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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 5 U 80/07
Rechtsgebiete: VermG, BGB, SachenRBerG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

VermG § 7
VermG § 7 Abs. 2 Satz 2
VermG § 7 Abs. 7
VermG § 7 Abs. 7 Satz 1
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG § 7 Abs. 7 Satz 3
VermG § 7 Abs. 8 Satz 2
BGB § 242
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 346 a.F.
BGB § 346 Satz 2 a.F.
BGB § 347 a.F.
BGB § 347 Satz 2 a.F.
BGB § 359 a.F.
BGB § 2039 Satz 1
SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c
SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. d
VwGO § 173 Satz 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Januar 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 3 O 46/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 511,29 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Auskehrung einer Nutzungsentgeltzahlung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von § 7 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG), in Anspruch.

Die Kläger sind Erben nach der am 1. Oktober 1985 verstorbenen Frau J. L. E. W. geborene L., wobei die Klägerin zu 4) ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1999 von ihrem Ehemann C. We. erwarb, den dieser wiederum durch notariellen Vertrag vom 13. August 1991 von R. Wi. übertragen erhalten hatte. J. W. war ihrerseits Alleinerbin nach der am 9. August 1969 verstorbenen Frau H. L. (im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin des im damaligen Grundbuch von L. Band 18 Blatt 247 verzeichneten Grundbesitzes, zu dem unter anderem auch das Flurstück 139 der Flur 5 mit einer eingetragenen Größe von 45.760 m² gehörte, das später auf das Grundbuch von L. Blatt 606 und sodann auf das Grundbuch von L. Blatt 1320 übertragen wurde. Im August 1961 verließ die Erblasserin ohne behördliche Genehmigung das Gebiet der damaligen DDR. Der Grundbesitz kam unter staatliche Verwaltung und wurde im Jahre 1969 vom Staatlichen Verwalter an den Rat des Kreises O. veräußert und in das Volkseigentum überführt. Rechtsträger für das Flurstück 139 war die LPG (T) "R. "N." L..

Durch Vertrag vom 16. Juli 1992 (UR-Nr. 296/1992 des Notars ... in B.) verkaufte die Treuhandanstalt - die am 6. September 1994 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde - das Flurstück 139 an die R. F. Bauunternehmen GmbH & Co. KG B. (im Folgenden: F. KG), die ihrerseits treuhänderisch für die O. H. ... GmbH & Co. KG i.Gr. auftrat, für einen Preis von 457.600,- DM. Auf dem Flurstück 139 sollte ein Asphaltmischwerk errichtet werden, das aber nicht zur Ausführung gelangte; es wurden lediglich vorbereitende Arbeiten (Bodenbefestigung) durchgeführt. Am 21. März 1994 wurde für die F. KG eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen; zur Eigentumsumschreibung auf die F. KG kam es nicht. Mit weiterem Vertrag vom 16. Juli 1992 (UR-Nr. 295/1992 des Notars ... in B.) verkaufte die Treuhandanstalt das dem Flurstück 139 benachbarte Flurstück 140 an den Abwasserverband L.. Das Flurstück 140 wurde 1992 bis 1993 mit einer Kläranlage und einem dazugehörigen Verwaltungsgebäude bebaut. Infolge eines Vermessungsfehlers wurde das Verwaltungsgebäude großteils auf das Flurstück 139 übergebaut. Der Abwasserverband L. und die F. KG planten vor diesem Hintergrund einen Flächentausch. Zur Vorbereitung dieses Flächentausches erfolgte im Jahre 1994 die Teilung des Flurstücks 139 in die neuen Flurstücke 139/1 (mit einer Größe von 1.359 m²) und 139/2 (mit einer Größe von 43.867 m²) und die Teilung des Flurstücks 140 in die neuen Flurstücke 140/1 und 140/2. Die Teilung des Flurstücks 139 wurde am 8. März 1995 in das Grundbuch von L. Blatt 1320 eingetragen. Der überbaute Teil des Verwaltungsgebäudes zur Kläranlage befindet sich auf dem Flurstück 139/1. Zur Durchführung des geplanten Flächentausches kam es dann jedoch nicht. Am 20. Mai 1998 schlossen die Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt) und die F. KG einen Vertrag (UR-Nr. 244/1998 des Notars ... in B.), durch den der das Flurstück 139 betreffende Vertrag vom 16. Juli 1992 aufgehoben wurde. In § 3 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die F. KG zur Zahlung einer "Nutzungsentschädigung in Höhe von DM 50.000,00"; mit der Zahlung der "Nutzungsentschädigung" sollten alle Ansprüche des Verkäufers (Treuhandanstalt/BvS) aus dem Kaufvertrag vom 16. Juli 1992 abgegolten sein. Der Betrag von 50.000,- DM wurde sodann auch von der F. KG gezahlt.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 wandte sich der damalige Miterbe C. We. an die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (im Folgenden: TLG) und teilte hierin unter anderem mit, dass der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Auskehrung des erhaltenen Nutzungsentgeltes in Höhe von 50.000,- DM zustehe. Am 21. Juli 1999 kam es zu einer Besprechung zwischen der Klägerin zu 2), ihrem Lebensgefährten M. O. und den Mitarbeitern der TLG H. K. und P. R..

Durch Restitutionsbescheid vom 4. April 2001 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: LAROV) den im vormaligen Grundbuch von L. Band 18 Blatt 247 verzeichneten Grundbesitz (unter anderem: die Flurstücke 139/1 und 139/2 der Flur 5 sowie das Flurstück 216/13 der Flur 3 [mit einer Größe von 329.136 m²]) an die Erbengemeinschaft. Gegen diesen Bescheid erhob der Trink- und Abwasserverband L. (im Folgenden: TAV) im Mai 2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (1 K 1496/01). In der Klageschrift vom 3. Mai 2001 führte der TAV aus, dass sich die Klage gegen die Restitution der Flurstücke 139/1 und 139/2 richte. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 stellte der TAV klar, dass sich die Anfechtung "insbesondere" auf die Flurstücke 139/1 der Flur 5 und 216/11 der Flur 3 beziehe. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 erklärte der TAV, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich für die Flurstücke 139/1 und 216/13 begehrt werde. Am 13. März 2002 wurden die Kläger (in Erbengemeinschaft) auf Ersuchen des LAROV vom 21. Februar 2002 als Eigentümer des Flurstücks 139/2 in das Grundbuch von L. Blatt 1661 eingetragen, auf welches das Flurstück 139/2 nach Abschreibung aus dem Grundbuch von L. Blatt 1320 am selben Tage übertragen worden war. Nachdem sich die Kläger mit dem TAV hinsichtlich der Flurstücke 216/13 und 139/1 außergerichtlich geeinigt hatten und das LAROV für eine Teilfläche des Flurstücks 216/13 am 10. März 2004 einen Teilaufhebungsbescheid erlassen hatte, nahm der TAV seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 zurück. Am 21. Dezember 2004 wurden die Kläger (in Erbengemeinschaft) auf Ersuchen des LAROV vom 27. August 2004 als Eigentümer des Flurstücks 139/1 in das Grundbuch von L. Blatt 1320 eingetragen.

Mit Schreiben vom 24. September 2004 beantragten die Klägerinnen zu 1) und 2) bei der TLG die Auszahlung der aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 20. Mai 1998 vereinnahmten "Nutzungsentschädigung" in Höhe von 50.000,- DM an die Erbengemeinschaft. Dies lehnte die TLG mit Schreiben vom 18. Februar 2005 mangels erkennbarer Rechtsgrundlage ab. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 bezog sich die Klägerin zu 1) auf § 7 Abs. 7 VermG. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 teilte die TLG hierauf mit, dass sie nicht Verfügungsbefugte im Sinne des VermG gewesen und daher zur Geldleistung nicht verpflichtet sei; auch handele es sich bei der Zahlung der F. KG nicht um ein Nutzungsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Dem widersprach die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 11. August 2005 und wandte sich mit weiterem Schreiben vom selben Tage an die Beklagte, jeweils unter Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 26. August 2005. Mit Schreiben vom 23. August 2005 lehnte die Beklagte eine Zahlung unter Hinweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ab. Dem trat die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 5. September und 17. Oktober 2005 entgegen. Mit Schreiben vom 8. November 2005 lehnte die TLG die begehrte Zahlung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten und Betreuerin des seinerzeit abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages ab.

Die Kläger haben geltend gemacht, ihnen stehe gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Anspruch auf Auskehrung des von der F. KG vereinnahmten Betrages von 50.000,- DM zu. Bei dieser Zahlung habe es sich um ein echtes "Nutzungsentgelt" gehandelt, nämlich um ein Äquivalent für die Nutzung des Flurstücks 139 durch Aufschütten von Schotter. Hierdurch sei es zu einer verbleibenden Bodenkontaminierung gekommen, die kostenaufwendige Sanierungsmaßnahmen erfordere. In der Besprechung vom 21. Juli 1999 habe der Mitarbeiter der TLG H. K. diesen Zahlungsanspruch der Kläger anerkannt. Im Hinblick hierauf sowie auf das Schreiben vom 16. Juli 1999 sei die Geltendmachungsfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gewahrt worden. Zudem sei die Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 jedenfalls bezüglich des Flurstücks 139/1 erst im Jahre 2004 eingetreten. Das Anerkenntnis vom 21. Juli 1999 bilde einen weiteren Rechtsgrund für die verlangte Zahlung.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 25.564,59 € nebst 4% Zinsen seit dem 27. August 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erwidert, der Mitarbeiter der TLG H. K. habe keinerlei Anerkenntnis abgegeben. § 7 Abs. 7 VermG erfasse nur Einkünfte aus Dauerschuld-Nutzungsverhältnissen, und zwar erst für die Zeit ab dem 1. Juli 1994, nicht aber Entgelte für die Nutzung aufgrund eines Kaufvertrages oder Einkünfte aus "Reuegeld" im Sinne von § 359 BGB (a.F.), wie es der Sache nach auch hier gezahlt worden sei. Jedenfalls sei die Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG abgelaufen. Das Schreiben vom 16. Juli 1999 sei ohne Bedeutung, da es zwei Jahre vor Erlass des Restitutionsbescheides erfolgt sei und ein Anspruch der Kläger aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG im Hinblick auf § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG zu dieser Zeit noch gar nicht bestanden habe. Die Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 sei - jedenfalls für das Flurstück 139/2 - im Mai 2001 eingetreten. Der TAV sei nicht Verfügungsberechtigter und folglich auch nicht klagebefugt gewesen. Das Schreiben vom 24. September 2004 sei ohne Nachweis der Vollmacht durch die übrigen Miterben an die TLG gerichtet worden, die nicht Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG gewesen sei. Gegenüber der Beklagten sei der Anspruch erstmals mit Schreiben vom 11. August 2005 geltend gemacht worden, also lange nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 501,58 € nebst 4% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2005 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Anspruch auf Auskehrung der von der F. KG vereinnahmten Nutzungsentschädigung (50.000,- DM) zu, soweit diese auf die Nutzung des Flurstücks 139/1 in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 20. Mai 1998 entfalle. Bei der in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 20. Mai 1998 vereinbarten Zahlung handele es sich um ein Nutzungsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, nämlich um eine Nutzungsentschädigung im Sinne von §§ 346, 347 BGB (a.F.) für die Zeit vom 16. Juli 1992 bis zum 20. Mai 1998. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG bestehe der Zahlungsanspruch der Kläger aber nur für die Nutzung in der Zeit nach dem 1. Juli 1994, also für 1.390 von insgesamt 2.104 Kalendertagen. Für das Flurstück 139/1 sei die Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gewahrt worden. Demgegenüber sei der Anspruch für das Flurstück 139/2 wegen Ablaufs der Frist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG insgesamt ausgeschlossen. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht das Flurstück 139/2 betroffen habe, sei die Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 insoweit schon im Mai 2001 eingetreten. Die Kläger hätten ihren Anspruch jedoch erst im September 2004 geltend gemacht. Das Schreiben vom 16. Juli 1999 habe hierfür nicht genügt, da der Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu dieser Zeit noch nicht bestanden habe und somit auch noch nicht habe geltend gemacht werden können. Auf das Flurstück 139/1 entfalle ein Anteil von 1.359/45.760tel des für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 20. Mai 1998 vereinnahmten Nutzungsentgeltes, also ein Betrag von 501,58 € (= 981,01 DM).

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung rügen die Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Das Landgericht habe den Vortrag zu der Vereinbarung (Anerkenntnis) vom 21. Juli 1999 nicht beachtet. Der Mitarbeiter der TLG H. K. habe in der Besprechung vom 21. Juli 1999 erklärt, dass der Betrag von 50.000,- DM ihnen, den Klägern, zustehe, und zum Ausdruck gebracht, dass sie, die Kläger, diesen Betrag nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides ausgezahlt erhalten würden. Das Flurstück 139 sei insgesamt Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen, so dass der Restitutionsbescheid vom 4. April 2001 für das gesamte Flurstück 139 erst im Jahre 2004 bestandskräftig geworden sei. Sie, die Kläger, hätten die Flurstücke 139/1 und 139/2 stets als einheitliches Gesamtgrundstück betrachtet. Auf die Teilung des Flurstücks 139 seien sie nicht hingewiesen worden. In den Vereinbarungen zwischen der THA/BvS mit der F. KG und in der Korrespondenz mit der BvS/TLG sei keine Differenzierung zwischen den Flurstücken 139/1 und 139/2 vorgenommen worden. Sie, die Kläger, seien daher davon ausgegangen, dass das Restitutionsverfahren insgesamt erst mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht beendet werde. Die Beklagte habe die Wahrung der Ausschlussfrist durch die Kläger treuwidrig vereitelt. Schon 1997 hätten die Kläger einen Anspruch auf Auskehrung der Nutzungsentschädigung geltend gemacht. Die Beklagte habe aber niemals auf eine unterschiedliche Behandlung der Flurstücke 139/1 und 139/2 hingewiesen. Da der Entschädigungsbetrag von 50.000,- DM im Jahre 1998 als Pauschalbetrag vereinbart worden sei, sei keine Aufteilung des Betrages auf einen Zeitraum vor und nach dem 1. Juli 1994 zulässig und daher auch kein Abzug gerechtfertigt. Die Auskehrung dieses Betrages an die Kläger sei auch deshalb geboten, weil es sich dabei auch um einen Ausgleich der F. KG für die durch Schuttablagerungen verursachte Bodenverunreinigung handele.

Die Kläger beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag hinaus an die Kläger 25.063,01 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen: Eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter der TLG H. K. oder ein Anerkenntnis habe es nicht gegeben; zudem seien aus einer derartigen Vereinbarung etwa abgeleitete Ansprüche jedenfalls verjährt. Der in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 20. Mai 1998 vereinbarte Betrag unterfalle nicht dem Anwendungsbereich von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Ein Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG scheitere überdies am Ablauf der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG. Die Teilung des Flurstücks 139 sei den Klägern spätestens aus dem Restitutionsbescheid vom 4. April 2001 bekannt geworden und im Übrigen auch durch die Anlage verschiedener Grundbuchblätter und diesbezügliche Eintragungsnachrichten; insbesondere hätten die Kläger von Anfang an gewusst, dass sie am 13. März 2002 als Eigentümer des Flurstücks 139/2 in das Grundbuch eingetragen wurden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren habe nur das Flurstück 139/1, nicht auch das Flurstück 139/2 betroffen, was den Klägern auch bekannt gewesen sei. Im Übrigen habe die Klagerücknahme die Rechtshängigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht mit rückwirkender Kraft beseitigt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), so dass der Restitutionsbescheid vom 4. April 2001 insgesamt schon im Mai 2001 bestandskräftig geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam 1 K 1496/01 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat über den Inhalt der Besprechung vom 21. Juli 1999 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. O., H. K. und P. R.. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 29. Mai 2008 und die Sitzungsniederschriften vom 6. November 2008 und 19. Februar 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst jedoch im Wesentlichen keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nur in einem Umfang von 511,29 € (nebst Zinsen) begründet und im Übrigen unbegründet.

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte folgt aus § 7 Abs. 8 Satz 3 VermG.

b) Die Klage ist indes nur zu einem geringen Teil, nämlich in Höhe eines Betrages von 511,29 € (nebst Zinsen), begründet. Der dahingehende Anspruch der Kläger ergibt sich aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG.

aa) Für den Abschluss einer eigenständigen verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Auskehrung des von der F. KG gezahlten Betrages von 50.000,- DM an die Kläger, insbesondere in der Besprechung vom 21. Juli 1999, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen (§ 138 ZPO). Nicht ausreichend dafür ist die Behauptung, der Mitarbeiter der TLG H. K. habe in der Besprechung vom 21. Juli 1999 erklärt, dass der Betrag von 50.000,- DM den Klägern zustehe, und zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger diesen Betrag nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides ausgezahlt erhalten würden. Dies genügt nicht, um neben § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG einen eigenständigen Rechtsgrund für eine entsprechende Zahlungspflicht der Beklagten zu schaffen. Gegen eine eigenständige verbindliche "Vereinbarung" spricht insbesondere, dass der Restitutionsbescheid erst im April 2001 ergangen ist, die Kläger erst mit dessen Bestandskraft einen Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangt haben (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG) und dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Beklagtenseite der Klägerseite außerhalb der Regelung in § 7 VermG Ansprüche hätte einräumen wollen. Im Schreiben der Klägerin zu 1) an die TLG vom 23. Juni 2005 heißt es denn auch, dass die behauptete Vereinbarung "im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung" [§ 7 Abs. 7 VermG] getroffen worden sei.

Auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich kein tragfähiger Anhalt für eine solche eigenständige verbindliche Vereinbarung der Beklagten. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. habe er eine dahin gehende Erklärung nicht abgegeben und sei für die Bearbeitung von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung/-herausgabe nicht sein "Team", sondern ein anderes "Team" zuständig gewesen. Aus der Aussage des Zeugen O. ergibt sich nur, dass der Zeuge K. erklärt habe, dass die 50.000,- DM erst nach dem Erlass des Restitutionsbescheides ausgezahlt würden, dieser Bescheid noch nicht ergangen sei und deshalb weiter abgewartet werden müsse.

bb) Den Klägern steht jedoch ein Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, allerdings nur in einem Umfang von 511,29 €.

(1) Der Anspruch ist dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen; dies ist eine Folge daraus, dass der Berechtigte das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand erst mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides erlangt (§§ 18 a, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG) und vorher keine Rechte an dem Vermögensgegenstand hat (Prinzip der Rückübertragung mit Wirkung ex nunc). Eine hiervon abweichende Regelung enthält jedoch § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG für Nutzungen in der Zeit ab dem 1. Juli 1994, um unbillige Benachteiligungen des Berechtigten durch Verzögerungen des Restitutionsverfahrens zu vermeiden (vgl. zu alldem etwa BGHZ Bd. 141, S. 232, 235 ff.; BGH ZOV 2007, S. 38, 39; Meyer-Seitz, in: Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: März 2008, § 7 Rdn. 50 ff.; Wasmuth, in: RVI, Bd. II, Stand: November 2007, § 7 VermG Rdn. 164 ff.; Budde-Hermann, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand: November 2007, § 7 VermG Rdn. 68 ff.; Kuhlmey/ Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Dezember 2004, § 7 VermG Rdn. 49 ff.).

Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der diesem in der Zeit ab dem 1. Juli 1994 bis zur Rückübertragung des Eigentums an den Berechtigten aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte verlangen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt unter diese Entgelte auch der in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 20. Mai 1998 vereinbarte Zahlungsbetrag von 50.000,- DM. Hierbei handelte es sich ausdrücklich um eine "Nutzungsentschädigung" und auch der Sache nach um ein Entgelt für die Nutzung des Flurstücks 139 durch die F. KG. Für die Einordnung dieser Zahlung als "Schadensersatz" oder "Reugeld" (§ 359 BGB [a.F.]) finden sich keine Anhaltspunkte. Die vereinbarte "Nutzungsentschädigung" korrespondiert mit einem entsprechenden Anspruch der Beklagten gegen die F. KG gemäß § 346 Satz 2, § 347 Satz 2 BGB [a.F.]. Unter § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG fallen alle Entgelte aus einem Nutzungsverhältnis über den restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand; hierzu zählen etwa auch "faktische Nutzungsverhältnisse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SachenRBerG (s. Meyer-Seitz, aaO., § 7 Rdn. 59; Budde-Hermann, aaO., § 7 VermG Rdn. 80). Entscheidend ist, ob eine Nutzung des Vermögensgegenstandes durch einen Dritten erfolgt ist und der Verfügungsberechtigte hierfür ein Entgelt erhalten hat. So liegt es auch hier.

Der Anspruch der Kläger aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 entstanden (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG), also mit der Rückübertragung des Vermögensgegenstandes an die Kläger als Berechtigte (§§ 18 a, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG) (vgl. dazu etwa BGHZ Bd. 141, S. 232, 235; BGH ZOV 2007, S. 38, 40; KG, ZOV 2004, S. 83 f.; Wasmuth, aaO., § 7 VermG Rdn. 178; Kuhlmey/ Wittmer, aaO., § 7 VermG Rdn. 53). Die Bestandskraft des Restitutionsbescheides ist hinsichtlich des Flurstücks 139/2 mit Eingang des Schriftsatzes des TAV vom 11. Oktober 2001 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam am 17. Oktober 2001 eingetreten. Bis dahin war mindestens unklar, ob die Anfechtungsklage des TAV sich auch auf das Flurstück 139/2 erstreckt oder nicht. Erst mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2001 hat der TAV klargestellt, dass sich die Anfechtung des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 allein auf die Flurstücke 139/1 und 216/13 bezieht. Hierin liegt eine zulässige Teilanfechtung. Ist ein Verwaltungsakt in mehrere selbständige Teile teilbar (wie hier auch der angegriffene Restitutionsbescheid vom 4. April 2001), so kann die Anfechtung des Verwaltungsaktes auf einen objektiv abgrenzbaren Teil beschränkt werden (arg. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO "soweit"; s. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rdn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 42 Rdn. 19; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 Rdn. 17). Die zulässige Beschränkung der Anfechtung hat zur Folge, dass die Anfechtungsklage nicht nachträglich auf nicht angefochtene selbständige Teile des Verwaltungsaktes erstreckt werden kann (s. Kopp/Schenke, aaO., § 42 Rdn. 26; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 42 Rdn. 93). Mithin ist der Restitutionsbescheid vom 4. April 2001 in Bezug auf das Flurstück 139/2 im Oktober 2001 unanfechtbar und bestandskräftig geworden und dementsprechend auch auf Ersuchen des LAROV vom 21. Februar 2002 am 13. März 2002 die Eintragung der Kläger (in Erbengemeinschaft) als Eigentümer des Flurstücks 139/2 im Grundbuch von L. Blatt 1661 erfolgt. Hinsichtlich des Flurstücks 139/1 ist der Restitutionsbescheid vom 4. April 2001 hingegen erst mit Eingang der Klagerücknahme des TAV vom 28. Juni 2004 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Juni 2004 bestandskräftig geworden (§ 92 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

(2) Wie das Landgericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger die Herausgabe des Entgeltes von 50.000,- DM aber nur insoweit verlangen, als dieses Entgelt auf die Nutzung des Flurstücks 139 durch die F. KG in der Zeit ab dem 1. Juli 1994 entfällt. Obschon das Entgelt als "Pauschalbetrag" im Jahre 1998 vereinbart worden ist, stellt es doch eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks im gesamten Zeitraum des Besitzes der F. KG dar. Für eine Zuordnung der vereinbarten "Nutzungsentschädigung" zu bestimmten Abschnitten dieses Besitz- und Nutzungszeitraumes findet sich kein Anhaltspunkt. Den Beginn der Besitzzeit der F. KG hat das Landgericht mit dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrages vom 16. Juli 1992 angenommen; dies haben die Parteien nicht angegriffen und so hingenommen. Gemäß § 4 des Vertrages vom 20. Mai 1998 fiel der Besitz am 20. Mai 1998 an die Beklagte zurück. Ausgehend von einer Besitzzeit vom 16. Juli 1992 bis zum 20. Mai 1998 (2.135 Kalendertage) ergibt sich sonach für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1994 (1.421 Kalendertage) ein Anteil von 1.421/2.135tel (66,557%).

(3) Der danach für den Nutzungszeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 20. Mai 1998 entstandene Auskehrungsanspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist allerdings wegen Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, soweit er sich auf die Nutzung des Flurstücks 139/2 bezieht.

Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erlischt der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden ist, und zwar gegenüber dem Verfügungsberechtigten als Anspruchsgegner (s. BGH VIZ 2003, S. 526, 528; VIZ 2003, S. 583, 584; Meyer-Seitz, aaO., § 7 Rdn. 75 a; Wasmuth, aaO., § 7 VermG Rdn. 229).

Diesem Erfordernis ist (nur) bezüglich des Flurstücks 139/1 Genüge getan. Die Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 trat insoweit erst mit Eingang der Klagerücknahme des TAV vom 28. Juni 2004 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Juni 2004 ein. Zwar kommt der Klagerücknahme gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO Rückwirkung zu; die Klage gilt als nicht anhängig geworden mit der Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt schon mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden ist, hier also bereits im Mai 2001 (vgl. BGH VIZ 2004, S. 494, 496 m.w.Nw.; Kopp/Schenke, aaO., § 92 Rdn. 3; Sodan/Ziekow/Schmid, aaO., § 92 Rdn. 49; Eyermann/Rennert, aaO., § 92 Rdn. 20). In Bezug auf § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG ist bei Rücknahme einer Anfechtungsklage hingegen nicht auf den Zeitpunkt der rückwirkenden Bestandskraft des Restitutionsbescheides abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Klagerücknahme; ansonsten wäre der Berechtigte nämlich gehalten, seine Ansprüche schon vor Klärung der Bestandskraft des Restitutionsbescheides geltend zu machen, was wiederum nicht dem Zweck der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG entspräche, binnen angemessener Zeit Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten zu schaffen (s. BGH VIZ 2004, S. 494, 496; KG, ZOV 2004, S. 83 f.; Wasmuth, aaO., § 7 VermG Rdn. 228). Hinsichtlich des Flurstücks 139/1 hat die Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2VermG mithin erst am 29. Juni 2004 zu laufen begonnen. Die Geltendmachung der Ansprüche im Schreiben an die TLG vom 24. September 2004 genügte zur Wahrung dieser Frist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Beklagte den Zugang des Schreibens bei der TLG als Zugang an sich selbst zurechnen zu lassen, da die TLG schon zuvor als Repräsentantin der Beklagten gehandelt und sich dann auch im Schreiben vom 8. November 2005 ausdrücklich als "Zustellungsbevollmächtigte" der Beklagten und zur Betreuung der Grundstückssache verpflichtet bezeichnet hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1 und 3, § 242 BGB). Die Klägerinnen zu 1) und 2) handelten bezüglich des Schreibens vom 24. September 2004 als Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft; das Unterbleiben der Beifügung einer Vollmachtsurkunde war unschädlich, da die TLG das Schreiben vom 24. September 2004 nicht aus diesem Grunde unverzüglich zurückgewiesen hat (§ 174 BGB). Zudem waren die Klägerinnen zu 1) und 2) gemäß § 2039 Satz 1 BGB befugt, den Anspruch jeweils in eigenem Namen für alle Miterben geltend zu machen (vgl. dazu auch KG, ZOV 2004, S. 299, 301).

Hinsichtlich des Flurstücks 139/2 ist die Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG jedoch nicht gewahrt. Die Bestandskraft des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 trat insoweit bereits im Oktober 2001 ein, nämlich mit Eingang des Schriftsatzes des TAV vom 11. Oktober 2001 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam am 17. Oktober 2001. Ausgehend vom Beginn des Fristlaufes am 17. Oktober 2001 ist die Ausschlussfrist verstrichen und der Anspruch in Bezug auf das Flurstück 139/2 erloschen, da die Kläger ihren Anspruch in der nachfolgenden Zeit erst mit Schreiben vom 24. September 2004 geltend gemacht haben, also lange nach Ablauf der Jahresfrist. Das Erfordernis der (schriftlichen) Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG besteht im Allgemeinen auch dann, wenn die damit bezweckte Rechtsklarheit schon auf andere Weise geschaffen worden ist, etwa durch ein unaufgefordert abgegebenes (konkludentes) Anerkenntnis des Verfügungsberechtigten (s. BGH VIZ 2003, S. 583, 584; gegen KG, VIZ 2003, S. 134, 135 f.). Ein (konkludentes) Anerkenntnis des Verfügungsberechtigten kann freilich dazu führen, dass diesem die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) versagt ist (BGH VIZ 2003, S. 583, 584). So liegt es hier aber nicht:

Für den Zeitraum nach Erlass des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 findet sich kein Anhalt für eine anderweitige Schaffung von Rechtsklarheit über die Geltendmachung der Ansprüche der Kläger, insbesondere auch nicht für ein (konkludentes) Anerkenntnis der Ansprüche der Kläger durch die Beklagte oder die TLG.

Auch aus der Besprechung vom 21. Juli 1999 können die Kläger keinen Einwand aus § 242 BGB herleiten. Gegen die Behauptung der Kläger, wonach der Mitarbeiter der TLG H. K. in der Besprechung vom 21. Juli 1999 erklärt habe, dass der Betrag von 50.000,- DM den Klägern zustehe, und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kläger diesen Betrag nach Bestandskraft des Restitutionsbescheides erhalten würden, spricht bereits, dass der Restitutionsbescheid erst im April 2001 ergangen ist und die Kläger erst mit dessen Bestandskraft einen Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangt haben (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG); es bestand daher an sich weder Grund noch Anlass für ein "Anerkenntnis" durch die TLG im Jahre 1999. Erst mit Rückübertragung des Grundstücks wurden die Kläger Inhaber des Anspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG; vorher stand ihnen dieser Anspruch nicht zu (vgl. dazu etwa BGHZ Bd. 141, S. 232, 235; BGH ZOV 2007, S. 38, 40; KG, ZOV 2004, S. 83 f.). Ein (konkludentes) "Anerkenntnis" der TLG haben die Kläger auch nicht zu beweisen vermocht. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen K. habe er keine Erklärung abgegeben, wonach die Kläger die 50.000,- DM ("sowieso") ausgezahlt erhalten, sondern darauf hingewiesen, dass diese Frage durch ein anderes "Team" bearbeitet werde und zunächst der Restitutionsbescheid abgewartet werden müsse. Aus der Aussage des Zeugen O. ergibt sich nur, dass der Zeuge K. erklärt habe, dass die 50.000,- DM nach dem Erlass des Restitutionsbescheides ausgezahlt würden, dieser Bescheid noch nicht ergangen sei und deshalb weiter abgewartet werden müsse. Der Zeuge R. hatte an den Inhalt und die Beteiligten der Besprechung vom 21. Juli 1999 keine Erinnerung. Zur Behauptung, dass der Zeuge K. erklärt habe, die Kläger würden die 50.000,- DM ("sowieso") ausgezahlt erhalten, besteht danach ein offenes Beweisergebnis ("non liquet"), das zu Lasten der Kläger geht. Aber auch allein bei Heranziehung der Aussage des Zeugen O. - ohne Mitberücksichtigung der Aussage des Zeugen K. - findet sich keine genügende Grundlage für einen Einwand aus § 242 BGB, weil (auch) danach darauf hingewiesen worden ist, dass erst der Restitutionsbescheid abgewartet werden müsse. Hiernach wurde den Klägern deutlich erkennbar, dass am 21. Juli 1999 noch keine verbindliche Erklärung seitens der TLG abgegeben werden konnte und sollte, so dass für die Kläger hieraus auch noch kein Vertrauenstatbestand erwachsen konnte, der einen Einwand aus § 242 BGB zu rechtfertigen vermag.

Auch im Übrigen bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Einwand aus § 242 BGB gegenüber dem Erlöschen des Anspruchs wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder die TLG die Kläger hinsichtlich des Laufes der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG und einer etwa differenzierenden Betrachtung der Flurstücke 139/1 und 139/2 getäuscht oder irregeführt hätten. Wie den beigezogenen Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam - 1 K 1496/01 - entnommen werden kann, sind die Kläger als dortige Beigeladene [die Klägerin zu 4) war insoweit durch ihren Rechtsvorgänger und Generalbevollmächtigten, ihren Ehemann C. We., vertreten] vom Verfahrensgang, insbesondere auch vom Schriftsatz des TAV vom 11. Oktober 2001, im November 2001 bzw. Januar 2002 unterrichtet worden. Ebenso haben sie Kenntnis vom Inhalt des Restitutionsbescheides vom 4. April 2001 und von ihrer Eintragung als Eigentümer des Flurstücks 139/2 im Grundbuch von L. Blatt 1661 am 13. März 2002 erlangt. Vor diesem Hintergrund musste den Klägern die differenzierende Behandlung der Flurstücke 139/1 und 139/2 ohne weiteres erkennbar und bewusst sein, ohne dass sie hierzu noch eine Aufklärung durch die Beklagte oder die TLG hätten erhalten müssen. Für eine treuwidrige Vereitelung der Wahrung der Ausschlussfrist nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG durch die Beklagte oder die TLG ist kein Anhalt vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Da der Anspruch wegen der Nutzungsentschädigung für das Flurstück 139/2 sonach gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG wegen Ablaufs der Ausschlussfrist erloschen ist und dem auch kein Einwand der Kläger aus § 242 BGB entgegensteht, berechnet sich der Anspruch der Kläger dem berechtigten Umfange nach insgesamt wie folgt:

 Nutzungsentgeltsumme: 50.000,00 DM
davon für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 (1.421/2.135tel): 33.278,69 DM
davon für Flurstück 139/1 (1.359/45.226tel): 999,99 DM (= 511, 29 €)

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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