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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 5 U 82/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GO


Vorschriften:

BGB § 313 a. F.
ZPO § 529
GO § 67 Abs. 2
GO § 67 Abs. 5
GO § 90 Abs. 3 lit. a
GO § 90 Abs. 3 lit. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 293/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gestützt auf einen mit der Beklagten am 8. Juni 1994 geschlossenen Vergleich verlangt der Kläger mit der Klage von der Beklagten die Auflassung eines Grundstücks.

Der Kläger war Eigentümer eines 49.500 m² großen, in E. gelegenen Grundstücks Gemarkung E., Flur 5, Flurstück 53 (Grundstück). Er veräußerte das Grundstück an das Eigentum des Volkes. Daraufhin wurde das Grundstück am 28. Januar 1986 im Grundbuch als Volkseigentum ausgewiesen. Rechtsträger war der Rat der Gemeinde E..

Am 10. August 1990 beantragte der Kläger bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) die Restitution seines Grundstücks.

Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion C. vom 20. Juli 1992 stellte die Vermögenszuordnungsstelle fest, dass die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist.

Die Beklagte beabsichtigte, eine ca. 26.400 m² große Teilfläche des Grundstücks als Wohngebiet auszuweisen und an Investoren zu veräußern, sah sich hieran jedoch auf Grund des Restitutionsantrags, von dessen Erfolg sie genauso wie der Kläger ausging, gehindert.

Am 8. Juni 1994 schlossen die Parteien über das Grundstück einen notariellen Vergleich (Notarin ... in H., UR-Nr. 406/1994), wegen dessen Inhalt im einzelnen auf die in Kopie vorgelegte Urkunde (Blatt 13 ff d.A.) verwiesen wird. Nachdem die Flächen vermessen, abgeschrieben und die nicht als Wohngebiet ausgewiesenen Fläche als Flurstücke 361 und 365 im Grundbuch von E. Blatt 2905 fortgeführt worden waren, sprach die Beklagte, wie im Vergleich vorgesehen, mit Erklärung vom 18. April 1996 gegenüber dem ARoV den Verzicht auf die Restfläche des Grundstücks 53 in einer Größe von ca. 23.100 m² aus.

In der Folgezeit verhandelten die Parteien, wie hinsichtlich dieser Restfläche, nunmehr Flurstücke 361 und 365 in der Flur 5, zu verfahren sei.

Der Kläger hat behauptet, der am 8. Juni 1994 geschlossene notarielle Vergleich habe das Restitutionsverfahren nach dem Willen der Parteien vollumfänglich erledigen sollen. Nach dem Willen der Parteien habe abschließend geregelt werden sollen, dass das Eigentum an der Restfläche, die Flurstücke 361 und 365, in sein, des Klägers, Eigentum übertragen werde und der Rückübertragungsanspruch des Klägers damit erledigt sei. Entsprechend habe sich die Beklagte auch in der Folgezeit verhalten und, wie im Vergleich vorgesehen, die notwendigen Maßnahmen, zur Teilung des Grundstücks veranlasst. Tatsächlich hätten auch entsprechende Vertragsentwürfe vorgelegen. Es sei sogar für Anfang des Jahres 2003 ein Notartermin vorgesehen gewesen, in dem die Auflassung des Flurstücks 365 der Flur 5 habe erklärt werden sollen. Bis zum Sommer 2006 seien sich die Parteien auch einig gewesen, dass die Restfläche in das Eigentum des Klägers übertragen werden solle.

Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Rahmen des Restitutionsverfahrens handele.

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe sich in dem Vergleich nur verpflichtet, gegenüber dem ARoV eine unwiderrufliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Restfläche abzugeben. Zweck des Vergleichs sei es lediglich gewesen, das Restitutionsverfahren zu beschleunigen. Auch wenn beide Parteien von einem bestehenden Restitutionsanspruch des Klägers ausgegangen seien, so habe der eigentliche Vollzug des Vergleichs dem ARoV obliegen sollen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, da eine Regelungslücke nicht vorliege.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei der Zivilrechtsweg eröffnet.

Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger könne aus dem notariellen Vergleich vom 8. Juni 1994 keinen Auflassungsanspruch herleiten. Der Wortlaut des Vergleichs gebe für einen derartigen Anspruch nichts her. Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde spreche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Mit dem Vergleich habe nach dem erkennbaren Willen der Parteien lediglich das Restitutionsverfahren beschleunigt werden sollen, indem der Kläger einen Teil des Rückübertragungsantrags durch unwiderruflichen Verzicht zurücknimmt und im Gegenzug die Beklagte vor dem ARoV auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände hinsichtlich der Restfläche innerhalb des Restitutionsverfahrens verzichtet. Wenn beide Parteien mit dem notariellen Vergleich das Restitutionsverfahren vollständig hätten beenden wollen, hätten sie dies in dem Vergleich aufgenommen, etwa durch Verpflichtung beider Parteien, das Restitutionsverfahren gegenüber dem ARoV als erledigt zu erklären.

Die Verhandlungen der Parteien in den Jahren 2002 und 2003 über den Abschluss eines Grundstücksübereignungsverfahrens führten zu keiner abweichenden Auslegung des Vergleichsinhalts. Zwar könne auch ein späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein. Zu beachten sei jedoch, dass diese Verhandlungen acht Jahre nach dem Vergleichsschluss geführt worden seien und bereits daher nicht geeignet seien, einen damals bestehenden, vom Wortlaut abweichenden, übereinstimmenden Parteiwillen zu belegen. Im Übrigen lasse sich eine entsprechende Auflassungsverpflichtung dem Vergleichstext auch nicht einmal andeutungsweise entnehmen, so dass auch die Formvorschrift des § 313 BGB a. F. nicht gewahrt wäre.

Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da zumindest ein entsprechender hypothetischer Parteiwille nicht feststellbar sei. Die Auslegung des Vergleichs ergebe lediglich, dass die Beklagte auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwände im Restitutionsverfahren habe verzichten wollen. Eine weitergehende Gestaltung der Rechtslage sei nach dem objektiv ermittelten Parteiwillen nicht gewollt gewesen. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde daher zu einer unzulässigen wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegentandes führen. Ein Auflassungsanspruch aus der Vereinbarung vom 8./20. September 2006 scheide schon mangels notarieller Beurkundung aus.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er eine Verletzung des Rechts rügt und sich darauf beruft, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung gebieten würden.

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs vom 8. Juni 1994 widerspreche dem hypothetischen Parteiwillen und gelange durch einseitige Gewichtung und das Ignorieren weiterer Tatsachen zu einem falschen Ergebnis. Es sei nicht ausschließlich der Zweck gewesen, die Entscheidung des ARoV über seinen, des Klägers, Restitutionsantrag, zu fördern. Jedenfalls habe er, der Kläger, das seinerzeit so nicht gesehen. Vielmehr habe er mit dem Abschluss des Vergleichs das Ziel verfolgt, das Grundstück in Teilen auf die Beklagte übertragen zu lassen und im Übrigen selbst zu erhalten. Anderenfalls hätte er, der Kläger, dem Vergleich nicht zugestimmt. Schließlich hätten auch die weiteren Maßnahmen und Verhandlungen der Parteien gezeigt, dass die Parteien sich bis zu einem sehr späten Zeitpunkt darüber einig gewesen seien, dass die Beklagte den ihr zugefallenen Grundstücksteil durch dinglichen Übertragungsakt auf den Kläger überträgt. Zutreffend habe das Landgericht zwar zunächst festgestellt, dass beide Parteien 1994 davon ausgegangen seien, dass ein Restitutionsanspruch des Klägers bestehe. Zutreffend sei das Landgericht auch von dem Wortlaut des Vergleichs als dem objektiv erklärten Parteiwillen ausgegangen. Das Landgericht habe jedoch verkannt, dass die Verhandlungen der Parteien in den Folgejahren zu einer abweichenden Auslegung des Vergleichsinhalts hätten führen müssen, weil diese Verhandlungen deutlich gezeigt hätten, was die Parteien wirklich gewollt hätten. In dem Vergleich hätten die Parteien sich nicht nur über eine Rückführung des Grundstücks in das Eigentum des Klägers geeinigt, sondern darüberhinaus vereinbart, dass die Beklagte auf ihre Kosten eine Vermessung und Teilung des Flurstücks 53 durchführe, was auch geschehen sei. Die Parteien hätten also davon abgesehen, das ARoV mit diesen Aufgaben zu belasten, indem sie sich dahin geeinigt hätten, zunächst einmal ein übertragungsfähiges Grundstück herzustellen. Demgemäß habe sich die Beklagte verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die auf dem Kläger zu übertragende Restfläche, nunmehr die Flurstück 361 und 365, aus dem Volkseigentum und, nach Übertragung auf die Beklagte, aus dem Eigentum der Beklagten lastenfrei in das Eigentum des Klägers zurückgeführt werde. Damit sei klar gewesen, dass die Parteien das Restitutionsverfahren ohne Entscheidung der Restitutionsstelle hätten beenden wollen, indem das Flurstück 53 (alt) dergestalt geteilt werde, dass die Gemeinde einen Teil des Grundstücks erhalte, er, der Kläger, den Rest. Nur mit seinem Einverständnis habe die Beklagte die 26.400 m² große Teilfläche nach beschlossenem Bebauungsplan an die Investoren verkaufen können. Es liege auf der Hand, dass er, der Kläger, der Teilung des Grundstücks, dessen Übereignung an die Beklagte und der Bebauung nicht zugestimmt hätte, wenn er geahnt hätte, dass die Gemeinde ihn den Unwägbarkeiten des Restitutionsverfahrens weiter aussetze und möglicherweise sogar den ihm auch nach ihrer Meinung zustehenden Grundstücksteil behalten wolle. Die Parteien seien sich nahezu vier Jahre lang darüber einig gewesen, dass die Beklagte ihm, dem Kläger, den zuzuweisenden Grundstücksteil, übereigne. In diesen Vereinbarungen, in deren Verfolg Vertragsentwürfe gefertigt, Termine ins Auge gefasst und wieder verschoben worden seien, liege nicht nur ein klares Indiz dafür, was die Parteien letztlich gewollt hätten. Vielmehr hätten die Parteien in zulässiger Weise in den Jahren 2002 bis 2006 den ursprünglichen Vergleich vertraglich dahingehend präzisiert, dass die Flurstücke ihm, dem Kläger, zu übereignen seien. Einer notariellen Form habe diese Vereinbarung nicht bedurft, weil sie weiter nichts gewesen sei als eine inhaltlich konkretisierende Vereinbarung über den gewollten wirtschaftlichen Inhalt des 1994 notariell abgeschlossenen Vergleichs. Komme, wie vom Landgericht ausgeführt, eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, da ein hypothetischer Parteiwille nicht feststellbar sei, dürfe die etwa vier Jahre lange Einigkeit der Parteien über das Prozedere der Übertragung des Grundstücksteils von der Beklagten auf den Kläger nicht negiert werden. Bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien das Grundstück, wie geschehen, geteilt, die der Beklagten zugeschriebene Teilfläche wäre, wie geschehen, auf die Beklagte übertragen worden und die Beklagte hätte die ihm, dem Kläger, zustehende Teilfläche, von der sie von vornherein der Meinung gewesen sei, dass sie ihm zustehe, auf diesen durch notariellen Übertragungsakt auch tatsächlich übertragen. Nichts anderes sei hypothetisch denkbar.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 293/07 - vom 20. März 2008 die Beklagte zu verurteilen, der Übereignung des Grundstücks in der Gemarkung E., Flur 5, Flurstück 361 und 365 (alt: Flurstück 53 teilweise) - Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenwalde für E. Blatt 2905 - auf ihn zu Alleineigentum zuzustimmen, eine Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und die bezeichneten Flurstücke an ihn herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach derer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als gegeben und die Klage damit als zulässig angesehen. In zweiter Instanz hat die Beklagte die Rechtswegrüge nicht mehr aufrechterhalten, so dass die Bindungswirkung eingetreten ist (Zöller/Lückemann, 27. Aufl., § 17 a GVG Rn. 17).

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Übereignung der Flurstücke 361 und 365 und damit die Auflassung sowie die Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen.

Rechtsgrundlage für den Eigentumsverschaffungsanspruch ist - schon wegen des Formerfordernisses des § 313 BGB a.F. - allein der von den Parteien am 8. Juni 1994 geschlossenen notarielle Vergleich. Darin hat sich die Beklagte im Gegenzug zu einer entsprechenden Verzichterklärung des Klägers verpflichtet, gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu erklären, dass die ca. 23.100 m² große Restfläche des Flurstücks 53 lastenfrei in das Eigentum des Klägers zurückgeführt werde. Die Parteien mögen zwar, wie vom Kläger behauptet, seinerzeit beabsichtigt haben, dem Kläger die Restfläche unabhängig vom Gang des Restitutionsverfahrens zu übereignen. Unabhängig davon, ob, wie der Kläger meint, eine derartige Verpflichtung der Beklagten Gegenstand des Vergleichs war, obwohl sie dem Wortlaut des Vergleichs, der die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, nicht zu entnehmen ist, wäre die Beklagte hierdurch keine wirksame Verpflichtung eingegangen.

Im Juni 1994 galt die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GBL I, 397).

Gemäß § 67 Abs. 2 GO hätte die Abgabe einer derartigen Verpflichtungserklärung zu ihrer Wirksamkeit neben der Unterschrift des hauptamtlichen Bürgermeisters der Unterschrift des Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder seines Vertreters bedurft. Den notariellen Vergleich hat aber nur der Bürgermeister der Beklagten unterschrieben, so dass dessen Erklärungen, wenn sie den vom Kläger behaupteten Inhalt gehabt hätten, die Beklagte gemäß § 67 Abs. 5 GO nicht binden könnten. Insbesondere müsste sich die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht an den abgegebenen Erklärungen festhalten lassen (BGH NJW 1980, 115).

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Gemeindevertretung einer derartigen Übereignung zugestimmt hätte. Auf den Beschluss der Gemeindevertretung E. vom 15. April 1994, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegt hat, kann sich der Kläger nicht berufen. Seinem Inhalt nach war die Gemeindevertretung nur darüber informiert und damit einverstanden, dass die 26.400 m² große Teilfläche des Flurstücks 53 gegen Zahlung von 2.289.252 DM in ihrem Eigentum verbleibt, während eine Entscheidung über die hier streitige Restfläche weder zur Beratung anstand noch darüber beschlossen worden ist.

Dass die Gemeindevertretung den Vergleich, der nach der Behauptung des Klägers neben dem Erwerb eines gemeindeeigenen Grundstücks gegen Entgelt durch die Gemeinde auch noch eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der Restfläche in das Eigentum des Klägers zum Inhalt gehabt hätte, nachträglich genehmigt hätte und zwar unter Wahrung der Schriftform (BGH NJW 1984, 606), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte mag sich zwar nach Abschluss des notariellen Vergleichs so verhalten haben, als wäre sie eine wirksame Verpflichtung auf Übereignung der Restfläche eingegangen. Dadurch hätte das Formerfordernis des §67 Abs. 2 GO jedoch nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben überspielt werden können (BGH NJW 1980, 115; 1985, 1778).

Schließlich könnte der Kläger, selbst wenn dem Formerfordernis des § 67 Abs. 2 GO genügt wäre, aus einer von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur Übereignung der Restfläche derzeit keine Rechte herleiten. Denn der Kläger hat weder dargetan noch ergibt sich aus den Umständen, dass der Vergleich vom 8. Juni 1994 kommunalaufsichtlich genehmigt und damit wirksam geworden wäre. Einer solchen Genehmigung hätte es aber bedurft, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe. Denn dann hätte der Vergleich eine unentgeltliche Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und die Veräußerung eines Grundstücks der Gemeinde - das gesamte Flurstück 53 stand aufgrund des VZOG-Bescheides im Eigentum der Beklagten - zum Inhalt, so dass das unentgeltliche Grundstücksgeschäft gemäß § 90 Abs. 3 lit. a und b GO genehmigungspflichtig gewesen wäre.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziff. 10, § 711 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Streitwert: 40.000 €

Ende der Entscheidung

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