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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 5 U 81/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB, VerbrKrG, HaustürWG, HypBG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 157
BGB § 780
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 1147
ZPO § 139
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 267
ZPO § 282
ZPO § 513
ZPO § 525
ZPO § 528 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 1
ZPO § 533 Nr. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 546
ZPO § 767
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 797
EGBGB Art. 229 § 5
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
HaustürWG § 1 a. F.
HaustürWG § 1 Abs. 1
HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1
HaustürWG § 1 Abs. 2 Nr. 1
HaustürWG § 5 Abs. 2
HypBG § 11
HypBG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 81/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 02.11.2006

Verkündet am 02.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2005 - Az.: 5 O 347/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 206.515,75 €.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld. Sie begehren, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass die Beklagte zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei Darlehensverträgen verpflichtet ist.

Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Hausgrundstücks ...straße ... in P.... Zur Sanierung des Hauses, das zuvor von den sowjetischen Streitkräften genutzt worden war, beabsichtigte der Kläger einen Kredit aufzunehmen. Vermittelt durch den Bezirksleiter der Bausparkasse ..., Herrn R..., fand am 19. Februar 1993 in den Geschäftsräumen der Beklagten in B... ein Gespräch über eine mögliche Finanzierung statt, an dem neben den Klägern Herr R... und eine Mitarbeiterin der Beklagten teilnahmen. Wie und wo es zuvor zwischen den Klägern und Herrn R... zu einem ersten geschäftlichen Kontakt kam, ist zwischen den Parteien streitig. Am 22. Februar 1993 unterzeichneten die Kläger eine an die Beklagte gerichtete Darlehensanfrage. Hierin wurde der Finanzierungsaufwand mit 400.000,00 DM beziffert und als Finanzierungsplan zwei Darlehen über 250.000,00 DM und 150.000,00 DM vorgesehen. Als Zins- und Tilgungsleistungen waren Zahlungen in Höhe von 2.066,66 DM und 990,00 DM, insgesamt 3.056,66 DM angegeben, wobei das Darlehen über 150.000,00 DM über einen parallel angesparten Bausparvertrag getilgt werden sollte. Ferner enthielt die Darlehensanfrage Angaben zum Beleihungsobjekt sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger. Diese gaben zudem an, das Haus mit einer Fläche von 232 m² zur gewerblichen Nutzung an einen Rechtsanwalt für zunächst 3.248,00 DM vermieten und eine zu modernisierende Wohnfläche von 130 m² selbst nutzen zu wollen. Im Zusammenhang mit der Darlehensanfrage wurde - von wem ist streitig - ein handschriftliches Papier erstellt, in dem unter anderem eine Aufstellung enthalten ist, in der für das Darlehen über 150.000,00 DM ein Zins von 985,63 DM, eine Tilgung über Bausparvertrag in Höhe von 400,00 DM und für das Darlehen über 250.000,00 DM Zins und Tilgung in Höhe von 2.059,38 DM, eine daraus errechnete monatliche Belastung von 3.445,01 DM angegeben sind und - nach Abzug von Mieteinnahmen in Höhe von 3.248,00 DM - ein "monatlicher Aufwand" von 197,01 DM. Am 17. März 1993 unterzeichneten die Kläger zwei - von der Beklagten bereits am 5. März 1993 unterschriebene und ihnen von Herrn R... übergebene - Darlehensverträge über 250.000,00 DM und 150.000,00 DM, die als monatlich zu zahlende Raten Beträge von 2.059,38 DM bzw. 985,63 DM, insgesamt also 3.044,98 DM, vorsahen. Zur Sicherung des Darlehens sollte der Beklagten binnen drei Monaten nach Abschluss des Darlehensvertrages eine jederzeit fällige und sofort vollstreckbare Grundschuld von 400.000,00 DM nebst Zinsen an dem Beleihungsobjekt bestellt werden. Die Grundschuld sollte der Sicherstellung beider Darlehen dienen. Als Auszahlungsvoraussetzung war unter anderem die Vorlage der Taxe eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach Maßgabe der Formulare "Wertgutachten" und "Wertermittlungsanweisung" der Beklagten vorgesehen. Herr R..., bestätigte, wie von der Beklagten durch einen entsprechenden Zusatz im Vertrag vorgesehen, die Echtheit der Unterschriften der Kläger und übermittelte die Darlehensverträge sodann der Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 22. März 1993 bestellte der Kläger zu 1. der Beklagten eine Grundschuld über 400.000,00 DM. Zugleich übernahmen die Kläger - der Kläger zu 1. als Eigentümer und die Klägerin zu 2. als "Mitverpflichtete" - die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Nach der Sicherungszweckerklärung in den Darlehensverträgen sollten die Grundschuld, das Schuldversprechen und die sonstigen Sicherheiten der Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis sowie aus etwaigen anderen - auch künftigen - Darlehensverhältnissen dienen. In der Folgezeit zahlte die Beklagte das Darlehen an die Kläger durch Überweisung auf deren gemeinsames Konto aus. Einen Teil der Darlehen zahlte sie bereits aus, bevor ihr das abschließende Wertgutachten des von den Klägern beauftragten Sachverständigen vorlag. Erste Gutachten hatte die Beklagte den Klägern unter Hinweis auf eine unzutreffende Angabe der Flächen bzw. nicht ihren Wertermittlungsanweisungen entsprechende Berechnung zurückgesandt, letzteres unter Hinweis darauf, dass man sich dieserhalb bereits telefonisch mit dem Sachverständigen in Verbindung gesetzt habe. Letztlich wies das Verkehrswertgutachten einen Wert von 750.000,00 DM aus. Bereits im Jahr 1993 entschlossen sich die Kläger, das Haus nicht zu vermieten, sondern hier eine Pension zu betreiben. Dafür erhielten sie in der Folgezeit Fördermittel in Höhe von ca. 200.000,00 DM. Daneben nahmen sie ein weiteres grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen über 120.000,00 DM bei einer anderen Bank auf. Die Kläger waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge bei einem Tiefbauunternehmen als Geschäftsführer bzw. Bürokauffrau beschäftigt und verfügten nach ihren Angaben über Gehaltseinkünfte von 7.000,00 DM bzw. 2.500,00 DM. Beide bei der Beklagten aufgenommene Darlehen sind notleidend geworden. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an beide Kläger betreibt die Beklagte nunmehr die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2005 gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach den Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften erklärt. Die Kläger haben auf die beiden Darlehen in der Zeit von 1993 bis 2000 monatliche Raten über einen Betrag von insgesamt 241.678,42 DM gezahlt, ferner 25.268,00 DM auf den Bausparvertrag geleistet.

Die Kläger haben behauptet, Herr R..., der Bezirksleiter der ... Bausparkasse, die mit der Beklagten institutionell verbunden sei, habe Mitte Februar 1993 an ihrer Wohnungstür geklingelt, weil sich dort - unstreitig - zum damaligen Zeitpunkt auch das Büro der Tiefbaufirma befand, deren Geschäftsführer der Kläger zu 1. war und in der die Klägerin zu 2. als Buchhalterin tätig war, worauf auch ein entsprechendes Firmenschild hinwies. Herr R... habe die Erwartung gehabt, über das Tiefbauunternehmen Adressen privater Bauherrn erhalten zu können, um diesen seine Dienste anbieten zu können. Bei dem hierüber mit ihr, der Klägerin zu 2., geführten Gespräch habe sie erwähnt, dass der Kläger zu 1. beabsichtige, das Hausgrundstück in P... unter Inanspruchnahme eines ausschließlich aus den Grundstückseinnahmen zu bedienenden Kredites zu sanieren. Eine Finanzierungsanfrage bei der V...bank in P... laufe zwar, werde dort aber nicht zügig bearbeitet. Herr R... habe sich daraufhin einige Grundstücksunterlagen aushändigen lassen und erklärt, er werde sich mit der Beklagten, für die er tätig sei, in Verbindung setzen. R... sei nicht nur Mitarbeiter der ... Bausparkasse, die später mit der Beklagten verschmolzen sei, sondern auch Mitarbeiter der Beklagten. Zwei Tage später habe sich Herr R... bei ihnen gemeldet und mitgeteilt, dass er für den 19. Februar 1993 bei der Beklagten einen Termin vereinbart habe. Bei diesem Gespräch habe die Mitarbeiterin der Beklagten sie, die Kläger, ohne nähere Erläuterung darüber informiert, dass auch die Klägerin zu 2. die Darlehensverträge unterschreiben müsse. Am 22. Februar 1993 sei Herr R... mit den Darlehensanträgen in ihrer Wohnung erschienen und habe aus diesem Anlass auch die handschriftliche Aufstellung über die monatlichen Belastungen erstellt. Diese sei grob fehlerhaft, weil hierin insbesondere nicht die Betriebs- und Bewirtschaftungskosten enthalten seien, woraus sich ein monatlicher Aufwand von mindestens 2.000,- DM ergäbe. Wäre ihnen dies bekannt gewesen, hätten sie von einem Abschluss der Darlehensverträge und dem Sanierungsvorhaben insgesamt Abstand genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihnen ein Kaufvertragsangebot betreffend das Grundstück über 150.000,- DM vorgelegen. Die Darlehensmittel seien ausschließlich dem Grundstück des Klägers zu 1. zugute gekommen, das Vermögen der Klägerin zu 2. habe daher keinen Wertzuwachs erfahren und sie habe auch sonst kein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung gehabt. Die Unterzeichnung durch die Klägerin zu 2. sei vielmehr alleine aus familiären Gründen und emotionaler Verbundenheit erfolgt. Eine abschließende Bezifferung ihrer Ansprüche sei ihnen noch nicht möglich, da die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nicht beendet sei, so dass der Erlös noch nicht fest stehe.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihnen gegenüber Beratungspflichten hinsichtlich der Rentierlichkeit des Sanierungsvorhabens übernommen und diese verletzt. Ihnen stehe daher ein Schadensersatzanspruch zu, der auf die Befreiung von der zu vollstreckenden Verbindlichkeit gerichtet sei. Die Klägerin zu 2. sei in sittenwidriger Weise in die Mithaftung genommen worden. Die Zwangsvollstreckung sei daher insgesamt unzulässig.

Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten sich wegen der Finanzierung des Sanierungsvorhabens von sich aus an die Bausparkasse ... gewandt. Zu diesem Zeitpunkt sei - bereits im Jahr 1992 - mit der Sanierung begonnen worden. Die Frage der Rentierlichkeit des Vorhabens sei nie Gegenstand der Gespräche gewesen. Sie hat gemeint, die Feststellungsklage sei unzulässig. Nach dem Widerruf - dessen Wirksamkeit unterstellt - hafte die Grundschuld im Übrigen auch für die danach bestehenden Rückzahlungsansprüche.

Das Landgericht Neuruppin hat die Klage mit am 28. Juni 2005 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckungsgegenklage sei zulässig aber unbegründet. Es seien keine Umstände vorgetragen, aus denen sich Einwendungen gegen den dinglichen Anspruch der Beklagten gemäß § 1147 BGB ergeben könnten. Die Nichtigkeit der Grundschuld wegen einer sittenwidrigen Einbeziehung der Klägerin zu 2. als Sicherungsgeberin scheide von vornherein aus, denn die zur Bürgschaft entwickelten Grundsätze fänden auf Sicherungsgrundschulden keine Anwendung. Gründe für eine Nichtigkeit der mit der Grundschuld gesicherten Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen seien nicht dargelegt. Die Darlehensverträge seien auch nicht wegen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) unwirksam. Dieser Vortrag könne, weil nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt, keine Berücksichtigung finden; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten. Auch für den Fall eines wirksamen Widerrufs seien die Kläger verpflichtet der Beklagten die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kläger hätten nichts dazu vorgetragen, dass die Grundschuld nach der Sicherungsabrede nicht auch zur Sicherung dieser Verpflichtung habe dienen sollen. Den Klägern stehe auch mangels der Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten im Zusammenhang mit den Bedingungen der Darlehensvergabe kein Schadensersatzanspruch zu. Soweit sich die Kläger auf die Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt, namentlich im Hinblick auf dessen Rentabilität stützten, fehle es an der Darlegung einer Übernahme solcher Pflichten durch die Beklagte. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 169 ff d. GA).

Gegen dieses ihnen am 01.07.2005 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 01.08.2005 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.10.2005 mit bei Gericht am 04.10.2005 (Dienstag) eingegangenen Schriftsatz begründeten Berufung, mit der sie fehlerhafte Tatsachenfeststellung und Verletzung der Hineispflichten sowie Rechtsverletzungen geltend machen.

Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wenn es meine, die Klägerin zu 2. hafte auch aus der Grundschuldbestellung. Die Zwangsvollstreckung ihr gegenüber sei bereits unzulässig, weil sie sittenwidrig in die Darlehensverträge einbezogen worden sei. Mit den von ihr eingegangenen Verpflichtungen sei sie krass überfordert, da sie aus ihrem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten Bruttoeinkommen von 2.500,- DM noch nicht einmal die Zinsen hätte zahlen können. Die Ausführungen zum Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HaustürWG lägen neben der Sache. Ohne vorherige Erteilung eines richterlichen Hinweises sei das Landgericht davon ausgegangen, dass Sicherungszweck nach den getroffenen Vereinbarungen auch die Sicherung von Rückzahlungsansprüchen nach erfolgtem Widerruf sei. Dies sei unzutreffend. Auch im Übrigen habe das Landgericht keine rechtlichen Hinweise gem. § 139 ZPO erteilt, die die Kläger dazu hätten veranlassen können, mögliche Missverständnisse des vorgetragenen Sachverhalts aufzuklären. Hinsichtlich der Verletzung von Beratungspflichten habe das Landgericht den Vortrag der Kläger übergangen, wonach die Beklagte die Darlehensauszahlung veranlasst habe, bevor eine gutachtliche Klärung der Wertverhältnisse des Grundstücks und der Rentierlichkeit vorgelegen hätten. Durch die - teilweise - Auszahlung der Darlehensmittel vor Klärung dieser Fragen habe die Beklagte auch eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die sie gegenüber den Klägern zu erhöhter Sorgfalt und entsprechender Beratung und Auskunft verpflichtet habe. Zudem habe die Beklagte den Ertragswert des Grundstücks bewusst manipuliert, um eine Beleihung zu ermöglichen. Fehlerhaft sei darüber hinaus, dass das Landgericht die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage habe dahinstehen lassen. Das Feststellungsinteresse bestehe auch; denn eine Bezifferung des Vermögensschadens sei erst möglich, wenn das von der Beklagten betriebene Vollstreckungsverfahren abgeschlossen bzw. das Nichtbestehen der Mithaftung der Klägerin zu 2. geklärt sei. Infolge des Widerrufs müsse sich die Beklagte die von den Klägern insgesamt geleisteten Zahlungen - einschließlich der Zahlungen auf den Bausparvertrag - anrechnen lassen, so dass allenfalls noch ein Betrag in Höhe von 133.053,58 DM = 68.029,22 € offen sei.

Die Kläger beantragen,

1. gem. § 528 Abs. 2 ZPO das angefochtene Urteil und das ihm zu Grunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht Neuruppin zurück zu verweisen.

hilfsweise

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

a) die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin L..., P... vom 22.03.1993 (UR-Nr. 382/93) für unzulässig zu erklären

b) festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle entstandenen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung durch die Beklagte in Höhe von 250.000,00 DM gemäß Darlehensantrag vom 05./17.03.1993, Darlehensnummer 36-627148-00-8 und in Höhe von 150.000,00 DM gemäß Darlehensantrag vom 05./17.03.1993, Darlehensnummer 36-627148-01-6 stehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung sei unzulässig, weil keine hinreichend präzisen Anträge gestellt seien, die Kläger keine Rechtsverletzung durch das Landgericht vorgetragen und sich nicht in ausreichender Weise mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt hätten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Mitverpflichtung der Klägerin zu 2. und des Bestehens von Beratungspflichten der Beklagten. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 517, 519 Abs. 1 und 2, 520 ZPO). Die Kläger haben entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinreichend präzise Anträge gestellt, da sie den Umfang der Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung ohne weiteres erkennen lassen. Es begegnet insoweit auch keinen Bedenken, wenn die Kläger "in erster Linie" eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragen. Dieser Antrag ist bereits gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig. Die Kläger machen auch Rechtsverletzungen i. S. d. §§ 513, 546 ZPO geltend, wenn sie unter anderem ausführen, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Annahme einer wirksamen Mitverpflichtung der Klägerin zu 2. und einer Beratungspflichtverletzung durch die Beklagte verkannt.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin L..., P... vom 22.03.1993 (UR-Nr.: 382/93) und auch keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

1a.

Die Vollstreckungsgegenklage, ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797, 767 ZPO zulässig. In der notariellen Urkunde Ur-Nr.: 382/1993 der Notarin L... in P... vom 22.03.1993 hat der Kläger zu 1. eine Grundschuld über 400.000,00 DM bestellt und beide Kläger haben die persönliche Haftung wegen und in Höhe des Grundschuldbetrages übernommen. Sie haben sich auch insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Dabei stellt die persönliche Haftungsübernahme ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar, das unabhängig von der Grundschuld ist. Die Kläger machen materiell-rechtliche Einwendungen gegen die titulierten Ansprüche geltend. Insoweit ist unerheblich, dass die Beklagte bislang lediglich die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellung betreibt; denn ihr ist eine unbeschränkt vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden und diese hat sie beiden Klägern zustellen lassen, so dass auch die Klägerin zu 2. wegen der von ihr übernommenen persönlichen Haftung mit Vollstreckungsmaßnahmen in ihr persönliche Vermögen zu rechnen hat.

b.

Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet. Die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlichen Haftung in Gestalt eines abstrakten Schuldversprechens sollten der Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus den am 17. März 1993 geschlossenen Darlehensverträgen dienen. Dies ergibt sich aus der Sicherungszweckabrede in den Darlehensverträgen, wonach die Grundschuld, das Schuldversprechen und die sonstigen Sicherheiten der Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus den Darlehensverhältnissen - auch künftigen - dienen sollten. Diese Darlehensverträge sind weder nichtig und es können deshalb aus diesem Grunde die hierfür in der Vollstreckungsurkunde eingeräumten Sicherheiten mangels bestehender Verpflichtung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB nicht herausverlangt werden, noch können den Darlehensforderungen als dauerhafte Einrede Schadensersatzansprüche in Gestalt der Befreiung von den Darlehensverträgen wegen Verletzung einer Beratungspflicht entgegen gehalten werden. Auch konnten die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit dem Schreiben vom 24. Mai 2006 nicht wirksam nach den Vorschriften des HaustürWG widerrufen und deswegen die Herausgabe der Sicherheiten verlangen.

Nur wenn sich diese Verträge als unwirksam erweisen würden oder wenn der Beklagten jedenfalls keine Ansprüche daraus zustehen würden und ein anderer Sicherungszweck nicht vereinbart wäre, wäre die Beklagte um die Einräumung der Grundschuld und die Schuldversprechen ohne Rechtsgrund bereichert. Eine - weitere - Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wäre dann mangels rechtfertigenden Grundes unzulässig.

aa.

Die Kläger konnten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit dem Schreiben vom 24. Mai 2006 nicht wirksam nach den Vorschriften des HaustürWG widerrufen.

Zwar war die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach dem HaustürWG, also die Geltendmachung einer weiteren Einwendung gegen den titulierten Anspruch, als sachdienliche Klageänderung i. S. d. § 533 ZPO (vgl. BGH NJW 2004, 2382 m .w. N.) zuzulassen (§ 533 Nr. 1 ZPO), da sie gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat gem. § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.

Bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach dem HaustürWG, also der Geltendmachung einer weiteren Einwendung gegen den titulierten Anspruch, handelt es sich um eine Klageänderung i. S. d. § 533 ZPO (vgl. BGH NJW 2004, 2382 m. w. N.). Deren Nichtberücksichtigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden, weil diese Einwendung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist (§ 296 a ZPO). Zulässig ist diese Klageänderung gem. § 533 Nr. 1 ZPO nur, wenn die Beklagte einwilligt - ggfs. durch rügeloses Verhandeln nach §§ 525, 267 ZPO - oder wenn sie sachdienlich ist. Letztlich ist die Sachdienlichkeit vorliegend zu bejahen, weil es insoweit nicht darauf ankommt, ob hierdurch der Prozess aufwändiger wird, sondern nur darauf, ob die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff insgesamt auszuräumen. Gem. § 533 Nr. 2 ZPO darf die Klageänderung aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht gem. § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Auf neues Vorbringen kann daher die Klageänderung nur gestützt werden, wenn dieses gem. § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH NJW 2004, 2382, 2383; NJW - RR 2005, 437 - letztere zur Widerklage). Der der Klageänderung zugrunde liegende Vortrag ist lediglich neu, soweit dargetan wird, dass das Widerrufsrecht ausgeübt worden ist. Die zur Berechtigung der Ausübung vorgetragenen Tatsachen waren bereits erstinstanzlich dargelegt worden. Eine Zulassung des Vorbringens zur Erklärung des Widerrufs selbst nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil dieser - erst nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärte Widerruf - vom Landgericht nicht übersehen oder für unerheblich gehalten werden konnte, das Landgericht aber auch nicht gehalten war, die Kläger auf ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht gem. § 139 ZPO hinzuweisen, so dass die unterbliebene Geltendmachung auch nicht auf einem Verfahrensfehler beruht. Die unterbliebene Geltendmachung hindert auch nicht eine Zulassung deswegen, weil die Nichtgeltendmachung auf grober Nachlässigkeit der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Einwendung selbst ist erst durch die Erklärung des Widerrufs entstanden, also erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, folgerichtig kann sie auch nicht vorher geltend gemacht werden. Darin, dass der Widerruf vorliegend erst "so spät" erklärt worden ist, liegt keine Nachlässigkeit der Kläger. Der Schuldvorwurf muss sich nämlich auf die Verletzung der allgemein in § 282 ZPO normierten Prozessförderungspflicht beziehen und beschränken und nicht auch darauf, dass derartige materiellrechtliche Erklärungen so frühzeitig wie möglich abzugeben sind (Zöller- Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. § 531 Rn 31).

Auf die Verträge würde findet Art. 229 § 5 EGBGB das HaustürWG in seiner alten Fassung Anwendung. Bei den von den Parteien geschlossenen Verträgen handelt es sich um Realkreditverträge i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; denn die Besicherung der Darlehen durch die Grundschuld war bereits in den Darlehensverträgen vorgesehen. Die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HaustürWG schließt vorliegend das Widerspruchsrecht nach § 1 Abs. 1 HaustürWG hinsichtlich des Kreditvertrages nicht aus. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, S. 2434 ff.) entschieden, dass die Haustürgeschäftsrichtlinie dahin auszulegen sei, dass sie auf Realkreditverträge Anwendung findet, so dass dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muss und dieses für den Fall, dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluss befristet werden darf. Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäftsrichtlinie ist für die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, § 5 Abs. 2 HaustürWG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. (BGH WM 2002, S. 1181, 1183 ff.). Dies hat in der Weise zu geschehen, dass Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HaustürWG anzusehen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HaustürWG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Haustürsituation nur bei der Vertragsanbahnung nicht hingegen bei Vertragsschluss vorlag. Denn § 1 HaustürWG a. F. unterscheidet nicht danach, ob der Vertrag in einer konkreten Haustürsituation - wie es Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Haustürgeschäftsrichtlinie voraussetzt - geschlossen wurde, oder ob er nur angebahnt wurde, das heißt eine Haustürsituation bei Vertragsanbahnung für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Denn Sinn und Zweck des § 1 HaustürWG a. F. gebietet die Gleichstellung. Eine Auslegung dahingehend, nach welcher das Ergebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschränkt bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, widerspricht nämlich der durch das nationale deutsche Recht geforderten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustürsituationen (BGH WM 2002, S. 1181 (1185); BGH Urteil vom 10.9.2002 - XI ZR 151/99 EBE/BGH 2002, S. 389 /390; auch: BGH NJW 2006, 497).

Daher findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG vorliegend Anwendung. Ein wirksamer Widerruf setzt danach voraus, dass die Kläger durch ein - nicht durch vorherige Bestellung i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 zustande gekommenes - Gespräch in der Wohnung oder am Arbeitsplatz zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden sind, wobei es ausreicht, dass dieses Gespräch für den Vertragschluss zumindest mitursächlich geworden ist (BGH NJW 1999, 575, 576; 2006, 497 m. w. N.). Unerheblich ist, ob dieses Gespräch seitens des Unternehmens oder der Person, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, von vorneherein als werbendes Gespräch angelegt war oder aber der Kunde anlässlich eines Besuchs aus anderem Grund von sich aus auf das später zustande kommende Darlehensgeschäft zu sprechen gekommen ist (BGH NJW 1996, 926, 928; 1999, 575, 576). Ob eine Haustürsituation vorliegt, ist gleichwohl unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, die Entscheidungsfreiheit des Kunden umfassend zu schützen, ihn vor Überrumpelung in einer Situation zu bewahren, indem ihm die bei einem Ladengeschäft typische Umkehrmöglichkeit und gebotene Überlegungszeit fehlt, das gesamte zum Vertragsschluss führende Verhalten in den Blick zu nehmen (so auch BGH NJW 1999, 575, 576 f). Eine Bank muss sich die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Bezirksleiter der Bausparkasse, Herr R..., Mitarbeiter der Beklagten war oder nicht (vgl. BGH v. 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04; BGH NJW 2006, 497, 498 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend bereits nach dem bestrittenen Vortrag der Kläger nicht vom Vorliegen einer Haustürsituation ausgegangen werden, ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedürfte, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht kommt.

Der Bezirksleiter R... suchte die Kläger nicht als Privatleute auf, sondern in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte des von dem Kläger zu 1. geleiteten Tiefbauunternehmens, weil er sich - so der Vortrag der Kläger - Adressen von Bauwilligen erhoffte. Die Klägerin zu 2. Hat ihn von sich aus auf das Sanierungsvorhaben angesprochen. Der Kläger zu 1. war bei dem Gespräch nicht anwesend. Herr R... soll bei diesem Gespräch auch noch keinerlei Angebote für ein konkretes Darlehensgeschäft gemacht haben, offenbar, weil er auf ein solches Gespräch überhaupt nicht vorbereitet war, er habe sich lediglich einige Unterlagen das Objekt betreffend aushändigen lassen und erklärt, er werde sich dieserhalb mit der Beklagten in Verbindung setzten. Auf einen späteren Vertragsschluss zielende Erklärungen konkreten Inhalts sind danach nicht erfolgt. Eine derartige erste Kontaktaufnahme und ein Gespräch mit diesem Inhalt kann nicht als Verhandlung im Sinne einer Vertragsanbahnung angesehen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger bereits vor dieser ersten Kontaktaufnahme entschlossen waren, das Haus des Klägers zu 1. zu sanieren und hierfür einen Kredit aufzunehmen. Sie wussten aus einem vorläufigen Kostenplan des Bauunternehmers Sch... vom 23.11.1992, dass sie ca. 355.000,00 DN netto benötigen würden. Sie hatten auch schon an die V...bank P... eine Finanzierungsanfrage gerichtet. Herr R... wusste nichts von dem Bauvorhaben und dem Finanzierungsbedarf der Kläger. Ein erstes inhaltliches und der Vertragsvorbereitung dienendes Gespräch mit beiden Klägern fand sodann - auf Vermittlung des Termins durch Herrn R... - in den Geschäftsräumen der Beklagten statt. Eine Ursächlichkeit in dem Sinne, dass eine bei dem ersten Gespräch zwischen R... und Klägerin zu 2. gegebene Überrumpelungssituation noch bis zum Vertragsschluss fortwirkt und die Kläger in ihrer Entscheidungsfindung beeinträchtigt hätte, kann nicht angenommen werden. Wenn sich Herr R..., der auf ein derartiges privates Ansinnen nicht vorbereitet war, dann auf ein derartige Gespräch eingelassen und erklärt hat, er werde sich deswegen mit der Beklagten in Verbindung setzen, ist dies vielmehr gleichzusetzen mit einer Situation im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustür WG, die besteht, wenn den Verhandlungen eine Bestellung des Kunden vorangegangen ist.

bb.

Die von den Parteien geschlossenen Darlehensverträge sind auch nicht deswegen gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Einbeziehung der Klägerin zu 2. in diese Verträge als Darlehensnehmerin einbezogen worden ist.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach bei der Mitverpflichtung eines Ehegatten, der durch die in dem Darlehensvertrag eingegangene Verpflichtung finanziell krass überfordert ist, regelmäßig davon auszugehen ist, dass dieser die Verpflichtung nicht aufgrund freier Entscheidung übernommen, sondern die Bank die emotionale Bindung an den Darlehensnehmer in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat und dies zur Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB führt, finden nur dann Anwendung, wenn der Ehegatte lediglich als Mithaftender und nicht als echter Mitdarlehensnehmer anzusehen ist.

Ob es sich um eine bloße Mithaftung oder eine Darlehensschuld handelt ist davon abhängig, ob die Klägerin zu 2. als gleichberechtigter Vertragspartner neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb entsprechend zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, oder ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte erwerben sollte und nur zu Sicherungszwecken in den Vertrag einbezogen worden ist (vgl. BGH NJW 2005, 973, 974). Insoweit kommt es nicht lediglich auf den Wortlaut des Darlehensvertrages an, auch wenn dieser der Ausgangspunkt der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist, maßgebend ist vielmehr die von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung derer Interessenlage zu ermittelnde tatsächlich gewollte Rechtsfolge (BGH, a. a. O.). Echter Darlehensnehmer ist regelmäßig, wer ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensmittel mitentscheiden darf (BGH NJW 2001, 815, 816; 2002, 2705). Ausgangspunkt ist also zunächst der Wortlaut der Darlehensverträge. Die Klägerin zu 2. ist in dem geschlossenen Darlehensvertrag bereits im Eingang als Darlehensnehmerin neben ihrem Ehemann angegeben und hat diesen auch als Darlehensnehmerin unterzeichnet. Sie hatte, nachdem sie diejenige gewesen war, die nach dem eigenen Vorbringen der Kläger den Bezirksleiter der Bausparkasse R... anlässlich dessen Besuchs auf die Finanzierung des Vorhabens angesprochen haben will, an dem Beratungsgespräch in den Geschäftsräumen der Beklagten am 19. Februar 1993 teilgenommen und auch den Darlehensantrag als Darlehensnehmerin unterzeichnet. Soweit die Kläger vortragen, die Mitarbeiterin der Beklagten habe bei dem Beratungsgespräch ohne Erläuterungen erklärt, die Klägerin zu 2. müsse den Darlehensvertrag ebenfalls unterzeichnen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass sie dem in irgendeiner Weise widersprochen oder eine dem entgegenstehende Absicht zum Ausdruck gebracht hätten. Es bestand danach und nach dem gemeinsamen Auftreten der Kläger, durch das jedenfalls der Eindruck entstehen konnte, diese betrachteten die Sanierung des Hauses unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als gemeinsames Vorhaben, für die Beklagte kein Anlass anzunehmen, nur der Kläger zu 1. habe den Kredit allein aufnehmen wollen. Die Darlehensvaluta wurde auf das von ihnen angegebene gemeinsame Konto der Kläger gezahlt, so dass die Klägerin zu 2. ebenso wie der Kläger zu 1. hierüber verfügen konnte. Die Klägerin zu 2. hatte auch ein eigenes persönliches Interesse an der Sanierung des Hauses, da hierin von Anfang an auch eine Wohnung zur Eigennutzung beider Kläger vorgesehen war. Dies wird im Übrigen dadurch unterstrichen, dass die Kläger in der Folgezeit auch in das Haus zogen, dort bis heute wohnhaft sind und hier gemeinsam eine Pension betreiben. Auch die spätere Korrespondenz lässt, woraauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nur erkennen, dass die Kläger die Sanierung, Nutzung und auch Finanzierung des Objekts als gemeinsame Angelegenheit betrachtet haben. Hiergegen haben die Kläger auch mit der Berufung keine durchgreifenden Einwände erhoben, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal anzugeben, die Klägerin zu 2. habe kein eigenes Interesse gehabt, ein Vermögenszuwachs sei nur beim Kläger zu 1. eingetreten und die Klägerin zu 2. sei durch die Verpflichtung krass überfordert.

Die Klägerin zu 2. ist daher als echte Darlehensnehmerin, nicht lediglich als zur Sicherung Mithaftende anzusehen, die geschlossenen Darlehensverträge sind daher nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es kommt daher auch nicht darauf an, wie sich eine Nichtigkeit ihrer Verpflichtung auf die Darlehensverträge insgesamt auswirkte.

cc.

Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss auf Befreiung von den durch die Darlehensverträge begründeten Verbindlichkeiten zu, den sie den Darlehensforderungen dauerhaft als Einrede entgegenhalten könnten; denn die Beklagte hat keine ihr gegenüber den Klägern obliegenden Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt.

Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (dort S. 7 - 9) Bezug genommen werden. Die hiergegen mit der Berufung gerichteten Angriffe vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte traf als Darlehensgeberin die Pflicht, die Kläger in zutreffender Weise über die unmittelbar mit der Finanzierung zusammenhängenden gegenseitigen Verpflichtungen zu informieren, also insbesondere die Kreditbelastungen durch Zins und Tilgung, Laufzeit etc. anzugeben. Dies ist - auch nach dem Vorbringen der Kläger - geschehen. Darüber hinausgehende Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflichten bestehen für eine Bank nur dann, wenn das Kreditinstitut in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Kreditgeschäfts gegenüber dem Kunden einen wesentlichen Wissensvorsprung hat und dies auch erkennen kann, wobei ein Wissensvorsprung über dessen Unrentabilität grundsätzlich nicht ausreicht (BGH NJW 1999, 2032; 2003, 2529, 2530). Ein konkreter Wissensvorsprung, der zur Aufklärung verpflichtet, ist anzunehmen, wenn die Bank weiß oder damit rechnet, dass das Vorhaben scheitern wird oder hierfür maßgebliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden (BGH NJW 1999, 2032).

Eine besondere Pflicht zur Aufklärung trifft die Bank auch dann, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand schafft, insbesondere ihr eigenes Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben üblicherweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH a. a. O.; NJW 2003, 2529, 2530).

Soweit die Kläger zunächst geltend machen, die nach ihrem Vorbringen von dem Bezirksleiter der Bausparkasse ... am 22. Februar 1993 gefertigte Aufstellung über die Belastungen und den monatlichen Aufwand sei deshalb grob fehlerhaft, weil hierin nicht die Belastung mit Bewirtschaftungs- und Betriebskosten (Nebenkosten, Abgaben usw.) enthalten seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die handschriftliche Aufstellung wies ersichtlich lediglich die Kreditkosten einschließlich der Kosten für den abzuschließenden Bausparvertrag aus, stellte diesen die von den Klägern selbst angegebenen voraussichtlichen Mieteinnahmen gegenüber und bildete hieraus die Differenz von letztlich 197,01 DM und bezeichnete diese als den "monatlichen Aufwand". Aus der Bezifferung der einzelnen Beträge und deren Bezeichnung in der Aufstellung, die sich zudem auf die Angaben in dem zeitgleich ausgefüllten Darlehensantrag bezogen, ergab sich ohne weiteres, dass hiermit lediglich der Betrag der nach den beabsichtigten Darlehensverträgen aufzubringenden Finanzierungskosten beziffert war, der durch die von den Klägern angegebenen Einnahmen nicht gedeckt sein würde, den also die Kläger selbst aufzubringen hatten. Die in der Aufstellung angegebenen Kosten für Zinsen und Tilgung entsprachen exakt den Beträgen, die nach den sodann abgeschlossenen Darlehensverträgen auch tatsächlich aufzubringen waren. Sonstige Kosten, die mit der Bewirtschaftung und Unterhaltung eines Grundstücks regelmäßig im Zusammenhang stehen, waren in der Aufstellung erkennbar nicht erwähnt und auch die Kläger konnten nicht ernsthaft annehmen, dass mit den hier aufgeführten Kosten sämtliche mit dem Hausgrundstück verbundene finanzielle Belastungen, auch soweit sie nicht durch die Finanzierung bedingt waren, erfasst gewesen wären. Angesichts der Eindeutigkeit der Aufstellung bedarf es hierfür nicht einmal eines Rückgriffs auf den Umstand, dass die Kläger seinerzeit als Geschäftsführer und Buchhalterin eines Tiefbauunternehmens gerade in solchen Dingen alles andere als geschäftlich unerfahren waren. Hinsichtlich solcher, mit der Unterhaltung eines Hausgrundstücks üblicherweise verbundenen Kosten hatte die Beklagte auch keine besseren, über die der Kläger hinausgehenden Kenntnisse oder überhaupt Erkenntnismöglichkeiten. Diese Kosten mussten dem Kläger zu 1. als Eigentümer des Grundstücks besser bekannt sein als der Beklagten. Angesichts der damaligen Verdienste der Kläger bestand auch nicht etwa eine besondere Pflicht der Beklagten diese darauf hinzuweisen, dass bei den angegebenen Mieteinnahmen noch aufzuwendende Bewirtschaftungskosten gesondert aufzubringen sein würden bzw. dass die Kläger etwa wirtschaftlich zur Finanzierung des Kredits überhaupt nicht in der Lage gewesen wären, was ersichtlich nicht der Fall war. Auch die Angabe des monatlichen Aufwands für Finanzierungskosten aus Eigenmitteln ist in der Aufstellung zutreffend wiedergegeben unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen beabsichtigten Vermietung an den Rechtsanwalt. Dass die Kläger hiervon Abstand nahmen, um auf dem Hausgrundstück eine Pension zu betreiben, war - ungeachtet der Frage, wann die Beklagte hiervon Kenntnis erhielt - deren wirtschaftliche Entscheidung. Wenn sich hieraus nicht die Erträge erwirtschaften ließen, die bei der ursprünglich vorgesehenen Vermietung erzielt worden wären, so geht dies nicht zu Lasten der Beklagten.

Bessere Kenntnisse als die Kläger hatte die Beklagte auch nicht hinsichtlich des Wertes des Hausgrundstücks. Die Wertgutachten sind von den Klägern in Auftrag gegeben worden. Die hierin enthaltenen Angaben beruhten auf Informationen des Sachverständigen durch die Kläger bzw. dessen Untersuchungen vor Ort. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Sanierungskosten, die sich in der Folgezeit offenbar als zu niedrig angenommen erwiesen. Soweit die Beklagte ein unter dem 20. Juni 1993 erstelltes Gutachten bemängelte, bezog sich dies allein darauf, dass der Sachverständige in dem Gutachten geringere Flächen zugrunde gelegt hatte, als sie von den Klägern gegenüber der Beklagten angegeben worden waren. Eine weitere Beanstandung des darauf hin unter dem 21. Juli 1993 erstellten Gutachtens betraf lediglich die Berechnungsmethode der Wertermittlung, nicht die Richtigkeit der zu berücksichtigenden Tatsachen. Der hierbei möglicherweise zugrunde gelegte Preis von 14 DM/m² beruhte ebenfalls auf Angaben der Kläger und ergab sich rechnerisch aus dem mit dem Rechtsanwalt nach dem Vorbringen der Kläger geschlossenen Vorvertrag, was der Kläger zu 1. in seinem Schreiben an die Beklagte vom 29. Juni 1999 nochmals bestätigte. Mit dem Wertgutachten sollte der Wert des Objekts - nach den verschiedenen Berechnungsmethoden - festgestellt werden und zwar in erster Linie im Interesse der Beklagten, um dieser Gewissheit darüber zu verschaffen, ob das Grundstück als Beleihungsobjekt im Hinblick auf den auszuzahlenden Kredit ausreichend werthaltig war. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in dem Sinne, dass die mit der Finanzierung und der Bewirtschaftung des Objekts verbundenen Kosten durch die von den Klägern beabsichtigte Nutzung getragen würde, enthielten die Wertgutachten folgerichtig nicht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich insoweit bessere Kenntnisse der Beklagten über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens hätten ergeben sollen.

Die Beklagte hat auch keine besondere Gefahrenlage dadurch geschaffen oder aber ihr eigenes Wagnis auf die Kläger abgewälzt, dass sie einen Teil der Darlehensmittel auszahlte, bevor ein abschließendes Wertgutachten vorlag; denn unabhängig von den einzelnen, von der Beklagten an den erstellten Gutachten monierten Mängeln ergab sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass das Grundstück mit Blick auf die Beleihung in Höhe eines Betrages von 400.000,- DM als Sicherheit nicht werthaltig gewesen wäre, gaben doch sämtliche Gutachten Verkaufswerte für die Zeit nach einer Sanierung und Beleihungswerte an, die diesen Betrag überstiegen.

Aus der Fertigung der Aufstellung vom 22. Februar 1993 ergab sich darüber hinaus nicht, dass der Bezirksleiter der Bausparkasse R... oder die Beklagte über die reine Finanzierungsberatung hinaus eine Beratung hinsichtlich der Rentierlichkeit, also der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens - einschließlich der späteren Nutzung - insgesamt hätten übernehmen wollen. Dies ergab sich - aus den vorgenannten Gründen - ebenso wenig daraus, dass die Beklagte schon vor Abschluss der Darlehensverträge und in diesen selbst auf die Erforderlichkeit der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens hinwies. Im Übrigen haben die Kläger selbst auch vorgetragen, bereits in dem ersten Gespräch zwischen der Klägerin zu 2. und Herrn R... sei darauf hingewiesen worden, dass eine Sanierung des Hauses nur in Betracht komme, wenn die Bedienung des Kredites ausschließlich aus den Grundstückseinnahmen erfolgen könne. Dies war aber nach den von den Klägern gemachten Angaben - bis auf den offen gelegten und ihnen bekannten Betrag von 197,01 DM - auch der Fall.

Auch der Einwand der Kläger, eine Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten sei darin begründet, dass die Beklagte bei der Berechnung des Ertragswertes und damit der Berechnung des Beleihungswertes manipuliert habe, greift nicht.

Eine solche von den Klägern behauptete Manipulation ist bereits nicht feststellbar. Soweit die Kläger vortragen, sie selbst hätten nie einen Preis von 14,00 DM/m² als erzielbare Miete für das Gesamtobjekt angegeben, ist dies zwar zutreffend, aber unerheblich. Die Kläger haben mit Schreiben vom 22. Februar 1993 angegeben, es sei beabsichtigt, Gebäude und Grundstück an Rechtsanwalt Q... zum Preis von 3.248,00 DM/Monat später 3.712,00 DM/Monat zu vermieten und die zu modernisierende Wohnfläche von 130 m² sei für die Eigennutzung gedacht. In einem späteren Schreiben haben die Kläger angegeben, gegenwärtig seien 232 m² für Wohn- und Gewerbezwecke vorhanden und durch Ausbau der Bodenräume in der 1. Etage würden "weitere 130 Quadratmeter bewohnbar hergerichtet". Für die 232 m² sei eine Vermietung an eine Rechtsanwaltskanzlei für 12 Jahre vorgesehen, ein Vertragsentwurf liege vor. Hieraus ergibt sich, dass die 232 m² für 3.248,00 DM vermietet werden sollten, dies entspräche 14,00 DM/m². Wenn die Beklagte bei der Berechnung bzw. Zugrundelegung des Ertragswertes des Gesamtobjektes auch hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung einen Preis von 14,00 DM/m² zu Grunde legte - zur Ermittlung des Beleihungswertes - dann begegnet dies keinen Bedenken. Ebenso ist es unbedenklich, wenn die Beklagte nach Vorlage des ersten Wertermittlungsgutachtens vom 20. Juni 1993 darauf hinwies, dass hierin die weitere (eigengenutzte bzw. entsprechend für Eigennutzung vorgesehene) Fläche von 132 m² nicht berücksichtigt war; denn bei der Ermittlung de Ertragswertes sind auch nach den Beleihungsrichtlinien der Beklagten auch eigengenutzte Flächen grundsätzlich zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Beleihungswertes ist in dem Wertgutachten auch ein 30 %-Abschlag für Bewirtschaftungskosten vorgesehen. Zutreffend dürfte zwar sein, dass der aus dem Mittelwert von Sach- und Ertragswert errechnete Beleihungswert eine Beleihung von 40.000,00 DM nach den Richtlinien nicht hergab. Aber die Einhaltung der Richtlinien und auch die Einhaltung eines bestimmten Beleihungswertes und damit der §§ 11, 12 HypBG dient nicht dem Schutz der Kläger als Kreditnehmer, die regelmäßig ein Interesse an einer hohen Beleihung haben (vgl. BGH Urteil vom 19. April 2000, XI ZR 193/99), die Vorschriften zur Beleihungsgrenze dienen vielmehr dem Schutz der Gläubiger von Hypothekenpfandbriefen. Hierüber finanzieren sich nämlich die Hypothekenbanken; um die Deckung der Hypothekenpfandbriefe durch Verwertung der Grundpfandrechte zu gewährleisten, müssen die Beleihungsgrenzen eingehalten werden. Die Vorschriften dienen nicht dem Schutz der Kreditnehmer vor zu hohen Krediten, so dass die Kläger sich nicht darauf berufen können.

2.

Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht kann, auch wenn der Vortrag der Kläger eher knapp ist, bejaht werden. Unter der Voraussetzung, dass den Klägern ein Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit der Kreditgewährung entstandenen und noch entstehenden Schäden zusteht, wird man annehmen können, dass eine vollständige Bezifferung solcher Schäden noch nicht abschließend möglich ist, solange die Darlehensverträge noch als bestehend behandelt werden. Hier ist vor allem an Vermögenseinbußen aufgrund durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen zu denken, deren weitere Durchführung die Kläger gerade verhindern wollen, beispielsweise wenn es - ungeachtet der Vollstreckungsgegenklage - zur Versteigerung des Grundstücks zu einem nicht marktgerechten Preis kommt.

Die Klage ist jedoch mangels Verletzung einer Beratungspflicht durch die Beklagte (s. o.) unbegründet.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 206.515,75 € (204.515,75 € Grundschuld und 2.000,00 € Feststellung)

Ende der Entscheidung

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