 1994 können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen davon, dass sie den Kaufvertrag betreffend das unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzende und deshalb im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eigentliche interessantere Flurstück 182/8 bereits mit notariellen Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht zu Gunsten des Erwerbers vom 1. Juli 1993, also noch vor der ersten Entscheidung des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und nach der ihnen nachteiligen kreisgerichtlichen Entscheidung vom 11. März 1993 abgeschlossen haben, konnten die Beklagten vor Rechtskraft der Entscheidung in den vorangegangenen Rechtsstreit um die Eintragung einer Baulast bzw. entsprechender Dienstbarkeiten nicht darauf vertrauen, dass sie von derartigen Verpflichtungen frei sind. Das es ein solches Vertrauen in die Abweisung der Klage gar nicht gegeben hat, die Beklagten vielmehr bewusst in Kauf genommen haben, dass sie durch die Verfügungen über das Rechtsgrundstück des ehemaligen Flurstücks 182/4 Schadenersatzansprüchen seitens des Klägers ausgesetzt sein könnten, ergibt sich im Übrigen hinreichend deutlich aus den Vorbemerkungen zu dem notariellen Grundstückskaufvertrag mit dem Erwerber G... vom 14. September 1994 (Urkunde des Notars G... UR-Nr. G 523), in denen sich der Erwerber verpflichtet, die Beklagten von etwaigen Schadenersatzforderungen des Klägers wegen des zwischen den Parteien noch anhängigen Rechtsstreits um die Eintragung von Baulasten im Umfang von 25 %, höchstens jedoch 25.000 DM, frei zu stellen. Bei dieser Sachlage kann von einem unverschuldeten Rechtsirrtum schwerlich die Rede sein. Demzufolge haben die Beklagten die ihnen nach den vertraglichen Vereinbarungen obliegende Verpflichtung, bei der Sicherung der vertraglich vorausgesetzten Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers mitzuwirken, schuldhaft verletzt. Denn in Kenntnis der Bemühungen des Klägers um die Sicherstellung seiner Ansprüche haben sie über das Rechtsgrundstück in einer Weise verfügt, die den Kläger an der Ausübung der letztlich erreichten Grunddienstbarkeiten hindert.

Durch diese Pflichtverletzung ist dem Kläger ein Schaden entstanden, weil er den ihm vertraglich eingeräumten Umfang der Bebauungsfähigkeit seines erworbenen Grundstücks nun nicht mehr ausnutzen kann.

Mit der Klage verlangt der Kläger, wie er auf Grund des Hinweisbeschlusses des Senates vom 2. Juni 2005 sodann mit den Schriftsätzen vom 4. Juli 2005 und 20. September 2005 klargestellt hat, nicht den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er das Grundstück nicht entsprechend den damals maßgeblichen Bebauungsplan unter Ausnutzung der Abstandsflächenbaulast und der sodann zu beachtenden und zulässigen Bebauung des Grundstücks bebauen konnte. Vielmehr verlangt der Kläger den Wertverlust des Grund und Bodens, der durch die Nichtbestellung der Baulast respektive Grunddienstbarkeit eingetreten ist, weil für die bauliche Ausnutzbarkeit nicht mehr auf die vertraglich vereinbarte fiktive Mehrfläche zurückgegriffen werden kann. Dieser Schaden des Klägers war spätestens mit der Eintragung der Sicherungsgrundschulden an erster Rangstelle in vollem Umfang eingetreten. Denn die einer Baulast entsprechenden Rechtsstellung konnten die Beklagten den Kläger nun nicht mehr einräumen. Der Schaden schlägt sich daher allein in der Minderung des Verkehrswertes des erworbenen Grundstücks nieder; mithin in der Differenz zwischen dem Verkehrswert für den Fall, dass die Baulast bestellt worden wäre bzw. dem Kläger eine entsprechende Rechtstellung eingeräumt worden wäre und dem tatsächlichen Verkehrswert des Grund und Bodens ohne diese Rechtsposition. Da der Kläger nicht den entgangenen Gewinn aus der Bebaubarkeit geltend macht, ist die Frage, ob der Kläger das Grundstück tatsächlich bebaut hätte und in welcher Form er es bebaut hätte, unerheblich. Die Frage des Mitverschuldens des Klägers am Eintritt des Schadens, weil er keinen Bauantrag bzw. keine Bauvoranfrage gestellt hat, ist obsolet.

Die Höhe des Schadens beläuft sich laut sachverständiger Ermittlung auf 140.360,25 €. Nach dem Planungsstand des Jahres 1994 war gemäß dem beschlossenen jedoch nicht rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 3 K... G... für das Grundstück des Klägers eine Geschossflächenzahl von 0,4 als mögliche Bebauung vorgesehen. Demgegenüber ergäbe sich, wie der Sachverständige Sp... nachvollziehbar dargelegt hat unter Berücksichtigung der von den Beklagten geschuldeten Flächenbaulast eine Geschossflächenzahl von 0,58, was, wegen der Möglichkeit der verdichteten Bebauung zu einem höheren Bodenwert führt. Der Sachverständige hat - im Einzelnen nachvollziehbar - ausgehend von einer zutreffenden Grundstücksbeschreibung einschließlich der konkreten örtlichen Lage und, da die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses nicht genügend Vergleichsobjekte bei Ermittlung eines verwertbaren Vergleichswertes enthielt, auf der Basis des für den Schadenseintritt maßgebenden Bodenwert sowie dessen Umrechnung auf die relevanten Geschossflächenzahlen von 0,4 und 0,58 einem Bodenwert für das erworbene Grundstück von 715 DM/m² und einen Bodenwert für das Grundstück mit einer Flächenbaulast von 832 DM/m² ermittelt. Dabei ist der Sachverständige, wie sich dem Gutachten entnehmen lässt, er aber bei seiner Anhörung dies auch ausdrücklich klargestellt hat, zutreffend von dem Bodenwert eines unbebauten Grundstücks, das jedoch bebaubar ist, ausgegangen. Die vorhandene natürliche Bodenformation des Flurstücks 182/5 in Form der Böschung steht einer Bebauungsfähigkeit des Grundstücks nicht entgegen, und zwar auch bei einer verdichteten Bebauungsmöglichkeit. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung verdeutlich hat, ist die Geländeformation durch eine konkrete Planung, wie z. B. Terrassenbebauung, ausgleichbar. Die vorhandene Geländeformation führt nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks, da die Kosten für den Ausgleich des Geländes sich mit der Kostenersparnis für den Aushub die Waage hält. Wenn auch die Kostenfrage von der konkreten Planung abhängig ist, so gewährleistet die damalige Marktsituation betreffend bebaubarer Grundstücke jedoch, dass der Bauherr erhöhte Kosten in Kauf nahm, da diesem Umstand erhöhte Abschreibungen gegenüberstanden. Auf der Basis der von dem Sachverständigen Sp... ermittelten Bodenwerte hätte das vom Kläger erworbene Flurstück 182/5 unter Berücksichtigung der geschuldeten Flächenbaulast (Bestellung einer Baulast resprektive erstrangigen Grunddienstbarkeit) einen Verkehrswert von 2.080.000 DM, ohne diese Flächenbaulast hat das Grundstück einen Verkehrswert von 1.787.500 DM, so dass das Grundstück einen Mehrwert von 292.500 DM hatte. Demzufolge beläuft sich der durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung bedingte Wertverlust des Grundstücks auf 292.500 DM - = 140.360,25 €.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Ziffer 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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