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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 89/05
Rechtsgebiete: ZPO, BbgFischG, Preußischen FischG, BGB, DDR/FischG, LPG-Gesetzes 1982


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 511 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 525
BbgFischG § 4 Abs. 2
BbgFischG § 4 Abs. 2 Satz 2
BbgFischG § 6
BbgFischG § 7
BbgFischG § 9
BbgFischG § 41 Abs. 2
Preußischen FischG § 10 Abs. 2
Preußischen FischG § 11 Abs. 2
Preußischen FischG § 11 Abs. 2 Nr. 1
Preußischen FischG § 190 Abs. 1
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
DDR/FischG § 2 Abs. 2
DDR/FischG § 10
DDR/FischG § 11
DDR/FischG § 11 Abs. 1
LPG-Gesetzes 1982 § 46 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 89/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.02.2008

Verkündet am 14.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink sowie den Richter am Oberlandesgericht Grepel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Juni 2005 - 10 O 47/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, es zu unterlassen, auf dem W... See und dem F... See sowie dem S...-Kanal von der N... Brücke bis zum ...graben bei M... mit Ausnahme der Kanalstrecke zwischen dem W... See und der N... Südbrücke (Südkanal) Kleinfischerei zu betreiben oder von Dritten betreiben zu lassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert (Gebührenstreitwert) für das Berufungsverfahren: 1.500,00 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, dadurch, dass sie auf dem F...- und W...see sowie auf dem S...-Kanal zwischen N... Brücke und ...graben bei M... mit Ausnahme der Kanalstrecke zwischen W... See und der N... Südbrücke die Kleinfischerei betreiben, in die Berechtigung des Klägers zur Kleinfischerei eingreifen.

Der Kläger ist Inhaber eines im Fischereibuch des Landes ... unter laufender Nummer 2 a/16/1 eingetragenen selbständigen Fischereirechts u.a. auf den genannten Gewässern. Grundlage seiner Eintragung war u.a. das im Fischereiregister der DDR eingetragene unter der Nummer 51/21a/K12 registrierte Fischereirecht des W... K... bzw. dessen Erben als Ki... in F..., von denen der Kläger das Recht mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1993 erwarb. Gegenstand dieses Rechts ist die Ausübung des unbeschränkten Fischereirechts mit allen erlaubten Fanggeräten, mit Ausnahme des großen Garns. Gemäß Eintragung im Fischereibuch des Landes ... bestehen an den Gewässern weitere Fischereirechte.

Der Beklagte zu 1. ist Inhaber eines mit notariellem Vertrag vom 16. März 1991 von den Erben des W... P... als Mitglied der A... Fischereiinnung ... erworbenen Fischereirechts, welches im Fischereiregister der DDR unter der Nummer 84/21a/P1 registriert worden ist. Nach dem Inhalt der Eintragung ist die Kleinfischereiberechtigung mit allen zulässigen Geräten, mit Ausnahme des großen Garns, auf der H... und den von ihr durchflossenen Seen vom St... bei C... (gegenüber Sa...) bis zum Mü... bei ..., auf dem großen und kleinen Wa..., dem P...see, dem ...hensee, dem J...see, dem L...- und dem K...see, Sch...ee, We... H..., großer und kleiner Z...see, G...see und dem T...see erfasst. Unter der Rubrik "Nachweis" wird auf das Grundbuch von P... Blatt 48, Wasserbuch für die H..., Band II bis VII Bezug genommen, wobei der hier streitige Teil in Band VI erfasst ist. In diesem Band VI ist in Spalte 2 das Recht zur Kleinfischerei für die im Einzelnen aufgeführten Mitglieder der A... Fischereiinnung in ..., darunter auch der Fischermeister W... P..., aufgeführt. Dieses Recht umfasst gemäß der Eintragung im Wasserbuch sämtliche zur Kleinfischerei zugelassenen Fanggeräte und bezieht sich auf dem Bereich der H... von der Fähre Mo... bis zur Stadt ... mit sämtlichen Nebengewässern und überschwemmten Wiesen. Wegen der genauen Bezeichnung der Gewässerstrecke wird auf ein beigebrachtes Messtischblatt verwiesen, welches heute nicht mehr auffindbar ist.

Die Beklagten stellten in der Vergangenheit für die mit der Klage vom Kläger in Anspruch genommene Gewässerstrecke Angelkarten aus. Dass die Beklagten hierzu berechtigt seien, bestreitet der Kläger.

Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein selbständiges Fischereirecht der Beklagten zur Kleinfischerei an der genannten Gewässerstrecke nicht bestehe. Die Beklagten haben eingewandt, der Beklagte zu 1. könne die Kleinfischerei auf den genannten Gewässern ausüben. Sein Recht ergebe sich aus den Eintragungen im Wasserbuch. Zur Bestimmung des räumlichen Umfangs dieses Rechts sei nicht allein auf die Eintragung in Spalte 3 des Fischereiregisters abzustellen. Vielmehr beziehe sich sein Fischereirecht auch auf den S...-Kanal sowie den F... See und den W... See, da auch diese Gewässer als von der H... durchflossen anzusehen seien. Denn tatsächlich fließe ein erheblicher Teil des H...wassers über den S...-Kanal ab. Das Anteilsrecht des Beklagten zu 2. an dem We...schen Großgarnrecht erfasse auch das hier streitgegenständliche Kleinfischereirecht, insbesondere die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2005 der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse, da sich die Beklagten der vom Kläger geleugneten Ansprüche berühmten. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Kläger sei Inhaber eines selbständigen Fischereirechts nach § 4 Abs. 2 BbgFischG, wobei sich Inhalt und Umfang seines Rechts aus der Eintragung im Fischereibuch vom 05. April 2004 zur laufenden Nummer 2 a/16/1 ergebe. Die Beklagten seien an diesen Gewässerflächen nicht zur Fischerei berechtigt. Der Beklagte zu 1. könne sich nicht auf die Eintragung in Spalte 3 des Fischereiregisters der DDR berufen. Für die Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des Fischereirechts sei lediglich die Angabe in Spalte 3 maßgeblich, die die streitigen Gewässer nicht aufführe. Etwas anderes folge auch nicht aus einer möglicherweise abweichenden Eintragung im Wasserbuch. Fischereirechte, deren Eintragung nicht beantragt worden seien, seien gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Preußischen Fischereigesetzes von 1916 mit Ablauf von zehn Jahren erloschen, entgegenstehende Rechte der Beklagten seien danach nicht ersichtlich. Dies gelte auch für etwaige Fischereirechte an dem S...-Kanal. Dieser sei bereits 1874/1875, also vor Inkrafttreten des Preußischen Fischereigesetzes von 1916, errichtet worden. Selbst wenn anfänglich hieran eine Fischereiberechtigung bestanden haben sollte, wäre diese nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Preußisches Fischereigesetz erloschen, weil sie nicht fristgerecht zur Eintragung gelangt sei. Ein selbständiges Fischereirecht habe sich nach dem Preußischen Fischereigesetz auch nicht zwangsläufig auf künstliche Veränderungen des Gewässers, nämlich des Kanalbaues, erstreckt. Vielmehr habe danach bei künstlicher Ableitung eines Wasserlaufs erster Ordnung ein Fischereirecht nur dann noch auf den neuen Wasserlauf übergehen sollen, wenn dieser dazu bestimmt gewesen sei, mehr als die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen. Die hier streitigen Gewässer seien auch nicht als von der H... durchflossen anzusehen. Denn Inhalt und Rang der erworbenen Fischereirechte bestimmten sich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, so dass etwaige Veränderungen, wie sie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten zum H...ausbau ergäben, nicht streitentscheidend seien. Sowohl der F... See als auch der W... See entwässerten lediglich in die H.... Dem Beklagten zu 2. stehe ebenfalls kein Recht zur Kleinfischerei an den streitgegenständlichen Gewässern zu. Dieser besitze zwar ein Recht zur Großgarnfischerei, sei also im Sinne von § 7 BbgFischG auf die Großgarnfischerei beschränkt, die nicht das Recht zur Kleinfischerei mit dem hierfür üblichen Gerät erfasse.

Gegen das ihnen am 14. Juli 2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 12. August 2005 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe mit einem am 13. September 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, für eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO liege das erforderliche besondere Rechtschutzbedürfnis nicht vor, insbesondere sei es dem Kläger möglich, auf Unterlassung der Angelkartenausgabe zu klagen. Der Klageantrag sei auch nicht hinreichend bestimmt, zur genauen Angabe der Lage des ...grabens bei M..., der in der Landschaft nicht mehr vorhanden sei, habe es einer genauen Bestimmung, etwa durch Angabe der Flusskilometer, bedurft.

Der Kläger sei im Übrigen nicht in vollem Umfang aktivlegitimiert, da sich sein Fischereirecht nicht auf die Kanalstrecke zwischen dem W... See und der N... Südbrücke (Südkanal) erstrecke und er außerdem von der N... Nordbrücke bis 50 Schritt oberhalb dieser Brücke nur mit der Ikleiwade fischen dürfe. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht erkannt, dass die Fischereirechte der Beklagten nicht an der streitigen Gewässerstrecke bestünden. Der räumliche Umfang des dem Beklagten zu 1. zustehenden Fischereirechts ergebe sich nicht allein aus der Spalte 3 des DDR-Fischereiregisters, vielmehr sei insoweit auf die in Spalte 6 dieses Registers in Bezug genommene Eintragung im Preußischen Wasserbuch Band VI abzustellen. Hierin sei aber eine räumlich uneingeschränkte Registrierung des Fischereirechts des Rechtsvorgängers des Beklagten zu 1. erfolgt, das sich insbesondere gerade auf den S...-Kanal mit W... See und F... See erstrecke. Für den S...-Kanal folge dies aus dessen weiterem Ausbau in den Jahren 1920 bis 1926 und 1932 bis 1934 und die hierbei erfolgte Vergrößerung des Kanalquerschnitts, so dass er mehr als die Hälfte des H...wassers aufnehme, weshalb sich das Fischereirecht des Beklagten gemäß § 10 Abs. 2 Preußisches Fischereigesetz von 1916 auf den Kanal erstrecke. Die nach § 11 Abs. 2 Preußisches Fischereigesetz zu wahrende Antragsfrist von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Preußischen Fischereigesetzes habe sein Rechtsvorgänger durch seinen entsprechenden Antrag vom 24. Juli 1926 gewahrt. Die im Wasserbuch eingetragenen Widersprüche seien ohne Belang. Denn in Rechtsstreitigkeiten sei die Frage der Fischereiberechtigung der A... Fischereiinnung an den streitigen Gewässern geklärt worden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 16. Juni 2005 - 10 O 47/05 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem W... See und dem F... See sowie dem S...-Kanal von der N... Brücke bis zum ...graben bei M... mit Ausnahme der Kanalstrecke zwischen dem W... See und der N... Südbrücke (Südkanal) Kleinfischerei zu betreiben oder von Dritten betreiben zu lassen.

Der Kläger trägt vor, die Berufung des Beklagten zu 2. sei bereits unzulässig, weil die diesen betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen würden. Hinsichtlich der Frage, ob sich ein an der H... bestehendes Fischereirecht auch auf den S...-Kanal erstrecke, sei allein auf den Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung dieses Kanals abzustellen, nicht auf die späteren Ausbauten. Der Kanal sei 1874 bis 1875 gebaut worden, so dass § 10 Abs. 2 Preußisches Fischereigesetz von 1916 nicht anwendbar sei. Der spätere Ausbau des Kanals sei unerheblich. Angesichts der Eintragung im Fischereiregister der DDR komme es auf Eintragungen im Wasserbuch nicht mehr an, wobei sich auch aus diesem kein Recht des Beklagten zu 1. zur Kleinfischerei auf den streitgegenständlichen Gewässern ergebe.

Das Wasserbuch für die H... mit S...- und Si...-Kanal von der Me... Grenze bis zur Einmündung in die E... mit Ausnahme der Strecke von der Mo... bis zur Grenze des Stadtbezirks B... bei Ko... Band IV und Band VI waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 513, 517, 520 ZPO zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2; zwar wird die Feststellung des Landgerichts, dass dem Beklagten zu 2 zustehende Großgarnrecht erfasse nicht die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten, in der Berufungsbegründung nicht angegriffen; gerügt wird aber ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers. Hätte die Berufung mit dieser Begründung Erfolg, so wäre auch einem Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 1004 BGB die Grundlage entzogen. Die Berufung ist damit insgesamt im Sinne des § 520 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinreichend begründet.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Denn dem Vorbringen der Beklagten lässt sich hinsichtlich des Beklagten zu 2 bereits nicht entnehmen, dass ihm ein Recht zur Kleinfischereiberechtigung mit allen zulässigen Fanggeräten auf den S...-Kanal mit dem W... See und F... See zusteht; hinsichtlich des Beklagten zu 1 lässt sich auch nach Einsicht in das Preußische Wasserbuch Band IV und Band VI ein solches Recht zur Kleinfischereiberechtigung an der streitgegenständlichen Wasserstrecke nicht feststellen.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass ein selbständiges Fischereirecht der Beklagten zur Kleinfischerei an den Gewässerstrecken S...-Kanal von der N... Brücke bis zum ...graben M... - mit Ausnahme der Kanalstrecke zu dem W... See und der N... Südbrücke (Südkanal) - sowie W... See und F... See nicht besteht, da die Beklagten reklamierten auf dieser Gewässerstrecke selbst fischereiberechtigt zu sein, und zwar Inhaber eines Kleinfischereirechtes zu sein und damit dieses Fischereirecht auf dieser Gewässerstrecke ausüben zu dürfen, wobei sie den Umfang des Fischereirechtes des Klägers bestreiten. Wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, ist es das Ziel der Klage des Klägers nicht nur die Beeinträchtigung seines geltend gemachten selbständigen Fischereirechts durch die Ausgabe von Angelkarten für diese Gewässerstrecke seitens der Beklagten zu unterbinden, sondern die Beeinträchtigung seines Fischereirechts durch die von den Beklagten betriebene Ausübung der Fischerei zu verhindern. Dieses Klageziel, nämlich die Wasserfläche der streitgegenständlichen Gewässerstrecke nicht gewerblich im Sinne der Fischereiausübung zu nutzen, ist durch eine Leistungsklage, die gegenüber der Feststellungsklage vorrangig ist, zu verwirklichen, worauf der Senat mit Verfügung vom 11. Juni 2007 hingewiesen hat. Der Kläger hat auf Grund dieses Hinweises des Senates den ursprünglichen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag auf Unterlassung die Kleinfischerei auf der streitgegenständlichen Gewässerstrecke zu betreiben, geändert. Bei diesem Übergang von dem Feststellungsantrag zur Leistungsklage handelt es sich um eine gemäß §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zulässig qualitative Antragsänderung. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages zur geographischen Bezeichnung der Gewässerstrecke wird auf die entsprechenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klage ist begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten als Berufungsführer steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu, und er ist nicht verpflichtet, die Eingriffe der Beklagten in sein selbständiges Fischereirecht zu dulden, §§ 1004 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB.

Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes privates Recht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BbgFischG) und wird wie ein entsprechendes dingliches Recht nach bürgerlichem Recht behandelt. Es gibt dem Fischereiberechtigten die Befugnis, in dem jeweiligen Gewässergrundstück Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgFischG). Es ist über § 1004 BGB gegen Störungen und Beeinträchtigungen jeder Art geschützt, wobei sich das Recht auf die gesamte Wasserfläche erstreckt, die dem Fischereirecht unterworfen ist.

Der Kläger hat auch das Fischereirecht des W... K..., dass gemäß § 6 BbgFischG übertragbar ist, wirksam mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 25. Oktober 1993 vom Berechtigten, den im Fischereiregister nachgetragenen Erben des W... K..., erworben. Dabei handelt es sich bei dem vom Kläger erworbenen Fischereirecht um ein selbständiges, nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehendes Recht, welches gemäß § 41 Abs. 2 BbgFischG bestehen geblieben war. Denn das Fischereirecht des W... K... war gemäß § 11 des Fischereigesetzes der DDR vom 2. Dezember 1959 (GBl/DDR I Nr. 67, 1959 S. 864) im Fischereiregister eingetragen und unter der Registernummer 51/21a/K12 registriert worden, und zwar als "Kleinfischerei außer großes Garn mit allen gesetzlich zugelassenen Fanggeräten".

Gemäß § 4 Abs. 2 BbgFischG bestimmt sich der Inhalt des Rechts nach der Zeit seiner Entstehung. Soweit die Beklagten zur Aktivlegitimation des Klägers ausführen, dass ein Fischereirechts des Klägers entgegen der Eintragungsverfügung vom 14. August 1941 in das Preußische Wasserbuch im Bereich der Kanalstrecke zwischen den W... See und der N... Südbrücke (Südkanal) nicht und ein - auf Angeln mit der Ikleiwade - eingeschränktes Fischereirecht im Bereich von der N... Nordbrücke bis 50 Meter oberhalb besteht, handelt es sich, wie bereits aus dem erstinstanzlichen gestellten Antrag des Klägers und dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ohne weiteres ersichtlich ist, um Gewässerstrecken, die nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind, da der Kläger diesbezügliche Rechte gegenüber den Beklagten nicht geltend macht. Der Bereich der Kanalstrecke zwischen W... See und N... Südbrücke ist ausdrücklich ausgenommen, der Bereich oberhalb der N... Nordbrücke vom Antrag nicht erfasst. Inwieweit daher hinsichtlich des letztgenannten Bereiches die Eintragung im Fischereibuch unrichtig ist, weil ein weitergehendes - nur auf das Angeln mit Ikleiwade beschränktes - Fischereirecht des Klägers oberhalb der Nordbrücke nicht eingetragen ist, kann daher dahinstehen. Gegenstand des für den Kläger eingetragenen Fischereirechtes ist ein mit allen erlaubten Fanggeräten - mit Ausnahme des großen Garns - auszuübendes. Fischereirecht an der aufgeführten Wasserstrecke. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein ausschließliches Recht des Klägers, sondern um ein so genanntes Doppelfischereirecht im Sinne des § 9 BbgFischG; denn bereits ausweislich der Eintragung im Fischereibuch bestehen an den Gewässern weitere Fischereirechte Dritter.

Der Kläger ist jedoch nicht verpflichtet, die Beeinträchtigungen seines Fischereirechtes durch die Beklagten zu 1 und zu 2, indem diese ebenfalls die Kleinfischerei ausüben und unter anderem auch Angelkarten für diese Gewässerstrecke ausgeben, zu dulden. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist dieser schon nach seinem eigenen Vorbringen nur zur Fischerei mit dem "Großen Garn" berechtigt, so dass der Kläger bereits die Unterlassung verlangen kann, soweit der Beklagte zu 2 die Kleinfischerei betreibt.

Hinsichtlich des Beklagten zu 1 lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass sich das von ihm mit notariellen Vertrag vom 16. März 1991 erworbene Fischereirecht auch auf den S...-Kanal und den F... sowie W... See erstreckt.

Der Beklagte zu 1 nimmt das Recht zur Kleinfischerei aus einem am 16. März 1991 mit den Erben des W... P... als Mitglied der A... Fischereiinnung ... geschlossenen notariellen Vertrages für sich in Anspruch. Der Beklagte zu 1 hat jedoch dann kein Recht erworben, wenn der Veräußerer seinerzeit nicht Inhaber des Fischereirechtes war, welches der Beklagte zu 1 nunmehr für sich in Anspruch nimmt. Das lässt sich jedoch anhand der Eintragungen im Wasserbuch sowie den weiter überreichten Unterlagen nicht feststellen.

Der Inhalt des von dem Beklagten zu 1 erworbenen Rechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Entstehung, § 4 Abs. 2 Satz 2 BbGFischG.

Für die Frage der Entstehung eines Fischereirechtes kommt es maßgeblich auf die Eintragungen im Preußischen Wasserbuch an, auf das auch in Spalte 6 des Fischereiregisters verwiesen wird, auch wenn dessen Eintragungen nicht der Schutzwirkung einer Eintragung im Grundbuch gleichkommen. Die Maßgeblichkeit ergibt sich daraus, dass das DDR-Fischereigesetz nach seinem Regelungsgehalt selbständige Fischereirechte in ihrem zuvor bestehenden Umfang nur überleiten, aber nicht neu begründen wollte. § 11 Abs. 1 DDR/Fischereigesetz (GBl/DDR I 1959, S. 864) sah die Möglichkeit der Eintragung bestehender Fischereirechte in das Fischregister vor; wenn die Eintragung nicht bis zum 31. Dezember 1960 beantragt worden war, führte dies zum Erlöschen privater Fischereirechte. Hieraus und aus der ausdrücklichen Anerkennung bestehender privater Fischereirechte in § 2 Abs. 2 DDR/Fischereigesetz sowie der als Ausnahmetatbestand anzusehenden Regelung in § 10 DDR/Fischereigesetz zum Untergang selbständiger Fischereirechte folgt, dass die Regelungen des DDR/ Fischereigesetzes selbständige Fischereirechte in ihrem zuvor bestehenden Umfang überleiten wollten. In diesem Umfang sind sie sodann durch § 41 Abs. 2 BbgFischG erneut übergeleitet worden. Entscheidend für den Umfang des selbständigen Fischereirechts ist daher weiterhin die Eintragung in das Preußische Wasserbuch.

In Band VI des Preußischen Wasserbuches für die H... mit S...-Kanal und Si...-Kanal von der me... Grenze bis zur Einmündung in die E... mit Ausnahme der Strecke von der Fähre Mo... bis zur Grenze des Stadtbezirks B... bei Ko... ist für den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1 ein Recht der Kleinfischerei "mit sämtlichen zur Kleinfischerei gesetzlich erlaubten Fanggeräten in der H... von der Fähre Mo... bis zur Stadt ... mit sämtlichen Nebengewässern und überschwemmten Wiesen eingetragen. Aus dieser Eintragung allein lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass auch der S...-Kanal als Nebengewässer der H... oder gar als die H... selbst sowie die beiden Seiten darunter fallen. Aus den hierzu ermittelten und von dem ... Landeshauptarchiv übersandten Unterlagen ergibt sich nämlich folgendes Bild: Der Eintragungsantrag des K... P... vom 24. Juli 1926 bezog sich ausdrücklich auf die "H... vom St... bei C bis zur Stadt ... einschließlich des S...-Schifffahrtskanal". Aus den Monierungen der Wasserbuchbehörde und schließlich auch aus dem Bekanntmachungsbeschluss der Wasserbuchbehörde vom 24. Januar 1930 (Bl. 317 d. A.) ergibt sich nichts, woraus sich schließen ließe, dass die Erstreckung auf dem S...-Kanal nicht anerkannt wurde. K... P... hatte unter dem 22. Dezember 1926 zur Beschreibung der betroffenen Gewässer ein Messtischblatt eingereicht (vgl. Bl. 300 d. A.), aus dem sich entsprechend dem Antrag die Erstreckung auf den Kanal ergeben haben dürfte, weil sich in dem Übersendungsschreiben kein entgegenstehender Hinweis befindet. Die Bekanntmachung vom 24. Juni 1930 und schließlich die Eintragung im Wasserbuch vom 1. Oktober 1941 (Bl. 324 d. A.) nehmen jeweils Bezug auf das "beigebrachte Messtischblatt". Das nach dem 22. Dezember 1926 ein weiteres Messtischblatt angefordert oder eingereicht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Das Messtischblatt ist zwar nicht mehr auffindbar und sein genauer Inhalt daher unbekannt. Eine Abweichung von dem wörtlichen Inhalt des Antrages vom 24. Juli 1926 lässt sich vernünftigerweise jedoch nicht annehmen. Schließlich ist ein Indiz dafür, dass sich das Recht auch auf den S...-Kanal bezog, dass das Recht in Band VI des Wasserbuchs eingetragen war, der sich nahezu ausschließlich auf den S...-Kanal und die mit diesem verbundenen Seen bezieht. Hätte sich das Recht nicht auf den S...-Kanal bezogen, so hätte es in Band VI nur eingetragen werden müssen, wenn es sich auf die Wu..., den Sc...see und den G...see bezog, die als "Nebengewässer" der H... im Sinne der Eintragung anzusehen sein könnten. Dass die für den Kläger unter dem 14. August 1941 angeordnete Eintragung im Wasserbuch ausdrücklich den S...-Kanal als Gegenstand seines Rechts bezeichnet, steht der Annahme nicht entgegen, dass die Beschreibung des Rechts des K... P... auch den S...-Kanal umfasste. Denn das Letztere erstreckte sich dem Antrag zufolge auf die H... einschließlich des Kanals. Letztlich spricht auch der im Wasserbuch in Spalte 4 Buchstabe i vermerkte Widerspruch der neuen Fi... von ... F... vom 14. August 1930 (Bl. 325/330 d. A.), wonach der Umfang des beantragten Fischerrechts bestritten werde, da die Mitglieder der A... Fischereiinnung zu ... auf dem F...- und W... See sowie im S...-Kanal von der N... Nordbrücke ab bis zum ...graben zwischen F... und M... nebst den überschwemmten Bo... Wiesen nicht fischereiberechtigt seien, und der Widerspruch des früheren Regierungspräsidenten in ..., wonach das beanspruchte Recht im S...-Kanal nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei, weshalb das ausschließliche Fischereirecht auf dem Kanal von der Reichswasserstraßenverwaltung in Anspruch genommen werde, solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht sei, für die Erfassung auch dieser Gewässer von dem Fischereirecht, da anderenfalls kein Anlass für derartige Widersprüche bestanden hätte. Allerdings wird die zu Gunsten des Beklagten zu 1) sprechende Eintragung durch den ebenfalls eingetragenen Widerspruch der Rechtsvorgänger der Kläger ohne Aussagekraft. Denn die Wirkung des § 190 Abs. 1 des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzessammlung 1913 Nr. 14 S. 53 ff. (106)), wonach die Eintragungen im Wasserbuch bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten, greift dann gegenüber demjenigen nicht ein, für welchen ein Widerspruch im Wasserbuch vermerkt ist, wie es hier für die Rechtsvorgänger des Kläger der Fall ist, so dass eine Frage der Berechtigung des Beklagten zu 1) offengeblieben ist.

Soweit sich der Beklagte zu 1) darauf beruft, dass die Frage der (Mit-) Fischereiberechtigung seines Rechtsvorgängers in den 30iger Jahren vor dem Landgericht Potsdam zu Gunsten der Mitglieder der A... Fischereiinnung zu ... und damit zu Gunsten seines Rechtsvorgängers K... P.../W... P... geklärt worden sei, lässt sich dies aus den hierzu vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der von den Beklagten vorgelegte Vergleich Bl. 459 -461, 462 d. A. das Klageverfahren der F... Fi... gegen mehrere Beklagte, unter anderem auch die A... Fischerinnung in ..., aus dem Jahre 1934 das mit der Klageschrift vom 15. Mai 1934 eröffnet worden ist, beendet hat und zwischen den Vertragsparteien wirksam geworden ist. Denn der vorgelegte Vergleichstext, bei dem es sich offensichtlich nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt, enthält zum einem zahlreiche handschriftliche Änderungen (Streichungen und Ergänzungen), zum anderen aber ist er nicht unterzeichnet, jedenfalls finden sich auf dem zu Beweiszwecken überreichten Exemplar keine Unterschriften der Vertragsparteien. Auch aus dem Schreiben eines Rechtsanwalts ... vom 22. Januar 1935 in Verbindung mit dem vorgelegten Erlaubnisschein zum Fischfang 1935 ergibt sich nichts anderes, zumal nach dem vorgelegten Vertragstext in Ziffer e) unter anderem die A... Fischerinnung in ... auf Ausübung der Kleinfischerei auf dem F... See und auf dem W... See verzichtet hat und diesen Verzicht sowohl für sich selbst als auch für ihre Mitglieder hinsichtlich der diesen zustehenden Kleinfischereirechte ausgesprochen hat, wobei allerdings der Inhalt unter Ziffer g) des Vergleiches hierzu teilweise im Widerspruch steht, wonach die Fi... im F... anerkennen, dass den Mitgliedern der unter e) aufgeführten Innungen das Mitkleinfischereirecht auf dem W... See und dem S...-Kanal zusteht. Darüber hinaus ist aber auch nicht seitens der Beklagten dargelegt, dass die F... Fi..., wie in diesem Vergleich vorgegeben, ihren Widerspruch gegen das angemeldete Recht zur Kleinfischerei auf der streitgegenständlichen Wasserstrecke zurückgenommen haben. Zudem war im Jahre 1939 ein weiterer Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 5 O 86/39 Landgericht Potsdam zwischen der F... Fi... und den Mitgliedern der Ki... (N...) Fischerinnung in ... sowie den Mitgliedern der A... Fischerinnung in ... anhängig mit dem Ziel der Feststellung, dass den Fi... F... das uneingeschränktee Fischereirecht im S...-Kanal von der N... Brücke und zwar 300 Schritt oberhalb der Nordbrücke bis zum ...graben zwischen F... und M... nebst den überschwemmten Bo... Wiesen (Grundstücken) mit Ausnahme der Kanalstrecke zwischen dem W... See und der N... Südbrücke (Südkanal), im F... See und W... See, im ...k... Graben zwischen F... und ...k... (Chausseebrücke) und im Gr... Graben bei Pr... zusteht, wobei die Gewässerstrecken ...k... Graben und Gr... Graben bei Pr... hier nicht relevant sind. Wie das Urteil ausführt, steht den Klägern (F... Fi...) ein Recht auf Feststellung nur insoweit zu, als diese ihre Fischereiberechtigung bestreiten, weil nur insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe. Soweit die Beklagten (u. a. die A... Fischerinnung in ...) die Fischereiberechtigung der Kläger (F... Fi...) nicht bestreiten, müsse auch der Widerspruch der Beklagten (u. a. die A... Fischerinnung in ...) von der Wasserbuchbehörde gelöscht werden. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) - der A... Fischerinnung in ... - stellt das Urteil fest, dass diese die Fischereiberechtigung der Kläger bestritten habe, unter der Nordbrücke und oberhalb der Nordbrücke zu fischen, wobei die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Klageanspruch der Kläger insoweit zum Teil begründet ist, da nur unter der Nordbrücke und etwa 50 Schritt - nicht 300 Schritt - oberhalb der Brücke von den F... gefischt worden sei. Gegen dieses Urteil hat ausweislich des in Ablichtung vorgelegten Urteils des Kammergerichts vom 18. Februar 1941 zum Aktenzeichen 2 U 446/40 nur die N... Fischerinnung in ... Berufung eingelegt, die zurückgewiesen worden ist.

Die Beklagten, so auch der Beklagte zu 1), können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Fischereiberechtigung in Form einer gemeinsamen Angelkartengemeinschaft über 70 Jahre lang ausgeübt worden sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht näher substantiiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine eigenständige Ausübung des selbständigen Fischereirechts durch den Rechtsinhaber während der DDR-Zeit nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich war. So konnte dem Inhaber eines Fischerrechts, der den sich aus § 2 Abs. 1 des Fischereigesetzes 1959 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkam, die Genehmigung zur Ausübung des Fischfangs entzogen werden. Zudem gab es bereits zur damaligen Zeit Produktionsgenossenschaften der Werktätigen Fischer, in die die Fischereirechte einzubringen waren. Demgemäß dekredierte § 46 Satz 2 des LPG-Gesetzes 1982 auch die Rechtswirklichkeit der DDR dahingehend, dass die Bestimmungen des LPG-Gesetzes für die Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer sowie deren Mitglieder entsprechend gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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