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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 5 U 94/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 421
BGB § 421 Abs. 1
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 - Az. 3 O 180/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.001,61 €

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin insgesamt Zahlung in Höhe von 5.001,61 € aus fünf verschiedenen Rechnungen für Leistungen, die sie als Steuerberater im Jahr 2003 für die Beklagten zu 1 und 2 erbracht haben will.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hinsichtlich des Sachverhalts ist zu ergänzen, dass die Klägerin die Klageforderung auf insgesamt fünf Rechnungen aus dem Zeitraum 6. September 2004 bis 2. März 2005 stützt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Rechnung vom 6. September 2004 mit der Nummer 158 (350,90 €), die drei Rechnungen vom 25. Februar 2005 mit den Nummern 93 (1.531,20 €), 94 (978,82 €) und 95 (975,25 €) sowie die Rechnung vom 2. März 2005 mit der Nummer 99 (1.646,97 €). Dies ergibt insgesamt eine Forderung von 5.483,13 €, von der die Klägerin eine weitere Zahlung der Beklagten über 481,53 € in Abzug gebracht hat, so dass danach noch ein Differenzbetrag von 5.001,60 € verbleibt. Die Abrechnungen und Zahlungen, die sich auf die Se. GbR, die Apotheke M. und die A.-Apotheke in T. verteilen, hat die Klägerin im Einzelnen mit Schriftsatz vom 24. September 2007 unter Vorlage einzelner Kontenblätter für die Jahre 2000 bis 2005 dargelegt.

Beide Parteien haben in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen, dass sich die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 1. und 2. andererseits am 3. März 2004 darüber verständigt haben, in welcher Weise der bis dahin entstandene Zahlungsrückstand in Höhe von ca. 11.000,00 € von den Beklagten zu 1. und 2. ausgeglichen wird. Weiter hat man sich darüber verständigt, dass von den Beklagten zu 1. und 2. ab April 2004 monatliche A-Kontozahlungen in Höhe von jeweils 1.000,00 € zu leisten sind. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten weiter unbestritten in erster Instanz vorgetragen, dass man an diesem Tag übereingekommen sei, dass zu Gunsten der Klägerin für den Leistungszeitraum 2003 sie, die Beklagten zu 1. und 2., monatliche Akontozahlungen in Höhe von jeweils 1.000,00 € erbringen und diese in dem Zeitraum April 2004 bis Januar 2005 von ihnen tatsächlich auch erbracht worden sind. Aus der Rechnung Nr. 95 vom 25. Februar 2005 ergibt sich, dass bei dieser Zahlungen von insgesamt 5.349,29 € berücksichtigt worden sind, wobei er sich einerseits um fünf Akontozahlungen handelt, und zwar vom 31. August 2004, vom 1. Oktober 2004, vom 1. November 2004, vom 1. Dezember 2004 und vom 3. Januar 2005 sowie um eine weitere Zahlung von 349,29 € vom 30. Juli 2004 (Bl. 130 d. A.).

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Rechnung Nr. 158 vom 6. September 2004 habe die Klägerin schon die erbrachten und abgerechneten Leistungen nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages hätten sich die Beklagten auf Erfüllung berufen; dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig hätten die Beklagten in dem Zeitraum April 2004 bis einschließlich Januar 2005 monatliche Akontozahlungen von 1.000,00 € geleistet. Ferner sei eine Zahlung in Höhe 481,53 € erfolgt. Damit seien rechnerisch die offenen Rechnungen getilgt gewesen. Trotz Hinweises des Gerichts habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die erbrachten Leistungen auf andere Forderungen anzurechnen seien. Die Klägerin habe die im Leistungszeitraum 2003 angefallenen weiteren Rechnungen weder aufgelistet noch die Verrechnung der Akontozahlungen dargestellt. Die mit Schriftsatz vom 24. September 2007 überreichte Liste reiche insoweit nicht aus, da diese aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei völlig unklar, inwiefern die Beklagten haften sollten. Es sei seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, wer die verschiedenen Apotheken betreibe.

Gegen das ihr am 7. April 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin hat die Klägerin mit am 7. Mai 2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 27. Juni 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Klägerin ergänzend geltend, das Landgericht habe bereits die Beweislast verkannt. Wer Erfüllung behauptete, müsse dies auch beweisen. Es treffe nicht zu, dass durch die Akontozahlungen von April 2004 bis Januar 2005 und unter Berücksichtigung einer weiteren Zahlung von 481,53 € sämtliche Forderungen der Klägerin beglichen seien. Die Beklagten hätten in diesem Zeitraum bereits keine Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 10.000,00 € erbracht, sondern nur solche in Höhe von 5.000,00 €, nämlich jeweils 1.000,00 € am 31. August 2004, am 1. Oktober 2004, am 1. November 2004, am 1. Dezember 2004 und am 3. Januar 2005. Diese Zahlungen habe sie, die Klägerin, entsprechend der Vereinbarung als Vorauszahlung für den Jahresabschluss 2003 betreffend die A.-Apotheke verrechnet (Rechnung Nr. 95). Dies ergebe sich bereits aus der mit der Klageschrift eingereichten Kostenrechnung vom 25. Februar 2005. Hier seien die gezahlten Vorschüsse ausdrücklich ausgewiesen.

Der Beklagte zu 2. sei auch passiv legitimiert. Er habe die Klägerin gemeinsam mit seiner Ehefrau mit der Erbringung der steuerberaterlichen Leistungen beauftragt. Ihn beträfen die Leistungen auch persönlich, denn er sei als Gesellschafter der verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts und als Ehemann Steuersubjekt. Er hafte daher auch für die Rechnungen 93/05 und 95/05, selbst wenn diese sich auf die von der Beklagten zu 1. geführten Apotheken bezögen. Sie, die Klägerin, habe für die Beklagten ein steuerliches Gesamtkonzept geschaffen. Ohne die Erfassung der Apotheken sei die Einkommenssteuererklärung für die Eheleute und die Gesellschaften bürgerlichen Rechtes nicht zu fertigen.

Die Berechtigung zur Abrechnung der in der Rechnung 158/04 durchgeführten Leistungen ergebe sich aus dem Vertrag der Parteien.

Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2008 unter Vorlage entsprechender Ausführungsbestätigungen der Bank im Einzelnen dargelegt haben, im Zeitraum April 2004 bis Januar 2005 insgesamt zehn Akontozahlungen zu je 1.000,00 € erbracht zu haben, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 zwar diese Zahlungen eingeräumt und ergänzend vorgetragen, insgesamt 4.650,71 € habe sie, die Klägerin, auf im Jahre 2002 und davor erbrachte Leistungen angerechnet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darlegungen in dem Schriftsatz vom 21. Januar 2009 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 - Az. 3 O 180/07 - die Beklagte zu 1. und 2. - unter Einbeziehung und Aufrechterhaltung des gegen die Beklagte zu 1. erwirkten Vollstreckungsbescheides vom 30. November 2006 zum Az. 06-1141644-0-7 des Amtsgerichts Wedding - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.001,61 € nebst Zinsen bezüglich der Klageforderung gegen die Beklagte zu 1. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 1.646,97 € ab dem 31. Oktober 2006 sowie aus einem weiteren Betrag von 3.354,63 € seit dem 16. April 2007 und betreffend die Klageforderung gegen den Beklagten zu 2. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 5.001,61 € ab dem 16. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Forderungen aus den fünf streitgegenständlichen Rechnungen durch die Beklagten zu 1. und 2. vollständig erfüllt sind und ein entsprechender Zahlungsanspruch daher nicht mehr besteht bzw. hinsichtlich der Rechnung Nr. 158 bereits nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen erbracht hat.

1. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. davon auszugehen, dass er für die streitgegenständlichen Forderungen grundsätzlich neben der Beklagten zu 1. gemäß § 421 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beklagte zu 2. bestreitet zwar im Hinblick darauf, dass er nicht Apotheker sei, seine Passivlegitimation. Allein dies steht im Ergebnis einer gesamtschuldnerischen Haftung neben der Beklagten zu 1. allerdings nicht entgegen.

Insoweit hat die Klägerin jedenfalls in der Berufungsbegründung dargelegt, der Beklagte zu 2. habe gemeinsam mit der Beklagten zu 1. die Klägerin mit der Erbringung der steuerberaterlichen Leistungen beauftragt. Er sei als Mitgesellschafter ohnehin Steuersubjekt und die Leistungen seien zwangsläufig und gerade auch für ihn erbracht worden. Sie, die Klägerin, habe für die Beklagten zu 1. und 2. ein steuerliches Gesamtkonzept erstellt. Die Leistungen seien wechselseitig derart miteinander verwoben, dass sie nur als Ganzes ihren Niederschlag in der Einkommensteuerbehandlung der Eheleute finden könnten.

die Beklagten zu 1. und 2. noch nicht genügen lassen wollte, so folgt doch aus weiteren, zwischen den Parteien unstreitigen Umständen, dass diese einvernehmlich davon ausgegangen sind, dass vertraglich Verpflichteter neben der Beklagten zu 1. auch der Beklagte zu 2. ist. So wurden am 3. März 2004 nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. und 2. gegenüber der Klägerin mit rund 11.000,00 € festgestellt. Dieser Rückstand wurde nach dem Vorbringen der Klägerin durch die Beklagten zu 1. und 2. in der Folgezeit durch zwei Ratenzahlungen ausgeglichen. Aufgrund der Vereinbarung vom 3. März 2004 haben, ebenfalls nach dem unstreitigen Vorbringen erster Instanz, die Beklagten zu 1. und 2. für den Leistungszeitraum 2003 A-Kontozahlungen in Höhe von monatlich 1.000,00 € geleistet, und zwar bis Januar 2005. Dies spricht dafür, dass zwischen den Parteien nicht näher differenziert worden ist, ob die steuerberaterlichen Tätigkeiten der Klägerin für die Apotheke oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus beiden Beklagten erbracht worden sind. Ersichtlich sind die Parteien danach von einer gemeinsamen Gesamtbeauftragung der Klägerin durch die Beklagte zu 1. und 2. ausgegangen, was durch den weiteren Vortrag der Klägerin hinsichtlich des steuerlichen Gesamtkonzeptes unter Einschluss der Apotheken dann nur noch bestätigt wird. Danach ist im Ergebnis von einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zu 1. und 2. im Sinne des § 421 BGB auszugehen.

2. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Leistungen von der Klägerin im Wesentlichen erbracht worden sind. Dies gilt jedenfalls für die mit den drei Rechnungen vom 25. Februar 2005 und für die mit der Rechnung vom 2. März 2005 abgerechneten Leistungen. Hinsichtlich der Rechnung vom 6. September 2004 (Rechnung Nr. 158, Bl. 17 d. A.) haben die Beklagten allerdings bestritten, dass die darin abgerechneten Leistungen (u. a. Teilnahme an einer Prüfung, Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung) von der Klägerin tatsächlich auch erbracht worden sind. Trotz dieses Bestreitens bereits in erster Instanz hat die Klägerin insoweit weder die Erbringung der Leistungen näher dargelegt, noch dies unter Beweis gestellt. Solches erfolgt auch nicht in der Berufungsbegründung; dort heißt es lediglich, die Berechtigung zur Abrechnung der in der Rechnung 158/04 aufgeführten Leistungen ergebe sich aus dem Vertrag der Parteien. Ein hinreichender Vortrag zur Erbringung dieser Leistung ist dies nicht, zumal der Vertrag selbst in dem Rechtsstreit nicht eingeführt worden ist.

Damit hat die Berufung hinsichtlich des mit der Rechnung 158/04 abgerechneten Betrages von 350,90 € schon deswegen keinen Erfolg, weil insoweit nicht dargelegt ist, dass die Klägerin die abgerechneten Leistungen auch erbracht hat.

3. Hinsichtlich des aus den weiteren vier Rechnungen verbleibenden Restbetrages von 4.650,71 € hat die Berufung gleichfalls keinen Erfolg, weil insoweit von einer Erfüllung dieser Forderungen durch die Beklagten zu 1. und 2. auch auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien in der Berufungsinstanz auszugehen ist.

Hinsichtlich des Erfüllungseinwandes aus § 362 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die geltend gemachte Forderung in dieser Weise erloschen ist. Da die monatlichen Akontozahlungen jedenfalls nicht auf konkrete Rechnungen erfolgt sind, kann der Erfüllungseinwand in diesem Fall nur dann gelingen, wenn die Beklagten zu 1. und 2. darlegen können, dass mit diesen Zahlungen die verbleibenden streitgegenständlichen Forderungen insgesamt ausgeglichen worden sind.

Von dieser Ausgangssituation ist wohl auch das Landgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen und hat die Darlegungen der Beklagten insoweit für ausreichend erachtet. Auf dieser Grundlage gelangt das Landgericht zu seiner Auffassung, es sei dann Sache der Klägerin, darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass eine solche Erfüllung nicht eingetreten ist. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die von der Klägerin vorgelegten Kontenblätter einschließlich einer Gesamtdarstellung der erbrachten Leistungen, Rechnungen und erfolgten Zahlungen sei aus sich heraus nicht verständlich und müsse daher nicht beachtet werden.

Auch wenn letzterem nicht gefolgt werden kann, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24. September 2007 in Verbindung mit den vorgelegten Kontenblättern die einzelnen Rechnungen und Zahlungen der Beklagten ohne Weiteres entnehmen lassen, ist das Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist, dass nämlich die streitgegenständlichen Forderungen durch Erfüllung erloschen sind, nicht zu beanstanden. Wie nunmehr auch in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig ist, haben die Beklagten in dem Zeitraum April 2004 bis Januar 2005 insgesamt 10.000,00 € an Akontozahlungen erbracht, von denen die Klägerin auf die hier streitgegenständlichen Forderungen lediglich einen Teilbetrag von 5.349,29 € angerechnet hat. Die restlichen 4.650,71 € dieser Akontozahlungen hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Januar 2009 auf abgerechnete Leistungen aus dem Jahre 2002 und davor angerechnet und zwar im Wesentlichen auf den Jahresabschluss und die Steuererklärung 2002 für die Apotheke M. sowie die A.-Apotheke. Die Akontozahlung für den Monat August 2004 hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. September 2009 in Höhe eines Teilbetrages von 650,71 € mit Forderungen gegen die Se. GbR aus dem Vorjahr (also 2001) verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von 349,29 € wurde als erste Akontozahlung auf die Rechnung für Jahresabschlussarbeiten 2003 in der A.-Apotheke verrechnet und ist dort neben den weiteren Akontozahlungen von 5.000,00 DM in dem insgesamt angerechneten Betrag von 5.349,30 € enthalten.

Nachdem auch in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig war, dass im März 2004 gemäß dem Vortrag der Beklagten eine Abrede dahingehend getroffen worden ist, dass die monatlichen Akontozahlungen in Höhe von 1.000,00 € den Leistungszeitraum 2003 betreffen sollen und in der Folgezeit seitens der Klägerin nur noch die hier streitgegenständlichen Rechnungen für Leistungen aus dem Jahr 2003 gestellt worden sind, ist nach diesem unstreitigen Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass zwischen diesen eine Verrechnungsabrede im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB dahingehend getroffen worden ist, dass die monatlichen Akontozahlungen der Beklagten zu 1. und 2. allein mit für das Jahr 2003 erbrachten Leistungen der Klägerin verrechnet werden können. Damit ist es der Klägerin verwehrt, diese Akontozahlungen, jedenfalls teilweise, mit Forderungen für Leistungen aus den davor liegenden Jahren zu verrechnen, ohne dass es darauf ankäme, dass der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darüber hinaus bestritten hat, dass aus den Vorjahren insoweit überhaupt noch Forderungen offen gewesen seien. Da danach die Klägerin bei ihrer Abrechnung Akontozahlungen der Beklagten in Höhe von 4.650,71 € nicht absprachegemäß auf die hier streitgegenständlichen Rechnungen für den Leistungszeitraum 2003 angerechnet hat, diese aber nach der zwischen den Parteien getroffenen Verrechnungsabrede hierauf anzurechnen sind, ist die Restforderung in Höhe von 4.650,71 € durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Da Rechnungen aus den vorangegangenen Zeiträumen nicht streitgegenständlich sind, kann offen bleiben, ob insoweit tatsächlich noch offene Forderungen bestehen oder, wie dies die Beklagten geltend machen, ein entsprechender Rückstand im März 2004 ausgeglichen worden ist.

Da danach schon nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien von einer Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen auszugehen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vorbringen der Klägerin, wonach die monatlichen Akontozahlungen teilweise auf rückständige Forderungen angerechnet worden sind, die noch offen gewesen sein sollen, von dem Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung jedenfalls hinsichtlich noch offener Forderungen aus vorangegangenen Zeiträumen bestritten worden ist und danach ohnehin in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen wäre, weil Gründe, die eine solche Zulassung rechtfertigen könnten (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich sind.

Die Berufung war danach insgesamt zurückzuweisen.

4. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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